{"status":"available","doknr":"OLD309746","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0417.11A2553.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-17","aktenzeichen":"11 A 2553/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je \nzur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern auf ihren \nAntrag vom 9. Mai 1989 vor Inkrafttreten der \nVeränderungssperre der Beigeladenen vom 28. Februar 1994 für \nden Bereich des Bebauungsplan Nr. 44 \"Baugebiet westlich der \nStraße am S. \" die Bebauungsgenehmigung für einen \nLebensmittelmarkt hätte erteilt werden müssen. Dieser \nLebensmittelmarkt sollte auf dem 2.149 m²großen Grundstück \nGemarkung O. , Flur 31, Flurstück 42, mit einer \nVerkaufsfläche von rund 550 m², einer Gesamtnutzfläche von \nrund 740 m², einer Grundflächenzahl von 0,36, einer \nGeschoßflächenzahl von 0,5 und 45 Stellplätzen errichtet \nwerden. Auf dem im Eckbereich der Bundesstraße mit der \nStraße Im S. gelegenen Grundstück, auf dem eine \nbaurechtlich genehmigte offen Lagerhalle steht, existierte \nseit Jahren ein ohne Baugenehmigung betriebener \nBaustoffhandel. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im \neinzelnen, wie er sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen \nEntscheidung dargestellt hat, und wegen der Verfahrens- und \nbisherigen Prozeßgeschichte wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf \nden Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n2\n\nMit Urteil vom 2. März 1995 hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und festgestellt, daß die die Erteilung des \nVorbescheides ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind, \nsie die Kläger in ihren Rechten verletzt haben und ein \nAnspruch auf die Bebauungsgenehmigung bestanden hat. Das \nVerwaltungsgericht hebt maßgeblich darauf ab, daß sich das \nVorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren \nUmgebung, als die der insgesamt diffus geprägte, im Norden von \nlandwirtschaftlicher Fläche sowie im Süden vom G. Weg \nbegrenzte Bereich beiderseits der G. Straße von der \nEinmündung der P. -G. -Straße im Osten bis zur \nEinmündung der S. straße im Westen einschließlich der in \nvoller Tiefe gewerblich genutzten Parzelle 25 betrachtet \nwerden müsse, einfüge. Das Vorhaben halte sich hinsichtlich \naller in § 34 Abs. 1 BauGB genannter Kriterien innerhalb des \naus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens und lasse es auch \nnicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner \nunmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen.\n\n3\n\nGegen das ihnen am 10. bzw. 9. März 1995 zugestellte Urteil \nhaben der Beklagte und die Beigeladene am 30. März 1995 \nBerufung eingelegt.\n\n4\n\nZur Begründung tragen sie vor: Das Verwaltungsgericht habe \ndie für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere \nUmgebung des Vorhabens fehlerhaft abgegrenzt und dadurch einen \nunzutreffenden Rahmen angenommen. \n\n5\n\nRichtigerweise müsse der Bereich südlich der G. \nStraße außer Betracht bleiben, weil die Ortsdurchfahrt der \nBundesstraße aufgrund des - ausweislich von Verkehrszählungen \nvor der Anbindung O. an die A im Jahre 1995 noch \nrecht starken - Verkehrsaufkommens und wegen der \nungleichartigen Nutzungsstrukturen auf der jeweiligen \nStraßenseite trennende Wirkung entfalte. Im Osten ende der zu \nberücksichtigende Bereich an der ebenfalls trennenden Straße \nAm S. , jenseits der an die Stelle von klassischer \nStraßenrandbebauung längs der B eine tiefer in das \nHintergelände reichende und aufgrund großer Gartenanlagen kaum \nvon der O. Straße aus einsehbare bauliche Nutzung \ntrete. Im Westen ende der räumliche und optische Bezug zum \nAntragsgrundstück und damit der Bereich gegenseitiger Prägung \nmangels weitergehender Sichtverbindung noch vor den gewerblich \ngenutzten Parzellen - wie dem Flurstück 25 - an dem \nunbebauten - zu Wegezwecken vorgesehenen - Flurstück 30, das \nauch die Grenze zwischen einer geordneten Straßenrandbebauung \nzu Wohnzwecken und einer diffusen Mischung aus \nzurückversetzten Wohn- und Gewerbebauten bilde.\n\n6\n\nDie so zu bestimmende nähere Umgebung sei nicht von \ndiffuser Nutzung geprägt, sondern entspreche mit den so gut \nwie durchweg vorhandenen eineinhalbgeschossigen Wohnhäusern \neinem reinen oder jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet. Das \nAntragsgrundstück sei mit seinem bisherigen Baustoffhandel \ninsoweit nicht zu berücksichtigen, weil sich diese gewerbliche \nNutzung aufgrund ihrer Andersartigkeit und ihres deutlichen \nKontrastes auch in der Bauweise und der Flächenausnutzung zur \nansonsten homogenen Umgebung aus straßenständigen Wohnhäusern \nals Fremdkörper darstelle.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund sei der von den Klägern ehemals \ngeplante Einzelhandelbetrieb schon der Art nach \nplanungsrechtlich unzulässig gewesen, denn er falle nicht \nunter die gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO \nzulässigen Nutzungen. Namentlich handele es sich angesichts \nder Größe der Verkaufsfläche und der 45 Stellplätze nicht um \neinen der Versorgung des Gebietes dienenden Laden im Sinne von \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, sondern sei von einer Ausrichtung auf \neinen Kundenstamm aus ganz O. auszugehen.