{"status":"available","doknr":"OLD309806","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0327.15A3421.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"15 A 3421/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.602,50 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A 11 \nin \nB (Gemarkung B , Flur 26, Flurstück 128). \nSeit 1972/73 bestand die Möglichkeit, geklärte Abwässer in die \nöffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Erst seit 1991 besteht \ndie Möglichkeit, auch ungeklärte Abwässer einzuleiten. Der \nBeklagte zog den Voreigentümer des Klägers, Herrn C, \n mit Bescheid vom 1. August 1974 zu einem \nKanalanschlußbeitrag heran. Wegen des Inhalts des Bescheides \nwird auf Bl. 6 und 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 1992 zog der Beklagte den \nKläger zur \"zweiten Hälfte des Anschlußbeitrags\" heran, wobei \ner die in dieser Zeit gültige Beitrags- und Gebührensatzung \nanwendete und auf dieser Grundlage bei \n1.301,25 Verteileranteilen des 1.041 m2 großen Grundstücks und \neinem Beitragssatz von 2,00 DM für eine \nTeilanschlußmöglichkeit zu einem Teilanschlußbeitrag von \n2.602,50 DM kam. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter \nHinweis auf die vorhergehende Veranlagung vom 1. August 1974 \nWiderspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n21. April 1992 zurückwies. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die \nAufhebung des Bescheides vom 12. Februar 1992 beantragt. Er \nhat vorgetragen: Durch den Bescheid vom 1. August 1974 sei \nohne Vorbehalt einer Nachveranlagung eine abschließende \nRegelung über den Kanalanschlußbeitrag getroffen worden, auf \nderen Bestand er vertrauen könne. Lediglich die Erhebung des \ndamals festgesetzten Unterschiedsbetrages sei vorbehalten \nworden. Diese Bindung trete auch für ihn, den Kläger, als \nRechtsnachfolger des seinerzeitigen Bescheidadressaten ein, da \nsich der Bescheid auf sein Grundstück bezogen habe. Ansonsten \nwürde er auch gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern \nbenachteiligt, bei denen kein Eigentumswechsel zwischen den \nbeiden Veranlagungen stattgefunden habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Veranlagungsbescheid des \nBeklagten vom 12. Februar 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n21. April 1992 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Erst 1991 seien die Voraussetzungen für \neine Einleitung ungeklärter Abwässer geschaffen worden. Damit \nsei die Teilanschlußbeitragspflicht erst in diesem Zeitpunkt \nentstanden. Diese bestehe in Höhe von 50 % des vollen Beitrags \nim Zeitpunkt der Vollanschlußmöglichkeit. Dem stehe der \nBescheid vom 1. August 1974 nicht entgegen, da er keine \nAussage über den Gesamtbetrag des Kanalanschlußbeitrages, \nsondern lediglich über die Hälfte des seinerzeit berechneten \nGesamtbetrages enthalte. Im übrigen entfalte der Bescheid, der \ngegenüber Herrn C , nicht gegenüber dem Kläger erlassen \nsei, diesem gegenüber keine Wirkungen. Es könne lediglich \ngeltend gemacht werden, daß der seinerzeitigen Festsetzung der \nersten Hälfte des Beitrages Rechnung zu tragen sei. Dies sei \nmit der nunmehrigen Veranlagung berücksichtigt worden. Gründe \nfür einen Beitragserlaß lägen nicht vor. \n\n11\n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat das \nVerwaltungsgericht der Klage wegen Satzungsmängeln \nstattgegeben. