{"status":"available","doknr":"OLD309753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0416.24A2057.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-16","aktenzeichen":"24 A 2057/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte zahlt seit Januar 1990 den Empfängern \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Leistungen zur \nBeschaffung von Bekleidungsgegenständen grundsätzlich in \npauschaler Form, wenn sie damit einverstanden sind. Wer mit \nder Regelung nicht einverstanden ist, muß Einzelanträge \nstellen. In der monatlichen Pauschale sind nicht enthalten: \nArbeitskleidung, Kittel; Bademantel/Trainingsanzug für \nErwachsene; Trauerkleidung, Schwangerschaftsbekleidung, \nEntbindungsbeihilfe, Säuglings- und Kleinkinderausstattungen; \nBeihilfen zur Einschulung; Kleidung für Taufe/Erstkommunion/ \nKonfirmation; Bekleidung für Kur; Bekleidung für Heirat. Der \nmonatliche Pauschbetrag betrug zunächst für Personen ab \n14 Jahre 40,- DM, er wurde zum 1. Januar 1991 auf 50,- DM \nerhöht. \n\n3\n\nIm Rahmen der Haushaltskonsolidierung beschloß der Rat der \nStadt Köln u.a., den Pauschalbetrag für Erwachsene ab dem \n1. September 1993 auf wiederum 40,- DM monatlich zu senken. \nDie Hilfeempfänger wurden mit Schreiben vom 16. August 1993 \ndarüber informiert. \n\n4\n\nDie Klägerin bezieht seit 1990 Hilfe zum Lebensunterhalt \nund nimmt seit Juli 1992 auf ihren Antrag hin an der \nPauschalierung der Bekleidungsbeihilfen teil. Mit Bescheid vom \n24. August 1993 bewilligte der Beklagte ihr für den Monat \nSeptember 1993 nur noch den Pauschalbetrag in Höhe von \n40,- DM. \n\n5\n\nDie Klägerin legte dagegen am 24. September 1993 \nWiderspruch ein. \n\n6\n\nIn den Folgemonaten wurde der Klägerin die \nBekleidungspauschale in Höhe von 40,- DM monatlich zum Teil \nohne gesonderten Bescheid, zum Teil nach Erlaß eines \nentsprechenden Bewilligungsbescheides gewährt.\n\n7\n\nNach Anhörung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1994 mit \nder Begründung zurück, die Reduzierung begegne keinen \nrechtlichen Bedenken, da wahlweise die Möglichkeit bestehe, \nden geltend gemachten Bekleidungsbedarf durch die Stellung von \nEinzelanträgen oder die Zahlung von Pauschalen zu decken. \n\n8\n\nMit der Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie halte die \nKürzung um 20 v.H. für rechtswidrig und für einen Verstoß \ngegen die Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere gegen das \nBedarfsdeckungsprinzip. Der Beklagte habe bei der Ermittlung \nder Pauschale keine ausreichende Anzahl von \nBekleidungsgegenständen mittlerer Qualität mehr zugrunde \ngelegt. Ihre Möglichkeiten zur gänzlichen Ausschöpfung von \nbilligsten Angeboten seien aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und \nihrer Behinderung begrenzt. Der Beklagte möchte die einmaligen \nBeihilfen auf Leistungen beschränken, \"die zur Deckung des \nlebensnotwendigen Bedarfs unabweisbar erforderlich sind\". Für \neine derartige Kürzung gebe es keine gesetzliche Ermächtigung. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBeklagten vom 24. August 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25. Mai 1994 den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin den \nbeantragten Pauschalbetrag zur \nBekleidungsbeihilfe in Höhe von 50,- DM \nmonatlich auszuzahlen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat ausgeführt, er habe vor Anhebung der Pauschalen zum \n1. Januar 1991 Ermittlungen durchgeführt. Daraus habe sich \nrechnerisch ein durchschnittlicher Bedarf für Frauen in Höhe \nvon monatlich 59,08 DM ergeben. In den zugrundegelegten \nBedarfslisten seien jedoch Kleidungsstücke enthalten, die \nnicht nebeneinander, sondern alternativ benötigt würden. Die \nNeufestsetzung der Pauschalen zum 1. Januar 1991 sei nicht auf \nder Grundlage der Listen, sondern in Anlehnung an die im \nAugust 1990 veröffentlichten Hinweise des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge vorgenommen worden. Der \nNeufestsetzung der Pauschalen zum 1. September 1993 seien \nkeine erneuten Ermittlungen vorausgegangen. Maßgeblich hierfür \nsei die Feststellung gewesen, daß in einer Großstadt wie Köln \n- anders als in ländlichen Gebieten - eine Deckung des \nBekleidungsbedarfs auf Wochenmärkten, in einer Vielzahl von \npreiswerten Geschäften sowie bei Ausnutzung der \nsaisonunabhängigen Sonderangebote, zu Preisen möglich sei, die \nerheblich unter den von ihm bis dahin zugrundegelegten \nEinzelpreisen lägen. Die Hilfe in Form von Monatspauschalen \nversetze zudem die Hilfeberechtigten in die Lage, Beträge \nzurückzulegen und für Kleidungsstücke zu verwenden, die \nbesonders preisgünstig - bzw. anläßlich der Schlußverkäufe - \nangeboten würden. Auch sei zu beachten, daß neben der \nMonatspauschale weitere Hilfen bei bestimmten Anlässen \nerbracht würden. Unter Zugrundelegung von Erhebungsdaten Stand \nMai 1993 wiesen die Bekleidungspauschalen in Nordrhein-\nWestfalen eine Spannweite zwischen jährlich 450,- DM und \n720,- DM auf. Die Reduzierung der Bekleidungspauschalen habe \neine Einsparung von über 1 Mio DM jährlich erbracht. Vor \nSeptember 1993 hätten ca. 70 - 75 v.H. der Hilfebedürftigen an \nder Pauschalierung teilgenommen, im April 1994 noch 65 v.H., \nAnfang 1996 noch etwa 58 v.H.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß \nder Hilfeempfänger ein Wahlrecht zwischen der Teilnahme an der \nPauschalierung und der Stellung von Einzelanträgen habe und \ndamit gewährleistet sei, daß der individuell bestehende Bedarf \nabgedeckt werde. Soweit die Klage auf die Gewährung des \nerhöhten Pauschalbetrages auch über den Monat September 1993 \nhinaus gerichtet sei, sei sie mangels Durchführung des \nVorverfahrens unzulässig. \n\n13\n\nMit der Berufung rügt die Klägerin, entgegen § 114 Abs. 1 \nBSHG seien sozialerfahrene Personen vor dem Erlaß allgemeiner \nVerwaltungsvorschriften - dazu zähle auch die Festlegung von \nPauschalsätzen - nicht gehört worden. Materiell stehe ihr ein \nAnspruch auf Gewährung der monatlichen Kostenpauschale in Höhe \nvon 50,- DM für die Monate September 1993 bis Mai 1994 zu. \nForm und Maß der Sozialhilfe und damit auch Form und Maß der \nGewährung von Bekleidungsbeihilfen ständen im pflichtgemäßen \nErmessen des Sozialhilfeträgers; demzufolge habe sie ein Recht \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts müsse die Festlegung von \nPauschalen \"mit gehöriger Sorgfalt\" erfolgen. Daß die \nTeilnahme an der Pauschalierung nicht zwingend sei, bedeute \nnicht, daß die Höhe der Pauschalen durch die Gerichte nicht \nüberprüft werden müßten. Den Sozialhilfeträgern werde \ninzwischen einhellig die Möglichkeit eingeräumt, ihren \nVerpflichtungen zur Hilfeleistung auf verschiedene Art und \nWeise, nämlich durch Einzelleistung oder pauschalierte \nGewährung, nachzukommen. Der Beklagte habe sich darauf \nfestgelegt, eine im Regelfall bedarfsdeckende Pauschale zu \ngewähren, die den Normalbedarf des Hilfeempfängers decke. Auf \nSeiten der Hilfeempfänger werde durch die Festlegung einer \nPauschale ein Vertrauen darauf begründet, daß mit der \nInanspruchnahme der Pauschale der Normalbedarf gedeckt werden \nkönne. Der Hilfeempfänger müsse mit der vorgegebenen Pauschale \nauskommen, wenn er daran interessiert sei, weiterhin an der \npauschalierten Gewährung teilzunehmen, er habe aber nicht die \nMöglichkeit festzustellen, ob die ihm gewährte Pauschale \ntatsächlich ausreiche, um