{"status":"available","doknr":"OLD309778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.20A5217.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"20 A 5217/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. November 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 wird hinsichtlich der Anordnungen I \nNrn. 1, 2, 4 und 5 sowie der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1990 \ngegründete Klägerin führte unter der Firma F. GmbH auf dem \nGrundstück V. in einen Mineralölhandel. \nDie Geschäftstätigkeit der Klägerin setzte einen \ngleichgerichteten Betrieb fort, den im November 1989 Frau \nA. F. aufgrund eines Pachtvertrages mit den \nGrundstückseigentümern sowie eines Überlassungsvertrages mit \ndem zuvor auf dem Gelände ansässig gewesenen \nMineralöltransportunternehmen H. D. GmbH begonnen \nhatte. \n\n3\n\nBei einer örtlichen Überprüfung im Oktober 1991 befanden \nsich auf dem Grundstück mehrere Tankbehälter. Der Betriebshof \nwar nicht befestigt und mit einer Kiesschicht abgedeckt, die \nan mehreren Stellen Mineralölflecken aufwies. Der Beklagte \nbeanstandete die Lagerung und Abfüllung des Mineralöls. Die \nKlägerin gab an, sie habe die Anlagen von der Firma D. \nübernommen, die das Gelände seit 1962 genutzt habe. Der TÜV \n \n nahm unter dem 3. Juni 1992 Stellung zur Einhaltung der \nAnforderungen, die sich für den Betrieb aus der Verordnung \nüber Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen \nwassergefährdender Stoffe ergaben; aufgrund des Fehlens von \nAbfüllplätzen und Auffangmöglichkeiten sei das Befüllen und \nEntleeren der Tanks nicht verordnungsgerecht durchführbar. Der \nBeklagte ließ durch die Firma G. eine \nGefährdungsabschätzung erstellen. Auf dem Grundstück \nniedergebrachte Rammkernsondierungen ergaben ausweislich des \nGutachtens vom 1. Dezember 1992 überwiegend oberflächennahe \nBodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen. Die \nvor dem 30 m3 großen Heizöllagertank gezogenen Bodenproben \nwaren bei einer Sondierungstiefe von bis zu 2,5 m mit bis zu \n2200 mg Kohlenwasserstoffen/kg belastet. Ebenfalls vor diesem \nTank aus dem dort in ca. 0,3 m Tiefe anstehenden Stauwasser \nentnommene Wasserproben (Sondierungen 14 und 16) wiesen \nKohlenwasserstoffgehalte von bis zu 190 mg/l auf. Der \nGutachter gelangte zu dem Ergebnis, die Verunreinigungen seien \nauf nutzungsbedingte Handhabungsverluste beim Befüllen der \nTanks und Tankwagen zurückzuführen und stellten langfristig \nein nicht zu vernachlässigendes Gefährdungspotential für das \nGrundwasser dar. \n\n4\n\nDie Klägerin machte geltend, eine Gefährdung des \nGrundwassers sei nicht ernsthaft zu besorgen. Der \nGeschäftsbetrieb sei genehmigt gewesen und zum 1. April 1993 \nverlagert worden. Bei der Übernahme des Grundstücks von der \nFirma D. seien im Bereich der Tank- und Zapfanlagen \nDurchfeuchtungen des Bodens mit Kohlenwasserstoffen vorhanden \ngewesen. Deshalb sei der Boden mit Kies aufgeschüttet \nworden.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit \nOrdnungsverfügung vom 3. November 1993 u.a. auf, unter \nHinzuziehung eines Sachverständigen (Nr. 4) nach vorheriger \nMitteilung (Nr. 5) den in den Sondierungen 14 und 16 erbohrten \nStauwasserhorizont/Wasserlinse innerhalb von 2 Monaten nach \nZustellung zu drainieren, das anfallende Wasser zu sammeln, \nabzupumpen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 1), \nentsprechende Nachweise vorzulegen (Nr. 2) und an der \nSondierung 16 die Tiefe der Verunreinigung durch erneute \nBohrung festzustellen (Nr. 3). Gleichzeitig drohte der \nBeklagte die Ersatzvornahme hinsichtlich der Anordnungen \nNrn. 1, 3 