{"status":"available","doknr":"OLD309747","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0417.9A3482.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-17","aktenzeichen":"9 A 3482/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird für das Zulassungsverfahren betreffend Verpflichtung zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG Prozeßkostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt W. , D. , beigeordnet.\n\nDie Berufung wird zugelassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt wird.\n\nDas Antragsverfahren des Beteiligten wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der \nEinlegung einer Berufung bedarf es nicht.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren und \nBeiordnung eines Rechtsanwalts betreffend Verpflichtung zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 51 AuslG wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des von ihm beantragten Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die Kosten für das \nZulassungsverfahren des Beteiligten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nZu 1. \nDem Prozeßkostenhilfeantrag des Kläger nebst Antrag auf \nBeiordnung eines Rechtsanwalts war bezüglich dieses Teils des \nRechtsstreits gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Satz 2, 121 \nZPO zu entsprechen. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß \ner außerstande ist, die Kosten des Prozesses zu tragen. \nBezüglich dieses Teils des Rechtsstreits hat der Gegner das \nRechtsmittel eingelegt. \n\n3\n\nZu 2.\nDie Berufung war bezüglich dieses Teils des Rechtsstreits auf \nden nach § 78 Abs. 4 AsylVfG zulässigen Antrag des Beteiligten \ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Denn das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts weicht bezüglich der Verpflichtung zur \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 \nAuslG von der Rechtsprechung des Senats ab. Danach besteht für \nabgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien und \nAbschiebung - auch ohne Papiere - über Damaskus nur dann die \nGefahr, politisch verfolgt oder Maßnahmen i.S.d. §§ 51, 53 \nAuslG ausgesetzt zu werden, wenn besondere Umstände \nhinzutreten.\n\n4\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom \n28. März 1996 - 9 A 599/96.A -; vom \n28. Januar 1997 - 9 A 372/97.A -; vom \n12. Februar 1997 - 9 A 6471/96.A -; vom \n11. März 1997 - 9 A 825/97.A -; vom \n1. April 1997 - 9 A 1463/97.A -.\n\n5\n\nDemgegenüber geht das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz \naus, die Gefahr, für längere Zeit inhaftiert und gefoltert zu \nwerden, bestehe bereits dann, wenn der betreffende \nAsylantragsteller ohne reguläre Reisedokumente oder mit einem \nPaßersatzpapier nach Syrien zurückkehre. \n\n6\n\nDie Frage ist auch entscheidungserheblich. Denn besondere \nUmstände i.S.d. Rechtsprechung des Senats sind nach Aktenlage \nnicht dargetan. Solche besonderen Umstände sind nicht einfache \nexilpolitische Betätigung in Deutschland, wie sie von einer \nVielzahl von syrischen und kurdischen Landsleuten des Klägers \nin Deutschland ausgeübt werden, wie Mitgliedschaft in einem \nkurdischen Verein in Deutschland oder Teilnahme an \nDemonstrationen vor der syrischen Botschaft in B. oder \nanderswo in Deutschland. \n\n7\n\nVgl. die Beschlüsse des Senats vom \n28. November 1997 - 9 A 3697/97.A -; \nvom 22. Januar 1998 - 9 A 3699/96.A -; \nvom 27. Februar 1998 - 9 A 743/98.A -; \nvom 3. März 1998 - 9 A 795/98.A -.\n\n8\n\nZu 3.\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwalts für das vom Kläger beantragte \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden unter 4. dargelegten Gründen keine \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 \nZPO). \n\n9\n\nZu 4.\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg. \n\n10\n\nDie Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG). Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete \nFrage, welchen Umfang exilpolitische Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland haben müssen, um als herausgehobene \nexilpolitische Aktivitäten beurteilt zu werden, ist nicht \nklärungsbedürftig. Abgesehen davon, daß jeweils eine \nEinzelfallbeurteilung notwendig ist, ist jedenfalls in der \nRechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, daß einfache \nexilpolitische Tätigkeiten (wie Teilnahme an \nGroßdemonstrationen vor der syrischen Botschaft in B. ) der \nMitgliedschaft in einem kurdischen Verein (hier Mitglied des \nKurdischen Kulturhauses e.V. B. S. - ) und Teilnahme an \ndessen Veranstaltungen, Aktivitäten also, wie sie von \nzahlreichen anderen syrischen und kurdischen Landsleuten des \nKlägers in Deutschland entfaltet werden, nicht ausreichen. \n\n11\n\nVgl. Beschluß vom 1. April 1997 \n- 9 A 1463/97.A -; Beschluß vom \n28. November 1997 - 9 A 3697/97.A -; \nBeschluß vom 22. Januar 1998 \n- 9 A 3699/96.A -; Beschluß vom \n27. Februar 1998 - 9 A 743/98.A -; \nBeschluß vom 3. März 1998 \n- 9 A 795/98.A -.\n\n12\n\nZu 5.\nDie Kostenentscheidung bezüglich des erfolglos gebliebenen \nZulassungsantrags des Klägers folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-17/9-a-3482-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-17/9-a-3482-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309747","retrieved":"2026-07-09 03:39:28.965524+00:00"}}