{"status":"available","doknr":"OLD309777","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.20A3189.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"20 A 3189/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in , \nGemarkung , Flur , Flurstücke und ( \n ). Im Zusammenhang mit der Erweiterung des \naufstehenden Wohnhauses wurde 1974 zur Beseitigung des \nhäuslichen Abwassers im rückwärtigen Grundstücksbereich eine \nDreikammerklärgrube mit nachgeschaltetem Rieselrohrnetz \nerrichtet. Nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der \nhierfür erteilten Erlaubnis genehmigte der Beklagte unter dem \n14. Juni 1985 die Abwasserbehandlungsanlage und erteilte \ngleichzeitig die Erlaubnis, das vorgereinigte Abwasser \nvorbehaltlich eines früheren Widerrufs bis zu einem möglichen \nAnschluß an eine zentrale Kanalisation, längstens jedoch bis \nzum 31. Dezember 2005, in das Grundwasser einzuleiten. \nEbenfalls mit Bescheid vom 14. Juni 1985 übertrug der Beklagte \nauf Antrag der beigeladenen Stadt der Klägerin und ihrem \nwährend des erstinstanzlichen Klageverfahrens verstorbenen \nEhemann, dem seinerzeitigen Miteigentümer des Grundstücks, \nsowie ihren Rechtsnachfolgern gemäß § 53 Abs. 3 des \nLandeswassergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung \nwiderruflich die Pflicht zur Beseitigung des auf dem \nGrundstück anfallenden Abwassers. Nach dem \nAbwasserbeseitigungskonzept sei eine andere \nAbwasserbeseitigung wegen technischer Schwierigkeiten bzw. \neines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt. Die \nBeigeladene stellte der Beklagte von der \nAbwasserbeseitigungspflicht frei. \n\n3\n\n1991 ließ die Beigeladene in der Straße eine \nDruckentwässerungsleitung für die Zuführung von Schmutzwasser \nzur städtischen Kläranlage verlegen. Die Beigeladene machte \nden Anschluß - und Benutzungszwang geltend; dem kam die \nKlägerin nicht nach. Da der Anschluß- und Benutzungszwang nach \nder städtischen Entwässerungssatzung bei übertragener \nAbwasserbeseitigungspflicht entfällt, nahm die Beigeladene die \nAufforderung, das Grundstück an die Entwässerungsanlage \nanzuschließen, im März 1994 zurück.\n\n4\n\nDaraufhin widerrief der Beklagte unter dem 11. April 1994 \nden Übertragungsbescheid vom 14. Juni 1985. Durch die \nEinbeziehung der Druckentwässerung in die \nKanalisationsplanungen werde für viele \nAußenbereichsgrundstücke ein Kanalanschluß technisch möglich \nund finanziell vertretbar. Die Beigeladene habe daher ihr \nAbwasserbeseitigungskonzept geändert und eine Druckrohrleitung \nverlegt, so daß das Grundstück an die Kanalisation \nangeschlossen werden könne. Die Voraussetzungen für die \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht seien damit \nentfallen. Das Abwasser sei bis zu seiner Übernahme durch die \nBeigeladene nach Maßgabe des § 53 a des Landeswassergesetzes \nzu beseitigen. Des weiteren widerrief der Beklagte die \nFreistellung der Beigeladenen.\n\n5\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann legten am 9. Mai 1994 \nWiderspruch ein. Das Grundstück unterliege nicht dem Anschluß- \nund Benutzungszwang. Die Entwässerungsleitung sei ohne \nordnungsgemäßen Ratsbeschluß verlegt worden und \nwasserwirtschaftlich verfehlt. Vertretbar sei allein eine \ndezentrale Lösung. Die städtische Kläranlage erbringe keine \nzureichende Reinigungsleistung. Die Beigeladene habe die \nKosten für die Installation und den Betrieb der für die \nDruckentwässerung erforderlichen Pumpen zu tragen und deshalb \neinen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Die Kleinkläranlage sei \nauf dem Grundstück unter umfänglicher Umgestaltung der \nursprünglichen Hangneigung erstellt worden. Unterhalb befinde \nsich ein Biotop, dem Wasser aus den Verrieselungssträngen \nzufließe. Der Anschluß des Grundstücks sei technisch \nschwierig, mit übermäßigem Aufwand verbunden und führe zur \nZerstörung des Baumbestandes. Diesen Nachteilen stünden keine \nVorteile gegenüber.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 10. Februar 1995, zur Post gegeben am 14. Februar \n1995, zurück. Die Beigeladene habe die Möglichkeit, das \nAbwasser ohne technische Schwierigkeiten zu übernehmen. Der \nStandort des Pumpenschachtes und die Leitungstrasse auf dem \nGrundstück könnten so bestimmt werden, daß der Baumbestand \nerhalten bleibe. Der Beigeladenen entstehe für den Anschluß \ndes Grundstücks auch kein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Das \nWohl der Allgemeinheit stehe einer Abwasserbeseitigung mittels \neiner privat betriebenen Kleinkläranlage entgegen; die \nzentrale kommunale Abwasserentsorgung sei wasserwirtschaftlich \nbesser. Der Widerruf der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht sei deshalb zweckmäßig und auch \nwegen der langen Nutzung der Kleinkläranlage verhältnismäßig. \n\n7\n\nAm 14. März 1995 haben die Klägerin und ihr Ehemann Klage \nerhoben. Sie haben vorgetragen, der Übertragungsbescheid vom \n14. Juni 1985 sei kein ausschließlich belastender \nVerwaltungsakt und deswegen bei einem Widerruf als \nbegünstigender Verwaltungsakt zu behandeln. Gründe des \nöffentlichen Interesses, die den Widerruf erforderten, seien \nnicht gegeben. Die Kleinkläranlage entspreche den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik. Außerdem sei das Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt worden. Kleinkläranlagen seien \nabwassertechnisch als Dauerlösung anerkannt und ökologisch \nvorteilhaft. Der Widerruf diene nur der Durchsetzung des \nAnschluß- und Benutzungszwanges und sei sachwidrig. Eine \neinzelfallbezogene Prüfung habe nicht stattgefunden. Die \nKläranlage der Beigeladenen müsse mit hohen Investitionen \nsaniert werden. Die für einen Widerruf zu beachtende \nJahresfrist sei überschritten. Auch wenn man den Bescheid vom \n14. Juni 1985 als belastenden Verwaltungsakt betrachte, seien \ndie Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt. Die \nBeigeladene sei zur Übernahme des Abwassers nicht in der Lage, \nweil die Druckentwässerungstechnik nicht gelöste technische \nund rechtliche Probleme aufwerfe. Ein wirksamer Ratsbeschluß \nzur Übernahme des Abwassers liege nicht vor. Außerdem fielen \nbeträchtliche Anschlußkosten an und werde erheblich in Natur \nund Landschaft eingegriffen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten \nvom 11. April 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 10. Februar \n1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen, die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht sei ein belastender \nVerwaltungsakt. Grundlage für den Widerruf sei das \nAbwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen. Die \nDruckentwässerungstechnik werde vielfach erfolgreich \neingesetzt.\n\n13\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 23. Mai 1996 \nzugestellt worden ist, hat die Klägerin am 19. Juni 1996 \nBerufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. \nSie habe auf den Fortbestand der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht schutzwürdig vertraut. Dieses \nVertrauen stütze sich vor allem auf das Ausmaß der zum Einbau \nder Kleinkläranlage vorgenommenen Arbeiten und Investitionen \nsowie die fortdauernde Beeinträchtigung des Grundstücks. \nAngesichts der topographischen Gegebenheiten sei eine \nDruckentwässerung fehlerhaft. Mitentscheidend für die \nRechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Beklagten sei, ob das \nWohl der Allgemeinheit den Widerruf erfordere; das sei nicht \nder Fall. Der Widerruf greife rechtswidrig in eine \neigentumskräftige Vermögensposition ein und bewirke ein \nSonderopfer. Als Folge des Anschlusses an die Kanalisation \nwerde die Kleinkläranlage nutzlos, bleibe jedoch im Untergrund \ndes Grundstücks. Die Umgestaltung des Grundstücks und die \nNutzungseinschränkungen bestünden weiter. Zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers sei die Beigeladene nicht imstande.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nErgänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, der \nEinbau der Kleinkläranlage beruhe auf den lagebedingten \nErfordernissen der Erschließung des Grundstücks. Die \nBeseitigung des Niederschlagswassers obliege der Klägerin \ngemäß § 51 a des Landeswassergesetzes in der nunmehr geltenden \nFassung.\n\n21\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin wendet \nsich zwar gegen den Widerruf eines sie - wie nachfolgend \nausgeführt - belastenden Verwaltungsaktes. Gleichwohl ist im \nHinblick auf das von ihr geltend gemachte Interesse an der \nFortgeltung des widerrufenen Bescheides eine Verletzung ihrer \nsubjektiven Rechte nicht offensichtlich und nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen (§ 42 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene \nWiderrufsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten; er kann deshalb nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht \nbegünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft \nwiderrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen \nInhalts erneut erlassen werden müßte oder ein Widerruf aus \nanderen Gründen unzulässig ist. \n\n28\n\nDer widerrufene Bescheid vom 14. Juni 1985 ist ein nicht \nbegünstigender Verwaltungsakt. Charakteristisches Merkmal \neines begünstigenden Verwaltungsaktes ist, daß er ein Recht \noder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder \nbestätigt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW). Die widerrufene \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 3 \ndes Landeswassergesetzes in der bei Erlaß des widerrufenen \nBescheides geltenden Fassung vom 4. Juli 1979 (LWG a.F.), \nGV NW S. 488, entsprechend § 53 Abs. 4 des \nLandeswassergesetzes in der geltenden Fassung vom 25. Juni \n1995 (LWG), GV NW S. 926, hat hingegen für die Klägerin und \nihren Ehemann (nur) eine Pflicht begründet. § 53 Abs. 1 LWG \nbestimmte und bestimmt, daß die Gemeinden das auf ihrem Gebiet \nanfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen \nAnlagen zu betreiben haben, soweit nicht - läßt man die \nAusweisungen eines Abwasserbeseitigungsplanes außer Acht - in \nden folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung \nverpflichtet sind. Diese Vorschrift füllt den Rahmen des \n§ 18 a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) aus, \nwonach die Länder regeln, welche Körperschaften des \nöffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind \nund die Voraussetzungen, unter denen anderen die \nAbwasserbeseitigung obliegt. Die grundsätzliche Zuordnung der \nAbwasserbeseitigungspflicht zu den Gemeinden dient dem durch \ndas Wasserhaushaltsgesetz