{"status":"available","doknr":"OLD309733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0421.9A6597.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"9 A 6597/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1980 bzw. 1978 geborenen Klägerinnen sind Schwestern; \nsie besitzen die syrische Staatsangehörigkeit und sind \nkurdischer Volkszugehörigkeit sowie yezidischen Glaubens.\n\n3\n\nIm Oktober 1992 reisten sie in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten unter dem 20. Juli 1993 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen \nfolgendes vor: Sie hätten in dem Dorf Tolko gelebt, dem die \nRegierung einen arabischen Namen „Mahada Rijle\" gegeben hätte. \nDort betreibe ihr Vater, der in Syrien geblieben sei, eine \nLandwirtschaft auf eigenem Grund und Boden. Ihr Vater sei in \nder Vergangenheit zweimal wegen seines Engagements für die \nKurden verhaftet worden, gleichwohl sei er wegen der \nLandwirtschaft in Syrien geblieben. Wenn sie dort gearbeitet \nhätten, seien die Moslems gekommen und hätten gesagt, daß \nihnen, der Familie der Klägerinnen, dieses Land nicht gehöre \nund sie verschwinden sollten. In der arabischen Schule, die \nsie in dem Dorf Kharbat Elias besucht hätten, sei die Lehrerin \nAraberin und gegen die Kurden, insbesondere gegen die Yeziden \ngewesen. Die Schule sei islamisch gewesen, sie, die \nKlägerinnen, hätten jedoch den Koran nicht lesen wollen. In \nder Schule seien sie wegen ihres yezidischen Glaubens von den \nmoslemischen Mitschülern als Teufelsanbeter beschimpft und von \ndiesen wie auch von den Lehrern geschlagen worden, so daß die \nKlagerin zu 2. die Schule schließlich verlassen habe. Die \nKlägerin zu 1., die die Schule 6 Jahre lang besucht habe, sei, \nals sie von den Moslems geschlagen worden sei, zu der Lehrerin \ngegangen. Die Lehrerin sei jedoch gekommen und habe nicht die \nMoslems bestraft, sondern sie geschlagen. Einmal hätten sie am \nNewroz-Fest teilgenommen. Daraufhin sei die Klägerin zu 1. in \nder Schule geschlagen und für eine Woche vom Schulunterricht \nausgeschlossen worden. Schließlich hätten sie befürchten \nmüssen, von den Moslems entführt zu werden. Eine Freundin der \nKlägerin zu 2., die ebenfalls Yezidin gewesen sei, sei von den \nMoslems entführt worden. Wäre sie, die Klägerin zu 2., alleine \nnach draußen gegangen, wäre sie auch entführt worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. November 1993 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab. Zugleich stellte es fest, daß \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und \ndrohte den Klägerinnen die Abschiebung nach Syrien an. \n\n5\n\nHiergegen haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben, \nzu deren Begründung sie im wesentlichen folgendes geltend \ngemacht haben: Ihr Dorf, in dem sie bis zu ihrer Ausreise \ngelebt hätten, sei etwa 10 km von Hassake entfernt gewesen. In \nihrem Dorf hätten etwa 100 bis 140 yezidische Familien gelebt; \nheute (Oktober 1995) lebten dort noch etwa 50 Familien, es \nkönnten aber auch weniger sein. Früher hätten mehrere Scheichs \nim Dorf gelebt, heute lebe dort nur noch 1 Scheich, die \nmeisten seien nach Deutschland gekommen. In ihrer Familie \nseien sie insgesamt 8 Geschwister, von denen 5 in Deutschland \nlebten; die drei Jüngsten seien bei ihren Eltern in Syrien. \nDer Landbesitz umfasse ca. 50 Dönum Ackerland, ungefähr 5 ha. \nIhr Vater könne die Felder wegen seines Alters nicht mehr \nselbst bestellen, sondern lasse dies durch andere tun. In \nSyrien hätten sie große Schwierigkeiten gehabt, weil sie am \nislamischen Religionsunterricht nicht hätten teilnehmen und \nauch keine Kopftücher hätten tragen wollen. Sie seien deshalb \ngeschlagen und beschimpft worden. Ihr Vater habe erhebliche \nProbleme gehabt, weil er in seinem Geschäft Flugblätter \nverteilt habe. Deshalb sei auch ihr Haus durchsucht worden. \nWenn nach ihrem Vater gefragt worden sei und sie erklärt \nhätten, sie wüßten nicht, wo er sei, seien sie geschlagen \nworden. Ihr Bruder sei wegen seiner Aktivitäten für die \nkurdische Sache einmal für einen Monat inhaftiert worden; er \nhabe versucht, nach Damaskus auszuweichen, aber auch dort habe \nman ihn nicht in Ruhe gelassen. Als Mädchen hätten sie große \nAngst vor den Arabern gehabt, weil diese versuchten, \nyezidische Mädchen zu entführen. Auch ein Mädchen aus ihrem \nDorf sei entführt worden; in der Umgebung seien mehrere \nMädchen entführt worden. Da die Regierung aus Arabern bestehe, \nsei staatliche Hilfe nicht zu bekommen.\n\n6\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n7\n\ndie Entscheidung des Bundesamtes vom \n23. November 1993 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen, und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, daß die Klägerinnen wegen ihrer Zugehörigkeit zur \nyezidischen Glaubensgemeinschaft keine dem syrischen Staat \nzurechenbare Gruppenverfolgung zu befürchten hätten. Allein \ndie Furcht, daß Moslems yezidische Mädchen entführten, stelle \nkeine asylrelevante Verfolgung dar, die dem Staat zuzurechnen \nsei. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte, daß das \nreligiöse Existenzminimum der Klägerinnen verletzt sei. Ein \nreligiöses Überleben der Yeziden in Syrien sei möglich. Gerade \nim Bereich um Hassake, aus dem die Klägerinnen kämen, seien \nnoch wehrfähige yezidische Dörfer vorhanden. \n\n11\n\nHiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer \nzugelassenen Berufung. Zur Begründung tragen sie im \nwesentlichen folgendes vor: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur \nReligionsgemeinschaft der Yeziden hätten sie im Falle ihrer \nRückkehr politische Verfolgung zu befürchten, da Yeziden \njedenfalls im Nordosten Syriens einer mittelbaren \nGruppenverfolgung durch ihre kurdisch-moslemischen bzw. \narabisch-moslemischen Nachbarn ausgesetzt seien. Die Anzahl \nder in Syrien verbliebenen yezidischen Familien sei inzwischen \nso gering und verringere sich durch die fortgesetzte \nAbwanderungsbewegung weiter, so daß die Vielzahl der im \neinzelnen geschilderten und unter Beweis gestellten \nschwerwiegenden Übergriffe, vor denen sie durch den syrischen \nStaat grundsätzlich nicht geschützt würden, die aktuelle \nBetroffenheit jedes Mitglieds der Religionsgemeinschaft der \nYeziden begründe. Die Situation sei sowohl hinsichtlich der \nBevölkerungszahl als auch der Massierung der \nVerfolgungsschläge mit den Lebensverhältnissen der syrisch-\northodoxen Christen in der Türkei (Tur Abdin) zu vergleichen; \nauch die Randbedingungen entsprächen sich: hier wie dort werde \nDruck auf die Minderheit der Kurden ausgeübt und würden diese \ndiskriminiert, so daß die Yeziden als Minderheit innerhalb der \nkurdischen Minderheit diesen Druck doppelt zu spüren bekämen \nund praktisch vogelfrei seien. Zudem sei das religiöse \nExistenzminimum bereits jetzt nicht mehr gewährleistet, da \naufgrund der Abwanderung der Scheich- und Pir-Familien die \nerforderliche religiöse Betreuung nicht mehr erfolgen könne. \nEine inländische Fluchtalternative in anderen Teilen Syriens, \ninsbesondere im Nordwesten im Gebiet um Aleppo und im Afrin-\nGebiet, bestehe nicht.\n\n12\n\nDie Klägerinnen beantragen, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte und der Beteiligte beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, daß die für die Annahme \neiner mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte nicht gegeben sei.\n\n17\n\nDer Beteiligte, nimmt in der Sache wie folgt Stellung: Eine \nmittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden im Nordwesten Syriens \nscheide angesichts fehlender Referenzfälle von vornherein aus. \nAber auch für das Siedlungsgebiet der Yeziden im Nordosten \nSyriens könne nicht von einer regionalen Gruppenverfolgung \nausgegangen werden. Dem widersprächen schon die völlig \nunterschiedlichen Siedlungsverhältnisse in den einzelnen \nDörfern; so müsse zwischen Dörfern mit einer überwiegend \nyezidischen Bevölkerung und Dörfern unterschieden werden, in \ndenen die yezidische Bevölkerung in der Minderzahl sei. \nAbgesehen davon sei die belegte Zahl von Übergriffen so \ngering, daß nach der erforderlichen Relationsbetrachtung nicht \ndavon ausgegangen werden könne, daß jeder Yezide von den \nVerfolgungsschlägen aktuell betroffen sei. Zwar hätten die \nKlägerinnen weitere zahlreiche Referenzfälle dargelegt, jedoch \nmüsse insoweit berücksichtigt werden, daß hierzu teilweise auf \nSchilderungen von Asylbewerbern zurückgegriffen worden sei, \ndie vom Bundesamt wegen der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen \nnicht anerkannt worden seien. Der syrische Staat sei kein \nStaat, der Minderheiten unterdrücke; vielmehr praktiziere er \nihnen gegenüber nach den Auskünften und Lageberichten des \nAuswärtigen Amtes eine Politik der \"langen Leine\". Das \nreligiöse Existenzminimum sei gewahrt, da noch genügend \nScheichs und Pirs vorhanden seien. Die yezidische Religion \nlasse eine Betreuung der Yeziden eines Dorfes durch den \nScheich eines Nachbardorfes zu. Eine inländische \nFluchtalternative für die Yeziden im Nordosten Syriens sei im \nNordwesten gegeben. Trotz der Assimilation der dortigen \nYezidenbevölkerung sei ein Mindestmaß an religiöser Versorgung \ngewahrt. In wirtschaftlicher Hinsicht stünden sich dorthin \numgesiedelte Yeziden nicht schlechter als in ihrem \nangestammten Siedlungsgebiet im Bereich um Hassake. \nSchließlich sei die Situation der Yeziden im Nordosten Syriens \nnicht mit der der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei \n(Tur Abdin) bzw. der der Yeziden im Südosten der Türkei zu \nvergleichen. Insoweit müsse berücksichtigt werden, daß dort \nerst das Hinzutreten weiterer Faktoren, wie die \nBürgerkriegssituation und der hieraus resultierende Druck auf \ndie Kurden, die wiederum diesen Druck auf die Christen und \nYeziden weitergegeben hätten, und das archaische System der \nGroßgrundbesitzer und Agas zu deren Verfolgung geführt hätten. \nDiese Rahmenbedingungen seien jedoch im Falle der syrischen \nYeziden nicht gegeben.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten und der Erkenntnisse, die \nin der den Beteiligten zugestellten Ladung näher bezeichnet \nund, wie die sonstigen Verfahrensakten, sämtlich zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zugelassene Berufung ist unbegründet, das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n21\n\nDie Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die \nBundesrepublik Deutschland (GG).\n\n22\n\nHiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das \nAsylrecht gewährt danach nur Schutz vor einer Verfolgung, die \ndem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie \ndie politische Überzeugung und die religiöse Grundentscheidung \ndes Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität \nund Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen, so daß der Betroffene gezwungen war, in \nbegründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu \nverlassen und im Ausland Schutz zu suchen. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f., 342, 344).\n\n24\n\nDabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar, \nd.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, \n201,\n\n26\n\ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 344 f.\n\n28\n\nDie Gefährdung muß sich in diesem Fall soweit verdichtet \nhaben, daß der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit \ndem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muß.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. April \n1991 - 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270 \nf..\n\n30\n\nAsylrechtlich von Bedeutung ist neben der bereits \neingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen \nVerfolgung des weiteren die sog. „latente Gefährdungslage\", in \nder dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch \nbedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch \nauf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher \nauszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren \nEintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. April \n1991, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 17. Januar 1989 - 9 C \n65.88 -, BVerwGE 81, 170.\n\n32\n\nIst das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse \nGrundentscheidung, so liegt eine asylerhebliche Verfolgung \netwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die \nAngehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu \nvernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa \nAustreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) \nzu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, \nindem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, \nLeben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar \nPreisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung \nzugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen \nGlauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und \nunter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-\nprivaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber \nauch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und \nzum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen \nBereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der \nÖffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen \nGläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich \nwissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde \nwie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, \nden der Mensch als „religiöses Existenzminimum\" zu seinem \nLeben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt; sie \ngehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre \n(„privacy\"), gehen aber nicht darüber hinaus. Es kommt mithin \ndarauf an, ob der Staat sich seiner politischen \nOrdnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich \nder Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen \nBereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen \nübergreift.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, \n143; BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 1.95 -, DVBl. 1996, 202; Urteil \nvom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, \nBVerwGE 74, 31.\n\n34\n\nBei der archaischen und im wesentlichen von mündlicher \nÜberlieferung geprägten Religionsform des Yezidentums sind die \nbesonderen Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick \nzu nehmen, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis \nfür das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind. Für \ndie Yeziden kann insoweit die Aufrechterhaltung einer \nFamilienstruktur im Sinne eines für die Ausübung der \nKulthandlungen notwendigen Gruppenzusammenhalts und, damit \neinhergehend, einer Verbindung mit einer Priesterfamilie in \nBetracht kommen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Dezem-\nber 1991 - 2 BvR 406/91 u.a. -, Inf-\nAuslR 1992, 219.\n\n36\n\nPolitische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -; Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42; Urteil vom 6. März 1990 \n- 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12; Urteil \nvom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, \nBVerwGE 67, 317.\n\n38\n\nDer Tatbestand der politischen Verfolgung ist aber nicht \nauf die Fälle unmittelbar staatlicher Verfolgung beschränkt, \nsondern kommt auch bei Übergriffen Privater in Betracht. \nAufgrund des - wie oben dargelegt - asylrechtlichen \nErfordernisses einer staatlichen Verfolgung fallen jedoch \nÜbergriffe von Privatpersonen nur dann in den Schutzbereich \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der \nDritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 335; Beschluß vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -\n, BVerfGE 54, 341 (358); BVerwG, Urteil \nvom 6. März 1990, a.a.O.; Urteil vom \n22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, \nBVerwGE 74, 160; Urteil vom 2. August \n1983, a.a.O..\n\n40\n\nDie hiernach erforderliche Zurechnung privater \nVerfolgungshandlungen zur staatlichen Verantwortungssphäre als \nmittelbar staatliche Verfolgung entfällt von vornherein, wenn \ndie Schutzgewährung die Kräfte des konkreten Staates \nübersteigt, die Schutzgewährung mit anderen Worten jenseits \nder dem Staat an sich zur Verfügung stehenden Mittel liegt. \nDie Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen findet ihre \nGrundlage also nicht schon im bloßen Anspruch des Staates auf \ndas legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - \nprinzipieller - Verwirklichung.