{"status":"available","doknr":"OLD309799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0327.2A2698.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"2 A 2698/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch \nBeschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das \nVerwaltungsgericht hat das Begehren der Kläger auf Erteilung \nvon Aufnahmebescheiden zu Recht abgewiesen. Das \nBerufungsvorbringen der Kläger aus dem am 19. Juni 1995 beim \nGericht eingegangenen Schriftsatz, das durch die seitdem \nergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nüberholt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.\n\n4\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen \nnur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I \n829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des \nRisikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-\nPflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n5\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht -\nBVerwG-, Urteile vom 16. Februar 1993 - \n9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133 = DVBl 1996, 198.\n\n7\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n8\n\nI. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n9\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n10\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.\n\n11\n\nEine Erklärung des Klägers zu 1) zur deutschen \nNationalität, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 erste Alternative BVFG genügt, liegt bis heute nicht \nvor. Der Kläger zu 1) ist in seinem Inlandspaß und den \nGeburtsurkunden seiner Kinder von 1986 und 1990 mit russischer \nNationalität eingetragen. Eine Änderung der Nationalität ist \nbis heute weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n12\n\nEin Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite \nAlternative BVFG kommt für den Kläger zu 1) nicht in Betracht. \nHat ein Aufnahmebewerber vor amtlichen Stellen grundsätzlich \neine Erklärung zu einer Nationalität abzugeben, ist es \nausgeschlossen, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum \"auf andere Weise\" im Sinne der zweiten Alternative \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG anzunehmen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl 1996, 198.\n\n14\n\nDer Kläger zu 1) hatte nach dem bei Ausstellung seines \nersten Inlandspasses im Jahre 1980 in der Sowjetunion \ngeltenden Recht eine Erklärung zu seiner Nationalität \nabzugeben. Denn Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines \n16. Lebensjahres war die Verordnung über das Paßwesen der \nehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl 1996, 198.\n\n16\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung \nunter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom \n10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \naus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 \nAbs. 2 in der Paßverordnung von 1974 im Gegensatz zu den \nfrüheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das \nu.a. auch die Nationalität einzutragen war.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen -OVG NW- \nUrteil vom 18. Oktober 1996 - 2 A \n1460/94 -.\n\n18\n\nDer Kläger ist als eheliches Kind eines mit russischer \nNationalität eingetragenen Vaters und einer deutschen Mutter \ngeboren worden. Er hatte deshalb ein Wahlrecht, so daß für ihn \ndie 1. Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG gilt. \nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zu 1) \ndieses Wahlrecht selbst ausgeübt hat oder - wie ohne \nSchilderung der Situation im einzelnen im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals behauptet worden \nist - ob die Eintragung \"Russe\" automatisch nach dem \nFamiliennamen vorgenommen worden ist. Für die Frage, welche \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG einschlägig ist, \nist allein auf die rechtlichen Gegebenheiten des \nHerkunftsstaates abzustellen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl 1996, 198.\n\n20\n\nAuch ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dritte \nAlternative BVFG kommt bei dem Kläger zu 1) nicht in Betracht. \nDiese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen jemand \nohne sein Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der \ndeutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies z.B. nach \nder sowjetischen Paßverordnung von 1974 der Fall war, wenn \nbeide Elternteile des Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität \nwaren. Ist hingegen - wie oben bereits ausgeführt - nach dem \nRecht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem \nbestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen maßgebend, \nist allein § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG \neinschlägig.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl 1996, 198.\n\n22\n\nII. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht \nin Betracht.\n\n23\n\nIII. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, \nweil sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen können und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung \nin einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben \ndargelegten Gründen nicht vorliegen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-27/2-a-2698-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-27/2-a-2698-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309799","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.445481+00:00"}}