vorgegebenen Ziel, Abwasser so zu \nbeseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht \nbeeinträchtigt wird (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG). Ebenfalls \nhieran ausgerichtet ist die Möglichkeit, in Ausnahme von der \nRegel des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinde auf ihren Antrag \nvon der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für ein \nAußenbereichsgrundstück freizustellen und diese Pflicht auf \nden Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks zu übertragen \n(§ 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG). Da die Freistellung \nund Übertragung nur einheitlich verfügt werden dürfen, ist die \nEntscheidung nach § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG \nnotwendigerweise auf eine Verlagerung der \nAbwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf einen \nprivaten Dritten gerichtet. Sowohl die für diesen Wechsel des \nAbwasserbeseitigungspflichtigen normierten tatbestandlichen \nVoraussetzungen, die an die gemeindlichen Belange und die \nallein gemeindliche Antragsbefugnis einerseits sowie an \nsonstige öffentliche Belange andererseits anknüpfen, als auch \ndie herbeizuführende Rechtsfolge verdeutlichen, daß dem \nNutzungsberechtigten ausschließlich eine Pflicht auferlegt \nwird. Allein im öffentlichen Interesse an einer \nordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird festgelegt, daß \nanstelle der Gemeinde, die die im Grundsatz ihr obliegende \nPflicht von sich abwälzen will, ein anderer verpflichtet \nist.\n\n29\n\nVgl. Czychowsky, WHG, 7. Aufl., \n§ 18 a Rdnr. 12, 21; \nHohnert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl., \n§ 53 Anm. 9.\n\n30\n\nDie Gemeinde kann ausnahmsweise die Beseitigung des \nAbwassers ablehnen; sie erlangt durch die Freistellung und \nÜbertragung einen rechtlich erheblichen Vorteil, dem auf \nseiten des Nutzungsberechtigten des Grundstücks die \nentsprechende Belastung korrespondiert. \n\n31\n\nDer in Pflicht genommene Nutzungsberechtigte erlangt \ndemzufolge durch die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht auch keine für ihn vorteilhafte \nRechtsposition im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 2 \nVwVfG NW. Unterstrichen wird dies dadurch, daß § 53 Abs. 3 LWG \na.F./§ 53 Abs. 4 LWG die Widerruflichkeit der Verlagerung der \nAbwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Freistellung der \nGemeinde ausdrücklich anordnet, hinsichtlich der Übertragung \nauf den Nutzungsberechtigten dagegen nicht. Ein gesetzlicher \nWiderrufsvorbehalt bezweckt im allgemeinen, bei einem \nbegünstigenden Verwaltungsakt das etwa hervorgerufene \nVertrauen in den dauerhaften Bestand der Regelung von \nvornherein einzuschränken (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 \nVwVfG NW). Die auf die Rechtswirkungen der Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG für die Gemeinde bezogene \nWiderruflichkeit bringt deshalb zum Ausdruck, daß der \nGesetzgeber insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der \nFortdauer der getroffenen Regelung in Betracht zieht; für den \nNutzungsberechtigten sieht das Gesetz jedoch ersichtlich \nkeinen Ansatz für ein derartiges Interesse und geht von einer \nnicht begünstigenden Regelung aus. Tenor sowie Sinn und Zweck \ndes widerrufenen Übertragungsbescheides vom 14. Juni 1985 \nbeschränken sich im Einklang hiermit darauf, zu Lasten der \nKlägerin und ihres Ehemannes die Abwasserbeseitigungspflicht \nzu begründen.\n\n32\n\nEinen rechtlich erheblichen Vorteil bewirkt die Übertragung \nder Abwasserbeseitigungspflicht auch nicht deshalb, weil sie \nzur Folge hat, daß das betreffende Grundstück nicht dem \ngemeindlichen Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt. Der \nAnschluß- und Benutzungszwang wird durch gemeindliche Satzung \nvorgeschrieben (§ 9 der Gemeindeordnung), damit das Abwasser \nder Gemeinde zur ordnungsgemäßen Beseitigung überlassen wird \nund sodann von der Gemeinde beseitigt werden kann. Die \nAbwasserbeseitigungspflicht beinhaltet, wenn sie gemäß § 53 \nAbs. 1 Satz 1 LWG der Gemeinde obliegt, ein solches \nÜberlassungsgebot nicht, sondern verpflichtet die Gemeinde, \ndie rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, \num den Besitz an dem Abwasser zu erlangen. Ist dem \nNutzungsberechtigten eines Außenbereichsgrundstücks die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen worden, hat dagegen er \neigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung des \nAbwassers zu sorgen. Die Auferlegung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist aber nicht deshalb (auch) \n\"begünstigend\", weil anstelle dieser Pflicht die nach den \njeweiligen Verhältnissen als noch belastender empfundene \nPflicht zum Anschluß an eine gemeindliche Abwasseranlage und \nzur Benutzung derselben in Erwägung gezogen werden könnte. Das \nInteresse des Nutzungsberechtigten des Grundstücks an einer \nVermeidung des Kanalanschlusses ändert nichts daran, daß die \nAbwasserbeseitigungspflicht umfassend als seine \"Pflicht\" \nausgestaltet ist und nicht als \"Recht\", das Abwasser in \nUmsetzung eigener Interessen zu entsorgen. Das Nichtentstehen \ndes Anschluß- und Benutzungszwanges unterfällt schon nicht dem \nRegelungsgehalt der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht. Der