{"status":"available","doknr":"OLD309775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0402.10A6950.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"10 A 6950/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Eintragung des Objektes S. 34 in H. -E. als Baudenkmal in die \nDenkmalliste der Stadt H. , der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten \nvom 19. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nA. vom 11. Juli 1994, wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Wohnhauses S. 34 \nin H. . Das zweigeschossige Backsteingebäude mit Satteldach \nist im Jahr 1928 errichtet worden. Es enthielt ursprünglich \neine Wohnung. Das Gebäude steht mit der Traufseite zur Straße. \nSein Eingang liegt an der westlichen Giebelseite. Der \nöstlichen Giebelseite vorgelagert ist ein halbkreisartiger, \neingeschossiger Vorbau mit darüberliegendem Balkon. Zum Garten \nhin ist das Gebäude zum Teil vorbauartig über die Traufe auf \ndrei Geschosse hochgezogen; davor ist wiederum ein \nzweigeschossiger, ebenfalls flach gedeckter Vorbau angeordnet. \nDiese flach gedeckten Bauteile sind in den Baukörper \neingeschoben.\n\n3\n\nAn der Straße sind auf derselben Seite in der Zeit um 1910 \nbis zum 1. Weltkrieg insgesamt acht Villen errichtet worden \n(S. 52 bis 38). Sie sind aufgrund einer einheitlichen \nPlanung entstanden. An ihrer Planung und Ausführung waren \nniederländische Künstler der Zeit beteiligt, wie van de Velde, \nThorn-Prikker und Lauweriks. Die Bebauung und das ihr \nzugrundeliegende Konzept ist als \"Hagener Impuls\" bekannt \ngeworden. Auf sie folgt vor dem Haus der Klägerin ein \nzweigeschossiges Wohnhaus (S. 36) aus den siebziger \nJahren im Stil jener Zeit.\n\n4\n\nDer Beklagte trug das Haus S. 34 nach Anhörung der \nKlägerin als Baudenkmal in die Denkmalliste ein. Zur \nBegründung führte er an: Das Gebäude sei für die \nSiedlungsgeschichte Hagens bedeutend. Es entwickele das \nKonzept des Hagener Impulses weiter. Der bräunlich/gelbliche \nBackstein nehme das Material der Lauwerikschen Häuser auf. In \nH. vertrete dieses Haus eine Variante des Villenbaus, der \nsich künstlerisch eng an den Expressionismus in den \nNiederlanden anschließe. Seine scheinbare Schlichtheit teile \ndas Haus mit den zeitgleichen Entwicklungen im deutschen \nBauhaus. In H. gebe es kein Gegenstück von gleicher \nbaukünstlerischer Durchbildung. Seine hohe künstlerische \nQualität werde an dem Neubau Nr. 36 deutlich. Er passe sich \nvon den Maßen her an sich ein, zeige aber nur den derzeitigen \nDurchschnitt des privaten Wohnhauses und wirke in der \nsensiblen künstlerischen Reihe der anderen Häuser wie ein \nFremdkörper, ohne allerdings den städtebaulich-ästhetischen \nZusammenhang der anderen Häuser zu zerstören.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 19. März 1992 unterrichtete der Beklagte \ndie Klägerin über die Eintragung ihres Hauses in die \nDenkmalliste. Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte \ngeltend: Entgegen der Annahme des Beklagten entspreche das \nHaus nicht mehr weitgehend dem Zustand von 1928. Es sei \nrenoviert, saniert und umgebaut worden. Dadurch hätten sich \ndie Wohnfläche, die Aufteilung der Räume und die äußere \nbauliche Gestalt des Hauses völlig verändert. Ihr Haus Nr. 34 \nstehe weder zeitlich noch künstlerisch im direkten \nZusammenhang mit den Häusern des Hagener Impulses (S. \nNr. 38 bis 52). Diesen Zusammenhang habe der Neubau Nr. 36 \nzerstört. Schon nach der Begründung der Eintragung habe das \nHaus Nr. 34 kein Gegenstück in H. . Es sei damit jedenfalls \nfür H. und seine Umgebung nicht typisch. Das gelte auch \nfür die verwendeten Materialien. Für eine Eintragung in die \nDenkmalliste lägen keine künstlerischen Gründe vor. Die \nsparsamen Hausformen, der Verzicht auf monumentalen Reichtum \nan Zierformen, die schlichte Gestaltung belegten nicht eine \nkünstlerische Weiterentwicklung; sie zeugten für ein Wohnhaus, \ndas unter wirtschaftlichen Bedingungen des Bauherrn und \nbehördlichen Auflagen gestaltet sei. Die Stadt habe dem \nBauherrn aufgegeben, sich in der Art des Gebäudes an die \nvorhandenen Häuser anzulehnen. Auflage des Bauherrn an den \nArchitekten sei es gewesen, möglichst preisgünstig, also nicht \nunbedingt billig, sondern sinnvoll und dauerhaft zu bauen.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg holte eine Stellungnahme des \nBeigeladenen ein und wies den Widerspruch zurück: Der \nDenkmalwert des Objekts ergebe sich insbesondere aus seiner \nBedeutung für die Baugeschichte. Einerseits rechne das Haus \nzur gemeinhin anerkannten städtebaulichen Lösung S. , \nandererseits belege es die Entwicklungsgeschichte des \ngehobenen Wohnungsbaus zum Ende der zwanziger Jahre.