{"status":"available","doknr":"OLD309711","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.25A1938.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"25 A 1938/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 14. Februar 1996 geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. In der \nZeit vom 1. Juli 1992 bis 30. September 1993 leistete er \nZivildienst bei dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband \nM. e.V.. In dem vom Kläger und der Beschäftigungsstelle \neingereichten Einberufungsvorschlag von März 1992 war \nangegeben, daß eine dienstliche Unterkunft gestellt werde \n(Schlüsselübergabe) (U). Mit Einberufungsbescheid vom \n28. April 1992 verpflichtete das Bundesamt für den Zivildienst \n(Bundesamt) den Kläger dazu, in der dienstlichen Unterkunft zu \nwohnen. Am 1. September 1992 händigte ihm die \nBeschäftigungsstelle einen \"übergeordneten\" Schlüssel für das \nUnterkunftsgebäude aus; ein konkretes Zimmer wies sie ihm erst \nam 26. Juni 1993 zu. Die Beschäftigungsstelle gewährte dem \nKläger von Anfang an freien Nacht- und Wochenendausgang; diese \nErlaubnis wurde mündlich erteilt. Bei einem mit \nZivildienstleistenden der Beschäftigungsstelle geführten \nGespräch vom 18. Juni 1993 äußerte der zuständige \nRegionalbetreuer seine Ansicht, die \nUnterbringungsmöglichkeiten für die Zivildienstleistenden bei \nder Beschäftigungsstelle seien nicht ausreichend. Daraufhin \nbeantragte der Kläger bei der Beschäftigungsstelle am 1. Juli \n1993 die Erstattung seiner seit dem Dienstantritt am 1. Juli \n1992 entstandenen Fahrkosten. Diesen Antrag lehnte die \nBeschäftigungsstelle mit der Begründung ab, der Kläger sei \nverpflichtet, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen. Die \nvon ihm getroffene Entscheidung, statt in der Unterkunft zu \nwohnen von dem gewährten Nacht- und Wochenendausgang Gebrauch \nzu machen, könne nicht zulasten der Beschäftigungsstelle \ngehen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. September 1993 machte der Kläger \ndaraufhin bei dem Bundesamt die Erstattung von Fahrkosten in \nHöhe von 1.368,-- DM, d.s. 114,-- DM monatlich, für die Zeit \nvom 1. Juli 1992 bis 26. Juni 1993 geltend. Zur Begründung \nführte er im wesentlichen aus, ihm sei erst am 26. Juni 1993 \nvon der Beschäftigungsstelle ein Schlafplatz konkret \nzugewiesen worden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. Januar 1994 teilte das Bundesamt dem \nKläger mit, ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten bestehe \nnicht. Ihm sei der Schlüssel für die dienstliche Unterkunft im \nSeptember 1992 ausgehändigt worden, so daß deren erforderliche \nZuweisung erfolgt sei. \n\n5\n\nDer Kläger hat mit Schreiben vom 12. Januar 1994 gegen \ndiese Entscheidung Widerspruch erhoben und im wesentlichen \nausgeführt, ihm sei lediglich der Schlüssel für die \nEingangstür des Hauses P. straße in M. übergeben \nworden, dessen Besitz zur Ausübung des Dienstes notwendig \ngewesen sei. Der Schlüssel habe in keiner Beziehung zu einer \nDienstunterkunft gestanden.\n\n6\n\nDas Bundesamt wies mit Bescheid vom 8. Februar 1994 den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger \nsei verpflichtet worden, in der dienstlichen Unterkunft zu \nwohnen. Weder sei von dieser Anordnung abgesehen noch sei sie \nwiderrufen worden. Die Unterkunft sei verfügbar gewesen und \nhätte auch genutzt werden können. Eine Prüfung, ob die \ndienstliche Unterkunft dem Kläger \"förmlich zugewiesen\" worden \nsei, sei nicht erforderlich, da er wegen der Gewährung des \nfreien Nacht- und Wochenendausgangs ab dem ersten Tage der \nDienstleistung keinen Anspruch auf die Erstattung von \nFahrkosten geltend machen könne.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 1. März 1994 Klage erhoben und seinen \nbisherigen Vortrag vertieft. Ergänzend hat er geltend gemacht, \ndie Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft sei \nvon der Beschäftigungsstelle zumindest konkludent widerrufen \nworden, indem angeordnet worden sei, daß er nicht in der \nUnterkunft wohnen müsse.