{"status":"available","doknr":"OLD309788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0331.25A5587.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"25 A 5587/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 12. Oktober 1994 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung für beide Instanzen auf 45.569,16 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß nach § 130 a Satz 1 \nVwGO. Denn er hält die Berufung des Klägers mit \ndem sinngemäßen Antrag,\ndas angefochtene Urteil zu \nändern und den Beklagten \nunter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom \n17. September 1992 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n25. Januar 1993 zu \nverpflichten, dem Kläger eine \nWirtschaftsbeihilfe in Höhe \nvon 45.569,16 DM nebst 14 % \nZinsen seit dem 1. Januar \n1991 zu gewähren,\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich.\nDie Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist auf \nseinen fristgerechten Antrag vom 19. Dezember \n1994 Wiedereinsetzung in die versäumte \nBerufungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. \nDenn er hat glaubhaft gemacht, daß der um einen \nTag verspätete Eingang des Berufungsschriftsatzes \nseiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten beim \nVerwaltungsgericht am 22. November 1994 nicht auf \nein eigenes oder ein ihm nach § 173 VwGO in \nVerbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes \nVerschulden seiner Prozeßbevollmächtigten \nzurückzuführen ist, sondern daß die Ursache \nhierfür in einer Verzögerung der Briefbeförderung \ndurch die Deutsche Post AG liegt. Soweit eine \nFristversäumnis ihre Ursache in der Postlaufzeit \nhat, dürfen im Rahmen der verfahrensrechtlichen \nVorschriften über die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der \nBriefbeförderung oder- zustellung durch die \nDeutsche Post AG nicht als Verschulden \nangerechnet werden. Der Bürger kann darauf \nvertrauen, daß die nach den organisatorischen und \nbetrieblichen Vorkehrungen der Post für den \nNormalfall festgelegten Postlaufzeiten \neingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, \nso darf das dem Bürger, der darauf keinen Einfluß \nhat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nicht als Verschulden zur Last \ngelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich \nliegt es allein, das zu befördernde Schriftstück \nso rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu \ngeben, daß es nach deren organisatorischen und \nbetrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf \nder Dinge - d. h. nach den amtlichen \nPostlaufzeiten - den Empfänger fristgerecht \nerreichen kann.\nBVerfG, Beschluß vom 15. Mai \n1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW \n1995, S. 2546 f.\nEin solcher Fall liegt hier vor. Denn die \nProzeßbevollmächtigten des Klägers haben durch \nVorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer \nBüroangestellten ... glaubhaft gemacht, den \nBerufungsschriftsatz vom 17. November 1994 noch \nan diesem Tag (Donnerstag) gegen Mittag in \nB. zur Post gegeben zu haben. Nicht \nentscheidend gegen diesen Geschehensablauf \nspricht der Umstand, daß der Briefumschlag den \nPoststempel vom 21. November 1994 trägt. Denn es \nkann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen \nwerden, daß der Brief trotz Einwurfs in den \nBriefkasten am 17. November 1994 erst am \n21. November 1994 (Montag), dem Tag des Ablaufs \nder Berufungsfrist, gestempelt und in den \nBeförderungsgang gegeben worden ist. Nach der zum \nVerfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Post \nAG vom 27. Januar 1995 wird ein Brief, der durch \neinen Briefkasten eingeliefert wird, nur \"in der \nRegel\" noch am Einlieferungstag gestempelt. \nAngesichts der von der Deutschen Post AG \neingeräumten Möglichkeit von Fehlverteilungen und \nFehlleitungen in Ausnahmefällen (vgl. Auskunft \nvom 16. Januar 1995) ist diese Auskunft nicht \ngeeignet, die an Eides Statt versicherte Übergabe \nam 17. November 1994 durchgreifend zu \nerschüttern. Ist aber von einer Übergabe des \nBerufungsschriftsatzes an die Deutsche Post AG an \ndiesem Tag auszugehen, so hatten die \nProzeßbevollmächtigten des Klägers alles \npflichtgemäßer Sorgfalt Entsprechende getan, um \nden rechtzeitigen Eingang bei Gericht unter \nZugrundelegung regulärer Postlaufzeit \nsicherzustellen. Denn die regelmäßige \nBeförderungsdauer eines gewöhnlichen Briefes \nbetrug nach der erwähnten Auskunft vom 16. Januar \n1995 ein Werktag, so daß die \nProzeßbevollmächtigten mit einem Eingang beim \nVerwaltungsgericht am Freitag, dem 18. November \n1994, spätestens aber am Montag, dem 21. November \n1994, dem Tag des Fristablaufs, rechnen durften.\nDie danach zulässige Berufung ist nicht \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die Klage ist als \nVerpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. \nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom \n17. September 1992 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung D. vom 25. Januar 1993 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte \nWirtschaftsbeihilfe bestehend in der Erstattung \nangeblicher Lohnkosten in Höhe von 45.569,16 DM \nnebst Zinsen für den erstinstanzlich als Zeugen \nvernommenen H. ... , in bezug auf den der \nKläger geltend macht, dieser sei aus Anlaß des \nvom Kläger vom 2. Januar 1990 bis zum \n31. Dezember 1990 geleisteten Wehrdienstes in der \nZeit von März 1990 bis zum 15. Oktober 1990 als \nErsatzkraft in dem vom Kläger seit dem 24. Mai \n1984 betriebenen Kunst- und Antiquitätenhandel in \nB. tätig gewesen. Nach den §§ 2 Nr. 1 \nBuchst. h), 7 b Abs. 1 des Gesetzes über die \nSicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst \neinberufenen Wehrpflichtigen und ihrer \nAngehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG -) \nin der bis heute unverändert geltenden Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 \n(BGBl. I S. 2205) erhalten Wehrpflichtige, die \nbei Beginn des Grundwehrdienstes mindestens zwölf \nMonate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder \nBetriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder \neine andere selbständige Tätigkeit ausüben, zur \nSicherung dieser Erwerbsgrundlage \nWirtschaftsbeihilfe nach den Absätzen 2 und 3. \nWird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit \ndes Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes \nfortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der \nangemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, \nsoweit diese Aufwendungen nicht aus dem \nGeschäftsergebnis gedeckt werden können (§ 7 b \nAbs. 2 Satz 1 USG). Das Verwaltungsgericht hat zu \nRecht nicht geprüft, ob die erste und die letzte \nder Voraussetzungen des § 7 b Abs. 2 Satz 1 USG, \nnämlich die Betriebsfortführung und die fehlende \nDeckungsmöglichkeit aus dem Geschäftsergebnis, \nerfüllt sind. Denn es hat den geltend gemachten \nAnspruch mit der zutreffenden Erwägung verneint, \nder Kläger habe nicht nachgewiesen, daß ihm wegen \nseiner wehrdienstbedingten Abwesenheit \nAufwendungen für den angeblich als Ersatzkraft \neingestellten H. ... in der geltend gemachten \nHöhe entstanden sind (S. 8 des Urteilsabdrucks).\nErsatzkraft im Sinn des § 7 b Abs. 2 Satz 1 USG \nist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte \nAbwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers \neingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig \nwird (§ 7 b Abs. 2 Satz 2 USG). Aufwendungsersatz \nfür eine Ersatzkraft setzt damit voraus, daß \ndiese Kraft auf der Grundlage eines schriftlichen \noder mündlichen Anstellungsvertrages im Betrieb \ndes Wehrpflichtigen bisher von diesem \nwahrgenommene Aufgaben übernommen und für diese \nTätigkeit eine Vergütung erhalten hat. \nErsatzfähig ist diese Vergütung, soweit sie eine \nangemessene Entlohnung für die von der \nErsatzkraft zum Zweck der Betriebsfortführung \ntatsächlich erbrachten Leistungen darstellt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n7. November 1986 - 8 C \n12.84 -, Buchholz 448.3 § 7 b \nUSG Nr. 2; Beschluß vom \n28. Januar 1988 - 8 B \n112.87 -, JURIS.