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 336; BVerwG, Urteile \nvom 30. Juni 1992 - 9 C 24.91 -, vom \n19. Mai 1992 - 9 C 21.91 - und vom \n23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE \n88, 367 = DVBl. 1991, 1089.\n\n42\n\nAber auch in den Fällen ausreichender staatlicher \nMachtmittel ist eine Zurechnung privater Übergriffe nicht \nbereits dann gerechtfertigt, wenn in dem zu beurteilenden \nEinzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet \nworden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre. Eine tatenlose \nHinnahme von Übergriffen Privater liegt auch dann nicht schon \nvor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten \nStaates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe regional \nund/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. \nVielmehr sind die Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar \nstaatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen \nVerfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven \nSchutz gewährt.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 336; BVerwG, Beschluß \nvom 23. Februar 1996 - 9 B 451.95 -S. \n9/10; Urteil vom 6. März 1990, a.a.O.; \nUrteil vom 23. Februar 1988 - 9 C \n85.87 -, BVerwGE 79, 79; Urteil vom \n22. April 1986, a.a.O.; Urteil vom \n18. Februar 1986 - 9 C 104.85 -, \nBVerwGE 74, 41; Urteil vom 3. Dezember \n1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, \n269.\n\n44\n\nDas ist dann der Fall, wenn der Staat die ihm kraft seiner \nGebietsgewalt effektiv zur Verfügung stehenden \nstrafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen \nMachtmittel nicht zum Schutz der Opfer privater Übergriffe \neinsetzt, weil er die Verfolgung billigt, fördert oder anregt; \nferner, wenn der Staat nicht willens ist oder sich - trotz \nvorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage sieht, die \nBetroffenen gegen Übergriffe zu schützen,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli \n1980, a.a.O.; Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O.; Beschluß vom 23. Januar \n1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, \n216; BVerwG, Beschluß vom 23. Februar \n1996, a.a.O.; Beschluß vom 24. März \n1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; \nUrteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; \nUrteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -\n, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163; \nUrteil vom 6. März 1990, a.a.O.; Urteil \nvom 2. August 1983, a.a.O., \n\n46\n\nund damit die Verfolgung bewußt geschehen läßt, weil er \netwa wegen der bestehenden innenpolitischen Machtstrukturen \nauf bestimmte gesellschaftliche oder politische Gruppen \nRücksicht nehmen will oder muß.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom \n24. März 1995, a.a.O.; Urteil vom \n16. August 1993, a.a.O..\n\n48\n\nEine grundsätzliche Schutzbereitschaft ist hingegen zu \nbejahen, wenn Polizei- und Sicherheitsbehörden bei Übergriffen \nPrivater zur Schutzgewährung ohne Ansehen verpflichtet und \ndazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, \nvorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der \nRegierung nicht gewolltes und ihr als \"Amtswalterexzesse\" auch \nnicht zurechenbares Fehlverhalten der Handelnden in \nEinzelfällen sind.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989, a.a.O. S. 352; BVerwG, Beschluß \nvom 23. Februar 1996, a.a.O.; Beschluß \nvom 24. März 1995, a.a.O.; Urteil vom \n5. Juli 1994, a.a.O..\n\n50\n\nAllerdings muß staatlicher Schutz auch tatsächlich zu \nerwarten sein und darüber hinaus dem Grad der Bedrängnis \nentsprechen. Staatliche Schutzbereitschaft kann nicht schon \ndeshalb bejaht werden, weil die zum Handeln verpflichteten \nOrgane etwa erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten genügen \nzu wollen. Deswegen läßt sich die Schutzbereitschaft nicht \nschon mit dem bloßen Hinweis auf bestehendes Verfassungs- oder \nGesetzesrecht des Heimatstaates als gegeben unterstellen. \nErforderlich ist vielmehr, daß die Schutzbereitschaft konkret \nbelegbar ist.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O..\n\n52\n\nSind nach den vorstehenden Grundsätzen Übergriffe Privater \ndem Staat zuzurechnen, ist die des weiteren erforderliche \nasylrechtliche Gerichtetheit dann gegeben, wenn entweder die \nPrivaten bei Begehung der Übergriffe „wegen\" des \nPersönlichkeitsmerkmals handeln oder bei unpolitischem \nCharakter der von den Privaten begangenen Übergriffe der Staat \n„wegen\" asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale der Opfer den \ngebotenen Schutz versagt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. März \n1995, a.a.O., S. 86; Beschluß vom \n14. März 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 20\n\n54\n\nErgibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung des \nAsylbewerbers nicht aus gegen ihn selbst gerichteten \nMaßnahmen, so kann sie sich auch aus gegen Dritte gerichteten \nMaßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen \nteilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und \nWiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli \n1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1257; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 \nC 158.94 -, BVerwGE 96, 200 unter \nBezugnahme auf BVerfG, Beschluß vom \n23. Januar 1991, a.a.O..\n\n56\n\nDie damit angesprochene Gefahr einer Gruppenverfolgung \nsetzt allerdings eine bestimmte „Verfolgungsdichte\" voraus, \nwelche erst die „Regelvermutung\" eigener Verfolgung \nrechtfertigt. Die für eine Gruppenverfolgung notwendige \nVerfolgungsdichte ist nicht ausschließlich bei Pogromen oder \ndiesen vergleichbaren Massenausschreitungen gegeben. Es reicht \nvielmehr, daß eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen \nin asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt wird, daß \nes sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende \nindividuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner \nÜbergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort \naufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in \nquantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, \nwiederholen und um sich greifen, daß sich daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne \nweiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten \nläßt.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom \n22. August 1996 - 9 B 355.96 -; Urteil \nvom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \na.a.O.; Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C \n294.94 -, InfAuslR 1995, 423; Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \na.a.O.; Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 169; Beschluß vom \n24. September 1992 - 9 B 130.92 - \nBuchholz 402.25 § 1 Nr. 156; Urteil vom \n23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom \n30. Oktober 1984, - 9 C 24.84 - BVerwGE \n70, 232.\n\n58\n\nEine vergleichbare quantitative und qualitative \nVerfolgungsdichte muß auch dann bestehen, wenn es sich in dem \nRandgebiet eines Staates - wie hier im Fall der yezidischen \nSiedlungsgebiete im Nordosten und Nordwesten Syriens - nicht \num eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde „stille\" \nDifferenzen, gegenseitige Animositäten und Streitigkeiten \nzwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von \nMenschen handelt. Ein in einer solchen Gegend bestehendes \n„feindliches Klima\" einschließlich möglicher Diskriminierungen \noder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die \nBevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation \nethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines \nlangfristigen Anpassungsprozesses ist jedoch nicht automatisch \nmittelbar staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich \ngenommen noch nicht asylrechtlich relevant.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Novem-\nber 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. \n1990, 201; BVerwG, Beschluß vom \n14. November 1991 - 9 B 63.91 -; Urteil \nvom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE \n85, 139.\n\n60\n\nUm zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme \neiner Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und \nAnzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auch zu der Größe der bedrohten Gruppe in \nBeziehung gesetzt werden; ohne Würdigung der Relation zwischen \nder Zahl und der Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl \nder Gruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte nicht \nbeurteilen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai \n1996, - 9 B 136/96 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 186; Urteil vom \n20. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \na.a.O..\n\n62\n\nDie bloße Feststellung „zahlreicher\" oder „häufiger\" \nEingriffe reicht daher nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl \nvon Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nbereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen \nGruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie \n- gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins \nGewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung darstellt. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai \n1996, a.a.O.; Urteil vom 30. April \n1996, a.a.O.; Urteil vom 25. Januar \n1995 - 9 C 279.94 -, NVwZ 1996, 82; \nUrteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \na.a.O..\n\n64\n\nBei der Beurteilung der Verfolgungsdichte ist auch der \n„Verfolgungszeitraum\" zu berücksichtigen.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. November 1996 - 9 B 293.96 -; \nUrteil vom 15. Mai 1990, a.a.O..\n\n66\n\nDenn wie eng und dicht die Verfolgungsschläge sind, hängt \nnicht nur von der Größe des betroffenen Bevölkerungsteils und \ndes Verfolgungsgebiets, sondern auch davon ab, in welchem \nZeitraum sie sich ereignet haben. Eine lediglich statistisch-\nquantitative Betrachtung reicht jedoch nicht aus. Vielmehr \nkommt es ebenso wie bei jeder Verfolgungsprognose auch hier \nauf eine qualifizierende, wertende Betrachtungsweise im Sinne \neiner Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände \nund ihrer Bedeutung an, die die Schwere, Anzahl, Zeit und \nHäufigkeit der festgestellten einzelnen Verfolgungsschläge \nebenso einbezieht wie die Größe der betroffenen Gruppe.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Novem-\nber 1996 - 9 B 293.96 -, a.a.O.; Urteil \nvom 5. November 1991, -9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162; Urteil vom 23. Juli \n1991, a.a.O..\n\n68\n\nDaß bei der Sachverhaltsbewertung die - etwa durch eine \nPressezensur noch verstärkten - Schwierigkeiten der \nInformationsbeschaffung zu berücksichtigen sind, versteht sich \nvon selbst.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August \n1996, a.a.O..\n\n70\n\nDie Berücksichtigung einer \"Dunkelziffer\" von \nVerfolgungsereignissen bei der Feststellung der \nVerfolgungsdichte ist daher nicht von vornherein \nausgeschlossen, setzt jedoch eine nachvollziehbare und \nüberprüfbare Begründung - insbesondere hinsichtlich ihrer \nGrößenordnung - voraus.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. November 1996 - 9 B 445.96 -; \nUrteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \na.a.O..\n\n72\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der \nAsylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist \ner gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn die \nfluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne \nwesentliche Änderungen fortbestehen. Hat der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm \naufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände, \n\n73\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom \n19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE \n77, 258,\n\n74\n\npolitische Verfolgung (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) \ndroht. \n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989, a.a.O., und vom 26. November \n1986, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n23. Juli 1991, a.a.O.; Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 72.90 -, \nBVerwGE 87, 141; Urteil vom 15. Mai \n1990, a.a.O..\n\n76\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat \nnach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung \ngewinnen können, daß die Klägerinnen im Zeitpunkt ihrer \nAusreise aus Syrien im Oktober 1992 politisch verfolgt waren \noder ihnen eine solche Verfolgung unter Einbeziehung der \n„latenten Gefahrenlage\" drohte.\n\n77\n\nWegen ihrer - unstreitigen - Zugehörigkeit zur yezidischen \nReligionsgemeinschaft waren sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise \n(Oktober 1992) einer dem syrischen Staat zurechenbaren \nmittelbaren Gruppenverfolgung durch ihre moslemisch-kurdischen \nVolksgenossen bzw. moslemisch-arabischen Nachbarn nicht \nausgesetzt noch drohte ihnen eine derartige Verfolgung.\n\n78\n\nDies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß \ndie feststellbaren Übergriffe der Moslems dem syrischen Staat \nnicht zuzurechnen sind.\n\n79\n\nInsoweit schließt sich der erkennende Senat nach Auswertung \naller ihm vorliegenden Erkenntnisse der im einzelnen \nbegründeten Auffassung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts (im folgenden: Nds. OVG) an,\n\n80\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar \n1997 - 2 L 3670/96 - S. 27 f., \nRevisionsbeschwerde des Beteiligten \nzurückgewiesen durch: BVerwG, Beschluß \nvom 17. Juni 1997 - 9 B 492.97 -; Nds. \nOVG, Urteil vom 22. Februar 1995 \n- 2 L 4399/93 - S. 17 ff., \nRevisionsbeschwerde des Beteiligten \nzurückgewiesen durch: BVerwG, Beschluß \nvom 23. Februar 1996, a.a.O.,\n\n81\n\nwonach der syrische Staat trotz bestehender umfassender \nGebietsgewalt in Fällen moslemischer Übergriffe gegen die \nyezidische Minderheit grundsätzlich keinen Schutz gewährt. \nDies gilt zum einen für die Vergangenheit, zum anderen ist auf \nder Grundlage der bisherigen Erkenntnisse eine Änderung der \nHaltung des syrischen Staates auch für die absehbare Zukunft \nnicht zu erwarten; eine Beweiserhebung zu diesem Thema, wie \nsie die Klägerinnen mit dem Beweisantrag zu 1. begehrt haben, \nist entbehrlich, weil der Senat, wie nachfolgend dargelegt \nwird, schon nach Auswertung aller ihm vorliegenden \nErkenntnisse zu dieser Überzeugung gelangt ist.\n\n82\n\nNach den nicht in Frage gestellten Feststellungen des \nAuswärtigen Amtes erstreckt sich die Kontrolle durch die \nstaatlichen Sicherheitskräfte auf das gesamte syrische \nStaatsgebiet. Seit der Machtübernahme der arabisch-\nsozialistischen Baath-Partei im März 1963 herrscht in Syrien \nNotstandsrecht mit einer durchgängigen Kontrolle aller \nLebensbereiche durch Polizei, Armee und mehrere untereinander \nrivalisierende, weitgehend unabhängige Geheimdienste, deren \nBefugnisse praktisch unbeschränkt sind und die eine offene \npolitische Opposition im öffentlichen Leben unmöglich gemacht \nhaben.\n\n83\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 16. Januar 1998, 21. August 1997, \n10. Januar 1994, 14. Februar 1992 und \nvom 25. November 1991; Gesellschaft für \nbedrohte Völker, Stellungnahme vom \n29. Oktober 1996 an VG \nBraunschweig.\n\n84\n\nEs gibt - ebenfalls unbestritten - örtliche \nPolizeistationen, die auch von kleineren Ortschaften aus \nerreichbar und personell ausreichend besetzt sind.\n\n85\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar \n1997, a.a.O., S. 19 und 28.\n\n86\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Ordnungshüter von der \nBevölkerung nicht respektiert würden, ergeben sich aus dem \ngesamten vorliegenden Material nicht, so daß die syrische \nPolizeiverwaltung faktisch über Mittel verfügt, das staatliche \nGewaltmonopol durchzusetzen und Angehörige von Minderheiten, \nhier die yezidische Minderheit, im Grundsatz gegen Angriffe \nvon privater Seite zu schützen. Dessenungeachtet wird \nstaatlicher Schutz auch dann, wenn Yeziden an die Polizei mit \nder Bitte um Schutzgewährung herantreten, verweigert. \n\n87\n\nFür das nordwestliche Siedlungsgebiet sind ein konkreter \nEntführungsfall,\n\n88\n\nvgl. Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG,\n\n89\n\nund zwei \"religiös motivierte\" Tötungen\n\n90\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n91\n\ndokumentiert, wobei noch nicht einmal im Ansatz von \nAufklärungsmaßnahmen der syrischen Polizei oder gar von \nstrafrechtlichen Ahndungen gegenüber den jeweiligen Tätern \nberichtet wird.\n\n92\n\nEntsprechendes gilt in besonderem Maß für das nordöstliche \nSiedlungsgebiet der Yeziden. So berichtet der Sachverständige \nProf. Dr. Dr. Wießner von 2 konkreten Fällen der Entführung \nyezidischer Frauen aus der Gegend von Hassake in den Jahren \n1991 und 1992, in denen sich Armee und Polizei weigerten \neinzugreifen. \n\n93\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nProtokoll der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG.\n\n94\n\nAuch das Nds. OVG hat in dem Verfahren 2 L 4399/93 in bezug \nauf den damaligen Kläger zu 1. festgestellt, daß ihm jeglicher \npolizeilicher Schutz versagt worden sei, als er sich darüber \nbeschwert habe, Moslems hätten Vieh über seine Anpflanzungen \ngetrieben, und als er wegen der Entführungen yezidischer \nMädchen vorstellig geworden sei.\n\n95\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom \n22. Februar 1995 - 2 L 4399/93 -, \nS. 18.\n\n96\n\nVon besonderem Gewicht ist insoweit die Aussage des \nsachverständigen Zeugen Said Suleyman in der mdl. Verh. vom \n5. Februar 1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG. Der \nZeuge konnte bis zu seiner endgültigen Ausreise in die \nBundesrepublik Deutschland aufgrund seiner Funktion als für \ndie Betreuung der Yeziden in ganz Syrien zuständiger Pesimam, \nmithin Inhaber eines der höchsten Priesterämter, einen \nentsprechenden Überblick über die Entwicklung bis 1992 in den \nnordöstlichen Siedlungsgebieten der Yeziden gewinnen und ist \ndaher in besonderer Weise als sachkundig zu qualifizieren.\n\n97\n\nDanach ist mit dem Zeugen Suleyman für die gesamten \nnordöstlichen Siedlungsgebiete von schwerwiegenden Übergriffen \nin der Form von über 20 gewaltsamen Landnahmen, 3 Tötungen und \n7-8 Entführungen yezidischer Frauen auszugehen, in denen der \nsyrische Staat auch eine nachträgliche Ahndung dieser \nÜbergriffe unterlassen hat; kennzeichnend hierfür ist etwa die \nSchilderung des Zeugen Suleyman über die hinterlistige Tötung \neines Yeziden namens Ali, der sich gegen die Landwegnahme \ngewehrt hatte, und die Freilassung des bekannten moslemischen \nTäters nach bereits 2 Monaten durch die syrischen \nPolizeikräfte.\n\n98\n\nvgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. \nVerh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren \n2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG; Prot. der \nmdl. Verh. vom 30. September 1996 im \nVerfahren 4 A 4279/94 vor dem VG \nBraunschweig, S. 12,\n\n99\n\nDie hiernach hinreichend konkret dokumentierten und von den \nBeteiligten nicht in Frage gestellten Einzelfälle \npolizeilicher Verweigerungshaltung sind aufgrund ihrer Zahl \nund ihrer Beschränkung dem Schwerpunkt nach auf das \nnordöstliche Siedlungsgebiet der Yeziden naturgemäß allein \nnicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß hierin die \nHaltung des syrischen Staates zum Ausdruck gelangt, den \nYeziden in ganz Syrien grundsätzlich keinen Schutz zu \ngewähren, zumal die von dem Zeugen Suleyman vor dem Nds. OVG \nbekundeten einzelnen Vorfälle sich über Zeiträume von 26 \n(Entführungen: 1967 - 1992) bzw. 33 Jahren (Tötungen: 1960 - \n1992) erstreckten. \n\n100\n\nVgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. \nVerh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren \n2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG, S. 9; \nProt. der mdl. Verh. vom 30. September \n1996 im Verfahren 4 A 4279/94 vor dem \nVG Braunschweig, S. 11 und 12.\n\n101\n\nDer erkennende Senat ist jedoch bei seiner \nÜberzeugungsbildung nicht auf diese Indiztatsachen beschränkt, \nsondern hat auch die sonstigen tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers unter \nEinbeziehung der Eigenart und des Charakters des syrischen \nStaates zu berücksichtigen. \n\n102\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n4. Dezember 1995 - 9 B 70.95 -; Urteil \nvom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -, \nBVerwGE 67, 165 (199).\n\n103\n\nDiese sprechen in ihrer Gesamtheit deutlich für eine \ngrundsätzliche, örtlich nicht begrenzte Verweigerungshaltung \ndes syrischen Polizeiapparates gegenüber den Yeziden. Da sich \ndiese Bewertung nach Überzeugung des Senates, wie nachfolgend \ndargelegt wird, bereits aus den vorliegenden Erkenntnissen \nergibt, kommt es in diesem Zusammenhang auf die von den \nKlägerinnen zusätzlich unter Beweis gestellten Übergriffe und \ndie anschließende Unterlassung von Verfolgungsmaßnahmen durch \ndie syrische Polizei nicht an, so daß eine Beweiserhebung \nhierüber entbehrlich ist.\n\n104\n\nDas herrschende Regime einschließlich des seit 1970 \nregierenden Staatspräsidenten Hafez al-Assad entstammt einer \nder in Syrien neben den Drusen, Christen, Assyrern und Juden \nansässigen religiösen Minderheit der Alawiten, einer Sekte \nschiitischen Ursprungs, wohingegen die weit überwiegende \nMehrheit der syrischen Bevölkerung sunnitische Moslems sind. \n\n105\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 16. Januar 1998 und vom 21. August \n1997; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n30. Mai 1997 an VG Gießen; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahme vom \n21. April 1993 an VG Ansbach, \nS. 13.\n\n106\n\nMag das Regime auch in der Vergangenheit sämtliche \nSchaltstellen des syrischen Staats- und insbesondere des \nmilitärischen Machtapparates mit Angehörigen der alawitischen \nMinderheit besetzt und damit seine Existenz und seinen \numfassenden Machtanspruch organisatorisch abgesichert \nhaben,\n\n107\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach, S. 3 und 6,\n\n108\n\nbegünstigt die strukturelle Labilität aufgrund der \nfehlenden religiösen Einbindung in die Bevölkerungsmehrheit - \nunterhalb der Schwelle der Zulassung offener politischer \nOpposition - zum einen eine Rücksichtnahme auf die Interessen \nder sunnitischen Moslems; zum anderen liegt es nahe, daß sich \ndas Regime zur Einschränkung etwaiger Oppositionsbestrebungen \nder Bevölkerungsmehrheit der Loyalität der anderen \nMinderheiten versichert und ihnen dementsprechend einen weiten \nFreiraum einräumt, sie an der „langen Leine\" hält.\n\n109\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 16. Januar 1998 und vom 21. August \n1997; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach, S. 3.\n\n110\n\nDieser Freiraum jenseits staatlicher Einflußnahme fördert \neine Entwicklung, in der sich der Staat aus (minderheiten)-\ninternen Streitigkeiten heraushält, um die seit 1976 \nbetriebene behutsame und wohlwollende Minderheitenpolitik \nnicht durch ansonsten notwendige Parteinahmen zu gefährden. \nDie Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn den Konflikten \npolitischer Charakter zukommt und ein Eingreifen zum Zwecke \nder Aufrechterhaltung des allumfassenden Machtanspruchs der \nBaath-Partei geboten erscheint.\n\n111\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach, S. 6 ff..\n\n112\n\nDie durch die vorrangige Ausrichtung des Staatsapparates \nauf die Unterdrückung der politischen Opposition und durch die \nMinderheitenpolitik bedingte potentielle Zurückhaltung des \nStaates wird im Falle der Yeziden durch verschiedene, zu ihren \nLasten wirkende Umstände aktualisiert.\n\n113\n\nZunächst ist in die Bewertung der Umstand einzustellen, daß \ngewalttätige Auseinandersetzungen in Syrien üblicher sind, als \nes sich Europäer vorstellen können.\n\n114\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in \nden Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor \ndem Nds. OVG, S. 12.\n\n115\n\nDie Verletzung elementarer Menschenrechte, etwa das \nSchlagen oder das Haareausreißen, ist in den Staaten des \nVorderen Orients völlig normal und selbstverständlich,\n\n116\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in \nden Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor \ndem VG Hannover, S. 6,\n\n117\n\nso daß bei unpolitischen Konflikten die Eingriffsschwelle \nder syrischen Amtswalter von vornherein höher anzusiedeln ist. \nDies gilt angesichts der Zuwanderung von Kurden während der \nfranzösischen Mandatszeit (1920-1946) als \nWirtschaftskonkurrenten in einem Landstrich mit kargem Boden \nund der im Rahmen des \"Arab Belt Plans\" in der Zeit bis 1976 \ndurchgeführten Ansiedlung von Arabern durch Evakuierung \nkurdischer Dörfer und entschädigungslose Enteignungen der \nKurden,\n\n118\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach, S. 4/5; Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG, S. 5,\n\n119\n\nin besonderem Maße für das von den Kurden besiedelte Gebiet \nin der Provinz Jezirah um Hassake, aus dem auch die \nKlägerinnen stammen. Durch die Landnot, die wegen der Kargheit \ndes Bodens, der mangelnden finanziell-technischen Mittel zur \nHebung der Ertragskraft und des Bevölkerungszuwachses besteht \nund zu einem wirtschaftlich motivierten Verdrängungswettbewerb \nführt,\n\n120\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 20. April 1993 an VG \nHannover, S. 10,\n\n121\n\nsind Konflikte zwischen der moslemisch-kurdischen, der \nyezidisch-kurdischen und der moslemisch-arabischen Bevölkerung \nvorprogrammiert.\n\n122\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG, S. 5.\n\n123\n\nIn diesen Konflikten, die sich nicht nur auf die \nnordöstlichen Siedlungsgebiete beschränken,\n\n124\n\nvgl. etwa die Schilderung bei Prieß, \nEvang.-luth. Neustädter St. \nMarienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig, \nS. 4, über einen Yeziden, der als \nEigentümer eines großen Landgutes von \nseinen moslemischen Nachbarn \nkrankenhausreif geschlagen wurde mit \ndem Ziel, ihn von dort zu vertreiben \nund sich das Land anzueignen,\n\n125\n\nbleiben die Yeziden auch dann, wenn die Übergriffe den \nBereich der bei Streitigkeiten üblichen Gewalttätigkeiten \nverlassen, mithin bei Entführungen von yezidischen Frauen, \nLandwegnahmen unter Einsatz von Gewalt und bei Tötungen, \ngrundsätzlich ohne staatlichen Schutz.\n\n126\n\nDies gilt zunächst für die Fälle der Entführung yezidischer \nFrauen durch Moslems, in denen schon die staatliche \nRechtsordnung keinen effektiven Schutz gewährt. \n\n127\n\nWird in einem moslemischen Land eine junge Frau vor ihrer \nEheschließung entjungfert, so führt das weitgehend zum Verlust \nihrer Heiratschancen. Unverheiratet zu sein ist nicht wie in \nEuropa eine akzeptierte Lebensform, vielmehr hängt von der \nHeirat u.a. die soziale Existenz ab. Dabei ist der \nVergewaltiger bisweilen die einzige realistische \nHeiratschance.\n\n128\n\nVgl. Max-Planck-Institut für \nausländisches und internationales \nStrafrecht, Stellungnahme vom \n29. November 1993 an Nds. OVG.\n\n129\n\nGeht dementsprechend eine yezidische Frau etwa aus \npsychischer Not und/oder sozialem Druck mit ihrem Entführer \nund Vergewaltiger die Ehe ein, wird die Strafverfolgung des \nTäters, so sie nach der Eheschließung von der Frau überhaupt \nnoch gewollt ist, durch die Straffreiheit bei nachfolgender \nEheschließung (Art. 508 Abs. 1 Syr. StGB) ausgeschlossen.\n\n130\n\nVgl. Prof. Dr. Dilger, Gutachten vom \n4. August 1993 an Nds. OVG.\n\n131\n\nWenn schon die staatliche Rechtsordnung in Verbindung mit \nder gesellschaftlich auf die Heirat ausgerichteten Stellung \nder Frau den yezidischen Frauen im wesentlichen einen \nwirksamen Schutz versagt, kann von den Polizeidienststellen \nein Einschreiten gegen Entführer nicht erwartet werden. Dies \ngilt um so mehr, als zum einen die Entführung einer Yezidin \ndurch einen Moslem in Verbindung mit einer anschließenden Ehe \nzum Ausschluß der Yezidin aus der Religionsgemeinschaft \nführt,\n\n132\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 13. Dezember 1993 an \nOVG NW, S. 2 f.; Nds. OVG, Urteil vom \n5. Februar 1997 - 2 L 3670/96; VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990 - \nA 2 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356 \nm.w.N.,\n\n133\n\nund damit eine Schwächung der verhaßten Religionsgruppe der \nYeziden insgesamt bedeutet,\n\n134\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n10. Mai 1990, a.a.O.,\n\n135\n\nund als zum anderen bei der Entführung einer Yezidin durch \nMoslems auch der Fall einer traditionellen Raubehe vorliegen \nkann, d.h. der \"Entführung\" geht das Einverständnis der Frau \nzur Ehe mit einem Moslem voraus.\n\n136\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG.\n\n137\n\nNachteilig im Hinblick auf die Gewährung staatlichen \nSchutzes wirkt sich des weiteren aus, daß es sich bei den \nYeziden schon in der Vergangenheit um eine gemessen an der \nGesamtbevölkerung verschwindend kleine Gruppe gehandelt hat \nund dieser Umstand durch die fortgesetzte \nAbwanderungsbewegung\n\n138\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nDer mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in \nden Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor \ndem Nds. OVG sowie Stellungnahmen vom \n1. September 1996 an VG Braunschweig \nund vom 17. September 1996 an Nds. \nOVG,\n\n139\n\nnoch verstärkt wird. \n\n140\n\nIn diesem Zusammenhang kann offenbleiben, wie hoch die \ngenaue Zahl der Yeziden in Syrien tatsächlich (gewesen) ist. \nBetrachtet man die sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen \nergebende mögliche Bandbreite von ca. 50.000 Yeziden Anfang \n1998,\n\n141\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 16. Januar 1998,\n\n142\n\nca. 10.000 bis 15.000 Yeziden im Nordosten Syriens und ca. \n12.000 Yeziden im Nordwesten jeweils Anfang 1997,\n\n143\n\nvgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. \nVerh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren \n2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG; vgl. \nPrieß, Evang.-luth. Neustädter St. \nMarienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n144\n\nlediglich 5.000 Yeziden im Jahr 1997,\n\n145\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG \nGießen, \n\n146\n\n27.000 bis 30.000 Yeziden im Jahr 1996,\n\n147\n\nvgl. Barimou, Prot. der mdl. Verh. \nvom 8. August 1996 im Verfahren 4 A \n4314/94 vor dem VG Braunschweig (ca. \n10.000 - 12.000 Yeziden im Nordwesten \nund ca. 27.000 bis 30.000 Yeziden \ninsgesamt),\n\n148\n\nmehr als 15.000 Yeziden im Jahr 1994,\n\n149\n\nvgl. ai, Stellungnahmen vom \n18. Dezember 1991 an VG Braunschweig \nund vom 31. Januar 1994 an VG \nAnsbach,\n\n150\n\n52.000 bis 53.000 Yeziden im Jahr 1993,\n\n151\n\nvgl. Dr. Ibrahim, Stellungnahme vom \n16. November 1993 an VG Hannover,\n\n152\n\nca. 20.000 Yeziden im Jahr 1993,\n\n153\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in \nden Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor \ndem VG Hannover (5.000 im Afringebiet, \n5.000 im Gebiet um Qamishli und Amouda, \n10.000 im Gebiet um Hassake); \ndemgegenüber zum einen Prof. Dr. Dr. \nWießner, Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG (für \ndas Jahr 1992 nur 10.000 Yeziden im \ngesamten nordöstlichen Siedlungsgebiet) \nund zum anderen Nds. OVG, Urteil vom \n5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 -, S. 21, \nauf der Grundlage von Prof. Dr. Dr. \nWießner, Stellungnahme vom \n17. September 1996 an Nds. OVG (für den \nZeitraum Ende 1996/Anfang 1997 noch \n10.000 Yeziden im gesamten \nnordöstlichen Siedlungsgebiet),\n\n154\n\nund ca. 17.000 bis 19.000 Yeziden im Jahr 1993,\n\n155\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 20. April 1993 an VG \nHannover,\n\n156\n\nso wird ungeachtet der zum Teil beträchtlichen Divergenzen \ndeutlich, daß die Yeziden schon innerhalb der Gruppe der \nKurden, die sich ihrerseits je nach dem Zeitpunkt der Angabe \nmit einem Anteil zwischen ca. 700.000 und 1.500.000, nach \neinzelnen Quellen sogar 2.000.000, an der Gesamtbevölkerung \nSyriens von ca. 13.400.000 (1992),\n\n157\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 16. Januar 1998 und vom 21. August \n1997; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nGießen, vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach, vom 20. April 1993 an VG \nHannover und vom 25. September 1992 an \nVG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte \nVölker, Stellungnahme vom 29. Oktober \n1996 an VG Braunschweig,\n\n158\n\nin einer ethnischen Minderheitenposition befinden, seit \njeher eine extrem schwache gesellschaftliche Ausnahmeposition \n\"unter der Berichtsschwelle\",\n\n159\n\nvgl. etwa Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 20. April 1993 an VG \nHannover,\n\n160\n\neingenommen haben und diese - durch die \nAbwanderungsbewegung verstärkt - noch deutlicher wird. Im \nVerhältnis zur Gesamtbevölkerung Syriens gilt dies erst recht. \nDa sich diese Bewertung nach Überzeugung des Senats angesichts \nder trotz der Divergenzen zahlenmäßig nach oben deutlich \nbeschränkten Bandbreite der möglichen Bevölkerungszahl bereits \nauf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt, \nkommt es insoweit auf die seitens der Klägerinnen mit dem \nBeweisantrag zu 2. unter Beweis gestellte Zahl der in Syrien \nnoch verbliebenen Yeziden (5.000 im Jahr 1998) nicht an, so \ndaß eine Beweiserhebung hierüber entbehrlich ist.