{"status":"available","doknr":"OLD309770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0406.18B1330.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-06","aktenzeichen":"18 B 1330/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet, denn der \nAussetzungsantrag hat aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen \nnicht entkräftet werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keinen \nErfolg. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Der \nAusweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist auch \nnach der am 1. November 1997 in Kraft getretenen und hier \nmaßgeblichen Neufassung dieser Bestimmung (Gesetz zur Änderung \nausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom \n29. Oktober 1997 - BGBl. I, S. 2584) erfüllt; danach führt \nschon die wegen einer vorsätzlichen Straftat ausgesprochene \nrechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von \nmindestens drei Jahren (statt bisher fünf Jahren) zwingend zur \nAusweisung. Ein schwerwiegender Ausweisungsgrund, dessen es \nnach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bedarf, liegt gemäß § 48 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG in der oben zitierten Neufassung vor. Die danach \nbestehende Regelvermutung für schwerwiegende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des § 47 \nAbs. 1 AuslG gilt unabhängig davon, ob spezial- oder \ngeneralpräventive Gründe die Ausweisung tragen,\n\n3\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1998 \n- 18 B 1718/96 -.\n\n4\n\nDie Regelrechtsfolge wird hier mangels atypischer Umstände \nnicht durchbrochen. Vielmehr ist wegen des besonderen Gewichts \nder begangenen Straftat und der - deshalb und unter \nBerücksichtigung der Vorstrafen des Antragstellers \nbestehenden - hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr \nerneuter Verfehlungen ein schwerwiegender Ausweisungsgrund \nsowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven \nAspekten gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist durch den \nbisherigen problemlosen Verlauf der Haft- und Bewährungszeit \nund die erstellten Sozialprognosen noch nicht ausgeräumt.\n\n5\n\nArt. 6, 7 ARB 1/80 stehen der Ausweisung des Antragstellers \nnicht entgegen; dieser hat dementsprechende Positionen \nausweislich auch der beigezogenen Strafakten bislang nicht \nerworben. Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 \nAbs. 1 und 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen des \nverwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nicht berufen,\n\n6\n\nvgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n7\n\nSchließlich hindert es den Erlaß der Ausweisungsverfügung \nnicht, daß der Antragsgegner den Antragsteller nach \nerstmaliger Einleitung eines Ausweisungsverfahrens wegen des \nvorliegenden Ausweisungsgrundes letztmalig ausländerrechtlich \nverwarnt, von einer Ausweisung aber seinerzeit in der \nunzutreffenden Annahme abgesehen hatte, die Ausweisung stehe \ngemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG in seinem Ermessen. Dem \nzitierten Schreiben ist keine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zu \nentnehmen, eine Ausweisung wegen der in Rede stehenden \nStraftat auch später zu unterlassen. Eine derartige \nZusicherung setzte den eindeutig erkennbaren Willen der \nBehörde voraus, sich für die Zukunft gegenüber dem \nAntragsteller dementsprechend zu verpflichten,\n\n8\n\nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, 1998, § 38 Rdnr. 25 \nm.w.N.\n\n9\n\nAn diesem Verpflichtungswillen fehlt es hier. Das Schreiben \nist seinem Wortlaut und seiner Funktion nach lediglich als \nInformation des Antragstellers über die formlose \"Einstellung\" \ndes Ausweisungsverfahrens sowie die dafür maßgeblichen Gründe \nzu verstehen. Eine solche \"Einstellung\" führt jedoch mangels \nentsprechender rechtlicher Vorgaben ebensowenig wie in \nentsprechenden Konstellationen des allgemeinen Ordnungsrechts \nvon vornherein zu einem \"Verbrauch\" des Grundes für das \nordnungsbehördliche Einschreiten. Auch eine präjudizielle \nFestlegung der Handhabung eines Ausweisungsermessens kann mit \ndem genannten Schreiben nicht verbunden sein, denn dem \nAntragsgegner ist wegen der hier von Gesetzes wegen bindend \nvorgegebenen Ausweisung ein Ermessensspielraum nicht \neröffnet.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-06/18-b-1330-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-06/18-b-1330-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309770","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.029461+00:00"}}