\n\n7\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n19. März 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der \nBezirksregierung A. vom 11. Juli \n1994 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat auf die Begründung der angegriffenen Bescheide \nverwiesen.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nNach einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters hat das \nVerwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat eine \ngutachtliche Stellungnahme von Prof. H. zum Denkmalwert \nihres Hauses vorgelegt und macht im einzelnen geltend: Das \nHaus S. 34 führe nicht den expressionistischen \nBaustil des Hagener Impulses fort. Prägend für diesen Baustil \nseien lediglich die Häuser Nr. 38 bis 52. Mit dieser \nstädtebaulich und künstlerisch bedeutsamen Gruppe stehe ihr \nHaus weder in einer zeitlichen noch in einer städtebaulichen \noder in einer gestalterischen Beziehung. Die äußere Gestaltung \nihres Hauses unterscheide sich erheblich von den Häusern \nNr. 38 bis 52. Eine Neuauflage der Formen und Materialsprache \ndieser Hausgruppe sei nicht festzustellen. Die Begründung des \nangeblichen Denkmalwerts habe etwas Beliebiges. Sofern das \nGebäude den Hagener Impuls selbst nicht dokumentiere, werde \nsie dahin modifiziert, der Hagener Impuls werde fortgeführt. \nDiese These reduziere sich im wesentlichen auf die Aussage, \ndas Haus sei in Material und Formgebung den Häusern Lauweriks \nangepaßt. Das könne seine Denkmaleigenschaft nicht belegen. \nProportionen und Baumaterialien der Bebauung in der Umgebung \naufzugreifen, sei Grundlage jeden Bauens. Das Gebäude \nS. 34 sei nicht Teil der ursprünglichen \nGesamtplanung. Auch für sich allein weise ihr Haus keine \nMerkmale auf, die seine Denkmaleigenschaft begründen könnten. \nZur Straße hin falle es eher durch eine belanglose Gestaltung \nauf. Die Anbauten auf der Gartenseite seien nicht dem Bauhaus \nverpflichtet. Ihr Haus belege nicht die Geschichte des \ngehobenen Wohnhausbaues zum Ende der zwanziger Jahre. Die \ndafür angeführten Gründe gingen nicht über die banale Aussage \nhinaus, das Gebäude sei als Haus einer Familie mit gehobenen \nAnsprüchen erkennbar, weise relativ großzügige \nWohnverhältnisse aus und sei ein grundsätzlich gutes Wohnhaus. \nIhr Haus habe nach der Errichtung weitreichende Änderungen \nerfahren. Sie bezögen sich vor allem auf das Dach, den \nEingangsbereich, die Balkonrundung und die Fenster.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verweist auf sein Vorbringen erster Instanz und die \nGründe des angefochtenen Urteils.\n\n21\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Das \nGebäude S. 34 sei bedeutend als Dokument für das \nWohnen einer gehobenen Bürgerschicht zum Ende der zwanziger \nJahre in H. . Der Bauherr habe eine Lage gewählt, die durch \ndie Bauten aus der Zeit vor 1914 als Wohngegend einer \ngehobenen, zudem kulturell fortschrittlichen Schicht \nausgewiesen gewesen sei. Im Gegensatz zu den reich \ngegliederten straßenseitigen Fassaden der Häuser S. 52 \nbis 38 sei die Fassade des Hauses S. 34 nüchtern-\nsachlich und wenig repräsentativ; jedoch machten schon die \nGröße des Baukörpers und dessen Gestaltung als \nEinfamilienhaus das Gebäude als Haus einer Familie mit \ngehobenen Ansprüchen kenntlich. Die repräsentative Wirkung, \ndie zur Straße vermieden sei, sei auf der Gartenseite voll \nentfaltet; sie sei eindeutig die Schauseite des Hauses. \nDadurch unterscheide es sich wesentlich von der Auffassung \nfrüherer Zeiten, Repräsentation mit materiellem und formalen \nAufwand öffentlich, also zur Straße, wirken zu lassen. Auch \ndas Innere des Gebäudes dokumentiere die relativ großzügigen \nWohnverhältnisse. Die Raumstruktur sei im wesentlichen \nerhalten geblieben. Abstriche seien bei der architektonischen \nQualität zu machen. Künstlerische Qualitäten seien aber nicht \nVoraussetzung für die Denkmaleigenschaft. Entscheidend sei, \nwelche weiteren vergleichbaren Objekte der Zeit am Ort \nerhalten seien. In der Liste der zu schützenden Kulturguts \nseien aus den zwanziger Jahren neben dem Haus S. 34 \nnur noch zwei weitere Objekte aufgeführt. Sie seien jedoch mit \ndem streitigen Gebäude nicht zu vergleichen. Das Gebäude habe \nBedeutung für die Baugeschichte H. . Es führe diese über \nden sogenannten Hagener Impuls hinaus. Der straßenseitigen \nFassade fehlten sämtliche Merkmale des Reformstils und des \nExpressionismus. Sie sei einfach und klar