\n\n161\n\nDie aus der geringen Zahl resultierende gesellschaftliche \nSchwäche der Yeziden wird durch ihre Religion nicht nur nicht \nkompensiert, sondern im Gegenteil noch verstärkt, weil sie die \nYeziden innerhalb der zumindest faktisch durch den Islam \ngeprägten syrischen Gesellschaft in eine auf der untersten \ngesellschaftlichen Stufe angesiedelte Außenseiterrolle \ndrängt.\n\n162\n\nIhr Name kennzeichnet die Yeziden als Anhänger des Kalifen \nJazid I, einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge \ndes Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, \nderen religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen \n- zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts ganz von \nder Grundlage des Korans gelöst hat. Zentralfigur religiöser \nVerehrung ist nicht Gott, sondern sein im Symbol des Pfaues \nverkörperter erster Engel Melek Taus, der luziferische Züge \nträgt, jedoch nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten \ndurchgemacht hat. \n\n163\n\nVgl. Darstellung in VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 10. Mai 1990, a.a.O., \nm.w.N..\n\n164\n\nDie Anbetung des Melek Taus, der nach moslemischer \nAuffassung ein gefallener Engel und nach dem Willen Gottes \neine widernatürliche Macht, ein Satan ist, des weiteren die in \nden Augen der Moslems mit der Anbetung des Melek Taus \nverbundene Leugnung der Einzigartigkeit Gottes (Allahs) und \nschließlich das für Außenstehende nur schwer zu durchschauende \nKonglomerat der Herkunft dieser zudem im wesentlichen mündlich \ntradierten und damit aus der Sicht der Moslems von vornherein \ngegenüber der eigenen Buchreligion minderwertigen Religion \nführen bei durchschnittlichen Moslems, d.h. neben den übrigen \nsunnitischen Kurden insbesondere bei den arabischen Moslems, \naus denen sich im wesentlichen die allgemeinen Polizeikräfte \nrekrutieren,\n\n165\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 21 April 1993 an VG \nAnsbach; Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in \nden Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor \ndem Nds. OVG; Nabo, Prot. der mdl. \nVerh. vom 11. Februar 1993 im Verfahren \n6 A 251/90 vor dem VG Hannover und \nProt. der mdl. Verh. vom 22. Februar \n1995 in den Verfahren 2 L 4399 und \n4400/93 vor dem Nds. OVG, \n\n166\n\nzu der Auffassung, daß die Yeziden an irgend etwas, nur \nnicht an Gott glauben und als \"Teufelsanbeter\" verachtenswerte \nUngläubige, d.h. Ketzer, besonders krasser Art sind.\n\n167\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989, a.a.O., m.w.N.; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n16. Januar 1998; Auswärtiges Amt, \nAuskünfte vom 2. November 1982 an VG \nHannover und vom 10. Januar 1990 an VG \nBerlin; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 21 April 1993 an VG \nAnsbach, vom 20. April 1993 an VG \nHannover, vom 25. September 1992 an VG \nAnsbach, vom 8. Juli 1997 an VG Gießen; \nai, Stellungnahmen vom 31. Januar 1994 \nan VG Ansbach und vom 18. Dezember 1991 \nan VG Braunschweig; Dr. Ibrahim, \nStellungnahme vom 16. November 1993 an \nVG Hannover.\n\n168\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Kalif Jazid, der \nStifter der Yezidenreligion, im Zusammenhang mit den \nAuseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed \nals Eroberer von Mekka für orthodoxe sunnitische Moslems das \ndortige Heiligtum entweiht hat und für schiitische Moslems, \naus denen im übrigen die regimetragende Alawitensekte \nhervorgegangen ist, die Schuld am Tode der ersten Imame und \ndes Erzmärtyrers Ali sowie seiner Söhne Hassan und Hussein \nträgt.\n\n169\n\nVgl. Darstellung in VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 10. Mai 1990, a.a.O., \nm.w.N., sowie OVG NW, Urteil vom \n27. Januar 1993 - 25 A 10241/88.\n\n170\n\nDer Yezide ist in den Augen der Moslems ein Ungläubiger, \nder dem Gesetz des Djihad unterliegt, was letztlich bedeutet, \ndaß er - sofern er nicht zum Islam übertritt - zu töten \nist.\n\n171\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, in: Die \nkurdischen Yezidi, S. 31 ff., insbes. \nS. 46; ders., Prot. der mdl. Verh. vom \n9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A \n2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover; \nOVG NW, Urteil vom 27. Januar 1993, \na.a.O..\n\n172\n\nEs liegt auf der Hand, daß eine derartige feindselige \nreligiöse Grundeinstellung der im wesentlichen arabisch-\nmoslemischen Amtswalter, die in der Regel und gerade in den \nvon den Kurden und damit auch den Yeziden besiedelten \nentlegenen Verwaltungsregionen über weite Handlungsspielräume \nverfügen,\n\n173\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n26. August 1991 an VG Braunschweig,\n\n174\n\nnicht geeignet ist, diese im Falle eines Konflikts zwischen \nYeziden und moslemischen Kurden, mithin Glaubensbrüdern der \nAmtswalter, zu Maßnahmen zum Schutz der Yeziden zu \nveranlassen.\n\n175\n\nHinzu kommt, daß die Amtswalter vor Ort korrupt sind und \nihr Handeln - unterhalb der Schwelle der Unterdrückung \npolitischer Opposition - danach ausrichten, wer zu ihnen die \nbesseren Beziehungen hat und ihnen diejenigen \"guten Dienste\", \ndie sie jeweils wohlgesonnen stimmen, entgegenbringt.\n\n176\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 21 April 1993 an VG \nAnsbach, vom 20. April 1993 an VG \nHannover; Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in \nden Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor \ndem Nds. OVG.\n\n177\n\nDies sind innerhalb der Gruppe der Kurden im wesentlichen \ngerade nicht die zahlenmäßig schwachen und in den ärmeren \nLandstrichen siedelnden wirtschaftlich einflußlosen \nYeziden,\n\n178\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG,\n\n179\n\nsondern regelmäßig die kurdischen Moslems, die gegenüber \nden moslemischen Amtswaltern nicht nur die \nGlaubensgemeinschaft für sich in Anspruch nehmen können, \nsondern auch zahlenmäßig und wirtschaftlich überlegen, \ntonangebend sind und die besseren Beziehungen zu den \nAmtswaltern haben.\n\n180\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach, vom 20. April 1993 an VG \nHannover und vom 8. Juli 1997 an VG \nGießen.\n\n181\n\nDie sich hieraus ergebende gesellschaftliche Isolation der \nYeziden wird durch die religiös begründete - bei den Yeziden \nim Nordwesten Syriens allerdings mittlerweile häufig \nmißachtete, -\n\n182\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig; \nProf. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme \nvom 13. Dezember 1993 an OVG NW \n\n183\n\nEndogamie, d.h. der ausschließlichen Zulässigkeit von \nHeiraten innerhalb der gleichen Kaste, und dem daraus \nfolgenden Verbot von Heiraten zwischen Yeziden und Angehörigen \nanderer Religionsgemeinschaften,\n\n184\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 13. Dezember 1993 an \nOVG NW; ai, Gutachten vom 31. Januar \n1994 an VG Ansbach,\n\n185\n\nzementiert. Die Heirat innerhalb bestimmter Kasten und damit \n- angesichts des Umstandes, daß die maßgeblichen Kasten der \nYeziden, die Sheikhs, Pirs, und Muriden, durch Familien \ngebildet werden, -\n\n186\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n10. Mai 1990, a.a.O. m.w.N.; Prof. Dr. \nDr. Wießner, Stellungnahmen vom \n17. September 1996 an Nds. OVG und vom \n1. September 1996 an VG Braunschweig \n\n187\n\ninnerhalb bestimmter Familien ist als \"Vetternehe\" bei den \nKurden insgesamt nicht unüblich und sozial höchst angesehen; \nbei sehr kleinen Gruppen, wie den Yeziden, führt dies \nallerdings dazu, daß diese sich nicht durch Einheirat starker \nBündnisgenossen versichern können und dadurch in ihrer \nextremen Minderheitenposition verharren.\n\n188\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 21. April 1993 an VG \nAnsbach.\n\n189\n\nSchließlich fehlt es den Yeziden auch an einer \ndorfübergreifenden und alle Yeziden umfassenden \nSolidargemeinschaft, die sich gegenüber den Polizeibeamten \nGehör verschaffen könnte. Die Yeziden sind im wesentlichen, \nwenn sie nicht Mitglieder der nationalkurdischen Bewegung \nsind, auf die soziale Gruppe des Dorfes als \nSolidargemeinschaft fixiert; zur Solidargemeinschaft gehören \nin der Regel nur die Mitglieder der Familie und der \nGroßfamilie,\n\n190\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG,\n\n191\n\nso daß auch aus diesem Grund eine verstärkte Rücksichtnahme \ndes Polizeiapparates auf ihre Belange nicht zu gewärtigen \nist.\n\n192\n\nEin Eingreifen der syrischen Polizeibeamten zugunsten der \nzahlenmäßig, wirtschaftlich und organisatorisch schwachen, \nzudem als religiöse Ketzer angesehenen Yeziden wäre, selbst \nwenn Übergriffe gegen diese Gruppe als spezifisch yezidisches \nProblem erkannt und nicht als innere und damit unbedeutende \nStreitigkeiten unter Kurden eingestuft würden, weder \nwirtschaftlich noch unter dem Aspekt der Fortführung der \nbisherigen Minderheitenpolitik in irgendeiner Weise politisch \nvon Nutzen, \n\n193\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nGießen und vom 20. April 1993 an VG \nHannover,\n\n194\n\nund bleibt angesichts der Zersplitterung der yezidischen \nKräfte auch ohne Folgen, so daß alles für eine grundsätzlich \nbestehende Verweigerungshaltung der syrischen Polizei \ngegenüber den Yeziden spricht, die sich als übliche, durch das \nfestgefügte Sicherheitssystem nicht reglementierte \nVerwaltungspraxis darstellt.\n\n195\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom \n22. Februar 1995, a.a.O., S. 25.\n\n196\n\nDabei mag es in Einzelfällen entweder zufällig, aufgrund der \nfehlenden religiösen Eigenbindung des verantwortlichen \nPolizeibeamten,\n\n197\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG und Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG,\n\n198\n\noder wenn man Glück hat und \"an einen Christen oder einen \nDrusen oder einen Alawiten gerät\",\n\n199\n\nvgl. Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG,\n\n200\n\nauch Durchbrechungen der Verweigerungshaltung geben, selbst \nwenn solche nicht dokumentiert sind; soweit es danach \nvorkommen kann, daß Yeziden Schutz vor Übergriffen finden, \nhandelt es sich jedoch um bloße Zufälle („Glück\"), die das \nBestehen einer generellen und verläßlichen, grundsätzlichen \nSchutzbereitschaft des syrischen Staates nicht zu belegen \nvermögen.\n\n201\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom \n22. Februar 1995, a.a.O..\n\n202\n\nDie aus den festgestellten Einzelfällen und den vorstehend \nzitierten Erkenntnissen nach der Überzeugung des erkennenden \nSenats abzuleitende und aus dem dargelegten Zusammenspiel \npolitischer Zielrichtungen, religiös motivierter Antipathien \nund Korruption resultierende grundsätzliche \nVerweigerungshaltung des syrischen Polizeiapparats gegenüber \nden Yeziden wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 10. Januar 1990 an das VG Berlin, in der es u.a. \nwörtlich heißt:\n\n203\n\n„Dem Auswärtigen Amt ist jedoch \nbekannt, daß die yezidischen Kurden \nFeindseligkeiten von Seiten der \nsunnitischen Mehrheit der Kurden \nausgesetzt sind, wogegen die syrischen \nSicherheitsorgane oft nicht \neinschreiten.\"\n\n204\n\nDabei wird der verwendete Begriff „oft\" schon dadurch \nrelativiert, daß weder in dieser Auskunft noch in allen \nanderen Stellungnahmen, Auskünften und Gutachten auch nur ein \nFall dokumentiert ist, in dem die Polizeibehörden bei \nÜbergriffen zu Gunsten der Yeziden eingeschritten wären. \nGerade auf den Nachweis der tatsächlichen Schutzgewährung \nkommt es jedoch an.\n\n205\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O..\n\n206\n\nAngesichts der genannten Auskunft ist die „Kehrtwende\" des \nAuswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 2. Juni 1993 an VG \nAnsbach, wonach den Yeziden staatlicher Schutz ebenso wie \nanderen Bevölkerungsteilen gewährt werde, für den Senat nicht \nnachvollziehbar, zumal die angebliche Schutzgewährung nicht \ndurch einen einzigen Beispielsfall belegt worden ist. \n\n207\n\nEntsprechendes gilt für die Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 30. Mai 1997 an VG Gießen, wonach dem Auswärtigen Amt \nkeine Übergriffe jedweder Art auf yezidische \nReligionsangehörige in Syrien bekannt seien. Nachvollziehbare \nAnhaltspunkte, warum die 1990 angesprochenen - und im übrigen \nin der Auskunft vom 2. Juni 1993 nochmals bestätigten - \nFeindseligkeiten gegenüber Yeziden und die ebenfalls 1990 \nausdrücklich benannte unterlassene Schutzgewährung durch den \nsyrischen Staat nun nicht mehr bekannt sein sollen, sind in \nder Auskunft vom 30. Mai 1997 nicht enthalten.\n\n208\n\nDer weitere Hinweis des Auswärtigen Amtes in der Auskunft \nvom 30. Mai 1997, wonach in Syrien Polizei, Geheimdienst und \nsonstige mit der Sicherheit im Lande befaßte Behörden generell \ngesetzlich verpflichtet seien, Schutz bei Übergriffen Privater \nzu gewähren, führt nicht weiter. Denn maßgebend ist, wie \nbereits dargelegt, nicht eine bestehende verfassungs- oder \neinfachrechtliche Verpflichtung, sondern deren tatsächliche \nErfüllung,\n\n209\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O.,\n\n210\n\ndie in bezug auf die Yeziden allerdings weder seitens des \nAuswärtigen Amtes durch konkrete Einzelfälle belegt worden ist \nnoch nach Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisquellen \nseitens des Senates festgestellt werden kann.\n\n211\n\nEntsprechendes gilt für den Hinweis des Auswärtigen Amtes \nin der Auskunft vom 30. Mai 1997, wonach es in den \nSicherheitsbehörden jeweils eine interne Abteilung gebe, die \ndie Ausübung des Dienstes kontrolliere und als „innere \nOrdnungsabteilung\" auch für Beschwerden von Betroffenen \nzuständig sei, sowie für den Hinweis des Auswärtigen Amtes in \nder Auskunft vom 4. August 1992 an VG Bremen, wonach die \nZentralverwaltung und hier insbesondere das Innenministerium \njederzeit die Möglichkeit hätten, gegenüber den untersten \nOrdnungsbehörden Disziplinarmaßnahmen durchzuführen und \nWeisungen zu erteilen. Auch insoweit ersetzen die danach - \nmöglicherweise - vorhandenen organisatorischen und rechtlichen \nKontroll- und Disziplinierungsmöglichkeiten nicht deren \ntatsächliche Verwirklichung, etwa in der Form der \nAnleitung/Weisung und deren Durchsetzung auch gegen den Willen \nder untersten Polizeibehörden, zu Gunsten eines effektiven \nSchutzes der Yeziden gegen Übergriffe der Moslems; für eine \nderartige Umsetzung fehlt es jedoch an jedweden konkreten \nErkenntnissen. Dies hat zwischenzeitlich offenbar auch das \nAuswärtige Amt selbst festgestellt, wenn es in seinem neuesten \nLagebericht vom 16. Januar 1998 am Ende der Rubrik \nVerfolgung/Religionsfreiheit/Jesiden ausführt:\n\n212\n\nSowohl in islamischen als auch \nchristlichen Kreisen kursiert nach wie \nvor der Vorwurf, daß die Jesiden \n\"Teufelsanbeter\" seien. Auch wenn der \nstraff geführte Einheitsstaat Syrien \nkeinerlei nicht-staatliche \nGewaltausübung toleriert, dürfte er \ndoch weder willens noch in der Lage \nsein, aus dem genannten Vorwurf \nresultierende gesellschaftliche \nBenachteiligungen im alltäglichen Leben \nzu verhindern.