{"status":"available","doknr":"OLD309742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0420.7A1195.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-20","aktenzeichen":"7 A 1195/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 15, \nFlurstücke 290,291 in B. -B. . Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der \nihm die Beseitigung eines Gartenhauses und eines Hundezwingers aufgegeben worden sind. \n\n3\n\nDie Siedlung B. ist entlang einer Straße gleichen Namens bzw. zweier hiervon \nabzweigender Wege errichtet. Die Straße B. verläuft von der L 58 aus in nördlicher \nRichtung für mehrere hundert Meter durch unbebautes Gelände und trifft dann auf ein erstes, \nvereinzelt stehendes Wohnhaus. In weiterer nördlicher Richtung sind nach ca. 60 m zunächst \nöstlich und sodann beidseitig der leicht abschüssig in das Tal des Bornheimer Baches \nverlaufenden Straße insgesamt knapp unter zwanzig Wohnhäuser mit Garagen und - zum Teil \nlandwirtschaftlich genutzten - Nebengebäuden errichtet. Die vorgenannte Bebauung bildet \nden räumlichen Geltungsbereich einer am 6. August 1994 bekanntgemachten Satzung der \nStadt B. über die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil \nB. . In Anschluß an diese Bebauung fällt das Gelände in weiterer nördlicher Richtung \nstark abschüssig in das Tal hinein ab. Das klägerische Grundstück, daß von der Satzung nicht \nerfaßt wird, liegt mit seinem bebauten Teil in der Talsohle; der - mit Ausnahme einer älteren \nHolzscheune - unbebaute, als Gartenfläche genutzte Bereich des klägerischen Grundstücks \nerstreckt sich den steilen Hang hinauf. Westlich und östlich des klägerischen Grundstücks \nliegen unbebaute Flächen, nördlich des Grundstücks ist noch ein größeres Wohngebäude \nerrichtet, an das sich in weiterer nördlicher Richtung ebenfalls unbebautes Gelände anschließt. \nDer im Januar 1979 bekanntgemachte Flächennutzungsplan der Stadt B. , 1. Ergänzung, \nstellt das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. \n\n4\n\nAuf dem klägerischen Grundstück stehen neben einem Wohnhaus u.a. ein nach Angaben \ndes Klägers 1954 errichtetes, massiv gebautes Gartenhaus mit Satteldach sowie ein nach \nAngaben des Klägers Anfang der 70er Jahre aus Metall und Holz errichteter Hundezwinger \nmit schräg abfallendem Pultdach. Das L-förmig angelegte Gartenhaus weist die Abmessungen \n7,55 m x 2,88 bzw. 3,58 m bei einer Firsthöhe von 3,20 m auf. Der Hundezwinger ist in den \nAbmessungen 2,35 m x 4,15 m bei einer Dachhöhe von 1,70 m bis 2 m erstellt worden. Das \nGartenhaus und der Zwinger sind an der östlichen, gemeinsamen Grenze des klägerischen \nGrundstücks mit dem benachbarten, leicht ansteigenden Flurstück Nr. 795 teilweise \ngrenzständig, teilweise grenznah mit einem Abstand von bis zu maximal 0,70 m errichtet. Die \nsüdöstliche Außenwand des Gartenhauses grenzt unmittelbar an den dahinter steil \nansteigenden Hang an, der Hundezwinger liegt versetzt oberhalb des Gartenhauses am Hang. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte anläßlich einer Kontrolle im November 1991 u.a. von dem \nGartenhaus Kenntnis erlangt hatte und der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 795 sich \nüber die grenzständige bzw. grenznahe Errichtung des Gartenhauses beschwert hatte, gab der \nBeklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit einer ersten Ordnungsverfügung vom \n5. April 1992 die Beseitigung des Gartenhauses auf. In einem sich anschließenden \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren hob der Beklagte diese Ordnungsverfügung wegen \nZweifeln an ihrer Bestimmtheit im Jahre 1994 wieder auf. \n\n6\n\nUnter dem 29. August 1994 erließ der Beklagte sodann die angefochtene neue \nOrdnungsverfügung, mit der er dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 1.000,-- DM aufgab, innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit der Verfügung das \nGartenhaus und den Hundezwinger zu beseitigen. Der Verfügung war ein Plan beigefügt, in \ndem die zutreffende Lage und Abmessungen dieser Baulichkeiten dargestellt sind. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus: Das Gartenhaus und der Hundezwinger seien formell \nillegal, da die erforderlichen Baugenehmigungen hierfür nicht vorlägen. Eine Genehmigung \nkönne auch nicht erteilt werden. Die Anlagen verstießen zum einen gegen planungsrechtliche \nVorschriften. Das Grundstück liege im Außenbereich und die Anlagen würden als nicht \nprivilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen. Im Falle ihrer Zulassung sei eine \nErweiterung bzw. Verfestigung der Splittersiedlung im Außenbereich zu befürchten. Im \nübrigen liege das Grundstück in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet und der \nFlächennutzungsplan weise es als Fläche für die Landwirtschaft aus. Zum anderen verstießen \ndie Anlagen auch gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NW, da sie die \nerforderlichen Grenzabstände zu dem angrenzenden Nachbargrundstück (Flurstück 795) nicht \neinhielten. Zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes habe er sich entschlossen, \ndie Beseitigung des Gartenhauses und des Zwingers zu verlangen. Eine Duldung des jetzigen \nZustandes komme namentlich aus Gründen der Gleichbehandlung sowie zur Vermeidung \neiner ansonsten zu befürchtenden weiteren unorganischen und städtebaulich unerwünschten \nEntwicklung nicht in Betracht. \n\n7\n\nDen hiergegen unter dem 7. September 1994 eingelegten, in der Folgezeit nicht weiter \nbegründeten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung K. durch \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 1995, zugestellt am 22. Mai 1995, unter Bezugnahme auf \ndie Gründe des Ausgangsbescheides zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin am 22. Juni 1995 Klage erhoben und zur Begründung unter \nBezugnahme auf sein Vorbringen im früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nvorgetragen: Das bereits seit Mitte der 50er Jahre bestehende Gartenhaus sei nicht mit \nStörungen für die Nachbarn verbunden. Da es seit 40 Jahren hingenommen worden sei, sei die \nnunmehr geforderte Entfernung unverhältnismäßig. Dies gelte um so mehr, als ihm die \nFunktion einer stützenden Mauer in dem hängigen Gelände zukomme und allein durch das \nGartenhaus auch eine Zersiedlung nicht zu befürchten sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. August 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung K. vom 17. Mai 1995 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nbezogen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 8. Januar 1996, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n15\n\nDer Kläger hat gegen den am 31. Januar 1996 zugestellten Gerichtsbescheid am \n29. Februar 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wie \nfolgt ergänzt und vertieft: Es sei zu berücksichtigen, daß das Gartenhaus mit zwei \nAußenwänden in den Hang hineingebaut sei und somit Abstützfunktionen übernehme. Wenn \ndas Gartenhaus entfernt werde, müßten an gleicher Stelle entsprechende Stützmauern errichtet \nwerden. Bereits daran werde die Unzulänglichkeit der Ordnungsverfügung deutlich. Wegen \nseiner geringen Größe und weil es durch das Hineinbauen in den Hang kaum zu sehen sei, \nseien auch die Befürchtungen, es könne einer Zersiedlung Vorschub leisten, unbegründet. Im \nübrigen sei zu berücksichtigen, daß die materiell-rechtlichen Vorschriften, auf die sich der \nBeklagte nunmehr berufe, im Zeitpunkt der Errichtung des Gartenhauses noch nicht \neinschlägig gewesen seien. Schließlich stelle sich das Entfernungsverlangen aufgrund der \nlangen Zeitdauer auch als unverhältnismäßig dar. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nund in dem Gerichtsbescheid.