als glatte Wand \ngestaltet, wie es im Funktionalismus üblich sei. Im Vergleich \nzu den verschachtelten Kuben der Häuser Lauweriks sei die \nGartenseite klarer gegliedert. Gegenüber den Häusern Lauweriks \nsei auch die Raumaufteilung vereinfacht. In baukünstlerischer \nHinsicht könne das Haus kaum als eine Fortführung der \nArchitektur Lauweriks bezeichnet werden. Seine offenbare \nSachlichkeit der Formensprache und die Raumaufteilung seien \nnicht die des Bauhauses. In anderer Hinsicht könne das Haus \njedoch durchaus als Fortführung des Hagener Impulses \nverstanden werden. Das Haus sei nämlich den Häusern Lauweriks \nin Material und Formgebung angepaßt. Der verwendete Ziegel \nkomme dem holländischen Ziegel der anderen Häuser nahe; es sei \nder gleiche Naturstein benutzt, der zudem in ähnlicher Weise \nbearbeitet sei. Man habe die gleiche Dachdeckung gewählt und \nden Hauskörper als Einheit unterschiedlicher kubischer \nElemente ausgebildet. Wesentlicher noch sei der Wert des \nHauses als Teil einer Gesamtplanung. Der Bauplatz sei im \nBebauungsplan von 1910 enthalten. An einer anderen Stelle in \nH. oder in anderen Orten hätte das Haus nicht so gestaltet \nsein müssen, wie es sei.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nA. (jeweils 1 Heft), der von der Klägerin \neingereichten gutachtlichen Stellungnahme von Prof. H. \nsowie der weiteren Unterlagen, welche die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung überreicht haben.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung der Klägerin ist begründet. Die Eintragung des \nObjekts S. 34 in H. -E. als Baudenkmal in \ndie Denkmalliste, der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des \nBeklagten vom 19. März 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung A. vom \n11. Juli 1994, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nDer Beklagte durfte das Objekt S. 34 nicht als \nBaudenkmal in die Denkmalliste eintragen. Die Voraussetzungen \ndes § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, \nAbs. 2 Satz 1 DSchG NW liegen nicht vor. Das Objekt \nS. 34 ist kein Baudenkmal.\n\n27\n\nBaudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder \nTeilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG \nNW). Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile \nvon Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches \nInteresse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn \ndie Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für \nStädte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- \nund Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und \nNutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nDSchG NW). \n\n28\n\nAn der Erhaltung und Nutzung des Wohnhauses S. 34 \nbesteht kein öffentliches Interesse. Dieses Objekt ist weder \nbedeutend für die Geschichte des Menschen noch bedeutend für \nStädte und Siedlungen; eine Bedeutung für die Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse steht ohnehin nicht in \nRede.\n\n29\n\nDen einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des \nObjekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen \ngemeinsam. Die Bedeutung eines Objekts folgt aus seinem Wert \nfür die Dokumentation früherer Bauweisen und der \ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in \ndem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das \nObjekt muß in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche \nEntwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen,\n\n30\n\nOVG NW, Urteil vom 25. Januar 1985 \n- 11 A 1801/84 - OVGE 38, 28. \n\n31\n\nEs muß einen bestimmten geschichtlichen Zusammenhang \ndokumentieren können.\n\n32\n\nDas Objekt braucht nicht als einzigartig oder hervorragend \nfür die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen \noder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse dazustehen. Der geschichtliche Bezug, \nder in dem Objekt sinnfällig wird, hebt die Sache von anderen \nab. Anliegen des Denkmalschutzes ist es nicht, nur die \n\"klassischen\" Denkmäler zu schützen. Er nimmt sich vielmehr \nauch solcher Objekte an, die unterhalb dieser Schwelle in \nbesonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten \nsind; dazu gehören auch Sachen von nur örtlicher \nAusstrahlung.