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für den Zivildienst vom 6. Januar \n1994 und dessen Widerspruchsbescheides vom \n8. Februar 1994 zu verpflichten, ihm die Fahrkosten \nfür die Fahrt von seiner privaten Wohnung \nD. weg in P. W. zu seiner Dienststelle für \ndie Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 26. Juni 1993 in \nHöhe von monatlich 114,-- DM (insgesamt \n1.368,-- DM) zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei am Tage der \nDienstaufnahme eine Unterkunft förmlich zugewiesen worden. \nEine förmliche Schlafplatzübergabe sei allerdings nicht \nerfolgt. Der Kläger sei daran aber auch nicht interessiert \ngewesen. Die Dienststelle habe jederzeit ausreichend \nSchlafgelegenheiten für alle bei ihr beschäftigten \nZivildienstleistenden bereit gehalten und diese seien den \nZivildienstleistenden auch jederzeit zugänglich gewesen. \n\n13\n\nNachdem das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob dem Kläger \nbei Dienstbeginn von der Beschäftigungsstelle eine Unterkunft \nförmlich zugewiesen worden ist, durch Zeugenvernehmung Beweis \nerhoben hatte, gab es mit dem angegriffenen Urteil der Klage \nstatt.\n\n14\n\nGegen das der Beklagten am 5. März 1996 zugestellte Urteil \nhat diese am 1. April 1996 Berufung mit der Begründung \neingelegt, für den Erstattungsanspruch fehle es an einer \nRechtsgrundlage.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom \n14. Februar 1996 zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung, über die mit dem Einverständnis der \nBeteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben.\n\n22\n\nDie Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Januar \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar \n1994 ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der \nFahrkosten zwischen seiner Wohnung und der \nBeschäftigungsstelle in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum \n26. Juni 1993, so daß offen bleiben kann, ob das Bundesamt für \ndie geltend gemachte Forderung passivlegitimiert ist.\n\n24\n\nVgl. zur Bejahung der Passivlegitimation des \nBundesamtes für eine Mietkostenerstattung auf der \nGrundlage des Leitfadens für die Durchführung des \nZivildienstes: OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 \n- 2 BA 11/89 - NVwZ-RR 1989, 652 (653). \n\n25\n\nAls Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt die \nin § 35 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG), § 31 Satz 2 \nSoldatengesetz (SG) normierte Fürsorgepflicht zugunsten des \nZivildienstleistenden in Verbindung mit den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften des \"Leitfadens für die Durchführung \ndes Zivildienstes\" (Leitfaden) in Betracht. Die abschließenden \nRegelungen in §§ 35 ZDG, 30 SG über Geld- und Sachbezüge \nhindern den Dienstherrn nicht an zusätzlichen Leistungen, die \nin Erfüllung der Fürsorgepflicht erbracht werden. \nZusatzleistungen kraft Fürsorge sind allerdings nur dann \nerlaubt, wenn der Dienstpflichtige einer dienstlich \nveranlaßten Belastung ausgesetzt ist oder einen Nachteil \nerleidet, dem kein ausgleichender Vorteil gegenübersteht, und \nwenn dies seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des \nDienstes hat. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C \n112.86 -, Buchholz 448.11 § 4 ZDG, Nr. 3, S. 15 \n(17).\n\n27\n\nFür den Bereich des Zivildienstes ist die Fürsorgeleistung \n\"Fahrkostenerstattung\" durch die Verwaltungsvorschriften des \nLeitfadens geregelt. Diesen Verwaltungsvorschriften kommt zwar \nals innerdienstlichen Weisungen keine unmittelbare, \nanspruchsbegründende Außenwirkung zu. Konkretisiert der \nDienstherr zentral die Ausübung seines Ermessens - wie es hier \nim Rahmen der der Beklagten gegenüber den \nZivildienstleistenden obliegenden Fürsorgepflicht hinsichtlich \nder Fahrkostenerstattung in Abschnitt F des Leitfadens \ngeschehen ist -, bindet ihn das in Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) enthaltene Gleichbehandlungsgebot in der \nWeise, daß er gemäß seiner von den Verwaltungsvorschriften \ngeleiteten Verwaltungspraxis alle gleichgelagerten Fälle \ngleich behandeln muß und von der Praxis nur abweichen darf, \nwenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die \nAbweichung rechtfertigt bzw. die Praxis insgesamt geändert \nwerden soll. Die Verwaltungsvorschriften entfalten, soweit sie \nder tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen, über Art. 3 \nAbs. 1 GG insoweit anspruchsbegründende Außenwirkung.