und 4 und Zwangsgelder u.a. hinsichtlich der \nAnordnungen Nrn. 2 und 5 an. Der Umgang mit dem Mineralöl \nverstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Deshalb sei ein \nEinschreiten zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die \nangeordneten Maßnahmen seien zur Abwendung der Störung \nerforderlich. Die Klägerin habe die Störung der öffentlichen \nSicherheit durch den Betrieb der Anlage verursacht. Von einer \nInanspruchnahme der Firma D. sei abgesehen worden, weil \ndie Beanstandungen durch die Untersuchungen des TÜV \nund der Firma G. während der Betriebstätigkeit der \nKlägerin ausgelöst worden seien. Auch die Inanspruchnahme des \nGrundstückseigentümers sei erwogen worden. Wasserrechtliche \nGenehmigungen seien der Klägerin nicht erteilt worden.\n\n6\n\nMit ihrem am 24. November 1993 eingelegten Widerspruch \nwandte die Klägerin ergänzend ein, sie könne auf das Gelände \nnicht mehr einwirken. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid \nvom 19. Januar 1995 zurück. Zumindest punktuell und zeitweise \nsei wegen der als Phase auf dem Stauwasser befindlichen \nKohlenwasserstoffe ein Gefährdungspotential für das \nGrundwasser vorhanden. Der derzeitige Nutzer des \nBetriebsgrundstücks habe zugesagt, die angeordneten Maßnahmen \ndurchführen zu lassen; erforderlichenfalls werde der Beklagte \neine Duldungsverfügung erlassen. \n\n8\n\nAm 25. Januar 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der \nBeklagte die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Anordnungen I \nNrn. 3 und 6 sowie hinsichtlich der Androhung der \nErsatzvornahme aufgehoben; insoweit haben die Parteien den \nRechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. \n\n9\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Firma D. habe das \nGrundstück von 1962 bis 1989 und damit sehr viel länger als \nsie selbst genutzt. Die Bodenverunreinigungen seien auf die \nFirma D. zurückzuführen. Sie - die Klägerin - sei \nlediglich dafür verantwortlich, daß ölverunreinigtes \nBindematerial in kleineren Mengen auf das Grundstück verbracht \nworden sei, um es später zu entsorgen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n3. November 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar \n1995 aufzuheben, soweit er sich nicht \nerledigt hat. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen, die Klägerin sei als Verhaltensstörerin \nanzusehen. Sie könne sich nicht unter Hinweis auf die \nTätigkeit der Vorbesitzerin entlasten. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf das Bezug genommen wird, das Verfahren im Umfang der \nHauptsachenerledigung eingestellt und die Klage im übrigen \nabgewiesen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen diese Entscheidung, die ihr am \n5. September 1996 zugestellt worden ist, am 4. Oktober 1996 \nBerufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr Verursachungsbeitrag zu \nder Gesamtbelastung sei außerordentlich gering. \nDurchschnittlich seien drei bis vier Fahrzeuge täglich betankt \nworden. Die Störerauswahl sei fehlerhaft. Der \nGrundstückseigentümer sei wegen der für ihn gegebenen \nMöglichkeit, eine Versicherung abzuschließen, vorrangig \nheranzuziehen gewesen. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt ergänzend vor, der Zeitpunkt des Eintrags der \nMineralöle in den Boden könne nicht exakt bestimmt werden. Die \nKlägerin sei aus der Firma A. F. entstanden und \nhabe das erkennbar bereits verunreinigte Betriebsgelände \nübernommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, soweit sie von der \nKlägerin im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung \nweiterverfolgt wird, begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n3. November 1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit er vom Beklagten \nnicht erstinstanzlich aufgehoben und der Rechtsstreit deshalb \nübereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt \nerklärt worden ist, also hinsichtlich der Anordnungen I \nNrn. 1, 2, 4 und 5 sowie der Zwangsgeldandrohung. \n\n25\n\nDie Anordnung I Nr. 1, für deren Umsetzung die Anordnungen \nI Nrn. 2, 4 und 5 ausfüllende Vorgaben enthalten, genügt \nbereits nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Nach § 37 Abs. 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NW) muß ein Verwaltungsakt inhaltlich \nhinreichend bestimmt sein. Die Regelung des Verwaltungsaktes \nmuß deshalb so vollständig, klar und unzweideutig sein, daß \ndie Beteiligten, insbesondere der Adressat, ihr Verhalten \ndanach richten können. Maßgebend ist der objektive \nErklärungswert des Verwaltungsaktes, wie er sich aus dem \nEntscheidungssatz, der Begründung und den sonstigen bekannten \noder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten \nergibt. \n\n26\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 \nRdnr. 8 m.w.N.; OVG NW, Beschluß vom \n16. März 1995 - 20 A 3446/93 - \nm.w.N.\n\n27\n\nDas Maß der gebotenen Konkretisierung im Einzelfall hängt \nab von der Art des Verwaltungsakts, den jeweilgen Umständen \nsowie seinem Sinn und Zweck. Beinhaltet eine \nordnungsbehördliche Verfügung - wie hier - ein auf \nVollstreckung im Wege des Verwaltungszwanges angelegtes Gebot, \nmuß die Regelung so präzise gefaßt sein, daß sie vollstreckt \nwerden kann, somit objektiv die Feststellung ermöglicht, ob \neine bestimmte Maßnahme die zu vollstreckende Anordnung \nerfüllt oder nicht. Das verlangt bei einer Ordnungsverfügung \nzur Abwehr der von einer Bodenverunreinigung ausgehenden \nwasserrechtlich erheblichen Gefahr im allgemeinen die Angabe \nsowohl des zu ergreifenden Mittels als auch des zu \nerreichenden Ziels. \n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 11. Juni \n1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000; \nStelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 5. Aufl., § 37 Rdnrn. 23, 27 \nm.w.N.\n\n29\n\nDem wird das an die Klägerin gerichtete Gebot I Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung nicht gerecht. Die der Klägerin aufgegebene \nMaßnahme ist inhaltlich so unscharf umrissen, daß sich ein \nvollstreckungsfähiger Regelungsgehalt auch im Wege der \nAuslegung unter Berücksichtigung der nach Lage der Dinge \neinzubeziehenden Umstände nicht ermitteln läßt. Nähere Angaben \ndazu, welche Arbeiten an welcher Stelle des \nBetriebsgrundstücks mit welchem Ergebnis vorzunehmen sind, um \nder Forderung nachzukommen, den Stauwasserhorizont/die \nWasserlinse zu drainieren und zusätzlich das anfallende Wasser \nzu sammeln, abzupumpen und zu entsorgen, enthält die \nOrdnungsverfügung nicht. Dem Wortlaut nach soll das an den \nSondierpunkten 14 und 16 in einer \"Wasserlinse\" oberhalb einer \nnicht bzw. schwer wasserdurchlässigen Bodenschicht anstehende \nWasser dem Boden mittels einer Drainagevorrichtung entzogen \nwerden; wie das zu geschehen hat und wann das Ziel dieser \nMaßnahme erreicht ist, die Klägerin die Ordnungsverfügung also \nerfüllt haben soll, bleibt offen. Das mit der \nOrdnungsverfügung in Bezug genommene Gutachten der Firma \nG. , das der Klägerin zuvor übermittelt worden war und \ndas daher zum Verständnis der Ordnungsverfügung heranzuziehen \nist, verdeutlicht die Lage der angesprochenen \nSondieransatzpunkte (14 und 16) und das dort festgestellte \nAuftreten von Stauwasser in einer Tiefe von etwa 