{"status":"available","doknr":"OLD309748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0417.9A350.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-17","aktenzeichen":"9 A 350/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit die Klägerinnen die Verletzung des rechtlichen \nGehörs geltend machen (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), fehlt es schon an der nach \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung. Insoweit \nhätte es Ausführungen dazu bedurft, daß den Klägerinnen im \nFalle ihrer Rückkehr in den Iran auf der Grundlage der \nbisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichtes die Gefahr \nder Sippenhaft gedroht hätte. Dabei reicht es nicht aus, \nlediglich auf die vom Verwaltungsgericht angenommene \nherausgehobene exilpolitische Betätigung des früheren Klägers \nzu 1. abzustellen. Denn bereits mit Urteilen vom 20. Januar \n1989 - 16 A 10195/87 - und vom 5. September 1990 \n- 16 A 10143/90 - ist in der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts entschieden, daß die Gefährdung eines \niranischen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft dann - nach den Umständen des Einzelfalles - \nverneint werden kann, wenn feststeht, daß nahe Angehörige des \npolitisch Verfolgten im Iran unbehelligt geblieben sind. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 23. August \n1996 - 9 A 3984/96.A - m.w.N.\n\n5\n\nIm vorliegenden Fall ist sowohl nach den Angaben des früheren \nKlägers zu 1. als auch nach den Ausführungen seiner Ehefrau im \nTermin zur mündlichen Verhandlung nicht auszuschließen, daß \ndie - wenn auch betagte - Mutter des früheren Klägers zu 1. \nnoch im Iran lebt; Verfolgungsmaßnahmen der iranischen \nSicherheitsbehörden ihr gegenüber sind nicht ersichtlich. \nAngesichts dessen hätte es einer eingehenden Darlegung \nbedurft, ob die Mutter des Klägers zu 1. noch im Iran lebt und \n- bejahendenfalls - ob diese Verfolgungsmaßnahmen der \niranischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt (gewesen) ist. Dies \nist hier jedoch nicht erfolgt, weil sich die Klägerinnen in \nder Begründung ihres Zulassungsantrags darauf beschränkt \nhaben, die Nichtberücksichtigung der Sippenhaft in der \nangefochtenen Entscheidung zu rügen.\n\n6\n\nUnabhängig davon ist den Klägerinnen eine Berufung auf die \nVerletzung des rechtlichen Gehörs bereits deshalb versagt, \nweil sie im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem sie \nanwaltlich vertreten waren, nicht von der ihnen zur Verfügung \nstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Beweisanträge \nnach § 86 Abs. 2 VwGO zum Thema „Sippenhaft\" zu stellen und \nsich dadurch rechtliches Gehör zu verschaffen. Dieser \nGesichtspunkt war im Hinblick auf die Klägerinnen, die eigene \nVerfolgungsgründe nicht vorzubringen hatten, von \nentscheidender Bedeutung, was für die Klägerinnen und ihren \nProzeßbevollmächtigten auch offensichtlich war, wie sich aus \nden Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages \nergibt. Daß das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen \nVerhandlung den Klägerinnen und ihrem Prozeßbevollmächtigten \ngegenüber darauf hingewiesen hat, im Falle eines Erfolges des \nfrüheren Klägers zu 1. werde es über das Begehren der \nKlägerinnen aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft positiv \nentscheiden, ist dem insoweit maßgeblichen Protokoll der \nmündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-17/9-a-350-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-17/9-a-350-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309748","retrieved":"2026-07-09 03:39:29.052937+00:00"}}