private \nAbwasserbeseitigungspflichtige wird nicht vom Anschluß- und \nBenutzungszwang \"befreit\", sondern mit einer Pflicht belastet, \ndie die Gemeinde in die Lage versetzt, die Voraussetzungen für \neinen Anschluß- und Benutzungszwang überhaupt nicht schaffen \nzu müssen. Die Abwasserbeseitigungspflicht kann gerade dann \nübertragen werden, wenn eine Übernahme des Abwassers aus \ntechnischen oder finanziellen Gründen nicht angezeigt ist; \neine solche Situation ist typischerweise dann nicht gegeben, \nwenn für das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die \nöffentliche Kanalisation besteht und die Gemeinde \nrechtmäßigerweise den Anschluß- und Benutzungszwang anordnet. \nDie Abwasserbeseitigungspflicht wird deshalb in aller Regel zu \neinem Zeitpunkt auf den Nutzungsberechtigten übertragen, in \ndem ein Anschluß- und Benutzungszwang mangels einer \nAnschlußmöglichkeit an eine gemeindliche Abwasseranlage von \nvornherein nicht in Frage steht. So ist es auch hier: Anlaß \nfür die Übertragung der Pflicht war, daß die Beigeladene sich \nwegen fehlender Kanalisierung der das Grundstück \nerschließenden Straße nicht imstande sah, das Abwasser in eine \ngemeindliche Anlage zu übernehmen. In bezug auf den mit einer \nzukünftig erst noch entstehenden Anschlußmöglichkeit an eine \nKanalisation gegebenenfalls verbundenen Anschluß- und \nBenutzungszwang bestand keinerlei Regelungsbedarf. Dem \nwiderrufenen Übertragungsbescheid kann keine - zudem die \nÜberlassung des Abwassers und damit dem Zuständigkeitsbereich \nder Beigeladenen unterfallende - Aussage des Inhalts entnommen \nwerden, ein Anschluß an die seinerzeit nicht absehbare \ngemeindliche Abwasseranlage werde nicht geschuldet. Die \nnachträgliche Veränderung der örtlichen Situation durch das \nVerlegen der Druckentwässerungsleitung seitens der \nBeigeladenen kann nicht den Ausgangspunkt für ein auf den \nZeitpunkt der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht \nrückbezogenes Verständnis des widerrufenen Bescheides bilden; \nob ein begünstigender Verwaltungsakt gegeben ist, beurteilt \nsich nach den Verhältnissen bei seinem Erlaß. \n\n33\n\nDas läßt keinen Raum dafür, aus den wirtschaftlichen Folgen \nder Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine \n\"Begünstigung\" zu schließen. Diese Pflicht kann für den \nBetroffenen wirtschaftlich vorteilhafter sein als ein \nalternativ denkbarer Anschluß an eine gemeindliche \nAbwasserbeseitigungsanlage mit den hieraus folgenden \nbeitragsrechtlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen. Ob \ndies so ist, hängt ab von den konkreten Gegebenheiten des \nEinzelfalles, etwa dem Zustand einer auf dem Grundstück \nbetriebenen Abwasserbehandlungsanlage und der Gelegenheit, das \nvorgereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein \noberirdisches Gewässer einzuleiten. Das bedarf jedoch keiner \nVertiefung und Erörterung mit Bezug zu den Verhältnissen auf \ndem hier streitigen Grundstück. Denn eventuelle finanzielle \nVorteile, die dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks bei \neigener Abwasserbeseitigung entstehen, gehen nur mittelbar auf \ndie Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zurück und \nsind darüber hinaus lediglich tatsächlicher Natur; sie \nberühren die rechtliche Sphäre des Nutzungsberechtigten nicht. \nDie Eigenverantwortung für die Beseitigung des Abwassers \nhindert den belastenden Charakter der \nAbwasserbeseitigungspflicht nicht, sondern ist ihr \nBestandteil. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, daß die \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gegebenenfalls die \nVoraussetzung dafür schafft, die Erlaubnis für die Einleitung \ndes Abwassers in ein Gewässer zu erlangen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 \nc LWG). Abgesehen davon, daß § 53 a LWG die Handhabe dafür \nbietet, die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer ohne \ngesonderte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch \nVerwaltungsakt zu erlauben, \"bis die Übernahme des Abwassers \ndurch die Gemeinde erfolgt\", sind die Methoden, mit denen der \nNutzungsberechtigte die Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt, \nund die zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflicht erforderlichen \nbehördlichen Gestattungsakte vom Regelungsbereich der \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mit umfaßt. \nAuch insoweit handelt es sich allein um mittelbare \nAuswirkungen der Abwasserbeseitigungspflicht, die durch deren \nÜbertragung nicht begründet werden. Außerdem besteht der Zweck \nder Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch mit Blick \nauf § 52 Abs. 1 Satz 1 c LWG nicht darin, dem \nAbwasserbeseitigungspflichtigen eine möglichst kostengünstige \nMöglichkeit der Abwasserentsorgung zu sichern. Im Gegenteil \nwird die Erlaubnisfähigkeit von Abwassereinleitungen im \nvorliegend zu beurteilenden Zusammenhang im öffentlichen \nInteresse an einer geordneten Abwasserbeseitigung von \nvornherein auf Fälle beschränkt, in denen der \nNutzungsberechtigte wegen der in § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 \nAbs. 4 LWG normierten öffentlichen Belange der \nAbwasserbeseitigungspflicht unterliegt. \n\n34\n\nDer Widerruf der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist ferner nicht ausgeschlossen. \nEin Verwaltungsakt gleichen Inhalts müßte nicht erneut \nerlassen werden. Die Voraussetzungen für eine abermalige \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegen nicht vor, \nund zwar schon deshalb nicht, weil die Beigeladene keinen auf \ndie Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gerichteten \nAntrag gestellt hat, die Entscheidung nach § 53 Abs. 4 LWG \njedoch einen solchen Antrag zwingend erfordert. Der Antrag der \nBeigeladenen, aufgrund dessen der widerrufene \nÜbertragungsbescheid ergangen ist, ist mit der antragsgemäßen \nBescheidung unter dem 14. Juni 1985 gegenstandslos geworden; \ner war auf das Fehlen einer gemeindlichen Abwasseranlage \ngestützt und ist seit der Herstellung der \nDruckentwässerungsleitung in Umsetzung des \nAbwasserbeseitigungskonzeptes inhaltlich überholt. Die \nBeigeladene ist bereit, der Abwasserbeseitigungspflicht \nnachzukommen; sie hat die Klägerin bereits zum Anschluß an die \nDruckentwässerungsleitung aufgefordert. \n\n35\n\nAußerdem ist die Übernahme des Abwassers durch die \nBeigeladene nicht wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen \neines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt. \nDerartige Erschwernisse müssen, sollen sie \nentscheidungserheblich sein, ein besonderes, gesteigertes \nAusmaß erreichen. Die üblichen, vielfach auftretenden \ntechnischen und finanziellen Erfordernisse können, weil § 53 \nAbs. 4 LWG als Ausnahmebestimmung konzipiert ist und die \ngemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht sich im Grundsatz auf \ndas gesamte Gemeindegebiet einschließlich des Außenbereichs \nund der nur unter Schwierigkeiten zu erschließenden Bereiche \nerstreckt, nicht zur Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht führen. Besondere Umstände in \ndiesem Sinne sind nicht gegeben. Außergewöhnliche technische \nSchwierigkeiten, das Abwasser zu übernehmen, bestehen nicht. \nDie Druckentwässerungstechnik, die als solche gerade in \nhängigem Gelände und in Außenbereichslagen gebräuchlich und \npraktisch bewährt ist, verlangt, nachdem die öffentliche \nEntwässerungsleitung im Straßenbereich sowie der \nGrundstücksanschluß verlegt sind, lediglich noch die \nErstellung einer Pumpanlage und einer Anschlußleitung. Die \nGeländetopografie stellt, weil es in technischer Hinsicht auf \ndas natürliche Gefälle nicht ankommt, für die Herstellung des \nAnschlusses an die Kanalisation kein wesentliches Hindernis \ndar. Die nicht näher konkretisierten Bedenken der Klägerin \ngegen das Druckentwässerungssystem geben keinen Anlaß, den \nSachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Das Erfordernis, das \nanfallende Abwasser mittels einer druckdichten Leitung und \neiner Pumpe, deren Förderleistung dem zu überwindenden \nHöhenunterschied angepaßt ist, zur Druckentwässerungsleitung \nzu fördern, in der das Abwasser sodann fortbewegt wird, ist \nfür diese Verfahrenstechnik gerade üblich und mit Vorkehrungen \nnach dem Stand der Technik zu bewältigen. \n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni \n1997 - 22 A 1406/96 - m.w.N.\n\n37\n\nDer Anschluß ist auch finanziell nicht besonders aufwendig. \nBerücksichtigt man allein den der Beigeladenen noch \nentstehenden Aufwand, \n\n38\n\nvgl. Dedy, Kommunale \nAbwasserbeseitigungspflicht und \nGrundstücksentwässerungsanlagen, \nStuGRat 1993, 151 (153), \n\n39\n\nfällt, die Entwässerungssatzung der Beigeladenen \nzugrundegelegt, ein berücksichtigungsfähiger Aufwand überhaupt \nnicht mehr an; die Grundstücksanschlußleitung ist vorhanden, \nso daß lediglich noch Maßnahmen auf dem Grundstück der \nKlägerin und in deren satzungsmäßigen Aufgabenkreis ausstehen. \nStellt man den gesamten Aufwand einschließlich desjenigen für \nden Hausanschluß und die Pumpanlage ein, besteht ebenfalls \nkein Anhalt dafür, daß die Grenze der Unverhältnismäßigkeit \nüberschritten sein könnte. Anschlußkosten je Grundstück in der \nGrößenordnung von ca. 25.000,-- DM, die nach den \nunwidersprochenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid von der \nBeigeladenen als Orientierungsrahmen bei der Verlegung der \nDruckentwässerungsleitung zugrundegelegt worden sind, \nübersteigen bei weitem nicht den wegen der hohen Bedeutung des \ngebotenen Gewässerschutzes angemessenen und verhältnismäßigen \nAufwand.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni \n1997 - 22 A 7228/95 - m.w.N.\n\n41\n\nSchließlich kommt dem Beklagten hinsichtlich der \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Ermessen zu. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Ermessen \nrechtmäßig allein durch die Übertragung der Pflicht auf die \nKlägerin ausüben könnte, liegen nicht vor. Eine private \nKleinkläranlage der vorhandenen Art ist gegenüber einem \nöffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung \nvon wasserwirtschaftlich geringerer Qualität. \n\n42\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95 - \nm.w.N.