{"status":"available","doknr":"OLD309762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0408.17A5596.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"17 A 5596/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 1953 geborene Kläger ist tunesischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1973 zur Arbeitsaufnahme \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und war bis September \n1974 bei der Volkswagen AG in S. beschäftigt. In dem \nvor dem Arbeitsgericht B. - 2 Ca 1535/74 - \ngeführten Rechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, daß \ndas Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der \nVolkswagen AG nicht fristlos, sondern mit ordentlicher \nKündigungsfrist beendet worden sei.\n\n3\n\nNachdem der Kläger im April 1976 nach B. verzogen war, \nwurde er mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung des \nOberstadtdirektors der Stadt B. vom 28. Februar 1977 auf \nunbefristete Zeit aus der Bundesrepublik Deutschland \nausgewiesen. Der Kläger verließ daraufhin das Bundesgebiet. \n\n4\n\nIm Februar 1990 machte der Kläger beim Arbeitsgericht \nB. - 2 Ca 77/90 - ein Klageverfahren gegen die \nVolkswagen AG anhängig, mit dem er eine Abfindung begehrte. \nDas Klageverfahren wurde nach der Wiederaufnahme durch den \nKläger im April 1994 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 567/94 \nfortgeführt. Nachdem der Kläger gegen das klageabweisende \nVersäumnisurteil des Arbeitsgerichts B. vom \n7. November 1994 Einspruch eingelegt hatte, wurde er zu einem \nKammertermin am 8. Februar 1995 geladen. In dem Termin war der \nKläger anwaltlich vertreten. Mit Urteil vom selben Tag hielt \ndas Arbeitsgericht B. sein Versäumnisurteil vom \n7. November 1994 aufrecht. Die Berufung des Klägers verwarf \ndas Landesarbeitsgericht N. mit Beschluß vom \n25. April 1995 - 6 Sa 722/95 - als unzulässig. Auf wiederholte \nEingaben des Klägers teilte ihm das Landesarbeitsgericht unter \ndem 5. März 1997 mit, daß der Rechtsstreit zu Ende und nichts \nweiter zu veranlassen sei. \n\n5\n\nBereits unter dem 15. Juli 1994 hatte der Kläger bei der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis (im \nfolgenden Botschaft) die Erteilung eines Visums zur \nArbeitsaufnahme für eine Beschäftigung bei der Volkswagen AG \nin S. beantragt. Diesen Antrag lehnte die Botschaft \nmit Formularbescheid vom 25. Juli 1994 ab. \n\n6\n\nAuf die Remonstration des Klägers hin lehnte die Botschaft \nmit Bescheid vom 28. September 1994 den Antrag erneut mit der \nBegründung ab, die vom Kläger angestrebte Tätigkeit sei nicht \nim Katalog der Arbeitsaufenthalteverordnung enthalten. \nAußerdem sei er aus Deutschland ausgewiesen worden; diese \nAusweisung sei noch in Kraft. \n\n7\n\nUnter dem 10. Oktober 1994 beantragte der Kläger bei der \nBotschaft die Erteilung eines Visums für die Teilnahme an der \nmündlichen Verhandlung am 7. November 1994 vor dem \nArbeitsgericht B. und fügte das entsprechende \ngerichtliche Ladungsschreiben bei. Mit Formularbescheid vom \n4. November 1994 lehnte die Botschaft auch diesen Antrag ab. \n\n8\n\nAm 17. November 1994 beantragte der Kläger wiederum ein \nVisum und verwies hinsichtlich des Zwecks auf seine Klage beim \nArbeitsgericht B. . Außerdem beabsichtige er eine \nErwerbstätigkeit als Schweißer bei der Volkswagen AG in \nS. . Die Botschaft wertete den Antrag als Antrag auf \nkurzfristige Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 AuslG. Auf \nNachfrage der Botschaft teilte der Kläger noch mit, daß er \nseine Angelegenheiten in Deutschland klären wolle, \ninsbesondere habe er noch Geld auf Konten. Außerdem sei in \nseiner Angelegenheit beim Arbeitsgericht B. \n- 2 Ca 567/94 - ein Rechtsstreit gegen die Volkswagen AG \nanhängig. Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit Bescheid vom \n28. Dezember 1994 ab und machte zur Begründung geltend: Die \nbeteiligte Ausländerbehörde in S. habe dem Antrag \nnicht zugestimmt. Nach Rücksprache mit dem Arbeitsgericht in \nB. sei die persönliche Anwesenheit des Klägers bei \nder Verhandlung nicht unbedingt erforderlich. Der Kläger könne \nsich in dieser Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt \nvertreten lassen. Die Botschaft legte dem Bescheid eine Liste \nvon örtlich ansässigen Rechtsanwälten bei. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 18. Januar 1995 Klage erhoben, der er \nunter anderem die Ladung des Arbeitsgerichts B. zum \nKammertermin über den Einspruch und über die Hauptsache für \nden 8. Februar 1995 beigefügt hat.\n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide vom 25. Juli 1994, \n28. September 1994 und 4. November 1994 \nzu verpflichten, ihm ein Visum zur \nArbeitsaufnahme zu erteilen,\n\n12\n\nund\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 28. Dezember 1994 zu \nverpflichten, ihm ein Visum zur \nDurchführung des arbeitsgerichtlichen \nVerfahrens gegen die Volkswagen AG vor \ndem Arbeitsgericht B. \n- 2 Ca 567/94 - bzw. dem \nLandesarbeitsgericht Niedersachen \n- 6 Sa 722/95 -, insbesondere zur \nTeilnahme an den mündlichen \nVerhandlungen am 7. November 1994 bzw. \n8. Februar 1995 einschließlich einer \nBetretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 \nAuslG zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 5. September 1996, dem Kläger zugestellt am 15. Oktober \n1996 abgewiesen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 24. Oktober 1996 Berufung eingelegt und \nzur Begründung auf die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im \nBundesgebiet wegen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen \ndie Volkswagen AG hingewiesen. Außerdem beabsichtige er, \nwieder als Schweißer bei der Volkswagen AG zu arbeiten. Er sei \ndamals ohne Grund entlassen worden. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach den Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n23\n\nDer Kläger hat unter dem 20. Februar 1997 beim Beigeladenen \ndie Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beantragt. \nDiesen Antrag hat der Beigeladene unter dem 23. Juni 1997 \nzuständigkeitshalber an die Stadt B. zur Entscheidung \nweitergeleitet. Über den Befristungsantrag ist bisher noch \nnicht entschieden worden. \n\n24\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nBeigeladenen sowie der Gerichtsakte des Arbeitsgerichts \nB. - 2 Ca 567/94 (2 Ca 77/90) -.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. \n\n28\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der begehrten \nVisa und der Betretenserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. \n\n29\n\nDer Senat geht zunächst davon aus, daß es dem Kläger sowohl \nbei seinem Visumsantrag vom 15. Juli 1994 als auch bei dem vom \n10. Oktober 1994 um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nzum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schweißer \nbeim Volkswagenwerk in S. ging und er dieses Begehren \nmit seiner Klage unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide der \nBotschaft weiterverfolgt. Dabei mag zugunsten des Klägers \nunterstellt werden, daß die Klage auch hinsichtlich des \nBescheides der Botschaft vom 28. September 1994 noch \nrechtzeitig erhoben wurde, da sich anhand der Akten mangels \nförmlicher Zustellung oder entsprechender Mitteilung des \nKlägers nicht feststellen läßt, wann dieser Bescheid dem \nKläger gegenüber bekanntgegeben worden ist. \n\n30\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung eines Visums nicht zu. Maßgeblich für die Frage, ob \nein Visum aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muß, \nist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen \nEntscheidung. Gegenwärtig steht der Erteilung eines Visums der \nbesondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nentgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer auch bei \nVorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem \nGesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Zwar hat der \nKläger