0,3 m unter \nGeländeoberkante. Hingegen gibt das Gutachten über die Lage \nund Ausdehnung des Stauwasserhorizontes/der Wasserlinse keinen \nAufschluß. Nimmt man die ergänzende Stellungnahme der Firma \nG. vom 31. März 1993 zum Vorliegen einer \nsanierungsbedürftigen Gefährdung des Grundwassers hinzu, \nwonach - über die Aussagen im Gutachten hinausgehend - das \nverunreinigte Stauwasser ein im Ansatz sanierungsbedürftiges \nGefährdungspotential für das Grundwasser bildet, und bezieht \nman weiter das erkennbare Ziel der Ordnungsverfügung ein, \neinen potentiellen Schadstoffherd für das Grundwasser zu \nbeseitigen, muß man annehmen, daß das ausweislich der \ngutachterlichen Befunde an diesen Stellen des Grundstücks als \nPhase auf dem Stauwasser vorhandene Mineralöl zusammen mit dem \nWasser gefaßt und entsorgt werden soll. Auch dieser \nGesichtspunkt grenzt jedoch Art und Umfang der hierfür in \nFrage kommenden alternativen Möglichkeiten nicht zureichend \nein. Der Beklagte erörtert in seinem Aktenvermerk vom \n20. Oktober 1993 selbst verschiedene Lösungsmöglichkeiten mit \nerheblichen Unterschieden hinsichtlich des erforderlichen \ntechnischen und finanziellen Aufwandes. Die einzelnen \nAlternativen wirken sich zudem auf die fortdauernde \nBenutzbarkeit dieses Bereichs als Hoffläche aus und berühren \ndamit auch die Interessen der Eigentümer und derzeitigen \nNutzer des Grundstücks, was wiederum die rechtlichen \nMöglichkeiten der Klägerin betrifft, der Ordnungsverfügung \nFolge zu leisten. Das gilt in besonderem Maße, wenn man an \noffene Drainagegräben zu einem Sammelschacht denkt; der \nBeklagte geht jedoch verwaltungsintern ersichtlich von \nunterirdisch verlegten, überfahrbaren Drainageleitungen bzw. \n-schächten aus, ohne dies in der Ordnungsverfügung zu \nverdeutlichen. Außerdem ist die Bodenoberfläche des \nGrundstücks an den in Frage stehenden Stellen nicht befestigt, \nso daß das Vorhandensein und die Größe der \"Wasserlinse\" \nniederschlagsbedingt schwanken; gerade deshalb schließt die \nFirma G. auf ein \"punktuell und zeitweise\" gegebenes \nGefährdungspotential, dem der Einsatz eines Saugwagens nicht \nangemessen sei. Der Beklagte hält es deshalb in dem \nAktenvermerk vom 20. Oktober 1993 für angezeigt, nach \nEinbringung von unterirdischen Drainagerohren über einen \nlängeren Zeitraum zu kontrollieren, ob und wieviel Wasser \nanfällt, und das Wasser sodann zu beproben. Der demzufolge \neinzubeziehende Zeitraum, über den die sich gegebenenfalls neu \nbildende und/oder ihre Gestalt ändernde \"Wasserlinse\" \nentwässert und über den dieses Wasser gesammelt und \nkostenträchtig entsorgt werden soll, ist nicht bestimmt \nworden; die Zeitvorgabe, die \"Wasserlinse\" innerhalb von \n2 Monaten zu drainieren, ist, was den Zeitpunkt einerseits für \nden Beginn der Arbeiten, damit die Fälligkeit der aufgegebenen \nPflicht, und andererseits für die Beendigung der weiteren \nArbeitsschritte angeht, unklar. Dieses Defizit fällt um so \nmehr ins Gewicht, als der Oberboden am Sondierpunkt 16 \ndeutlich mit Kohlenwasserstoffen belastet ist, was sich auch \nim Eluat widerspiegelt, und deswegen damit zu rechnen ist, daß \nbei Niederschlägen abermals Kohlenwasserstoffe aus dem Boden \nin die entstehende bzw. vorhandene \"Wasserlinse\" gelangen. Für \ndie Einstellung des Sammelns und Entsorgens des Wassers ist \nferner keine Kohlenwasserstoffkonzentration als zu \nerreichender Grenzwert angeführt, so daß auch insoweit der \nEndzeitpunkt der Maßnahme nicht eingegrenzt werden kann. \n\n30\n\nUngeachtet der fehlenden Bestimmtheit der Anordnung I Nr. 1 \nder Ordnungsverfügung sind die materiellen