{"status":"available","doknr":"OLD309787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0331.25A5198.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"25 A 5198/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 1996 teilweise geändert.\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\nÜber die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten entscheidet der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält den \nAntrag,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit sie auf \ndie Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 \nAuslG gerichtet ist,\neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich.\nDie Klage ist, soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen \nhat, unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom \n11. Oktober 1993, mit dem dieses die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens auch in bezug auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt hat, \nverletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat unbeschadet der Frage, ob es \nsogar schon an den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in \nbezug auf diesen Streitgegenstand fehlt, jedenfalls keinen \nAnspruch auf die Feststellung, daß bei ihr die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz \nzum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das \nFehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) \nvoraus.\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = \nNVwZ 1992, 892.\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\nvgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, \nBeschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG \nund § 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, \n531 = NVwZ 1994, 497.\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je \nnach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \nder Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, \n360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -.\nA. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall \nder gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn die Klägerin ist im \nFrühjahr 1988 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei \nausgereist. Sie war vor ihrer Ausreise aus der Türkei von \npolitischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die \nihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, \n333 ff.\nI. Von individueller Vorverfolgung war die Klägerin im \nZeitpunkt ihrer Ausreise weder betroffen noch bedroht. Eigene \npolitische Betätigung oder eigene Unterstützung der kurdischen \nSeparatismusbewegung hat sie weder in ihrem Asylerstverfahren \nnoch im Folgeverfahren behauptet. Sie hat sich vielmehr darauf \nbeschränkt geltend zu machen, wegen ihres damaligen \nLebensgefährten und heutigen Ehemannes, der ab Ende 1984 in \nden Bergen gelebt und sich auch etwa ein Jahr lang in S. \naufgehalten habe, und wegen Teilnahme an politischen Aktionen \nder PKK gesucht sowie wegen ihres Bruders \"unter Druck \ngesetzt\" worden zu sein.\nII. Auch wegen ihres Ehemannes und ihres Bruders drohte der \nKlägerin im Ausreisezeitpunkt indes keine politische \nVerfolgung. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in \nihrem das Erstverfahren der Klägerin betreffenden \nrechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 1991 - 9 K 10271/89 - \nmit der Begründung festgestellt, beide hätten in den jeweils \neigenen Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen vermocht, \nselbst politisch verfolgt zu sein. Das Folgeantragsvorbringen \nder Klägerin enthält nichts, was die Richtigkeit dieser \nWürdigung in Frage stellen könnte.\nB. Auch nach der Ausreise der Klägerin aus der Türkei sind \nkeine Umstände zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, \ndie nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihr drohe im \nRückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung.\nI. Die Klägerin kann die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht aufgrund \nihrer nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nentfalteten exilpolitischen Aktivitäten beanspruchen. Diese \nlösen ein abschiebungsschutzrelevantes Verfolgungsinteresse \ndes türkischen Staates nicht aus, weil sie lediglich als \nniedrig profiliert zu bewerten sind.