{"status":"available","doknr":"OLD309776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.20A3010.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"20 A 3010/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in , \nGemarkung , Flur , Flurstück ( \nStraße ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie \nlandwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut und über eine ca. \n60 m lange Zufahrt mit der Straße verbunden.\n\n3\n\n1989 erstellte die Rechtsvorgängerin des Klägers zur \nReinigung des häuslichen Abwassers eine Mehrkammerausfaulgrube \nmit nachgeschalteten Filtergräben. Der Beklagte übertrug ihr \nund ihren Rechtsnachfolgern mit Bescheid vom 18. September \n1989 auf Antrag der beigeladenen Stadt gemäß § 53 Abs. 4 des \nLandeswassergesetzes (LWG) widerruflich die Pflicht zur \nBeseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers; ein \nKanalanschluß sei nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht \nvorgesehen und werde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand \nerfordern. Die Beigeladene stellte der Beklagte von der \nAbwasserbeseitigungspflicht frei. Außerdem genehmigte der \nBeklagte unter dem 27. Februar 1990 die \nAbwasserbehandlungsanlage und erteilte der Rechtsvorgängerin \ndes Klägers gleichzeitig die Erlaubnis, das in der Anlage \ngereinigte Abwasser sowie das Niederschlagswasser bis zu einem \nmöglichen Anschluß an eine zentrale Kanalisation, längstens \nbis zum 31. Dezember 2010 und vorbehaltlich eines früheren \nWiderrufs, in ein namenloses Gewässer einzuleiten.\n\n4\n\n1994 ließ die Beigeladene in bzw. entlang der \nStraße eine Druckentwässerungsleitung für die Zuführung von \nSchmutzwasser zur städtischen Kläranlage verlegen. Der \nAufforderung der Beigeladenen, das Grundstück an diese Leitung \nanzuschließen, kam die Rechtsvorgängerin des Klägers nicht \nnach.\n\n5\n\nDaraufhin widerrief der Beklagte unter dem 17. November \n1994 den Bescheid vom 18. September 1989. Die Voraussetzungen \ndes § 53 Abs. 4 LWG seien nicht mehr gegeben. Das Grundstück \nsei in das Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommen worden. Die \nMöglichkeit eines Anschlusses an die Druckrohrleitung bestehe. \nDas Abwasser sei bis zu seiner Übernahme durch die Beigeladene \nnach Maßgabe des § 53 a LWG zu beseitigen. Des weiteren \nwiderrief der Beklagte die Freistellung der Beigeladenen.\n\n6\n\nMit ihrem am 1. Dezember 1994 eingelegten Widerspruch \nmachte die Rechtsvorgängerin des Klägers geltend, sie habe \nihre Anlage auf Drängen des Beklagten mit Kosten von ca. \n25.000,-- DM erstellt. Dabei sei sie aufgrund entsprechender \nHinweise davon ausgegangen, eine dauerhafte Vorrichtung für \ndie Reinigung des Abwassers zu schaffen. Die Beigeladene habe \nsich 1993/94 im Interesse benachbarter Bauvorhaben \nentschlossen, die Entwässerungsleitung zu verlegen. Die \nForderung zum Anschluß an diese Leitung sei unvertretbar und \nauch wegen der Entfernung zwischen dem Grundstück und der \nLeitung aus Satzungsgründen nicht gerechtfertigt. Zudem könne \ndie Beigeladene das Abwasser bis zum Anschluß des Grundstücks \nan die Entwässerungsleitung nicht beseitigen.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 26. April 1995, als Einschreiben zur Post gegeben \nam 4. Mai 1995, zurück. Die Beigeladene habe die Möglichkeit, \ndas anfallende Abwasser zu übernehmen. In \nwasserwirtschaftlicher Hinsicht sei eine Kleinkläranlage \ngegenüber einer kommunalen, zentralen Kläranlage als \nProvisorium anzusehen. Die Abwasserbeseitigung durch die \nBeigeladene sei deshalb trotz der sehr kurzen Nutzungszeit der \nKleinkläranlage zweckmäßig. Dennoch werde für die Dauer der \nFunktionsfähigkeit der Kleinkläranlage die Freistellung vom \nAnschluß- und Benutzungszwang angestrebt.\n\n8\n\nAm 31. Mai 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, es sei inkonsequent, die \nAbwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene zu übertragen, \nvon einem Kanalanschluß aber abzusehen. Das Grundstück \nunterliege aufgrund der Lage der Entwässerungsleitung, die ca. \n130 m vom Wohngebäude entfernt verlaufe, nicht dem Anschluß- \nund Benutzungszwang. Die städtische Kläranlage bewirke \nausweislich der Gewässergüte der Vorfluter keinen besseren \nGewässerschutz als die einwandfrei arbeitende Kleinkläranlage. \nDer Beklagte habe bei dem Widerruf die konkreten Verhältnisse \nnicht zureichend berücksichtigt. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten \nvom 17. November 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 26. April \n1995 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen, die Beigeladene habe ihr \nAbwasserbeseitigungskonzept, das die Grundlage für die \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bilde, nach 1989 \nim Hinblick auf die Druckentwässerungstechnik überarbeitet. \nBeim Bau der Kleinkläranlage sei der Zeitpunkt der Entstehung \nder Kanalanschlußmöglichkeit nicht absehbar gewesen. \nKleinkläranlagen stellten nur unter den Voraussetzungen des \n§ 53 Abs. 4 LWG eine auf Dauer zulässige Form der \nAbwasserbeseitigung dar.