Voraussetzungen für \ndas gegebene ordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten \nebenfalls nicht erfüllt. § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 Abs. 1 OBG, \n§ 138 des Landeswassergesetzes Anwendung findet, ermächtigt \nden Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere \nWasserbehörde wasserrechtlich erhebliche Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßnahmen, \ndurch die - wie hier - die Gefahr von durch \nBodenverunreinigungen bedingten Schadstoffeinträgen in das \nGrundwasser abgewehrt bzw. eine schon eingetretene \nBeeinträchtigung des Grundwassers behoben werden soll, sind \n- die vorliegend nicht in Betracht kommende Inanspruchnahme \ndes Nichtstörers (§ 19 OBG) ausgeklammert - gegen die nach \n§§ 17, 18 OBG Verantwortlichen zu richten. Die Klägerin kann, \nda sie das von ihr gepachtete Betriebsgrundstück vor Erlaß der \nOrdnungsverfügung geräumt und damit die tatsächliche Gewalt an \ndem Grundstück aufgegeben hat, ausschließlich als \nVerhaltensverantwortliche ordnungspflichtig sein. Die im \nZusammenhang mit der Störerauswahl zwischen der Klägerin und \nden Grundstückseigentümern in der Ordnungsverfügung geäußerte \nErwägung des Beklagten, die Klägerin sei auch \nZustandsstörerin, trifft nicht zu. Es ist indessen nicht \nfestzustellen, daß die Klägerin die Gefahr selbst (§ 17 Abs. 1 \nOBG) oder durch einen Verrichtungsgehilfen, für dessen \nVerhalten sie einzustehen hat (§ 17 Abs. 3 OBG), verursacht \nhat. Der Ursachenzusammenhang im Sinne des § 17 OBG ist dann \nzu bejahen, wenn ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen \neine nicht hinwegdenkbare Bedingung für die Gefahr bildet und \nzusätzlich unter wertenden Kriterien die ordnungsrechtliche \nZurechnung der Gefahr rechtfertigt.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. März 1996 \n- 20 A 657/95 -; Drews/Wacke/Vogel/ \nMartens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., \nS. 310 ff.\n\n32\n\nDie hiernach für die Bestätigung der angefochtenen \nAnordnung erforderliche Überzeugung des Gerichts, daß die \nbetriebliche Tätigkeit der Klägerin die Boden- bzw. \nStauwasserverunreinigungen im Bereich der Sondierungen 14 und \n16 zumindest mitursächlich im Sinne eines \nnaturwissenschaftlichen Kausalverhältnisses herbeigeführt hat, \nkann anhand der vorhandenen Erkenntnisse nicht gewonnen \nwerden; Anhaltspunkte für weitere, erfolgversprechende \nMöglichkeiten der Aufklärung des Sachverhaltes sind nicht \ndargetan worden und nicht ersichtlich. Die Klägerin hat \n- betrachtet man sie trotz ihrer Eigenschaft als selbständige \njuristische Person aufgrund ihrer Angaben im \nVerwaltungsverfahren, sie sei auf dem Gelände seit November \n1989 betrieblich tätig, im gegebenen Zusammenhang als \nidentisch mit der früheren Firma A. F. bzw. als in \nbezug auf das Verhalten dieser Firma einstandspflichtig - das \nBetriebsgrundstück ab November 1989 in der schon zuvor von der \nFirma D. praktizierten Weise und mit den vorhandenen \nTank- und Abfüllanlagen genutzt. Die Firma G. sieht \nden Ausgangspunkt der Bodenbelastung wegen des Schadensbildes, \nvor allem der überwiegend oberflächennahen \nBodenverunreinigungen sowie der Schadstoffkonzentrationen \nspeziell im Bereich der Abfüllstellen, nicht in einem \nsingulären Schadensereignis oder in mehreren konkret \nermittelbaren besonderen Schadensfällen, sondern in den \nwährend des Betriebes aufgetretenen Handhabungsverlusten. \nDiese Beurteilung deckt sich damit, daß die Abfüllplätze \nebenso wie die gesamte Hoffläche unter Mißachtung der sich aus \nder Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und \nUmschlagen