\nNach der in das Verfahren eingeführten gefestigten \nRechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten \nin der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die \nsich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis \ngehören z.B. die Leiter von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die \nMitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt. Bei exilpolitischen \nAktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, \ndaß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt \nwerden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der \nRückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. \nSolche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten \nsind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, \nPlazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 \nff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); \nBeschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A \n2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 \n- 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom \n5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; \nBeschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A \n6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 \n- 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff.\nNach diesen Grundsätzen haben die von der Klägerin \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein \nniedriges Profil. Bei ihrer Teilnahme an verschiedenen \nöffentlichen Protestaktionen handelt es sich um \nMassenerscheinungen, auch wenn diese Veranstaltungen teilweise \nan zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden \nOrten wie unter anderem vor dem türkischen Generalkonsulat \nH. stattgefunden haben mögen. Entsprechendes gilt für ihre \nnicht erkennbar mit herausgehobenen Funktionen versehene \nZugehörigkeit zum Kurdischen Frauenzentrum L. und zum \nkurdischen Arbeiterverein K. .\nII. Der Klägerin droht politische Verfolgung weiterhin nicht \nunter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, also der Einbeziehung \nin eine einem anderen Familienmitglied drohende politische \nVerfolgung. Nach der ins Verfahren eingeführten \nSenatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei \nim allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, \nKinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl \ngesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt \nes nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende \nAsylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch \nverfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland \npolitisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem \nVerwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, \nwenn es sich um einen \"Aktivisten\" der PKK oder einer ähnlich \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den \naktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem \nZusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt \nSippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf \nPersonen, die lediglich als Sympathisanten der militanten \nkurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich \nnicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran \nhat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im \nAusland aufhalten.\nUrteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, \nS. 137 ff.\nNach diesen Maßstäben sind weder der Ehemann der Klägerin noch \nder Cousin D. Ö. als Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation anzusehen, von denen sie \nSippenhaft ableiten könnte.\n1. Ihr Ehemann, dem das Bundesamt aufgrund des rechtskräftigen \nUrteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 1996 - 18 \nK 798/93.A - durch Bescheid vom 12. November 1996 \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt hat, ist \nnicht aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung als Aktivist \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen.\na) Das gilt schon deshalb, weil sich aus dem dem Senat \nvorliegenden Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür ergeben, daß ihm aufgrund seines Eintretens für die \nkurdische Sache in der Bundesrepublik Deutschland selbst \npolitische Verfolgung droht. Insbesondere die tatsächlichen \nFeststellungen, die das Verwaltungsgericht in seinem \nvorbezeichneten Urteil getroffen hat, vermögen eine \ndahingehende Annahme nicht zu rechtfertigen. Die \nexilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin \nbesitzen nach den oben dargelegten Maßstäben insgesamt nur \nniedriges Profil. Bei den von ihm angeführten Demonstrationen, \nHungerstreiks und Besetzungsaktionen war er jeweils nur \nschlichter Teilnehmer. Soweit er bei diesen Veranstaltungen \nFunktionen übernommen hat, waren diese