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Beklagten, mit der er vorträgt: Inzwischen seien die \nBescheide auf eine neue Satzungsgrundlage gestellt worden, die \ndie Bedenken des Verwaltungsgerichts ausräumten. Aus dem \nBescheid vom 1. August 1974 könnten keine Folgerungen für den \nhier streitigen Beitragsbescheid abgeleitet werden, da es \nseinerzeit nur um die Veranlagung bezüglich der Hälfte des \ndamals geltenden vollen Beitragssatzes gegangen sei, nicht \njedoch um die Festsetzung des vollen Beitrags. Im übrigen sei \neine Nachveranlagung ausdrücklich vorbehalten worden. Die \nFestsetzung eines Vollanschlußbeitrages wäre mangels einer \nAnschlußmöglichkeit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Im \nübrigen sei der Bescheid auch nichtig, da die seinerzeit \nzugrundegelegte Satzung unwirksam gewesen sei. Hilfsweise \nmüsse man jedenfalls den Bescheid in einen \nTeilanschlußbeitragsbescheid umdeuten. Da ein Beitragsbescheid \ndie Beitragspflicht nicht konstitutiv begründe, könne auch das \nUrteil des Senates vom 28. November 1995 zur Einmaligkeit der \nBeitragserhebung keine Bedeutung für den vorliegenden Fall \nhaben. Dieser Entscheidung habe eine fehlende \nsatzungsrechtliche Grundlage für die Entstehung der \nBeitragspflicht zugrundegelegen, hier gehe es jedoch um das \nFehlen einer Anschlußmöglichkeit als Grund für die \nUnmöglichkeit der Entstehung einer Beitragspflicht. Der Kläger \nkönne aus dem Bescheid gegen Herrn C nichts herleiten, \nda er ihm gegenüber nicht ergangen sei. Die der anzuwendenden \nBeitragssatzung zugrundeliegende Kalkulation sei \nordnungsgemäß. \n\n13\n\nEiner Entscheidung nach § 130 a VwGO werde widersprochen. \nWegen der Durchführung eines Erörterungstermins im \nvorbereitenden Verfahren sei eine Entscheidung nach § 130 a \nVwGO ausgeschlossen. Im übrigen sei der Erörterungstermin \nnicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so daß es einer \nmündlichen Verhandlung oder aber eines erneuten \nErörterungstermins bedürfe. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\nunter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai \n1994 die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr trägt vor: Der Kanalanschlußbeitrag sei endgültig durch \nden Bescheid vom 1. August 1974 auf 1.041,00 DM festgesetzt \nworden. Dieser Bescheid sei wirksam, da Zweifel an der \nWirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung nicht bestünden und \nein Nichtigkeitsgrund nicht vorliege. Die Voraussetzungen für \neine Umdeutung lägen nicht vor. Auch der Gesichtspunkt des \nallgemeinen Vertrauensschutzes führe dazu, daß sich der \nBeklagte an der Festsetzung des Beitrages für einen \nVollanschluß durch den Bescheid vom 1. August 1974 festhalten \nlassen müsse. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte \nBeitragssatzung sei unwirksam, da sie nicht durch eine \nentsprechende Kalkulation gedeckt sei. Sie wahre nämlich nicht \nden ausreichenden Zusammenhang zwischen der Kalkulation und \nder aktuellen Satzung, da schon 1994 Kosten für 1995 \nmiteingerechnet worden seien. Auch sei nicht ersichtlich, \nwarum die ausgewählten Straßenzüge repräsentativ für die \nGemeinde seien. \n\n19\n\nAm 26. Juni 1997 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift \n(Blatt 86/87 der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n20\n\nMit Bescheid vom 25. August 1997 hat der Beklagte Herrn C\n gegenüber den Bescheid vom 1. August 1974 insoweit mit \nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, als ein Beitrag \nvon 520,50 DM für die Möglichkeit der Einleitung ungeklärter \nAbwässer festgesetzt worden sein sollte. Herr C hat \ngegenüber dieser Teilrücknahme auf einen Rechtsbehelf \nverzichtet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet trotz des Widerspruchs des Beklagten \ngemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht der auf der \nGrundlage der §§ 125 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \ndurchgeführte Erörterungstermin einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung nicht entgegen. \n\n25\n\nVgl. für den weitergehenden Fall \neiner Beweisaufnahme BVerwG, Beschluß \nvom 31. Januar 1996 - 9 B 417/95 -, \nNVwZ 1996, 1102.