\n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. Januar 1998 in Augenschein genommen; \nauf die Terminsniederschrift wird verwiesen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und die sonstigen von dem Beklagten überreichten \nUnterlagen Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n26\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. August 1994 und der hierzu ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 1995 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\n\nZunächst kann dahinstehen, ob vor Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung eine - \nunterbliebene - nochmalige Anhörung des Klägers hätte erfolgen müssen, weil er im früheren \nVerfahren lediglich zur Beseitigung des Gartenhauses angehört worden war. Ein daraus ggf. \nresultierender formeller Mangel ist jedenfalls mit der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW). \n\n28\n\nIhre Rechtsgrundlage findet die Ordnungsverfügung in § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO \nNW 1984, der bei Erlaß der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides noch galt. \nDanach haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gleiche Befugnis kommt der \nBauaufsichtsbehörde im übrigen nunmehr nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW 1995 zu. \n\n29\n\nDie vorgenannte Befugnis ermächtigt den Beklagten, dem Kläger die Beseitigung des \nGartenhauses und des Hundezwingers aufzugeben. \n\n30\n\nBeide baulichen Anlagen sind formell illegeal und auch nicht genehmigungsfähig. \n\n31\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Gartenhaus und der Zwinger seit \nihrer jeweiligen Errichtung formell illegal sind. Das niemals förmlich genehmigte Gartenhaus \nbedurfte bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahre 1954 einer Baugenehmigung. Die \nGenehmigungsbedürftigkeit ergab sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat - aus § 1 A a) der fortgeltenden Baupolizeiverordnung für die Stadtgemeinden des \nRegierungsbezirks K. vom 22. Mai 1930 in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom \n18. Juni 1952. Auch nach Inkrafttreten der BauO NW 1962 war für das Gartenhaus als \nbauliche Anlage eine Baugenehmigung nach § 80 Abs. 1 BauO NW 1962 erforderlich; es \nunterfiel aufgrund seiner Größe von mehr als 30 cbm umbauten Raumes sowie wegen des \nVorhandenseins von Aufenthaltsräumen insbesondere nicht den Freistellungen der §§ 80 \nAbs. 2 Nr. 1 (Freistellung von der Genehmigungspflicht), 81 Abs. 1 Nr. 1 (Freistellung von \nder Anzeigepflicht) BauO NW 1962. Entsprechendes galt nach Inkrafttreten der BauO NW \n1970, die in ihren §§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 gleichlautende Regelungen enthielt. \nAuch die Verordnung über genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben nach der \nLandesbauordnung - Freistellungsverordnung - vom 5. September 1978 (GVBl NW 1978, \nS. 526), geändert durch Änderungsverordnung vom 30. Juni 1980 (GVBl NW S. 700), \nbegründete, ebenso wie die BauO NW 1984, keine Genehmigungsfreiheit für das Gartenhaus. \nNach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der genannten Verordnung sowie nach dem, eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Genehmigungspflicht baulicher Anlagen gemäß § 60 Abs. 1 BauO NW 1984 \nbegründenden, § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 war eine Baugenehmigung wiederum \nlediglich für die Errichtung solcher Gebäude entbehrlich, die - neben weiteren \nVoraussetzungen für den Fall einer Lage im Außenbereich - keine Aufenthaltsräume \numfaßten und eine Größe von 30 cbm umbauten Raumes nicht überschritten. Entsprechendes \nist auch nunmehr in §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NW 1995 geregelt. \n\n32\n\nDer Zwinger erweist sich ebenfalls seit seiner Errichtung Anfang der 70er Jahre als \nformell illegal. Zwar war für den Zwinger nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW 1970 keine \nBaugenehmigung erforderlich, weil es sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit \neinem Raumvolumen unter 30 cbm umbauten Raumes handelte. Der Zwinger unterfiel aber \nnach der letztgenannten Vorschrift einer Anzeigepflicht, da er jedenfalls von Anfang an eine \nRaumgröße von mehr als 5 cbm aufwies. Die erforderliche Anzeige ist nicht erfolgt, so daß \nder Zwinger mangels daraufhin ergangener ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung \ndurch die Behörde (vgl. § 89 Abs. 3 BauO NW 1970) formell illegal war. Die Anzeigepflicht \nentfiel auch nicht durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 der oben erwähnten Freistellungsverordnung, da der \nZwinger - wie nachfolgend noch weiter auszuführen ist - seit seiner Errichtung im \nAußenbereich liegt und auch keiner land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen \nNutzung diente. Aus dem gleichen Grund unterfiel der Zwinger mit Inkrafttreten der BauO \nNW 1984, nach dessen § 60 Abs. 1 er als Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NW 1984 \ngenehmigungspflichtig wurde, nicht der Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 62 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984. Entsprechendes ist nunmehr in §§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 BauO NW 1995 geregelt.\n\n33\n\nDie demnach von Anfang an formell illegalen Anlagen sind auch nicht \ngenehmigungsfähig. Ihnen stehen sowohl bauplanungsrechtliche als auch \nbauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984, § 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NW 1995). \n\n34\n\nDas Gartenhaus und der Hundezwinger sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Das \nklägerische Grundstück, auf dem sich die Anlagen befinden, liegt außerhalb des \nGeltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, mithin im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 \nBauGB. \n\n35\n\nEin Bebauungsplan für den betroffenen Bereich besteht nicht. \n\n36\n\nDas klägerische Grundstück liegt auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils im Sinne von § 34 BauGB. \n\n37\n\nDas Grundstück wird nicht von dem räumlichen Geltungsbereich der am 6. August 1994 \nbekanntgemachten Satzung der Stadt B. , die die räumlichen Grenzen des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils B. festlegt, erfaßt. \n\n38\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das klägerische Grundstück nicht in den räumlichen \nGeltungsbereich dieser Satzung mit einbezogen worden ist. Das Grundstück nimmt nach dem \nvorliegenden Karten- und Luftbildmaterial sowie dem vom Berichterstatter im Ortstermin \ngewonnen und dem Senat vermittelten Eindruck an dem südlich gelegenen \nBebauungszusammenhang, wie er von der Satzung erfaßt wird, nicht mehr teil. Die südlich \ndes klägerischen Grundstücks gelegene Bebauung erhält dadurch ihre, den Zusammenhang \nherstellende, optisch wahrnehmbare Prägung, daß die Gebäude im Bereich des nur leicht \nabfallenden Hanges deutlich erhöht über dem Teil des B. Baches liegen und in ihrer \nräumlichen Anordnung in direkter Aufeinanderfolge durch den Verlauf der Straße B. \nbzw. eines hiervon südöstlich und eines südwestlich abzweigenden Weges bestimmt werden. \nDer durch diese Gegebenheit gekennzeichnete Bebauungszusammenhang reicht bis zu dem \nsüdwestlich abzweigenden Weg, findet dort seine Grenze und erfaßt von daher das nördlich \ndes Weges liegende klägerische Grundstück nicht mehr. Der nördlich des Weges einsetzende \nsteile Abfall des Geländes in das Tal hinein bewirkt eine topographisch bedingte, deutlich \nwahrnehmbare Unterbrechung, die die im Tal gelegene Bebauung, welche lediglich aus dem \nWohnhaus des Klägers sowie dem gegenüberliegenden größeren Wohngebäude einschließlich \nderen Nebenanlagen besteht, nicht mehr als der am südlichen Hang errichteten Bebauung \nzugehörig erscheinen läßt. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch verstärkt, daß die \ngeringfügige Bebauung im Tal im Sinne einer Streubebauung von Wald- und Wiesenflächen \numgeben ist und - anders als die am südlichen Hang gelegene, im wesentlichen durchgängig \nentlang der Straße B. bzw. der zwei von ihr abzweigenden Wege errichtete Bebauung - \nabseits der Straße am Ende eines bis dahin unbebauten kleineren Zufahrtsweges liegt. \nAngesichts dessen ist der für die Annahme eines Bebauungszusammenhanges erforderliche \nEindruck der Zusammengehörigkeit des klägerischen Grundstücks mit der oberhalb am \nsüdlichen Hang gelegenen Bebauung, wie sie von der erwähnten Satzung erfaßt wird, nicht \ngegeben.\n\n39\n\nIm Außenbereich sind das Gartenhaus und der Hundezwinger als nicht privilegierte \nsonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig. Sie beeinträchtigen \nöffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Das Gartenhaus führt zu einer \nunzulässigen Verfestigung und Erweiterung des vorhandenen Siedlungssplitters (§ 35 Abs. 3, \n8. Spiegelstrich BauGB a.F./§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB n.F.). Auch ein Gartenhaus leistet \nregelmäßig einen Beitrag zu einer unorganischen und städtebaulich unerwünschten \nSiedlungsweise im Außenbereich, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang ist. \n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 12. November 1992 - 7 A 1767/90 - sowie Beschluß vom \n23. September 1996 - 10 A 4443/95 -.\n\n41\n\nSo liegt der Fall auch hier. Das Gartenhaus steht im östlichen Bereich des klägerischen \nGrundstücks und erweitert und verfestigt den vorhandenen Siedlungssplitter in Richtung des \nanschließenden unbebauten Geländes. Dies gilt um so mehr, als es sich um ein massiv \ngemauertes Gartenhaus handelt, welches eine erhebliche, die Abmessungen gewöhnlicher \nGartenhäuser deutlich übersteigende Größe aufweist. Daß sich das Gartenhaus dem Betrachter \naufgrund seiner konkreten Lage, namentlich wegen des teilweisen \"Hineingebautseins\" in den \nHang möglicherweise nicht unmittelbar optisch aufdrängt, ist im Hinblick auf die allein \nmaßgebliche städtebaulich unerwünschte Verfestigungswirkung ohne Bedeutung. \n\n42\n\nDer Hundezwinger und in gleicher Weise das Gartenhaus beeinträchtigen zudem deshalb \nöffentliche Belange, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt B. , \n1. Ergänzung widersprechen (§ 35 Abs. 3, 1. Spielgelstrich BauGB a.F./§ 35 Abs. 3 Nr. 1 \nBauGB n.F.), welcher das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. \nDem Flächennutzungsplan kommt auch trotz der vorhandenen Bebauung im hier betroffenen \nBereich (noch) hinreichende Aussagekraft zu, \n\n43\n\nvgl. zum Verlust der Aussagekraft eines Flächennutzungsplans BVerwG, Beschluß vom \n1. April 1997 - 4 B 11.97 - in: NVwZ 1997, S. 898, \n\n44\n\nweil das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechende Baugeschehen \nnicht von so erheblichem Umfang und Gewicht ist, daß es die Verwirklichung des Planes in \ndem in Rede stehenden Bereich auf Dauer und endgültig ausschließen kann. \n\n45\n\nUnabhängig von der zuvor dargestellten planungsrechtlichen Unzulässigkeit des \nGartenhauses und des Hundezwingers sind die Anlagen aber auch bauordnungsrechtlich \nunzulässig. Sowohl das Gartenhaus als auch der Hundezwinger halten den nach § 6 Abs. 5 \nSatz 3 BauO NW 1984 bzw. nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW 1995 erforderlichen \nMindestabstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Das Gartenhaus und der \nHundezwinger unterfallen auch nicht den abstandrechtlich privilegierten Vorhaben nach § 6 \nAbs. 11 BauO NW 1984/1995, welche ohne eigene Abstandflächen an der Grenze errichtet \nwerden durften bzw. dürfen. \n\n46\n\nDie demnach für den zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bzw. für das \nnunmehr geltende Recht festzustellende materielle Illegalität der beiden im Streit stehenden \nAnlagen ist auch - wie vom Beklagten zutreffend angenommen - bereits seit der jeweiligen \nErrichtung der Anlagen gegeben. \n\n47\n\nMit Blick auf das Gartenhaus folgt dies zunächst daraus, daß die unter dem Gesichtspunkt \nder Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zur planungsrechtlichen \nUnzulässigkeit der Anlage führenden Regelungen des § 35 Abs. 2, 3 BauGB bereits in den \nfrüheren Fassungen des BauGB sowie in § 35 Abs. 2, 3 des BBauG in seinen ab 1960 jeweils \ngeltenden Fassungen im wesentlichen inhaltsgleich enthalten waren. Diese Bestimmungen \nwaren auch jeweils über § 29 Satz 1 BauGB bzw. § 29 Satz 1 BBauG auf das Gartenhaus \nanwendbar, da es sich hierbei - wie oben dargelegt - immer um eine genehmigungspflichtige \nAnlage gehandelt hat und das klägerische Grundstück auch in früheren Zeiten, als die \nBebauung in B. von allenfalls geringerem Gewicht war, dem Außenbereich zuzuordnen \nwar. Vor dem Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1960 war das Gartenhaus nach § 3 Abs. 1 der \nbis dahin fortgeltenden Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 \nim Außenbereich planungsrechtlich unzulässig, da die erforderliche Genehmigung nach dieser \nVorschrift für Anlagen im Außenbereich versagt werden sollte, wenn ihre Ausführung der \ngeordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung \nzuwiderlief. Dies war hier angesichts der durch das Gartenhaus bewirkten unorganischen und \nstädtebaulich unerwünschten Siedlungsweise im Außenbereich der Fall. \n\n48\n\nDie ausgeführte planungsrechtliche Unzulässigkeit des Hundezwingers ist auf der \nGrundlage von § 35 Abs. 2, 3 BauGB jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nFlächennutzungsplans, dessen Darstellungen er widerspricht, mithin seit Januar 1979 \ngegeben. Ob der Hundezwinger auch vor diesem Zeitpunkt planungsrechtlich unzulässig war, \nkann dahinstehen. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung hat \nsich der Beklagte hinsichtlich der von ihm angenommenen, auch früheren materiellen \nIllegalität des Zwingers nicht nur auf planungsrechtliche, sondern auch auf \nbauordnungsrechtliche Aspekte gestützt. Der Beklagte hat von daher im Rahmen seiner \nErmessensausübung in nicht zu beanstandender Weise zwei, das Einschreiten nach dem \nKontext der Ordnungsverfügung jeweils eigenständig tragende Gründe genannt, so daß \nunerheblich ist, daß mit Blick auf den Hundezwinger einer dieser angenommenen Gründe, \nnämlich die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Zwingers, möglicherweise für einen \nbeschränkten Zeitraum in der Vergangenheit bis 1979 nicht gegeben war. Der Zwinger war \njedenfalls seit seiner Errichtung, wie insofern vom Beklagten auf jeden Fall zu Recht \nangenommen, deshalb materiell-illegal, weil er immer gegen die bauordnungsrechtlichen \nAbstandsflächenvorschriften verstieß. Denn als Vorläuferregelung des § 6 BauO NW \n1984/1995 bestimmte bereits § 7 Abs. 2 BauO NW 1970, daß Gebäude - hierunter fiel auch \nein überdachter Hundezwinger gemäß § 2 Abs. 3 BauO NW 1970 - einen Bauwich von \nmindestens drei Metern zu der jeweiligen seitlichen Grundstücksgrenze einzuhalten \nhatten.