\n\n14\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n16\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 23. Mai 1996 \nzugestellt worden ist, hat der Kläger am 13. Juni 1996 \nBerufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu seinem \nbisherigen Vorbringen trägt er vor, der Widerruf sei \nangesichts des langfristigen Hinausschiebens der Anschluß- und \nBenutzungszwangs mit den wirklichen Abwasserverhältnissen \nnicht vereinbar. Tatsächlich erfülle er - der Kläger - \nweiterhin die Abwasserbeseitigungspflicht. Der angefochtene \nWiderruf verfehle deshalb das Ziel, die Verantwortlichkeit für \ndas Abwasser im Einklang mit der Realität zu regeln. Im \nVerhältnis zum Anschluß der Nachbargrundstücke wiesen die \nörtlichen Gegebenheiten deutliche Unterschiede auf. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG seien \nmit der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der \nBeigeladenen entfallen. Jedenfalls langfristig werde die \nBeigeladene das Abwasser auch tatsächlich übernehmen. Während \nder Übergangszeit habe der Kläger das Abwasser nach § 53 a LWG \nzu beseitigen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers \nobliege dem Kläger gemäß § 51 a LWG.\n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nSie trägt vor, sie werde den Anschluß- und Benutzungszwang \nbis Ende 2010 nicht durchsetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt werde \nsie den Kanalanschlußbeitrag zinslos stunden. Sie sei zur \nVerlegung der Grundstücksanschlußleitung bereit. Für das \nGrundstück bestehe das satzungsmäßige Anschlußrecht an die \nöffentliche Abwasseranlage.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger wendet \nsich zwar gegen den Widerruf eines ihn - wie nachfolgend \nausgeführt - belastenden Verwaltungsaktes. Gleichwohl ist im \nHinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Interesse an der \nFortgeltung des widerrufenen Bescheides eine Verletzung seiner \nsubjektiven Rechte nicht offensichtlich und nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen (§ 42 Abs. 2 VwGO).\n\n28\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der angefochtene \nWiderrufsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; \ner kann deshalb nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n29\n\nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht \nbegünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft \nwiderrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen \nInhalts erneut erlassen werden müßte oder ein Widerruf aus \nanderen Gründen unzulässig ist. \n\n30\n\nDer widerrufene Bescheid vom 18. September 1989 ist ein \nnicht begünstigender Verwaltungsakt. Charakteristisches \nMerkmal eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist, daß er ein \nRecht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder \nbestätigt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW). Die widerrufene \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 \nLWG hat hingegen für die Rechtsvorgängerin des Klägers, die \nseinerzeitige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, und ihre \nRechtsnachfolger (nur) eine Pflicht begründet. § 53 Abs. 1 LWG \nbestimmt, daß die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende \nAbwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu \nbetreiben haben, soweit nicht - läßt man die Ausweisungen \neines Abwasserbeseitigungsplanes außer Acht - in den folgenden \nVorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. \nDiese Vorschrift füllt den Rahmen des § 18 a Abs. 2 Satz 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) aus, wonach die Länder regeln, \nwelche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur \nAbwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, \nunter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Die \ngrundsätzliche Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht zu \nden Gemeinden dient dem durch das Wasserhaushaltsgesetz \nvorgegebenen Ziel, Abwasser so zu beseitigen, daß das Wohl der \nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 \nWHG). Ebenfalls hieran ausgerichtet ist die Möglichkeit, in \nAusnahme von der Regel des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinde \nauf ihren Antrag von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für \nein Außenbereichsgrundstück freizustellen und diese Pflicht \nauf den Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks zu übertragen \n(§ 53 Abs. 4 LWG). Da die Freistellung und Übertragung nur \neinheitlich verfügt werden dürfen, ist die Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 4 LWG notwendigerweise auf eine Verlagerung