{"status":"available","doknr":"OLD309743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0420.7A6059.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-20","aktenzeichen":"7 A 6059/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer einer Hofanlage in F. -\nE. , M. straße 39 und wenden sich gegen deren \ndenkmalrechtliche Unterschutzstellung. \n\n3\n\nDie ehemals landwirtschaftlich genutzte Hofanlage ist \nvierseitig umschlossen. Sie besteht aus einem im Jahre 1908 an \nder M. straße in reiner Backsteinbauweise errichteten, \nmittlerweile rückwärtig verputzten zweigeschossigen Wohnhaus \nmit seitlichem, niedrigerem Torbau, einem sich an das Wohnhaus \nanschließenden längeren, eingeschossigen ehemaligen \nWirtschaftsgebäude, welches die nördliche Seite der Hofanlage \nbildet, sowie einer rechtwinklig an das Wirtschaftsgebäude \nangrenzenden größeren Scheune, die die Hofanlage an ihrer \nwestlichen Seite rückwärtig abschließt. Die zum Hof hin \ngelegene Außenwand der Scheune ist ebenso wie die nördliche \nAußenwand der Scheune in Fachwerkbauweise mit Ziegelgefachen \nerrichtet worden. Die rückwärtige Außenwand der Scheune \nbesteht aus Feldbrandmauerwerk. Das Wirtschaftsgebäude ist mit \nAusnahme der an das Wohnhaus angrenzenden Wand ebenfalls in \nFachwerkbauweise mit Lehm- bzw. Ziegelgefachen errichtet \nworden. Die Scheune und das Wirtschaftsgebäude stammen aus dem \n19. Jahrhundert. Zwischen dem Torbau und der Scheune wird die \nsüdliche Seite der Hofanlage aus der rückwärtigen Wand eines \nnach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Garagengebäudes sowie \neiner ebenfalls neuzeitlichen Mauer gebildet. \n\n4\n\nMit u.a. zwei Schreiben vom 3. September 1990 und vom \n10. Januar 1994 hörte der Beklagte die Voreigentümerin der \nHofanlage zur beabsichtigten Eintragung der Anlage in die \nDenkmalliste an. \n\n5\n\nUnter dem 5. September 1994 trug der Beklagte die so \nbezeichnete \"Vierkanthofanlage\" in die Denkmalliste der Stadt \nF. u.a. mit folgendem Text ein: \n\n6\n\n\"Kurzbezeichnung \ndes Denkmals: Vierkanthofanlage\n\n7\n\n..........\n\n8\n\nIn die Denkmalliste wird eingetragen: Das \nBacksteinwohnhaus komplett. Bei den kleinen \nWirtschaftsgebäuden ist die Außenhaut (Wände, Dach) \nunter Schutz gestellt. Bei der großen Scheune kommt \nnoch dazu, daß das Innenholzskelett unter Denkmalschutz \ngestellt ist.\nDie Eintragung ist auf der Rückseite der Denkmalliste \nin rot gekennzeichnet.\n\n9\n\nBedeutend für die Geschichte des Menschen, \nerhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders \narchitektur- und ortsgeschichtlichen Gründen.\"\n\n10\n\nIn einer der Eintragung beigefügten zeichnerischen \nDarstellung (Flurkartenausschnitt) waren das Wohnhaus nebst \ndes Toranbaus und der anschließenden neuzeitlichen Mauer \nvollständig rot gekennzeichnet, während das \nWirtschaftsgebäude, die Scheune und das Garagengebäude \nlediglich in ihren eingetragenen äußeren Konturen rot umrandet \nwaren. \n\n11\n\nAm gleichen Tage erteilte der Beklagte der Voreigentümerin \neinen Bescheid über die Eintragung und führte hierin zur \nBegründung u.a. aus: An der sehr spät errichteten Hofanlage \nkönne man den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen \nEinfluß ermessen. Rechts und links der Dorfstraße, die als \neine von zwei parallel verlaufenden Straßen den längs dieser \nStraßen gewachsenen Ort präge, hätten sich reich gewordene \nLandwirte jeweils ein Wohnhaus mit dem Baumaterial Backstein \nerrichtet. Vor allem im 19. Jahrhundert habe der Backstein \naufgrund neuer Ofentechniken einen besonderen Aufschwung \nerlebt. Die Hofanlage zeige die geschichtliche Entwicklung des \nOrtes auf und sei für die Geschichte des Menschen von \nBedeutung. Die Anlage sei auch aus architekturgeschichtlichen \nGründen erhaltenswert, da sie die architektonischen \nGestaltungsmöglichkeiten aufzeige, einen Hinweis auf die \nProportionslehre zeige sowie das handwerkliche Können der \nMenschen vor Ort unter Beweis stelle. Das Anbringen \nneugotischer Schmuckformen sei keine alltägliche Sache \ngewesen. \n\n12\n\nDie Voreigentümerin legte hiergegen unter dem \n26. September 1994 Widerspruch ein, den sie wie folgt \nbegründete: An der Erhaltung und Nutzung des Anwesens bestehe \nkein öffentliches Interesse. Das Anwesen weise nicht mehr an \narchitektonischen Besonderheiten auf als eine Vielzahl \nähnlicher Bauwerke in der Gegend. Insbesondere Backsteinbauten \nseien in der Region vielfach anzutreffen. Die Siedlungs- und \nOrtsgeschichte des 20. Jahrhunderts sei an zahlreichen \ngleichartigen Gebäuden und Hofanlagen unschwer zu erkennen. Es \nbestehe kein Anlaß, ausgerechnet ihr Anwesen für besonders \nerhaltenswert anzusehen. Im übrigen sei die \nUnterschutzstellung unverhältnismäßig, da ihr angesichts ihrer \nfehlenden finanziellen Möglichkeiten eine denkmalgerechte \nInstandhaltung und Instandsetzung der Anlage nicht zumutbar \nseien. \n\n13\n\nNach dem Tod der Voreigentümerin im Juni 1995 führten die \nKläger als deren Erben das Widerspruchsverfahren fort. