{"status":"available","doknr":"OLD309710","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.22E356.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"22 E 356/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat legt die von der Antragstellerin gegen den \n\"Beschluß\" des Verwaltungsgerichts vom 30. März 1998 \neingelegte Beschwerde dahin aus, daß sie sich nur gegen Ziffer \n1. des Beschlusses, die Ablehnung der selbständigen \nBeweiserhebung gemäß § 98 VwGO iVm. § 485 ZPO idF. des \nRPflVereinfG vom 17.12.1990 (BGBl I, 2847) richtet. Dies ist \ndaraus zu schließen, daß sich die Begründung der Beschwerde \nauch nur zu der abgelehnten gesonderten Beweiserhebung \nverhält. Im übrigen wäre eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des \nBeschlusses auch gar nicht statthaft, da die Beschwerde gegen \ndie Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 146 Abs. 4 VwGO \nder Zulassung bedarf.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines \nselbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgelehnt, denn dieser \nist unzulässig, weil für ihn das Rechtsschutzinteresse fehlt. \nDie erforderliche Beweisaufnahme kann und muß nämlich, wenn es \nauf die von der Antragstellerin behaupteten und unter Beweis \ngestellten Tatsachen überhaupt ankommt, bei der Behörde \ndurchgeführt werden, bei der die Antragstellerin, nachdem sie \nsowohl die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde als \nauch die Klage gegen deren Ablehnung einer Wiederaufnahme des \nVerwaltungsverfahrens zurückgenommen hat, ein Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NW beantragen muß. \nSoweit nach dem Vorbringen der Antragstellerin dann die \nVoraussetzungen des § 51 VwVfG NW für ein Aufgreifen des \nVerfahrens vorliegen, kann und muß die Behörde im Rahmen der \nihr nach § 24 VwVfG NW obliegenden Amtsermittlungspflicht den \nSachverhalt aufklären.\n\n4\n\nIm übrigen scheitert ein selbständiges Beweisverfahren nach \n§ 485 Abs. 1 ZPO auch daran, daß dessen Voraussetzungen nicht \nvorliegen. Eine Zustimmung des Antragsgegners ist nicht \nbeigebracht; für eine Besorgnis, daß das Beweismittel \nverlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird, ist nichts \nvorgetragen.\n\n5\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es keiner Klärung, ob der \nAntrag im übrigen den Voraussetzungen des § 98 VwGO iVm. § 487 \nZPO, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der \nTatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, genügt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/22-e-356-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 487","ref_norm":"487","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/22-e-356-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309710","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.763584+00:00"}}