\n\n26\n\nEine Entscheidung nach § 130 a VwGO ist auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil, wie der Beklagte meint, zuvor zumindest \nein erneuter Erörterungstermin durchzuführen sei, da der \nTermin vom 26. Juni 1997 nicht ordnungsgemäß durchgeführt \nworden sei. Dem steht bereits entgegen, daß die Durchführung \neines Erörterungstermins keine Voraussetzung für eine \nEntscheidung nach § 130 a VwGO ist, so daß die vermeintliche \nFehlerhaftigkeit allenfalls einer Verwertbarkeit des \nErgebnisses des Erörterungstermins, wenn es ein solches gäbe, \nentgegenstünde. \n\n27\n\nDavon abgesehen liegt der vom Beklagten gerügte Mangel \nnicht vor: Eines Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO in der \nLadung zum Erörterungstermin, daß bei Ausbleiben eines \nBeteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden \nkönne, bedurfte es nicht, da die Vorschrift für mündliche \nVerhandlungen, in denen allein verhandelt und entschieden \nwird, nicht aber für Erörterungstermine gilt. Im übrigen war \nfür den Beklagten im Termin u. a. der Gemeindedirektor in \nPerson erschienen, so daß nicht in Abwesenheit des Beklagten \nerörtert wurde. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sind \nkeine Beteiligten im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO (vgl. § 63 \nVwGO). Warum die Durchführung des Erörterungstermins, der im \nübrigen ohne Widerspruch seitens der Vertreter des Beklagten \nerfolgte, an die Zustimmung der Prozeßbevollmächtigten des \nBeklagten gebunden gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDie erneute Durchführung eines Erörterungstermins ist auch \nnicht deshalb erforderlich, weil wegen der Abwesenheit der \nProzeßbevollmächtigten des Beklagten die Absicht des \nBerichterstatters fehlgeschlagen war, die Sach- und Rechtslage \nauch und gerade mit den Prozeßbevollmächtigten zu erörtern. \nDiese Absicht wurde nämlich dadurch weiterverfolgt und das \ndamit verfolgte Ziel auch erreicht, daß den \nProzeßbevollmächtigten durch den Berichterstatter eine \nschriftliche Zusammenfassung seiner Ausführungen zur Kenntnis- \nund Stellungnahme übersandt wurde, auf die hin auch die \nProzeßbevollmächtigten des Beklagten Ausführungen gemacht \nhaben. Eines erneuten Erörterungstermins bedurfte es daher \nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt.\n\n29\n\nSchließlich steht auch die im Laufe des Berufungsverfahrens \nverfügte Teilrücknahme des Bescheides vom 1. August 1974 \ngegenüber Herrn C einer Entscheidung nach § 130 a VwGO \nnicht entgegen. Der Anwendungsbereich des § 130 a VwGO ist \nnicht auf Fälle beschränkt, in denen der maßgebliche \nSachverhalt gegenüber dem für das angefochtene Urteil \nmaßgeblichen unverändert geblieben ist. Angesichts der durch \nden anwaltlich vertretenen Beklagten wahrgenommenen \nGelegenheit, eine rechtliche Würdigung des neu hinzugetretenen \nSachverhaltselements vorzunehmen, dem von Seiten des Gerichts \nin einer mündlichen Verhandlung nichts hinzuzufügen wäre, hält \nder Senat eine mündliche Verhandlung nach wie vor für nicht \nerforderlich.\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid im \nErgebnis zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den \nKläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n31\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil der \nKanalanschlußbeitrag für das klägerische Grundstück bereits \nvollständig der Höhe nach festgesetzt worden ist, so daß einer \nerneuten Festsetzung der Grundsatz der Einmaligkeit der \nBeitragserhebung entgegensteht. Dieser Grundsatz besagt, daß \nein Kanalanschlußbeitragsbescheid nicht nur die Festsetzung \neines bestimmten Beitrags, sondern auch die Regelung enthält, \ndaß hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die \nBeitragspflicht entstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr \nentsteht. \n\n32\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. November \n1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 \n(147).