\n\n33\n\nNicht schützenswert sind hingegen Sachen, die einen \ngeschichtlichen Bezug in dieser Dichte nicht aufweisen, \ninsoweit also objektiv belanglos sind. Das Merkmal \"bedeutend\" \nhat vor allem die Funktion, aus dem Bereich des \nDenkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar \nebenfalls einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, \njedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um \nein Massenprodukt handelt oder die Sache zu weit reichende \nVeränderungen erfahren hat. \n\n34\n\nIn diesem Sinne hat ein Gebäude Bedeutung für die \nGeschichte des Menschen, wenn es einen Aussagewert hat für das \nLeben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, \nkulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe. \nDie Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte \nhergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der \nMilitär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- \noder Sozialgeschichte. Diese geschichtliche Bedeutung kann \nsich auf die Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte \nbeziehen. \n\n35\n\nBedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es \neinen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte \n(Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch \neiner Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser \neiner bestimmten Schicht und Zeit,\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar \n1985 - 11 A 1801/84 - OVGE 38, 28.\n\n37\n\nBedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein \nObjekt, das den historischen Entstehungsprozeß einer Stadt \noder Siedlung bezeugt, \n\n38\n\nvgl. etwa OVG NW, Urteil vom \n7. April 1987 - 7 A 242/86 -,\n\n39\n\netwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der \nÖrtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in \nVerbindung mit anderen Anlagen den historischen \nEntwicklungsprozeß einer Stadt oder Siedlung in nicht \nunerheblicher Weise dokumentiert. In diesem Sinne bedeutend \nkann eine bauliche Anlage lediglich aufgrund ihres \nstädtebaulichen oder siedlungsbezogenen Zusammenhanges sein, \netwa wenn sie an einem Standort in einem denkmalrechtlich \nrelevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und \numgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt, \n\n40\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juli \n1993 - 7 A 1038/92 - BRS 55 \nNr. 135.\n\n41\n\nDie Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen \nkann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen \nüberschneiden. \n\n42\n\nNach dem dargelegten Maßstab ist das Wohnhaus S. 34 \nweder bedeutend für die Geschichte des Menschen noch bedeutend \nfür Städte und Siedlungen. Es ist weder bedeutend für die \nBaugeschichte der Stadt H. noch für das Wohnen einer \ngehobenen Bürgerschicht zum Ende der zwanziger Jahre in \nH. .\n\n43\n\nEine Bedeutung für die Baugeschichte der Stadt H. kommt \nallerdings den Häusern S. 52 bis 38 zu. Ihnen liegt \nein Konzept zugrunde, das als \"Hagener Impuls\" weit über \nH. hinaus bekannt geworden ist und ein Stück \nArchitekturgeschichte darstellt. Diese Häuser sind in der Zeit \num 1910 bis zum 1. Weltkrieg entstanden. Wie der Beigeladene \nim Widerspruchsverfahren dargelegt hat, hatte sich H. bis \ndahin ohne großen Kultur- und Kunstanspruch als eine der \nGroßstädte im Ruhrgebiet entwickelt. Das Konzept des Hagener \nImpulses und die auf seiner Grundlage verwirklichten Häuser \nbinden die Entwicklung der Stadt an die bedeutendsten und \nmodernsten Entwicklungen in der europäischen Kunst an. Diese \nHäuser entstanden aufgrund einer Planung, an der bedeutende \nKünstler, namentlich des niederländischen Expressionismus, \nwesentlich beteiligt waren. \n\n44\n\nDas Wohnhaus S. 34 hat keinen Zeugniswert für \ndiesen Abschnitt der Architekturgeschichte in H. . Es ist \nbaugeschichtlich nicht dem \"Hagener Impuls\" oder dem \nniederländischen Expressionismus zuzuordnen, dessen Künstler \nden Hagener Impuls beeinflußt haben und von dem sich Elemente \nin den Gebäuden S. 52 bis 38 finden. Das ergibt sich \nnicht zuletzt aus den Stellungnahmen des Beigeladenen, in \nSonderheit jener, die er im Berufungsverfahren abgegeben hat. \nEr bestätigt damit insoweit die Aussagen der gutachtlichen \nStellungnahme, die Professor H. für die Klägerin im \nBerufungsverfahren abgegeben hat. Die von den Beteiligten \ngemeinsam herausgearbeiteten Unterschiede zwischen den \nGebäuden, die baugeschichtlich den Hagener Impuls begründet \nhaben und ihm zugeordnet werden können, sowie dem Wohnhaus der \nKlägerin haben sich bei der Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters bestätigt. \n\n45\n\nDer Hagener Impuls bedeutet eine Abkehr von der \nhistorisierenden Architektur, welche die Zeit bestimmte. Er \nsteht zwischen dem Jugendstil und dem Bauhaus. Er nimmt die \nReformtendenzen des Jugendstils auf und entwickelt sie auf den \nFunktionalismus hin weiter, der dann insbesondere im Bauhaus \nherausgebildet ist. Die Architektur namentlich Lauweriks \nenthält aber noch antifunktionalistische Tendenzen. Der \nHagener Impuls, wie er an den Gebäuden S. 52 bis 38 zu \nTage tritt, ist gekennzeichnet durch eine virtuose Verwendung \nvon Gesamtform und Einzelform, additiven Gestaltungselementen \nund Materialkombinationen (grauer Kalkstein; Ziegel in \nflämischem Verband; untergeordnete Bauteile aus gelb/rotem \nNaturstein). All dies schlägt sich beispielsweise in einem \nSpiel von geschlossenen und offenen Flächen und Volumina in \nVerbindung mit den verschiedenen verwendeten Materialien \nnieder. Besonders kennzeichnend sind die reich gegliederten \nstraßenseitigen Fassaden.\n\n46\n\nDas Haus S. 34 zeigt dagegen keine Merkmale des \nReformstils aus der Zeit des Jugendstils und keine Merkmale \ndes Expressionismus mehr. Es verwendet namentlich auf der \nSüdseite, der der Straße zugekehrten Traufseite, einfache \nGestaltungselemente, eine glatte Wand mit aufgesetztem, an der \nOstseite leicht abgewalmten Satteldach. Zur Straße hin ist das \nGebäude sachlich-nüchtern, wenig repräsentativ. Auch die \nGartenseite ist im Vergleich zu den \"verschachtelten\" Kuben \nder Häuser Lauweriks klarer gegliedert. Der verwendete \ngelb/rote Naturstein, der bei den übrigen Häusern am \nS. nur für untergeordnete Bauteile eingesetzt ist, \nwird für den Sockel und den Anbau an der Gartenseite \nverwendet; grauer Massekalk, wie er bei den übrigen Häusern \nprägend hervortritt, ist bei dem Haus S. 34 nicht \nverwandt worden. Der verwendete Klinker ist in herkömmlicher \nWeise, nicht im flämischen Verband vermauert worden. \n\n47\n\nDas Wohnhaus S. 34 ist kein baugeschichtliches \nDokument dafür, wie die bedeutsame Architektur des Hagener \nImpulses in späterer Zeit weiterentwickelt worden ist; es \nführt nicht in diesem Sinne über den Hagener Impuls hinaus. \nFür einen solchen Dokumentationswert läßt sich namentlich \nnichts der Stellungnahme entnehmen, die der Beigeladene im \nBerufungsverfahren abgegeben hat. \n\n48\n\nDie Stellungnahme knüpft daran an, daß - wie erwähnt - der \nHagener Impuls die Reformtendenzen des Jugendstils in Richtung \nauf den Funktionalismus weiterentwickelt hat, wobei namentlich \nin der Architektur Lauweriks noch antifunktionalistische \nTendenzen enthalten waren. Fortführung des \"Hagener Impulses\" \nmüßte danach - so der Beigeladene - bedeuten, daß die dort \nfestzustellenden funktionalistisch-sachlichen Tendenzen weiter \nentwickelt wären. Dies ist jedoch mit dem Haus S. 34 \nnicht geschehen, wie der Beigeladene selbst betont. Er vermag \nzwar für die straßenseitige Fassade noch festzustellen, daß \nsie einfach und klar als glatte Wand gestaltet sei, wie es im \nFunktionalismus üblich sei. Ebenso sei die Gartenseite im \nVergleich zu den verschachtelten Kuben der Lauwerikschen \nHäuser klarer gegliedert und die Raumaufteilung vereinfacht. \nGleichwohl kommt der Beigeladene zu der nachvollziehbaren \nAnnahme, in baukünstlerischer Hinsicht könne das Haus kaum als \neine Fortführung der Lauwerikschen Architektur bezeichnet \nwerden. Die schmucklos sachliche Gestaltung der Fassade und \ndie Einfachheit des Grundrisses könnten nicht dazu führen, das \nGebäude dem Bauhaus zuzuordnen. Die Sachlichkeit der \nFormensprache und der Raumaufteilung seien nicht die des \nBauhauses. Der Beigeladene will das Gebäude lediglich in \nanderer Hinsicht als Fortführung des Hagener Impulses \nverstanden wissen. Das Haus S. 34 sei nämlich den \nHäusern Lauweriks in Material und Formgebung angepaßt, ohne \ndaß der Eindruck entstehen könnte, es sei gleichzeitig \nentstanden. Der verwendete Ziegel komme dem holländischen \nZiegel der anderen Häuser nahe. Es sei der gleiche Naturstein \nund die gleiche Dachdeckung gewählt worden. Der Hauskörper sei \nals Einheit unterschiedlicher kubischer Elemente ausgebildet. \nAn einer anderen Stelle in H. oder an anderen Orten hätte \ndas Haus S. 34 nicht so gestaltet sein müssen, wie es \nsei. Es sei auf die spezielle Situation hin konzipiert, wenn \nauch ohne künstlerischen Anspruch. \n\n49\n\nDamit läßt sich eine Bedeutung für die Baugeschichte nicht \nrechtfertigen. Die Klägerin verweist mit Recht auf eine \ngewisse Beliebigkeit in der Begründung. Was nicht dem Hagener \nImpuls zugeordnet werden kann, wird als dessen Fortführung \ngedeutet. Abweichungen von früherer Architektur sind aber \nnicht notwendig dessen Fortführung. \n\n50\n\nZum einen bleibt die Verbindung zum Hagener Impuls dünn. \nSie beschränkt sich auf den verwendeten