\n\n213\n\nSoweit Dr. Ibrahim in seinem Gutachten an das VG Hannover \nüber die Lage der Yeziden in Syrien vom 16. November 1993 \nausführt, daß im Falle von Übergriffen privater Dritter gegen \nYeziden die Täter von den staatlichen Behörden verfolgt und \nbestraft würden, weil in Syrien das Gewaltmonopol beim Staat \nliege und gesellschaftliche Gewalt, gleich ob sie gegen den \nStaat oder gegen Bevölkerungsgruppen gerichtet seien, in \nkeiner Weise geduldet werde, folgt der Senat dem angesichts \nder festgestellten Einzelfälle von Schutzverweigerung und des \nFortbestandes der hierfür maßgeblichen politischen, religiösen \nund gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nicht. Dem Gutachten \nliegen zudem offensichtlich keine tatsächlichen Einzelfälle \nvon Übergriffen gegen Yeziden zugrunde, so daß die die \nSchutzgewährung durch den syrischen Staat betreffende Aussage \nrein theoretischer Natur ist. \n\n214\n\nWenn auch danach schon auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnisse zur Überzeugung des Senats Übergriffe privater \nDritter gegenüber den Yeziden dem syrischen Staat zuzurechnen \nsind - was die mit dem Beweisantrag zu 1. begehrte \ndiesbezügliche Beweiserhebung entbehrlich werden läßt - , \nsteht jedoch bei der zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr \ngebotenen „qualifizierenden Betrachtungsweise\",\n\n215\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Januar \n1996 - 9 B 650.95 -; Urteil vom \n5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom \n23. Juli 1991, a.a.O.,\n\n216\n\nder Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen \n(Oktober 1992) bestehenden oder drohenden mittelbar \nstaatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden jedenfalls entgegen, \ndaß die hierfür erforderliche \"Verfolgungsdichte\" nach \nÜberzeugung des erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung \nder feststellbaren bzw. zu unterstellenden „Referenzfälle\" \nnicht gegeben war.\n\n217\n\nDies gilt zunächst für das nordwestliche Siedlungsgebiet \nder Yeziden im Landkreis Afrin/Aleppo. \n\n218\n\nDabei kann der Senat offenlassen, ob in bezug auf dieses \nSiedlungsgebiet von einem Bevölkerungsstand von ca. 12.000 \nYeziden,\n\n219\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig \n(ca. 12.000); Barimou, Prot. der mdl. \nVerh. vom 8. August 1996 im Verfahren 4 \nA 4314/94 vor dem VG Braunschweig (ca. \n10.000 - 12.000 im Nordwesten),\n\n220\n\noder mit den Klägerinnen auf der Grundlage der \nMagisterarbeit von Maisel von lediglich ca. 7.000 Yeziden \nauszugehen ist.\n\n221\n\nVgl. Maisel, „Doppelte Minderheit: \ndie syrischen Yaziden im Spannungsfeld \nvon Ethnizität und Religion\", Leipzig, \n22. Mai 1997, S. 49.\n\n222\n\nDer hiervon deutlich abweichenden Angabe des Deutschen \nOrient-Institutes vom 8. Juli 1997,\n\n223\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG \nGießen,\n\n224\n\nwonach es sich lediglich um 5.000 Personen in ganz Syrien \nhandeln soll- aus den übrigen, bereits genannten Quellen zum \nBevölkerungsstand lassen sich von vornherein keine konkreten \nZahlen für das nordwestliche Siedlungsgebiet entnehmen -, \nfolgt der erkennende Senat allerdings nicht. Abgesehen davon, \ndaß Berechnungsgrundlagen hierfür nicht angegeben sind und \ndaher diese Zahlenangabe nicht nachzuvollziehen ist, beruht \nsie auf Fremdzitaten, wobei eine der zwei zitierten Quellen im \nJahr 1987 und die andere im Jahr 1996 erschienen ist. Trotz \nder unterschiedlichen, um immerhin rund 9 Jahre \nauseinanderliegenden Erscheinungszeitpunkte soll danach der \nBevölkerungsstand auf dem genannten niedrigen Niveau stabil \ngeblieben sein; eine Entwicklung, die in Widerspruch zu der \nangesichts der Asylanträge u.a. in der Bundesrepublik \nDeutschland festzustellenden und durch weitere Quellen \nbestätigten Abwanderungsbewegung der Yeziden,\n\n225\n\nvgl. hierzu auch: Prof. Dr. Dr. \nWießner, Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG, \nS. 11; ders. Stellungnahme vom \n1. September 1996 an VG Braunschweig; \nders. Stellungnahme vom 17. September \n1996 an das Nds. OVG; Barimou, Prot. \nder mdl. Verh. vom 8. August 1996 im \nVerfahren 4 A 4314/94 vor dem VG \nBraunschweig, S. 6; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahme vom 20. April \n1993 an VG Hannover,\n\n226\n\nsteht und damit offenkundig fehlerhaft ist. \n\n227\n\nUnterstellt man zugunsten der Klägerinnen die niedrigere \nZahl von ca. 7.000 Yeziden als für das Jahr 1997 zutreffend, \nmuß angesichts der Abwanderungsbewegung für den Zeitpunkt der \nAusreise der Klägerinnen (Oktober 1992) von einem \nBevölkerungsstand von mehr als 7.000 Yeziden ausgegangen \nwerden. Im Verhältnis zu dieser Bevölkerungszahl sind ein \nkonkreter Entführungsfall,\n\n228\n\nvgl. Nabo, Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG,\n\n229\n\nund zwei - wenig konkretisierte - \"religiös motivierte\" \nTötungen\n\n230\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n231\n\ndokumentiert. Diese Übergriffe rechtfertigen schon der Zahl \nnach im Rahmen der über eine rein statistische Betrachtung \nhinausgehenden erforderlichen wertenden Betrachtung,\n\n232\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. November 1996 - 9 B 293.96 -; \nUrteil vom 5. November 1991, a.a.O.; \nUrteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.,\n\n233\n\nnach Auffassung des erkennenden Senats auch unter \nBerücksichtigung der Intensität der Übergriffe im Verhältnis \nzur Gruppengröße nicht einmal ansatzweise die Annahme einer \naktuellen Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds. \n\n234\n\nHinzu kommt in bezug auf die beiden Tötungen, daß diese \nsich bereits vor ca. 35 Jahren ereigneten, nachfolgende \nGewaltakte dieser Art nicht dokumentiert und auch von den \nKlägerinnen nicht geltend gemacht worden sind und damit auch \ndie erforderliche Einbeziehung des Verfolgungszeitraums in die \nwertende Betrachtung,\n\n235\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. November 1996 - 9 B 293.96 -; \nUrteil vom 15. Mai 1990, a.a.O.;\n\n236\n\nnach Überzeugung des Senats lediglich die Schlußfolgerung \nzu begründen vermag, daß es sich hierbei um punktuelle Einzel-\nereignisse handelt, die in ihren Auswirkungen auf die jeweils \nBetroffenen beschränkt geblieben sind. \n\n237\n\nLandwegnahmen sind zahlenmäßig überhaupt nicht erfaßt; im \nGegenteil, die wirtschaftliche Situation der Yeziden im Raum \nAleppo und Afrin ist selbst noch für das Jahr 1996 als im \nallgemeinen gut bewertet worden,\n\n238\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n239\n\nso daß für dieses Gebiet und für den Zeitpunkt der Ausreise \nder Klägerinnen (Oktober 1992) ein aktueller wirtschaftlicher \nVerdrängungskampf wie im Nordosten Syriens mit seinen für die \nYeziden nachteiligen schweren Gewalttätigkeiten nicht \nangenommen werden kann. Für ein Nebeneinander von Yeziden und \nMoslems, das von schwerwiegenden Gewalttätigkeiten - die \nüblichen Feindseligkeiten und gewalttätigen Streitigkeiten \nwerden dadurch nicht ausgeschlossen - weitgehend frei ist, \nspricht zum einen, daß offenbar die Integration der Yeziden in \ndie moslemische Gesellschaft dort fortgeschrittener ist, \n\n240\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in \nden Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor \ndem VG Hannover,\n\n241\n\nwas etwa dadurch zum Ausdruck kommt, daß auch \nEheschließungen zwischen Yeziden und Moslems vorkommen,\n\n242\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 13. April 1996 an VG \nNeustadt a.d. Weinstraße;\n\n243\n\nzum anderen ist es in den vergangenen 20 Jahren, mithin \nauch im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992), \nzu Abwanderungen aus den nordöstlichen Siedlungsgebieten der \nYeziden in den Nordwesten gekommen,\n\n244\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig; \nProf. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme \nvom 1. September 1996 an \nVG Braunschweig,\n\n245\n\nso daß offenbar die Yeziden selbst diese Region als im \nwesentlichen verfolgungsfrei angesehen haben.\n\n246\n\nAngesichts dessen sieht sich der erkennende Senat nicht in \nder Lage, die vorliegenden Zahlen für den Nordwesten Syriens \nhochzurechnen oder durch den Ansatz von Dunkelziffern zu \nergänzen. \n\n247\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der \nnordöstlichen Siedlungsgebiete der Yeziden in den Landkreisen \nRas ul-Ain, Amuda, Qamisliye und al-Hassake; auch insoweit ist \nnach Überzeugung des Senats die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte im Zeitpunkt \nder Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) nicht gegeben \ngewesen. \n\n248\n\nHinsichtlich der für die Relationsbetrachtung notwendigen \nZahl der Yeziden in diesem Gebiet kann der Senat zugunsten der \nKlägerinnen die von ihnen im Rahmen des Beweisantrags zu 2. \nbehauptete Anzahl von 5.000 Personen (500 Familien mit \ndurchschnittlich 10 Personen je Familie) für das Jahr 1998 als \nzutreffend unterstellen, so daß auch insoweit eine \nBeweiserhebung nicht geboten ist. Denn selbst wenn man von \ndieser Bevölkerungszahl ausgeht, fehlt es nach Überzeugung des \nSenats an der Verfolgungsdichte, so daß es auf die begehrte \nBeweiserhebung nicht ankommt; auch im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes besteht kein Anlaß, der Frage der \nBevölkerungszahl über den Beweisantrag hinaus nachzugehen, da \nden im übrigen vorliegenden Erkenntnisquellen, soweit darin \nüberhaupt differenzierte Zahlen zu den beiden großen \nSiedlungsgebieten enthalten sind, - abgesehen von der bereits \noben als unglaubhaft bewerteten Angabe des Deutschen \nOrientinstitutes (5.000 Yeziden insgesamt) - jedenfalls ein \nnoch geringerer Bevölkerungsstand als von den Klägerinnen \nbehauptet nicht zu entnehmen ist. \n\n249\n\nHinsichtlich des weiteren Kriteriums der \nRelationsbetrachtung, der Verfolgungsschläge, legt der \nerkennende Senat zunächst die auch von den Beteiligten im \neinzelnen nicht angegriffenen Feststellungen des Nds. OVG in \nseinem Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - zugrunde. \nDie sich hiernach ergebenden Zahlen von über 20 gewaltsamen \n(existenzgefährden-den) Landnahmen, 3 Tötungen und 7-9 \nEntführungen beruhen im wesentlichen auf der auch dem Senat \nvorliegenden, in sich im wesentlichen widerspruchsfreien und \nglaubhaften Aussage des als Pesimam in besonderer Weise \nsachverständigen Zeugen Suleyman in der mdl. Verh. vom 5. Juli \n1997 im Verfahren 2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG. Zu \nberücksichtigen ist dabei allerdings, daß dessen Darstellung \nder Übergriffe aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und seiner \nAufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland auf \nErkenntnisse aus dem Zeitraum von 1960 bzw. 1967 bis 1992 \nbeschränkt ist und daher die o.g. Zahlen auch nur auf diesen \nZeitraum bezogen werden können. \n\n250\n\nZugunsten der Klägerinnen unterstellt der Senat des \nweiteren die von den Klägerinnen in Ergänzung zu den \nFeststellungen des Nds. OVG geschilderten Landwegnahmen (ohne \nstaatliche Enteignungen), Tötungen und Entführungen als wegen \nder Religionszugehörigkeit erfolgt und insoweit der \nSchilderung nach zutreffend, als diesen Schilderungen ein \nhinreichend konkreter Tatsachenkern zugrundeliegt; dies \nschließt auch diejenigen Vorfälle mit ein, in denen zwar das \njeweilige Geschehen seinem äußeren Ablauf nach zumindest grob \ndargestellt, jedoch eine zeitliche Zuordnung unterlassen \nworden ist. Insoweit brauchte diesen von dem Beweisantrag zu \n1. sinngemäß erfaßten Vorgängen im Wege der Beweiserhebung \nnicht nachgegangen zu werden. \n\n251\n\nIm übrigen, d.h soweit die Vorfälle lediglich mit \n„mehrere\", „einige\" etc. bezeichnet worden sind, war der Senat \nin Ermangelung eines hinreichend konkreten Beweisthemas und \ndes insoweit unzulässigen Beweisantrags zu 1. nicht gehalten, \nin die beantragte Beweiserhebung einzutreten. Letzteres gilt \nentsprechend für die begehrte Berücksichtigung weiterer Fälle \ndie von anderen Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen betreut \nwerden; insoweit fehlt es schon im Ansatz an jeglicher \nKonkretisierung der einzelnen Vorfälle, die Gegenstand dieser \nVerfahren sind, und darüberhinaus auch an einem hierauf \nbezogenen Beweisantritt, so daß der diesbezügliche \nBeweisantrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis \nhinausläuft. Auf eine Konkretisierung kann schon deshalb nicht \nverzichtet werden, weil, wie die umfangreiche Schilderung der \nKlägerinnen deutlich gemacht hat, die mögliche \nMehrfachbenennung desselben Vorfalls von den Bewohnern \ndesselben Dorfes nicht ohne weiteres die Annahme zuläßt, daß \nmit weiteren Verfahren auch eine signifikant höhere Zahl von \nÜbergriffen zwingend verbunden ist. Mangels hinreichend \nkonkreter Fallschilderungen besteht insoweit auch im Rahmen \ndes Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlaß, den damit \nangesprochenen weiteren Fällen über die Reichweite des \nzulässigen Beweisantrags hinaus im einzelnen nachzugehen und \nanstelle der Klägerinnen die einzelnen Vorfälle erst \nbeweisfähig aufzubereiten.\n\n252\n\nNach der den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden \nAuswertung der zum Beweisantrag zu 1. vorgelegten und im \nTermin zur mündlichen Verhandlung größtenteils vorgelesenen \ngut 130 Einzelfallschilderungen kommt der Senat zu folgenden \nErgebnissen: Für den Zeitraum 1975 bis 1992 einschließlich \nsind insgesamt 12 Entführungen (einschließlich der \nEntführungsversuche), für den Zeitraum 1969 bis 1992 sind 11 \nTötungen und für den Zeitraum 1979 bis 1992 ist 1 Landwegnahme \nkonkret bezeichnet und datiert. Für den Zeitraum danach, 1993 \nbis 1998, sind 15 Entführungen, 7 Tötungen und 2 Landwegnahmen \nkonkret bezeichnet und datiert. Rechnet man zu den sich \nhiernach für den Zeitraum bis 1992 ergebenden Übergriffen die \nvom Nds. OVG festgestellten Vorfälle hinzu, errechnen sich für \nden Zeitraum 1967 bis 1992 insgesamt 21 Entführungen und 21 \nLandwegnahmen und für den Zeitraum 1960 bis 1992 insgesamt 14 \nTötungen.\n\n253\n\nNicht datiert, jedoch vom Geschehensablauf zugunsten der \nKlägerinnen als noch hinreichend konkret bewertet sind 55 \nEntführungen, 13 Tötungen und 9 Landwegnahmen. Da diese in \nErmangelung einer ausdrücklichen Begrenzung auf den Zeitraum \nab 1993 einschließlich nur auf die bereits genannten \nGesamtzeiträume verteilt werden können, errechnen sich danach \nfür den Zeitraum 1967 bis 1992 45 Entführungen und 7 \nLandwegnahmen und für den Zeitraum 1960 bis 1992 11 Tötungen. \nFür den Zeitraum ab 1993 einschließlich verbleiben 10 \nEntführungen, 2 Tötungen und 2 Landwegnahmen. \n\n254\n\nUnter Hinzurechnung der vom Nds. OVG festgestellten und der \nzugunsten der Klägerinnen zu unterstellenden datierten \nVorfälle ergeben sich für den Zeitraum 1967 bis 1992 insgesamt \n66 Entführungen und 28 Landwegnahmen und für den Zeitraum 1960 \nbis 1992 25 Tötungen; für den Zeitraum ab 1993 einschließlich \nverbleiben 25 Entführungen, 9 Tötungen und 4 \nLandwegnahmen.\n\n255\n\nDie Zahl der hiernach bis zur Ausreise der Klägerinnen im \nJahr 1992 zugrundezulegenden Übergriffe (1967 bis 1992: \ninsgesamt 66 Entführungen und 28 Landwegnahmen; Zeitraum 1960 \nbis 1992: 25 Tötungen) ist nach Überzeugung des erkennenden \nSenats auch unter Berücksichtigung der Intensität der \nVerfolgungsschläge im Verhältnis zu der im Zeitpunkt der \nAusreise der Klägerinnen anzunehmenden Größe der von den \nVerfolgungsschlägen betroffenen Gruppe von mehr als 5.000 \nYeziden bzw. mehr als 500 Yezidenfamilien auch dann noch nicht \nals Beleg für die erforderliche Massierung von \nVerfolgungsschlägen hinreichend, wenn man die Übergriffe \nzusammenzählt und die Summe von 119 Übergriffen ins Verhältnis \nzu den mehr als 500 Yezidenfamilien setzt. Die \nzugrundezulegenden Verfolgungsschläge, die, wie auch das Nds. \nOVG in dem genannten Urteil ausgeführt hat,\n\n256\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar \n1997, a.a.O., S. 18,\n\n257\n\nweder hochgerechnet noch durch Ansatz von Dunkelziffern \nerweitert werden können, eröffnen damit zur Überzeugung des \nSenats schon allein der Zahl und ihrem Verhältnis zur \nGesamtbevölkerung der Yeziden nach allenfalls die - ggf. \nanlaßgeprägte - Möglichkeit gleichartiger, auch an die \nReligionszugehörigkeit geknüpfter Taten und können bei \nentsprechend glaubhaftem Vorbringen im Einzelfall die Annahme \neiner Individualverfolgung begründen,\n\n258\n\nvgl. zur „Einzelverfolgung wegen \nGruppenangehörigkeit\": BVerfG, Beschluß \nvom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 234; \nBeschluß vom 29. November 1996, a.a.O.; \nBeschluß vom 22. Februar 1996, \n- 9 B 14.96 -, DVBl 1996, 623 f.; \nUrteil vom 20. Juni 1995, a.a.O.; \nUrteil vom 5. November 1991, aa.O.; \nUrteil vom 23. Juli 1991, a.a.O.; \nUrteil vom 30. Oktober 1984, \na.a.O.,\n\n259\n\nsie sind jedoch nicht geeignet, die aktuelle Gefahr der \nBetroffenheit jeder Yezidenfamilie, geschweige denn jedes \neinzelnen Mitglieds der Yeziden zu belegen. \n\n260\n\nDabei berücksichtigt der erkennende Senat im Hinblick auf \nden Aspekt der Entführungen, daß hiervon nicht nur Yezidinnen, \nsondern zumindest auch Frauen der anderen \nMinderheitsreligionen, etwa Christinnen und Alawitinnen \nbetroffen sind - die Moslems entführen gerne Frauen anderer \nReligionsgemeinschaften.