der \nAbwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf einen \nprivaten Dritten gerichtet. Sowohl die für diesen Wechsel des \nAbwasserbeseitigungspflichtigen normierten tatbestandlichen \nVoraussetzungen, die an die gemeindlichen Belange und die \nallein gemeindliche Antragsbefugnis einerseits sowie an \nsonstige öffentliche Belange andererseits anknüpfen, als auch \ndie herbeizuführende Rechtsfolge verdeutlichen, daß dem \nNutzungsberechtigten ausschließlich eine Pflicht auferlegt \nwird. Allein im öffentlichen Interesse an einer \nordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird festgelegt, daß \nanstelle der Gemeinde, die die im Grundsatz ihr obliegende \nPflicht von sich abwälzen will, ein anderer verpflichtet \nist.\n\n31\n\nVgl. Czychowsky, WHG, 7. Aufl., \n§ 18 a Rdnr. 12, 21; Hohnert/Rüttgers/ \nSanden, LWG, 4. Aufl., § 53 Anm. 9.\n\n32\n\nDie Gemeinde kann ausnahmsweise die Beseitigung des \nAbwassers ablehnen; sie erlangt durch die Freistellung und \nÜbertragung einen rechtlich erheblichen Vorteil, dem auf \nseiten des Nutzungsberechtigten des Grundstücks die \nentsprechende Belastung korrespondiert. \n\n33\n\nDer in Pflicht genommene Nutzungsberechtigte erlangt \ndemzufolge durch die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht auch keine für ihn vorteilhafte \nRechtsposition im Sinne der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 2 \nVwVfG NW. Unterstrichen wird dies dadurch, daß § 53 Abs. 4 LWG \ndie Widerruflichkeit der Verlagerung der \nAbwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich der Freistellung der \nGemeinde ausdrücklich anordnet, hinsichtlich der Übertragung \nauf den Nutzungsberechtigten dagegen nicht. Ein gesetzlicher \nWiderrufsvorbehalt bezweckt im allgemeinen, bei einem \nbegünstigenden Verwaltungsakt das etwa hervorgerufene \nVertrauen in den dauerhaften Bestand der Regelung von \nvornherein einzuschränken (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 \nVwVfG NW). Die auf die Rechtswirkungen der Entscheidung nach § \n53 Abs. 4 LWG für die Gemeinde bezogene Widerruflichkeit \nbringt deshalb zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber insoweit ein \nschutzwürdiges Interesse an der Fortdauer der getroffenen \nRegelung in Betracht zieht; für den Nutzungsberechtigten sieht \ndas Gesetz jedoch ersichtlich keinen Ansatz für ein derartiges \nInteresse und geht von einer nicht begünstigenden Regelung \naus. Tenor sowie Sinn und Zweck des widerrufenen \nÜbertragungsbescheides vom 18. September 1989 beschränken sich \nim Einklang hiermit darauf, zu Lasten der Rechtsvorgängerin \ndes Klägers die Abwasserbeseitigungspflicht zu begründen.\n\n34\n\nEinen rechtlich erheblichen Vorteil bewirkt die Übertragung \nder Abwasserbeseitigungspflicht auch nicht deshalb, weil sie \nzur Folge hat, daß das betreffende Grundstück nicht dem \ngemeindlichen Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt. Der \nAnschluß- und Benutzungszwang wird durch gemeindliche Satzung \nvorgeschrieben (§ 9 der Gemeindeordnung), damit das Abwasser \nder Gemeinde zur ordnungsgemäßen Beseitigung überlassen wird \nund sodann von der Gemeinde beseitigt werden kann. Die \nAbwasserbeseitigungspflicht beinhaltet, wenn sie gemäß § 53 \nAbs. 1 Satz 1 LWG der Gemeinde obliegt, ein solches \nÜberlassungsgebot nicht, sondern verpflichtet die Gemeinde, \ndie rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, \num den Besitz an dem Abwasser zu erlangen. Ist dem \nNutzungsberechtigten eines Außenbereichsgrundstücks die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen worden, hat dagegen er \neigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung des \nAbwassers zu sorgen. Die Auferlegung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist aber nicht deshalb (auch) \n\"begünstigend\", weil anstelle dieser Pflicht die nach den \njeweiligen Verhältnissen als noch belastender empfundene \nPflicht zum Anschluß an eine gemeindliche Abwasseranlage und \nzur Benutzung derselben in Erwägung gezogen werden könnte. Das \nInteresse des Nutzungsberechtigten des Grundstücks an einer \nVermeidung des Kanalanschlusses ändert nichts daran, daß die \nAbwasserbeseitigungspflicht umfassend als seine \"Pflicht\" \nausgestaltet ist und nicht als \"Recht\", das Abwasser in \nUmsetzung eigener Interessen zu entsorgen. Das Nichtentstehen \ndes Anschluß- und Benutzungszwanges unterfällt schon nicht dem \nRegelungsgehalt der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht. Der private \nAbwasserbeseitigungspflichtige wird nicht vom Anschluß- und \nBenutzungszwang \"befreit\", sondern mit einer Pflicht belastet, \ndie die Gemeinde in die Lage versetzt, die Voraussetzungen für \neinen Anschluß- und Benutzungszwang überhaupt nicht schaffen \nzu müssen. Die Abwasserbeseitigungspflicht kann gerade dann \nübertragen werden, wenn eine Übernahme des Abwassers aus \ntechnischen oder finanziellen Gründen nicht angezeigt ist; \neine solche Situation ist typischerweise dann nicht gegeben, \nwenn für das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die \nöffentliche Kanalisation besteht und die Gemeinde \nrechtmäßigerweise den Anschluß- und Benutzungszwang anordnet. \nDie Abwasserbeseitigungspflicht wird deshalb in aller Regel zu \neinem Zeitpunkt auf den Nutzungsberechtigten übertragen, in \ndem ein Anschluß- und Benutzungszwang mangels einer \nAnschlußmöglichkeit an eine gemeindliche Abwasseranlage von \nvornherein nicht in Frage steht. So ist es auch hier: Anlaß \nfür die Übertragung der Pflicht war, daß die Beigeladene sich \nwegen fehlender Kanalisierung der das Grundstück \nerschließenden Straße nicht imstande sah, das Abwasser in eine \ngemeindliche Anlage zu übernehmen. In bezug auf den mit einer \nzukünftig erst noch entstehenden Anschlußmöglichkeit an eine \nKanalisation gegebenenfalls verbundenen Anschluß- und \nBenutzungszwang bestand keinerlei Regelungsbedarf. Dem \nwiderrufenen Übertragungsbescheid kann keine - zudem die \nÜberlassung des Abwassers und damit dem Zuständigkeitsbereich \nder Beigeladenen unterfallende - Aussage des Inhalts entnommen \nwerden, ein Anschluß an die seinerzeit nicht absehbare \ngemeindliche Abwasseranlage werde nicht geschuldet. Die \nnachträgliche Veränderung der örtlichen Situation durch das \nVerlegen der Druckentwässerungsleitung seitens der \nBeigeladenen kann nicht den Ausgangspunkt für ein auf den \nZeitpunkt der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht \nrückbezogenes Verständnis des widerrufenen Bescheides bilden; \nob ein begünstigender Verwaltungsakt gegeben ist, beurteilt \nsich nach den Verhältnissen bei seinem Erlaß. \n\n35\n\nDas läßt keinen Raum dafür, aus den wirtschaftlichen Folgen \nder Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine \n\"Begünstigung\" zu schließen. Diese Pflicht kann für den \nBetroffenen wirtschaftlich vorteilhafter sein als ein \nalternativ denkbarer Anschluß an eine gemeindliche \nAbwasserbeseitigungsanlage mit den hieraus folgenden \nbeitragsrechtlichen und gebührenrechtlichen Konsequenzen. Ob \ndies so ist, hängt ab von den konkreten Gegebenheiten des \nEinzelfalles, etwa dem Zustand einer auf dem Grundstück \nbetriebenen Abwasserbehandlungsanlage und der Gelegenheit, das \nvorgereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein \noberirdisches Gewässer einzuleiten. Das bedarf jedoch keiner \nVertiefung und Erörterung mit Bezug zu den Verhältnissen auf \ndem hier streitigen Grundstück. Denn eventuelle finanzielle \nVorteile, die dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks bei \neigener Abwasserbeseitigung entstehen, gehen nur mittelbar auf \ndie Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zurück und \nsind darüber hinaus lediglich tatsächlicher Natur; sie \nberühren die rechtliche Sphäre des Nutzungsberechtigten nicht. \nDie Eigenverantwortung für die Beseitigung des Abwassers \nhindert den belastenden Charakter der \nAbwasserbeseitigungspflicht nicht, sondern ist ihr \nBestandteil. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, daß die \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gegebenenfalls die \nVoraussetzung dafür schafft, die Erlaubnis für die Einleitung \ndes Abwassers in ein Gewässer zu erlangen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 \nc LWG). Abgesehen davon, daß § 53 a LWG die Handhabe dafür \nbietet, die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer ohne \ngesonderte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch \nVerwaltungsakt zu erlauben, \"bis die Übernahme des Abwassers \ndurch die Gemeinde erfolgt\", sind die Methoden, mit denen der \nNutzungsberechtigte die Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt, \nund die zur rechtmäßigen Erfüllung der Pflicht erforderlichen \nbehördlichen Gestattungsakte vom Regelungsbereich der \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht mit umfaßt. \nAuch insoweit handelt es sich allein um mittelbare \nAuswirkungen der Abwasserbeseitigungspflicht, die durch deren \nÜbertragung nicht begründet werden. Außerdem besteht der Zweck \nder Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch mit Blick \nauf § 52 Abs. 1 Satz 1 c LWG nicht darin, dem \nAbwasserbeseitigungspflichtigen eine möglichst kostengünstige \nMöglichkeit der Abwasserentsorgung zu sichern. Im Gegenteil \nwird die Erlaubnisfähigkeit von Abwassereinleitungen im \nvorliegend zu beurteilenden Zusammenhang im öffentlichen \nInteresse an einer geordneten Abwasserbeseitigung von \nvornherein auf Fälle beschränkt, in denen der \nNutzungsberechtigte wegen der in § 53 Abs. 4 LWG normierten \nöffentlichen Belange der Abwasserbeseitigungspflicht \nunterliegt. \n\n36\n\nDer Widerruf der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist ferner nicht