{"status":"available","doknr":"OLD309759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0409.15A7071.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-09","aktenzeichen":"15 A 7071/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August 1992 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Zuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.683,79 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin war im Jahre 1992 Eigentümerin des Grundstücks \nGemarkung D , Flur 62, Flur 6 (V Straße 10 und 10a \nin A ). Es grenzt im Süden an die V Straße, im \nOsten an den W wall. Nachdem der Rat der Stadt A am \n23. Januar 1978 eine Rahmenplanung für die Altstadt D \nbeschlossen hatte, beschloß er am 19. Juni 1979 und nach \nErstellung des Ergebnisberichts vom 7. Mai 1979 über \nvorbereitende Untersuchungen gemäß § 4 des \nStädtebauförderungsgesetzes (StBauFG) durch die \nLandesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen die Satzung \nüber die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \n\"G straße-W straße\" in A -D , in dem nach der \nUmschreibung des betroffenen Gebiets und der Aufzählung der \nbetroffenen Grundstücke das klägerische Grundstück und der W \nwall, soweit das klägerische Grundstück an ihn grenzt, liegen. \nNach Genehmigung der Satzung durch den Regierungspräsidenten \nB wurde sie am 25. September 1980 im Amtsblatt des \nKreises A veröffentlicht. Am folgenden Tag trat sie in \nKraft. \n\n4\n\nAm 31. Mai 1990 beschloß der Bau- und Planungsausschuß des \nRates der Stadt A im Rahmen des II. Programms zur \nWohnumfeldverbesserung in der Altstadt D , u.a. den \nW wall auszubauen. Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und \nBeleuchtung wurden neu hergestellt. Das Land förderte den \nAusbau als Stadterneuerungsmaßnahme. Die Ausbauarbeiten wurden \nam 28. Juli 1992 abgenommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. Mai 1992 zog der Beklagte die Klägerin \nzu einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag \nüber 20.683,79 DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch \nwies er durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 1992 \nzurück.\n\n6\n\nMit der am 28. August 1992 erhobenen Klage hat die Klägerin \nden Vorausleistungsbescheid angefochten und vorgetragen: Da \ndas klägerische Grundstück und der Abschnitt des W wall, \ndurch den das Grundstück erschlossen werde, innerhalb eines \nförmlichen Sanierungsgebiets liege, sei die Erhebung von \nBeiträgen nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB wie schon nach dem \nfrüher geltenden § 6 Abs. 7 StBauFG ausgeschlossen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift lägen eindeutig vor. Ob \nAusgleichsbeträge erhoben werden könnten, könne erst nach \nAbschluß der Sanierungsmaßnahme beurteilt werden. In diesem \nRahmen könne es auch allein von Bedeutung sein, ob noch \nungedeckter Aufwand des Beklagten vorhanden sei. Unerheblich \nsei, daß das Land die Maßnahme als Stadterneuerung gefördert \nhabe, da auch nach den einschlägigen Förderrichtlinien \nMaßnahmen innerhalb eines förmlich festgelegten \nSanierungsgebiets förderungsfähig seien. Aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne keine \nForderung nach einem besonderen Zusammenhang zwischen der \nErschließungsmaßnahme und der Sanierung gefolgert werden, da \ndiese Rechtsprechung sich alleine auf Grundstücke außerhalb \neines Sanierungsgebiets beziehe. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 25. Mai 1992 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 3. August 1992 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: § 6 Abs. 7 StBauFG stehe der Erhebung \nvon Beiträgen nicht entgegen, da die Ausbaukosten nicht durch \ndie Erhebung von Ausgleichsbeträgen ausgeglichen würden. Es \nsei überhaupt zweifelhaft, ob es jemals zur Zahlung von \nAusgleichsbeträgen komme. Wenn dies der Fall sein sollte, \nmüsse überlegt werden, in welcher Form die gezahlten \nVorausleistungen berücksichtigt würden. Ihm, dem Beklagten, \nsei ein zu deckender Aufwand verblieben.