\n\n261\n\nVgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. \nVerh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren \n2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG.\n\n262\n\nDementsprechend müßte an sich der Kreis der Betroffenen \ngrößer gezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist das Kriterium für die Bestimmung \nund Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und \ndie darum von der Verfolgung betroffen ist, das tatsächliche \nVerfolgungsgeschehen. Alle Personen, gegen die der Verfolger - \nobjektiv gesehen - seine Verfolgung richtet, sind in die \nGruppe einzubeziehen.\n\n263\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September \n1997 - 9 C 43.96 -; Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE \n101, 134. \n\n264\n\nHiernach müßten, ausgehend von den Opfern der tatsächlichen \nVerfolgungsschläge, zumindest alle Frauen der betroffenen \nMinderheitsreligionen (ggf. altersmäßig begrenzt) in die \nRelationsbetrachtung mit einbezogen und die Gesamtzahl der auf \ndiese Frauen bezogenen Entführungen für den Zeitpunkt der \nAusreise der Klägerinnen im Oktober 1992 festgestellt werden; \nder erkennende Senat sieht hiervon jedoch ab, weil er der \nAuffassung ist, daß die Yezidinnen auf der moslemischen \n„Beliebtheitsskala\" jedenfalls nicht im unteren, zu \nvernachlässigenden Bereich angesiedelt sind,\n\n265\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in \nden Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor \ndem VG Hannover,\n\n266\n\nund daher die für diese Teilgruppe festgestellten \nEntführungen in etwa als repräsentativ gelten dürfen.\n\n267\n\nZusätzlich zu der schon nicht ausreichenden Anzahl der \nVerfolgungsschläge ist in die Bewertung einzustellen, daß die \nfeststellbaren Vorfälle, ohne einen zeitlichen Schwerpunkt zu \nbilden, sich über - bei der Feststellung der Verfolgungsdichte \nebenfalls maßgebend zu berücksichtigende - \nVerfolgungszeiträume von 26 (Entführungen und Landwegnahmen) \nbzw. 33 Jahren (Tötungen) erstrecken und damit deutliche \nzeitliche Zäsuren zwischen den einzelnen Taten bestehen müssen \n(Entführungen: weniger als 3 pro Jahr, Landwegnahmen: rd. 1 \npro Jahr und Tötungen: weniger als 1 pro Jahr). \n\n268\n\nIm Rahmen einer auf die Entführungen bezogenen \nEinzelbetrachtung war damit nicht einmal ein Anteil von 0,6 % \naller Familien hiervon im Jahr betroffen. Bei den Tötungen \nergibt sich ein Anteil von 0,2 %, bei den Landwegnahmen ein \nAnteil von weniger als 0,2 % der jährlich hiervon betroffenen \nFamilien; bezieht man die jeweiligen Übergriffe nicht auf die \nFamilien sondern auf die Einzelpersonen (mehr als 5.000), so \nsind die errechneten Anteile auf ein Zehntel zu reduzieren. \nSelbst wenn man sämtliche Vorfälle pro Jahr im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung zusammennimmt (5 Übergriffe pro Jahr), \nerrechnet sich lediglich ein Anteil von 1 %, mithin eine \nQuote, die 99 von 100 Familien als von diesen jährlichen \nÜbergriffen gänzlich unberührt ausweist.\n\n269\n\nDiese Relation sowie die für die Gesamtbevölkerung der \nYeziden deutlichen zeitlichen Zäsuren zwischen den einzelnen \nVorfällen und der objektiv damit jeweils verbundene Abschluß \neiner geschichtlichen Einzelfallentwicklung stehen nach der \nWertung des erkennenden Senats der Annahme eines über die \njeweils abgeschlossene, mithin punktuelle Einzeltat \nhinauswirkenden, die gesamte Gruppe erfassenden aktuellen \nBedrohungspotentials entgegen. Sind nach dem oben Dargelegten \nschon die Verfolgungsschläge ihrer Zahl nach so gering, daß \nsie die aktuelle Bedrohung jedes Mitglieds der Yeziden nicht \nzu begründen vermögen, gilt dies unter zusätzlicher \nEinbeziehung des weit gestreckten Verfolgungszeitraums erst \nrecht.\n\n270\n\nDas gegenteilige Ergebnis kann auch nicht durch eine \nBeschränkung des Blickwinkels auf \"nicht wehrfähige kleine \nDörfer des Distrikts Hassake\" und einer damit einhergehenden \nReduzierung der betroffenen Zahl der yezidischen \nBevölkerung,\n\n271\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar \n1997, a.a.O., S. 22 bis 24,\n\n272\n\nerreicht werden. Abgesehen davon, daß der Begriff der \n„Wehrfähigkeit\" nicht ohne weiteres erkennen läßt, ob damit im \nwesentlichen lediglich die Besiedlungsdichte von Yeziden in \ndem jeweiligen Ort und deren religiöse Behauptung gemeint oder \naber die für eine erfolgreiche Abwehr moslemischer Übergriffe \nvorhandene \"Kampfstärke\" einschließlich der hierfür \nerforderliche Bewaffnung gekennzeichnet ist,\n\n273\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG,\n\n274\n\nund der Begriff der „Wehrfähigkeit\" deshalb allein nicht zu \nder Annahme zwingt, daß diese Orte grundsätzlich frei von \nÜbergriffen auf die yezidische Mehrheitsbevölkerung sind, läßt \nsich nach Auffassung des erkennenden Senats auf der Grundlage \nder vorliegenden Erkenntnisse schon vom rechtlichen Ansatz her \neine derartige Verkleinerung der betroffenen Gruppe nicht \nrechtfertigen.\n\n275\n\nNach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist das Kriterium für die Bestimmung \nund Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und \ndie darum von der Verfolgung betroffen ist, das tatsächliche \nVerfolgungsgeschehen, wobei alle Personen, gegen die der \nVerfolger - objektiv gesehen - seine Verfolgung richtet, in \ndie Gruppe einzubeziehen sind.\n\n276\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September \n1997, a.a.O., S. 9; Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, \na.a.O..\n\n277\n\nDie für den Nordosten Syriens konkret feststellbaren \nVerfolgungsschläge gegen Yeziden sind schon nach der insoweit \nbedeutsamen Aussage des Pesimam S. Suleyman in der mdl. Verh. \nvor dem Niedersächsischen OVG am 5. Februar 1997 im Verfahren \n2 L 3670/96 gerade nicht ausschließlich auf „nicht wehrfähige \nkleine Dörfer des Distrikts Hassake\" beschränkt; vielmehr hat \ndieser auf Nachfrage ausdrücklich bekundet, daß sich seine \nAngaben über die Entführungen nicht nur auf den Bereich um die \nStadt Al Hassake, sondern auf das Gebiet um die Stadt Al \nHassake und von dort nach Norden bis Ras al Ain und Qamishly \nbezögen. \n\n278\n\nVgl. S. Suleyman, Prot. der mdl. \nVerh. vom 5. Februar 1997 im Verfahren \n2 L 3670/96 vor dem Nds. OVG, \nS. 10.\n\n279\n\nAuch hinsichtlich der weiteren Übergriffe sind die \ndiesbezüglichen Zahlenangaben nicht auf eine bestimmte Region \noder eine bestimmte Art von Dörfern innerhalb des \nnordöstlichen Siedlungsgebietes beschränkt worden, so daß die \nVerfolgungsschläge auf den gesamten genannten Bereich \neinschließlich der darin befindlichen wehrfähigen Dörfer, etwa \nBerzan/Tell Berzane und Tell Tewil/Tell Taouil,\n\n280\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 1. September 1996 an \nVG Braunschweig,\n\n281\n\nzu beziehen sind. Danach ist die gesamte yezidische \nBevölkerung dieses Gebiets mit einer im Zeitpunkt der Ausreise \nder Klägerinnen (Oktober 1992) zu unterstellenden Zahl von \nmehr als 5.000 bei der Feststellung der Verfolgungsdichte zu \nberücksichtigen. \n\n282\n\nInsoweit kann auch nicht auf den Fall der syrisch-\northodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei rekurriert werden; im \nGegenteil, der Vergleich der Situation der syrisch-orthodoxen \nChristen mit der der Yeziden spricht gerade deutlich gegen die \nAnnahme einer die Gruppenverfolgung rechtfertigenden \nVerfolgungsdichte. Bei den syrisch-orthodoxen Christen war \nangesichts der seinerzeit von dem Nds. OVG festgestellten \nAnzahl von allein 20 bis 30 registrierten Tötungsdelikten \neinschließlich Verschleppungen mit unbekanntem Ausgang während \neines relativ kurzen Zeitraums von 2 bis 3 Jahren im \nVerhältnis zu der Zahl von nur noch etwa 1.000 bis 1.500 \nsyrisch-orthodoxen Christen die Annahme einer mittelbar \nstaatlichen Gruppenverfolgung durchaus gerechtfertigt.\n\n283\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September \n1997, a.a.O..\n\n284\n\nDemgegenüber mangelt es bei der Gruppe der Yeziden in für \ndie Feststellung der Verfolgungsdichte wesentlichen Punkten an \ngleichartigen Verhältnissen, die eine Gleichsetzung mit der \nGruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen \nrechtfertigen könnten. Denn sowohl die Zahl der Yeziden von \nmehr als 5.000 - mithin mehr als das Dreifache - im Zeitpunkt \nder Ausreise der Klägerinnen (Oktober 1992) als auch die bis \nmehr als das Zehnfache längeren „Verfolgungszeiträume\" von 26 \nbzw. 33 Jahren sind signifikant größer als die entsprechenden \nVerhältnisse bei den syrisch-orthodoxen Christen.\n\n285\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom \n22. Mai 1996, a.a.O., bei der äußerst kleinen Gruppe der \nsyrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei auch ohne \nQuantifizierung der Verfolgungsschläge die Annahme einer \nmittelbar staatlichen Verfolgung seitens des VGH Bad.-\nWürtt.,\n\n286\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n23. November 1995 - A 12 S 3571/94 -\n,\n\n287\n\nfür gerechtfertigt erachtet hat, ist dies auf die Situation \nder Yeziden in Nordostsyrien schon deshalb nicht übertragbar, \nweil diese Gruppe - bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise - \nmehr als dreimal größer anzusetzen ist und damit nach der \nWertung des erkennenden Senats nicht mehr als hinsichtlich der \nQuantifizierung von Verfolgungsschlägen zu privilegierende \n„kleine Gruppe\" angesehen werden kann. \n\n288\n\nDies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß ein \nbeachtlicher Teil der yezidischen Bevölkerung in etwa 30 \nDörfern lebt, die kein geschlossenes Siedlungsgebiet bilden, \nsondern als lockere Gruppen verstreut in größeren Entfernungen \nfrei zugänglich zwischen zahlreichen moslemischen Ansiedlungen \nliegen,\n\n289\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Februar \n1997, a.a.O., S. 25,\n\n290\n\nund zwischen den yezidischen Ansiedlungsgebieten keine \nengen Verbindungen und, wie oben dargelegt, kein tieferes \nSolidaritäts- und Gemeinschaftsgefühl bestehen. Maßgebend \nbleibt nach Auffassung des erkennenden Senats auch in einer \nderartigen Situation die Gruppe, wie sie durch das \ntatsächliche Verfolgungsgeschehen bestimmt wird; die \nErkenntnisse hinsichtlich der Verfolgungsschläge lassen aber, \nwie bereits ausgeführt, mangels diesbezüglicher eindeutiger \nZuordnungskriterien eine Eingrenzung auf bestimmte Regionen \noder gar auf bestimmte Orte nicht zu, sondern die \nVerfolgungsschläge betreffen ohne weitere Differenzierungen \ndie Yeziden in dem eingangs genannten gesamten nordöstlichen \nSiedlungsgebiet.\n\n291\n\nGegen eine Gleichsetzung der Situation der Yeziden mit der \nder syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei spricht \nauch, daß nach den seinerzeitigen Feststellungen des VGH Bad.-\nWürtt. vor allem die moslemisch kurdische Bevölkerung durch \nSchikanen, Drangsalierungen und Verbrechen in Form von \nÜberfällen, Viehdiebstählen, Erpressungen, Entführungen bis \nhin zu Morden und Landnahmen starken Druck auf die syrisch-\northodoxen Christen ausgeübt und die syrisch-orthodoxen \nChristen aus ihren angestammten Dörfern vertrieben hat, wobei \nauch Überfälle und Raub „an der Tagesordnung\" (Hervorhebung \ndurch den Senat) gewesen seien, eine Feststellung, die - wie \nbereits ausgeführt - in bezug auf die die Yeziden treffenden \ngravierenden Verfolgungsschläge gerade nicht getroffen werden \nkann.\n\n292\n\nDie hiernach nicht zu treffende Feststellung einer \nausreichenden Zahl von Verfolgungsschlägen, welche eine \nGruppenverfolgung der Yeziden bzw. deren Gefahr ergibt, kann \nschließlich auch nicht dadurch ersetzt werden, daß, wie der \nerkenende Senat oben festgestellt hat, die Yeziden, wie auch \ndie anderen Kurden und die Moslems in einem Klima allgemeiner \ngesellschaftstypischer Gewaltanwendung leben, die aufgrund der \nschlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des in dem \ngenannten Siedlungsbereich stattfindenden Verteilungskampfes \ndort in besonders nachhaltiger Weise zutage tritt. \nEntsprechendes gilt für die moralische, religiöse und \ngesellschaftliche Verachtung, die den Yeziden \nentgegenschlägt.\n\n293\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, \na.a.O.\n\n294\n\nDamit wird keine beachtlich wahrscheinliche \nVerfolgungsgefahr für jeden Yeziden aufgezeigt.\n\n295\n\nGegen die Annahme einer aktuellen Betroffenheit jedes \nYeziden spricht im vorliegenden Fall schließlich auch \nindiziell der Umstand, daß der Vater der Klägerinnen als \nLandbesitzer und damit als ein nach Auffassung des Nds. OVG im \nRahmen des dort herrschenden, wirtschaftlich motivierten \nVerdrängungskampfes aktuell gefährdetes Opfer von \nLandwegnahmen und Gewaltakten in Syrien geblieben ist mit dem \noffenkundigen Ziel, seinen Landbesitz bewahren zu wollen - ein \nVerhalten, das - wie auch der Verbleib der 3 jüngeren \nGeschwister der Klägerinnen in Syrien - objektiv und deutlich \neine der Annahme einer aktuellen Gefahr der Betroffenheit \njedes Yeziden entgegenstehende Gefahreneinschätzung erkennen \nläßt. \n\n296\n\nUnabhängig davon sieht sich der erkennende Senat auch \ndeshalb nicht in der Lage, die Aktualität der Bedrohung jedes \nYeziden in Nordostsyrien anzunehmen, weil sich, was auch die \nKlägerinnen nicht in Frage gestellt haben, viele (junge) \nYeziden in Syrien zum politischen Kurdentum bekennen,\n\n297\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG,\n\n298\n\nund sich sowohl den kurdischen Untergrundparteien \nangeschlossen haben als auch Mitglieder der Syrischen \nKommunistischen Partei oder der regierenden Arabischen \nSozialistischen Baath-Partei sind.\n\n299\n\nVgl. Dr. Ibrahim, Stellungnahme vom \n16. November 1993 an VG Hannover; \nS. Suleyman, Prot. der mdl. Verh. vom \n30. September 1996 im Verfahren 4 A \n4279/94 vor dem VG Braunschweig.\n\n300\n\nDa in allen diesen Gruppierungen auch moslemische Araber \nbzw. Kurden tätig und insoweit Konflikte zwischen den \nyezidischen Mitgliedern und den anderen Parteigängern nicht zu \nverzeichnen sind, drängt sich die Annahme auf, daß \noffensichtlich nicht jeder Yezide aktuell befürchten muß, ein \nOpfer gewalttätiger Übergriffe moslemischer Kurden bzw. \nmoslemischer Araber zu werden. \n\n301\n\nDem steht nicht entgegen, daß Yeziden grundsätzlich von der \nMöglichkeit Gebrauch machen können, sich im Notfall zum \nSelbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen \nReligionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sog. „taqiye\"), \nsoweit dadurch nicht essentielle Tabus verletzt werden.\n\n302\n\nVgl. Kirchenamt der Evangelischen \nKirche in Deutschland (EKD) im März \n1992, Die Yeziden, S. 10; zur \npraktischen Umsetzung: Nabo, Prot. der \nmdl. Verh. vom 11. Februar 1993 im \nVerfahren 6 A 251/90 vor dem VG \nHannover; Kizilyel, Prot. der mdl. \nVerh. vom 22. Februar 1995 in den \nVerfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem \nNds. OVG.\n\n303\n\nDenn in einer vorwiegend moslemisch geprägten Umwelt mit \nihren festgelegten rituellen Fasten- und Gebetszeiten fällt \nder gläubige Yezide unweigerlich auf, da sein Anderssein \nzwangsläufig zutage tritt.\n\n304\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n10. Mai 1990, a.a.O. S. 364.\n\n305\n\nDas gilt angesichts des räumlich beschränkten \nSiedlungsbereichs der Yeziden insbesondere dann, wenn sein \nGeburts- bzw. Herkunftsort bekannt wird.