untergeordneter Natur \n(Flugblattverteilung, Essensverkauf usw.). Allein der Umstand, \ndaß er am 21. März 1992 als verantwortlicher Leiter der \nNewroz-Feier 1992 in L. fungiert hat, profiliert ihn \nebenfalls nicht zu einem observierungsinteressanten \nstaatsfeindlichen Exilpolitiker. Denn seinen mündlichen und \nschriftlichen Angaben ist nicht zu entnehmen, daß die - soweit \nersichtlich, vereinzelt gebliebene - Übernahme dieser Funktion \nAusdruck eines in irgendeiner Weise herausgehobenen \npolitischen Engagements gewesen ist. Vielmehr hat der Ehemann \nder Klägerin sich bei der Beschreibung seiner Stellung \ninnerhalb des \"Kurdistan-Vereins\" in K. selbst als eine \nPerson bezeichnet, die keinen besonderen Rang einnimmt, \nsondern wie alle anderen verpflichtet ist, für Beiträge zu \nsorgen und sich \"um die Publikationen zu kümmern\". Nichts \nanderes gilt schließlich im Hinblick auf die Sitzblockade auf \nder A. A. in B. am 20. September 1993 aus \nAnlaß des Besuchs der damaligen türkischen Ministerpräsidentin \nTansu Ciller, an der der Kläger ebenfalls lediglich als eine \nvon insgesamt etwa 400 Personen teilgenommen hat.\nEine andere Einschätzung der exilpolitischen Aktivitäten des \nEhemannes der Klägerin ist insbesondere nicht deswegen \ngeboten, weil das Amtsgericht B. ihn wegen Teilnahme an der \nvorerwähnten Sitzblockade der in B. durch Urteil vom \n19. Januar 1995 - 83 Cs 50 Js 674/93-329/94 zu einer \nGeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt hat. \nDiese verfahrensrechtliche Folge verleiht seiner \nexilpolitischen Tätigkeit kein größeres, die Annahme \nhinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht. \nExilpolitische Aktivitäten eines türkischen Asylbewerbers, die \nfür sich genommen lediglich niedriges Profil aufweisen, \nrechtfertigen nicht allein deshalb die Annahme einer mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen \nVerfolgung im Rückkehrfall, weil der Betreffende mit ihnen \nnach bundesdeutschem Recht einen Straftatbestand verwirklicht \nund infolgedessen gegen ihn durch ein deutsches Gericht eine \nStrafe verhängt wird. Daran ändert insbesondere auch der \nUmstand nichts, daß die Bundesrepublik Deutschland den \ntürkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr und der Türkei \nauf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens \nüber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 \n(BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) vereinbarten \ngegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die \nentscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten \n(persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, \nGerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, \nRechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) über \nStrafverurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch \ndeutsche Strafgerichte bekanntgibt.\nVgl. dazu Bundesministerium der Justiz, \nAuskünfte vom 8. August 1997 und vom \n11. Dezember 1997 an VG Gießen.\nDenn nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es nicht \nauf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des \nBekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern \nlediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten. Ihrem \nsachlichen Gehalt nach niedrig profilierte exilpolitische \nTätigkeiten erhalten nicht dadurch einen exponierten, für die \nGewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG bedeutsamen Charakter, daß sie öffentlich bekanntwerden \nund eine Identifikation des politisch aktiven Asylbewerbers \nermöglichen.\nVgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 8. Januar \n1998 - 25 A 5015/97.A -, S. 7 f. des \nBeschlußabdrucks, und vom 2. März 1998 - 25 \nA 445/98.A -.\nAuf die Frage, ob der erwähnte Strafnachrichtenaustausch mit \nbundesdeutschem innerstaatlichen Recht zu vereinbaren ist,\nverneinend VG Gießen, Urteil vom 20. August \n1997 - 10 E 11561/92 -, NVwZ-Beilage \n2/1998, 15,\nkommt es für die asyl- und abschiebungsschutzrechtliche \nBeurteilung nicht an. Hierfür ist vielmehr allein maßgeblich, \nob die türkischen Behörden die Übermittlung einer \nStrafnachricht zum Anlaß nehmen, gegen den Verurteilten im \nRückkehrfall asylerhebliche Maßnahmen zu ergreifen. Von \nletzterem ist indes allein aufgrund des Bekanntwerdens einer \nin Deutschland ausgesprochenen Strafverurteilung nicht \nauszugehen. Die gegenteilige Auffassung des VG Gießen in dem \nvorstehend zitierten Urteil, wonach ein gesteigertes Interesse \ndes türkischen Staates an