Klinker, der \ndemjenigen der anderen Häuser auch nur nahekommt, zudem nicht \nin dem charakteristischen flämischen Verbund gesetzt ist. Die \nursprünglich möglicherweise gleiche Dacheindeckung ist am Haus \nS. 34 nicht mehr vorhanden. Der gleiche Naturstein \nist bei den Häusern Lauweriks nur für untergeordnete Bauteile \nverwendet worden. Die Formgebung wird vom Beigeladenen der \n\"Alten Sachlichkeit\", nicht aber der \"Neuen Sachlichkeit\" etwa \ndes Bauhauses zugerechnet, auf die der Hagener Impuls über den \nJugendstil hinausgehend verweist. \n\n51\n\nDer Begründung ermangelt zum anderen und vor allem der \nnotwendige Bezug zur Kategorie des Geschichtlichen. Die \nBegründung hebt einerseits die Anpassung in Material und \nFormgebung an den geschichtlich zurückliegenden Hagener Impuls \nsowie andererseits Formelemente des Bauens der Zeit hervor. \nEinen eigenen baukünstlerischen Ansatz zeigt das Haus dabei \nnicht auf. Die Denkmaleigenschaft ist nicht wegen eines \nbestimmten Baustils oder einer bestimmten Stilmischung \ngegeben. Ein bestimmter Baustil oder eine bestimmte \nStilmischung ist nur Anknüpfungspunkt für eine nähere \nÜberprüfung. So kann beispielsweise eine bestimmte \nStilmischung dem zeittypischen Geschmack entsprechen. Das \nZitieren fremder, zurückliegender Motive, die Übernahme von \nVorbildern und ihre Verbindung mit modernen Bauweisen stellt \ndann keinen \"Ausrutscher\" dar, sondern kann das Objekt als \nGebäude auf der Höhe seiner Zeit ausweisen; es kann den Stand \nbeispielsweise repräsentativen Bauschaffens einer Zeit und \nRegion aufzeigen,\n\n52\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1988 \n- 11 A 675/87 -.\n\n53\n\nDas Gebäude wird dadurch zu einem anschaulichen Beispiel \nfür die Architekturgeschichte, die Entwicklung der Architektur \neiner bestimmten Zeit. Erst daraus, nicht aber schon aus einem \nbestimmten Stil oder einer bestimmten Stilmischung ergibt sich \ndas Zeugnishafte, das die Denkmaleigenschaft begründet. In \ndiesem Sinne ist das Gebäude S. 34 aber nicht von \nbaugeschichtlicher Bedeutung. Es hat in seiner Mischung \nverschiedener Elemente keine Nachahmungen gefunden. Erst recht \nist es nicht richtunggebend für den Villenbau der zwanziger \nJahre, sei es auch nur in H. , geworden. Es stellt in \nseiner Mischung verschiedener Elemente keine zeittypische \nErscheinung für den gehobenen Wohnhausbau in H. dar. Das \nhebt der Beigeladene in seiner Stellungnahme selbst hervor. Es \nläßt sich danach für H. nicht feststellen, daß die \ngehobene Bürgerschicht sich in den zwanziger Jahren für ihre \nBauten Vorbilder aus der Kultur der Zeit unmittelbar vor dem \n1. Weltkrieg genommen, namentlich Zitate des niederländischen \nExpressionismus wieder aufgegriffen hätte, wie er beispielhaft \nin H. in den Häusern am S. verwirklicht worden \nwar. Auf größere Zusammenhänge bezogen führt das Gebäude \nkeinen architekturgeschichtlichen Ansatz weiter und \nrepräsentiert keinen solchen Ansatz, der auf die Zeit oder in \ndie Zukunft verwiese. Es steht vielmehr an dieser Stelle und \nin diesem Zusammenhang singulär dar. \n\n54\n\nEin in seiner Art singuläres Gebäude kann zwar Dokument der \nBaugeschichte sein. Dem Gebäude S. 34 fehlt jedoch als \nsingulärer Erscheinung der notwendige Zeugniswert für die \nBaugeschichte H. . \n\n55\n\nEine solche Bedeutung ergibt sich namentlich nicht aus \nseinem Standort in dem baugeschichtlich bedeutsamen Umfeld der \nArchitektur des Hagener Impulses, die sich beispielsweise in \nden Häusern S. 52 bis 38 darstellt. Der Standort \nallein kann den Denkmalwert nicht ausmachen. Das Gebäude \nS. 34 müßte vielmehr an seinem Standort und in seiner \nErscheinungsform einen siedlungsbezogenen historischen \nEntwicklungsprozeß aufzeigen. Es müßte in diesem Sinne \neinerseits von dem Umfeld, bestehend aus den Häusern \nS. 52 bis 38, geprägt sein und andererseits dieses \nUmfeld prägen. Diesen siedlungsbezogenen Zusammenhang \nvermittelt das Gebäude indes nicht. \n\n56\n\nEin solcher Zusammenhang könnte gegeben sein, wenn das \nGebäude Teil einer (städtischen) Gesamtplanung wäre und sich \nin ihm der Umgang der Stadt mit ihrer eigenen (Bau-) \nGeschichte ausdrückte; das Gebäude könnte dadurch an seinem \nStandort zum Dokument stadtgestalterischen Willens werden, mit \ndem die Stadt in enger Nachbarschaft an zeitlich schon \nzurückliegende bedeutsame Architektur anknüpft. \n\n57\n\nEs fehlen jedoch die tatsächlichen Grundlagen, die einen \nsolchen Ansatz stützten könnten. Der Beigeladene ist \nallerdings in seinen Stellungnahmen durchgängig davon \nausgegangen, das Haus