\n\n49\n\nEin von Anfang an gegebener Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen \nAbstandsflächenvorschriften ist in gleicher Weise für das, auch aus diesem Grund seit der \nErrichtung materiell illegale Gartenhaus festzustellen. Der nach § 7 Abs. 2 BauO NW 1970 \nerforderliche Bauwich von mindestens drei Metern war nach der gleichlautenden \nVorgängerregelung des § 7 Abs. 2 BauO NW 1962 ebenfalls einzuhalten. Nichts anderes galt \nfür den davorliegenden Zeitraum. Insofern ordnete § 8 Abs. 2 Nr. 1 der erwähnten \nBaupolizeiverordnung für die Stadtgemeinden des Regierungsbezirkes K. vom 22. Mai \n1930 in der seinerzeitigen Fassung einen von Gebäuden einzuhaltenden Abstand zur \nGrundstücksgrenze von mindestens drei Metern an. \n\n50\n\nDie Anlagen genießen auch keinen Bestandsschutz. Ein Bestandsschutz setzt voraus, daß \ndie jeweils betroffene bauliche Anlage entweder formell legal errichtet wurde oder aber im \nZeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit \ndem geltenden Baurecht insgesamt übereingestimmt hat. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 4 C 62.66 - in: BRS 24 Nr. 193 und vom \n5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - in: BRS 46 Nr. 13.\n\n52\n\nDiese Voraussetzungen sind jedoch - wie dargelegt - für die in Streit stehenden Anlagen \nnicht erfüllt.\n\n53\n\nDer Beklagte war auch nicht wegen eines länger andauernden Hinnehmens der Anlagen \nnach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindet, die streitige Ordnungsverfügung \nzu erlassen. Es fehlt bereits an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Beklagte die Anlagen \nüberhaupt über einen längeren Zeitraum hinweg hingenommen haben könnte. Nach \nKenntniserlangung von dem Gartenhaus anläßlich einer aus anderen Gründen durchgeführten \nOrtsbesichtigung im November 1991 ist der Beklagte tätig geworden und hat zunächst die \nspäter allein wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit wieder aufgehobene Ordnungsverfügung \nvom 5. April 1992 erlassen, mit der er dem Kläger erstmalig die Beseitigung des \nGartenhauses aufgab. Nach der Aufhebung dieser Ordnungsverfügung, als der Beklagte auch \nvon dem Zwinger erfahren hatte, hat er sogleich die vorliegend angefochtene \nBeseitigungsverfügung erlassen. Von einem Hinnehmen der baulichen Anlagen kann bei \ndieser Sachlage keine Rede sein. Im übrigen steht eine alleinige längere Untätigkeit der \nBehörde gegenüber einem illegalen Vorhaben dem Erlaß einer Ordnungsverfügung, mit der \n- wie hier - ein baurechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden soll, ohnehin nicht \nentgegen. Insofern ist vielmehr erforderlich, daß die Bauaufsichtsbehörde über das bloße \nHinnehmen hinaus ein Verhalten gezeigt hat, welches bei dem Betroffenen ein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, die Behörde werde künftig nicht mehr \neinschreiten. \n\n54\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1988 - 7 A 529/85 - und vom 25. September 1990 \n- 11 A 1938/87 - in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, S. 193, \n194.\n\n55\n\nDaß solche Umstände vorliegend gegeben sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit der \nKläger im Anhörungsverfahren vor Erlaß der ersten, später aufgehobenen Ordnungsverfügung \nnoch geltend gemacht hat, der Bau des Gartenhauses sei seinerzeit vom \"Amt...per \nHandschlag genehmigt\" worden, kann dahinstehen, ob diese Angaben tatsächlich zutreffend \nsind. Die so beschreibenen Vorgänge haben jedenfalls nicht zu einer Genehmigung des \nVorhabens geführt und haben auch nicht zur Folge, daß der Beklagte gehindert wäre, \nnunmehr wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken und hierzu die erforderliche \nBeseitigungsverfügung gegenüber dem Kläger zu erlassen.\n\n56\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit eines solchen Fehlverhaltens eines Amtsträgers: OVG NW, \nUrteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 - in: BRS 47 Nr. 193 sowie auch OVG NW, Urteil \nvom 25. September 1990 - 11 A 1938/87 -, a.a.O.