{"status":"available","doknr":"OLD309807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0327.16B448.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"16 B 448/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung \nder Beschwerde werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulas-\nsungsverfahren auf den Betrag bis 7.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann \ngegenwärtig schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die \nAntragstellerin die zur Feststellung ihres Unterhaltsanspruchs \ngegen ihre Eltern erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. \nDer Senat sieht davon ab, insofern auf eine Ergänzung \nhinzuwirken, weil dem Antrag auch in der Sache nicht \nstattgegeben werden kann. Die Rechtsverfolgung bietet aus den \nnachstehend ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§§ \n166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nGemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft der Senat nicht, ob der \nbeschrittene Rechtsweg zulässig ist. \n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit dem Begehren, \n\n6\n\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, \ndie Entscheidung für das \nParlamentarische Patenschaftsprogramm \n1998/99 im Wahlkreis Nürnberg Süd \nzunächst nicht zu treffen und das \nVerfahren der Auswahlentscheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts und unter Einbeziehung der \nBeschwerdeführerin zu wiederholen,\nhilfsweise,\nfür den Fall, daß der Antragsgegner \nüber die Vergabe des Stipendiums \nbereits entschieden haben sollte, den \nAntragsgegner zu verpflichten, die \nEntscheidung wieder aufzuheben und das \nVerfahren der Auswahlentscheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts und Berücksichtigung der \nAntragstellerin zu wiederholen, \n\n7\n\nist hinsichtlich des hauptsächlich verfolgten Begehrens \nunzulässig. Insoweit fehlt der Antragstellerin das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens. Bezüglich des Hauptantrags hat sich das \nVerfahren durch Zeitablauf erledigt. Die Antragstellerin \nkönnte ihre Rechtsposition bezüglich der angestrebten \nTeilnahme am Parlamentarischen Patenschaftsprogramm 1998/99 \ndurch eine antragsgemäße Entscheidung des Senats nicht mehr \nverbessern.\n\n8\n\nDas Auswahlverfahren ist so ausgestaltet, daß die \nNominierung des Stipendiaten anhand der von der \nAustauschorganisation vorgelegten Vorschlagsliste durch den \nAbgeordneten des Wahlkreises des Deutschen Bundestages \nvorgenommen wird (Ziff. 5 Abs. 5 der Richtlinien des \nÄltestenrats zum Deutsch-Amerikanischen Jugendaustausch - \nParlamentarisches Patenschafts-Programm). Die Nominierung \ndurch den Abgeordneten erfolgt bis zum 10. Februar des Jahres \nder Ausreise. Unterbleibt eine Nominierung bis zu diesem \nZeitpunkt, gilt der von der Austauschorganisation an erster \nStelle vorgeschlagene Bewerber als nominiert (Ziff. 5 Abs. 6 \nder Richtlinien). Auf der Grundlage dieser \nVerfahrensgestaltung mußte die Abgeordnete des Wahlkreises \nNürnberg Süd, wie in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. \nFebruar 1998 mitgeteilt worden ist, ihre Entscheidung \nspätestens bis zum 13. Februar 1998 treffen; sie hat ihre \nBereitschaft erklärt, bis zu diesem Zeitpunkt den Ausgang des \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abzuwarten.\n\n9\n\nBei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die \nAuswahlentscheidung der Abgeordneten inzwischen - dies war \nauch bereits bei Eingang des Zulassungsantrags bei dem \nVerwaltungsgericht am 25. Februar 1998 bzw. beim \nOberverwaltungsgericht am 5. März 1998 der Fall - zugunsten \neines anderen Bewerbers erfolgt ist. Die angestrebte \n\"Nachmeldung\" der Antragstellerin durch den Antragsgegner käme \ndaher zu spät.\n\n10\n\nFür das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren ist die \nBeschwerde nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. \n2 VwGO).\n\n11\n\nDer behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nvermag eine Zulassung der Beschwerde schon deshalb nicht zu \nrechtfertigen, weil die Entscheidung hierauf nicht beruhen \nkann. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlaß, über den \nHilfsantrag zu entscheiden; nach der Mitteilung des \nAntragsgegners in dem Schriftsatz vom 4. Februar 1998 sollte \ndie Auswahlentscheidung bis zum Ausgang des \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abgewartet werden.\n\n12\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Die \nRechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der \nBeschwerde rechtfertigen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei ist \nzu berücksichtigen, daß in dem vorliegenden, auf vorläufigen \nRechtschutz gerichteten Verfahren, nur eine summarische \nPrüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.\n\n13\n\nSchließlich begründet das Antragsvorbringen auch keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Anordnungsanspruch \nist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. \n2 ZPO). Nach Aktenlage kann die Antragstellerin nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit verlangen, daß der \nAntragsgegner die Auswahlentscheidung aufhebt und das \nVerfahren unter Einschluß der Antragstellerin wiederholt. \nUnter Zurückstellung aller weiteren rechtlichen Bedenken gegen \neinen derartigen Anspruch vermag der Senat schon nicht zu \nerkennen, daß hier von einem Sachverhalt auszugehen ist, der \ndie Einschätzung rechtfertigt, die Antragstellerin sei aus \nsachwidrigen Gründen nicht in die Vorschlagsliste der \nAustauschorganisation aufgenommen worden. Soweit sie sich auf \ndie in dem Auswahlgespräch geäußerte Bemerkung beruft, es sei \n\"ganz schön mutig\" von ihr, sich dort zu bewerben, nach allem \nwas mit ihrem Bruder passiert sei, ist nicht auszuschließen, \ndaß diese Äußerung durchaus in einem positiven, aufbauenden \nSinn erfolgt ist, wie es in dem Schriftsatz des Antragsgegners \nvom 4. Februar 1998 dargestellt wird. Ein Verstoß gegen die \nGrundsätze eines fairen Auswahlverfahrens läßt sich auch nicht \nohne weiteres aus dem Umstand herleiten, daß der \nAustauschschüler, der in dem vorausgegangenen Jahr anstelle \ndes Bruders der Antragstellerin als Kandidat dieses \nAustauschprogramms ausgewählt worden war, Mitglied des \nAuswahlgremiums gewesen ist. Nach Aktenlage erscheint es als \neine unzulässige Unterstellung, diese Person allein wegen des \nfrüheren Konkurrenzverhältnisses zu ihrem Bruder als der \nAntragstellerin gegenüber befangen anzusehen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und \n3, 20 Abs. 3 GKG. Entgegen der von der Antragstellerin \nvertretenen Auffassung besteht im vorliegenden Verfahren keine \nGerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO. Insbesondere \ngehört der Rechtsstreit nicht zu dem in § 188 Satz 1 VwGO \naufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe. Darunter fallen nur \nsolche Rechtstreitigkeiten, die der allgemeinen öfffentlichen \nFürsorge zuzurechnen sind (vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. \nSeptember 1993 - 16 E 573/93 - NVwZ-RR 1994, 164 = FEVS 44, \n386 = ZfS 1994, 56 = ZfSH/SGB 1994, 139).\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-27/16-b-448-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-27/16-b-448-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309807","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.959691+00:00"}}