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 26. September 1995, zugestellt am \n17. Oktober 1995, wies der Landrat des F. den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung - im wesentlichen \nunter Wiederholung einer im Widerspruchsverfahren eingeholten \nStellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege - u.a. \naus: Bei der Vierkanthofanlage handele es sich um ein \nBaudenkmal. Das Wohnhaus sei zwar erst im frühen \n20. Jahrhundert errichtet worden. Durch die verbindenden \nhistorischen Wirtschaftsflügel sei aber die Qualität der \ngroßen, dem fränkischen Hoftyp folgenden Hofanlage deutlich \ngewahrt geblieben. Das Nebeneinander von den zu verschiedenen \nZeiten entstandenen landwirtschaftlichen Gebäuden werde hier \ndurch die vorhandene Bausubstanz, die weitgehend unverfälscht \nüberliefert sei, in einem Qualitätsmaßstab dokumentiert, der \nbaulicherseits die Abwendung von Holzfachwerkbau zum Ziegelbau \nbelege. Zum anderen werde aber auch in den Proportionen der \nGebäude das gegen Ende des 19. und zu Beginn des \n20. Jahrhunderts erwachende Selbstbewußtsein der \nlandwirtschaftlichen Nutzer hervorragend repräsentiert. \n\n15\n\nDie Kläger haben daraufhin am 13. November 1995 Klage \nerhoben und zur Begründung ausgeführt: Das Anwesen stelle \nkeine Vierkanthofanlage dar, weil eine Hofseite aus der nach \ndem Zweiten Weltkrieg errichteten Mauer aus Betonsteinen bzw. \nder ebenfalls zu diesem Zeitpunkt errichteten Garage bestehe. \nMit dem Fachausdruck \"Vierkanthof\" werde, wie sich aus der \n- von den Klägern auch überreichten - Literatur ergebe, eine \nbestimmte bäuerliche Regelhofform bezeichnet, bei dem einzelne \nGebäudeteile unter einem firstgleichen Dach vereinigt und alle \nTrakte des Hofes in einem Baukörper zusammengefaßt seien. Die \nbetroffene Hofanlage sei demgegenüber ein Dreiseithof. \nDementsprechend komme ihr auch nicht die angeführte Bedeutung \nfür die Geschichte des Menschen zu. In der näheren und \nweiteren Umgebung seien zahlreiche Anlagen mit entsprechender \narchitektonischer Qualität, namentlich auch tatsächlich \nbestehende Vierkanthofanlagen noch vorhanden, die nicht unter \nDenkmalschutz gestellt worden seien. Insofern sei das \nbetroffene Anwesen willkürlich herausgesucht worden und werde \nder Gleichheitsgrundsatz verletzt. Allenfalls der \nstraßenseitigen Fassade des Wohnhauses komme eine ansprechende \narchitektonische Qualität zu. Zudem sei auch nur sie der \nÖffentlichkeit zugänglich. Es liege kein erkennbarer Grund \ndafür vor, auch die wertlosen Nebengebäude unter Denkmalschutz \nzu stellen. Dies gelte insbesondere für das Garagengebäude. \nHieraus werde deutlich, daß der Beklagte bei der \nUnterschutzstellung nicht mit der notwendigen Sorgfalt \nvorgegangen sei. Die Anlage könne nach Aufgabe der \nLandwirtschaft, die schon Jahrzehnte zurückliege, auch nicht \nmehr als funktionale und wirtschaftliche Einheit betrachtet \nwerden. Schließlich seien die Wirtschaftsgebäude auch \nabbruchreif und nicht mehr sanierungsfähig. Mit der Auflage \nder Erhaltung dieser Gebäude werde die Zumutbarkeitsschwelle \nüberschritten, da die erforderlichen Erhaltungsaufwendungen \nweder durch Erträge noch durch einen erhöhten Gebrauchswert \nder Anlage aufgewogen würden. Die Unterschutzstellung begründe \nletztlich eine verfassungswidrige Enteignung. \n\n16\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte unter dem \n26. Juni 1996 im Rahmen einer so bezeichneten \"Teil-Löschung\" \ndie Eintragung in die Denkmalliste wie folgt abgeändert: \n\n17\n\n\"lagemäßige Bezeichnung des Denkmals:\nStadtteil: E. \nStraße: M. . 39\nGemarkung: E. \nFlur: 4\nFlurstück 548\n\n18\n\nDarstellung der wesentlichen charakteristischen \nMerkmale des Denkmals, Lfd. Nr. 217:\n1908 inschr. dat.: Vierkanthof, Wohnhaus traufständig \nzur Straße liegend, 2geschossig, Backstein mit \nMittelbetonung durch flachen Risalit; abgesetzter \nSockel mit freiliegenden Kellerfenstern; \nGeschoßtrennungsgesims durch einen Zickzackfries aus \nBackstein, reich verzierte Traufzone in angedeuteten \nneugotischen Schmuckformen, im EG des flachen Risalites \nrundbogiger Eingang mit Blendbögen, originalem Türblatt \nund Oberlicht, das darüber liegende Fenster ist \nkorbbogig, alle anderen Fenster sind stichbogig und \nhaben Sandsteinsohlbänke; das Fenster über dem Eingang \nist zusätzlich noch betont durch Konsolen unterhalb der \nSohlbank, einem Blendrahmen oberhalb des Sturzes; \nanschließend ein niederer Backsteintrakt mit großer \nkorbbogiger Einfahrt, im Keilstein mit inschr. \nDatierung, zu beiden Seiten einmal 2 kleine stichbogige \nFenster zum zweiten 2 gleichgeformte Scheinfenster; \ngestufte Traufzone, jeweils paarweise angeordnete \nBlendnischen im OG; parallel dazu liegend an der \nRückseite große Scheune, überwiegend Fachwerk mit \nausgeziegelten Gefachen, Backsteingiebel, große \nEinfahrt, durch ein niederes, rechtwinklig \nanschließendes Wirtschaftsgebäude mit dem Wohnhaus \nverbunden.\n\n19\n\nEintragung:\n2geschossiges Backsteinwohnhaus, niederer \nBacksteintrakt mit großer korbbogiger Einfahrt, große \nScheune, rechtwinklig anschließendes \nWirtschaftsgebäude\"\n\n20\n\nIn der der veränderten Eintragung beigefügten \nzeichnerischen Darstellung sind nunmehr das Garagengebäude und \ndie Mauer nicht mehr rot eingetragen. Im übrigen ist die \nzeichnerische Darstellung gegenüber der ursprünglichen \nEintragung unverändert geblieben. Die ursprüngliche \nEintragungsfassung hat der Beklagte in der Denkmalliste \nbelassen.\n\n21\n\nDer Beklagte hat den Klägern eine Abschrift der geänderten \nFassung der Eintragung mitsamt Planzeichnung übersandt. \nDaraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des \nGaragengebäudes in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n22\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n23\n\ndie Eintragung des Objektes \nM. straße 39 in E. in die \nDenkmalliste der Stadt F. unter \nder laufenden Nr. 217 und den hierzu \nerteilten Bescheid des Beklagten vom \n5. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom \n26. September 1995 und der \nÄnderungseintragung vom 26. Juni 1996 \naufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr hat zur Klageerwiderung ausgeführt: Es bestehe ein \nöffentliches Interesse an der Unterschutzstellung der gesamten \nbaulichen Anlage und nicht nur an einzelnen Teilen derselben. \nDas Objekt stelle eine wirtschaftliche und funktionale Einheit \ndar, der als Ganzes aus den im Widerspruchsbescheid genannten \nGründen eine denkmalwerte Bedeutung zukomme. Von daher scheide \neine Unterschutzstellung nur der straßenseitigen Fassade des \nWohnhauses aus. Für die im Widerspruchsverfahren ausgeführte, \nvon sachverständigen Mitarbeitern des Rheinischen Amtes für \nDenkmalpflege nach sorgfältiger Prüfung bestätigte \ndenkmalwerte Bedeutung der Hofanlage sei auch unerheblich, ob \ngleichartige Bauwerke in größerer Zahl existieren würden. Im \nübrigen seien jedenfalls in E. weitere, ggfs. \ngrößere Vierkanthofanlagen nicht vorhanden. Die Prüfung sei \ndaher in dem erforderlichen Umfang vorgenommen worden und die \nEintragung sei auch nicht etwa willkürlich erfolgt. Die \nUnterschutzstellung bewirke für sich genommen auch keinen \nunmittelbaren Eigentumseingriff und führe zu keiner \nübermäßigen Belastung für die Kläger. \n\n27\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des erledigten \nTeils eingestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. \n\n28\n\nDie Kläger haben gegen das am 8. November 1996 zugestellte \nUrteil am 28. November 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung \ntragen sie vor: Angesichts des Umstandes, daß hier eine Anlage \nunter Schutz gestellt worden sei, die nach der bereits \neingereichten Literatur niemals die Merkmale einer \nVierkanthofanlage erfüllt habe, müsse die Kompetenz der \nSachverständigen des Denkmalamtes, auf das sich das \nangegriffene Urteil stütze, bezweifelt werden. \nBezeichnenderweise würden in der geänderten Eintragung - im \nGegensatz zur ursprünglichen Eintragung - auch nur noch die \nQualität der straßenseitigen Wohnhausfassade samt Haupttor \nbeschrieben. Die Aufhebung dieses Teils der \nUnterschutzstellung werde im Berufungsverfahren nicht begehrt. \nSonstige Gründe für die Unterschutzstellung der gesamten \nAnlage würden nicht mehr genannt und lägen auch nicht vor. Im \nübrigen besitze der Ort E. zumindest eine noch \nbestehende Vierkanthofanlage. Die vom Beklagten benannten \nsonstigen Hofanlagen in E. seien nur teilweise unter \nSchutz gestellt worden. Die repräsentative Fassade der \nHofanlage H. straße 16 sei offensichtlich nicht unter \nSchutz gestellt worden. Dies sei ein Beleg dafür, daß der \nGleichheitsgrundsatz verletzt worden sei und besser geeignnete \nObjekte nicht unter Schutz gestellt worden seien. Wie sich aus \ndem vorgelegten Sachverständigengutachten des Architekten \nC. vom 31. Juli 1997 ergebe, befänden sich das \nWirtschaftsgebäude und die Scheune in einem desolaten Zustand. \nIhre Erhaltung sei nicht möglich und könne ihnen angesichts \nder Kosten für die im Gutachten im einzelnen ausgeführten \nnotwendigen Maßnahmen nicht zugemutet werden. Auch dies \nbelege, daß es sinnvoller gewesen wäre, eine bestehende, \nerhaltensfähige Vierkanthofanlage unter Schutz zu stellen. \nInsofern sei es Aufgabe des Beklagten, entsprechende \nvorhandene weitere Anlagen ausfindig zu machen und zu \nbewerten. Schließlich stelle es sich als absurd dar, wenn \ndarauf hingewiesen werde, daß auf der zweiten Stufe des \nDenkmalschutzverfahrens unter Umständen die Möglichkeit eines \nAbbruchs bestehe, mithin das hier verfolgte Ziel des \nDenkmalschutzes also wieder in Frage gestellt werde. \n\n29\n\nDie Kläger beantragen,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Eintragung des Objekts \nM. straße 39 in die Denkmalliste der \nStadt F. in der aktuellen \nFassung sowie den hierzu ergangenen \nBescheid des Beklagten vom \n5. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates \ndes F. vom 26. September 1995 \naufzuheben, soweit die \nUnterschutzstellung über die \nstraßenseitige Fassade des Wohnhauses \nnebst seitlichem Toranbau hinausgeht. \n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung führt er aus: Die Eintragung genüge in der \ngeänderten Fassung dem Bestimmtheitsgebot jedenfalls dann, \nwenn man die ursprüngliche Eintragung mit zur Auslegung \nheranziehe. Im übrigen sei eine weitere Klarstellung \nbeabsichtigt. Das unter Schutz gestellte Anwesen sei \nausweislich der vorgelegten Karten für den Beginn des \n19. Jahrhunderts erstmals nachgewiesen. Die Hofstelle sei \nhierauf als Vierflügelanlage deutlich erkennbar. Die große \nScheune stamme wahrscheinlich aus der ersten Hälfte des \n19. Jahrhunderts. Der Dachstuhl bestehe noch im \nOriginalzustand. Das Wirtschaftsgebäude stamme wohl aus der \nMitte des 19. Jahrhunderts und weise Spuren späterer Umbauten \nauf. Möglicherweise seien anläßlich des Neubaus des Wohnhauses \nim Jahre 1908 Hauswirtschaftsräume nach hierhin ausgelagert \nworden. Mit dem Neubau des aufwendig gestalteten Wohnhauses \nsei der ursprünglich strenge vierflügelige Grundriß der Anlage \nleicht verändert worden. Das Anwesen gehöre nicht zuletzt \nwegen seiner Lage an einer der beiden parallel verlaufenden \nDorfstraßen zu den prägenden Höfen am Ort und dokumentiere den \nhistorischen Entwicklungs- und Veränderungsprozeß. Das Anwesen \nzeige unter Beibehaltung der traditionellen Hofform \ninsbesondere an seinem 1908 errichteten Wohnhaus die neuen \nGestaltungsformen der reinen Backsteinbauweise. Zugleich \ndokumentiere die Anlage den Prozeß der Neuorientierung und \neines zunehmenden Selbstbewußtseins der ländlichen \nBevölkerung. Um ein Massenprodukt handele es sich bei der \nHofanlage demnach nicht. Die Frage der Zumutbarkeit des \nErhaltungsaufwandes sei im vorliegenden \nUnterschutzstellungsverfahrens noch nicht zu prüfen und könne \nschon von daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Eintragung \nführen. \n\n34\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndie Niederschrift vom 26. Februar 1998 Bezug genommen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Beklagten \nund von den Klägern überreichten Verwaltungsvorgänge und \nsonstigen Unterlagen Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung, die darauf gerichtet ist, die \nUnterschutzstellung des Objekts mit Ausnahme der \nstraßenseitigen Fassade des Wohnhauses nebst Toranbau \naufzuheben, ist unbegründet. \n\n38\n\nDie Eintragung der Hofanlage M. straße 39 in ihrer \naktuellen Fassung sowie der über die Eintragung erteilte \nBescheid des Beklagten vom 5. September 1994 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des F. vom \n26. September 1995 sind in dem streitgegenständlichen Umfang \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n39\n\nDie Eintragung in die Denkmalliste vom 5. September 1994 in \nder maßgeblichen geänderten Fassung vom 26. Juni 1996 umfaßt \ndas Wohnhaus mit seinem Gebäudeinneren, den seitlichen \nToranbau, die Außenhaut der Scheune einschließlich ihres \nInnenholzskeletts sowie die Außenhaut des Wirtschaftsgebäudes. \nDas sonstige Gebäudeinnere der Scheune sowie das Gebäudeinnere \ndes Wirtschaftsgebäudes werden von der Unterschutzstellung \nnicht erfaßt. Die Eintragung in der Fassung der Änderung vom \n26. Juni 1996 schränkt in ihrem textlichen Teil den Umfang der \nUnterschutzstellung hinsichtlich der Scheune und des \nWirtschaftsgebäudes zwar nicht mehr ausdrücklich ein. Der \neingeschränkte Umfang der Unterschutzstellung im vorgenannten \nSinne ergibt sich aber aus der der geänderten Fassung \nbeigefügten zeichnerischen Darstellung, in der die Scheune und \ndas Wirtschaftsgebäude - wie bereits in der zeichnerischen \nDarstellung der ursprünglichen, nicht aus der Denkmalliste \nentfernten Eintragungsfassung - lediglich in ihren äußeren \nKonturen rot nachgezeichnet sind. Damit läßt sich der \nDenkmalliste entnehmen, daß der Umfang der Unterschutzstellung \nmit Blick auf die Scheune und das Wirtschaftsgebäude gegenüber \nder ursprünglichen Eintragungsfassung unverändert geblieben \nist und, wie im Text der ursprünglichen Eintragungsfassung \nnoch ausdrücklich angegeben, nur die Außenhaut des \nWirtschaftsgebäudes sowie die Außenhaut der Scheune und deren \nInnenholzskelett umfaßt. Diese Bewertung wird letztlich auch \ndadurch bestätigt, daß die vorgenommene Änderung der \nEintragung ausschließlich - folgerichtig ist sie auch als \n\"Teillöschung\" bezeichnet worden - dazu diente, das nicht \ndenkmalwerte Garagengebäude sowie die neuzeitliche südliche \nMauer aus der Unterschutzstellung herauszunehmen.\n\n40\n\nDie Eintragung genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § \n37 Abs. 1 VwVfG NW. Aus der Eintragung in der maßgeblichen \nFassung der Änderung vom 26. Juni 1996 läßt sich bei \nZugrundelegung der ihr beigefügten zeichnerischen Darstellung \nund der ihr vorangestellten ursprünglichen Eintragungsfassung \n- wie dargelegt - der ausgeführte Umfang der \nUnterschutzstellung hinreichend eindeutig entnehmen. Im \nübrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nangekündigt, die eingeschränkte Unterschutzstellung der \nScheune und des Wirtschaftsgebäudes durch eine entsprechende \nÄnderung des Eintragungstextes noch weitergehend zu \npräzisieren. In der Örtlichkeit sind die damit festgelegten \nräumlichen Grenzen der Unterschutzstellung ohne größere \nSchwierigkeiten feststellbar und bestimmbar. \n\n41\n\nAuch den Begründungserfordernissen des § 39 VwVfG NW ist \nvorliegend genügt worden. Mit seinem Bescheid vom \n5. September 1994 hat der Beklagte der Voreigentümerin der \nHofanlage die wesentlichen zur Denkmalschutzeintragung \nführenden Gründe mitgeteilt und die Eintragung zur Kenntnis \ngebracht; damit hat er den Anforderungen des § 39 VwVfG NW in \ndem erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Einer nochmaligen \nBegründung im Eintragungstext bedurfte es nicht, so daß \nunerheblich ist, daß die Eintragung in ihrer geänderten \nFassung vom 26. Juni 1996 eine solche Begründung der \nDenkmaleigenschaft des Objekts nicht (mehr) enthält. \n\n42\n\nDie Unterschutzstellung der Hofanlage in dem oben \ndargestellten Umfang ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. \n\n43\n\nDie Hofanlage M. straße 39 ist in dem eingetragenen \nUmfang ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \nDenkmalschutzgesetz NW und war daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, \n1. Halbsatz DSchG NW in die Denkmalliste einzutragen. \n\n44\n\nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten \nBestimmungen bestehen nicht. Diese Regelungen des nordrhein-\nwestfälischen Denkmalrechts, die für den Fall der \nfestzustellenden Denkmaleigenschaft einer Sache deren \nzwingende Eintragung in die Denkmalliste anordnen, stellen \nkeine mit den Grundsätzen der Sozialbindung des Eigentums \nnicht mehr zu vereinbarende Belastung der betroffenen \nEigentümer der jeweiligen Denkmäler dar, sondern halten sich \nim Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Dies \nentspricht der ständigen, durch das Bundesverwaltungsgericht \nunter bundesrechtlichen Aspekten bestätigten Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts, \n\n45\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom \n11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 - in: \nNordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NVWVBl.) 1990, 201; \nvom 18. Januar 1990 - 7 A 429/88 - und \nvom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -; \nBVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 \n- 4 B 146.87 - in: BRS 47 Nr. 123, \n\n46\n\ndie in Frage zu stellen das Vorbringen der Kläger keinen \nAnlaß gibt.