\n\n8\n\nJedenfalls hätte sich das Vorhaben nach dem Maß der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren \nGrundstücksfläche nicht in eine korrekt abgegrenzte nähere \nUmgebung eingefügt. Bezüglich dieser Kriterien sei der Bereich \ngegenseitiger Prägung tendenziell enger zu fassen und unter \ndem Gesichtspunkt einer bodenrechtlichen Lebens- und \nSchicksalsgemeinschaft zu betrachten. Eine solche werde gerade \nvon der homogenen und fast durchgehenden Straßenrandbebauung \nmit eineinhalbgeschossigen Wohnhäusern auf den nördlich der B \ngelegene Flurstücken 31 bis 42 in Abgrenzung zu der \nbeiderseits dieses Abschnittes in Grünflächen eingebetteten \nBebauung gebildet.\n\n9\n\nMit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,36 überschreite der \nVerbrauchermarkt die sich auf 0,19 belaufende GRZ der Parzelle \n38 als des am intensivsten genutzten Grundstücks der näheren \nUmgebung um fast das doppelte. Dies liege außerhalb der \nToleranzgrenze.\n\n10\n\nWährend sich das streitige Bauvorhaben im Kern als ein \neingeschossiges langgezogenes Flachdachgebäude im \nHintergelände darstelle, zeichne sich die vorhandene \nUmgebungsbebauung durch straßennahe Häuser mit Satteldach und \nin eineinhalbgeschossiger Bauweise aus. Wenn man den \nnördlichen Abschluß des Baubestandes auf dem Flurstück 234 als \nAnhaltspunkt für die hintere Baugrenze parallel zu B \nbetrachte, würde die nach einer solchen gedachten Linie \nzulässige Bautiefe durch das bis fast an die nördliche \nGrundstücksgrenze heran geplante Gebäude deutlich \nüberschritten. Diese Abweichung sei nicht deshalb als \nunerheblich zu bewerten, weil es sich um ein Eckgrundstück \nhandele. Zwar möge insofern mit einer tieferen Bebauung zu \nrechnen sein, dies rechtfertige es aber nicht , ausschließlich \nden hinteren Bereich des Grundstückes zu bebauen. Die Bebauung \nsei nicht auf die besondere Ecklage des Grundstücks \nabgestimmt.\n\n11\n\nDie überbaubare Grundstücksfläche liege mit 94 %, die sich \ninsbesondere aus der fast vollständigen Versiegelung zur \nAnlegung von Stellplätzen ergäben, erheblich über den \nhöchstens 25 %, die sich angesichts der überwiegend \ngärtnerischen Nutzung der Freiflächen für die anderen \nGrundstücke des Beurteilungsbereiches veranschlagen \nließen.\n\n12\n\nIm übrigen verstoße das gesamte Vorhaben wegen seiner \nImmissionen in bodenrechtliche Spannungen auslösender Weise \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme auf nachbarliche \nInteressen. Die Nachbargrundstücke wären werktags von 08.00 \nUhr bis 19.00 Uhr, samstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, an \nlangen Donnerstagen bis 20.30 Uhr und an langen Samstagen bis \n18.00 Uhr dem Lärm der an- und abfahrenden Pkw ausgesetzt. \nHinzu kämen Be- und Entladungsvorgänge von Anlieferfahrzeugen, \ndie größtenteils schon in den frühen Morgenstunden vor den \neigentlichen Öffnungszeiten vorgenommen worden wären. Dies \nalles würde sich im unmittelbaren Grenzbereich abspielen, da \ndie Parkplätze fast ausschließlich zur westlichen Seite hin \nangelegt werden sollten. Das Entstehen bodenrechtlicher \nSpannungen wäre nicht dadurch behoben gewesen, daß der \nwestlich angrenzende Grundstücksnachbar sich mit der \nbeabsichtigten Nutzung einverstanden erklärt habe. Von dem \nVorhaben wäre auch eine negative Vorbildwirkung ausgegangen. \n\n13\n\nSelbst bei einer planungsrechtlichen Zulässigkeit des \nstreitigen Vorhabens wäre der Beklagte aber nicht verpflichtet \ngewesen, die Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Die Beigeladene \nhätte nämlich bei den geringsten Zweifeln an der Richtigkeit \nder vom Rat getragenen Einschätzung, das Vorhaben sei schon \nnach § 34 BBauG nicht genehmigungsfähig und ein Bebauungsplan \nzu seiner Verhinderung nicht erforderlich, auf die ihr zur \nVerfügung stehenden planungsrechtliche Mittel - Beschluß zur \nAufstellung eines Bebauungsplanes, Zurückstellungsantrag und \nVeränderungssperre - zurückgegriffen. \n\n14\n\nBeklagter und Beigeladene beantragen,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes \nund tragen zur Begründung wie folgt ergänzend vor:\n\n19\n\nDie Bestimmung der näheren Umgebung dürfe nicht unter \nMißachtung der städtebaulichen Gesamtsituation auf die \nunmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke beschränkt werden, \nsondern müsse in Würdigung der großflächigen und \nvielschichtigen Strukturierung des in Rede stehenden Gebietes \nerfolgen. Vor diesem Hintergrund komme der G. Straße \nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine trennende \nFunktion zu. Dafür sei sie mit einer nur zweispurigen Fahrbahn \nnicht breit genug und weise eine zu geringe Verkehrsbelastung \nauf. Auf den beiden Straßenseiten sei gleichermaßen neben \neiner Wohnnutzung gewerbliche Nutzung anzutreffen. Ebensowenig \nließe sich die Umgebung bezügl. einer Straßenrand- oder \nHinterlandbebauung, wie sie etwa auch durch das Möbellager auf \nder Parzelle 38 verkörpert werde, in einheitlich strukturierte \nBereiche einteilen. Der Bebauungszusammenhang auf der \nNordseite der G. Straße werde nicht durch das \nunbebauten Flurstück 30 unterbrochen. Es handele sich \ninsbesondere angesichts der geringen Grundstücksbreite und der \nbisherigen Nutzung dieser Fläche für den bis vor kurzem auf \nder westlich angrenzenden Parzelle betriebenen \nLandmaschinenhandel lediglich um eine bloße Baulücke, die den \nEindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit unberührt \nlasse. Die leichte Biegung der G. Straße habe zur \nFolge, daß vom Antragsgrundstück aus zumindest die \nhinterliegenden gewerblichen Nutzungen am westlichen Ende des \ninsoweit vom Verwaltungsgericht richtig gebildeten \nUmgebungsbereichen - nämlich die Silobauten der R. - auch \neingesehen werden könnten, so daß sich - über die \nLärmeinwirkungen infolge des Lkw-Verladeverkehrs hinaus - der \nprägende Einfluß dieser Nutzung für den bodenrechtlichen \nCharakter deutlich dokumentiere.