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen.\n\n13\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der \nKlägerin, mit der sie vorträgt: Es komme nach § 154 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB für die Freistellung von Beiträgen nicht darauf \nan, ob die grundsätzlich beitragsfähige Maßnahme eine \nOrdnungsmaßnahme sei. Hier handele es sich sogar um eine \nOrdnungsmaßnahme, da die Verbesserung der Straße W wall zu \nden Zielen und Zwecken der Sanierung gehöre. Dem \nErgebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen lasse \nsich nicht entnehmen, daß der W wall nicht sanierungsbedingt \nausgebaut werden solle. Unerheblich sei, daß sonstige \nMaßnahmen zur Sanierung noch nicht getroffen worden seien, da \ndie Sanierungssatzung noch in Kraft und somit eine Sanierung \nnoch möglich sei. Soweit der Ausbau des W wall auch zur \nrückwärtigen Andienung der Häuser an der L Straße \njenseits des Sanierungsgebietes erfolgt sei, ändere dies \nnichts daran, daß der Ausbau daneben auch zu Sanierungszwecken \nerfolgt sei. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils den Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 25. Mai 1992 und den \nWiderspruchsbescheid vom 3. August 1992 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt \naber der Berufung entgegen. Er trägt vor: Eine \nBeitragserhebung sei zulässig, da der Ausbau des W wall \nnicht sanierungsbedingt erforderlich gewesen sei und kein \nZusammenhang zwischen dem Ausbau und der Sanierung bestehe. \nDer Grund für den Ausbau habe im schlechten Straßenzustand und \ndem nicht frostsicheren Unterbau des W wall sowie in seiner \ngestiegenen Bedeutung für die rückwärtige Andienung der \nAnlieger an der zur Fußgängerzone umgestuften L Straße \ngelegen. Der Umstand, daß der Ausbau des W wall im \nErgebnisbericht nicht erwähnt werde, lasse den Schluß zu, daß \ndieser Ausbau nicht sanierungsbedingt erforderlich gewesen \nsei. Der W wall diene allein zur örtlichen Abgrenzung des \nSanierungsgebiets. Auch erstrecke sich der Ausbau des W wall \nüber das Sanierungsgebiet hinaus. Damit handele es sich bei \ndem Ausbau nicht um eine Ordnungsmaßnahme, so daß die Kosten \ndes Ausbaus bei der Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nicht \nberücksichtigt würden und stattdessen eine Beitragserhebung \nzulässig sei. Im übrigen sei die Umsetzung des ursprünglichen \ngemeindlichen Sanierungswillens bis heute nicht erfolgt.\n\n17\n\nSeit dem 22. Januar 1996 ist Herr Eigentümer \ndes Grundstücks. Diesen hat der Beklagte durch \nBeitragsbescheid vom 15. November 1996 zu einem \nStraßenbaubeitrag über 22.222,08 DM herangezogen und zur \nZahlung des noch nicht durch die Vorausleistung abgedeckten \nRestes von 1.538,29 DM aufgefordert. Insoweit ist ein \nerstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren \nanhängig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene \nVorausleistungsbescheid ist aufzuheben, da die Klage zulässig \nund begründet ist.\n\n22\n\nDurch den Erlaß des endgültigen Beitragsbescheids vom \n15. November 1996 ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid \nnicht etwa durch Erledigung unwirksam geworden (§ 12 Abs. 1 \nNr. 3 Buchst. b KAB NW iVm § 124 Abs. 2 AO). Die \nAnfechtungsklage nicht ist daher weiterhin zulässig. \n\n23\n\nVgl. zur prozessualen Wirkung des \nErlasses des endgültigen \nBeitragsbescheides auf den Rechtsstreit \num die Vorausleistung OVG NW, Urteil \nvom 14. September 1993 -. 3 A 1693/92 -\n., Gemhlt. 1995, 23 (24); Urteil vom \n31. Januar 1992 -. 2 A 2223/88 -., \nS. 8 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n24\n\nDer Vorausleistungsbescheid hat nämlich schon deshalb \nweiter Wirkungen gegenüber der Klägerin, weil nur er die \nGrundlage dafür ist, daß der Beklagte den von der Klägerin \ngezahlten Betrag mit Tilgungswirkung für die Herrn \n gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar \n1991 -. 2 A 2455/89 -., StuGR 1991, 363 \n(364).