einem rückkehrenden Asylbewerber \nallein deshalb bestehe, weil im Wege des \nStrafnachrichtenaustausches eine Verurteilung des Betreffenden \nin Deutschland bekanntgeworden sei, ist nicht plausibel. Denn \nbei dem Strafnachrichtenaustausch handelt es sich lediglich um \neine besondere Form, in der türkische Stellen Kenntnis von \nexilpolitischen Aktivitäten eines Asylbewerbers in Deutschland \nerlangen können. Auch in seiner bisherigen Rechtsprechung zur \nAsylrelevanz derartiger Aktivitäten hat der Senat stets in \nRechnung gestellt, daß die türkischen Sicherheitskräfte auf \nverschiedenen Wegen von der politischen Betätigung türkischer \nAsylbewerber auf deutschem Boden Kenntnis erlangen können, sei \nes durch Geheimdienstmitarbeiter, die den türkischen \nKonsulaten Informationen zutragen, sei es durch Presse- oder \nFernsehveröffentlichungen. Entsprechendes gilt, wenn diese \nAktivitäten auf andere Weise - sei es durch den Asylbewerber \nselbst, sei es durch deutsche Stellen - türkischen Behörden \nunmittelbar zur Kenntnis gebracht werden. In allen diesen \nSachverhaltskonstellationen ist die Annahme eines beachtlich \nwahrscheinlichen Verfolgungsrisikos nur gerechtfertigt, wenn \nsich der Betreffende mit seiner politischen Erklärung \nhinreichend deutlich von der Masse der sich in dieser Weise \nArtikulierenden abhebt.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1998 \n- 25 A 5352/97.A - und vom 2. März 1998 \n- 25 A 445/98.A -.\nMaßgeblicher Grund für die Feststellung, daß es nicht auf die \nArt und Weise des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, \nsondern auf deren politisches Gewicht ankommt, ist, daß ein \nVerfolgungsinteresse seitens der Türkei trotz des \nBekanntwerdens niedrig profilierter Aktivitäten nach dem dem \nSenat vorliegenden Erkenntnismaterial in aller Regel nicht \nbesteht. Diese Einschätzung hat der Senat maßgeblich auf drei \nErwägungen gestützt, und zwar erstens darauf, daß die \ntürkische Strafverfolgungspraxis entweder schon die \neinschlägigen Tatbestände des türkischen \nStaatsschutzstrafrechts durch derartige Tätigkeiten nicht als \nerfüllt ansieht oder aber jedenfalls deren Anwendung aufgrund \ndes türkischen internationalen Strafrechts verneint (aa), \nzweitens darauf, daß es trotz der hohen Zahl von Abschiebungen \nabgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz der weitgehenden \nÜberwachung insbesondere des kurdischen Separatismus in \nDeutschland durch den türkischen Geheimdienst keine \nstichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte \nexilpolitische Aktivitäten ausgelöste menschenrechtswidrige \nBehandlung in der Türkei in einer nennenswerten Anzahl von \neinschlägigen Referenzfällen gibt (bb), und schließlich \ndrittens darauf, daß bei dem erwähnten Personenkreis die \nAnnahme naheliegt, daß den exilpolitischen Aktivitäten kein \nernsthaftes politisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie \nlediglich durch das Bestreben veranlaßt sind, dem Asylbewerber \neinen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen.\nUrteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 128 ff., 137 ff.\nDiese Erwägungen erweisen sich auch nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand nach wie vor als zutreffend.\naa) Was zunächst die Praxis der türkischen \nStrafverfolgungsbehörden angeht, so ist insbesondere an der \nauf Seite 139 des vorbezeichneten Senatsurteils getroffenen \nFeststellung festzuhalten, wonach die Handhabung der \neinschlägigen Vorschriften des internationalen Strafrechts in \nArt. 4 und 5 TStGB die Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten \nniedrigen Profils nicht erwarten läßt.\nNach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales türkisches \nStrafrecht unter anderem dann Anwendung, wenn ein Türke oder \nein Ausländer im Ausland eine \"Straftat gegen die \nPersönlichkeit des Staates\" begeht. Mit dieser Formulierung, \ndurch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der Vorschrift \n(\"Straftat gegen die Sicherheit des Staates\") ersetzt wurde, \nsollte klargestellt werden, daß unter die Bestimmung nur die \nStaatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten Buches des \nTStGB fallen (Art. 125 bis 172 TStGB).\nKaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG \nDarmstadt, S. 4.