\n\n20\n\nSelbst bei einer Beschränkung der näheren Umgebung des \nVorhabens auf die Flurstücke 31 bis 38 nähmen die \nBerufungsführer zu Unrecht den Charakter eines reinen oder \nallgemeinen Wohngebietes an. Abgesehen von der gewerblichen \nNutzung auf dem Flurstück 38 in Form des Möbellagers könne \nnämlich auch die bisherige Verwendung des Antragsgrundstücks \nfür einen Baustoffhandel nicht außer Betracht gelassen werden. \nDer Lagerplatz falle gemessen an seinem quantitativen und \nqualitativen Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung \nkorrespondierender gewerblicher Nutzung auf der anderen \nStraßenseite nicht als im auffallenden Kontrast stehender \nFremdkörper völlig aus dem Rahmen, sondern präge die Umgebung \nmit.\n\n21\n\nDer sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Rahmen für das \nMaß der baulichen Nutzung werde eingehalten, wobei nicht nur \neinzelne Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft des \nAntragsgrundstückes - wie die Parzelle 38 - als maßstabsgebend \nin den Blick genommen werden dürften, sondern auch auf der \ngegenüber liegenden Straßenseite gelegene Grundstücke (z. B. \ndie Parzellen 67 u. 78) einzubeziehen seien. Die Flurstücke 31 \nbis 42 bildeten schon von der Anzahl der Gebäude her keine \nselbständig zu beurteilende bodenrechtliche Lebens- und \nSchicksalsgemeinschaft. Strenge Größen für das einzuhaltende \nMaß der baulichen Nutzung ließen sich im Rahmen des § 34 \nAbs. 1 BauGB aus der Umgebungsbebauung ohnehin nicht \nherleiten.\n\n22\n\nAuch eine unzulässige Hinterlandbebauung liegen nicht vor. \nDas Hintergelände werde bei einer ganzen Anzahl von \nGrundstücken nördlich der G. Straße - etwa durch das \nMöbellager, den Landhandel und den Brennstoffhandel - \ngewerblich genutzt. Auf der Südseite gebe es - wie bei dem \nBaugeschäft und dem Kraftfahrzeugbetrieb - teilweise eine \nvollflächige Inanspruchnahme von gewerblich genutzten \nGrundstücken. Eine \"faktische\" Baugrenze könne mangels einer \nausreichenden Anzahl von signifikanten Gebäuden nicht gebildet \nwerden. Zudem befinde sich in dem für das Vorhaben gedachten \nhinteren Grundstücksbereich schon die genehmigte Lagerhalle \nund habe sich der Baustoffhandel auf die gesamte Grundfläche \nbis an die nördliche Flurstücksgrenze erstreckt. Insbesondere \nauch unter dem Aspekt, daß es sich um ein Eckgrundstück \nhandele, sei die Plazierung des strittigen Bauvorhabens nicht \ngeeignet, bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorzurufen. \nIm Vergleich zu der vorhergehenden Grundstücksnutzung durch \nden Baustoffhandel ginge mit dem Vorhaben vielmehr eine \nReduzierung der Belastungen für die Nachbargrundstücke einher. \n\n23\n\nDas entscheidend durch die geplanten Stellplätze bestimmte \nMaß der Versiegelung überschreite in Anbetracht der fast \nvollständigen Befestigung, die das Antragsgrundstück im Rahmen \nder Nutzung der Lagerhalle bzw. des Baustoffhandels erfahren \nhabe, den vorgegebenen Rahmen ebenfalls nicht.\n\n24\n\nDas Bauvorhaben verletze wegen der immissionsmäßigen \nVorbelastung der Nachbargrundstücke durch den regelmäßigen \nKraftfahrzeugverkehr auf der G. Straße und durch \nspezielle Rangier-, Entlade und Beladevorgänge in erheblichem \nUmfang beim Betrieb des Baustoffhandels nicht das Gebot der \nRücksichtnahme. Es sei angesichts der Plazierung des \nBaukörpers und unter Berücksichtigung des üblichen \nGeschäftsverhaltens für den Lebensmittelmarkt auch nicht mit \nVerladevorgängen in unmittelbarer Grenznähe zu rechnen. Zudem \nhabe der an der westlichen Grenze gelegenen Nachbar sich \nausdrücklich mit der beabsichtigten Nutzung einverstanden \nerklärt, so daß sich keine Anhaltspunkte für unverträgliche \nbodenrechtliche Spannungen erkennen ließen. Eine unerwünschte \nVorbildwirkung komme dem strittigen Vorhaben angesichts des \nFehlens einer homogenen Struktur des Baugebietes nicht zu.\n\n25\n\nDer Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens habe keine \nBedeutung, weil es für das vorliegende Gerichtsverfahren nicht \nauf eine fiktive, sondern die bestehende Sach- und Rechtslage \nankomme. Selbst im landgerichtlichen Schadensersatzprozeß \nkönne sich der Beklagte nicht auf dieses mögliche \nAlternativverhalten der Beigeladenen berufen. Zudem werde \nbestritten, daß die Voraussetzungen für den Einsatz der im \nBaugesetzbuch vorgesehenen Mittel zur Verhinderung des \nstrittigen Bauvorhabens gegeben gewesen seien.\n\n26\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeiten am 19. Juli 1996 \nin Augenschein genommen. Auf die Niederschrift zum Ortstermin \nwird verwiesen.