\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Vorausleistungsbescheid \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung \ngemäß § 8 Abs. 8 KAG NW liegen nicht vor. Nach dieser \nVorschrift können auf die künftige Beitragsschuld angemessene \nVorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung \nder Maßnahme begonnen worden ist. Für den hier in Rede \nstehenden Ausbau des W wall entsteht hinsichtlich des \nklägerischen Grundstücks keine Beitragsschuld. Dies ergibt \nsich aus § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB.\n\n28\n\nDiese Vorschrift ist maßgeblich, obwohl sie - durch \nInkorporierung der Vorschriften des \nStädtebauförderungsgesetzes in das BauGB - erst nach der \nSanierungssatzung in Kraft trat. Dies ergibt sich aus Art. 1 \nNr. 107 § 154, Nr. 140 § 245, Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 des \nGesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I \nS. 2191), wonach unter Aufhebung des \nStädtebauförderungsgesetzes § 154 BauGB am 1. Juli 1987 in \nKraft trat, ohne daß für den hier vorliegenden Fall \nanderweitige Überleitungsregelungen getroffen wurden.\n\n29\n\nNach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind dann, wenn im förmlich \nfestgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne \ndes § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert \nwerden, Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese \nMaßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten \nSanierungsgebiet nicht anzuwenden. Diese Rechtsfolge ist hier \neinschlägig, weil sie auch landesrechtliche \nStraßenausbaubeiträge umfaßt. \n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 21. Oktober 1983 -. 8 C \n40.83 -., BVerwGE 68, 130 (131 f.).\n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB liegen \nvor. Durch die Satzung über die förmliche Festlegung des \nSanierungsgebietes \"G straße-W straße\" wurde ein \nSanierungsgebiet förmlich festgelegt, in dem das klägerische \nGrundstück liegt. In diesem Sanierungsgebiet wurde die \nErschließungsanlage W wall (nachmalig) hergestellt und \nmöglicherweise auch verbessert. Der W wall liegt, soweit das \nklägerische Grundstück an ihn grenzt, im Sanierungsgebiet. \nDies ergibt sich aus dem Text der Satzung, die den W wall \n(Flur 62 Flurstück 7) als Grenze des Sanierungsraums benennt \nund unter den Grundstücken, aus denen das Sanierungsgebiet \nbesteht, dieses Flurstück mit dem Zusatz \"teilweise\" aufführt. \nDies kann nur dahin verstanden werden, daß der W wall im \nsüdlichen Bereich ab da, wo die Grenze des Sanierungsgebietes, \nvon Nordwesten vom Westgraben kommend, auf den W wall stößt, \nzum Sanierungsgebiet gehören soll. Zwar weist eine über das \nSanierungsgebiet gefertigte Karte die Grenze des \nSanierungsgebiets westlich des W wall aus, so daß dieser \naußerhalb des Sanierungsgebiets läge. Jedoch wird das \nSanierungsgebiet durch die Satzung festgelegt, die hier nicht \nauf einen Plan als ihren Bestandteil verweist. \n\n32\n\nVgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, \nUrteil vom 6. Juli 1984 -. 4 C 14.81 -\n., NVWZ 1985, 184 (185).\n\n33\n\nDurch den Ausbau des W wall wurde auch eine \nErschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) hergestellt, \nobwohl der W wall nur etwa zur Hälfte im Sanierungsgebiet \nliegt und der darüber hinausreichende Teil ebenfalls \nGegenstand der Ausbaumaßnahme war. Denn selbst wenn der \nW wall bei natürlicher Betrachtungsweise nur in seiner \nGesamtheit als eine Erschließungsanlage anzusehen ist,\n\n34\n\nvgl. zur räumlichen Begrenzung einer \nErschließungsanlage Driehaus, \nErschließungs-. und Ausbaubeiträge, \n4. Aufl. § 12 Rdnr. 12,\n\n35\n\nist die Erschließungsanlage jedenfalls auch im \nSanierungsgebiet hergestellt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn \ndes § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, daß \nallein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet \ngelegenen Erschließungsanlage erfaßt sein soll. Im übrigen \nzeigt die vom Gesetzgeber zur erleichterten Abrechnung \ngeschaffene Möglichkeit, Abschnitte von Erschließungsanlagen \nnach den Grenzen u.a. von Sanierungsgebieten bilden zu dürfen \n(§ 130 Abs. 2 BauGB), \n\n36\n\nvgl. dazu BT-.Drs. 10/4630, S. 114 \nf.