\nIn bezug auf diese Umstände ist der \nWehrpflichtige auf Verlangen der zuständigen \nBehörde verpflichtet, die erforderlichen \nAuskünfte zu erteilen und jede Änderung der \nVerhältnisse, die für die Bemessung der \nWirtschaftsbeihilfe von Einfluß ist, unverzüglich \nanzuzeigen (§ 20 Abs. 1 USG). Mit diesen Maßgaben \nist der Wehrpflichtige, wie das \nVerwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht \nangenommen hat, für die tatsächlichen \nVoraussetzungen des Anspruchs auf \nWirtschaftsbeihilfe darlegungs- und \nbeweispflichtig.\nAm Maßstab dieser Anforderungen hat das \nVerwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend \nangenommen, daß der Kläger sowohl den Nachweis \neines Anstellungsvertrages mit H. ... mit dem dem \nErstattungsantrag zugrundegelegten Inhalt als \nauch den Nachweis eines tatsächlichen \nTätigwerdens des H. ... als auch den Nachweis von \nerstattungsfähigen Vergütungszahlungen an H. ... \nschuldig geblieben ist. Auf die im wesentlichen \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nnimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO mit folgenden Klarstellungen und \nErgänzungen Bezug:\nVom grundsätzlichen Ausgangspunkt her haben der \nBeklagte und das Verwaltungsgericht an den \nNachweis erstattungsfähiger \nErsatzkraftaufwendungen im Fall des Klägers zu \nRecht keine geringen Anforderungen gestellt. Denn \nden mündlichen, insbesondere aber auch den \nschriftlichen Angaben, die der Kläger zu den \ntatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf \nWirtschaftsbeihilfe gemacht hat, ist schon \ndeshalb mit besonderer Skepsis zu begegnen, weil \nnach Aktenlage vieles dafür spricht, daß der \nKläger die beiden Anstellungsverträge vom \n20. Februar 1990 ausschließlich zu dem Zweck \nabgeschlossen hat, Erstattungsleistungen nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz zu erhalten, mit denen \ner seine wirtschaftliche Situation zu verbessern \ntrachtete. Denn das in diesen beiden \nAnstellungsverträgen mit Frau ... und H. ... \nvereinbarte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von \njeweils monatlich 9.000,-- DM war nicht nur am \nMaßstab vergleichbarer Tarifverträge für den \nEinzelhandel in Nordrhein-Westfalen deutlich \nüberhöht, sondern darüber hinaus auch \nbetriebswirtschaftlich völlig unvertretbar. Wie \nsich nämlich aus der Stellungnahme der Industrie- \nund Handelskammer Ostwestfalen zu B. vom \n5. Juni 1990 ergibt, hat der Kläger mit seinem \nBetrieb im Geschäftsjahr 1989 Erlöse in Höhe von \nlediglich rund 157.000,-- DM und einen Gewinn von \nknapp 49.000,-- DM erzielt. Das Frau ... und \nH. ... angeblich versprochene \nGeschäftsführergehalt von 108.000,-- DM jährlich \nhätte deshalb zur Aufzehrung des mit rund \n38.000.-- DM ausgewiesenen Eigenkapitals und zu \neinem deutlichen Verlust, wahrscheinlich sogar \neiner Existenzgefährdung des Betriebes des \nKlägers geführt. Denn nach eigenen Angaben hatte \nder Kläger bei Beginn des Wehrdienstes \nVerbindlichkeiten in der Größenordnung zwischen \n300.000,-- und 400.000,-- DM. Zudem hat er \ngegenüber dem Beklagten wiederholt erklärt, das \nvereinbarte Geschäftsführergehalt für Frau ... \nund H. ... nicht bezahlen zu können.\nUnter Zugrundelegung dessen hat das \nVerwaltungsgericht zunächst im Ergebnis \nzutreffend angenommen, daß der Kläger den \nNachweis eines Anstellungsvertrages mit H. ... \nmit dem dem Erstattungsantrag zugrundegelegten \nInhalt schuldig geblieben ist. Die Zweifel am \nZustandekommen des Änderungsvertrages, mit dem \nder ursprüngliche Anstellungsvertrag vom \n20. Februar 1990 auf Stundenbasis umgestellt \nworden sein soll, ergeben sich in erster Linie \naus den widersprüchlichen Angaben des Klägers \neinerseits und des Zeugen ... andererseits zum \nInhalt dieser Vertragsänderung. Insoweit \nenthalten auch die Berufungsbegründungen des \nKlägers vom 11. Mai 1995 und vom 16. November \n1995 nichts, was die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts in Frage stellt. Im Ergebnis \nzutreffend ist auch die Annahme der Vorinstanz, \ndie Angaben des Klägers und des Zeugen seien in \nbezug auf den angeblichen Zeitpunkt dieser \nVertragsanpassung