\nDamit sind namentlich die Straftatbestände der Art. 7 und 8 \ndes im April 1991 erlassenen Antiterrorgesetzes (ATG) in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 vom \nAnwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 TStGB ausgeschlossen. Die \ngegenteilige Annahme von Rumpf,\nzuletzt Gutachten vom 29. Dezember 1997 an \nVG Augsburg, S. 55,\nmit der sich der Senat auch im zitierten Senatsurteil vom \n3. Juni 1997 schon auseinandergesetzt hatte, ist auch deshalb \nnicht überzeugend, weil sie die Änderung des Art. 4 Abs. 1 \nTStGB von Juni 1991 nicht berücksichtigt, sondern nach wie vor \ndie Formulierung \"Straftat gegen die Sicherheit des Staates\" \nals maßgeblich zugrundelegt. Eine seine Annahme bestätigende \nRechtsprechung der türkischen Strafgerichte, insbesondere des \nKassationsgerichtshofs, liegt Rumpf auch bis heute nicht vor. \nDie von ihm angeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung \nergeben nicht, daß seit 1991 schon einmal ein türkischer \nStaatsangehöriger wegen eines im Ausland verwirklichten \nStraftatbestandes nach dem ATG verurteilt worden wäre.\nIn denjenigen Fällen, in denen - wie hier der Ehemann der \nKlägerin - der Betreffende wegen einer dort begangenen \nStraftat bereits im Ausland verurteilt wurde, steht der \nEinleitung eines Strafverfahrens nach türkischem Recht \nzusätzlich Art. 4 Abs. 2 TStGB entgegen, der dies von einem \ndahingehenden Verlangen des Justizministers abhängig macht. \nAus dem ihm vorliegenden Erkenntnismaterial ist dem Senat kein \nFall bekannt, in dem ein derartiges Verlangen durch den \nJustizminister ausgesprochen worden ist.\nAuch Art. 5 TStGB scheidet als Grundlage für eine Anwendung \ntürkischen nationalen Strafrechts auf Auslandsstraftaten der \nhier in Rede stehenden Art praktisch aus. Nach dieser \nVorschrift findet eine Strafverfolgung hinsichtlich eines im \nAusland begangenen Delikts nach türkischem Strafrecht statt, \nwenn der verwirklichte Straftatbestand eine \nMindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht. Diese \nVoraussetzung ist insbesondere bei dem Straftatbestand der \nseparatistischen Propaganda nach Art. 8 ATG nicht erfüllt, der \nzunächst einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren androhte \nund seit der Änderung von Oktober 1995 lediglich noch einen \nStrafrahmen von ein bis drei Jahren Gefängnis sowie schwere \nGeldstrafe vorsieht.\nAbgesehen davon greift Art. 5 TStGB jedenfalls dann nicht ein, \nwenn in gleicher Sache schon ein rechtskräftiges Urteil eines \nausländischen Gerichts vorliegt.\nTellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 \nan VG Hamburg; Yenisey, InfAuslR 1994, 9, \n11; Rumpf, InfAuslR 1994, 398, 400 f.\nbb) Aufgrund neuesten Erkenntnismaterials festzuhalten ist \nauch an der Feststellung, daß es trotz der hohen Zahl von \nAbschiebungen abgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz \nder weitgehenden Überwachung insbesondere des kurdischen \nSeparatismus in Deutschland durch den türkischen Geheimdienst \nkeine stichhaltigen Belege für eine allein durch \nniedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten ausgelöste \nmenschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer \nnennenswerten Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. \nSoweit derartige Fälle in der Presse oder in dem sonstigen \nErkenntnismaterial zum Beleg dafür angeführt werden, daß auch \nsolchen abgelehnten türkischen Asylbewerbern bei der Rückkehr \nin die Türkei menschenrechtswidrige Behandlung droht, die sich \nausschließlich im Bundesgebiet auf niedrigem Niveau politisch \nbetätigt haben, handelt es sich zum Teil um Personen, gegen \ndie ein bereits vor der Ausreise aus der Türkei entstandener \nVerdacht bestand. Für diesen Personenkreis hat auch der Senat \nein erhöhtes Rückkehrrisiko angenommen.\nUrteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 141 f.; vgl. auch den \nSenatsbeschluß vom 9. Juni 1997 - 25 A \n2551/97.A - zum Fall H. K. .\nIn tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ferner nicht \nvergleichbar sind Fälle prominenter kurdischer \nParteifunktionäre, Parlamentsabgeordneter, Schriftsteller oder \nsonstiger Intellektueller, wenn diese beispielsweise im \neuropäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen \nFernsehsenders MED-TV teilgenommen haben.\nVgl. dazu Kaya, Gutachten vom 20. Februar \n1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.\nDabei handelt es sich regelmäßig um exilpolitische Tätigkeit, \ndie auch nach der Senatsrechtsprechung als exponiert \neinzustufen ist.\nUrteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 142 f.