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n5. Aufl. § 130 Rdnr. 23, \n\n37\n\ndaß die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht \ndavon abhängen soll, ob die Erschließungsanlage bei \nnatürlicher Betrachtungsweise vollständig im Sanierungsgebiet \nliegt.\n\n38\n\nDie Anwendbarkeit des somit von seinen gesetzlichen \nVoraussetzungen her erfüllten § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb \nverneint werden, weil die abgerechnete Ausbaumaßnahme mangels \nSanierungsbedingtheit keine Ordnungsmaßnahme sei. \n\n39\n\nAllerdings muß eine nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nbeitragsfreie Erschließungsmaßnahme im Zusammenhang mit der \nSanierung stehen. Dies ergibt der normative Zusammenhang. \nErschließungsmaßnahmen bleiben beitragsfrei, weil ein \nGrundstück im Sanierungsgebiet statt der Beitragspflicht der \nAusgleichsbetragspflicht unterliegt. Die durch den \nAusgleichsbetrag abzuschöpfende Bodenwerterhöhung betrifft nur \ndie durch die Sanierung bedingte Erhöhung (§ 154 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB). Es ist bei der Feststellung der Erhöhung derjenige \nBodenwert, der sich ergeben würde, wenn eine Sanierung weder \nbeabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, dem Bodenwert \ngegenüberzustellen, der sich durch die rechtliche und \ntatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten \nSanierungsgebiets ergibt (§ 154 Abs. 2 BauGB), also der durch \ndie Gesamtheit der Sanierungsmaßnahmen bestimmte Wert.\n\n40\n\nVgl. Bielenberg u.a., \nStädtebauförderungsrecht, Bd. I, \nLoseblattsammlung (Stand: Juli 1997), \n§ 154 Rdnr. 77.\n\n41\n\nDie davon erfaßten Ordnungsmaßnahmen unterscheiden sich \ngerade von Nichtsanierungsmaßnahmen dadurch, daß jene nach den \nZielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind (§ 146 \nAbs. 1 BauGB). \n\n42\n\nVgl. zur entsprechenden Rechtslage \nnach dem Städtebauförderungsgesetz \nBVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983\n-. 8 C 40.83 -., BVerwGE 68, 130 \n(135).\n\n43\n\nDer Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß eine \nAusbaumaßnahme nur dann beitragsfrei ist, wenn sie nach den \nZielen und Zwecken der Sanierung erforderlich ist, trifft \ndaher zu. Jedoch war die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erforderlich \nin diesem Sinne. Der Ausbau von Erschließungsanlagen \njedenfalls im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (die \nöffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze) \ninnerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist \nnämlich für die innerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen \nGrundstücke immer nach den Zielen und Zwecken der Sanierung \nerforderlich. Dies ergibt sich aus dem Begriff der \nErforderlichkeit und dem der Ziele und Zwecke einer Sanierung \nals einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme einerseits und aus \ndem Wesen des Ausbaus einer solchen Erschließungsanlage \nandererseits. \n\n44\n\nDer Begriff der Erforderlichkeit verlangt keineswegs \nUnabdingbarkeit der Maßnahme. Vielmehr ist lediglich ein Bezug \nzwischen Sanierung einerseits und Ausbau der Straße \nandererseits in dem Sinne nötig, daß nach den Zielen und \nZwecken der Sanierung sachlich einleuchtende Gründe für den \nAusbau sprechen.\n\n45\n\nVgl. zum \nerschließungsbeitragsrechtlichen \nErforderlichkeitsbegriff Driehaus, \nErschließungs-. und Ausbaubeiträge, \n4. Aufl., § 15 Rdnr. 5, der dem \nsanierungsrechtlichen \nErforderlichkeitsbegriff entspricht, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1983\n- 8 C 40.83 -, BVerwGE 68, \n130(135).