{"status":"available","doknr":"OLD309786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0331.25A4177.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"25 A 4177/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 20. März 1995 teilweise insoweit geändert, als der Rechtsstreit nicht \nbereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt \nerklärt worden ist.\nDie Klage wird im noch anhängigen Umfang abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens voll und diejenigen des \nerstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10. Im übrigen verbleibt es bei der \nKostenentscheidung im angefochtenen Urteil.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß nach § 130 a Satz 1 VwGO. Denn er hält die Berufung \ndes Beklagten mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen \nAntrag einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich.\nDie Klage ist in dem Umfang, in dem sie nach der \nTeilerledigung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung \nnoch Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war, \nunzulässig geworden. Der Gegenstand des mit dem \nerstinstanzlichen Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehrens \nist während des Berufungsverfahrens dadurch weggefallen, daß \nder Beklagte die angefochtenen verkehrsregelnden Anordnungen \nzur Kennzeichnung des Anwohnerparkgebietes \"S. \nN. I\" im Oktober 1997 aufgehoben und durch andere \nverkehrsregelnde Anordnungen ersetzt hat, mit denen er das \ngenannte Anwohnerparkgebiet nunmehr in die beiden (räumlich \nkleineren) Anwohnerparkgebiete \"S. N. I\" und \n\"S. \" aufgeteilt hat. Damit ist das \nAnfechtungsbegehren in der Hauptsache erledigt; von der ihr \neingeräumten Gelegenheit, ebenso wie der Beklagte eine \nverfahrensbeendende Erklärung abzugeben, hat die Klägerin \nkeinen Gebrauch gemacht, sondern insbesondere noch durch die \nSchriftsätze vom 4. und 27. März 1998 sinngemäß zum Ausdruck \ngebracht, daß sie an den erstinstanzlichen Klageanträgen \nuneingeschränkt festhalten will. Unter diesen Umständen muß \nauch nicht weiter erörtert werden, ob ein berechtigtes \nInteresse für eine Fortführung des Rechtsstreits als \nFortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nbestünde, da es an einer dahingehenden Antragstellung fehlt.\nKeine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hinsichtlich \nder erstanzlich gestellten Hilfsanträge, über die das \nBerufungsgericht zu entscheiden hat, wenn es die stattgebende \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag \naufhebt und die Klage insoweit abweist.\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n19.96 -, Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 \nNr. 2 = NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, \n420.\nAuch diese Hilfsanträge, mit denen die Klägerin die \nVerpflichtung des Beklagten zur Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen nach § 46 StVO und weiter hilfsweise zur \nzeitlichen Einschränkung eines Teils dieser verkehrsregelnden \nAnordnungen begehrt, sind in der Hauptsache erledigt. Denn mit \ndiesen beiden Anträgen hat die Klägerin Regelungen begehrt, \ndie von den aufgehobenen Hauptregelungen abhängig waren und \ndie daher nunmehr auch nur noch als Nebenregelungen zu den im \nOktober 1997 in Kraft gesetzten verkehrsregelnden Anordnungen \nverlangt werden können.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit \nnicht das Verwaltungsgericht den Beklagten nach § 161 Abs. 2 \nVwGO unanfechtbar mit Kosten belastet hat. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \nDer Senat orientiert sich aus Gründen der Rechtseinheit und \nRechtssicherheit in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten an \nden Vorschlägen im Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Neufassung: NVwZ 1996, 563). Der \nfestgesetzte Betrag entspricht dem gemäß Nr. II.45.7 für \nverkehrsregelnde Anordnungen vorgesehenen Auffangstreitwert. \nDie Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-31/25-a-4177-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-31/25-a-4177-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309786","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.470121+00:00"}}