widersprüchlich, wenngleich die \nErwägung, der Kläger habe den Beklagten bereits \nmit dem am 28. März 1990 eingegangenen \nErstattungsantrag von der behaupteten \nVertragsänderung in Kenntnis setzen müssen, auf \nder Grundlage der protokollierten Angaben des \nKlägers in der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung nicht ohne weiteres nachvollziehbar \nerscheint. Danach ist der Arbeitsvertrag vom \n20. Februar 1990 \"noch im März 1990\" \neinverständlich aufgehoben worden, also \nmöglicherweise zu einem Zeitpunkt, der nach der \nAbsendung des auf den 1. März 1990 datierten \nErstattungsantrags liegt. An der Richtigkeit der \nWürdigung des Verwaltungsgerichts ändert dies \njedoch im Ergebnis nichts, weil die \nVertragsumstellung nach den Angaben des Klägers \nspätestens etwa einen Monat nach Abschluß des \nAnstellungsvertrages vom 20. Februar 1990 erfolgt \nsein soll, während der Zeuge ... noch zwei bis \ndrei Monate lang von der Gültigkeit des \nAnstellungsvertrags vom 20. Februar 1990 \nausgegangen sein will.\nDie vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang \nherausgestellten Zweifelspunkte werden noch \nzusätzlich dadurch verstärkt, daß der Kläger für \ndie angeblich noch im März 1990 vorgenommene \nVertragsumstellung keinen nachvollziehbaren Grund \ngenannt hat. Wenn er tatsächlich, wie er in der \nmündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nbehauptete, gehofft hat, die Behörde werde die \nVergütung ... zahlen, dann bleibt unverständlich, \nweshalb der Anstellungsvertrag vom 20. Februar \n1990 schon vor einer definitiven Stellungnahme \ndes Beklagten zu dem darin vereinbarten \nBruttolohn wieder aufgehoben worden sein soll. In \ndiesem Punkt weniger fragwürdig ist die \nDarstellung des Zeugen ..., der auf eine \nVerweigerung der Anerkennung des \nAnstellungsvertrages vom 20. Februar 1990 durch \nden Beklagten hingewiesen hat. Auch diese \nDarstellung kann jedoch nicht von einer \neinvernehmlichen Umstellung auf Stundenbasis im \nJahr 1990 überzeugen: Ein Grund für eine \nderartige Umstellung hätte bestanden, wenn der \nBeklagte den Kläger über die Stellungnahme der \nIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu \nB. vom 5. Juni 1990, in der der in diesem \nAnstellungsvertrag vereinbarte monatliche \nBruttolohn in Höhe von 9.000,-- DM als \"deutlich \nüberhöht\" bezeichnet wurde, zeitnah in Kenntnis \ngesetzt hätte. Das läßt sich jedoch dem dem Senat \nvorliegenden Akteninhalt nicht entnehmen. Wenn \neine derartige Mitteilung zeitnah erfolgt wäre \nund der Kläger daraufhin mit H. ... die \nbehauptete Vertragsumstellung mündlich vereinbart \nhätte, hätte es zudem nahegelegen, auch diese \nVereinbarung (ebenso wie den Anstellungsvertrag \nvom 20. Februar 1990) schriftlich niederzulegen \nund dem Beklagten umgehend bekanntzugeben. \nZumindest aber war der Kläger nach § 20 Abs. 1 \nSatz 2 USG verpflichtet, auch eine nur mündlich \nvereinbarte Vertragsumstellung dem Beklagten \nunverzüglich zur Kenntnis zu geben, denn hierbei \nhandelte es sich erkennbar um einen Umstand, der \nfür die Bemessung der Wirtschaftsbeihilfe von \nEinfluß war. Insbesondere das am 2. April 1990 \ngeführte Telefongespräch mit dem zuständigen \nSachbearbeiter des Beklagten bot sich für eine \nderartige Mitteilung an. Tatsächlich hat der \nKläger aber eine mündliche Vertragsumstellung \nerstmalig in der Klageschrift vom 19. Februar \n1993 behauptet. Spätestens im Anschluß an den \nWiderspruchsbescheid über vorläufige Leistungen \nvom 31. Januar 1991, in dem der Kläger auf den \nWiderspruch zwischen dem im Anstellungsvertrag \nvom 20. Februar 1990 vereinbarten Bruttolohn und \nden beiden Rechnungen ... vom 2. September und \n15. Oktober 1990 (Stundenbasis) hingewiesen \nwurde, hätte der Kläger Veranlassung gehabt, die \nangebliche Umstellung mitzuteilen.