\n\n33\n\nHier ist durch den Bescheid vom 1. August 1974 an Herrn C\n zwar keine volle Heranziehung für das klägerische \nGrundstück hinsichtlich des Kanalanschlußbeitrags erfolgt, da \ndas Zahlungsgebot sich auf die Hälfte des festgesetzten \nBetrags beschränkte und die andere Hälfte vorläufig nicht \nfällig werden sollte. Jedoch wurde der Kanalanschlußbeitrag \nvollständig festgesetzt, so daß dies der Festsetzung eines \nerneuten Beitrags entgegensteht. \n\n34\n\nAllerdings ist die volle Festsetzung nicht ausdrücklich \nerfolgt. Jedoch ergibt sich dieser Inhalt des Bescheides im \nWege der Auslegung. Maßgeblich für den Inhalt eines \nVerwaltungsakts ist nämlich nicht das von der Behörde \nGewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat \nbei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten \nzu Lasten der Verwaltung gehen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September \n1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53 (54); \nBFH, Urteil vom 18. April 1991 \n- IV R 127/89 -, BStBl. II 1991, 675 \n(676); Urteil vom 28. November 1985 \n- IV R 178/83 -, BStBl. II 1986, 293 \n(294). \n\n36\n\nDanach ist durch den Bescheid vom 1. August 1974 der volle \nAnschlußbeitrag und nicht - wie es der Beklagte wohl wollte - \nnur ein Teilanschlußbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung \nvorgeklärten Abwassers festgesetzt worden.\n\n37\n\nDie Festsetzung des vollen Anschlußbeitrags ergibt sich \ndaraus, daß an keiner Stelle des Bescheids von einem \nTeilanschlußbeitrag, sondern nur vom \"Kanalanschlußbeitrag\", \n\"Anschlußbeitrag\" und von der \"Beitragspflicht\" die Rede ist. \nDie Überschrift lautet: \"Heranziehungsbescheid zur Zahlung \neines Kanalanschlußbeitrags\". Im Text wird sodann ausgeführt: \n\"Für Ihr Grundstück ... erfolgt für den Anschlußbeitrag \nfolgende Festsetzung:\". Sodann wird der volle Beitrag \nerrechnet, dessen Summe am Ende doppelt unterstrichen \nausgeworfen wird. Im Anschluß daran wird eingeschränkt, daß \nwegen der Vorklärungsnotwendigkeit \"vorerst nur die Hälfte des \no. g. Betrages ... erhoben\" wird. Der Betrag wird dabei \nausgeworfen und ebenfalls doppelt unterstrichen, sodann heißt \nes: \"Der Unterschiedsbetrag wird nachveranlagt, sobald die \ngeplante Kläranlage betriebsfertig ist und daher die \nVorklärung auf dem Grundstück entfällt.\"\n\n38\n\nDer unbefangene Adressat dieser Verfügung konnte sie bei \nobjektiver Betrachtung - ungeachtet dessen, daß eine solche \nFestsetzung rechtswidrig war - dahin verstehen, daß für das \nGrundstück der volle Anschlußbeitrag festgesetzt werden \nsollte, jedoch vorläufig nur die Hälfte zu zahlen sei, sich \nalso das Zahlungsgebot auf die Hälfte beschränke.\n\n39\n\nAllenfalls ein Fachmann kann aus der Tatsache, daß damals \nnur eine Anschlußmöglichkeit für vorgeklärte Abwässer bestand \nund der Beklagte sich eine Nachveranlagung für den Fall der \nuneingeschränkten Anschlußmöglichkeit vorbehalten hatte, \ndarauf schließen, daß der Beklagte 1974 nur einen \nTeilanschlußbeitrag festsetzen wollte. Allerdings sollte sich \ndie angekündigte Nachveranlagung auf den Unterschiedsbetrag \nbeziehen, was im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des \nBescheids nur so zu verstehen ist, daß sich die \nNachveranlagung auf den Unterschiedsbetrag von 520,50 DM zu \n1.041,-- DM, also auf weitere 520,50 DM beschränken sollte. \nDer Inhalt des Bescheides vom 1. August 1974 ist damit \nzumindest unklar. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten des \nBeklagten, der die Formulierung des Bescheides in der Hand \nhatte und sich daher für den Bürger verständlich hätte \nausdrücken können.