\n\n28\n\nDem Kläger steht nach den die Fürsorgepflicht \nkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften aber kein Anspruch \nauf Erstattung von Fahrkosten zu. Gemäß Abschnitt F 7 Nr. 3.1 \ndes Leitfadens in der während des Zivildienstes des Klägers \ngeltenden Fassung muß die Beschäftigungsstelle die Fahrkosten \nvon der Wohnung zum Arbeitsplatz übernehmen, wenn es sich bei \nder Unterkunft um das Elternhaus oder die eheliche Wohnung \nhandelt, in der Beschäftigungsstelle Dienstleistenden \nUnterkunft nicht gewährt werden kann und deshalb bei Vorliegen \nder sonstigen Voraussetzungen von der Anordnung, in der \ndienstlichen Unterkunft zu wohnen, abgesehen oder diese \nAnordnung widerrufen worden ist. Letztere Voraussetzung zeigt, \ndaß nur ein anfänglicher oder nachträglicher Verzicht auf die \nAnordnung, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen, eine \nFahrkostenerstattung rechtfertigt, sofern der \nErstattungsanspruch nicht bereits wegen des hier nicht \neinschlägigen Falles des Überschreitens der Entfernungsgrenze \nzwischen Unterkunft bzw. Privatwohnung und der Dienststelle \nnach Nr. 3.2.1 entsteht. Die Erstattung dient im Falle der Nr. \n3.1 des Leitfadens aus Fürsorgeerwägungen dem Ziel, den durch \nFahrkosten entstehenden finanziellen Nachteil für \nZivildienstleistende, denen keine dienstliche Unterkunft zur \nVerfügung gestellt wird, gegenüber solchen \nZivildienstleistenden auszugleichen, die in einer dienstlichen \nUnterkunft wohnen können und müssen. \n\n29\n\nDer Kläger gehört nicht zu den von Abschnitt F Nr. 3.1 des \nLeitfadens erfaßten Zivildienstleistenden. Mit dem \nEinberufungsbescheid vom 28. April 1992 hat das Bundesamt für \nden Zivildienst gegenüber dem Kläger die dienstliche Anordnung \nim Sinne der §§ 30 Abs. 1, 31 Satz 1 ZDG getroffen, in einer \ndienstlichen Unterkunft zu wohnen. Von dieser Anordnung ist \ndaher in seinem Fall nicht abgesehen worden. Diese Anordnung \nist auch nicht widerrufen worden. In dem vom Leiter der \nBeschäftigungsstelle dem Kläger gewährten freien Nacht- und \nWochenendausgang liegt kein Widerruf der vom Bundesamt \ngetroffenen Anordnung. Die Gewährung freien Ausgangs setzt als \nsolche vielmehr voraus, daß der Zivildienstleistende kein sog. \nHeimschläfer ist, der nicht in einer dienstlichen Unterkunft \nzu wohnen hat. Die Gewährung freien Ausgangs durch die \nDienststelle entbindet den Zivildienstleistenden nicht von der \nPflicht, die dienstliche Anordnung zu befolgen, in einer \ndienstlichen Unterkunft zu wohnen. Der Wille des \nDienststellenleiters, diese Anordnung aufzuheben, ist der \nGewährung freien Ausgangs auch deshalb nicht zu entnehmen, \nweil damit die Pflicht verbunden gewesen wäre, die Fahrkosten \ndes Zivildienstleistenden gemäß Leitfaden Abschnitt F 7 \nNr. 3.1 i.V.m. 3.2 in der damals geltenden Fassung zu \nübernehmen. Dazu war aber die Dienststelle ausweislich ihres \nSchreibens vom 6. Juli 1993 nie bereit. Für einen mangelnden \nWillen des Leiters der Dienststelle, die fragliche Anordnung \ndes Bundesamtes aufzuheben, spricht auch, daß er dazu nicht \nbefugt gewesen wäre. Nach Abschnitt F 7 Nr. 2.3 des Leitfadens \nin der damals geltenden Fassung war der Antrag auf Widerruf \nder Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft \nschriftlich zu stellen, zu begründen und der \nBeschäftigungsstelle vorzulegen. Diese hatte den Antrag des \nDienstleistenden mit ihrer Stellungnahme der zuständigen \nVerwaltungsstelle zur Prüfung und Entscheidung zuzuleiten, \ndurfte mithin schon aus diesem Grund nicht selbst über den \nWiderruf der Anordnung des Bundesamtes entscheiden. \n\n30\n\nFür