wassergefährdender Stoffe an die Befestigung und \nAbdichtung von Flächen beim Umgang mit Mineralölen ergebenden \nAnforderungen nicht so befestigt waren, daß etwa bei \nÜberfüllungen oder Undichtigkeiten der Lagertanks oder der \nTankfahrzeuge austretendes Mineralöl hätte schadlos \naufgefangen und beseitigt werden können. Auslaufende oder \nabtropfende Flüssigkeiten gelangten vielmehr notwendigerweise \nauf den nicht befestigten Boden und damit bei entsprechender \nMenge in den Untergrund. Die fleckenartigen Verfärbungen der \nvon der Klägerin aufgebrachten Kiesschicht belegen, daß dies \n(zumindest auch) geschehen ist, nachdem die Klägerin bzw. die \nFirma A. F. das Gelände von der Firma D. \nübernommen hatte. Die potentiell schädigende Tätigkeit der \nKlägerin erreichte bis zu den gutachterlichen Untersuchungen \nder Firma G. im September 1992 unter Zugrundelegung \ndes zuletzt mitgeteilten Geschäftsumfangs einen auch im \nVergleich zum langjährigen Betrieb der Firma D. nicht zu \nvernachlässigenden Umfang. Legt man ausgehend von den Angaben \nder Klägerin zugrunde, daß durchschnittlich vier Fahrzeuge \ntäglich mit jeweils 1 m3 Mineralöl befüllt worden sind, \nerrechnet sich für den in Frage stehenden Zeitraum eine auf \ndem Betriebshof in die Fahrzeuge umgefüllte Mineralölmenge von \nca. 3.000 m3; nimmt man die entsprechende Befüllung der \nLagertanks hinzu, kann nicht von einer nur ganz \nuntergeordneten Intensität des Umgangs mit Mineralöl \nausgegangen werden. \n\n33\n\nUngeklärt - und nicht aufklärbar - ist jedoch, ob die \nKlägerin - durch ihre Verrichtungsgehilfen - zu den \nVerunreinigungen im Bereich der Sondierungen 14 und 16 \nbeigetragen hat. Den unwidersprochen gebliebenen Angaben der \nKlägerin zufolge hat die Firma D. seit 1962 auf dem \nGelände ebenfalls einen Mineralölhandel betrieben und ist \ndieser Betrieb von der Klägerin lediglich in der gleichen \nwasserrechtlich unzulänglichen Weise, somit ohne \ndurchgreifende Verbesserungen fortgesetzt worden. Für auf die \nFirma D. zurückgehende Schadstoffeinträge in den Boden \nbzw. das Grundwasser trifft die Klägerin keine Verantwortung, \nweil sie lediglich deren Anlagen übernommen hat; die \nKontinuität der betrieblichen Abläufe rechtfertigt als solche \nkeine Einstandspflicht der Klägerin für die Folgen des \nBetriebes der Firma D. . Daß die Klägerin das \nBetriebsgelände nach ihren Angaben in erkennbar belastetem \nZustand übernommen hat, ändert nichts daran, daß ihre \nOrdnungspflicht nicht bejaht werden kann, wenn sie nicht \n- nachgewiesenermaßen - kausal zum Entstehen der konkret \nabzuwehrenden Gefahr beigetragen hat; anderenfalls kann die \nTätigkeit der Klägerin auf dem Grundstück gerade hinweggedacht \nwerden, ohne daß die Gefahr entfiele. Es ist nicht \nauszuschließen, daß die in Frage stehenden Verunreinigungen \nnicht durch den Betrieb der Klägerin verursacht worden sind, \nsondern schon vor November 1989 vorhanden waren. Das Gutachten \nder Firma G. verhält sich allein über das \nVorhandensein der Verunreinigungen, nicht aber darüber, wann \nund über welchen Zeitraum die Schadstoffeinträge bewirkt \nworden sind, sagt somit also nichts Entscheidendes aus über \ndie Verursachung durch die Firma D. oder die Klägerin \noder beide zusammen. Die Durchfeuchtungen der Kiesschicht mit \nausgelaufenem Mineralöl, die bei der örtlichen Überprüfung des \nBetriebsgrundstücks festgestellt worden sind, sind anhand der \nVerwaltungsvorgänge nicht verläßlich so zu lokalisieren, daß \ndie Annahme gerechtfertigt wäre, sie hingen mit der \nSchadstoffsituation des Bodens bzw. der \"Wasserlinse\" an den \nin Frage stehenden Punkten des Grundstücks