\n\n40\n\nDer Umstand, daß der Bescheid mit diesem Inhalt \nrechtswidrig ist, hat für die Auslegung keine Bedeutung. \nEntscheidend ist, daß der Bescheid mit diesem Inhalt erlassen \nwurde. Die Einwände des Beklagten, es habe für das Entstehen \nder vollen Beitragspflicht an der Vollanschlußmöglichkeit \nsowie an einer gültigen Satzung gefehlt und die \nKanalanschlußbeitragspflicht werde nicht konstitutiv durch \neinen Beitragsbescheid, sondern durch die Verwirklichung des \nBeitragstatbestandes begründet, gehen daher ins Leere. Es geht \nnicht darum, ob - was unzweifelhaft nicht der Fall war - \nseinerzeit eine Vollbeitragspflicht materiellrechtlich \nentstanden war, sondern darum, ob der Bescheid entgegen der \nRechtslage den vollen Beitrag festsetzte mit der Folge, daß \nein weiterer Beitrag nicht festgesetzt werden durfte.\n\n41\n\nDie darauf beruhende Rechtswidrigkeit macht den Bescheid \nnicht nichtig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 125 \nAbs. 1 AO). Nur besonders schwerwiegende und zudem \noffenkundige Fehler führen zur Nichtigkeit eines \nVerwaltungsakts.\n\n42\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der \nNichtigkeit im Abgabenrecht BFH, \nBeschluß vom 30. November 1987 \n- VIII B 3/87 -, BStBl. II 1988, 183 \n(185). \n\n43\n\nHier fehlt es jedenfalls an der Offenkundigkeit des \nFehlers. Nur für einen fachlich gebildeten Empfänger ist die \nFehlerhaftigkeit erkennbar.\n\n44\n\nDie erneute Festsetzung eines Beitrags durch den \nangefochtenen Bescheid ist unzulässig; dieses Hindernis wirkt \nauch zugunsten des Klägers, obwohl die erste Festsetzung im \nBescheid vom 1. August 1974 nicht an ihn, sondern an seinen \nRechtsvorgänger im Grundeigentum gerichtet war.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Vollanschlußbeitrags im \nBeitragsbescheid vom 1. August 1974 bewirkt wegen des aus dem \nGrundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden Verbots der \nDoppelveranlagung, daß die erneute Festsetzung eines Beitrags \n(im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der \nersten Heranziehung bewußt oder unbewußt nicht vollständig \nausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist.\n\n46\n\nVgl. für das jeweilige Landesrecht \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom \n30. Juli 1985 - 12 B 42/85 -, KStZ \n1986, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW \n1989, 345; so auch schon prOVG, Urteil \nvom 18. April 1939 - II. C. 103/38 -, \nprOVGE 105, 31 (38f.); offen gelassen \nfür das Erschließungsbeitragsrecht \nBVerwG, Urteil vom 18. März 1988 \n- 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 \n(940).\n\n47\n\nDer Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags ergibt sich aus \ndem Begriff des Beitrags, dessen Wesen im \nKanalanschlußbeitragsrecht gerade darin besteht, eine \neinmalige Abgabe zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung \nder Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit zu sein.\n\n48\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September \n1997), § 8 Rdnr. 8c.\n\n49\n\nDies bedeutet, daß die einmal entstandene Beitragspflicht \nfür das Grundstück (unabhängig von Veränderungen in dessen \nNutzung oder der satzungsrechtlichen Veranlagungsgrundlagen) \nnicht noch einmal entsteht, so daß der Beitrag nur einmal \nfestgesetzt werden darf. Das Verbot der Doppelveranlagung gilt \nauch in den Fällen, in denen eine Beitragspflicht \nmateriellrechtlich nicht entstanden ist (etwa mangels \nwirksamer Satzungsgrundlage oder mangels Möglichkeit der \nInanspruchnahme), jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich \nrechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine \nBeitragspflicht formellrechtlich entstanden ist. Für die aus \ndem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit ist es \nunerheblich, ob die Beitragspflicht materiellrechtlich oder \nformellrechtlich entstanden ist.