{"status":"available","doknr":"OLD309766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0407.7A4564.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"7 A 4564/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 45.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. 2 in M. (Gemarkung \nM. , Flur 22, Flurstücke 33, 35, 36 und 38), das mit den Gebäuden einer \njedenfalls früher landwirtschaftlich genutzten Hofstelle bebaut ist. In östlicher \nRichtung folgen zwei weitere Wohnhäuser mit Nebenanlagen, sodann schließen \nallseitig unbebaute, zum Teil bewaldete, zum Teil landwirtschaftlich genutzte Flächen \nan. Der Flächennutzungsplan der Stadt M. stellt den Bereich als Fläche für die \nLandwirtschaft dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.\n\n4\n\nDer Kläger hat nach Mitteilung des Staatlichen Forstamtes A. vom 10. Juni 1992 \n17,9933 ha Wald bewirtschaftet. \n\n5\n\nUnter dem 25. Juni 1991 stellte der Kläger den Antrag, ihm eine Genehmigung \nfür die Änderung einer Scheunennutzung sowie die nachträgliche Baugenehmigung \nfür eine mehrfach gegliederte bauliche Anlage zu erteilen, die der Kläger zwischen \nScheune und Wohnhaus und unter Einbezug eines umgesetzten Schuppens errichtet \nhat. In der dem Genehmigungsantrag beigefügten Betriebsbeschreibung ist die Art \ndes Betriebes, dem das Vorhaben dienen soll, mit \"Sägewerk, Tischlerei, Kisten-\nSchreinerei, Holzbearbeitung\" angegeben. Die Betriebszeit soll sich auf eine \nwerktägliche Nutzung von 7.00 bis 17.00 Uhr erstrecken.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 1995 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da ein \nland- oder fortwirtschaftliches Lohnunternehmen nicht zu den im Außenbereich \nprivilegierten Anlagen zähle. Der Betrieb sei nicht auf einen Standort im \nAußenbereich angewiesen. Öffentliche Belange würden durch das Vorhaben \nbeeinträchtigt. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die \nbestehende Splittersiedlung würde verfestigt, die Landschaft werde zersiedelt und \neine städtebaulich unerwünschte Entwicklung eingeleitet. \n\n7\n\nDer am 23. Februar 1995 beim Beklagten eingegangene Widerspruch des \nKlägers ist bislang nicht beschieden worden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 29. Dezember 1995 Klage erhoben.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 1995 den \nBeklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 25. Juni 1991 auf \nTeilnutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen in ein Sägewerk auf dem \nGrundstück Gemarkung M. , Flur 22, Flurstücke 33, 35, 36 und 38 zu \ngenehmigen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte ist der Klage unter Bezug auf seinen Bescheid vom 24. Januar \n1995 entgegengetreten. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nals unbegründet abgewiesen.\n\n15\n\nMit der Berufung trägt der Kläger vor: In der fast 400-jährigen Familiengeschichte \nsei die Landwirtschaft nicht immer die alleinige Betriebsform gewesen. Je nach \nökonomischer Situation habe man sich anderen, zusätzlichen Erwerbsmöglichkeiten \nzuwenden müssen. Nunmehr gehe es um den Versuch, ehemals land- und \nforstwirtschaftlich genutzte Gebäude zu erhalten. Bis zum Jahre 1989 sei Holz \neingeschnitten und verarbeitet worden. Zur land- und forstwirtschaftlichen \nPrivilegierung gehöre, den Bodenertrag durch Veredelung verkaufsfähig zu \ngestalten. Privilegiert sei damit nicht nur das Einschneiden des Holzes, sondern auch \nseine handwerkliche Weiterverarbeitung. Während sich auf der Hofstelle die Arbeiten \ndem übrigen Geschehen unterordnen könnten, wäre ein in einem Industriegebiet \ngelegener holzverarbeitender Betrieb auf eine gewisse Kontinuität und einen \nbestimmten Umsatz angewiesen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\n\"das...Urteil des Verwaltungsgericht Arnsberg...aufzuheben.