S. Nr. 34 sei Teil einer \nGesamtplanung der Stadt H. gewesen. Der Bauplatz sei in \neinem städtischen Bebauungsplan von 1910 enthalten. Dieser \nBebauungsplan verbindet die verwirklichte Villenbebauung an \nder Straße S. mit dem Hohenhof über einen mäandernden \nStraßenverlauf, für den offenbar weitere Bebauung vorgesehen \nwar. Die Klägerin selbst hat mit ihrem Widerspruch in dieselbe \nRichtung vorgetragen. Danach habe die Stadt bei Errichtung des \nHauses dem Bauherrn aufgegeben, sich in der Art des Gebäudes \nan die vorhandenen Häuser anzulehnen. Das Objekt S. 34 \nfinde in H. keine Entsprechung, weil weitere Häuser mit \nderartigen behördlichen Auflagen nicht gebaut worden seien. \n\n58\n\nBeide Annahmen haben sich indes nicht bestätigt. Allerdings \nist weniger erheblich, ob in dem künstlerischen Entwurf \nLauweriks für die Villenbebauung am S. das Grundstück \nS. 34 bereits für eine Bebauung vorgesehen war oder \nob die Villen mit dem Haus Nr. 38 (Thorn-Prikker-Haus) enden \nsollten. Für letzteres mag die winkelförmige Gestalt des \nHauses sprechen, die es als natürliches Schlußstück einer in \nsich geschlossenen Bebauung erscheinen läßt; ebenso mag die \nisometrische Darstellung Lauweriks seine Absicht \nunterstreichen, die Bebauung mit dem Haus Nr. 38 zu beenden; \ndort wird die Pappelreihe, welche die Gärten rückwärtig \nbegrenzt, zur Straße geführt. Der Bebauungsplan von 1910 hat \ndemgegenüber offenbar eine städtische Planung zum Gegenstand, \ndie über den Hohenhof und die Villen Lauweriks hinausreichen \nsollte. Über diese Planung ist aber weiter nichts bekannt, was \ndas später entstandene Haus S. 34 in einen \nbaugeschichtlichen Zusammenhang einordnen könnte. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der \nBeigeladenen eingeräumt, der \"Bauplatz\" S. 34 sei \nnachträglich in den Bebauungsplan der Stadt H. eingetragen \nworden. Dies lasse sich eindeutig aus guten Kopien dieses \nPlans entnehmen, der offenbar im Original nicht mehr \nexistiert. Der Vertreter der Beigeladenen hat ebenfalls \neingeräumt, es lasse sich nicht feststellen, wann und aus \nwelchem Grund nachträglich weitere Bauplätze, darunter das \nGrundstück S. 34, in den städtischen Bebauungsplan \neingetragen worden sind. Deshalb bleibt offen, aus welchem \nAnlaß, mit welcher Verbindlichkeit und mit welchen \ninhaltlichen Zielsetzungen die Stadt diesen Bebauungsplan \naufgestellt hat. Nicht bestätigt hat sich ferner die \nBehauptung der Klägerin, für die Gestaltung des Hauses seien \nim wesentlichen behördliche Auflagen maßgeblich gewesen; die \nStadt habe eine Anpassung des Hauses an die vorhandene \nBebauung am S. mehr oder weniger erzwungen. Die \nUnterlagen über den Hausbau, die sie in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegt hat, belegen diesen Vortrag nicht. Ihre \nVertreter mußten in der mündlichen Verhandlung einräumen, daß \nes sich um nicht mehr als eine Vermutung handele; es sei \nleicht vorstellbar, daß der Sachverhalt sich so abgespielt \nhabe. Die Unterschutzstellung eines Denkmals kann auf \nderartige Vermutungen nicht gestützt werden. \n\n59\n\nDanach fehlt eine tragfähige tatsächliche Grundlage für die \nAnnahme, in dem Haus S. 34 drücke sich ein Teil der \nBaugeschichte H. in dem Sinne aus, daß das Gebäude an \nseinem Standort Dokument stadtgestalterischen Willens in \nAnknüpfung an einen bedeutenden Abschnitt Hagener Architektur \nsei und in diesem Sinne zu ihr dazugehöre. \n\n60\n\nAls singuläre Erscheinung spiegelt das Gebäude \nS. 34 nicht mehr als den Geschmack des Erbauers wider. \nEr hat sich zwar in Form und Material teilweise an das \nVorhandene angelehnt. Das ist aber keine Besonderheit, \nallenfalls Ausdruck der Rücksicht auf Vorhandenes. Insoweit \nfehlt dem Gebäude das Zeittypische, das es in einen \nbaugeschichtlichen Zusammenhang einordnen könnte, der über das \nGebäude selbst hinaus weist. Es wird nicht in diesem Sinne \ndurch das Umfeld mitgeprägt, das ein für sich wenig \nbelangvolles Gebäude in den größeren Zusammenhang hineinziehen \nkönnte. Auch umgekehrt prägt das Gebäude S. 34 nicht \ndas Umfeld der Lauwerikschen Villen in dem Sinne, daß sich aus \nihm ablesen ließe, wie es weitergegangen ist. Dem Umfeld wird \nnichts genommen, was notwendig zur vollständigen Dokumentation \ndazugehörte. Die baukünstlerische Durchbildung des Gebäudes \nist wiederum nicht von der Art, daß es als herausragendes \nEinzelstück die Baugeschichte zu repräsentieren vermöchte. Das \nist zwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n61\n\nBaugeschichtliche Bedeutung im denkmalschutzrechtlichen \nSinne hat das Haus schließlich nicht als Teil des Schaffens \nder Architekten Max und Hans Woltmann. Es kann offenbleiben, \nob die Architekten Woltmann dem Bauwesen ihrer Zeit, sei es \nauch nur in H. , richtunggebende Impulse vermittelt haben. \nDiese sind jedenfalls nicht von ihrem Werk S. 34 \nausgegangen. Daß dieses Gebäude Ausdruck ihrer Konzeption von \nArchitektur ist und nachhaltig gewirkt hat, ist nicht \nbehauptet worden.