{"status":"available","doknr":"OLD309782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.13B213.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"13 B 213/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDer Senat hat keine ernstlichen Zweifel (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 21. Januar 1998, durch den der Antrag \nder Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der für die \nAntragsgegnerin handelnden Regulierungsbehörde vom 2. Dezember \n1997 abgelehnt worden ist. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die im Rahmen des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Recht zugunsten des \nöffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der angesetzten \nMaßnahme ausfallen lassen. Dies folgt unabhängig von der \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur \nOffenlegung der konzerninternen Liefer- und \nLeistungsbeziehungen der Antragstellerin zu ihrer \nTochtergesellschaft D. bereits aus einer Betrachtung \nder Auswirkungen, die die Befolgung der Aufforderung für die \nAntragstellerin einerseits bzw. das Unterbleiben des \nSofortvollzugs für das von der Antragsgegnerin zu wahrende \nöffentliche Interesse an einer wirkungsvollen Überwachung des \nDiskriminierungsverbotes auf dem Telekommunikationsmarkt \nandererseits hätten.\n\n5\n\nEs ist weder in nachvollziehbarer Weise vorgetragen noch \nansonsten ersichtlich, daß die Vorlage der angeforderten \nBelege schützenswerte Interessen der Antragstellerin in \nnennenswertem Umfange tangieren würde. Insoweit ist zunächst \nzu berücksichtigen, daß die Offenlegung nicht gegenüber \npotentiellen Konkurrenten oder gegenüber der Öffentlichkeit, \nsondern gegenüber der zur Neutralität und Objektivität \nverpflichteten Regulierungsbehörde erfolgen soll, deren \nBedienstete nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften \nzur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch ist nicht \nersichtlich, daß mit der Vorlage der Belege ein unvertretbar \nhoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Gegen eine \nfehlerhafte Interpretation ihrer Angaben und hieraus \nresultierende Maßnahmen im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht steht \nder Antragstellerin zudem ggf. voller Rechtsschutz vor den \nVerwaltungsgerichten zu.\n\n6\n\nDemgegenüber steht das öffentliche Interesse an der \nFörderung des Wettbewerbs (§ 1 TKG) und der Verhinderung von \nMißbräuchen im Bereich der Telekommunikation. Die Bedeutung, \nwelche der Gesetzgeber hierbei einem zügigen Verfahrensablauf \nund der schnellen Umsetzung von Entscheidungen der \nRegulierungsbehörde beigemessen hat, zeigen § 80 Abs. 1 und 2 \nTKG, wonach ein Vorverfahren nicht stattfindet und Klagen \ngegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde grundsätzlich \nkeine aufschiebende Wirkung haben. Daß hierbei der \nFeststellung der für eine Entscheidungsfindung notwendigen \nFakten besondere Bedeutung zukommt, liegt auf der Hand. Nur \nwenn die Regulierungsbehörde über eine umfassende \nFaktenkenntnis verfügt, kann sie die ihr vom Gesetzgeber \nzugewiesenen Aufgaben wirksam erfüllen. Genauso wichtig wie \ndie Feststellung der Fakten an sich ist aber auch, daß diese \nFeststellung zügig erfolgt. In einem Markt, der sich in einem \nderart raschen Wandel befindet wie der \nTelekommunikationsmarkt, können selbst geringe zeitliche \nVerzögerungen bei notwendigen Reaktionen der \nRegulierungsbehörde zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen \nführen. Deshalb ist die Auskunftspflicht des § 72 TKG eines \nder Kernstücke des Gesetzes und besteht an einer zügigen \nAuskunftserteilung ein hohes öffentliches Interesse, dem hier \n- wie ausgeführt - entsprechend gewichtige Interessen der \nAntragstellerin nicht entgegenstehen. \n\n7\n\nEine andere Beurteilung könnte im Rahmen des vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzbegehrens allenfalls dann geboten \nsein, wenn ganz überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit \ndes Auskunftsverlangens nach Ziff. 1 des Bescheides vom 2. \nDezember 1997 sprächen. Dies ist indes nicht der Fall. Die von \nder Antragstellerin insoweit vorgebrachten Argumente gegen die \nRichtigkeit der entsprechenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts vermögen nicht zu überzeugen. \n\n8\n\nDies gilt zunächst für die erhobenen Bedenken gegen die \nBestimmtheit der Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit zutreffend dargelegt, daß der Bescheid der \nAntragsgegnerin den in § 72 TKG normierten Anforderungen \ngerecht wird. Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des \nAuskunftsverlangens (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 TKG) sind \nangegeben. Daß es nicht nur um Teilnehmerdaten für den \nSprachtelefondienst, sondern auch um die Verwendung von \nTeilnehmerdaten im Sprachtelefondienst durch \n\"Konkurrenzunternehmen\" geht, ergibt sich bereits aus dem \nWortlaut des Bescheides. Die Antragstellerin kann im übrigen \nnicht ernsthaft geltend machen, ihr sei von entsprechenden \nKlagen von Konkurrenzunternehmen über eine angebliche \nDiskriminierung in diesem Bereich nichts bekannt gewesen. Das \nGegenteil ergibt sich bereits aus dem von der Antragstellerin \nselbst zu den Gerichtsakten gereichten Bescheid des \nBundesministeriums für Post und Telekommunikation an sie vom \n11. Dezember 1997 zu den Anträgen der Firma T. , in der \nu. a. ein Antrag dieser Firma auf Einschreiten im Wege der \nMißbrauchsaufsicht nach § 33 Abs. 2 TKG wegen einer \nangeblichen Diskriminierung im Verhältnis zur \nTochtergesellschaft der Antragsgegnerin D. abgelehnt \nwird. Aus dem im vorliegenden Verfahren gestellten \nBeiladungsantrag der Firma O. - also eines weiteren \n\"Wettbewerbers\" im Sinne des § 33 Abs. 1 TKG - ergibt sich \nferner, daß auch diese Firma entsprechende Vorwürfe erhoben \nund wegen der Weigerung der Antragsgegnerin, gegen die \nAntragstellerin im Wege der Mißbrauchsaufsicht vorzugehen, \nsogar bereits ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht \nKöln anhängig gemacht hat.\n\n9\n\nNach Auffassung des Senats konnten angesichts dieser, der \nAntragstellerin bekannten, Umstände bei ihr keine Zweifel an \nder Erforderlichkeit der verlangten Auskunft für die \nBeurteilung eines eventuellen Mißbrauchs entstehen. Der von \nihr vermißten konkreten Darlegung der im Bescheid erwähnten \nHinweise bedurfte es danach ebenso wenig wie der Darlegung, \nweshalb die begehrten Daten benötigt werden, um über das \nVorliegen eines Mißbrauchs im Sinne von § 33 TKG zu \nentscheiden. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, daß an die Intensität des \nnach § 72 Abs. 1 TKG erforderlichen \"Anfangsverdachts\" keine \nhohen Anforderungen zu stellen sind. Anderenfalls wäre nämlich \neine effektive Mißbrauchsaufsicht nach § 33 Abs. 2 TKG nicht \nzu gewährleisten, weil verläßliche Informationen über die \nBedingungen, zu denen der marktbeherrschende Anbieter sich \nselbst seine intern genutzten und seine am Markt angebotenen \nLeistungen zur Verfügung stellt, allenfalls im Wege der \nWirtschaftsspionage zu gewinnen wären. Im übrigen versteht es \nsich von selbst, daß eine Konkretisierung der Verfügung durch \nAngabe von Sachverhalten, die gerade festgestellt werden \nsollen, nicht möglich ist. \n\n10\n\nNach Auffassung des Senats ist ein Vorgehen nach § 72 TKG \ndaher bereits dann rechtlich zulässig, wenn der Mißbrauch \neiner marktbeherrschenden Stellung von einem Wettbewerber \nkonkret