\n\n306\n\nDie Klägerinnen können sich auch nicht auf eine im \nZeitpunkt ihrer Ausreise (Oktober 1992) aktuelle oder \ndrohende, unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung berufen, so \ndaß sie auch insoweit nicht als vorverfolgt Ausgereiste zu \nqualifizieren sind.\n\n307\n\nAus keiner der zur Verfügung stehenden Quellen läßt sich \nentnehmen, daß in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise der \nKlägerinnen (Oktober 1992) eine an die schlichte Zugehörigkeit \nzur Religionsgemeinschaft der Yeziden anknüpfende \nasylerhebliche staatliche Gruppenverfolgung stattgefunden hat \noder drohte. \n\n308\n\nAufgrund der Minderheitenpolitik der „langen Leine\" \ngenießen religiöse Minderheiten einen relativ weiten Freiraum; \nVereinigungen religiöser Minderheiten werden geduldet, soweit \nsie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum \nbeschränken. \n\n309\n\nVgl. etwa Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 21. August 1997.\n\n310\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß speziell im Fall der \nYeziden etwas anderes gelten sollte, ist den Erkenntnissen \nnicht zu entnehmen. Auch die die Lebenssituation der Yeziden \nbetreffenden Stellungnahmen von ai,\n\n311\n\nvgl. ai, Stellungnahmen vom \n18. Dezember 1991 an VG Braunschweig \nund vom 31. Januar 1994 an VG \nAnsbach,\n\n312\n\nweisen Gegenteiliges nicht aus.\n\n313\n\nAndere gutachterliche Äußerungen und Aussagen von als \nsachverständige Zeugen vor verschiedenen Gerichten gehörten \nYeziden bieten gleichfalls keinen hinreichenden Grund für die \nAnnahme einer unmittelbar staatlichen Verfolgung. Im \nGegenteil, eine unmittelbar staatliche Verfolgung wird \nausdrücklich ausgeschlossen.\n\n314\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in \nden Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor \ndem VG Hannover; ders. Prot. der mdl. \nVerh. vom 22. Februar 1995 in den \nVerfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem \nNds. OVG; ders. Stellungnahme vom \n17. September 1996 an das Nds. OVG; \nNabo, Prot. der mdl. Verh. vom \n9. Dezember 1993 in den Verfahren 6 A \n2701 und 2702/91 vor dem VG Hannover; \nders. Prot. der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren 2 L \n4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; \nProf. Dr. Hanf, Stellungnahme vom \n19. April 1993 an VG Ansbach; Dr. \nIbrahim, Gutachten vom 16. November \n1993 an VG Hannover; Deutsches Orient-\nInstitut, Stellungnahmen vom 8. Juli \n1997 an VG Gießen, vom 21. April 1993 \nan VG Ansbach und vom 25. September \n1992 an VG Ansbach.\n\n315\n\nSelbst die Klägerinnen haben eine Gruppenverfolgung \nunmittelbar durch den syrischen Staat nicht geltend gemacht \nund auch nach der von ihnen in Bezug genommenen Magisterarbeit \ngehen die Übergriffe im wesentlichen nicht vom syrischen Staat \naus. \n\n316\n\nVgl. Maisel, a.a.O., S. 50.\n\n317\n\nInsbesondere sind asylerhebliche staatliche Eingriffe in \ndas „religiöse Existenzminimum\" der Yeziden nicht gegeben. Die \ninsoweit zu würdigenden, alle Yeziden betreffenden staatlichen \nMaßnahmen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts und des \nSchulwesens greifen weder in die private Religionsausübung ein \nnoch zerstören sie den für die Vornahme religiöser \nKulthandlungen erforderlichen Gruppenzusammenhalt und die \nVerbindung mit der zuständigen Priesterfamilie.\n\n318\n\nSoweit bei der Erteilung von Geburtsurkunden, \nNationalpässen und sonstigen Dokumenten, die die Eintragung \nder Religionszugehörigkeit erfordern, die Bezeichnung \"Yezide\" \nentweder von vornherein nicht akzeptiert oder in \"Moslem\" \nabgeändert wird,\n\n319\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig; \nDr. Ibrahim, Gutachten vom 16. November \n1993 an VG Hannover; Nabo, Protokoll \nder mdl. Verh. vom 11. Februar 1993 in \ndem Verfahren 6 A 251/90 vor dem VG \nHannover,\n\n320\n\nhandelt es sich lediglich um eine ordnungspolitische \nMaßnahme in der Außensphäre; den Yeziden wird dadurch nicht \nangesonnen, zum Islam überzutreten und ihren eigenen Glauben \nsowie dessen private Ausübung oder die - unter Beteiligung des \nzuständigen Priesters erfolgende - Ausübung in der \nGlaubensgemeinschaft aufzugeben. \n\n321\n\nSoweit verschiedentlich ausgeführt wird, daß heiratswillige \nYeziden gezwungen seien, den islamischen Eheritus zu \nvollziehen,\n\n322\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig; \nNabo, Protokoll der mdl. Verh. vom \n11. Februar 1993 in dem Verfahren \n6 A 251/90 vor dem VG Hannover,\n\n323\n\nweil das syrische Personenstandsrecht lediglich die \nislamische und die christliche Religion anerkenne,\n\n324\n\nvgl. das syrische \nPersonalstatutgesetz (Gesetz Nr. 59 vom \n17. September 1953 mit Änderung), \nauszugsweise abgedruckt bei: \nBergmann/Ferid, a.a.O., Stichwort: \n\"Arabische Republik Syrien\", Stand: \n70. Lieferung vom 15. Dezember \n1980,\n\n325\n\nkann dies nicht als zutreffend erachtet werden: Nach Art. 1 \ndes syrischen Personalstatutgesetzes handelt es sich bei der \nEheschließung um einen Vertrag zwischen Mann und Frau. Das \nEheangebot und die Annahme sollen entweder wörtlich oder durch \nVerwendung von Ausdrucksformen erfolgen, die üblicherweise in \ndiesem Sinn verstanden werden (Art. 6); dadurch wird die Ehe \ngeschlossen (Art. 5). Nach Art. 2 gilt gerade nicht als \nEheschließung die Rezitation der Eröffnungssure des Korans. \nGemäß syrischem Recht ist also nur eine standesamtliche \nTrauung, die bei den zuständigen staatlichen \nPersonenstandsbehörden registriert wird, gültig,\n\n326\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n2. Mai 1994 an VG Schleswig, \n\n327\n\nso daß einerseits Trauungen nach den Ritualen der \nunterschiedlichen Konfessionen ohne staatliche Registrierung \nnicht zu einer nach syrischem Recht gültigen Ehe führen, \nandererseits eine ausschließlich islamische Ausrichtung des \nVertragsschlusses zwischen den Eheleuten nicht verbindlich \nvorgegeben ist. \n\n328\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 16. Januar 1998. \n\n329\n\nAbgesehen davon führt ein etwa in extensiver Auslegung des \nPersonalstatutgesetzes durch einzelne Amtswalter begründeter \nZwang zum Vollzug der Eheschließung in der islamischen \nFormentradition nicht zur Beschneidung des „religiösen \nExistenzminimums\" der Yeziden; weder bedingt eine derartige \nZeremonie den Verlust des eigenen Glauben, noch wird dadurch \ndie Ausübung dieses Glaubens außerhalb der Öffentlichkeit \ntangiert.\n\n330\n\nNach den sachverständigen Ausführungen des Pesimam \nS. Suleyman in der mdl. Verh. vom 30. September 1996 im \nVerfahren 4 A 4279/94 vor dem VG Braunschweig kommt es \nmaßgebend darauf an, ob der Betroffene sich freiwillig vom \nGlauben abwendet oder ob dies unter Zwang geschieht. Fehlt es \nan der Freiwilligkeit, führt das erzwungene Aussprechen \nislamischer Glaubensformeln nicht dazu, daß die Zugehörigkeit \nzur Glaubensgemeinschaft der Yeziden erlischt; insoweit \nermöglicht offensichtlich das im yezidischen Glauben zulässige \nVerstecken oder Verheimlichen der Glaubensüberzeugung \n(„taqiye\") eine flexible, am religiösen Überleben orientierte \nBewältigung dieses Konflikts. Bestätigt wird dies \neindrucksvoll durch den Umstand des schlichten Fortbestehens \ndes Yezidentums über Jahrzehnte trotz angeblich „schleichender \nZwangsislamisierung\",\n\n331\n\nvgl. Prieß, Evang.-luth. Neustädter \nSt. Marienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG \nBraunschweig,\n\n332\n\nnicht zuletzt in dem sensiblen Bereich des \nPersonenstandswesens.\n\n333\n\nAuch soweit yezidische Schulkinder in Syrien am \nKoranunterricht teilnehmen müssen, in dem die Lehrer oftmals \ndas Aufsagen des Sure 112 des Korans (des islamischen \nGlaubensbekenntnisses) verlangen, was für yezidische Schüler \nzumindest eine schwerwiegende Glaubensprüfung darstellt, weil \nsie sich damit im Widerspruch zu ihrer Religion setzen, \n\n334\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nProtokoll der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren \n2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; \nPrieß, Evang.-luth. Neustädter St. \nMarienkirche, Stellungnahme vom \n10. Februar 1997 an VG Braunschweig; \nNabo, Protokoll der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren \n2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. OVG; \nderselbe, Protokoll der mdl. Verh. vom \n9. Dezember 1993 in den Verfahren \n6 A 2701 und 2702/91 vor dem VG \nHannver; Barimou, Protokoll der mdl. \nVerh. vom 8. August 1996 im Verfahren \n4 A 4314/94 vor dem VG \nBraunschweig,\n\n335\n\nstellt dies keinen asylerheblichen Eingriff in die \nyezidische Religion dar. Zum einen ist diese Maßnahme nicht \nauf die Beseitigung der yezidischen Religion gerichtet. Denn \nim Unterschied zu der Lage in der Türkei gehört das Aufsagen \nder Sure 112 in Syrien offiziell nicht zu den Inhalten des \nKoranunterrichts; Ziel des Koranunterrichtes in Syrien ist \nnicht eine Bekehrung zum Islam, sondern das Einüben in die \narabische Tradition und in das klassische Arabisch des Koran \n(in etwa vergleichbar mit dem Latein-Unterricht an deutschen \nGymnasien), wobei die Teilnahme daran in Syrien Voraussetzung \nfür die Zulassung zum Universitätsstudium und für die \nÜbernahme in den Staatsdienst ist.\n\n336\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 13. April 1996 an VG \nNeustadt an der Weinstraße.\n\n337\n\nZum anderen ist es, und dies gilt hinsichtlich aller \nEinflußnahmen des Islam auf die yezidische Religion, eine \nFrage der Wertung durch die yezidische Gemeinde, ob ein Kind \nvom Glauben abgefallen ist, wenn es etwa das islamische \nGlaubensbekenntnis oder das den Yeziden verbotene Wort \n„sheytan\" (Teufel) ausgesprochen hat.\n\n338\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nProtokoll der mdl. Verh. vom \n22. Februar 1995 in den Verfahren \n2 L 4399 und 4400/93 vor dem Nds. \nOVG.\n\n339\n\nDaß die yezidische Gemeinde die Klägerinnen, die sich trotz \nder zeitweiligen Teilnahme am Koranunterricht wie \nselbstverständlich als zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden \nzugehörig betrachten, von dieser wegen der Teilnahme am \nKoranunterricht ausgeschlossen worden sind, ist nicht \nersichtlich; auch die Klägerinnen haben diesbezüglich nichts \ngeltend gemacht. \n\n340\n\nKennzeichnend für die Bewahrung des Yezidentums trotz der \nTeilnahme am Koranunterricht und der damit verbundenen \nKonflikte sind etwa die Lebensgeschichten des bereits \nzitierten sachverständigen Zeugen Barimou, der auch ohne \nAufgabe seines religiösen Bekenntnisses studiert hat und \nAkademiker geworden ist, wofür er auch am Koranunterricht \nteilnehmen mußte.\n\n341\n\nVgl. Barimou, Protokoll der mdl. \nVerh. vom 8. August 1996 im Verfahren \n4 A 4314/94 vor dem VG \nBraunschweig.\n\n342\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine auf sonstigen \nasylerheblichen Merkmalen beruhende Gruppenverfolgung der \nKlägerinnen unmittelbar durch den syrischen Staat liegen nach \nder Auskunftslage ebensowenig vor. \n\n343\n\nInsbesondere wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit,\n\n344\n\nvgl. hierzu etwa Prof. Dr. Dr. \nWießner, in: Die kurdischen Yezidi, \nS. 31 ff.,\n\n345\n\ndrohte den Klägerinnen bei ihrer Ausreise (Oktober 1992) \neine solche nicht. Übereinstimmend wurde in den bis dahin \nausgewerteten Auskünften regelmäßig und nachvollziehbar die \nAuffassung vertreten, die Kurden in Syrien unterlägen in ihrer \nEigenschaft als ethnische Minderheit keiner staatlichen \nVerfolgung; soweit staatliche Maßnahme sich gegen Kurden \nrichteten, zielten sie darauf ab, die Betroffenen wegen eines \nkonkreten politischen und staatskritischen Verhaltens zu \ntreffen. \n\n346\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom \n21. Mai 1992 - 16 A 249/92.A -.\n\n347\n\nIm Zeitpunkt ihrer Ausreise waren die Klägerinnen weder \nindividuell politisch verfolgt noch drohte ihnen eine solche \nVerfolgung.\n\n348\n\nEin, wie oben dargelegt, hierfür erforderliches \npolitisches, staatskritisches Verhalten der Klägerinnen, die \nim Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Oktober 1992 erst 12 \nund 14 Jahre alt waren, liegt nicht vor; insbesondere kann \ndies nicht in der vor dem Bundesamt geschilderten Teilnahme am \nNewroz-Fest gesehen werden.\n\n349\n\nNewroz-Feste sind in Syrien seitens des Staates \ngrundsätzlich erlaubt, wenn sie auch unter intensiver \nBeobachtung der Sicherheitsdienste stattfinden.\n\n350\n\nVgl. zuletzt: Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 11. Juli 1997 an VG \nWürzburg.\n\n351\n\nDie schlichte Teilnahme daran, wie sie die Klägerinnen \ndurch ihren Vormund geschildert haben, noch dazu von Kindern, \nkann daher nicht den Eindruck eines oppositionellen Verhaltens \nerwecken.\n\n352\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn das Newroz-Fest wegen \nbefürchteter regimefeindlicher Lieder, Ansprachen oder \ndergleichen im Einzelfall verboten worden ist,\n\n353\n\nvgl. zu dieser Möglichkeit: \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juli \n1997 an VG Würzburg,\n\n354\n\ngleichwohl jedoch das Fest durchgeführt und an diesem \nverbotenen Fest teilgenommen wird, kann dahinstehen, da weder \nersichtlich noch von den Klägerinnen geltend gemacht worden \nist, daß das Fest, an dem die Klägerinnen teilgenommen haben, \nvon vornherein verboten war oder im Laufe der Veranstaltung \nwegen regimefeindlicher Aktivitäten verboten worden ist. \n\n355\n\nDie auf die Teilnahme an dieser erlaubten Veranstaltung \nnach Darstellung des Vormundes der Klägerinnen gegenüber der \nKlägerin zu 1. erfolgte Sanktion, wie Schläge und der \nAussschluß von der Schule für eine Woche, stellt sich im \nGesamtkontext der bis zu dem vorgenannten Beschluß vom 21. Mai \n1992 - 16 A 249/92.A - verwerteten Erkenntnisse als \nschlichter, dem syrischen Staat nicht zuzurechnender \nAmtswalterexzess dar.\n\n356\n\nAsylerhebliche Maßnahmen der staatlichen Behörden sind auch \nim übrigen den Klägerinnen gegenüber nicht erfolgt. Der \nUmstand, daß die Klägerin zu 1. von ihrer Lehrerin geschlagen \nworden ist, nachdem sie sich über moslemische Mitschüler \nbeschwert hatte, die sie, die Klägerin zu 1. geschlagen \nhatten, kann - ungeachtet dessen, daß es sich offenbar um \neinen nicht für die Ausreise ursächlichen - Einzelfall handelt \n- nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht ohne weiteres \nals in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgt bewertet \nwerden; vielmehr spricht genauso viel dafür, daß die Schläge \nobjektiv darauf gerichtet waren, den Konflikt, zu wessen \nLasten auch immer, zu beseitigen. Dem steht die möglicherweise \nauch erhebliche Gewaltanwendung nicht entgegen. Es ist ein \nallgemeiner Schulzustand im vorderen Orient, so auch in \nSyrien, daß Gewaltausbrüche zwischen Schülern und zwischen \nLehrern und Schülern häufig vorkommen. Es gibt dort noch die \nPädagogik mit dem Stock. \n\n357\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 22. Februar 1995 in \nden Verfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor \ndem Nds. OVG.\n\n358\n\nIn diesem Zusammenhang häufiger Gewaltausbrüche zwischen \nSchülern sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch die \nvon den Klägerinnen geschilderten Schläge seitens der \nmoslemischen Schüler zu sehen; eine spezifische, auf die \nKlägerinnen als Yezidinnen objektiv bezogene Zielrichtung \ndieser Gewaltausbrüche kann bei der gebotenen zurückhaltenden \nWertung dieser Schilderungen, \n\n359\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahmen vom 17. September 1996 \nan Nds. OVG und vom 13. April 1996 an \nVG Neustadt a.d. Weinstraße, \n\n360\n\ndiesem offenbar alltäglichen, im übrigen auch an \nbundesdeutschen Schulen nicht unüblichen Geschehen nicht \nentnommen werden.