\n\n57\n\nEin sonstiges weitergehendes Verhalten des Beklagten bzw. früherer \nBauaufsichtsbehörden, welches bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen im oben \ndargestellten Sinne ausgelöst haben könnte, ist auch bei Zugrundelegung des klägerischen \nVorbringens im vorliegenden Verfahren nicht feststellbar. \n\n58\n\nDie Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, daß das \nGartenhaus bereits seit über 40 Jahren errichtet ist, begründet für sich genommen - wie \ngezeigt - weder einen Hinderungsgrund für ein Einschreiten des Beklagten noch vermag \ndieser Umstand eine Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens zu begründen.\n\n59\n\nDas Beseitigungsverlangen erweist sich mit Blick auf das Gartenhaus auch nicht etwa \ndeshalb als unverhältnismäßig, weil nach den Angaben des Klägers zwei Außenwände des \nGartenhauses teilweise eine abstützende Funktion wahrnehmen und nach ihrer Entfernung an \nihrer Stelle entsprechende Stützmauern errichtet werden müßten. Dieses Vorbringen steht \nweder der Geeignetheit noch der Erforderlichkeit des in der Ordnungsverfügung verlangten \nvollständigen Abrisses des Gartenhauses, der der Wiederherstellung baurechtmäßiger \nZustände dienen soll, entgegen. Soweit ein Gebäude, wie hier das Gartenhaus, \nplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich wegen Verstoßes gegen die \nAbstandsflächenvorschriften unzulässig ist, ist die Behörde sowohl unter dem Gesichtspunkt \nder Geeignetheit als auch der Erforderlichkeit ermächtigt, den vollständigen Abriß des \nGebäudes anzuordnen. \n\n60\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß durch den Abriß einer neuer ordnungswidriger Zustand \ngeschaffen werden könnte. Nach den örtlichen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen \nwerden, daß die Beseitigung der an den Hang angrenzenden Außenwand des Gartenhauses \nein, ggf. eine echte Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne begründendes, Abrutschen größerer \nTeile des darüberliegenden Hanges zur Folge haben könnte. Dies ergibt sich schon daraus, \ndaß der Hang oberhalb des Gartenhauses im Zuge der Errichtung des dort befindlichen \nZwingers abgegraben und eingeebnet worden ist. Von daher weist der Hang im Bereich \nunmittelbar oberhalb des Gartenhauses weder ein solch starkes Gefälle noch eine solche Höhe \nauf, daß nach Beseitigung der Außenwand ein Abrutschen so großer Erdmengen zu erwarten \nwäre, daß hiermit eine echte Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne verbunden wäre. \nEntsprechendes gilt für die zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück gelegene \nAußenwand des Gartenhauses. Das Gelände weist dort bereits in seinem natürlichen Zustand \nkein allzu erhebliches Gefälle auf, so daß auch in diesem Bereich ein durch die Entfernung \nder Wand bewirktes Abrut-\n\n61\n\nschen größerer Erdmassen nicht zu befürchten ist. Die somit allein als Folge der \nBeseitigung des Gartenhauses in Betracht zu ziehenden kleineren Erdbewegungen im \nunmittelbaren Nahbereich des jetzigen Standortes des Gartenhauses vermögen eine \nordnungsrechtlich relevante Gefahr nicht zu begründen. Ihnen kann, wie dies häufig im Fall \nder Entfernung vorhandener baulicher Anlagen erforderlich wird, durch eine entsprechende \ngeringfügige Geländeangleichung begegnet werden. Im übrigen bleibt es dem Kläger - soweit \ner derartige kleinere Geländeangleichungen nicht vornehmen will - unbenommen, als \nAustauschmittel gemäß § 21 Satz 2 OBG NW anzubieten, ein bzw. zwei Wände des \nGartenhauses lediglich bis zu einer gewissen Höhe abzutragen, um diese sodann als ggf. \nbaurechtlich zulässige Stützmauern weiter zu nutzen. \n\n62\n\nDie angefochtenen Bescheide lassen auch im übrigen keine Ermessensfehler erkennen. \nDie Androhung des Zwangsgeldes, die in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW \nihre Rechtsgrundlage findet, begegnet ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-20/7-a-1195-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-20/7-a-1195-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309742","retrieved":"2026-07-09 03:39:28.460556+00:00"}}