\n\n27\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die von den Beteiligten überreichten \nVerwaltungsvorgänge, Karten und Pläne Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufungen haben keinen Erfolg, denn sie sind zwar \nzulässig, aber nicht begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Feststellung \ngetroffen, daß der Bescheid des Beklagten vom 27. März 1991 \nund der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten \nvom 6. September 1991 rechtswidrig und die Kläger dadurch in \nihren Rechten verletzt gewesen sind und daß die Kläger bis zum \nInkrafttreten der Veränderungssperre der Beigeladenen vom \n28. Februar 1994 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBebauungsgenehmigung gehabt haben. Die Klage ist insoweit als \nFortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 und \nAbs. 5 VwGO zulässig und der Sache nach begründet. Gemäß § 130 \nb Satz 2 VwGO wird auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung ist nichts \nvorgetragen worden, was Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen \nEntscheidung abzuweichen. Auch die Ortsbesichtigungen hat \nkeine Feststellungen erbracht, die ein anderes Ergebnis \nrechtfertigen könnte.\n\n31\n\nDen Klägern kann nicht unter dem Gesichtspunkt des \"recht-\nmäßigen Alternativverhaltens\" das Feststellungsinteresse für \nihre Fortsetzungsfeststellungsklage abgesprochen werden. Es \nist legitimer Zweck einer solchen Klage, bei Eintritt eines \nerledigenden Ereignisses die \"Früchte des bisherigen \nProzesses\" nicht verloren gehen zu lassen, sondern unter den \nvereinfachten Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für \neinen Schadensersatzprozeß nutzbar zu machen. \n\n32\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar \n1981 - 8 C 30.87 -, Buchholz 310, § 73 \nVwGO Nr. 30.\n\n33\n\nEin auf diese Weise begründetes Feststellungsinteresse \nließe sich nur verneinen, wenn der in Aussicht genommene und \nhier bereits eingeleitete Amtshaftungs- und \nEntschädigungsprozeß offensichtlich aussichtslos wäre.\n\n34\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August \n1987 - 4 C 31.86 -, Buchholz 310, § 113 \nVwGO Nr. 73.\n\n35\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Schon die Einordnung, ob \nes beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens um die - \nder Bejahung des natürliche Ursachenzusammenhanges \nnachfolgende - Frage geht, inwieweit einem Schadensverursacher \ndie Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender \nBetrachtung billigerweise auch zugerechnet werden können,\n\n36\n\n- so etwa BGH, Urteil vom 24. Okto-\nber 1985 - IX ZR 91/84 -, BGHZ 96, 157 \n(172 f),\n\n37\n\nstellt sich als schwieriges zivilrechtliches Problem dar. \nNach der zivilrechtlichen Rechtsprechung soll es jedenfalls \neiner auf Schadensersatz in Anspruch genommen Verwaltung \nverwehrt sein, geltend zu machen, das Baugesuch hätte nach \n§ 15 BauGB zurückgestellt werden können (entsprechendes dürfte \nfür die Veränderungssperre geltend), wenn die Behörde die \nandere Rechtsgrundlage nicht hätte schaffen müssen. \n\n38\n\n- Vgl. OLG Köln, Urteil vom \n20. Okto-ber 1994 - 7 U 68/94 -, NVwBl. \n1995, 276 m.w.N. \n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat für die Begründetheit der Klage \nzurecht als entscheidend angenommen, daß das streitige \nVorhaben sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt. \n\n40\n\nGegen die dabei vorzunehmende Abgrenzung der maßgeblichen \n\"näheren Umgebung\", wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen \nworden ist, ergeben sich auch unter Berücksichtigung der vom \nBerichterstatter im Ortstermin gewonnen Eindrücke, die er dem \nSenat vermittelt hat, im Hinblick auf die Art der baulichen \nNutzung keine Bedenken. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß \nbei der Bestimmung der \"näheren Umgebung\" darauf abzustellen \nist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück \nprägend auswirken kann.\n\n41\n\n- Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß \nvom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, ZfBR \n1997, 268 m.w.N. \n\n42\n\nDem entspricht der vom Verwaltungsgericht ermittelte \nBereich beiderseits der G. Straße von der Einmündung \nP. -G. -Straße im Osten bis zur Einmündung der \nS. straße im Westen, im Süden begrenzt durch den G. \nWeg und im Norden begrenzt durch die U. stiege und die \nlandwirtschaftliche Fläche nördlich der Flurstücke vom \nBaugrundstück bis zu dem Grundstück der Molkereigenossenschaft \nO. (Flurstück 24). \n\n43\n\nWesentlich für den baulichen Charakter der Umgebung ist \nentgegen der Auffassung von Beklagtem und Beigeladenen auch \ndie bauliche Nutzung auf der Südseite der G. Straße. \nDie G. Straße besitzt keine trennende Wirkung, die die \nwechselseitige Beeinflussung der jeweiligen \nStraßenrandbebauung ausschließt. \n\n44\n\n- Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil \nvom 6. Juli 1984 - 4 V 28/83 - BRS 42 \nNr. 26.