ausgeschlossen. \nEin Verwaltungsakt gleichen Inhalts müßte nicht erneut \nerlassen werden. Die Voraussetzungen für eine abermalige \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht liegen nicht vor, \nund zwar schon deshalb nicht, weil die Beigeladene keinen auf \ndie Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gerichteten \nAntrag gestellt hat, die Entscheidung nach § 53 Abs. 4 LWG \njedoch einen solchen Antrag zwingend erfordert. Der Antrag der \nBeigeladenen, aufgrund dessen der widerrufene \nÜbertragungsbescheid ergangen ist, ist mit der antragsgemäßen \nBescheidung unter dem 18. September 1989 gegenstandslos \ngeworden; er war auf das Fehlen einer gemeindlichen \nAbwasseranlage gestützt und ist seit der Herstellung der \nDruckentwässerungsleitung in Umsetzung des \nAbwasserbeseitigungskonzeptes inhaltlich überholt. Die \nBeigeladene ist bereit, der Abwasserbeseitigungspflicht \nnachzukommen; sie hat bereits die Rechtsvorgängerin des \nKlägers zum Anschluß an die Druckentwässerungsleitung \naufgefordert. Die von der Beigeladenen eingeräumte Frist für \ndie Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwanges ist nicht \nmehr als das zeitliche Hinausschieben von Maßnahmen zur \ntatsächlichen Wahrnehmung der gemeindlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht und setzt diese voraus. \n\n37\n\nAußerdem ist die Übernahme des Abwassers durch die \nBeigeladene nicht wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen \neines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt. \nDerartige Erschwernisse müssen, sollen sie \nentscheidungserheblich sein, ein besonderes, gesteigertes \nAusmaß erreichen. Die üblichen, vielfach auftretenden \ntechnischen und finanziellen Erfordernisse können, weil § 53 \nAbs. 4 LWG als Ausnahmebestimmung konzipiert ist und die \ngemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht sich im Grundsatz auf \ndas gesamte Gemeindegebiet einschließlich des Außenbereichs \nund der nur unter Schwierigkeiten zu erschließenden Bereiche \nerstreckt, nicht zur Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht führen. Besondere Umstände in \ndiesem Sinne sind nicht gegeben. Außergewöhnliche technische \nSchwierigkeiten, das Abwasser zu übernehmen, bestehen nicht. \nDie Druckentwässerungstechnik, die als solche gerade in \nhängigem Gelände und in Außenbereichslagen gebräuchlich und \npraktisch bewährt ist, verlangt, nachdem die öffentliche \nEntwässerungsleitung im Straßenbereich verlegt ist, lediglich \nnoch die Erstellung einer Pumpanlage und einer \nAnschlußleitung. Die Geländetopografie stellt, weil es in \ntechnischer Hinsicht auf das natürliche Gefälle nicht ankommt, \nfür die Herstellung des Anschlusses an die Kanalisation kein \nwesentliches Hindernis dar. Der Anschluß ist auch finanziell \nnicht besonders aufwendig. Berücksichtigt man allein den der \nBeigeladenen noch entstehenden Aufwand, \n\n38\n\nvgl. Dedy, Kommunale \nAbwasserbeseitigungspflicht und \nGrundstücksentwässerungsanlagen, \nStuGRat 1993, 151 (153), \n\n39\n\nist noch die Verlegung des Grundstücksanschlusses mit \nKosten von - nach Angaben der Beigeladenen - deutlich weniger \nals 5.000,00 DM notwendig. Stellt man den gesamten Aufwand \neinschließlich desjenigen für den Hausanschluß und die \nPumpanlage ein, besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, daß die \nGrenze der Unverhältnismäßigkeit überschritten sein könnte. \nAnschlußkosten je Grundstück in der Größenordnung von ca. \n25.000,-- DM, die nach den unwidersprochenen Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid von der Beigeladenen als \nOrientierungsrahmen bei der Verlegung der \nDruckentwässerungsleitung zugrundegelegt worden sind, \nübersteigen bei weitem nicht den wegen der hohen Bedeutung des \ngebotenen Gewässerschutzes angemessenen und verhältnismäßigen \nAufwand.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni \n1997 - 22 A 7228/95 - m.w.N.\n\n41\n\nSchließlich kommt dem Beklagten hinsichtlich der \nÜbertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Ermessen zu. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Ermessen \nrechtmäßig allein durch die Übertragung der Pflicht auf den \nKläger ausüben könnte, liegen nicht vor. Eine private \nKleinkläranlage der vorhandenen Art ist gegenüber einem \nöffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung \nvon wasserwirtschaftlich geringerer Qualität. \n\n42\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95 - \nm.w.N.