den Normalbedarf zu decken. In \nZeiten knapper Kassen bestehe die Gefahr, daß die \nSozialhilfeträger auch sozialhilfefremde Erwägungen für die \nVerringerung von Pauschalen heranzögen. Daher bedürfe es, um \nden Gedanken der Pauschalierung von Leistungen nicht ad \nabsurdum zu führen, der unabhängigen Überprüfung von \nPauschalen durch die Verwaltungsgerichte. Die Nichtüberprüfung \nder Rechtfertigung der Bekleidungspauschale in ihrer Höhe \nwürde zu einer Aushöhlung des in Art. 19 Abs. 4 GG verbrieften \nRechts auf umfassende Kontrolle von Akten der Exekutive \nführen. \n\n14\n\nIhren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \ndie Festsetzung der Bekleidungspauschale habe der Beklagte bei \ndem von ihm durchgeführten Verfahren bei der Festsetzung der \nneuen Pauschale nicht erfüllt, da dabei nicht mit der \ngehörigen Sorgfalt vorgegangen worden sei. Dies hätte nämlich \nerfordert, daß der Beklagte eigene Erhebungen über die \naktuelle Bedarfsdeckung durch die Pauschale vorgenommen hätte \nbzw. von anderen Stellen vorgenommene fundierte Erhebungen \nseiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte oder sonstige \nsachliche sozialhilferechtlich relevante Gründe für die \nVerringerung der Pauschale anführen könnte. Der Beklagte habe \nsachwidrig die Verringerung der Pauschale aus Spargründen \nvorgenommen. Eine Änderung der tatsächlichen Umstände, etwa \nein Absinken der Bekleidungspreise im Raum Köln, der zu einer \nRechtfertigung der Senkung der Pauschale führen könnte, sei \nnicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, daß die vorher \ngeltende höhere Pauschale aufgrund ausreichender Erfolgswerte \nberechnet worden sei, so daß davon auszugehen sei, daß sie \nrichtig sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hat innerhalb der Berufungsfrist beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Beklagten zu verurteilen, unter \nAbänderung des Bescheides vom \n24. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 1994 \nihr, der Klägerin, den beantragten \nPauschalbetrag zur Bekleidungshilfe in \nHöhe von (insgesamt) 50,- DM für den \nMonat September 1993 zu zahlen. \n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 9. Juli 1996 hat sie beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Beklagten zu verurteilen, unter \nAbänderung des Bescheides vom \n24. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 1994 \nihr, der Klägerin, einen monatlichen \nPauschalbetrag in Höhe von (insgesamt) \n50,- DM monatlich für die Zeit von \nSeptember 1993 bis Mai 1994 zu zahlen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nEr legt dar, wie es zu der Kürzung der Pauschale gekommen \nist und erklärt, die beabsichtigte Maßnahme sei im Gremium \nsozial erfahrener Personen gem. § 144 Abs. 1 BSHG beraten \nworden.\n\n20\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang \ndes Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist überwiegend unzulässig, im übrigen \nunbegründet. \n\n23\n\nSoweit die Klägerin die Zahlung der Bekleidungspauschale in \nHöhe von 50,- DM für die Monate Oktober 1993 bis Mai 1994 \nverlangt, ist die Berufung unzulässig. \n\n24\n\nDie Klägerin hat innerhalb der Berufungsfrist \nunmißverständlich das erstinstanzliche Urteil nur insoweit \nangefochten, als es um die in den angefochtenen Bescheiden \ngeregelte Pauschale für September 1993 ging. Angesichts \ndessen, daß das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig \nabgewiesen hat, soweit sie auf Zahlung über den Monat \nSeptember 1993 hinausging, kann der ausdrücklich auf den Monat \nSeptember 1993 beschränkte Berufungsantrag nur dahin \nverstanden werden, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts im \nübrigen nicht angegriffen wird. Insoweit ist das Urteil \ndemnach rechtskräftig geworden und einer Überprüfung durch das \nOberverwaltungsgericht entzogen. \n\n25\n\nSoweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.