{"status":"available","doknr":"OLD309771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0403.7A694.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"7 A 694/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs spricht bereits einiges dafür, daß der Antrag unzulässig \nist, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem \nZulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, daß in dem Antrag \neiner der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO \nbenannt und näher ausgeführt wird, aus welchen Gründen die \ngesetzlichen Voraussetzungen für einen oder mehrere der \nZulassungstatbestände vorliegen sollen. Im Zulassungsantrag \nist schon keiner der Zulassungsgründe ausdrücklich benannt. \n\n4\n\nAber auch wenn - wohlwollend - davon ausgegangen wird, daß \nim Zulassungsantrag jedenfalls der Sache nach das Vorliegen \ndes Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts, geltend gemacht wird, hat der Antrag \nkeinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Darlegungen im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht \nhabe die Klagebefugnis der Klägerin zu Unrecht verneint, weil \nsie Eigentümerin des betroffenen Baumes sei, der Beklagte ihr \ndurch einen entsprechenden Bescheid mitgeteilt habe, daß der \nbetreffende Baum unter die Baumschutzsatzung falle und nicht \nbeschädigt oder zerstört werden dürfe und sie zudem nicht am \nVerfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an den \nBeigeladenen beteiligt worden sei, sind nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils zu begründen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die \nRegelungen der Baumschutzsatzung der Stadt B. über den \nErhalt von Bäumen - und zwar unabhängig davon, ob die hiervon \nerfaßten Bäume auf öffentlichen Flächen stehen oder dem \nPrivateigentum unterfallen - ausschließlich öffentlichen \nInteressen dienen. Dies hat zur Folge, daß die Erteilung der \nAusnahmegenehmigung von den vorbezeichneten Regelungen an den \nBeigeladenen keine durch die Baumschutzsatzung begründeten \nsubjektiven Rechte der Klägerin zu verletzen vermag. \n\n7\n\nAngesichts des ausschließlich öffentlichen Interessen \ndienenden Schutzzwecks der Regelungen der Baumschutzsatzung \nkonnte auch die im Rahmen der Interpretation der \nBaumschutzsatzung erfolgte Mitteilung des Beklagten an die \nKlägerin in einem früheren Bescheid vom 15. November 1994, der \nin Streit stehende Baum falle unter die Baumschutzsatzung und \nes seien keine seine (teilweise) Entfernung rechtfertigenden \nBeeinträchtigungen bzw. Gefahren ersichtlich, der Klägerin \neine geschützte subjektive Rechtsposition und damit eine \nKlagebefugnis gegen die dem Beigeladenen im Juni 1996 erteilte \nAusnahmegenehmigung zur Entfernung des Baumes nicht \nvermitteln. \n\n8\n\nIm Zulassungsantrag sind auch keine sonstigen subjektiven \nRechte der Klägerin am Erhalt des Baumes dargelegt, die durch \ndie Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Beigeladenen \nggfs. beeinträchtigt werden könnten. Die Ausnahmegenehmigung \nbegründet insbesondere nicht etwa zu Lasten der Klägerin eine \nVerpflichtung, den in Streit stehenden Baum zu entfernen. Ob \nder Beigeladene gegenüber der Klägerin erfolgreich einen \nAnspruch auf Beseitigung des Baumes geltend machen kann, \nbeurteilt sich allein - ohne daß der öffentlich-rechtlichen \nAusnahmegenehmigung insofern eine Bindungswirkung zukommt - \nnach den einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 906 \nff. BGB und ist in dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen \nVerfahren zu prüfen. \n\n9\n\nAngesichts des Umstandes, daß die Erteilung der \nAusnahmegenehmigung die Klägerin nicht in geschützten \nsubjektiven Rechten berührt, bedurfte es auch keiner \nBeteiligung der Klägerin am Genehmigungsverfahren. Demzufolge \nbewirkt die unterlassene Beteiligung auch nicht etwa für sich \ngenommen eine, ggfs. die Klagebefugnis begründende Verletzung \nverfahrensrechtlicher Rechtspositionen der Klägerin. \n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. \n\n13\n\nMit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgericht rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-03/7-a-694-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-03/7-a-694-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309771","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.110125+00:00"}}