\n\n43\n\nDie vornehmlich an wirtschaftlichen Erwägungen orientierte \nErmöglichung des Einsatzes von Kleinkläranlagen als \nDauerlösung für die Abwasserbeseitigung,\n\n44\n\nvgl. Runderlaß des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirt-schaft \nvom 6. Dezember 1994 - IV B \n6-0130014261 -, MBl. NW 1995, 92; \nMinisterium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft, 20. Juni 1995 - IV B 6-\n0130014261 -, Mitteilungen NWStGB 1995, \n234, \n\n45\n\nbetrifft gemeindliche Planungen zur Erweiterung der \nöffentlichen Kanalisation und stellt von vornherein nicht in \nFrage, daß der Anschluß an eine vorhandene öffentliche \nAbwasseranlage, wo er - wie hier - möglich ist, sinnvoll und \nwasserwirtschaftlich angezeigt ist. Zwingende Gründe, \ngleichwohl der privaten Kleinkläranlage des Klägers den Vorzug \neinzuräumen und deshalb die Abwasserbeseitigungspflicht auf \nihn zu übertragen, sind weder dargetan worden noch sonst \nersichtlich. Andere Umstände, aufgrund deren der Widerruf \nunzulässig sein könnte, liegen nicht vor.\n\n46\n\nVon dem ihm hiernach zustehenden Ermessen, die Übertragung \nder Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, hat der \nBeklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht in einer Rechte \ndes Klägers verletzenden Weise Gebrauch gemacht. Zum einen \nvermittelt § 49 Abs. 1 VwVfG NW dem Nutzungsberechtigten, dem \ndie Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, kein \nsubjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ausübung des \nWiderrufsermessens. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, \nalso der Beibehaltung der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht, entspricht auf seiten des \nNutzungsberechtigten kein rechtlich geschütztes Interesse. Der \nWiderruf hat für den Nutzungsberechtigten, da die Übertragung \nder Pflicht für ihn ein ausschließlich belastender \nVerwaltungsakt ist, lediglich begünstigenden Charakter; der \nNutzungsberechtigte wird von der Abwasserbeseitigungspflicht \nwieder frei. Ebenso wie die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist deren Rückgängigmachung nicht \ndazu bestimmt, (auch) den Belangen des Nutzungsberechtigten zu \ndienen; ausschlaggebend hierfür sind die gemeindlichen \nInteressen an der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht \nund sonstige öffentliche Belange. Ein belastender \nVerwaltungsakt kann zwar Grundlage und Gegenstand rechtlich \ngeschützten Vertrauens sein.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 \nm.w.N.\n\n48\n\nDas mögliche Vertrauen des Nutzungsberechtigten richtet \nsich indessen nicht auf den Bestand der Verlagerung der \nAbwasserbeseitigungspflicht auf ihn, sondern allenfalls \ndarauf, daß die Gemeinde nicht in Abkehr von ihrem die \nÜbertragung der Pflicht auslösenden Antrag die Voraussetzungen \nfür den Anschluß- und Benutzungszwang schafft und hieraus \nihrerseits Pflichten hinsichtlich der Überlassung des \nAbwassers ableitet. Die Wasserbehörde, die dem gemeindlichem \nAntrag gemäß § 53 Abs. 4 LWG stattgegeben hat, kann, wenn die \nKanalanschlußmöglichkeit später entsteht, einem solchen \nVertrauen mangels wasserrechtlichen Bezuges nicht Rechnung \ntragen. Vielmehr hat die Gemeinde die Entscheidung über den \nAusbau der öffentlichen Kanalisation und den Anschluß des \nGrundstücks an das Kanalnetz in eigener Verantwortung zu \ntreffen; das Ziel des Nutzungsberechtigten, nicht wegen des \nAnschluß- und Benutzungszwangs um den Nutzen der für eine \nKleinkläranlage getätigten Investitionen gebracht zu werden, \nkann daher lediglich im Verhältnis zur Gemeinde Geltung \nerlangen. \n\n49\n\nZum anderen läßt der angefochtene Bescheid in der für die \ngerichtliche Überprüfung maßgebenden Fassung des \nWiderspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) keinen \nErmessensfehler erkennen.\n\n50\n\nHinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers verdeutlicht \njedenfalls der Widerspruchsbescheid, daß der Widerruf in \nAusübung von Ermessen ergangen ist und hierbei die nach Lage \nder Dinge entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem \nihnen zukommenden Gewicht sachgerechte Beachtung gefunden \nhaben. Im Kern ist der Widerruf darauf gestützt, die \nWahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die \nBeigeladene sei wasserwirtschaftlich zweckmäßig, weil die \nVoraussetzungen für die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht nicht mehr gegeben seien. Dieser \nRückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage für den zu \nwiderrufenden Verwaltungsakt entspricht dem Zweck des § 49 \nAbs. 1 VwVfG NW und weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf. \nVor allem bedarf der Widerruf keiner über die Kriterien des \n§ 53 Abs. 4 LWG hinausgehenden sachlichen Rechtfertigung durch \nzusätzliche wasserwirtschaftliche Aspekte. Weil die \ngemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht die Regel darstellt, \nentspricht es dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 LWG, sich \nhieran auch dann zu orientieren, wenn die \nAbwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten \nübertragen worden ist, die hierfür maßgeblichen Tatsachen aber \nspäter weggefallen sind. Nicht zu beanstanden ist, daß der \nBeklagte und die