ursächlich \nzusammen. Nach der Darstellung des Beklagten kann der \nZeitpunkt, in dem der Boden verunreinigt worden ist, auch \nnicht bestimmt werden; insbesondere kann wegen der chemisch-\nphysikalischen Eigenschaften der gelagerten und abgefüllten \nMineralölprodukte nicht angenommen werden, daß das später in \nden Untergrund eingesickerte Mineralöl das zuvor eingedrungene \nnach unten verdrängt hat. Das hat zur Folge, daß die \nTiefenlage der Kohlenwasserstoffe im Boden keinen verläßlichen \nAnhalt für die Beurteilung der Verursachung bietet, vor allem \nnicht die Einschätzung stützt, die Verunreinigungen der \noberflächennahen Bodenschichten und des Stauwassers seien erst \nab November 1989 entstanden. Dementsprechend besteht zwar die \nMöglichkeit, daß diejenigen Verunreinigungen, die aus der \nSicht des Beklagten die mit der Ordnungsverfügung abzuwehrende \nGefahr für das Grundwasser auslösen, (zumindest auch) vom \nklägerischen Betrieb ausgegangen sind. Zureichende Gewißheit \nläßt sich in dieser Richtung allerdings nicht gewinnen; es ist \nebenso möglich, daß die Verunreinigungen entstanden sind, \nbevor die Klägerin ihre Betriebstätigkeit auf dem Gelände \naufgenommen hat. Ein konkreter Anhaltspunkt, der den Schluß \ntragen könnte, nach Oktober 1989 seien flächendeckend auf dem \ngesamten Gelände, jedenfalls aber im Bereich der Sondierungen \n14 und 16, Mineralöle auf bzw. in den Boden bzw. das \nStauwasser gelangt, ist nicht gegeben; für eine diesbezügliche \nÜberzeugung fehlt es an beweiskräftigen, über bloße \nVerdachtsmomente hinausgehenden Tatsachen. \n\n34\n\nDie danach einzustellende Möglichkeit der Verursachung der \nSchadstoffbelastung im Bereich der Sondierungen 14 und 16 kann \ndie Heranziehung der Klägerin zu den ihr aufgegebenen \nMaßnahmen nicht begründen. Bedeutsam ist hierbei, daß die \nGefährdung für das Grundwasser, der die Ordnungsverfügung \nbegegnen soll, nicht von der Beschaffenheit des \nBetriebsgrundstücks bzw. des Untergrundes insgesamt oder doch \ngrößerer Flächen ausgeht, sondern punktueller Natur ist. Einen \nSanierungsbedarf hat das Büro G. , was die \nBodenbelastung als solche anbelangt, in Orientierung daran, \ndaß die Schadstoffkonzentrationen im Boden dessen \nRückhaltevermögen nicht übersteigen und ein Hineingelangen der \nSchadstoffe in den Grundwasserhorizont auch wegen des hohen \nFlurabstandes und bindiger Bodenschichten nicht zu erwarten \nist, nicht gesehen; der Beklagte hat sich in einem \nAktenvermerk den Vorschlägen des Gutachters angeschlossen und \nzeigt auch sonst keine Gründe für eine abweichende Bewertung \nauf. Ansatzpunkt der Ordnungsverfügung ist deswegen die \nspezifische Situation an den Sondierpunkten 14 und 16, an \ndenen mit Kohlenwasserstoffen belastetes Stauwasser \nfestgestellt worden ist. Die Wahrscheinlichkeit einer \nVerunreinigung des Grundwasserhorizontes, damit die durch die \nangefochtene Ordnungsverfügung abzuwehrende Gefahr im Sinne \ndes § 14 Abs. 1 OBG, geht von diesen punktuellen örtlichen \nGegebenheiten aus; diese stellen einen potentiellen, räumlich \nbegrenzten Schadensherd dar, so daß die Verursachung der \nGefahr mit Blick hierauf zu beurteilen ist. Deshalb reicht für \ndie Verursachung der Gefahr nicht aus, daß die Klägerin \n- zumindest - an anderer Stelle zur Verunreinigung des Bodens \nbeigetragen hat. Erforderlich ist vielmehr, daß die die Gefahr \nauslösenden Tatsachen (mit-)ursächlich von dem als Verursacher \nder Gefahr Herangezogenen herrühren. \n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Dezember \n1993 - 20 A 2641/91 -.