\n\n47\n\nDie Hofanlage M. straße 39 erfüllt in dem eingetragenen \nUmfang die Voraussetzung eines Baudenkmals im Sinne von § 2 \nAbs. 1, 2 DSchG NW. An der Erhaltung der Hofanlage besteht ein \nöffentliches Interesse, denn sie ist bedeutend für die \nGeschichte des Menschen und für ihre Erhaltung und Nutzung \nliegen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe vor (vgl. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NW). \n\n48\n\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW als Konkretisierung des \nöffentlichen Interesses an dem Erhalt des Objekts verlangte \nBedeutung der Sache hat einerseits zur Folge, daß solchen \nObjekten ein Denkmalwert nicht zukommt, die ungeachtet ihres \nzeitgeschichtlichen oder städtebaulichen Bezugs als \nMassenprodukte alltäglich sind. Andererseits bringt die \nverhältnismäßig offengehaltene Definition aber auch zum \nAusdruck, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur \nmuseumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz \ngenießen sollen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb \ndieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung \nvon Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, daß \nsich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft \nmaßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend \nerweist und sich von daher auch jedem Durchschnittsmenschen \nunmittelbar aufdrängt. \n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - und vom \n21. März 1994 - 7 A 1423/87 -.\n\n50\n\nDer in Streit stehenden Hofanlage kommt - unabhängig von der \nbloßen begrifflichen Streitfrage, ob es sich bei der Hofanlage \num eine \"Vierkant-\", eine \"ehemalige Vierkant-\" oder lediglich \num eine \"ehemalige Vierseiten-\" bzw. sogar nur \"Dreiseiten-\nhofanlage\" handelt - eine Bedeutung in dem vorgenannten Sinne \nfür die Geschichte des Menschen bezogen auf die betroffene \nRegion zu. Die Hofanlage, bestehend aus dem Wohnhaus mit \nTorbau, dem Wirtschaftsgebäude und der Scheune dokumentiert in \nihrer Gesamtheit die in der maßgeblichen, ländlich struktu-\nrierten Region im Laufe des 19. und frühen 20. Jahrhunderts \neinsetzende Abwendung vom traditionellen Holzfachwerkbau zum \nBacksteinbau. Diese baugeschichtliche Entwicklung mag zwar \nmöglicherweise auch an anderen in der Umgebung gelegenen \nGebäuden erkennbar sein. Das Besondere der in Streit stehenden \nHofanlage, das sie in ihrem baugeschichtlichen Dokumentations-\nwert über die Stufe eines bloßen Massenprodukts hinaushebt und \nihr insofern die erforderliche denkmalrechtliche Bedeutung \nvermittelt, liegt darin, daß die Hofanlage mit ihren drei \nGebäuden den Verlauf dieser Entwicklung über einen längeren \nZeitraum hinweg an einem Objekt mit noch dazu weitgehend \nunverfälscht überlieferter Bausubstanz aufzeigt. Diese \nEntwicklung hat zwar auch anderweitig stattgefunden, dies \nschließt aber nicht aus, daß der Tatsache, daß sie auch im \nBereich von E. erfolgt ist, eine für diese Region \naussagekräftige Bedeutung zukommt. Im Unterschied zu \nsonstigen, überwiegend entweder in Fachwerk- oder in \nBacksteinbauweise errichteten Gebäuden bzw. Anlagen, wie sie \nvom Beklagten als Dokument der baugeschichtlichen und \nortsgeschichtlichen Entwicklung in E. unter Schutz \ngestellt und mittels entsprechender Lichtbilder dem Senat zur \nAnschauung gebracht worden sind (z.B. Objekte G. straße 7 \nund 8, M. straße 62 und H. straße 16), erhält die in \nStreit stehende Hofanlage ihre besondere Prägung dadurch, daß \nsie sowohl in traditioneller Fachwerkbauweise mit teilweisen \nFeldbrandmauerwerk errichtete ältere Gebäude, nämlich die nach \nAnnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege aus dem frühen \nbzw. mittleren 19. Jahrhundert stammenden Scheune und das \nWirtschaftsgebäude, als auch das in reiner Backsteinbauweise \nerrichtete jüngere Wohnhaus aus dem Jahre 1908 umfaßt. An der \nHofanlage in dieser Gesamtheit läßt sich damit in der direkten \nGegenüberstellung der verschiedenen Errichtungsarten aus \nunterschiedlichen zeitlichen Epochen die baugeschichtliche \nEntwicklung von der traditionellen Fachwerkbauweise \neinschließlich des begrenzten Einsatzes von Feldbrandmauerwerk \nhin zur reinen Backsteinbauweise in ihren \nEntwicklungsschritten in besonders anschaulicher Weise \nablesen. Die Hofanlage läßt insofern zugleich Rückschlüsse auf \ndas Aufkommen der Ringöfen auch in der hier in Rede stehenden \nRegion ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu, die eine \nAusbreitung des Baumaterials \"Backstein\" nach sich zogen und \nnunmehr - wie dies am Wohnhaus im Unterschied zu den übrigen \nGebäuden der Hofanlage deutlich wird - auch breiteren Kreisen \nder Bevölkerung die Errichtung von Gebäuden in vollständiger \nBacksteinbauweise ermöglichten. \n\n51\n\nDie Hofanlage in ihrer Gesamtheit dokumentiert darüber \nhinaus den Wandel bei der Gestaltung der Wohnhäuser \nwohlhabender Bauern und veranschaulicht insofern - was in \nsozialgeschichtlicher bzw. volkskundlicher Hinsicht von \nBedeutung ist - das seinerzeit gestiegene Selbstbewußtsein der \nländlichen Bevölkerung. Während die Hofanlage insgesamt \ngrundsätzlich noch den althergebrachten, letztlich auf \nfränkische Einflüsse zurückzuführenden Traditionen folgt und \neine geschlossene Hofform aufweist, wie sie bereits in der \nUrkatasterkarte erstmals nachgewiesen ist, ist das \nBacksteinwohnhaus von 1908 in teilweiser Abweichung von den \nbisherigen Traditionen in seiner äußeren Gestaltung - was etwa \nin seiner Größe, der