die Frage des Anspruchs auf Fahrkostenerstattung ist es \nunerheblich, ob die Art und Weise der Unterkunftsgewährung \ndurch die Beschäftigungsstelle tatsächlich den Anforderungen \ndes Bundesamtes entsprach. Bestehende Mängel mögen die \nRechtmäßigkeit der Anordnung, in einer dienstlichen Unterkunft \nzu wohnen, berühren. Die Anordnung ist als Verwaltungsakt aber \nwirksam und zu befolgen, solange sie nicht aufgehoben ist \n(§ 43 Abs. 1 und 2 VwVfG); Widerspruch gegen die Anordnung hat \nder Kläger nicht erhoben. Entspricht die dienstliche \nUnterkunft nicht den gestellten Anforderungen, so muß sich der \nZivildienstleistende an das Bundesamt wenden, damit dieses \nentweder durch Einschreiten gegenüber der Beschäftigungsstelle \nunverzüglich Abhilfe schafft oder die Anordnung widerruft. \nSolange aber die entsprechende Anordnung gilt, besteht kein \nAnspruch auf Fahrkostenerstattung seitens des \nZivildienstleistenden.\n\n31\n\nDer Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die \nSonderinformation 7/1988 des Bundesamtes vom 1. Dezember 1988 \n(Gz.: I 1.20 - 72.00/75.14) stützen. Diese \nVerwaltungsvorschrift befaßt sich nicht mit Ansprüchen von \nZivildienstleistenden auf Fahrkostenerstattung. Sie dient der \nSteuerung des behördlichen Ermessens bei der Frage, inwieweit \nvon der Anordnung zum Wohnen in dienstlichen Unterkünften bei \nZivildienstplätzen mit \"Bedarfsunterkunft\" abzusehen ist. In \nder Verwaltungsvorschrift ist bestimmt, wann das Bundesamt bei \nEinberufungen, Versetzungen oder Umsetzungen von \nZivildienstleistenden auf Zivildienstplätze die Anordnung zum \nWohnen in einer dienstlichen Unterkunft treffen oder davon \nabsehen soll. Nach Ziffer 1. Absatz 2 der Sonderinformation \n7/1988 wird eine dienstliche Unterkunft für einen \nZivildienstplatz nur dann tatsächlich gestellt, wenn folgende \nVoraussetzungen vollständig erfüllt werden:\n\n32\n\na) Die Räumlichkeit muß im Besitz (Eigentum, Miete oder \nPacht) der Dienststelle oder ihres Rechtsträgers sein.\n\n33\n\nb) Die Räumlichkeit muß die nach Leitfaden, Abschnitt \nF 7, vorgeschriebene Größe und Ausstattung haben.\n\n34\n\nc) Die Räumlichkeit muß dem auf den Zivildienstplatz \neinberufenen Zivildienstleistenden bei Dienstantritt \nkonkret zugewiesen und übergeben werden, d.h. dem \nZivildienstleistenden müssen Zimmer und Bett zugeteilt \nwerden, und er muß diese zu jeder Zeit benutzen können (er \nmuß also insbesondere über die notwendigen Schlüssel \nverfügen). \n\n35\n\nNur wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, können \ndie betreffenden Zivildienstpflichtigen bzw. \nZivildienstleistenden mit der Anordnung zum Wohnen in \ndienstlicher Unterkunft einberufen, versetzt oder umgesetzt \nwerden (Abs. 3). Erfüllte die Unterbringungsmöglichkeit bei \nder Beschäftigungsstelle des Klägers die genannten \nAnforderungen nicht vollständig, so mag die getroffene \nAnordnung, in der dienstlichen Unterkunft der \nBeschäftigungsstelle zu wohnen, rechtswidrig gewesen sein. \nDies läßt aber die Wirksamkeit der Anordnung, die einem \nAnspruch auf Fahrkostenerstattung entgegensteht, \nunberührt.\n\n36\n\nInsbesondere Ziffern 4. und 4.1 der Sonderinformation \n7/1988 verdeutlichen, daß dem Kläger aus dieser \nVerwaltungsvorschrift selbst kein über Art. 3 Abs. 1 GG \nvermittelter Erstattungsanspruch entstehen kann. In Ziffer 4.1 \nwird lediglich darauf verwiesen, daß der Zivildienstleistende \ngegebenenfalls einen Anspruch auf Fahrkosten nach Leitfaden, \nAbschnitt F 7 Nr. 3 haben kann. Zu Ziffer 4. ist ausdrücklich \nausgesprochen, daß das Absehen von der Anordnung zum Wohnen in \ndienstlichen Unterkünften gegebenenfalls diese Konsequenz hat; \nmit anderen Worten: trifft das Bundesamt die entsprechende \nAnordnung, steht dem Zivildienstleistenden keine \nFahrkostenerstattung zu.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/25-a-1938-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/25-a-1938-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309711","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.849904+00:00"}}