\n\n50\n\nHier ist die Beitragspflicht formellrechtlich entstanden: \nDurch den Bescheid vom 1. August 1974 in der oben \nvorgenommenen Auslegung ist ein Kanalanschlußbeitrag von \n1.041,-- DM für das klägerische Grundstück festgesetzt worden, \nnur das (nach der Gesamtregelung wohl auch erst als \nfälligkeitsauslösend verstandene) Zahlungsgebot hinsichtlich \ndes Teilbeitrags für die Möglichkeit der Einleitung \nungeklärter Abwässer ist vorbehalten geblieben. Der Beitrag \nals solcher ist damit vollständig festgesetzt und die volle \nBeitragspflicht begründet worden. Eine Umdeutung in einen \nTeilanschlußbeitragsbescheid, wie es der Beklagte will, ist - \nwie später noch ausgeführt wird - nicht möglich.\n\n51\n\nDer durch den Bescheid vom 1. August 1974 begründete \nVorteil des Ausschlusses einer weiteren Beitragsfestsetzung \nwirkt nunmehr gegenüber dem Kläger, obwohl der Bescheid ihm \ngegenüber nicht erlassen wurde. Das Verbot der \nDoppelveranlagung ist eine durch das Beitragsrecht an die \nFestsetzung eines Beitrags für ein bestimmtes Grundstück \ngeknüpfte Veränderung der Rechtsstellung des \nGrundstückseigentümers hinsichtlich zukünftiger Beiträge. Der \nBeitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen \nGrundstückseigentümer persönlich geschuldet, er dient aber dem \nAusgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der \nallen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen \ngeboten wird. \n\n52\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember \n1982 - 2 A 1066/82 -, S. 8 des \namtlichen Umdrucks.\n\n53\n\nNicht entscheidend ist daher, ob bereits einmal ein Beitrag \ngerade gegenüber demselben Grundstückseigentümer festgesetzt \nwurde. Das Verbot einer erneuten Beitragsfestsetzung folgt \nvielmehr aus dem Umstand, daß der Beitrag bereits einmal für \ndas Grundstück festgesetzt wurde. Das Verbot der \nDoppelveranlagung als begünstigende Wirkung des \nBeitragsbescheides ist mithin dinglicher Natur und haftet dem \nGrundstück in dem Sinne an, daß dieses \nanschlußbeitragsrechtlich veranlagt ist. \n\n54\n\nVgl. zur Rechtsfigur des dinglichen \nVerwaltungsakts OVG NW, Urteil vom \n20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NWVBl \n1992, 322; P. Stelkens/U. Stelkens, in: \nStelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Auflage, § 35 Rdnrn. 192ff.; \nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht \nI, 10. Auflage, § 45 Rdnrn. 89 ff.; \nMaurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, \n10. Auflage, § 9 Rdnrn. 56 f.; Henneke, \nin Knack u. a., VwVfG, 4. Auflage, § 35 \nRdnr. 5.2.7; Kopp, VwVfG, 6. Auflage, \n§ 35 Rdnr. 63, 65. \n\n55\n\nDie begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides geht daher \nkraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im \nGrundstückseigentum über. Der neue Grundstückeigentümer kann \nsich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum \nAnschlußbeitrag auf die Vorveranlagung berufen.\n\n56\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember \n1982 - 2 A 1066/82 -, S. 9 des \namtlichen Umdrucks; zur Rechtsnachfolge \nin grundstückbezogene \nOrdnungsverfügungen vgl. Urteil vom \n23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR \n1996, 700 (701) m.w.N.\n\n57\n\nUnerheblich ist, daß der Beklagte den Veranlagungsbescheid \nvom 1. August 1974 gegenüber dem seinerzeitigen Adressaten \nHerrn \nC hinsichtlich der Festsetzung eines Beitrags auch für \ndie Möglichkeit zur Einleitung ungeklärten Abwassers \nzurückgenommen und dieser auf Rechtsmittel dagegen verzichtet \nhat. Diese Rücknahme ist dem Kläger gegenüber nämlich \nunwirksam. Bei dem Bescheid vom 1. August 1974 handelte es \nsich im Zeitpunkt seiner Rücknahme im Verhältnis zum Kläger \nals jetzigem Grundstückseigentümer um einen nur begünstigenden \nVerwaltungsakt. Er begründete nämlich ihm gegenüber den \nrechtlich erheblichen Vorteil (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b \nKAG NW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO) des Verbots erneuter \nBeitragsfestsetzung. Dieses Verbot ist nicht bloß ein rein \ntatsächlicher, mittelbarer oder reflexartiger Vorteil für den \njeweiligen Grundstückseigentümer, sondern - wie oben \nausgeführt - ein wesensmäßig mit der Festsetzung eines \nVollanschlußbeitrags verbundener rechtlich erheblicher \nVorteil, der somit einen Kanalanschlußbeitragsbescheid auch zu \neinem begünstigenden Verwaltungsakt macht.