Backsteinbauweise und den verwendeten \nneugotischen, historisierenden Schmuckformen zum Ausdruck \nkommt - an bürgerlichen Landhäusern nach englischen Vorbildern \nangelehnt. Das Wohnhaus ist nicht mehr, was noch in früheren \nZeiten für sämtliche Gebäude einer landwirtschaftlichen \nHofanlage mit Blick auf deren Größe, Ausgestaltung und \nZuordnung zueinander galt, allein durch die von der \nWirtschaftsweise des jeweiligen Hofinhabers ausgelösten \nBedürfnisse bestimmt, sondern verläßt diese enge Zweckbindung \nund soll, als das die Hofanlage dominierende Bauwerk, auch \nRepräsentationszwecken dienen. Hieraus wird ablesbar, daß \ngegen Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts auch in der \nvermögenderen Landbevölkerung ein Prozeß der Neuorientierung \neingesetzt hatte, der zu einem zunehmenden Selbstbewußtsein \ndieser Bevölkerungsgruppe führte und das Bedürfnis erweckte, \nin gleicher Weise wie etwa die wohlhabenden Bürger in den \nStädten durch Errichtung repräsentativer, in ihrer äußeren \nGestaltung auf überregionale Vorbilder zurückgreifende \nWohnhäuser den wirtschaftlichen Erfolg und die \ngesellschaftliche Stellung seiner Erbauer nach außen hin \nkundzutun. Dieser Prozeß des erwachenden und zunehmenden \nSelbstbewußtseins der wohlhabenden ländlichen Bevölkerung, wie \ner sich in der Errichtung des für die dörflichen Verhältnisse \nE. großzügigen, mit neugotischen Schmuckformen \nversehenen Wohnhauses niedergeschlagen hat, wird durch die \nHofanlage insbesondere auch in ihrer Gesamtheit und den durch \ndas räumliche Beieinander unterschiedlicher Bauformen \nerkennbaren Wandel veranschaulicht. Denn der vorgenannte \nEntwicklungsprozeß tritt gerade vor dem Hintergrund, daß die \nHofanlage ansonsten mit der in althergebrachter Bauweise \nerrichteten Scheune und dem Wirtschaftsgebäude unter \nFortführung der geschlossenen fränkischen Hofform Abbild der \nüberkommenen Traditionen ist, welche dann bei der Errichtung \ndes Wohnhauses jedenfalls teilweise verlassen worden sind, \nbesonders deutlich und ablesbar hervor. Dabei wird der \nvorgenannte, der Hofanlage in ihrer Gesamtheit zukommende \nDokumentationswert noch zusätzlich dadurch verstärkt, daß die \nHofanlage mit ihrer Größe im auffälligen Kontrast zur \nweitgehend kleinbäuerlichen Hofstruktur steht, die ansonsten \ndas Ortsbild von E. dominiert und prägt. Auch im \nHinblick auf den dokumentierten Prozeß der Neuorientierung der \nwohlhabenden ländlichen Bevölkerung in der hier betroffenen \nRegion weist die in Streit stehende Hofanlage somit solche \nindividuellen Besonderheiten auf, die ihr eine besondere \nEignung für das Aufzeigen dieser sozialgeschichtlichen \nEntwicklung vermitteln. \n\n52\n\nAngesichts der zuvor ausgeführten bau- und \nsozialgeschichtlichen Aussagekraft der Hofanlage, ihres daraus \nresultierenden Dokumentationswertes sowie der hierauf \nberuhenden Eignung als Objekt für weitere Forschungen in den \ngenannten Bereichen liegen zugleich auch wissenschaftliche \n(baugeschichtliche, sozialgeschichtliche) und volkskundliche \nGründe für die Erhaltung und Nutzung der Anlage vor. Ob \ndarüber hinaus auch städtebauliche Gründe für die Erhaltung \nund Nutzung der Hofanlage sprechen, kann demnach dahinstehen. \n\n53\n\nDie von den Klägern angesprochene Renovierungsbedürftigkeit \nder Scheune und des Wirtschaftsgebäudes stellen die \ndenkmalwerte Bedeutung dieser Baulichkeiten, die ihnen \nentsprechend den vorhergehenden Ausführungen in der Beziehung \nzum Wohnhaus zukommt, nicht in Frage. Die für die \nDenkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne \nvon § 2 Abs. 1 DSchG NW entfällt nur dann, wenn die Sache \ninsgesamt auf Dauer seine ursprüngliche Identität verlieren \nund nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dies \nist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung \nerhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem \nhistorischen Dokumentationswert und mit den die \nDenkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch \nvorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über \nbestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu \ndokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und \nErgänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck \nder Sache unberührt läßt, ist hingegen für die Bewertung der \nDenkmaleigenschaft unerheblich. \n\n54\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. Juni \n1985 - 11 A 960/84 -, in: BRS 44 Nr. \n123; Urteile vom 3. Dezember 1990 \n- 7 A 2043/88 -; vom 6. Februar 1996 \n- 11 A 840/94 - und vom 25. Juli 1996 \n- 7 A 1777/92 -.\n\n55\n\nAusgehend von diesen Maßstäben kann bei Zugrundelegung des \nvon den Klägern überreichten Gutachtens und des vom \nBerichterstatter anläßlich des Ortstermines gewonnenen und dem \nSenat vermittelten Eindrucks nicht davon ausgegangen werden, \ndaß die Scheune und das Wirtschaftsgebäude nach Durchführung \nerhaltensnotwendiger Reparaturarbeiten ihre ursprüngliche \nIdentität und damit zugleich ihren historischen \nDokumenationswert verlieren. Nach dem von den Klägern \nvorgelegten Gutachten befindet sich die Scheune in einem \n\"befriedigenden bis mäßigen\" Zustand. Die erforderlichen \nRenovierungsmaßnahmen an den Außenwänden können nach dem \nGutachten unter weitgehender Erhaltung der vorhandenen \nBausubstanz durchgeführt werden. Sie beschränken sich im \nwesentlichen auf eine Wiederherstellung einzelner Mauerfelder, \nin denen sich Ziegel und Mörtel gelöst haben. Dementsprechend \nweist das Gutachten (S. 4 und 5 des Gutachtens) hierfür auch \nnur ganz geringfügige Materialkosten in Höhe von ca. 900,-- DM \nfür Kleinmaterial (Zement, Sand, einzelne