\n\n46\n\nEin solcher Bezug liegt zwischen einem Ausbau von \nErschließungsstraßen und einer Sanierung begriffsnotwendig \nvor. \n\n47\n\nDer Ausbau der W straße bewirkte - wie jeder \nerschließungsbeitragsrechtliche oder \nstraßenbaubeitragsrechtliche Ausbau einer Straße - neben der \nVerbesserung der verkehrlichen Lage für die Allgemeinheit eine \nVerbesserung der Erschließungssituation der anliegenden \nGrundstücke, indem infolge der erneuten Herstellung den \nAnliegern statt der verschlissenen, den Verkehrsbedürfnissen \nnicht mehr genügenden Anlage auf Jahre hinaus eine intakte, \nsichere Anlage die Erschließung gewährleistet und (wenn auch \neine Verbesserung vorliegen sollte) eine in ihrer \nBenutzbarkeit verbesserte Straße zur Verfügung gestellt wird. \nEine Sanierung ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme zur \nBehebung städtebaulicher Mißstände (§ 136 Abs. 2 BauGB), die \nes ausschließt, die Ziele und Zwecke einer Sanierung auf \nEinzelmaßnahmen zu beschränken.\n\n48\n\nVgl. Bielenberg u.a., \nStädtebauförderungsrecht, Bd. I, \nLoseblattsammlung (Stand: Juli 1997), \nEinl. Rdnr. 34, Vorbem. §§ 136 -. 164 \nRdnr. 5.\n\n49\n\nBei der umfassend vorzunehmenden Beurteilung, ob Mißstände \nvorliegen, sind neben der Funktionsfähigkeit des Gebiets in \nbezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr (§ 136 Abs. 3 \nNr. 2 Buchst. a BauGB) immer auch die Verhältnisse in bezug \nauf die vorhandene Erschließung einzubeziehen (§ 136 Abs. 3 \nNr. 1 Buchst. g BauGB), so daß die Herstellung und Änderung \nvon Erschließungsanlagen zu den typischen \nsanierungsrechtlichen Ordnungsmaßnahmen gehört (§ 147 Satz 1 \nNr. 4 BauGB).\n\n50\n\nWird in einem Sanierungsgebiet eine Erschließungsstraße \n(erneut) hergestellt oder verbessert, so geschieht dies mit \ndem Erfolg, daß die Erschließungssituation der im \nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücke verbessert wird, und \nder daher immer zugleich auch zu den Zielen und Zwecken einer \nSanierung in dem oben beschriebenen umfassenden Sinne gehört. \nErst wenn es im Rahmen einer Sanierung keinen sachlich \neinleuchtenden Grund für eine solche Verbesserung der \nErschließungssituation gäbe, müßte der Maßnahme der Charakter \neiner Ordnungsmaßnahme abgesprochen werden, dann allerdings \nauch - wegen Verstoßes gegen den straßenbaubeitragsrechtlichen \nGrundsatz der Erforderlichkeit -,\n\n51\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995 -. 15 A 1432/93 -., Gemhlt. 1997, \n63 (64),\n\n52\n\nder Charakter einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme.\n\n53\n\nDer Begriff der Ziele und Zwecke der Sanierung darf in \nBeantwortung der Frage, ob eine Sanierungsmaßnahme vorliegt, \nnicht isoliert werden auf die spezifischen Ziele und Zwecke, \ndie in erster Linie Anlaß für die jeweilige Sanierung zur \nBeseitigung spezifischer städtebaulicher Mißstände waren. Eine \nSanierung dient der Behebung sämtlicher städtebaulicher \nMißstände. Dazu gehört auch - soweit im oben beschriebenen \nSinne erforderlich - die Verbesserung der \nErschließungssituation der im Sanierungsgebiet gelegenen \nGrundstücke. Ein anderes Verständnis würde dem Begriff der \nSanierung als einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme nicht \ngerecht. \n\n54\n\nEin anderes Verständnis würde angesichts der relativen \nOffenheit selbst der spezifischen Ziele und Zwecke einer \nbestimmten Sanierung, die in allgemeiner Form in den \nvorbereitenden Untersuchungen bestimmt, dann in weiteren \nPlanungsschritten konkretisiert und gegebenenfalls auch \nfortgeschrieben werden, \n\n55\n\nvgl. Bielenberg u.a., \nStädtebauförderungsrecht, Bd. I, \nLoseblattsammlung (Stand: Juli 1997), \n§ 140 Rdnrn. 34, 36, 39, 44, \n\n56\n\ndazu führen, daß die Einordnung einer Ausbaumaßnahme als \nsanierungsbedingt oder nicht sanierungsbedingt häufig \npraktisch kaum lösbare Schwierigkeiten bereiten und für die \nRechtsunterworfenen unvorhersehbar würde. Selbst für den hier \nstreitigen Ausbau, für den das Verwaltungsgericht mit guten \nGründen einen unmittelbaren oder mittelbaren ursächlichen \nZusammenhang zwischen Sanierung und Ausbau verneint hat, wäre \ndie Einordnung nicht unzweifelhaft, da der Ergebnisbericht \nüber vorbereitende Untersuchungen immerhin als anzustrebende \nstädtebauliche Erneuerungsmaßnahmen \"eine funktionsgerechte \nErschließung\" benennt (S. 80 des Ergebnisberichts).