\n\n36\n\nNichts anderes ergibt sich daraus, daß die \nVerursacherhaftung von mehreren Personen, die zeitlich \nnacheinander und unabhängig voneinander zu einer \nGewässerverunreinigung bzw. zur von der Schadstoffbelastung \ndes Bodens ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung \nbeigetragen haben, nach verbreiteter Auffassung nicht die \nexakte Ermittlung des jeweiligen Verursachungsbeitrags \nvoraussetzt, \n\n37\n\nvgl. OVG Schleswig, Beschluß vom \n14. Juli 1995 - 2 M 7/95 -, ZfW 1997, \n56 m.w.N.; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom \n19. Dezember 1989 - OVG Bf VI 48/86 -, \nGewArch 1990, 223,\n\n38\n\nsondern schon dann als gegeben angesehen wird, wenn der in \nAnspruch Genommene \"wesentlich\" zum Entstehen der Gefahr \nbeigetragen hat. \n\n39\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluß vom \n3. Juli 1996 - 22 Cs 96.1305 -, BayVBl. \n1997, 87; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 6. Oktober 1995 - 10 S \n1389/95 -, UPR 1996, 196; Urteil vom \n19. Oktober 1993 - 10 S 2045/91 -, \nNVwZ-RR 1994, 565.\n\n40\n\nUnerläßlich ist aber auch insoweit, daß derjenige, auf den \ndie Behörde als Ordnungspflichtigen zugegriffen hat, die \nGefahr nachweislich mitverursacht hat; ist dies der Fall - und \nerst dann -, stellt sich unter dem Blickwinkel der \nVerhältnismäßigkeit die Frage, ob er zur Gefahrenabwehr \nentsprechend dem - nicht bekannten - Maß seines \nVerursachungsbeitrags oder aber \"auf das Ganze\" in Anspruch \ngenommen werden kann. Eine Sachlage, bei der die Tatsache des \nzeitweiligen Betreibens der gefahrverursachenden Anlage als \nhinreichender Anknüpfungspunkt für die Verursachungshaftung \ndes Betreibers der Anlage im Zeitpunkt der Entdeckung der \nGefahr erwogen wird, \n\n41\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom \n7. März 1997 - 7 M 3628/96 -, NJW 1998, \n97; Bayerischer VGH, Urteil vom \n18. August 1994 - 22 B 93.3961 -, ZfW \n1995, 100, \n\n42\n\nliegt - wie ausgeführt - nicht vor. Eine solche Würdigung \nist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den \nUmständen des Einzelfalles schon allein aus dem Umgang mit dem \nfraglichen Schadstoff auf einen - wesentlichen - \nVerursachungsbeitrag geschlossen werden kann. Diese \nAnforderungen an die Heranziehung des \nVerhaltensverantwortlichen bedeuten keinen \"Widerspruch gegen \ndie Grundanliegen des Sicherheitsrechts\", \n\n43\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 18. August \n1994 - 22 B 93.3961 -, a.a.O., \n\n44\n\nweil die Behörde bei Unklarheiten hinsichtlich des \nVerursachers der Gefahr zu deren Abwehr im allgemeinen ohne \nErmessensfehler auf den bzw. die Zustandsstörer im Sinne des \n§ 18 OBG zugreifen kann; die Heranziehung des Zustandsstörers \nsteht mit dem für die Auswahl unter mehreren denkbaren Störern \nmaßgeblichen Gesichtspunkt der wirkungsvollen Beseitigung der \nGefahr im Einklang.\n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. März 1996 \n- 20 A 657/95 -.\n\n46\n\nMit der Rechtswidrigkeit der Anordnung I Nr. 1 fehlt der \nnotwendige - rechtmäßige - Bezugspunkt für die verbleibenden \nAnordnungen I Nrn. 2, 4 und 5. Diese teilen ebenso wie die \nZwangsgeldandrohung das rechtliche Schicksal der Anordnung I \nNr. 1. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung bezieht die erstinstanzliche \nEntscheidung zu § 161 Abs. 2 VwGO mit ein und beruht im \nübrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozeßordnung.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/20-a-5217-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/20-a-5217-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309778","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.765606+00:00"}}