\n\n43\n\nDie vornehmlich an wirtschaftlichen Erwägungen orientierte \nErmöglichung des Einsatzes von Kleinkläranlagen als \nDauerlösung für die Abwasserbeseitigung,\n\n44\n\nvgl. Runderlaß des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirt-schaft \nvom 6. Dezember 1994 - IV B \n6-0130014261 -, MBl.NW 1995, 92; \nMinisterium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft, 20. Juni 1995 - IV B 6-\n0130014261 -, Mitteilungen NWStGB 1995, \n234, \n\n45\n\nbetrifft gemeindliche Planungen zur Erweiterung der \nöffentlichen Kanalisation und stellt von vornherein nicht in \nFrage, daß der Anschluß an eine vorhandene öffentliche \nAbwasseranlage, wo er - wie hier - möglich ist, sinnvoll und \nwasserwirtschaftlich angezeigt ist. Zwingende Gründe, \ngleichwohl der privaten Kleinkläranlage der Klägerin den \nVorzug einzuräumen und deshalb die Abwasserbeseitigungspflicht \nauf sie zu übertragen, sind weder dargetan worden noch sonst \nersichtlich. Insbesondere ergeben sich derartige Gründe nicht \naus der vorgebrachten Beeinträchtigung eines Biotops und von \nBäumen; den Auswirkungen eines Kanalanschlusses kommt auch \nunter diesem Gesichtspunkt, soweit sie überhaupt eintreten und \nnicht bei sachgerechtem Vorgehen ohne weiteres vermieden \nwerden können, bei der gebotenen wasserwirtschaftlichen Sicht \nkein durchgreifendes Gewicht zu. Tatsachen, die den Schluß auf \nein dem Kanalanschluß entgegenstehendes rechtliches, nicht \nausräumbares Hindernis zulassen könnten, sind nicht gegeben. \nAndere Umstände, aufgrund deren der Widerruf unzulässig sein \nkönnte, liegen nicht vor.\n\n46\n\nVon dem ihm hiernach zustehenden Ermessen, die Übertragung \nder Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, hat der \nBeklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht in einer Rechte \nder Klägerin verletzenden Weise Gebrauch gemacht. Zum einen \nvermittelt § 49 Abs. 1 VwVfG NW dem Nutzungsberechtigten, dem \ndie Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, kein \nsubjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ausübung des \nWiderrufsermessens. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, \nalso der Beibehaltung der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht, entspricht auf seiten des \nNutzungsberechtigten kein rechtlich geschütztes Interesse. Der \nWiderruf hat für den Nutzungsberechtigten, da die Übertragung \nder Pflicht für ihn ein ausschließlich belastender \nVerwaltungsakt ist, lediglich begünstigenden Charakter; der \nNutzungsberechtigte wird von der Abwasserbeseitigungspflicht \nwieder frei. Ebenso wie die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist deren Rückgängigmachung nicht \ndazu bestimmt, (auch) den Belangen des Nutzungsberechtigten zu \ndienen; ausschlaggebend hierfür sind die gemeindlichen \nInteressen an der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht \nund sonstige öffentliche Belange. Ein belastender \nVerwaltungsakt kann zwar Grundlage und Gegenstand rechtlich \ngeschützten Vertrauens sein.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 \nm.w.N.\n\n48\n\nDas mögliche Vertrauen des Nutzungsberechtigten richtet \nsich indessen nicht auf den Bestand der Verlagerung der \nAbwasserbeseitigungspflicht auf ihn, sondern allenfalls \ndarauf, daß die Gemeinde nicht in Abkehr von ihrem die \nÜbertragung der Pflicht auslösenden Antrag die Voraussetzungen \nfür den Anschluß- und Benutzungszwang schafft und hieraus \nihrerseits Pflichten hinsichtlich der Überlassung des \nAbwassers ableitet. Die Wasserbehörde, die dem gemeindlichem \nAntrag gemäß § 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG stattgegeben \nhat, kann, wenn die Kanalanschlußmöglichkeit später entsteht, \neinem solchen Vertrauen mangels wasserrechtlichen Bezuges \nnicht Rechnung tragen. Vielmehr hat die Gemeinde die \nEntscheidung über den Ausbau der öffentlichen Kanalisation und \nden Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz in eigener \nVerantwortung zu treffen; das Ziel des Nutzungsberechtigten, \nnicht wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs um den Nutzen \nder für eine Kleinkläranlage getätigten Investitionen gebracht \nzu werden, kann daher lediglich im Verhältnis zur Gemeinde \nGeltung erlangen. \n\n49\n\nZum anderen läßt der angefochtene Bescheid in der für die \ngerichtliche Überprüfung maßgebenden Fassung des \nWiderspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) keinen \nErmessensfehler erkennen.\n\n50\n\nHinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers verdeutlicht \njedenfalls der Widerspruchsbescheid, daß der Widerruf in \nAusübung von Ermessen ergangen ist und hierbei die nach Lage \nder Dinge entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem \nihnen zukommenden Gewicht sachgerechte Beachtung gefunden \nhaben. Im Kern ist der Widerruf darauf gestützt, die \nWahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die \nBeigeladene sei wasserwirtschaftlich zweckmäßig, weil die \nVoraussetzungen für die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht nicht mehr gegeben seien. Dieser \nRückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage für den zu \nwiderrufenden Verwaltungsakt entspricht dem Zweck des § 49 \nAbs. 1 VwVfG NW und weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf. \nVor allem bedarf der Widerruf keiner über die Kriterien des \n§ 53 Abs. 3 LWG a.F./§ 53 Abs. 4 LWG hinausgehenden sachlichen \nRechtfertigung durch zusätzliche wasserwirtschaftliche \nAspekte. Weil die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht die \nRegel darstellt, entspricht es dem Sinn und Zweck dieser \nVorschrift, sich hieran auch dann