\n\n45\n\nVon ihrer optischen Wirkung her stellt die Straße nämlich \naufgrund ihrer relativ geringfügigen Breite mit einer \nlediglich zweispurigen Fahrbahn ohne irgendeine \nFahrstreifenabtrennung, wegen der ganz überwiegend \nstraßenständigen und damit aufeinander zurückenden Bebauung \nund unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung keine \ngestalterische Zäsur dar. Letzteres gilt auch insoweit, als \ndie Frequentierung der Straße zum Stichtag aufgrund der \nseinerzeit fehlenden Anbindung O. an die A noch \nstärker gewesen sein sollte, als die vom Berichterstatter im \nOrtstermin festgestellte geringe Verkehrsbelastung annehmen \nläßt. Aus dem dem Senat überreichten Material zu \nVerkehrszählungen in den Jahren 1988 und 1995 ergibt sich \nkeine Verkehrsbelastung, die auch nur die Erwägung \nrechtfertigen könnte, die G. Straße könnte im \nmaßgeblichen Abschnitt aufgrund der Fahrzeugbewegungen in \ndieser baurechtlichen Hinsicht trennend wirken. An dem äußeren \nErscheinungsbild der Ortsdurchfahrt einer regionalen \nVerbindungsstraße mit verbindendem Charakter für beide \nStraßenseiten ändert sich nichts.\n\n46\n\nSoweit bei der Frage der eine Straße überwindenden \ngegenseitigen Prägung auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße ein Rolle spielen kann, \n\n47\n\n- vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom \n29. April 1997 - 4 B 67/97 -, a.a.O. \nm.w.N. \n\n48\n\nfehlt es an einer ausreichenden Unterschiedlichkeit der \njeweiligen Nutzungsstruktur. Der Charakter beider \nStraßenseiten wird nämlich einerseits von - westlich der Achse \nA. -W. -Straße/Im S. meist straßennahen, \nöstlich weiter zurückversetzten - Wohnbebauung, andererseits \naber auch von gewerblicher oder ähnlicher Nutzung bestimmt. Zu \nletzterer zählt auf der Südseite der Kraftfahrzeugbetrieb auf \nder Parzelle 191, die Praxis für physikalische Therapie auf \nder Parzelle 80, das Kosmetikinstitut auf der Parzelle 78 und \ndie Baustoffirma auf der Parzelle 77. Auf der Nordseite sind \ndiesbezüglich zu berücksichtigen der Baustoffmarkt auf dem \nAntragsgrundstück selbst, das - angesichts der offiziellen \nAbmeldung des Großhandels und der Vertretung in Sitzmöbeln und \nPolstermaterialien als auf dem Grundstück G. Straße 34 \nausgeübter Gewerbetätigkeit erst am 18. Dezember 1992 nach der \nVerkehrsauffassung zumindest Nachwirkungen entfaltende - \nMöbellager auf der Parzelle 38,\n\n49\n\n- vgl. grundlegend BVerwG, Urteil \nvom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, \nBRS 46, Nr. 62,\n\n50\n\nder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre \nnoch existente Landmaschinenbetrieb auf den Parzellen 28 und \n29, der Brennstoffhandel auf der Parzelle 26 sowie der \nGetränkemarkt und der genossenschaftliche Landhandel auf dem \nFlurstück 24.\n\n51\n\nAngesichts der gewerblichen Entsprechungen, die sich danach \nsowohl auf der gleichen Straßenseite als auch auf der anderen \nStraßenseite finden, ist der Baustoffmarkt auf der Parzelle 42 \nbei dieser Betrachtung nicht als \"Fremdkörper\" aus der \nBestimmung der Eigenart - und damit hier auch der Ausdehnung - \nder näheren Umgebung auszusondern. \n\n52\n\n- Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil \nvom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS \n50 Nr. 75.\n\n53\n\nEs handelt sich bei ihm nicht um einen im auffälligen \nKontrast zu den ihn umgebenden Nutzungen stehenden Betrieb, \nsondern um die Ausgestaltung einer - die vorhandene Bebauung \nals wesentlich mitprägenden - Nutzungsart. Die in der offenen \nLagerhalle zum Ausdruck kommende Bauweise und die Art der \nFlächennutzung hebt sich gleichermaßen nicht hinreichend \nextrem von den baulichen Erscheinungsformen etwa auf dem \nFlurstück 24 oder dem Betriebsgelände der -Vertretung \nab.\n\n54\n\nDaß auf der Parzelle 42 lediglich die offene Lagerhalle, \nnicht aber der Baustoffhandel baurechtlich genehmigt worden \nsind, spielt für seine rahmenbestimmende Funktion keine Rolle. \nAusreichend ist, daß die Nutzung - wie hier - bisher in einer \nWeise geduldet worden ist, die keinen Zweifel daran ließ, daß \ndie zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein \nabgefunden haben.\n\n55\n\n- Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom \n19. April 1994 - 4 B 62.94 -.\n\n56\n\nBei alledem läßt sich die maßgebliche Umgebung - abgesehen \nvon den ohnehin zu berücksichtigenden Grundstücken auf der \nSüdseite der G. Straße - nicht auf die Flurstücke 31 \nbis 42 als einen homogenem mit straßennahen \neineinhalbgeschossigen Wohnhäusern bebauten Bereich begrenzen. \nNicht nur, daß die angebliche Einheitlichkeit bereits durch \ndas Möbellager auf der Parzelle 38 gestört wird. Das unbebaute \nFlurstück 30 vermag auch keine - die gegenseitige Einflußnahme \nunterbrechende - Grenze zu den weiter westlich an der \nG. Straße gelegenen Grundstücken zu bilden. Diese \nbesitzen einerseits aufgrund ihrer intensiven gewerblichen \nNutzung und der auch von weitem noch wahrnehmbaren Gebäude im \nHintergelände der Parzelle 24 eine besonders stark prägende \nEigendynamik, andererseits aber auch eine große Offenheit für \ndie Beeinflussung durch andere Gewerbeflächen. Wie sich in der \nOrtsbesichtigung bestätigt hat, handelt es sich bei der auf \nStraßenhöhe nur 16 m breiten Parzelle 30 demgegenüber \nlediglich um eine Baulücke. \n\n57\n\n- Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil \nvom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BRS \n25 Nr. 36.