\n\n26\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n27\n\nNach § 113 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nur dann die \nVerpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vornahme der \nbeantragten Amtshandlung bzw. zur Neubescheidung aussprechen, \nwenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts \nrechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt \nist.\n\n28\n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend durch die \nAblehnung der Bewilligung einer höheren als der gewährten \nPauschalzahlung deshalb nicht in ihren Rechten verletzt ist, \nweil der Beklagte ihr freigestellt hat, sich statt für die \nGewährung der Pauschale für die Bewilligung von einzelnen \nBeihilfen für jeweils von ihr beantragte \nBekleidungsgegenstände zu entscheiden.\n\n29\n\nDie vom Beklagten festgesetzte Bekleidungspauschale ist \njedenfalls rechtmäßig.\n\n30\n\nDer sozialhilferechtliche Bedarf für die Beschaffung von \nBekleidung, Wäsche und Schuhen von nicht geringem \nAnschaffungspreis wird gemäß § 21 Abs. 1a Ziffer 1 BSHG in der \nhier bereits anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juni \n1993 (BGBl. I S. 944) durch die Gewährung einmaliger \nLeistungen gedeckt. Der individuell bestehende Bedarf ist auf \nder Basis des sozialhilferechtlich notwendig zu deckenden \nBedarfes konkret zu ermitteln und die zu gewährende Hilfe \ndanach zu bemessen (§ 3 Abs. 1 BSHG). Das schließt allerdings, \nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, \nnicht aus, daß sich der Sozialhilfeträger aus Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung gewisser Pauschalierungen bedient \n(vgl. nunmehr auch § 21 Abs. 1 b BSHG), zumal wenn der \nHilfesuchende, dessen auf die Gestaltung der Hilfe gerichteten \nWünschen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprochen werden soll, \nsoweit sie angemessen sind, eine pauschale Leistung \nwünscht.\n\n31\n\nJedenfalls vor Erlaß der nach § 21 Abs. 1b BSHG \nvorgesehenen Rechtsverordnung besteht - schon wegen der \nbestehenden Unsicherheiten über den für die Bestimmung der \nPauschale anzuhaltenden Maßstab und des in gleicher Weise mit \nder Ermittlung des zu gewährenden Betrages entstehenden \nVerwaltungsaufwandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) - \ngrundsätzlich kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf \nPauschalierung einzelner Leistungen.\n\n32\n\nHinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung einer Pauschale in \neiner bestimmten Höhe hat der Senat im Beschluß vom 17. Juni \n1997 - 24 A 576/94 - in einem vergleichbaren Verfahren deshalb \nausgeführt: \n\n33\n\n\"Jedenfalls dann, wenn der \nSozialhilfeträger - wie hier der \nBeklagte - dem Hilfesuchenden ein \nWahlrecht zwischen der Entgegennahme \nder von ihm festgesetzten Pauschale und \nder Geltendmachung des konkret \nbestehenden Bedarfs beläßt, besteht für \neine entsprechende gerichtliche \nÜberprüfung kein Anlaß. Die Bewilligung \ndes Pauschalbetrages ist in diesen \nFällen ein Angebot, das angenommen \nwerden kann, aber nicht angenommen \nwerden muß. Sieht sich der \nHilfeempfänger nicht in der Lage, \nseinen konkreten Bedarf mit den \nangebotenen Pauschalbeträgen zu decken, \nist er auf die Möglichkeit der Stellung \nvon Anträgen auf Bewilligung von \nBeihilfen für einzelne benötigte \nGegenstände zu verweisen. Soweit es um \nKleidung geht, kann jeweils \nhinsichtlich des einzelnen begehrten \nGegenstandes geprüft werden, ob ein \nBedarf besteht.