Widerspruchsbehörde beim Widerruf von der \nTatsache ausgegangen sind, daß das Abwasserbeseitigungskonzept \nder Beigeladenen die Anschlußmöglichkeit für das Grundstück \ndes Klägers vorsieht und daß die geplante Entwässerungsleitung \ninzwischen vorhanden ist. Die Einwände des Klägers gegen diese \nMaßnahmen der Beigeladenen verkennen, daß es Sache der \nBeigeladenen war - und ist - zu bestimmen, wie sie - unter \nWahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 \nWHG) - ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt. Das \nschließt die Wahl der Druckentwässerungstechnik als Mittel zur \nErfüllung der Pflicht und die Bestimmung des Zeitpunktes ein, \nin dem die Anschlußmöglichkeit eröffnet wird. Die im Runderlaß \ndes Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nvom 6. Dezember 1994 \n\n51\n\n- IV B 6-0130014261 -, MBl. NW 1995, \n92,\n\n52\n\nund hieran anschließend in weiteren ministeriellen \nVerlautbarungen und Stellungnahmen der kommunalen \nSpitzenverbände gegebenen Hinweise auf Kleinkläranlagen als \nmögliche Lösungen für die Abwasserbeseitigung im Außenbereich \nsind, abgesehen davon, daß die Druckentwässerungsleitung im \nBereich des klägerischen Grundstücks schon zuvor erstellt war \nund derartige Aussagen die gesetzliche Rechtslage nicht \nändern, allein dazu bestimmt und geeignet, den Handlungsrahmen \nder Gemeinden zu vergrößern, nicht aber dazu, die Gemeinden \nentgegen ihrem Willen davon abzuhalten, das gemeindliche \nKanalisationsnetz im Außenbereich zu erweitern und so ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht nachzukommen.\n\n53\n\nDesgleichen nicht entscheidungserheblich ist, daß die \nBeigeladene das Abwasser noch nicht übernimmt. Dies scheitert \n- wie erwähnt - nicht an Umständen, aufgrund deren die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen werden könnte. Der \nangefochtene Widerruf bürdet der Beigeladenen (erneut) die \nPflicht auf, sich den Besitz an dem auf dem klägerischen \nGrundstück anfallenden Abwasser zu verschaffen und dieses \nAbwasser sodann ordnungsgemäß zu beseitigen. Nicht das \ntatsächliche Absehen von der Übernahme des Abwassers oder der \nWahrnehmung der rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund deren die \nGemeinde die Überlassung des Abwassers erzwingen kann, läßt es \nzu, die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen, sondern \nausschließlich das Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 53 \nAbs. 4 LWG. Die geltend gemachten Mängel in der \nReinigungsleistung der von der Beigeladenen betriebenen \nKläranlage können dem Widerruf der Abwasserbeseitigungspflicht \nebenfalls nicht entgegengehalten werden. § 53 Abs. 1 LWG setzt \nvoraus, daß die Gemeinde das Abwasser in einer den \nAnforderungen genügenden Weise beseitigt; etwaige Defizite \nmindern nicht die gemeindlichen Pflichten, sondern sind durch \nSanierungsmaßnahmen zu beheben. Auch unter diesem Blickwinkel \nbesteht für den jeweiligen Nutzungsberechtigten eines \nGrundstücks kein Wahlrecht, sich an die Stelle der Gemeinde zu \nsetzen. Der Grundsatz, das Abwasser durch die jeweilige \nGemeinde und nicht durch eine Vielzahl privater \nAnlagenbetreiber beseitigen zu lassen, beruht auf der \ngesetzgeberischen Erwägung, daß die mit Anschluß- und \nBenutzungszwang belegte gemeindliche Anlage die größtmögliche \nund deshalb zu gewährleistende Sicherheit für den \nGewässerschutz bietet. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565.\n\n55\n\nVertrauensschutzaspekte stehen dem Widerruf - wie oben \ngesagt - nicht entgegen. Zudem kann nicht festgestellt werden, \ndaß der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin im Vertrauen auf \ndie Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht etwas ins Werk \ngesetzt haben und daß eine eventuelle Vertrauensbetätigung \nschutzbedürftig und schutzwürdig ist. Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge ist die Kleinkläranlage zur \nAbwasserreinigung gebaut worden, bevor die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Weil vor \ndem Einbau der Kleinkläranlage im Jahre 1989 keine \nrechtmäßigen Abwasserverhältnisse gegeben waren, was der \nKläger nicht in Zweifel zieht, bestand die Pflicht, \nAbhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Abwasser nicht \nohne Erlaubnis in das Grundwasser bzw. ein oberirdisches \nGewässer einzuleiten. Selbst bei der seinerzeit nicht \nvorhandenen Kenntnis davon, daß 1994 die Anschlußmöglichkeit \nan die gemeindliche Abwasseranlage vorhanden sein würde, wären \nfür den Übergangszeitraum rechtmäßige Zustände, zumindest \njedoch wasserwirtschaftlich vertretbare Zwischenlösungen, \nherbeizuführen gewesen. Darüber hinaus konnte sich die geltend \ngemachte Erwartung hinsichtlich der Nutzungsdauer der \nKleinkläranlage, selbst wenn man eine Vermögensdisposition in \nder Folge des widerrufenen Bescheides