\nEine weitere Anzahl von Fällen ist durch andere Besonderheiten \ngekennzeichnet, die das Schicksal des Betreffenden ebenfalls \nals nicht vergleichbar mit der typischen Situation \nzurückkehrender kurdischer Asylbewerber erscheinen lassen. Das \ngilt insbesondere für rückkehrende Asylbewerber, in deren \nGepäck belastendes Propagandamaterial gefunden worden ist.\nSo im Fall R. A. , vgl. dazu \nSenatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 127 f..\nDarüber hinaus ist eine Reihe von Fällen ungeklärt. \nInsbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht \nerkennen, daß der Grund für eine dem Betreffenden angeblich \nwiderfahrene menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen \nPolizeigewahrsam ausschließlich dessen exilpolitische \nBetätigung im Bundesgebiet gewesen ist und daß diese \nausschließlich niedriges Profil hatte. Ferner ist ihnen \noftmals nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich \nder gegen sie erhobene Vorwurf gründet.\nSoweit Kaya in seinem Gutachten vom 20. Februar 1998 (an VG \nGelsenkirchen) eine Gefährdung für lediglich niedrig \nprofiliert exilpolitisch aktive Kurden - insbesondere auch \nsoweit sie in MED-TV zu sehen waren - annimmt, kann dies \ngenerell nicht überzeugen, da er sich mit dem türkischen \ninternationalen Strafrecht und seinem eigenen Gutachten vom \n30. Juli 1996 (an das VG Darmstadt) nicht hinreichend \nauseinandersetzt; im letztgenannten Gutachten hatte er darauf \nhingewiesen, daß tausende Kurden, die niedrig profiliert \nexilpolitisch aktiv waren, ihre Angelegenheiten in den \ntürkischen Auslandsvertretungen problemlos haben regeln \nkönnen.\nAbgesehen davon wäre die Anzahl der bekanntgeworden \nReferenzfälle auch zu gering, um die Annahme einer generellen \nVerfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu \nrechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau \nexilpolitisch betätigt haben. Angesichts der hohen Zahl von \nAbschiebungen, die der Senat im Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 129 f. im einzelnen aufgeschlüsselt hat, ist \nnicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden kurdischen \nAsylbewerber schon allein aus diesem Grund mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht.\nb) Aber selbst dann, wenn man - entgegen den vorstehenden \nFeststellungen - die exilpolitische Betätigung des Ehemanns \nals exponiert einstuft und dementsprechend annimmt, er habe \nsich der Gefahr eigener politischer Verfolgung ausgesetzt, \nrechtfertigt das nicht zugleich auch die Annahme, er werde als \nAktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch \nHaftbefehl gesucht. Vielmehr ist auch in einer derartigen \nKonstellation nur im Ausnahmefall davon auszugehen, daß gegen \nden Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung \nbetrieben wird. Voraussetzung dafür ist, daß die \nverfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im \nBundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie \neine militante Betätigung in der Türkei selbst.\nVgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1996 \n- 25 A 4713/96.A -; Senatsbeschlüsse vom \n2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A \n4909/97.A -.\nVon derartigem Gewicht ist die exilpolitische Betätigung des \nEhemannes der Klägerin jedenfalls nicht. Seine Aktivitäten \nrechtfertigen nicht die Annahme einer politischen \nLeitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen \nWiderstandes in Deutschland.\n2. Ebensowenig kann die Klägerin eine Sippenhaftgefahr von \nihrem Cousin D. Ö. ableiten. Abgesehen davon, daß \ndieser ohnehin nicht zum Kreis der nahen Angehörigen zählte, \nvon denen nach der Senatsrechtsprechung Sippenhaft abgeleitet \nwerden kann, scheidet er als mit Haftbefehl gesuchter Aktivist \njedenfalls deshalb aus, weil er nach den Angaben der Klägerin \nschon vor einigen Jahren ums Leben gekommen ist.\nIII. Der Klägerin droht auch derzeit - wie schon zur Zeit \nihrer Ausreise aus der Türkei - keine politische Verfolgung \nunter dem Gesichtspunkt ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. \nFür die Zeit bis zum Abschluß des ersten Asylverfahrens hat \ndas Verwaltungsgericht dies bereits im Urteil vom 18. Dezember \n1991 (9 K 10271/89) festgestellt. Daran hat sich bis zum \nheutigen Zeitpunkt nichts Wesentliches zugunsten des von der \nKlägerin geltend gemachten Anspruchs geändert.\nVgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-31/25-a-5198-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-31/25-a-5198-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309787","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.558273+00:00"}}