{"status":"available","doknr":"OLD309784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0401.15A2947.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-01","aktenzeichen":"15 A 2947/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.472,41 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) sind zum Teil unzulässig, zum Teil \nunbegründet.\n\n5\n\n1. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur \nAufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nverletzt, weil es eine Ortsbesichtigung unterlassen und die \nFragen einer Verbesserung bzw. nachmaligen Herstellung der \nStraße und eines daraus folgenden wirtschaftlichen Vorteils \nallein aufgrund des Inhalts der vom Beklagten eingereichten \nVerwaltungsvorgänge (positiv) beantwortet habe, genügt aus \nmehreren Gründen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Sie ist deshalb unzulässig.\n\n6\n\nBei den genannten Fragen handelt es sich um Rechtsfragen, \ndie nicht im Wege einer Beweiserhebung zu klären sind. \nLediglich über das Vorliegen von für die Beantwortung dieser \nFragen bedeutsamen tatsächlichen Umständen kann Beweis erhoben \nwerden. Soweit die Klägerin vorträgt, es seien keine \nStellplätze angelegt worden - in ihrem Schriftsatz vom \n17. Juli 1995 behauptet sie das Gegenteil -, es gebe nur eine \ndunkel gefärbte Pflasterbahn, die in dem angefochtenen Urteil \nerwähnten Verkehrsschilder befänden sich nicht im näheren und \nweiteren Bereich ihres Grundstücks, außerdem sei vom \nursprünglichen Ausbauplan abgewichen worden, sind zwar \nmöglicherweise solche tatsächlichen Umstände angesprochen; die \nKlägerin versäumt es aber, im einzelnen darzutun, inwiefern \nsich die von ihr genannten Tatsachen, wenn sie denn bei einer \nOrtsbesichtigung festgestellt worden wären, auf den Erfolg \nihrer Klage ausgewirkt hätten. \n\n7\n\nIm übrigen genügt die Rüge mangelnder \nSachverhaltsaufklärung auch deshalb nicht den \nDarlegungsanforderungen, weil nicht dargetan ist, warum sich \ndem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner \nmateriellrechtlichen Auffassung die vermißte Beweisaufnahme \nauch ohne förmlichen in der mündlichen Verhandlung zu \nstellenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. \n\n8\n\nVgl. insoweit zu den vergleichbaren \nDarlegungsanforderungen bei der \nRevisionszulassungsbeschwerde: BVerwG, \nBeschluß vom 6. Oktober 1995 \n- 8 B 144.95 -, BA S. 4.\n\n9\n\nSelbst wenn die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung \nzulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nvgl. Urteil vom 14. November 1991 \n- 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 \nm.w.N.,\n\n11\n\nist die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung wegen \nunterlassener Ortsbesichtigung nicht begründet in Fällen, in \ndenen das Tatsachengericht seine Überzeugungsbildung - wie \nhier - auf Kartenmaterial, Beschreibungen ortskundiger \nVerfahrensbeteiligter u.ä. gestützt hat. \n\n12\n\n2. Erfolglos bleibt auch die weitere Verfahrensrüge der \nKlägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auf eine \nmündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über \ndie Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 \nSatz 1 GVG) verletzt worden seien; das Gerichtsgebäude sei \nnicht als \"Verwaltungsgericht\" gekennzeichnet gewesen, die \nverschlossene Eingangstür sei nur nach Gebrauch einer Klingel \ngeöffnet worden. \n\n13\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \neine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG \ngeforderten Sinne \"öffentlich\" schon dann, wenn sie in Räumen \nstattfindet, die während der Dauer der Verhandlung \ngrundsätzlich jedermann zugänglich sind. Es kommt nicht darauf \nan, daß der Raum, in dem die Verhandlung stattfindet, sich in \neinem Gebäude befindet, das äußerlich als Gerichtsgebäude \ngekennzeichnet ist. Unerheblich ist auch, wenn die Eingangstür \ndes Gerichtsgebäudes zeitweise verschlossen ist, Zuhörer sich \naber mit Hilfe einer Klingel Einlaß verschaffen können. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. November 1989 - 6 C 29.88 -, NJW \n1990, 1249.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nUnbegründet ist die Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO). \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil \nkeineswegs von der Entscheidung des beschließenden Senats vom \n28. November 1994,\n\n18\n\n- 15 B 2505/94 -, BA S. 2 f.,\n\n19\n\nabgewichen. Seine Ausführungen \"Weicht der tatsächliche \nAusbau - wie zunächst hier - von dem maßgeblichen Bauprogramm \nab, hat die Gemeinde die Möglichkeit, das Bauprogramm dem \ntatsächlichen Ausbau anzupassen. Hierzu ist sie ohne weiteres \nin der Lage, da Änderungen des Bauprogramms bis zu dessen \nvollständiger Verwirklichung zulässig sind.\" Sie stimmen \nvielmehr insoweit nahezu wörtlich mit der genannten \nEntscheidung des Senats überein.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n22\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndaß die Heranziehung der Klägerin ihre Rechtsgrundlage in § 8 \nKAG NW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der \nStadt\n vom 2. Januar 1984 (SBS 1984) in der Fassung der \nNachtragssatzung vom 1. Dezember 1993 findet. Zwar hat der \nfrüher für das Straßenbaubeitragsrecht zuständige 2. Senat des \nOberverwaltungsgerichts die SBS 1984 für nichtig gehalten, \nweil diese Satzung in ihrem § 6 Abs. 2 SBS keine wirksame \nVerteilungsregelung enthalte. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. Oktober \n1993 - 2 A 1785/90 -.\n\n24\n\nDer nunmehr für das Straßenbaubeitragsrecht zuständige \nbeschließende Senat teilt diese Auffassung nicht. § 6 Abs. 2 \nSBS 1984 enthält eine wirksame Verteilungsregelung. Daß in § 6 \nAbs. 2 Nr. 1 Satz 1 SBS 1984 von unbebauten statt von bebauten \nGrundstücken die Rede ist, ist ein offensichtlicher \nRedaktionsfehler, der die Wirksamkeit der Satzung nicht in \nFrage stellt. Mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 SBS \n1984 hat sich der Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden \nErmessens gehalten. Der Sinn der Regelung erschließt sich ohne \nweiteres, wenn sie dahin verstanden wird, daß der gewerbliche \nArtzuschlag alle diejenigen Teile des Grundstücks erfaßt, die \nzum gewerblichen Zweck mit einer baulichen Anlage im weitesten \nSinne bebaut sind, wobei die übrigen in diesem Sinne nicht \nbebauten Flächen hinsichtlich des Artzuschlags nach der \nUmgebungsbebauung zu qualifizieren sind.\n\n25\n\nDer rückwirkenden Korrektur des Redaktionsfehlers durch die \nerste Nachtragssatzung vom 1. Dezember 1993, die ohnehin nur \ndeklaratorische Bedeutung hat, war unnötig, aber auch \nunschädlich.\n\n26\n\n2. Der Hinweis der Klägerin, die rechtliche Unmöglichkeit \neiner Erhebung von Erschließungsbeiträgen dürfe nicht dadurch \numgangen werden, daß Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW \nerhoben würden, ist unverständlich. Die nachmalige \nandersartige Herstellung einer vorhandenen Straße ist ein \ntypischer Anwendungsfall der Erhebung eines \nStraßenbaubeitrags.\n\n27\n\n3. Ebensowenig sind die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur - hier nicht gegebenen - Kompensation \nvon mit dem Ausbau verbundenen Vor- und Nachteilen sowie zur \nAnpassung eines noch nicht erfüllten Bauprogramms zu \nbeanstanden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 \nGKG.\n\n29\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-01/15-a-2947-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-01/15-a-2947-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309784","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.303543+00:00"}}