\n\n58\n\nVgl. zur Abgrenzung von rechtlich \nunerheblichen vorteilhaften Wirkungen \nzu rechtlich erheblichen Vorteilen im \nSinne eines begünstigenden \nVerwaltungsakts BVerwG, Beschluß vom \n22. Oktober 1992 - 6 B 46.92 -, \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 304, \nS. 218f; Urteil vom 9. Januar 1989 \n- 6 C 47.86 -, DÖV 1989, 544 (545) für \nden umgekehrten Fall rechtlich \nunerheblicher Nachteile; OVG NW \nBeschluß vom 10. Juni 1988 \n- 15 B 297/88 -, NVwZ-RR 1989, 558; \nErichsen, in: ders. (Hrsg.), \nAllgemeines Verwaltungsrecht, \n10. Aufl., § 16 Rdnr. 5; Sachs, in: \nStelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. Aufl., \n§ 48 Rdnrn. 126f.; Klappstein, in: \nKnack u.a., VwVfG, 4. Aufl., § 48 Rdnr. \n7.2.; Knoke, Rechtsfragen der Rücknahme \nvon Verwaltungsakten,1989, S. 51.\n\n59\n\nDaher war der Kläger vom Rücknahmebescheid Betroffener im \nSinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 122 Abs. \n1 Satz 1 AO, so daß er ihm bekanntzugeben war.\n\n60\n\nEine Rücknahme gegenüber dem Kläger war nicht etwa deshalb \nentbehrlich, weil dieser sich, nachdem er von ihr Kenntnis \nerlangt hatte, nach Treu und Glauben so behandeln lassen \nmüßte, als wenn sie auch ihm gegenüber bekanntgegeben worden \nwäre.\n\n61\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 41 \nRdnr. 19ff.\n\n62\n\nRichtig ist allerdings, daß einem von einem Verwaltungsakt \nBetroffenen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt \nsein kann, sich auf die fehlende ordnungsgemäße Bekanntgabe \nund damit Wirksamkeit ihm gegenüber zu berufen.\n\n63\n\nSo auch im Steuerrecht, vgl. \nTipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung \n(Stand: November 1997), § 4 Rdnr. \n66d.\n\n64\n\nDas setzt aber die Treuwidrigkeit der Berufung auf den \nMangel voraus, an der es hier fehlt. Eine solche \nTreuwidrigkeit wird etwa von der Rechtsprechung dann \nangenommen, wenn die Behörde irrtümlich den Verwaltungsakt \nnicht gegenüber dem richtigen Betroffenen bekanntgibt, dieser \naber objektiv zu erkennen gibt, daß er den Bescheid als gegen \nsich gerichtet anerkennt.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 27. November 1981 \n- 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 \n(194).\n\n66\n\nHier liegt zwar ein Irrtum des Beklagten über die \nNotwendigkeit der Rücknahme auch gegenüber dem Kläger vor, \ndieser hat aber in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß er \ndie Rücknahme als auch gegen sich gerichtet anerkenne. Im \nGegenteil meint er, daß aus der nur gegenüber dem \nVoreigentümer Herrn C erklärten Rücknahme, die er als \n\"Trick\" bewertet, keine Rechte zu seinem, des Klägers, \nNachteil, abgeleitet werden könnten. \n\n67\n\nAnerkannt ist auch, daß dann, wenn der Betroffene nach dem \nVerwaltungsakt (Inhalts)Adressat sein sollte und der Bescheid \nfehlerhaft zugestellt wurde, jedenfalls die spätere \nGeltendmachung der Unwirksamkeit treuwidrig sein kann.\n\n68\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom \n17. Dezember 1991 - OVG Bf VI 53/91 -, \nGewArch 1992, 300 (301); BayVGH, Urteil \nvom 6. Dezember 1990 - 12 B 88.01730 -, \nBayVBl. 1991, 338 (339).\n\n69\n\nHier sollte der Kläger nach dem Willen des Beklagten gerade \nnicht Adressat sein, so daß keine fehlgeschlagene, sondern \neine bewußt unterlassene Bekanntgabe vorliegt.\n\n70\n\nDaher liegt auch nicht die ebenfalls anerkannte \nKonstellation vor, daß ein Adressat den Zugang des Bescheides \ntreuwidrig vereitelt.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni \n1990 - 8 C 22.89 -, BVerwGE 85, 213 \n(215f.); OVG NW, Urteil vom 12. \nSeptember 1976 - II A 1571/75 -, MDR \n1977, 1048 (1049).