\nEbensowenig hat der Kläger den Nachweis geführt, \ndaß Herr ... tatsächlich anstelle des Klägers \ntätig geworden ist. Auch dies hat das \nVerwaltungsgericht unter Hinweis auf die \nUnsubstantiiertheit und die fehlende \nNachvollziehbarkeit der beiden Rechnungen vom \n2. September 1990 und vom 15. Oktober 1990 sowie \nschließlich auf die fehlende Anerkennung dieser \nTätigkeit durch das Finanzamt ... überzeugend \ndargelegt (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Soweit \ndie letztgenannte Rechnung bereits eine \nBarzahlung des Klägers vom 24. Oktober 1990 \nbestätigt, drängt sich der Verdacht einer \nRückdatierung auf. Beide Rechnungen erwecken \nzudem den Eindruck, als habe der erstinstanzlich \nvernommene Zeuge die Anzahl der von ihm in den \njeweiligen Monaten geleisteten Arbeitsstunden \nnachträglich geschätzt und nicht - wie es den \nGepflogenheiten des kaufmännischen \nGeschäftsverkehrs entspricht und nach seiner \nDarstellung mit dem Kläger auch vereinbart war - \nvon Anfang an notiert und dann zusammengerechnet. \nDenn es fällt auf, daß die für die einzelnen \nMonate eingetragenen Stundensummen ausschließlich \naus runden Zahlen bestehen (260, 250 Stunden \nusw.), was aber als Ergebnis einer Addition \neinzelner Stundennachweise gänzlich \nunwahrscheinlich wäre. Der Verdacht einer \nnachträglichen Schätzung ohne erkennbare \nrealistische Grundlage wird zusätzlich erhärtet \ndurch die widersprüchlichen Angaben, die der \nKläger und der Zeuge ... zu dieser Frage in ihrer \nVernehmung durch das Verwaltungsgericht gemacht \nhaben: Während der Kläger behauptete, die Anzahl \nder von ... geleisteten Arbeitsstunden auch ohne \nschriftlichen Stundennachweis nachgehalten zu \nhaben, gab der Zeuge ... an, Notizen darüber \nangefertigt und diese dem Kläger jeweils am \nWochenende ausgehändigt zu haben. Der Zeuge ... \nwidersprach sich zudem selbst mit der Aussage, \ndoch noch Unterlagen gehabt zu haben, die ihm zur \nErstellung der Rechnungen die rückwirkende \nRekonstruktion der Stundenanzahl erlaubt hätten, \nwährend er zuvor ausdrücklich bestätigt hatte, \nkeine derartigen Unterlagen mehr gehabt zu haben. \nEinen Versuch zu erklären, welche dieser \nverschiedenen Versionen zutrifft, haben der \nKläger und der Zeuge weder in der \nerstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch im \nBerufungsverfahren unternommen. Insbesondere hat \nkeiner von beiden die angesprochenen \nschriftlichen Notizen über die tatsächlich vom \nZeugen ... geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt.\nEbensowenig können die Umsatzsteuervoranmeldungen \nund -bescheide, die der Kläger im \nVerwaltungsverfahren vorgelegt hat, ein \nTätigwerden des Zeugen ... im klägerischen \nAntiquitätenhandel belegen. Aus ihnen ergibt sich \nnämlich nur, daß auch im Geschäftsjahr 1990 \nUmsätze im dort angegebenen Umfang getätigt \nworden sind, nicht aber, von wem diese Umsätze \ngetätigt wurden.\nSchließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin \nbeizupflichten, daß der Kläger Aufwendungen für \nH. ... als Ersatzkraft nicht nachgewiesen hat \nund insbesondere die für 1990 vorgelegten \nQuittungen des Zeugen ... \nGefälligkeitsbescheinigungen ohne Beweiswert \nsind. Auch der Betriebsprüfungsbericht des \nFinanzamtes ... vom 13. August 1993, auf den sich \nder Kläger im Berufungsrechtszug erneut berufen \nhat und nach dem Vertreterkosten in Höhe von \n43.009,-- DM in der Buchführung 1990 enthalten \nsind, vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu \nrechtfertigen. Denn die Eintragung dieser \nPosition in die Buchführung 1990 belegt \njedenfalls unter den hier gegebenen Umständen \nnicht, daß Zahlungen in dieser Höhe und für \ndiesen Zweck auch tatsächlich geflossen sind. \nDenn das Finanzamt ... hat in dem genannten \nBericht festgestellt, daß die Buchführung für die \nJahre 1989 und 1990 nicht ordnungsmäßig ist, und \nbezeichnenderweise gerade in bezug auf die für \ndie Tätigkeit des Zeugen ... eingesetzten \nVergütungen keine Übereinstimmung erzielt werden \nkonnte.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG. Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-31/25-a-5587-94","cited_norms":[{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-31/25-a-5587-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309788","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.653472+00:00"}}