\n\n62\n\nDas Gebäude S. 34 ist nicht bedeutend für die \nGeschichte des Menschen. Ein Gebäude kann zugleich ein Stück \nSozialgeschichte dokumentieren, nämlich ein anschauliches \nBeispiel für die Kultur einer bestimmten Schicht zu einer \nbestimmten Zeit geben,\n\n63\n\nvgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 26. Mai \n1988 - 11 A 645/87 -.\n\n64\n\nDas Gebäude S. 34 ist nicht in besonderer Weise \ngeeignet, das Wohnen einer gehobenen Bürgerschicht zum Ende \nder zwanziger Jahre in H. zu dokumentieren. Am und im \nHaus, insbesondere an der aufwendiger gestalteten Gartenseite, \nmag sich die Selbstdarstellung des Erbauers ablesen lassen. \nBaulich, etwa durch die Raumaufteilung, veranschaulicht das \nGebäude aber nicht in besonderer Weise die Wohnkultur der \ngehobenen Bürgerschicht. Sein Dokumentationswert erschöpft \nsich insoweit in der banalen Aussage, das Innere des Gebäudes \nbelege die relativ großzügigen Wohnverhältnisse. Den \nerreichten Stand des Villenbaus zeigt das Haus in dieser \nHinsicht nicht auf. Sowohl der Gutachter der Klägerin als auch \nder Beigeladene bemängeln an dem Haus gerade die \nRaumaufteilung. Sein Hauptmangel bestehe in dem Widerspruch \nzwischen der aufwendigen Gestaltung der Gartenseite, hinter \nder sich aber nicht die Hauptwohnräume, sondern nur die \nNebenräume befänden, und der schlichten Gestaltung der \nStraßenseite, die den eigentlichen Wohnbereich enthalte. Die \nDifferenzierung der Raumabschnitte in der langen Raumflucht im \nErdgeschoß sei nicht überzeugend gelungen. Nach seiner äußeren \nGestaltung ist das Gebäude S. 34 nicht typisch für den \nWohnungsbau einer gehobenen Bürgerschicht. Das ist bereits in \nanderem Zusammenhang dargelegt. Insoweit überschneiden sich \ndie möglichen Gründe, die eine Bedeutung des Hauses für Städte \nund Siedlungen ergeben könnten, mit denjenigen, die es als \nbedeutend für die Geschichte des Menschen erscheinen lassen \nkönnten. Der Beigeladene billigt dem Objekt S. 34 eine \nBedeutung als Zeugnis des Wohnens einer gehobenen \nBürgerschicht nicht aus sich heraus zu, sondern wegen des \nUmfeldes, in dem es errichtet ist. Ohne die Architektur des \nHagener Impulses und ihre räumliche Nähe, nur als Wohnhaus \neines Industriellen der zwanziger Jahre dürfte der Beigeladene \ndem Gebäude schwerlich einen Dokumentationswert für die \nGeschichte des Menschen zusprechen. Dann ist diesem Ansatz in \nähnlicher Weise alles das entgegenzuhalten, was dem Haus die \nBedeutung für Städte und Siedlungen nahm. Die Mischung \nverschiedener Elemente, aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg \neinerseits, der Sachlichkeit andererseits, belegt nicht den \nZeitgeschmack einer bestimmten Schicht, hier der gehobenen \nBürgerschicht, die bewußt Traditionen der heimatlichen \nBaugeschichte aufgreift und fortführt. Es veranschaulicht nur \nden Geschmack eines einzelnen Bauherrn und ist mit Blick \ndarauf kein Dokument für die Geschichte des Menschen. Dies \nergibt sich nicht zuletzt aus der Stellungnahme des \nBeigeladenen. Danach gibt es zwar in H. noch andere \nObjekte (Villen), die das Bauen der gehobenen Bürgerschicht in \nden zwanziger Jahren dokumentieren, jedoch kein Objekt, das \ndie hier verwendeten Stilelemente aufweist. Dies ist nicht \ndahin zu verstehen, daß Häuser dieser Art inzwischen \nuntergegangen sind, das Objekt S. 34 also als letztes \nseiner Art noch vorhanden ist und deshalb erhalten werden muß, \num eine jedenfalls für H. typische Spielart des Villenbaus \nzu dokumentieren. Das Haus S. 34 erweist sich vielmehr \nals untypisch für den Villenbau in H. , ohne andererseits \naufgrund seiner künstlerischen oder baugeschichtlichen \nBedeutung als untypisches Einzelstück über sich selbst hinaus \neinen Aussagewert für die Geschichte des Menschen im Sinne des \nDenkmalrechts zu haben.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO) nicht vorliegen. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/10-a-6950-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-02/10-a-6950-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309775","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.465108+00:00"}}