inzwischen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung \nbeantragt. Über diesen Antrag ist bisher jedoch noch nicht \nentschieden worden. Ob und ggf. auf welchen Zeitpunkt die \nWirkungen der Ausweisung zu befristen sind, ist nicht \nGegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens. \n\n31\n\nFür eine Aussetzung des Verfahrens oder eine diesbezügliche \nRuhensanordnung - beides wird vom Kläger auch nicht angeregt - \nbesteht keine Veranlassung, da die Sache entscheidungsreif ist \nund im übrigen der für die Befristungsentscheidung zuständige \nSachbearbeiter der Stadt B. mitgeteilt hat, daß derzeit \nnoch das Anhörungsverfahren des Klägers zur beabsichtigten \nAblehnung seines Befristungsantrages laufe. Sollte der Kläger \neine Befristung der Wirkungen der Ausweisung erreichen, ist er \nnicht gehindert, nach Fristablauf einen neuen Visumsantrag zu \nstellen, der im Lichte der sodann vorliegenden Erkenntnisse zu \nprüfen sein wird. Insoweit sei der Kläger jedoch darauf \nhingewiesen, daß er nach der derzeitigen Rechtslage die \nAnspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen \nErwerbstätigkeit gemäß § 10 AuslG nicht erfüllt, da die von \nihm beabsichtigte Tätigkeit als Schweißer beim Volkswagenwerk \nin S. in dem Katalog der Arbeitsaufenthalteverordnung \nnicht enthalten ist.\n\n32\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines \nVisums zur Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens \ngegen die Volkswagen AG vor dem Arbeitsgericht B. \n- 2 Ca 567/94 - bzw. dem Landesarbeitsgericht N. \n- 6 Sa 722/95 -, insbesondere zur Teilnahme an den mündlichen \nVerhandlungen am 7. November 1994 bzw. 8. Februar 1995 zu. Die \nBotschaft hat die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 8 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG insoweit notwendige Erlaubnis zum \nkurzfristigen Betreten des Bundesgebietes gemäß § 9 Abs. 3 \nAuslG mit dem Bescheid vom 28. Dezember 1994 zu Recht versagt. \nEs läßt sich nicht feststellen, daß gemäß § 9 Abs. 3 AuslG \nzwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet \nerfordern. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist mit dem \nBeschluß des Landesarbeitsgerichts N. vom 25. April \n1995, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nArbeitsgerichts B. vom 8. Februar 1995 als \nunzulässig verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. \nDieses wurde dem Kläger auf seine weiteren Eingaben hin auch \nvom Landesarbeitsgericht N. mitgeteilt. \n\n33\n\nFür das Vorliegen der Alternative in § 9 Abs. 3 AuslG, \nwonach die Betretenserlaubnis erteilt werden kann, wenn ihre \nVersagung eine unbillige Härte bedeuten würde, sind \nAnhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst \nerkennbar. \n\n34\n\nIm übrigen scheitert die Erteilung einer Betretenserlaubnis \nauch an dem Umstand, daß es dem Kläger nach den erkennbaren \nGesamtumständen nicht um ein kurzfristiges Betreten des \nBundesgebietes geht, sondern er tatsächlich einen \nDaueraufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit \nanstrebt.\n\n35\n\nDahinstehen bleiben kann, ob der Kläger eine \nBetretenserlaubnis für die Erteilung eines Visums zur \nAuflösung im Bundesgebiet evtl. noch vorhandener Konten \nbeantragt hat, da auch insoweit die Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 3 AuslG nicht gegeben wären. Eine diesbezügliche \nAnwesenheit des Klägers im Bundesgebiet wäre nicht \nerforderlich, da er die notwendigen Handlungen durch einen \nBevollmächtigten vornehmen lassen könnte. Anhaltspunkte für \neine unbillige Härte sind gleichfalls nicht erkennbar. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich mangels \neigener Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt \nhat. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-08/17-a-5596-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-08/17-a-5596-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309762","retrieved":"2026-07-09 03:39:30.295000+00:00"}}