\"\n\n34\n\nOb daran festzuhalten ist, wofür einiges spricht, kann der \nSenat vorliegend letztlich offenlassen, weil die vom Beklagten \nfestgesetzte Höhe der hier streitigen Pauschale nicht zu \nbeanstanden und die Ablehnung der Zahlung einer weitergehenden \nPauschale deshalb nicht rechtswidrig ist.\n\n35\n\nEntschließt sich der Sozialhilfeträger dazu, den \nHilfesuchenden hinsichtlich des Bekleidungsbedarfs ohne \nWahlmöglichkeit auf eine feste Pauschale anstelle der \nBewilligung von Bekleidungsgegenständen auf einzelnen Antrag \nzu verweisen, so müßte diese Pauschale - ähnlich wie die \nBemessung des Regelsatzes zur Abdeckung des laufenden \nLebensunterhalts durch den Verordnungsgeber -, (vgl. dazu \nUrteile des Senats vom 22. September 1995 - 24 A 3493/92 u.a., \nBVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 49.95 -, ZfS 1997, \n338,) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nauf „spezifischen Untersuchungen\" und „ausreichenden \nErfahrungswerten\" beruhen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April \n1970 - V C 98.69 -, BVerwGE 35, 178).\n\n36\n\nLäßt der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden die freie \nWahl, seinen Bekleidungsbedarf entweder gegen Einzelnachweis \noder durch Annahme eines ihm angebotenen Pauschalbetrages zu \ndecken, so ist der Sozialhilfeträger freier hinsichtlich der \nBestimmung der Höhe des Pauschalbetrages.\n\n37\n\nBestehen schon bei der Bestimmung einer Pauschale ohne \nZubilligung eines Wahlrechts auf Einzelabrechnung „gewisse \nToleranzen\", (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970, a.a.O.) \nbei der Einschätzung dessen, was zum notwendigen \nLebensunterhalt gehört, so gilt das erst recht, wenn der \nHilfesuchende vollkommen frei in der Wahl ist, seinen Bedarf \nauf herkömmliche Wiese durch Antrag auf Bewilligung eines \neinzelnen Gegenstandes bescheiden zu lassen.\n\n38\n\nDas Angebot einer freiwillig zu wählenden Pauschale ist \nnach Auffassung des Senats schon dann rechtmäßig, wenn sie \ngeeignet ist, den notwendigen Bedarf an Bekleidung jedenfalls \nfür einen erheblichen Teil der Hilfeempfänger zu befriedigen. \nDas ist hier der Fall.\n\n39\n\nBei den Überlegungen zur Höhe der Pauschale spielte - wie \ndie Vertreter des Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat ausgeführt haben - eine entscheidende Rolle, daß \nsie jedenfalls so hoch sein sollte, daß eine große Zahl der \nHilfe-empfänger (die über die Grundausstattung verfügten) sie \nauch in Anspruch nahm. Maßgebender Sinn der Einführung einer \nPauschale ist aus Sicht der Behörde die Verringerung des \nVerwaltungsaufwandes und damit letztlich auch eine Reduzierung \nder Personalkosten. Die Pauschale mußte jedenfalls so hoch \nangesetzt werden, daß eine große Anzahl von Hilfeempfängern \nsie als für sich selbst vorteilhaft ansah. Insoweit \nunterscheidet sich der vorliegende Fall von den in der \nRechtsprechung bislang entschiedenen Fällen, auf die sich die \nKlägerin beruft, in denen die Hilfeempfänger keine \nWahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme einer Pauschale \nund der Berechnung des individuellen Bedarfs hatten. Die \nEntwicklung der Inanspruchnahme der Pauschale zeigt, daß die \nüberwiegende Zahl der Hilfeempfänger ihren notwendigen Bedarf \nauch mit dem monatlichen Bedarf von 40 DM decken kann. Zwar \nsank die Zahl der Hilfe-\nempfänger, die sich an der Pauschalierung beteiligten, nach \nder Absenkung des Betrages auf 40 DM zunächst von ca. 70 bis \n75 v.H. vor September 1993 über 65 v.H. im April 1994 auf etwa \n58 v.H. Anfang 1996 (nunmehr beträgt die Zahl der Teilnehmer \nnach Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung bereits wieder ca. 62 v.H.). Überwiegend hielten \ndie Hilfeempfänger den Betrag jedoch nach wie vor für \nausreichend und für sich vorteilhaft gegenüber einer \nindividuellen Berechnung. Die Praxis hat somit die \nÜberlegungen des Beklagten bestätigt, daß in einer Großstadt \nwie Köln eine Deckung des Bekleidungsbedarfs zu erheblich \ngeringeren Preisen als bisher angenommen möglich sei und die \nPauschalierung die Inanspruchnahme von besonders \npreisgünstigen Angeboten fördern.