behauptet wird und nach Einschätzung der \nRegulierungsbehörde nicht von vornherein ausgeschlossen \nerscheint. \n\n11\n\nAuf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zitate aus \nden Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin kommt es danach \nvorliegend nicht entscheidend an. \n\n12\n\nSchließlich vermag der Senat auch die Bedenken der \nAntragstellerin gegen die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 TKG \nnicht zu teilen. Wie aus der Verfügung eindeutig zu entnehmen \nist, handelt es sich um die Verwendung der Teilnehmerdaten im \nZusammenhang mit dem Sprachtelefondienst, in dessen Rahmen \nohne Frage Nachrichten ausgetauscht, übermittelt und empfangen \n(vgl. § 3 Nr. 18 TKG) werden. Daß die Antragstellerin gerade \nauf dem Markt der Sprachtelefondienstleistungen für die \nÖffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, \nsteht ebenso fest wie die Tatsache, daß es sich bei den \nvorstehend genannten Konkurrenzunternehmen um (potentielle) \nWettbewerber auf diesem Markt handelt. Daß die Teilnehmerdaten \ndaneben möglicherweise auch von (anderen) Anbietern genutzt \nwerden oder genutzt werden sollen, die selbst keine \nWettbewerber auf einem Markt für \nTelekommunikationsdienstleistungen sind, stünde der Anwendung \ndes § 33 TKG nur dann entgegen, wenn es sich hierbei um die \neinzigen Nachfrager handeln würde. \n\n13\n\nAuch kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß die \nAntragstellerin die Teilnehmerdaten für den \nSprachtelefondienst intern nutzt. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin handelt es sich bei den Teilnehmerdaten auch \num intern genutzte, wesentliche Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1 \nSatz 1 TKG, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es \nsich bei den Teilnehmerdaten selbst um \nTelekommunikationsdienstleistungen i.S.d. § 3 Ziff. 18 TKG \nhandelt. Der Senat hat zu diesen Begriffen in seinem den \nParteien bekannten Hinweis vom 29. September 1997 im Verfahren \n13 B 1987/97 u. a. folgendes ausgeführt:\n\n14\n\n \"Der Auffassung der Antragstellerin, der Begriff der \nLeistung in § 33 Abs. 1 TKG sei dahingehend zu \ninterpretieren, daß hierunter nur \n\"Telekommunikationsdienstleistungen\" i.S.d. § 3 Ziff. \n18 TKG zu verstehen seien, ... vermag sich der Senat \nnicht anzuschließen. Schon nach dem reinen Wortsinn \nist der Begriff der Leistung umfassender als der der \nTelekommunikationsdienstleistung. Daß der Gesetzgeber \ndie Begriffe dennoch sinngleich in ein und derselben \nVorschrift verwendet, wäre gänzlich ungewöhnlich und \nkönnte allenfalls angenommen werden, wenn sonstige \neindeutige Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser \nAuslegung sprächen. Dies ist hier indes nicht der \nFall. Die Argumentation der Antragstellerin, aus den \nWorten \"anderer Telekommunikationsdienstleistungen\" \nin § 33 Abs. 1 TKG sei abzuleiten, daß es sich bei \nden zuvor genannten Leistungen nur um \nTelekommunikationsdienstleistungen handeln könne, ist \nkeineswegs zwingend. Denn die vom marktbeherrschenden \nAnbieter erbrachten \nTelekommunikationsdienstleistungen sind zwangsläufig \nandere (nämlich nicht dieselben) \nTelekommunikationsdienstleistungen als die von den \nWettbewerbern unter Inanspruchnahme der Leistungen \ndes marktbeherrschenden Anbieters beabsichtigten oder \ndurchgeführten. Zu Recht hat die Beigeladene auch \ndarauf verwiesen, daß sich der Begriff der \n\"Leistungen\" in § 33 Abs. 1 TKG eindeutig auch auf \ndie zuvor genannten \"intern genutzten Leistungen\" \nbeziehe, Telekommunikationsdienstleistungen i.S.v. § \n3 Ziff. 18 TKG nach der gesetzlichen Definition aber \nimmer gewerblicher Natur und daher an Dritte \ngerichtet seien, was ebenfalls