Mauersteine) aus. \nAuch im Bereich des an zwei Stellen \"durchhängenden\" Daches \nkann die vorhandene Bausubstanz nach den Feststellungen des \nGutachtens überwiegend weiterverwandt werden. So wird für die \nDachkonstruktion lediglich der Einbau einer Firstpfette zur \nStabilisierung der vorhandenen Konstruktion vorgeschlagen \n(S. 5 des Gutachtens). Von den vorhandenen Dachziegeln können \nnach dem Gutachten ca. die Hälfte der Ziegel nach Aufbringung \neiner neuen Traglattung wiederverwandt werden (S. 6 des \nGutachtens). Insgesamt ist somit festzustellen, daß die \nangegebenen erforderlichen Renovierungsarbeiten die vorhandene \noriginale Bausubstanz der Scheune - mit Ausnahme der Hälfte \nder Dacheindeckung - weitgehend unberührt lassen. Schon von \ndaher kann von einem drohenden Identitätsverlust und einem \ndamit einhergehenden Wegfall des historischen \nDokumentationswertes der Scheune nicht die Rede sein. Im \nübrigen stellt es bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft \nvon Gebäuden eine Selbstverständlichkeit dar, daß das Denkmal \nmit all seinen Bestandteilen \"durch die Zeit geht\" und \nentsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen \nausgesetzt ist. Infolgedessen führt es nicht zum Verlust der \nDenkmaleigenschaft, wenn Bestandteile eines Gebäudes, die in \nbestimmten Zeitabständen üblicherweise ausgewechselt werden \nmüssen, wie dies etwa für eine Dacheindeckung der Fall ist, \ntatsächlich ausgewechselt werden. Selbst der vollständige \nAustausch einer \"Dachfläche\" steht von daher der Annahme eines \nbleibenden Denkmalwertes des Gebäudes nicht entgegen. \n\n56\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n22. November 1994 - 11 A 4179/93 -; \nsowie Urteil vom 25. Juli 1996 \n- 7 A 1777/92 -.\n\n57\n\nEs ist auch nicht feststellbar, daß mit Blick auf die allein \nunter Schutz gestellte Außenhaut des Wirtschaftsgebäudes \nsolche Renovierungsarbeiten erforderlich sind, die das \nWirtschaftsgebäude in seiner denkmalwerten räumlichen und \ninhaltlichen Aussagekraft maßgeblich beeinträchtigen werden. \nDie Außenwände des Wirtschaftsgebäudes erfordern im Hinblick \nauf die vorhandene originale Bausubstanz nach dem vorgelegten \nGutachten im wesentlichen lediglich eine Sanierung von \neinzelnen Ziegel- bzw. Lehmfeldern, die ohne größeren \nMaterialersatz erfolgen kann (S. 9 des Gutachtens). Soweit die \nDacheindeckung mitsamt der Traglattung vollständig erneuert \nwerden muß, betrifft dieses einen Gebäudebestandteil, der \n- wie zuvor dargelegt - auch bei Denkmälern von Zeit zu Zeit \nüblicherweise ersetzt werden muß und dessen Auswechselung von \ndaher unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der ursprünglichen \nIdentität des Gebäudes den historischen Dokumentationswert \nnicht entfallen läßt. Die ansonsten nach dem Gutachten (S. 10 \ndes Gutachtens) notwendigen Maßnahmen im Bereich des \nDachstuhls bestehen in einer Sanierung der vorhandenen, mithin \nerhaltungsfähigen Substanz (Einbau von Holzverbindern, \nSanierung schadhafter Bodendielen im Dachbereich); soweit ein \nAuswechseln beschädigter Holzteile erfolgen muß, wird hiervon \nangesichts der veranschlagten Materialkosten (1.200,-- DM \neinschließlich Kosten für Holzverbinder) nur ein \nuntergeordneter Anteil der vorhandenen Substanz erfaßt. Auch \ndie für erforderlich gehaltene Abstützung der provisorisch \nangelegten Garageneinfahrt sowie das Auswechseln von vier \nverfaulten Fenstern begründen mit Blick auf das gesamte \nWirtschaftsgebäude keinen allzu erheblichen Eingriff in die \nvorhandene Bausubstanz. In seinem historischen, \ndenkmalbedeutsamen Aussagewert, der sich namentlich aus der \nErrichtungsweise der Außenmauern in überwiegender \nFachwerkbauweise mit Ziegel- und Lehmausfachungen sowie aus \nder räumlichen Beziehung zur Scheune und dem Wohnhaus ergibt, \nwird das Wirtschaftsgebäude durch die dargelegten \nSanierungsmaßnahmen, die nur zu einem geringen Anteil \nsubstanzverändernder Art sind, nicht beeinträchtigt.\n\n58\n\nDie Unterschutzstellung der Hofanlage in dem eingetragenen \nUmfang stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. \n\n59\n\nDie von den Klägern angesprochene Frage der Zumutbarkeit \nder Unterschutzstellung im Hinblick auf den Finanzaufwand für \neine sowohl denkmalschützerischen Belangen als auch künftigen \nNutzungsanforderungen genügende Renovierung und ggfs. \nModernisierung der Scheune und des Wirtschaftsgebäudes \nberühren - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt \nhat - das hier allein in Streit stehende Eintragungsverfahren \nnicht. Der Schutz von Baudenkmälern ist nach dem nordrhein-\nwestfälischen Denkmalschutzgesetz zweistufig ausgestaltet. Es \nist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des \nDenkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NW) und \nden Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NW). Auf der \nersten Stufe findet eine Interessenabwägung, wie sie die \nKläger für erforderlich halten, nicht statt. Hier ist allein \ndie Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, daß es \nsich um ein Denkmal handelt, so muß eine Eintragung gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 DSchG NW erfolgen. Eine Abwägung der Belange des \nDenkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der \nUnterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang \nmit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG NW), der \nNutzung (§ 8 DSchG NW) und mit einem eventuellen Antrag auf \nErteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder \nNutzungsänderung (§ 9 DSchG NW) erforderlich werdenden \nEntscheidungen statt. Die Anwendung dieser Vorschriften mit \nden in ihnen enthaltenen Zumutbarkeitsklauseln setzt nach dem \nWillen des Gesetzgebers eine rechtskräftige oder doch \nzumindest vollziehbare Eintragung in die Denkmalliste \nvoraus.