\n\n40\n\nDie Angemessenheit der Pauschale in dem Sinne, daß sie in \neiner erheblichen Anzahl von Fällen geeignet ist, den \nnotwendigen Bedarf zu decken, wird durch die in der mündlichen \nVerhandlung erörterten statistischen Erhebungen bestätigt. \n\n41\n\nAuszugehen ist davon, daß die Sozialhilfe den \nHilfeempfänger in die Lage versetzen soll, ein \nmenschenwürdiges Leben zu führen (§ 1 Abs. 1 BSHG). Von daher \nhat der Hilfeempfänger einen Anspruch auf eine angemessene \nAusstattung mit Bekleidung, die ihn davor bewahrt, rein \näußerlich von der übrigen Bevölkerung negativ abzuweichen. \nInsoweit ist aber Maßstab die Bevölkerungsgruppe der \nGeringverdienenden (vgl. § 22 Abs. 3 S. 3 BSHG). \nSozialhilfeempfänger sollen nicht besser gestellt werden als \ndie Bezieher niedriger Einkommensgruppen. Nach den \nstatistischen Jahrbüchern Nordrhein-Westfalen 1990, 1993 und \n1995 betrugen die monatlichen Ausgaben für Bekleidung und \nSchuhe in 2-Personen-Haushalten von Renten- und \nSozialhilfeempfängern einer unteren Verbrauchergruppe, denen \nausgabefähige Einnahmen in Höhe von durchschnittlich \n2.074,90 DM (1989), 2.189,26 DM (1990), 2.529,67 DM (1993) und \n2.657,03 DM (1994) zur Verfügung standen, in den Jahren 1989 \nund 1990 pro Person unter 60 DM, im Jahre 1993 etwas über \n61 DM, 1994 bereits wieder unter 60 DM; das Ausgabeverhalten \nstagnierte also. Bei 4-Personen-Haushalten von Arbeitnehmern \neiner mittleren Verbrauchergruppe (Einkommen 1989: ca. 4.150 \nDM, 1990: ca. 4.500 DM, 1994: ca. 5.000 DM) lagen die \nAufwendungen 1989 pro Person um 64 DM und 1990 um 66 DM. Nach \nzwischenzeitlichem Anstieg bis auf 72 DM sanken die \nAufwendungen 1994 bereits wieder auf 67 DM. Diese praktische \nStagnation der Ausgaben für Bekleidung, wie sie sich im \nübrigen auch aus den statistischen Jahrbüchern der \nBundesrepublik Deutschland ergibt, zeigt, daß diese \nBevölkerungsgruppen ihren Bedarf trotz der Preissteigerungen \nmit annähernd gleichen finanzielllen Mitteln gedeckt haben. \nVon daher bestand auch für Sozialhilfeempfänger zu einer von \n1990 abweichenden Festsetzung der Pauschale im Jahre 1993 kein \nAnlaß. \n\n42\n\nAusgehend von ca. 60 DM durchschnittlichen monatlichen \nAufwendungen von Beziehern niedriger Einkommen für Bekleidung \ninsgesamt kann die Pauschale von 40,- DM monatlich hier auch \nnicht als unangemessen niedrig angesehen werden. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß der statistische Durchschnittswert auch \nAusgaben für besondere Anlässe (Trauerfeier, Schwangerschaft, \nSäuglings- und Kleinkinderausstattung, Einschulung, \nTaufe/Erstkommunion/Konfirmation, Kur, Heirat) sowie für \nArbeitskleidung, Kittel, Bademantel/ Trainingsanzug umfaßt, \ndie von der Pauschale nicht erfaßt werden, sowie, daß \nAufwendungen für Bekleidungsstücke von geringem \nAnschaffungspreis bereits im Regelsatz enthalten sind (vgl. § \n21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG). Zudem ist den Empfängern von \nSozialhilfe zumutbar, in erhöhtem Maße auch auf gebrauchte \nKleidung zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. August \n1990 - 24 A 1836/97 -, Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil \nvom 21. März 1996 - 5 K 5/95 -, Info also 1996, 202; \nArbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom \n31. Januar 1997 zu einer Verordnung zur Durchführung des § 21 \nAbs. 1a BSHG, Info also 1997, 36). Das Tragen gebrauchter \nOberbekleidung ist in Deutschland nicht unüblich, wie die in \nvielen Gemeinden bestehenden second-hand-shops sowie der \nVerkauf gebrauchter Kleidung auf Märkten zeigen (vgl. auch VGH \nBW, Urteil vom 16. März 1994 - 6 S 1591/92 -, FEVS 45, \n258).