\n\n72\n\nSchließlich ergibt sich die Treuwidrigkeit der Berufung auf \ndie fehlende Bekanntgabe der Rücknahme dem Kläger gegenüber \nebenfalls nicht aus dem Umstand, daß sie in einem mehrpoligen \nVerhältnis, nämlich im Verhältnis zwischen dem Beklagten, dem \nVoreigentümer C und dem Kläger, ausgesprochen wurde. \nIn einer solchen Konstellation kann sich die Treuwidrigkeit \nder Berufung des Dritten, der sichere Kenntnis vom Ergehen des \nBescheides erlangt hat oder hätte erlangen müssen, auf \nfehlende Bekanntgabe an ihn, aus dem Verhältnis zwischen dem \nDritten und dem Adressaten des Bescheides ergeben, etwa aus \neinem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August \n1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 \n(88f.).\n\n74\n\nEin solches Verhältnis zwischen C und dem Kläger \nbesteht nicht. Es geht nämlich nicht - wie in den anerkannten \nFällen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses - darum, \ndaß der von dem Verwaltungsakt Begünstigte von jenem im \nVertrauen auf dessen Bestandskraft Gebrauch machen und \nentsprechende Vermögensaufwendungen tätigen will, deren \nNutzlosigkeit zu verhindern der Dritte aus dem nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis durch zumutbares aktives Handeln \nverpflichtet ist, sondern allein darum, daß Herr C \nvon einer ihm gegenüber rechtswidrig erfolgten, belastenden \nBeitragsfestsetzung zu Lasten des Klägers befreit werden soll. \nEs besteht daher nicht das Erfordernis, daß der Kläger zur \nAbwendung von Schäden des Herrn C alsbald gegen die \nRücknahme vorgeht.\n\n75\n\nDa dem Kläger gegenüber die Rücknahme nicht ausgesprochen \nwurde, ist sie ihm gegenüber nicht wirksam geworden (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NW i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 \nAO).\n\n76\n\nVgl. zur relativen subjektiven \nUnwirksamkeit BFH, Urteil vom 5. Juni \n1991 - XI R 26/89 -, BStBl. II 1991, \n820 (821); Bonk, in: Stelkens/Bonk/ \nSachs, VwVfG, 5. Aufl., § 72 Rdnr. 128; \nBadura, in: Erichsen (Hrsg.), \nAllgemeines Verwaltungsrecht, \n10. Aufl., § 38 Rdnr. 20.\n\n77\n\nEs ist bei dem aus dem nicht wirksam zurückgenommenen \nBescheid vom 1. August 1974 folgenden Verbot der \nDoppelveranlagung zugunsten des Klägers verblieben.\n\n78\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1992 wird \nnicht etwa der mit Bescheid vom 1. August 1974 festgesetzte \nVollanschlußbeitrag hinsichtlich des Teilanschlußbeitrags für \ndie Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers nur im Wege \nvollständiger Ausschöpfung des Beitrags nacherhoben, was dem \nVerbot der Doppelveranlagung nicht widerspräche. Vielmehr wird \nneben dem seiner Zeit zu Unrecht festgesetzten Beitrag ein \nweiterer, diesmal aufgrund der am 1. Januar 1991 in Kraft \ngetretenen Beitragssatzung vermeintlich entstandener Beitrag \nfestgesetzt. \n\n79\n\nSchließlich kann der Bescheid vom 1. August 1974 auch nicht \nin einen bloßen Teilanschlußbeitragsbescheid umgedeutet werden \n(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NW i.V.m. § 128 AO). Wie oben \nausgeführt, hat der Bescheid für den Kläger als betroffenen \nGrundstückseigentümer die günstige Rechtsfolge, daß für sein \nGrundstück der Kanalanschlußbeitrag vollständig festgesetzt \nund somit eine erneute Festsetzung ausgeschlossen ist. Die \nUmdeutung in einen Teilanschlußbeitragsbescheid ließe diese \nRechtsfolge teilweise entfallen und würde den Kläger damit \nungünstiger stellen, was einer Umdeutung entgegensteht.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision \nist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf \n§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. \n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-27/15-a-3421-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-27/15-a-3421-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309806","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.869880+00:00"}}