zu orientieren, wenn die \nAbwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten \nübertragen worden ist, die hierfür maßgeblichen Tatsachen aber \nspäter weggefallen sind. Nicht zu beanstanden ist, daß der \nBeklagte und die Widerspruchsbehörde beim Widerruf von der \nTatsache ausgegangen sind, daß das Abwasserbeseitigungskonzept \nder Beigeladenen die Anschlußmöglichkeit für das Grundstück \nder Klägerin vorsieht und daß die geplante \nEntwässerungsleitung inzwischen vorhanden ist. Die Einwände \nder Klägerin gegen diese Maßnahmen der Beigeladenen verkennen, \ndaß es Sache der Beigeladenen war - und ist - zu entscheiden, \nwie sie - unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 18 a \nAbs. 1 Satz 1 WHG) - ihrer Abwasserbeseitigungspflicht \nnachkommt. Das schließt die Wahl der Druckentwässerungstechnik \nals Mittel zur Erfüllung der Pflicht und die Bestimmung des \nZeitpunktes ein, in dem die Anschlußmöglichkeit eröffnet wird. \nDie im Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 6. Dezember 1994 \n\n51\n\n- IV B 6-0130014261 - MBl. NW 1995, \n92,\n\n52\n\nund hieran anschließend in weiteren ministeriellen \nVerlautbarungen und Stellungnahmen der kommunalen \nSpitzenverbände gegebenen Hinweise auf Kleinkläranlagen als \nmögliche Lösungen für die Abwasserbeseitigung im Außenbereich \nsind, abgesehen davon, daß die Druckentwässerungsleitung im \nBereich des klägerischen Grundstücks schon zuvor erstellt war \nund derartige Aussagen die gesetzliche Rechtslage nicht \nändern, allein dazu bestimmt und geeignet, den Handlungsrahmen \nder Gemeinden zu vergrößern, nicht aber dazu, die Gemeinden \nentgegen ihrem Willen davon abzuhalten, das gemeindliche \nKanalisationsnetz im Außenbereich zu erweitern und so ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht nachzukommen.\n\n53\n\nDesgleichen nicht entscheidungserheblich ist, daß die \nBeigeladene das Abwasser noch nicht übernimmt. Dies scheitert \n- wie erwähnt - nicht an Umständen, aufgrund deren die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen werden könnte. Der \nangefochtene Widerruf bürdet der Beigeladenen (erneut) die \nPflicht auf, sich den Besitz an dem auf dem klägerischen \nGrundstück anfallenden Abwasser zu verschaffen und dieses \nAbwasser sodann ordnungsgemäß zu beseitigen. Dieser Pflicht \nkann die Beigeladene u.a. durch Regelungen des Anschluß- und \nBenutzungszwanges auch hinsichtlich einer in der \nDruckentwässerungstechnik betriebenen Kanalisation nachkommen. \n\n54\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni \n1997 - 22 A 1406/96 -.\n\n55\n\nNicht das tatsächliche Absehen von der Übernahme des \nAbwassers oder der Wahrnehmung der rechtlichen Möglichkeiten, \naufgrund deren die Gemeinde die Überlassung des Abwassers \nerzwingen kann, läßt es zu, die Abwasserbeseitigungspflicht zu \nübertragen, sondern ausschließlich das Vorliegen von Tatsachen \nim Sinne des § 53 Abs. 4 LWG. Die geltend gemachten Mängel in \nder Reinigungsleistung der von der Beigeladenen betriebenen \nKläranlage können dem Widerruf der Abwasserbeseitigungspflicht \nebenfalls nicht entgegengehalten werden. § 53 Abs. 1 LWG setzt \nvoraus, daß die Gemeinde das Abwasser in einer den \nAnforderungen genügenden Weise beseitigt; etwaige Defizite \nmindern nicht die gemeindlichen Pflichten, sondern sind durch \nSanierungsmaßnahmen zu beheben. Auch unter diesem Blickwinkel \nbesteht für den jeweiligen Nutzungsberechtigten eines \nGrundstücks kein Wahlrecht, sich an die Stelle der Gemeinde zu \nsetzen. Der Grundsatz, das Abwasser durch die jeweilige \nGemeinde und nicht durch eine Vielzahl privater \nAnlagenbetreiber beseitigen zu lassen, beruht auf der \ngesetzgeberischen Erwägung, daß die mit Anschluß- und \nBenutzungszwang belegte gemeindliche Anlage die größtmögliche \nund deshalb zu gewährleistende Sicherheit für den \nGewässerschutz bietet. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565.\n\n57\n\nVertrauensschutzaspekte stehen dem Widerruf - wie oben \ngesagt - nicht entgegen. Zudem kann nicht festgestellt werden, \ndaß die Klägerin bzw. ihr Ehemann im Vertrauen auf die \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht etwas ins Werk \ngesetzt haben und daß eine eventuelle Vertrauensbetätigung \nschutzbedürftig und schutzwürdig ist. Die Kleinkläranlage zur \nAbwasserreinigung ist gebaut worden, bevor die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist; die Anlage \nwar aufgrund der Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen \nEinleitungserlaubnis fortlaufend zu unterhalten. Auf die \nBeachtung der gesetzlichen Pflicht, das Abwasser nicht ohne \nErlaubnis bzw. ausschließlich nach Maßgabe der Erlaubnis vom \n14. Juni 1985 in das Grundwasser einzuleiten, kann \nVertrauensschutz nicht gestützt werden. Die Kleinkläranlage \nist unter Umgestaltung des Grundstücks errichtet worden, um \ndie bauliche Nutzbarkeit des abwassertechnisch nicht \nerschlossenen, dennoch aber bebauten Grundstücks zu sichern. \nDies geschah freiwillig, wenn auch unter dem Druck, das \nAbwasser sonst nicht in den Untergrund bzw. in das Grundwasser \neinleiten zu dürfen, bzw. um die seinerzeitigen Bauabsichten \nrealisieren zu können. Solche Maßnahmen, die im Interesse der \nbaulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks ergriffen werden, \ngehören