dafür spreche, daß der \nBegriff der Leistung weiter sei als der der \nTelekommunikationsdienstleistung. Schließlich wird \nauch nur ein so verstandener weiter Leistungsbegriff \ndem Anliegen des Telekommunikationsgesetzes gerecht, \n\"die staatlichen Rahmenbedingungen in der \nTelekommunikation so zu gestalten, daß \nchancengleicher Wettbewerb sichergestellt und ein \nfunktionsfähiger Wettbewerb gefördert wird\" (BT-Drs. \n13/3609, S. 1). \n \n Falls die neu hinzukommenden Wettbewerber auf die \nInanspruchnahme des bestehenden \nDienstleistungsangebotes des marktbeherrschenden \nAnbieters ... beschränkt würden, ist der vom \nGesetzgeber angestrebte echte Wettbewerb nicht \nmöglich. Ein \"diskriminierungsfreier\" Zugang i.S.d. § \n33 Abs. 1 TKG ist hierdurch nach Auffassung des \nSenats jedenfalls nicht gewährleistet. ...\"\n \"... Für den Begriff der intern genutzten Leistung \nkommt es nach Auffassung des Senats in \nÜbereinstimmung mit dem Wortsinn lediglich darauf an, \ndaß eine Nutzung durch den marktbeherrschenden \nAnbieter überhaupt erfolgt; nicht entscheidend ist, \nin welchen Zusammenhängen dies geschieht und ob die \nLeistung intern ge- oder entbündelt genutzt wird. Den \nSatzteil \"soweit sie wesentlich sind\" interpretiert \nder Senat dahingehend, daß es sich abstrakt, d. h. \nunabhängig vom Bedarf des jeweiligen Wettbewerbers, \num solche Leistungen handeln muß, die objektiv für \ndie Erbringung der beabsichtigten Telekommunikation \nwesentlich sind; ...\"\n\n15\n\nAn dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter \nÜberprüfung fest. \n\n16\n\nAuch der gerügte Verfahrensfehler - Verstoß gegen das \nrechtliche Gehör durch Heranziehung der der Antragstellerin \nunbekannten Verwaltungsvorgänge - liegt bereits in der Sache \nnicht vor. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, daß das \nVerwaltungsgericht der Antragstellerin Mitteilung vom Eingang \nder Verwaltungsvorgänge durch Übersendung einer Kopie des \nBegleitschreibens der Antragsgegnerin vom 6. Januar 1998 \ngemacht hat. Eine Aktenanforderung oder ein Antrag der \nAntragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht läßt sich \ndemgegenüber den Gerichtsakten nicht entnehmen. Schon deshalb \nscheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der \nAntragstellerin durch Verwertung des Inhalts der \nVerwaltungsvorgänge aus. Wer die ihm prozessual gegebenen und \nzumutbaren Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör - hier durch \nAktenanforderung und Kenntnisnahme vom Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge - zu verschaffen, nicht wahrnimmt, kann \nsich anschließend nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs \nberufen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1995 - 2 BvR \n611/95 -, NVwZ-Beil. 8/1995, 57). \n\n17\n\nIm übrigen kommt es auf die vom Verwaltungsgericht \nverwertete Äußerung des Pressesprechers der Antragstellerin \nnach den vorstehenden Ausführungen auch nicht an. Es kann \ndaher ausgeschlossen werden, daß der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler \nberuht (vgl. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n18\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund der besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) nicht vor. Fragen, die das normale Schwierigkeitsmaß \nüberschreiten und im vorliegenden summarischen Verfahren \nüberhaupt beantwortbar wären, sind von der Antragstellerin \nweder aufgezeigt worden noch ansonsten ersichtlich.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/13-b-213-98","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/13-b-213-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309782","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.132981+00:00"}}