\n\n361\n\nSchließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, daß den Klägerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise \n(Oktober 1992) eine Entführung durch Moslems drohte. Zwar \nhaben sie geltend gemacht, daß in ihrem Dorf ein Mädchen \nentführt worden sei, jedoch kann aus dieser punktuellen und \nauf eine andere Adressatin bezogenen Erscheinungsform \nmoslemischer Übergriffe keine gerade den Klägerinnen gegenüber \ndrohende Gefahr der Entführung abgeleitet werden; insoweit \nverbleibt es bei der oben dargelegten Möglichkeit von \nÜbergriffen, deren Verdichtung zu einer drohenden Ausführung \nim Wege der zumutbaren Eigenvorsorge durch die Klägerinnen \nselbst und deren Familie sowie durch eine Stärkung der \nSolidargemeinschaft der Yeziden untereinander grundsätzlich \nentgegengewirkt werden kann. \n\n362\n\nFür die hiernach unverfolgt aus Syrien ausgereisten \nKlägerinnen sind nach Überzeugung des erkennenden Senats \nbeachtliche Nachfluchtgründe nicht gegeben; nach der zur \nBeurteilung der Verfolgungsgefahr gebotenen „qualifizierenden \nBetrachtungsweise\",\n\n363\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Januar \n1996 - 9 B 650.95 -; Urteil vom \n5. November 1991, a.a.O.; Urteil vom \n23. Juli 1991, a.a.O.,\n\n364\n\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß den Klägerinnen im \nFalle ihrer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit,\n\n365\n\nvgl. zu dieser zeitlichen Reichweite \nder Zukunftsprognose: BVerwG, Beschluß \nvom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ \n1987, 60; Urteil vom 31. März 1981 - 9 \nC 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG \nNr. 27,\n\n366\n\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n367\n\nDie Übergriffe der Moslems haben auch nach der Ausreise der \nKlägerinnen keine Dimension angenommen, die im Gegensatz zur \nSituation bei der Ausreise nunmehr eine hinreichende \nVerfolgungsdichte ergibt und damit die Annahme einer mittelbar \nstaatlichen Gruppenverfolgung als beachtlichen Nachfluchtgrund \nrechtfertigt.\n\n368\n\nDies gilt zunächst für das nordwestliche Siedlungsgebiet \nder Yeziden, in dem die die bisherige Lebenssituation der \nYeziden kennzeichnenden Umstände (Assimilation, ein \nwirtschaftlich im allgemeinen gute Lage, kaum feststellbare \nÜbergriffe, Ausweichgebiet für Yeziden aus dem Nordosten) \nunverändert fortbestehen.\n\n369\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Prot. \nder mdl. Verh. vom 9. Dezember 1993 in \nden Verfahren 6 A 2701 und 2702/91 vor \ndem VG Hannover; ders. Stellungnahme \nvom 13. April 1996 an VG Neustadt a.d. \nWeinstraße; Prieß, Evang.-luth. \nNeustädter St. Marienkirche, \nStellungnahme vom 10. Februar 1997 an \nVG Braunschweig; Nabo, Prot. der mdl. \nVerh. vom 22. Februar 1995 in den \nVerfahren 2 L 4399 und 4400/93 vor dem \nNds. OVG,\n\n370\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt auch für das nordöstliche \nSiedlungsgebiet der Yeziden mit einem zugunsten der \nKlägerinnen zu unterstellenden Bevölkerungsstand von nunmehr \nnoch 5.000 Personen (500 Familien mit durchschnittlich jeweils \n10 Familienmitgliedern). \n\n371\n\nDie der Relationsbetrachtung zugrundezulegenden Übergriffe \nsind nach dem oben Dargelegten für den Zeitraum von 1993 \neinschließlich bis 1998 mit 25 Entführungen, 9 Tötungen und 4 \nLandwegnahmen anzusetzen. Diese Zahlen sind nach Überzeugung \ndes erkennenden Senats auch unter Berücksichtigung der \nIntensität der Verfolgungsschläge im Verhältnis zu der Größe \nder von den Verfolgungsschlägen betroffenen Gruppe nach wie \nvor als unterhalb der Schwelle der erforderlichen Massierung \nanzusehen; dies gilt auch, wenn man die Übergriffe \nzusammenrechnet (38) und sie der betroffenen \nBevölkerungsgruppe (5.000 Yeziden bzw. 500 Yezidenfamilien) \ngegenüberstellt. \n\n372\n\nZusätzlich zu der insgesamt nicht ausreichenden Anzahl der \nVerfolgungsschläge ist auch hier in die Bewertung \neinzustellen, daß die zugunsten der Klägerinnen zu \nunterstellenden Vorfälle, ohne einen zeitlichen Schwerpunkt zu \nbilden, sich über einen Verfolgungszeitraum von 6 Jahren \nerstrecken und damit deutliche zeitliche Zäsuren zwischen den \neinzelnen Taten bestehen müssen (Entführungen: rd. 4 pro Jahr, \nLandwegnahmen: weniger als 1 pro Jahr und Tötungen: 3 in zwei \nJahren).\n\n373\n\nIm Rahmen einer auf die Entführungen bezogenen \nEinzelbetrachtung war damit nicht einmal ein Anteil von 0,8 % \naller Familien hiervon im Jahr betroffen. Bei den Tötungen \nergibt sich ein Anteil von 0,3 %, bei den Landwegnahmen ein \nAnteil von weniger als 0,2 % der jährlich hiervon betroffenen \nFamilien; bezieht man die jeweiligen Übergriffe nicht auf die \nFamilien sondern auf die Einzelpersonen (mehr als 5.000), so \nsind die errechneten Anteile um das Zehnfache zu reduzieren. \nSelbst wenn man sämtliche Vorfälle im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung zusammennimmt (6,5 Übergriffe pro Jahr) \nerrechnet sich lediglich ein Anteil von 1,3 %, mithin eine \nQuote, die mehr als 98 von 100 Familien als von diesen \njährlichen Übergriffen gänzlich unberührt ausweist.\n\n374\n\nSowohl die Zahl der Übergriffe als auch die \nBerücksichtigung des Verfolgungszeitraums stehen damit nach \nder Überzeugung des erkennenden Senats der Annahme eines über \ndie jeweils abgeschlossene, mithin punktuelle Einzeltat \nhinauswirkenden, die gesamte Gruppe erfassenden aktuellen \nBedrohungspotentials entgegen. Daß eine rechnerische \nReduzierung der Personenzahl nicht durch eine Beschränkung des \nBlickwinkels auf \"nicht wehrfähige kleine Dörfer des Distrikts \nHassake\" unzulässig ist, ist bereits oben ausgeführt \nworden.\n\n375\n\nBei einem anzunehmenden Bevölkerungsstand von ca. 5.000 \nYeziden kann diese Gruppe nach Wertung des erkennenden Senats \nnach wie vor nicht mit der Gruppe der syrisch-orthodoxen \nChristen im Tur-Abdin/Türkei gleichgesetzt und insoweit auf \neine Quantifizierung der Verfolgungsschläge verzichtet werden, \nda die Gruppe der Yeziden immer noch mehr als dreimal größer \nist und im übrigen das Beispiel des Vaters der Klägerinnen und \ndie Möglichkeit der politischen Mitarbeit von Yeziden in \nkurdischen oder arabischen Parteiorganisationen deutlich gegen \neine jedem Yeziden wegen seiner Religionszugehörigkeit \ndrohende mittelbar staatlichen Verfolgung spricht.\n\n376\n\nEtwas anderes ergibt sich auch unter dem Aspekt des \n„religiösen Existenzminimums\" nicht, wenn man in Rechnung \nstellt, daß nicht nur Muriden, sondern zwischenzeitlich auch \nPriesterfamilien Syrien verlassen und damit den religiösen \nZusammenhalt geschwächt haben,\n\n377\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG,\n\n378\n\noder zugunsten der Kläger sogar unterstellt, daß deshalb \ndie religiöse Betreuung der verbliebenen Muriden insgesamt \nnicht mehr gewährleistet ist, was den Eintritt in die mit dem \nBeweisantrag zu 2. hierzu begehrte Beweiserhebung entbehrlich \nwerden läßt. \n\n379\n\nDie Abwanderungen der Priesterfamilien sind ebenso wie die \nAbwanderung der Klägerinnen weder durch eine dem Staat Syrien \nzurechenbare Gruppenverfolgung bedingt - eine herausgehobene \nStellung dieser Familien bei den Übergriffen ist weder den \nbisherigen Erkenntnissen noch den als zutreffend unterstellten \nEinzelfallschilderungen der Klägerinnen zu entnehmen - noch \nsind dem Staat Syrien zurechenbare Individualverfolgungen \naller abgewanderter yezidischer Priester und ihrer Familien \ndokumentiert; auch die Klägerinnen haben dies nicht geltend \ngemacht. Wenn gleichwohl diese Familien - aus sicherlich \nverständlichen Gründen - als politisch nicht Verfolgte die \nBetreuung ihrer Muriden aufgeben und aus Syrien auswandern, \nkann die damit einhergehende Schwächung und ggf. auch \nZerstörung der bestehenden yezidischen Religionsgemeinschaften \nunter dem speziellen asylrechtlichen Blickwinkel nicht dem \nsyrischen Staat zugerechnet werden, sondern beruht \nausschließlich auf der diesbezüglichen eigenen und \nasylrechtlich unerheblichen Willensentscheidung der \nPriesterfamilien.\n\n380\n\nDie Feststellung der fehlenden Verfolgungsdichte gilt auch \nunter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, daß sich \ndie Abwanderungsbewegung der Yeziden einschließlich der \nPriesterfamilien fortsetzt und damit auch der jetzt noch als \nvorhanden zu unterstellende Bevölkerungsstand von ca. 5.000 \nYeziden allmählich reduziert wird. Der Senat verkennt dabei \nnicht, daß aufgrund der Abnahme der Zahl der Yeziden die \nHemmschwelle ihrer kurdischen Volksgenossen vor Übergriffen \nsinken kann.\n\n381\n\nVgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, \nStellungnahme vom 17. September 1996 an \nNds. OVG.\n\n382\n\nEine über diese Möglichkeit hianusgehende, konkrete \nsignifikante Zunahme von schwerwiegenden Übergriffen ist \njedoch den zugrundezulegenden Zahlen nicht zu entnehmen und \nallein aufgrund der Möglichkeit der Zunahme von weiteren \nÜbergriffen kann nicht schon von deren Umsetzung ausgegangen \nwerden; dies gilt um so mehr, als in die Bewertung der \nAuswirkungen der Abwanderung auch die Überlegung einzustellen \nist, daß diese aufgrund der damit verbundenen Landaufgaben in \ndem im Nordosten herrschenden Verdrängungskampf naturgemäß zu \neiner relativen Entschärfung der Landnot beiträgt und damit \ndie nicht zuletzt wirtschaftlich motivierte Verdrängung der \n(restlichen) Yeziden, wenn auch nicht beseitigt, so ihr doch \nentschärfend entgegenwirken kann. \n\n383\n\nAngesichts dieser in den möglichen Auswirkungen \nfestzustellenden Ambivalenz der Abwanderung kann auf eine \nzumindest ansatzweise Konkretisierung weiterer \nVerfolgungsschläge sowie insbesondere eines etwaigen \nabwanderungsbedingten Anstiegs der Übergriffe nicht verzichtet \nwerden, zumal nach Überzeugung des Senats nicht davon \nausgegangen werden kann, daß die noch verbliebene Gruppe der \nYeziden im Nordosten Syriens aufgrund der Abwanderungsbewegung \nin absehbarer Zeit mit der äußerst kleinen Gruppe der syrisch-\northodoxen Christen im Tur-Abdin/Türkei gleichgestellt und \ndamit schon jetzt von einer Quantifizierung der \nVerfolgungsschläge gänzlich abgesehen werden kann.\n\n384\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n22. Mai 1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 23. November 1995, \na.a.O.,\n\n385\n\nAuch im Hinblick auf eine unmittelbar staatliche \nGruppenverfolgung ergeben sich keine beachtlichen \nNachfluchtgründe zugunsten der Klägerinnen. \n\n386\n\nVon der Entwicklung im Schulwesen sind die Klägerinnen \naufgrund ihres Alters von nunmehr 18 bzw. 20 Jahren nicht mehr \nbetroffen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Situation im \nPersonenstandswesen nachhaltig zu Lasten der Yeziden geändert \nhat oder sich in absehbarer Zeit ändern wird und sie nunmehr \netwa entgegen der fortbestehenden Rechtslage in der Praxis \ngenerell gezwungen sind, ihren Glauben zum Zweck der Heirat \naufzugeben, ist keiner der vorliegenden Erkenntnisquellen zu \nentnehmen und haben die Klägerinnen auch nicht geltend \ngemacht; im Gegenteil, nach dem neuesten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 16. Januar 1998 können syrische Bürger \nyezidischen Glaubens rein zivilrechtlich heiraten und diese \nTrauung anschließend von den staatlichen Standesämtern \nregistrieren lassen.\n\n387\n\nDie Gefahr einer unmittelbar staatlichen Verfolgung in \nalleiniger Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit der \npolitisch unauffälligen Klägerinnen ist auch für die absehbare \nZukunft auszuschließen; an der der damaligen Einschätzung, \n\n388\n\nvgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom \n21. Mai 1992, a.a.O.,\n\n389\n\nzugrundeliegenden tatsächlichen Situation hat sich nach \nallen zwischenzeitlich veröffentlichten Erkenntnissen bis \nheute nichts geändert,\n\n390\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 16. Januar 1998 und vom 10. Januar \n1991; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom \n23. Oktober 1997 an VG Ansbach und vom \n15. August 1991 an VG Köln; Deutsches \nOrient-Institut, Stellungnahmen vom \n20. Dezember 1996 an VG Koblenz und vom \n24. Juli 1991 an VG Köln; ai, \nStellungnahmen vom 3. Dezember 1996 an \nVG Ansbach und vom 22. Oktober 1993 an \nVG Ansbach, \n\n391\n\nso daß angesichts dieser über Jahre stabilen Entwicklung \neine grundlegende Änderung nicht zu erwarten ist.\n\n392\n\nSchließlich liegen in den Personen der politisch bislang \nvöllig unauffälligen Klägerinnen auch keine Gründe vor, die \ndie Annahme der Gefahr einer asylerheblichen, individuellen \nmittelbar bzw. unmittelbar staatlichen Verfolgung im Falle \nihrer Rückkehr nach Syrien rechtfertigen könnten.\n\n393\n\nDie Voraussetzungen des § 51 AuslG liegen danach \nebensowenig vor. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG über Art. 16 \na Abs. 1 GG hinaus zu berücksichtigende subjektive \nNachfluchtgründe sind nicht gegeben. Auf die Frage der \ninländischen Fluchtalternative kommt es danach nicht mehr an, \nso daß die mit dem Beweisantrag zu 3. hierzu begehrte \nBeweiserhebung nicht geboten ist. \n\n394\n\nAllein die Asylantragstellung in Verbindung mit dem \nmehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, \nd.h. ohne Anreicherung durch eine zur Kenntnis der syrischen \nSicherheitsorgane gelangte oppositionelle Tätigkeit - die im \nvorliegenden Fall nicht gegeben ist -, führten schon in der \nVergangenheit nicht zur staatlichen Verfolgung,\n\n395\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Mai \n1992, a.a.O.;\n\n396\n\ndiese Situation besteht nach allgemeiner Einschätzung auch \nheute noch fort,\n\n397\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 16. Januar 1998 und Stellungnahme \nvom 19. Januar 1993 an VG Schleswig; \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahmen vom 28. Februar 1997 an \nVG Sigmaringen und vom 2. Februar 1993 \nan VG Ansbach; ai, Stellungnahmen vom \n9. Dezember 1994 an VG Ansbach und vom \n29. Oktober 1991 an Rechtsanwältin \nWürdinger, Berlin; SWP, Stellungnahme \nvom 7. März 1993 an VG Schleswig,\n\n398\n\nso daß in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse davon \nauszugehen ist, daß dies auch in Zukunft so bleiben wird.\n\n399\n\nAbschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG liegen ebenfalls \nnicht vor; insbesondere besteht allein wegen der \nAsylantragstellung in Verbindung mit dem mehrjährigen \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht die \nkonkrete Gefahr, im Falle der Abschiebung in Syrien der Folter \ni.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder sonstigen im Rahmen des § 53 \nAbs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nrelevanten staatlichen Maßnahmen unterzogen zu werden. \n\n400\n\nDie Stellung des Asylantrags wird von syrischer Seite nicht \nals Ausdruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat \noder gar als Regimegegnerschaft, sondern als Formalität \nangesehen, die genutzt werden kann, um ein Aufenthaltsrecht in \nder Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Bei der Rückkehr \nnach Syrien müssen sich abgeschobene Asylbewerber allerdings \neiner ggf. auch intensiven Befragung stellen; \nabschiebungserhebliche Weiterungen, insbesondere die \nVerbringung zu Verhörzentren mit der gesteigerten Gefahr der \nFolter, sind aber erst dann zu gewärtigen, wenn sich bei der \nBefragung über die bloße Asylantragstellung hinaus der \nVerdacht oppositioneller Tätigkeit ergibt. \n\n401\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom \n27. Januar 1993 - 16 A 4014/92.A; \nUrteil vom 25. Juni 1992 - 16 A \n1334/91.A -; Beschlüsse vom 30. Juni \n1992 - 16 A 859, 867 und 868 /92. A; \nBeschluß vom 21. Mai 1992, a.a.O., und \ndie nachfolgenden Erkenntnisse: \nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom \n16. Januar 1998 und vom 10. Januar \n1991; Auswärtiges Amt, Stellungnahmen \nvom 15. Mai 1995 an VG Stuttgart und \nvom 19. Januar 1993 an VG Schleswig; \nai, Stellungnahmen vom 13. April 1995 \nan VG Koblenz und vom 25. Mai 1993 an \nVG Ansbach; SWP, Stellungnahme vom \n7. März 1993 an VG Schleswig.\n\n402\n\nDerartige Verdachtsmomente sind bei den noch als Kindern aus \nSyrien ausgereisten Klägerinnen, die im übrigen auch nicht \nexilpolitisch tätig sind, nach Überzeugung des erkennenden \nSenats ausgeschlossen.\n\n403\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Klägerinnen \nweder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzen; die den Klägerinnen gesetzte \nAusreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n404\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylVfG; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n405\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen. \n\n406","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-21/9-a-6597-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-21/9-a-6597-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309733","retrieved":"2026-07-09 03:39:27.627590+00:00"}}