{"status":"available","doknr":"OLD309715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.18B437.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"18 B 437/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 32.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde \nist unzulässig.\n\n3\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht allerdings nicht \nentgegen, daß die Antragsteller gegen den am 10. Februar 1998 \nordnungsgemäß zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts \nerst nach Ablauf der regulären Antragsfrist am 2. März 1998 \ndie Zulassung der Beschwerde beantragt haben. Die Zustellung \ndes Beschlusses hat nämlich nicht die zweiwöchige Antragsfrist \ndes § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern eine einjährige \nAntragsfrist in Lauf gesetzt, weil die dem angefochtenen \nBeschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt \nworden ist (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar enthält \ndie Rechtsmittelbelehrung die nach § 58 Abs. 1 VwGO \nerforderlichen Angaben. Zur Fehlerhaftigkeit führen aber auch \nunrichtige oder irreführende Zusätze, die generell geeignet \nsind, den Betroffenen in einen Irrtum über die formellen \nund/oder die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels zu \nversetzen und ihn davon abzuhalten, das Rechtsmittel \n- überhaupt, rechtzeitig oder in rechter Weise - einzulegen. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember \n1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, \n190, und Beschluß vom 30. November 1995 \n- 10 B 2.95 -.\n\n5\n\nDer zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führende \nFehler besteht hier darin, daß neben der zutreffenden \nBelehrung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 146 Abs. 5 VwGO \nzusätzlich darauf hingewiesen wird, der Zulassungsantrag könne \nauch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \nbei dem Verwaltungsgericht gestellt werden.\n\n6\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n6. März 1978 - 8 B 60.77 -, Buchholz \n310 § 58 VwGO Nr. 35.\n\n7\n\nEine solche Möglichkeit sieht die für das \nZulassungsverfahren speziell getroffene Regelung in § 146 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO abweichend von § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nnicht vor. Für eine entsprechende Anwendung des § 147 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO ist kein Raum. Infolge der Einführung des \nAnwaltszwangs bereits für den Zulassungsantrag (§ 67 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO) gibt es keinen sachlichen Grund dafür, diesen \nauch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \nstellen zu können; dementsprechend ist eine solche Möglichkeit \nbewußt nicht in das Gesetz aufgenommen worden. \n\n8\n\nVgl. Meyer-Ladewig, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO \n§ 146 Rn. 13 i; Happ, in: Eyermann, \nVwGO, 10. Auflage, § 146 Rn. 16; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, \n§ 124 a Rn. 2.\n\n9\n\nDer unrichtige Zusatz war auch geeignet, bei den \nAntragstellern und ihren Bevollmächtigten einen Irrtum über \ndie Voraussetzungen für eine wirksame Stellung des \nZulassungsantrags hervorzurufen und sie dadurch von der \nrechtzeitigen Antragstellung abzuhalten. Dabei kommt es nicht \nauf den Grad der Wahrscheinlichkeit an, mit dem zu erwarten \nist, daß eine zur Vertretung berechtigte Person aufgrund der \nfalschen Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft einen \nZulassungsantrag stellt. Ebenso ist es unerheblich, ob die \nverspätete Antragstellung im konkreten Fall tatsächlich auf \nder unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar \n1980 - 7 C 32.79 -, DÖV 1980, 918.\n\n11\n\nDer Zulassungsantrag bleibt jedoch erfolglos, weil er dem \nDarlegungserfordernis in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht \ngenügt. Dargelegt im Sinne dieser Vorschrift ist ein \nZulassungsgrund nur, wenn er von dem Antragsteller \nzweifelsfrei benannt und konkret erläutert wird, warum dieser \nZulassungsgrund vorliegen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt \nder Zulassungsantrag nicht. Insoweit ist die kommentarlose \nBezugnahme auf den bisherigen Vortrag unzureichend.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 14 \nAbs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/18-b-437-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/18-b-437-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309715","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.224682+00:00"}}