\"\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie der \nGerichtsakte zum Verfahren 4 K 1927/90 VG Arnsberg Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a \nVwGO über die Berufung durch Beschluß, da er sie einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n21\n\nDer Berufungsantrag ist dahin auszulegen, daß es dem Kläger nicht lediglich um \ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern darüber hinaus um die \nVerpflichtung des Beklagten geht, ihm die unter dem 25. Juni 1991 beantragte \nNutzungsänderungsgenehmigung sowie nachträgliche Baugenehmigung für ein \nSägewerk nebst Tischlerei, Kasten-Schreinerei und Holzbearbeitung auf dem \nGrundstück S. 2 in M. zu erteilen. Dies ergibt sich aus der \nBerufungsbegründung (Schriftsatz vom 12. Januar 1997), denn danach geht es dem \nKläger um die Errichtung eines Sägewerkes und um die handwerkliche \nWeiterbearbeitung des zu Brettern, Balken und Bohlen geschnittenen Holzes in der \nTischlerei. \n\n22\n\nDie Berufung mit dem demnach sinngemäß anzunehmenden Antrag,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 24. Januar 1995 zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 25. Juni \n1991 beantragte bauaufsichtliche Genehmigung für ein Sägewerk nebst Tischlerei, \nKasten-Schreinerei und Holzbearbeitung auf dem Grundstück S. 2 in M. \nzu erteilen,\n\n24\n\nist zulässig, aber unbegründet. \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig, obwohl über den Widerspruch des Klägers noch nicht \nentschieden worden ist. Ein zureichender Grund, daß über den Widerspruch noch \nnicht entschieden worden ist, liegt nicht vor (vgl. § 75 VwGO).\n\n26\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nNutzungsänderungsgenehmigung sowie nachträglichen Baugenehmigung. Seinem \nVorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 BauO \nNW entgegen.\n\n28\n\nDer Senat kann es mit dem Verwaltungsgericht offen lassen, ob das klägerische \nVorhaben bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, denn es ist jedenfalls mit \nden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat zur Vermeidung \nvon Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, das \nErforderliche ausgeführt. Ergänzend ist auch im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen folgendes anzumerken: \n\n29\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger (noch) einen land- oder forstwirtschaftlichen \nBetrieb führt oder zumindest davon ausgegangen werden kann, daß die etwa \nbeabsichtigte Wiederaufnahme eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs auf \nDauer angelegt ist. Der Senat legt zugunsten des Klägers dem \nGenehmigungsbegehren einen forstwirtschaftlichen Betrieb in der Größenordnung \nzugrunde, wie sie in der vom Kläger mit der Berufungsbegründung in Bezug \ngenommenen Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes A. vom 10. Juni 1992 \nbestätigt wird; danach können bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der dem \nKläger zur Nutzung zur Verfügung stehenden Waldbestände jährlich (allenfalls) \n180 Erntefestmeter (ohne Rinde) Holz gewonnen werden. Mit dem \nVerwaltungsgericht geht der Senat zugunsten des Klägers ferner davon aus, daß auf \ndieser Grundlage ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb geführt werden kann. \nEntgegen der Annahme des Klägers folgt daraus jedoch nicht, daß auch das zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient und \ndeshalb als nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges \nVorhaben angesehen werden könnte.\n\n30\n\nEin forstwirtschaftlicher Betrieb hat den planmäßigen Anbau, die Pflege und den \nAbschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung zum \nGegenstand. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 -, BRS 40 Nr. 71; Beschluß \nvom 19. Februar 1996 - 4 B 20.96 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 320.\n\n32\n\nDer Betrieb eines Sägewerks sowie einer Tischlerei und Kasten-Schreinerei ist \nnicht auf Holzgewinnung im vorbeschriebenen Sinne gerichtet. Dies bezweifelt auch \nder Kläger nicht. Entgegen seiner Annahme wird der von ihm zur Genehmigung \ngestellte Betrieb von der Privilegierung des (unterstellten) forstwirtschaftlichen \nNebenerwerbsbetriebes des Klägers nicht \"mitgezogen\". Allerdings ist in der \nRechtsprechung anerkannt, daß ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb im \nSinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung dem \nprivilegierten Nutzungszweck nicht unmittelbar dienen, durch ihre betriebliche \nZuordnung zu der privilegierten Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden \nund damit an der Privilegierung teilnehmen können.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, BRS 42 Nr. 81.