\n\n43\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, \ndaß in einer Großstadt wie Köln besonders günstige \nEinkaufsbedingungen bestehen. Schließlich ermöglicht die \nPauschale, wenn sie zweckentsprechend für Bekleidung angespart \nwird und nicht zweckfremd für die übrige Lebenshaltung \nausgegeben wird, die Anschaffung von Bekleidung in den \nbesonders günstigen Schlußverkäufen. \n\n44\n\nDer von der Klägerin für angemessen gehaltene Betrag von \n600,- DM im Jahr liegt sogar über dem im erwähnten \nArbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für 1997 \nvorgesehenen Betrag von 570,- DM jährlich. Von diesem Betrag \nsoll der Sozialhilfeträger zulässigerweise noch um 7,5 v.H. \nabweichen können - was in Großstädten mit günstigen \nEinkaufsbedingungen durchaus in Frage kommen kann. Nach dem \nArbeitsentwurf könnte der Pauschalbetrag demnach auf 527,25 DM \njährlich, also auf ca. 44,- DM monatlich festgesetzt werden. \nDie im Arbeitsentwurf vorgesehene jährliche Pauschale basiert \nallerdings ausweislich der Begründung auch auf einer \nangenommenen Preissteigerung für Bekleidung zwischen 1988 und \n1996 von 15 v.H., wohingegen - wie oben dargelegt - die \nstatistischen Erhebungen für das Land Nordrhein-Westfalen eine \nSteigerung im Ausgabeverhalten für Bekleidung gerade nicht \nbelegen, weite Teile der Bevölkerung also die \nPreissteigerungen durch ihr Ausgabeverhalten aufgefangen \nhaben. Dies ist auch den Empfängern von Sozialhilfe zumutbar. \n\n45\n\nNach allem kann der Senat nicht feststellen, daß die vom \nBeklagten festgesetzte Bekleidungspauschale in Höhe von 40,--\n DM monatlich den damit abzudeckenden Bedarf eines erheblichen \nTeils der Hilfeempfänger nicht angemessen abdecken konnte. Lag \nder individuelle notwendige Bedarf der Klägerin höher, konnte \nsie auf die Teilnahme an der Pauschalierung verzichten.\n\n46\n\nOb gemäß § 114 Abs. 1 BSHG sozial erfahrene Personen vor \nder Herabsetzung der Pauschale angehört worden sind oder ob \neine derartige Anhörung entbehrlich ist, wenn die Festsetzung \nder Pauschalbeträge aufgrund eines Ratsbeschlusses erfolgt, \nkann offenbleiben. \n\n47\n\nWird unterstellt, daß die Festsetzung der \nBekleidungspauschale wegen der unterlassenen Anhörung formell \nrechtswidrig ist, ergibt sich daraus dennoch kein Anspruch der \nKlägerin auf die Pauschale in der begehrten Höhe.\n\n48\n\nDie Klägerin kann sich nicht auf die vorher geltende \nPauschale berufen, denn diese galt nur bis Ende August 1993. \nVerwaltungsvorschriften sind keine Gesetze, sie sind \nWillenserklärung der Behörde, die sie erläßt. Insoweit war der \nWille des Beklagten eindeutig, daß die Regelung mit dem \nPauschalbetrag in Höhe von 50,-- DM im September 1993 nicht \nmehr gelten sollte. Die Feststellung der - formellen - \nRechtswidrigkeit der Pauschalfestsetzung für September 1993 \nhätte nicht zur Folge, daß die bisherigen Sätze weiter gelten, \nsondern nur, daß die Neuregelung nicht die Grundlage der \ngezahlten Bekleidungspauschale sein konnte.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-16/24-a-2057-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-16/24-a-2057-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309753","retrieved":"2026-07-09 03:39:29.512694+00:00"}}