\n\n58\n\nSie nimmt wegen ihrer geringen Ausdehnung und nicht zuletzt \nauch aufgrund ihrer bisherigen Verwendung im Rahmen des \nbenachbarten Landmaschinenservices am Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit der \nStraßenrandbebauung teil, wird selbst von der beiderseits \nvorhandenen baulichen Nutzung geprägt und trägt diese Prägung \ndementsprechend weiter.\n\n59\n\nEbensowenig vermag der Senat in der unmittelbar neben dem \nAntragsgrundstück verlaufende Straße Am S. die östliche \nGrenze der \"näheren Umgebung\" zu sehen. Zwar hebt sich die \nvillenartige - von großzügigen Grünflächen umgebene und \nteilweise abgeschirmte - Bebauung jenseits der \nStraßeneinmündung deutlich von den baulichen Strukturen \nentlang der G. Straße weiter westlich ab. Die Straße Am \nS. hat jedoch nicht die trennende Wirkung, die eine \ngegenseitige Beeinflussung der unterschiedlichen \nSiedlungsformen verhindern kann. Im Ortstermin hat sich die \nzwischen Antragsgrundstück und dem Flurstück 144 gelegene \nAnlage lediglich als maximal vier Meter breiter, weder über \nNebenanlagen noch befestigte Seitenstreifen verfügender Weg \nmit nur provisorischer Befestigung herausgestellt.\n\n60\n\nDaß die danach vom Verwaltungsgericht zutreffend gebildete \n\"nähere Umgebung\" nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der zu \nberücksichtigenden gewerblichen Nutzung weder einem \nallgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspricht noch \naufgrund des Störungsgrades einiger der gewerblichen Betriebe \neinem Mischgebiet,\n\n61\n\n- vgl. zu dessen Charakteristik: \nBVerwG, Beschluß vom 11. April 1996 \n- 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82\n\n62\n\nwird auch von den Berufungsführern so nicht bestritten.\n\n63\n\nWas das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung \nanbelangt, ist die \"nähere Umgebung\", auf die Rücksicht zu \nnehmen ist, zwar entsprechend der geringeren Wahrnehmbarkeit \nund prägenden Kraft der entsprechenden rahmenbildenden Momente \ntendenziell enger zu fassen.\n\n64\n\n- grundlegend BVerwG, Urteil vom \n19. September 1969 - IV C 18.67 -, \nBRS 22 Nr. 184, zuletzt auch BVerwG, \nBeschluß vom 10. Januar 1994 \n- 4 B 158.93 -, BRS 56 Nr. 66 mit \nHinweis auf Urteil vom 26. Mai 1978 \n- 4 C 9.76 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n65\n\nAber auch vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht \nzu Recht angenommen, daß sich das streitige Vorhaben innerhalb \ndes maßgeblichen Rahmens für das Maß der baulichen Nutzung \nhält. \n\n66\n\nInsoweit maßstabsgebend sind nach Auffassung des Senats \nunter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dazu, \ninwieweit von der G. Straße eine trennende Wirkung \nauszugehen vermag, nämlich jedenfalls die Anliegergrundstücke \nbeiderseits der G. Straße zwischen A. -Wibbelt-\nStraße/Im S. im Osten und der Einmündung der \nG. straße im Westen. Daß die Flurstücke 34 bis 42 auf der \nNordseite der G. Straße unter dem Blickwinkel der \nwechselseitigen Prägung und Beeinflussung nach dem Maß der \nbaulichen Nutzung in einer Art \"bodenrechtlicher Lebens- und \nSchicksalsgemeinschaft\" verbunden sind\n\n67\n\n- vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, \nBeschluß vom 10. Januar 1994 a.a.O.\n\n68\n\nund deshalb dieser Bereich allein in den Blick zu nehmen \nist, scheidet wegen der Unterschiedlichkeit der Flurstücke 38 \n(Möbellager) und 42 (Baustoffmarkt) zu den übrigen - \nwohngenutzten - Parzellen nach Nutzungsart und nach Anordnung \nder Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich aus. \n\n69\n\nDer geplant gewesene Lebensmittelmarkt überschreitet das, \nwas aus der vorhandenen Bebauung - soweit sie danach zu \nberücksichtigen ist - als notwendig grober und ungenauer \nMaßstab für das Maß der baulichen Nutzung hervorgeht, nicht. \nDas geht aus den zutreffend und überzeugend unter \nBerücksichtigung der grundlegenden Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 23. März 1994 \n\n70\n\n- 4 C 18. 93, DVBl. 1994, 702 = BauR \n1994, 481 = BRS 56 Nr. 63\n\n71\n\ngetroffenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts auch dann \nnoch hervor, wenn man die Parzellen 26 (Brennstoffhandel) und \n28 (Landmaschinenbetrieb) richtigerweise außer Betracht läßt. \nWas die vorrangige Beurteilung nach den absoluten Größen von \nGrundfläche, Geschoßzahl und Höhe anbetrifft, haben sich bei \nder vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung unter \ndem Eindruck der intensiven Bebauung auf den dem Vorhaben \ngegenüberliegenden Grundstücken auf der Südseite der G. \nStraße keine abweichenden Erkenntnisse ergeben. Anhaltspunkte \ndafür, daß durch den Baukörper des Lebensmittelmarktes im \nVerhältnis zu den Gebäuden auf der anderen Seite der G. \nStraße bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet werden, \nsind nicht in Erscheinung getreten.