\n\n34\n\nVoraussetzung für die Privilegierungsteilnahme ist jedoch, daß es sich bei der \nprivilegierungsfremden Betätigung nach wie vor um eine Nebensache handeln muß. \nDies wird um so weniger der Fall sein, als zwischen dem privilegierten Betrieb und \nder hinzugenommenen Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang kaum oder doch \nnur entfernt besteht. Dient die betriebliche Erweiterung dagegen dem Ziel, den \nAbsatz der mit der privilegierten Nutzung gewonnenen Güter zu fördern oder diese \nGüter durch eine weitere Verarbeitung zu verbessern und damit ihre Marktfähigkeit \nzu steigern, kann dies Indiz dafür sein, daß der privilegierten Betriebsstruktur auch \ndie an sich privilegierungsfremden Betriebsteile zuzuordnen sind. Das \nErscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen privilegierten Betriebes muß \ndabei allerdings unverändert bleiben. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, aaO; Urteil vom \n19. April 1985 - 4 C 54.82 -, BRS 44 Nr. 82; Beschluß vom 24. Februar 1989 - 1 B \n23.89 -, BRS 49 Nr. 96; Beschluß vom 23. Juni 1995 - 4 B 22.95 -, Buchholz 406.11 \n§ 35 BauGB Nr. 312.\n\n36\n\nEs kann dahinstehen, ob die vorstehenden Grundsätze auf forstwirtschaftliche \nTätigkeiten vollen Umfangs übertragen werden können. Das vom Kläger geplante \nSägewerk nebst Tischlerei und Kasten-Schreinerei ist jedenfalls keine dem \nforstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im oben genannten Sinne zuzuordnende \nNebensache, die an seiner Privilegierung teilhaben könnte. Dem Kläger mag darin \nzuzustimmen sein, daß sein Vorhaben aus betriebswirtschaftlicher Sicht zweckmäßig \nist. Auch ist vom klägerischen Vortrag ausgehend, der in den Bauantragsunterlagen \nallerdings keinen Niederschlag gefunden hat,daß (ausschließ-lich) \nselbstgewonnenes Holz weiterverarbeitet werden soll, ein betrieblicher \nZusammenhang gegeben. Dies genügt jedoch nicht. Sägewerk, Tischlerei und \nKasten-Schreinerei sind dem (unter-stellten) forstwirtschaftlichen Betrieb nicht als \nNebensache zuzuordnen, d.h., sie ordnen sich dem Betrieb nicht in dem Sinne unter, \ndaß dieser trotz der betriebsfremden Elemente noch äußerlich erkennbar den Kern \nder wirtschaftlichen Betätigung des Klägers ausmacht. Dies gilt sowohl für das \näußere Erscheinungsbild des Vorhabens als auch für das Verhältnis zwischen \nHolzgewinnung und den auf die Holzverarbeitung gerichteten Tätigkeiten des \nKlägers. Seinem äußeren Erscheinungsbild nach ist der Betrieb des Klägers nach \nVerwirklichung seines Vorhabens nicht mehr durch Betriebsteile geprägt, die der \nHolzgewinnung zugeordnet werden könnten, sondern in erster Linie durch das in der \nfrüheren Scheune nebst Erweiterungsbauten untergebrachte Sägewerk nebst der \nTischlerei. Ausweislich der Bauvorlagen dominieren die auf diese Betriebsteile \nentfallenden Vorhabenbereiche, während der eigentlichen Holzgewinnung nur ein \nvöllig untergeordneter Betriebsteil, nämlich der umgesetzte Geräteschuppen \nzuzuordnen ist. Es kann offenbleiben, ob diesem Betriebsteil gedanklich auch noch \nder ausweislich der Bauantragsunterlagen (\"Ebene 2\") im Änderungsbereich \nvorgesehene \"landwirtschaftlich genutzte Teil\" (hier kann über ein \"Heugebläse\" der \nHeuboden über dem Wohnhaus angedient werden) zugeordnet werden kann. Die \nnicht privilegierten Zwecken dienenden Betriebsteile (Sägewerk, Tischlerei) haben \nauch unter Einbezug dieser Vorhabenteile ein deutliches Übergewicht. Dabei kommt \nes, wie im Hinblick auf den Vortrag des Klägers vorsorglich anzumerken ist, nicht \ndarauf an, ob das Scheunengebäude seiner äußeren Gestalt nach unverändert \ngeblieben ist, denn das \"Scheunengebäude\" dient nach den Bauantragsunterlagen \nlediglich noch dem Sägewerk sowie der Tischlerei und nicht anderen, etwa \nlandwirtschaftlichen Zwecken. \n\n37\n\nDaß der Sägewerksbetrieb nebst Tischlerei nicht nur Nebensache des \nforstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes ist, ergibt sich darüber hinaus aus den \nmit dem Genehmigungsantrag belegten Betriebsabläufen. Ausweislich der \nBetriebsbeschreibung ist eine Betriebszeit von werktäglich 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr \nvorgesehen. Damit steht die Holzverarbeitung im Vordergrund der betrieblichen \nTätigkeiten, denn der forstwirtschaftliche Betrieb erreicht im Hinblick auf die zu \nerwartende Holzernte von etwa 180 Erntemetern ohne Rinde jährlich allenfalls den \nUmfang eines Nebenerwerbsbetriebes; dieser ist gewissermaßen darauf \nausgerichtet, dem Sägewerk und der Tischlerei preiswertes Holz zu liefern und stellt \nsich als Annex zum Sägewerk und zur Tischlerei dar und nicht umgekehrt. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-07/7-a-4564-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-07/7-a-4564-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309766","retrieved":"2026-07-09 03:39:30.669553+00:00"}}