\n\n60\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -; \nUrteil vom 25. Juli 1996 \n- 7 A 1777/92 -.\n\n61\n\nDie Unterschutzstellung der Hofanlage in dem eingetragenen \nUmfang ist auch im übrigen nicht unverhältnismäßig. Wie \nbereits oben in anderem Zusammenhang dargestellt, kommt die \ndenkmalwerte historische Aussagekraft der Hofanlage in ihrer \nGesamtheit, bestehend aus dem Wohnhaus mit Torbau, der Scheune \nund dem Wirtschaftsgebäude zu. Angesichts dessen war es \nerforderlich, diese Gesamtheit in die Denkmalliste einzutragen \nund schied eine isolierte Unterschutzstellung etwa nur der \nFassade des Wohnhauses von vornherein aus. Insofern begegnet \nes auch keinen Bedenken, daß sich die Unterschutzstellung auch \nauf das Gebäudeinnere des Wohnhauses erstreckt. Nach ständiger \nRechtsprechung des Senats, \n\n62\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n2. November 1988 - 7 A 2826/86 - in: \nBRS 48 Nr. 117; Urteil vom \n13. Februar 1998 - 7 A 958/96 -, \n\n63\n\nist regelmäßig das gesamte denkmalwerte Gebäude in die \nDenkmalliste einzutragen und kommt eine isolierte \nUnterschutzstellung etwa nur der äußeren Gestaltung eines \nGebäudes nicht in Betracht, wenn die aus der Zeit der \nErrichtung des Gebäudes stammende Bausubstanz der übrigen \nTeile im wesentlichen noch erhalten ist und der typische \nzwischen äußerer Gestaltung und den ursprünglichen Teilen des \nGebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist. \nDaß diese Voraussetzungen für das Wohnhaus nicht erfüllt sein \nkönnten, ist weder von den Klägern geltend gemacht worden noch \nin sonstiger Weise ersichtlich. Vielmehr hat der \nTerminsvertreter der Kläger, der als Architekt das Anwesen \nbegutachtet und das oben erwähnte Sanierungsgutachten erstellt \nhat, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß das \nGebäudeinnere im wesentlichen noch im originalen Zustand \nvorhanden ist und auch in Bezug auf den Grundriß - mit \nAusnahme des Anbaus eines Bades - seit der Errichtung des \nWohnhauses keine Änderungen vorgenommen worden sind.\n\n64\n\nOb nach den zuvor erwähnten Grundsätzen auch das \nvollständige Innere der Scheune und das Innere des \nWirtschaftsgebäudes hätten unter Schutz gestellt werden \nkönnen, kann vorliegend dahinstehen. Das Unterlassen einer \nderartigen weitergehenden Unterschutzstellung begründet \njedenfalls keine rechtserhebliche Belastung für die Kläger. \n\n65\n\nSchließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Kläger \nim Berufungsverfahren, der Beklagte habe eine andere besser \nerhaltene \"Vierkanthofanlage\" in der näheren Umgebung nicht in \ndie Denkmalliste eingetragen und insofern unter Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz willkürlich gehandelt, eine \nRechtswidrigkeit der in Streit stehenden Unterschutzstellung \nnicht. Zum einen ist den Denkmalbehörden schon kein, ggfs. am \nGleichheitsgrundsatz zu orientierendes, Entschließungsermessen \nbei der Entscheidung über die Eintragung eines Objekts in die \nDenkmalliste eröffnet. Im Falle des Vorliegens der \nDenkmaleigenschaft, die für die Hofanlage entsprechend den \nobigen Ausführungen gegeben ist, ordnet § 3 Abs. 1 DSchG NW \ndie Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vielmehr \nzwingend an. Schon hieraus folgt, daß die Rechtmäßigkeit der \nin Streit stehenden Unterschutzstellung von dem genannten \nVorbringen der Kläger nicht berührt wird. Zum anderen sind \nauch in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte vorhanden, \ndaß der Beklagte, sofern sein örtlicher Zuständigkeitsbereich \nüberhaupt betroffen sein sollte, bei der denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung willkürlich vorgegangen ist bzw. vorgeht. \nWie bereits oben ausgeführt, hängt die denkmalwerte Bedeutung \nund Aussagekraft der in Streit stehenden Hofanlage nicht davon \nab, ob es sich bei ihr um eine ehemalige \"Vierkanthofanlage\" \noder nicht handelt. Die denkmalwerte Bedeutung der Anlage \nliegt vielmehr darin begründet, daß sie mit ihren drei \nGebäuden die angesprochenen bau- und sozialgeschichtlichen \nEntwicklungen in der betroffenen Region in augenfälliger und \nhervorgehobener Weise veranschaulicht. Daß Gleiches auch für \ndie von den Klägern ins Auge gefaßte, allerdings im \nBerufungsverfahren hinsichtlich der Lage nicht weiter \nkonkretisierte \"Vierkanthofanlage\" gelten und sich der \nBeklagte von daher willkürlich für die Eintragung der in \nStreit stehenden Hofanlage entschieden haben könnte, läßt sich \ndem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Im übrigen belegen \ndie von dem Beklagten angeführten und mit Lichtbildern \ndokumentierten Unterschutzstellungen sonstiger Gebäude bzw. \nHofanlagen in E. , daß der Beklagte vergleichbare \nObjekte ebenfalls in die Denkmalliste einträgt. So hat der \nBeklagte etwa auch, wie in der mündlichen Verhandlung \nnachgewiesen, entgegen der Behauptung der Kläger das Objekt \nH. straße 16 hinsichtlich des Hauptgebäudes vollständig und \nhinsichtlich der Seitenflügel mit deren Außenhaut unter Schutz \ngestellt. Für eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten \nsind damit keine Anhaltspunkte gegeben. \n\n66\n\nNach alledem war die Berufung zurückzuweisen. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-20/7-a-6059-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-20/7-a-6059-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309743","retrieved":"2026-07-09 03:39:28.569871+00:00"}}