\n\n72\n\nNichts anderes gilt, wenn man die Grundfläche der baulichen \nAnlagen insgesamt, also einschließlich von Stellplätzen und \nZufahrt (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO) in die Betrachtung \neinbezieht. Stellt man nämlich maßgeblich nicht auf den nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls bedingt \ngeeigneten relativen - von dem Berufungsführern in einer \nProzentzahl ausgedrückten - Grad der Versiegelung ab, sondern \nauf den absoluten Inhalt der versiegelten Flächen, finden sich \nauf den Flurstücke 77 und 171 sowie nicht zuletzt auch auf dem \nAntragsgrundstück selbst\n\n73\n\n- vgl. zur \nBerücksichtigungsfähigkeit des \nAltbestandes auf dem Antragsgrundstück: \nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C \n17.71 -, BRS 55 Nr. 72\n\n74\n\nauch insoweit als entsprechend empfundene Zustände. Soweit \ndas Verwaltungsgericht auch die Verhältnisse auf der Parzelle \n24 in die Betrachtung einbezogen hat, wirkt sich das auf die \nRichtigkeit des Ergebnisses nicht aus. \n\n75\n\nWas das Einfügen nach der Bauweise angeht, ist auf die \nBegriffsbestimmung des § 22 BauNVO zurückzugreifen und \nlediglich zwischen offener und geschlossener Bauweise zu \nunterscheiden. Diesbezüglich hält sich das streitige Vorhaben \nim Rahmen des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. \nSoweit die Berufungsführer auf andere Gestaltungsmerkmale - \nwie die Dachform - abheben, wird vom Gesetz keine \nHarmonisierung erstrebt. \n\n76\n\nDer geplante Lebensmittelmarkt hätte sich auch nach der \nüberbaubaren Grundstücksfläche eingefügt. Bei diesem Merkmal \ngeht es um die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen \nAnlage und um ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen \nBebauung, also den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 \nBauNVO.\n\n77\n\n- Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß \nvom 6. November 1997 - 4 B 192/97 -, \nJurisdokument 535570; siehe auch \nSchlichter/Hofer, Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Aufl. nach § 34 Rn. 38 \nm.w.N. \n\n78\n\nNaturgemäß ergeben sich prägende Vorbilder für die dafür \nmaßgeblichen Momente nur aus der vorhandenen Bebauung auf der \ngleichen Straßenseite, d. h. beschränkt sich die \"nähere \nUmgebung\" insofern auf die zwischen der Einmündung der \nP. -G. -Straße und der Einmündung der \nS. straße gelegenen Grundstücke nördlich der G. \nStraße.\n\n79\n\nMit der konkreten Größe der von der baulichen Anlage \nerfaßten Grundfläche im Sinne einer absoluten Zahl als einem \nTeilaspekt \n\n80\n\n- vgl. BVerwG, Beschluß vom \n15. April 1987 - 4 B 60.87 - BRS 47 \nNr. 68\n\n81\n\ngeht das streitige Gebäude mit seinen 784 m²- soweit \nersichtlich - nicht über die Dimensionen hinaus, die schon \ndurch die Baulichkeiten auf dem früheren Molkereigrundstück \n(Flurstück 24) erreicht werden. Die Gesamtversiegelung dieses \nGrundstückes ist auch umfangreicher als die schon im Rahmen \ndes Baustoffmarktes vorgenommmenen Oberflächenbefestigung des \nAntragsgrundstückes selbst.\n\n82\n\nMit seiner Nord-Süd-Erstreckung als weiterem \nGesichtspunkt\n\n83\n\n- vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juli \n1987 - 4 B 60.87 - a.a.O.\n\n84\n\nfindet der Lebensmittelmarkt sowohl in dem Möbellager auf \nder Parzelle 38, in der Gebäudeanordnung des Brennstoffhandels \nauf der Parzelle 26 als auch in den vorderen Gebäuden auf dem \nFlurstück 24 in ausreichendem Maße Entsprechungen.\n\n85\n\nBei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines \nGrundstückes nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig \nist, kommt es in gleicher Weise darauf an, inwieweit die den \nMaßstab bildenden Grundstücke ebenfalls eine rückwärtige \nBebauung aufweisen. Eine dem streitigen Vorhaben entsprechend \ntief in den hinteren Grundstücksbereich hineinragende Bebauung \nfindet sich diesbezüglich jedenfalls auf der rückwärtig mit \nden Silogebäuden des Landhandels bestandenen Parzelle 24. \nDiese Hinterlandbebauung schließt es zusammen mit dem \nMöbellager auf dem Flurstück 38, der offenen Lagerhalle als \nAltbestand auf dem Antragsgrundstück und den villenartigen \nHäusern auf den Parzellen 143, 53 und 93 angesichts fehlender \nEindeutigkeit auch aus, eine an den straßennahen Wohnhäusern \nauf den Flurstücken 31 bis 38 bzw. 40 orientierte faktische \nhintere Baugrenze parallel zur G. Straße \nanzunehmen.\n\n86\n\nDa das Merkmal der \"rückwärtigen\" Bebauung auf einen \nbestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, \nkommt es zudem auch darauf an, daß das Antragsgrundstück hier \nvon mehreren Straßen - nämlich sowohl von der G. Straße \nals auch von der Straße Am S. - erschlossen wird.\n\n87\n\n- Vgl. BVerwG, Beschluß vom \n6. Novem-ber 1997 - 4 B 172/97 -, \nJurisdokument 535570.\n\n88\n\nAus dieser Sicht handelt es sich hier um den Sonderfall \neines schwerpunktmäßig an der untergeordneten \nErschließungsanlage bebauten Eckgrundstückes. Nach der Planung \nsollte Zu- und Abfahrt von der Straße Am S. aus \nerfolgen. Läßt man die Vorbildwirkung der Hinterlandbebauung \nauf der Parzelle 24 beiseite, schließt es das Erfordernis des \nEinfügens nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was \nes bisher in der Umgebung noch nicht gibt; es hindert nur \ndaran, den durch die Umgebung gesetzten Rahmen in einer Weise \nzu überschreiten, wie bewältigungsbedürftige bodenrechtlich \nrelevante Spannungen - insbesondere im Hinblick auf die \nkünftige Nutzung benachbarter Grundstücke - begründet oder \nerhöht. \n\n89\n\nEs ist aber gerade unter dem Aspekt der Ecklage des \nGrundstückes nichts dafür greifbar, daß die von den Klägern \nvormals gewünschte Bebauung im rückwärtigen Teil des \nFlurstückes 42 für sich allein eine erst noch \nausgleichsbedürftige Konfliktlage erzeugt oder einen \nPräzedenzfall für eine weitere so tief reichende Bebauung der \nrückwärtigen Grundstücksteile innerhalb der näheren Umgebung \nabgegeben hätte. Es gibt keinen Grundsatz, wonach eine \nHinterlandbebauung von vornherein städtebaulich unerwünscht \nist. \n\n90\n\n- Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom \n6. November 1997 - 4 B 172.97 -, \nJurisdokument 535570.