\n\n57\n\nVor diesem Hintergrund des notwendigen Zusammenhangs \nzwischen den nach den Zielen und Zwecken der Sanierung \nerforderlichen Maßnahmen einerseits und dem Wesen der \nHerstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer \nErschließungsanlage andererseits wird verständlich, warum \n§ 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Herstellung, Erweiterung und \nVerbesserung einer Erschließungsanlage im Sanierungsgebiet von \nder Beitragsfähigkeit ausnimmt und das BauGB lediglich für \nzwei Konstellationen einen anderweitigen Regelungsbedarf \nsieht; nämlich dann, wenn in räumlicher Hinsicht Grundstücken \naußerhalb des Sanierungsgebiets Erschließungsvorteile (§ 154 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB: \"auf Grundstücke im förmlich festgelegten \nSanierungsgebiet\"), \n\n58\n\nvgl. zu dieser der Rechtsprechung \nfolgenden Gesetzesänderung BT-.Drs. \n10/4630, S. 125,\n\n59\n\nund wenn in zeitlicher Hinsicht Grundstücken innerhalb des \nSanierungsgebiets Erschließungsvorteile vor der förmlichen \nFestlegung des Sanierungsgebiets gewährt werden (§ 156 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB). Demgegenüber sieht das Gesetz keine weitere \nAusnahme von der Beitragsfreiheit für den Fall vor, daß der \nAusbau nicht in einem bestimmten Maße den Zielen und Zwecken \nder Sanierung dient. Es liegt also keine Gesetzeslücke vor, \nsondern eine in sich geschlossene Regelung.\n\n60\n\nDie Folge, daß eine Beitragserhebung gegenüber Eigentümern \nvon im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken bei jedem \nAusbau einer Erschließungsstraße ausgeschlossen ist, steht \nnicht im Konflikt mit dem von § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nverfolgten Ziel der Vermeidung einer Doppelbelastung. \n\n61\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n21. Oktober 1983 -. 8 C 40.83 -., \nBVerwGE 68, 130 (134).\n\n62\n\nDa die Ausbaumaßnahme, wie oben ausgeführt, \nOrdnungsmaßnahme im Sinne des § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist, \nmuß die dadurch bewirkte Erhöhung des Bodenwertes bei der \nBerechnung des Endwertes gemäß § 154 Abs. 2 BauGB \nberücksichtigt werden, wobei das Grundstück wegen § 154 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB gemäß § 5 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung \nvom 6. Dezember 1988 (BGBl I S. 2209) in der Fassung des \nGesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) werterhöhend als \nbeitragsfrei zu behandeln ist. Der Ausbau schlägt sich somit \nim Ausgleichsbetrag nieder.\n\n63\n\nAnwendbare Ermächtigungsgrundlagen außerhalb des § 8 KAG NW \nfür den angefochtenen Bescheid liegen nicht vor.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nbeantragte Entscheidung über die Notwendigkeit der \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist \ngemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auszusprechen, da es der \nKlägerin bei verständiger Betrachtung nicht zuzumuten war, das \nWiderspruchsverfahren ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten \ndurchzuführen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO. \n\n65\n\nDie Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob eine über den \nvorstehend dargelegten Zusammenhang hinausgehende Beziehung \nzwischen den Zielen und Zwecken der Sanierung einerseits und \ndem Ausbau der Erschließungsanlage andererseits erforderlich \nist, um die Beitragsfähigkeit des Ausbaus nach § 154 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB entfallen zu lassen, grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n66\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. \n1, 13 Abs. 2 GKG.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-09/15-a-7071-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-09/15-a-7071-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309759","retrieved":"2026-07-09 03:39:30.010411+00:00"}}