annimmt, nicht auf einen \nvom Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand stützen. Der \nBeklagte hat die Beigeladene von der \nAbwasserbeseitigungspflicht ausdrücklich nur widerruflich \nfreigestellt und die Übertragung unmißverständlich unter den \nVorbehalt eines gleichbleibenden Standes der gemeindlichen \nKanalisation gestellt. Die für den sinnvollen Einsatz der \nKleinkläranlage unerläßliche Erlaubnis hat der Beklagte \nwiderruflich, und zwar längstens bis zu einem möglichen \nAnschluß an eine zentrale Kanalisation erteilt. Im übrigen hat \ndie Beigeladene mit Blick auf mögliches Vertrauen auf die \nBeständigkeit der ihrem seinerzeitigen Antrag gemäß § 53 Abs. \n4 LWG zugrundeliegenden Umstände dem Kläger gegenüber erklärt, \nbis Ende 2010, dem spätesten Zeitpunkt für den Ablauf der \nGeltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis, den Anschluß- \nund Benutzungszwang nicht durchzusetzen und den \nKanalanschlußbeitrag zinslos zu stunden. Es ist nicht \nersichtlich, daß der Kläger noch mehr an Rücksicht auf die \ngetätigten Investitionen beanspruchen könnte.\n\n56\n\nHinsichtlich des Niederschlagswassers beruhen der \nWiderrufsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung und der \nWiderspruchsbescheid übereinstimmend auf einer falschen \nSachverhaltsannahme in einem zentralen Punkt, nämlich der \nMöglichkeit, das Abwasser mittels der \nDruckentwässerungsleitung zu beseitigen. Die \nDruckentwässerungsleitung ist jedoch lediglich für die \nAbleitung des häuslichen Schmutzwassers bestimmt und \ngeeignet.\n\n57\n\nDieser Irrtum führt nach dem oben Gesagten indessen nicht \nzu einer Verletzung von Rechten des Klägers. Hinzu kommt, daß \nder angefochtene Widerruf infolge § 51 a LWG, der durch das \nÄnderungsgesetz vom 7. März 1995, GV NW S. 248, unter \ngleichzeitiger Aufhebung von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG a.F. \nmit Wirkung vom 1. Juli 1995 in das Landeswassergesetz \neingefügt worden ist, gegenstandslos geworden ist. Die mit dem \nWiderruf bewirkte Rückgängigmachung der Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht ist, was das Niederschlagswasser \nangeht, durch die nachträgliche Gesetzesänderung inhaltlich \nüberholt. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem \n1. Januar 1996 \n\nerstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche \nKanalisation angeschlossen werden, ist - vorbehaltlich einer \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit - vor Ort zu \nversickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer \neinzuleiten (§ 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG). Kann das \nNiederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, \nversickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer \neingeleitet werden, ist es vom Nutzungsberechtigten des \nGrundstücks zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG). § 51 a \nAbs. 2 Satz 1 LWG weist die Abwasserbeseitigungspflicht für \ndas Niederschlagswasser damit unter den genannten \nVoraussetzungen generell in Abweichung von § 53 Abs. 1 LWG dem \nNutzungsberechtigten zu; die Verpflichtung der Gemeinde zur \nAbwasserbeseitigung ist insoweit kraft Gesetzes nachrangig \n(§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG), ohne daß es einer Entscheidung im \nEinzelfall gemäß § 53 Abs. 4 LWG bedürfte. Die durch § 51 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LWG a.F. vorgesehene Befugnis der \nGemeinde, für das Niederschlagswasser den Anschluß an die \nöffentliche Abwasseranlage im Wege der Satzung zu verlangen, \nist, soweit § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG reicht, entfallen. Eine \ntrotzdem in bezug auf das Grundstück des Klägers fortgeltende \nAnschlußforderung im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG a.F. ist \ndem Satzungsrecht der Beigeladenen nicht zu entnehmen; der \nAnschluß- und Benutzungszwang knüpft u.a. an das Anschlußrecht \nan, das wiederum davon abhängt, daß - was hier für das \nNiederschlagswasser gerade nicht zutrifft - eine \nAnschlußmöglichkeit besteht (§§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 \nSatz 1, 5 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 der Entwässerungssatzung). \nDas Grundstück des Klägers unterfällt § 51 a Abs. 1, 2 Satz 1 \nLWG. Es wird nach dem festgelegten Stichtag erstmals an die \nöffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser angeschlossen. \nDas Niederschlagswasser kann, wie das bislang \nbeanstandungsfrei praktizierte Verfahren und die Erteilung der \nwasserrechtlichen Einleitungserlaubnis belegen, schadlos vor \nOrt beseitigt werden. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/20-a-3010-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/20-a-3010-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309776","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.564005+00:00"}}