\n\n91\n\nDaß sie die gegebene Situation vorliegende konkret in \nentscheidender Weise verschlechtert, gestört, belastet oder in \nBewegung gebracht hätte, ist nicht feststellbar, namentlich \nkeine Nutzungseinschränkung für Nachbargrundstücke als Folge \nder Hinterlandbebauung. Eine Nachahmung der Bauausführung \nsteht schon deshalb nicht zu befürchten, weil kein anderes \nGrundstück in der näheren Umgebung eine vergleichbare Ecklage \nan zwei Erschließungsanlagen besitzt. Ein Planungsbedürfnis \nhätte die Verwirklichung des Vorhabens nicht zur Folge gehabt. \n\n92\n\nSchließlich war das geplante Vorhaben auch nicht deshalb \nplanungsrechtlich unzulässig, weil es - ungeachtet der \nEinhaltung des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens \n- gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte \nGebot der Rücksichtnahme vor allem auf die in seiner \nunmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung verstoßen hätte.\n\n93\n\n- Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai \n1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.\n\n94\n\nWas die insoweit in Erwägung zu ziehende \nImmissionsbelastung der Nachbarschaft durch den Verkehr von \nund zu den auf dem Antragsgrundstück geplanten Stellplätzen \nbetrifft, ist dies im wesentlichen der Prüfung im \nBauordnungsrecht nach Maßgabe von § 47 Abs. 7 BauO NW 84 als \nder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre \ngültigen Norm unterworfen. Unter diesem Vorbehalt, der eine \nendgültige Festlegung des Bauherren zu den Stellplätzen erst \nnoch im Baugenehmigungsverfahren zuläßt, hat das \nVerwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der zu \nberücksichtigenden Vorbelastungen durch die bisherige \nGrundstücksnutzung und unter dem Aspekt der Vermeidung neuer \nbodenrechtlicher Spannungen allerdings überzeugend Stellung \ngenommen. Den Berufungsführern ist es nicht gelungen, diese \nGedankenführung zu widerlegen. Namentlich kann ihnen nicht in \nder - ihren Einwand tragenden - Argumentation gefolgt werden, \ndie bisherige Nutzung der Parzelle 42 als Baustoffmarkt sei \nals \"Fremdkörper\", von dem keine prägende Wirkung ausgehe, \nnicht bei der unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit \nvorzunehmenden Abwägung der Belange zu berücksichtigen. \n\n95\n\nBezogen auf die insoweit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB \ninvolvierten Zulässigkeitsmerkmale der Art und des Maßes der \nbaulichen Nutzung\n\n96\n\n- vgl. zur Bezüglichkeit BVerwG, \nUrteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, \na.a.O.\n\n97\n\nhat der Senat bereits oben ausgeführt, daß eine gewerbliche \nNutzung zu Einzelhandelszwecken und das konkrete Ausmaß der \nversiegelten Fläche auch bezogen auf die unmittelbare \nNachbarschaft des Antragsgrundstücks keine singulären \nErscheinungen darstellen und ihnen deshalb eine prägende \nWirkung abgeht. Sowohl der Baustoffhandel auf der Parzelle 77 \nals auch der Kraftfahrzeugbetrieb auf dem Flurstück 191 lassen \nes nicht zu, den Baustoffmarkt auf dem Flurstück 42 unter den \ngenannten Aspekten als unmaßgeblichen \"Fremdkörper\" zu \nbetrachten.\n\n98\n\nWas die Einhaltung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nVeränderungssperre maßgeblichen § 47 Abs. 7 BauO NW 84 \nanbelangt, ist dies - weil es sich um eine \nbauordnungsrechtliche Frage des Landesrechtes handelt - nicht \nGegenstand der die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem \nBundesrecht betreffenden Bebauungsgenehmigung. \n\n99\n\n- Vgl. zum Regelungsumfang eines \nVorbescheides etwa: BVerwG, Urteil vom \n3. April 1987 - 4 C 41/84 -, BRS 47 \nNr. 63.\n\n100\n\nNur wenn der Bauherr offensichtlich nicht in der Lage ist, \ndie bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben zu \nerfüllen, fehlt auch schon für die Bauvoranfrage das \nSachbescheidungsinteresse. Eine solche Konstellation vermag \nder Senat vorliegend unter Berücksichtigung der \nEinverständniserklärung des Eigentümers der westlich des \nAntragsgrundstücks gelegenen Nachbarparzelle und wegen der \nMöglichkeit, ggfs. die Anzahl der Stellplätze auf ein - nach \n§ 47 Abs. 1 BauO NW 1984 i.V.m. Ziff. 3. 1 der Richtzahlen zur \nVVBauO NW zu § 47 notwendiges - Maß zu beschränken und ihre \nLage teilweise zu ändern, nicht anzunehmen. \n\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 , 162 \nAbs. 2 VwGO. \n\n102\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n103\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n104","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-17/11-a-2553-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-17/11-a-2553-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309746","retrieved":"2026-07-09 03:39:28.863909+00:00"}}