zu den vom Eigentümer zu tragenden lagebedingten \nAuswirkungen der örtlichen Grundstückssituation und sind Folge \nder Verantwortlichkeit des Abwasserproduzenten für die \nEntsorgung des bei ihm anfallenden Abwassers sowie Ausdruck \nder Situationsgebundenheit des Grundstücks. Selbst bei der \nseinerzeit nicht vorhandenen Kenntnis davon, daß 1991 die \nAnschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage \nvorhanden sein würde, wären für den Übergangszeitraum \nrechtmäßige Zustände herbeizuführen gewesen. Darüber hinaus \nkonnte sich die geltend gemachte Erwartung hinsichtlich der \nNutzungsdauer der Kleinkläranlage, selbst wenn man eine \nVermögensdisposition in der Folge des widerrufenen Bescheides \nannimmt, nicht auf einen vom Beklagten gesetzten \nVertrauenstatbestand stützen. Der Beklagte hat die Beigeladene \nvon der Abwasserbeseitigungspflicht ausdrücklich nur \nwiderruflich freigestellt und die Übertragung \nunmißverständlich unter den Vorbehalt eines gleichbleibenden \nStandes der gemeindlichen Kanalisation gestellt. Die für den \nsinnvollen Einsatz der Kleinkläranlage unerläßliche Erlaubnis \nhat der Beklagte widerruflich, und zwar längstens bis zu einem \nmöglichen Anschluß an eine zentrale Kanalisation erteilt. \n\n58\n\nHinsichtlich des Niederschlagswassers beruhen der \nWiderrufsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung und der \nWiderspruchsbescheid übereinstimmend auf einer falschen \nSachverhaltsannahme in einem zentralen Punkt, nämlich der \nMöglichkeit, das Abwasser mittels der \nDruckentwässerungsleitung zu beseitigen. Die \nDruckentwässerungsleitung ist jedoch lediglich für die \nAbleitung des häuslichen Schmutzwassers bestimmt und \ngeeignet.\n\n59\n\nDieser Irrtum führt nach dem oben Gesagten indessen nicht \nzu einer Verletzung von Rechten der Klägerin. Hinzu kommt, daß \nder angefochtene Widerruf infolge § 51 a LWG, der durch das \nÄnderungsgesetz vom 7. März 1995, GV NW S. 248, unter \ngleichzeitiger Aufhebung von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG in \nder Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom \n7. März 1995 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in das \nLandeswassergesetz eingefügt worden ist, gegenstandslos \ngeworden ist. Die mit dem Widerruf bewirkte Rückgängigmachung \nder Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist, was das \nNiederschlagswasser angeht, durch die nachträgliche \nGesetzesänderung inhaltlich überholt. Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, \nbefestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen \nwerden, ist - vorbehaltlich einer Beeinträchtigung des Wohls \nder Allgemeinheit - vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder \nortsnah in ein Gewässer einzuleiten (§ 51 a Abs. 1 Satz 1 \nLWG). Kann das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem \nes anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein \nGewässer eingeleitet werden, ist es vom Nutzungsberechtigten \ndes Grundstücks zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG). \n§ 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG weist die Abwasserbeseitigungspflicht \nfür das Niederschlagswasser damit unter den genannten \nVoraussetzungen generell in Abweichung von § 53 Abs. 1 LWG dem \nNutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung der Gemeinde zur \nAbwasserbeseitigung ist insoweit kraft Gesetzes nachrangig \n(§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG), ohne daß es einer Entscheidung im \nEinzelfall gemäß § 53 Abs. 4 LWG bedürfte. Die durch § 51 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LWG in der Fassung vor \nInkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. März 1995 \nvorgesehene Befugnis der Gemeinde, für das Niederschlagswasser \nden Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage im Wege der \nSatzung zu verlangen, ist, soweit § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG \nreicht, entfallen. Eine trotzdem in bezug auf das Grundstück \ndes Klägers fortgeltende Anschlußforderung im Sinne des früher \ngeltenden Rechts ist dem Satzungsrecht der Beigeladenen nicht \nzu entnehmen; der Anschluß- und Benutzungszwang knüpft u.a. an \ndas Anschlußrecht an, das wiederum davon abhängt, daß - was \nhier für das Niederschlagswasser gerade nicht zutrifft - eine \nAnschlußmöglichkeit besteht (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Sätze 1 und \n2, Abs. 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung). \nDas Grundstück der Klägerin unterfällt § 51 a Abs. 1, 2 Satz 1 \nLWG. Es wird nach dem festgelegten Stichtag erstmals an die \nöffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser angeschlossen. \nDas Niederschlagswasser kann, wie das bislang \nbeanstandungsfrei praktizierte Verfahren und die Erteilung der \nwasserrechtlichen Einleitungserlaubnis belegen, schadlos vor \nOrt beseitigt werden. Der von der Klägerin angemahnten \nbehördlichen Bestätigung bedarf es für die Pflicht aus § 51 a \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 LWG nicht. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/20-a-3189-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/20-a-3189-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309777","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.667523+00:00"}}