{"status":"available","doknr":"OLD309814","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0326.18B2195.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-26","aktenzeichen":"18 B 2195/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die \nAntragsteller haben einen dementsprechenden Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n4\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung der \nAntragsteller sind gemäß § 49 Abs. 1 AuslG gegeben (1.). Die \nAntragsteller können dieser Abschiebung weder ein vorläufiges \nBleiberecht (2.) noch einen Duldungsanspruch entgegensetzen \n(3.).\n\n5\n\n1. Die Antragsteller sind gemäß § 49 Abs. 1 AuslG \nabzuschieben, denn sie sind vollziehbar ausreisepflichtig und \ndie freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht \ngesichert. Ihre Ausreisepflicht folgt aus § 42 Abs. 1 AuslG, \nweil sie nicht im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG \nerforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sind. Ihre \nAufenthaltsgestattungen nach § 55 Abs. 1 AsylVfG sind gemäß \n§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG mit der Unanfechtbarkeit der \nablehnenden Asylentscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. März 1992 \nerloschen. Zugleich ist dadurch gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nauch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründet \nworden.\n\n6\n\n2. Zur Erlangung von Abschiebungsschutz können die \nAntragsteller sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 \nAuslG berufen. Sollte ein dementsprechender Anspruch bestehen, \nso wäre er vom Ausland aus geltend zu machen; er stünde der \nAbschiebung wegen der oben beschriebenen vollziehbaren \nAusreisepflicht jedenfalls nicht entgegen, denn er könnte \nwährend der Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus \ngesetzessystematischen Gründen nicht durch eine Duldung \ngesichert werden,\n\n7\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 - m.w.N.\n\n8\n\nNach der durch §§ 42 Abs. 1 und 2 , 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 \nund 3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländerrechts setzt \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen eines Anspruches auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung voraus, daß der Antrag \nauf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bis zu seiner evtl. \nAblehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 und 3 \nAuslG zur Folge hatte. Dementsprechend ist ein nach \nAntragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO bereits unzulässig, wenn ein solches Bleiberecht nicht \nentstanden war. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann \ngrundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO \nerlangt werden,\n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 -,\n\n10\n\ndenn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den \ngenannten Vorschriften ausgedrückten gesetzlichen Wertung.\n\n11\n\nDie Anträge vom 25. Juni 1996 auf Erteilung von \nAufenthaltsbewilligungen für die Antragsteller haben ein \nvorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 3 AuslG - dieser kommt \nnach Lage der Dinge insoweit allein in Betracht - nicht \nausgelöst. Die Antragsteller sind weder mit einem (mit \nZustimmung der Ausländerbehörde erteilten) Visum eingereist \nnoch hielten sie sich bei Antragstellung seit mehr als sechs \nMonaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der zuletzt \n- faktisch - geduldete Aufenthalt der Antragsteller ist nicht \nrechtmäßig im vorgenannten Sinne.\n\n12\n\n3. Den Antragstellern steht auch kein Anspruch auf \nErteilung einer Duldung zu. Ein solcher folgt weder aus § 55 \nAbs. 2 AuslG noch aus § 55 Abs. 3 AuslG, denn schon deren \njeweilige tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht vor. \n\n13\n\nDie Abschiebung ist nicht (rechtlich) unmöglich im Sinne \nvon § 55 Abs. 2 AuslG. Dies gilt ungeachtet der Frage nach dem \nBestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer \nAufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG, denn ein \nAufenthaltsgenehmigungsanspruch als solcher führt aus den oben \ngenannten Gründen nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung und \ndamit nicht zu deren rechtlicher Unmöglichkeit. § 53 Abs. 4 \nAuslG iVm Art. 8 EMRK begründet ebenfalls kein \nAbschiebungshindernis. Der Schutz dieser Bestimmung geht nicht \nweiter als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen \nNiederschlag gefunden hat. Nach den oben genannten \nVorschriften des Ausländerrechts haben die Antragsteller \nzunächst auszureisen und sodann ggf. von ihrem Heimatland aus \ndas Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach \n§ 29 AuslG - diese Regelung dient gerade der \neinfachgesetzlichen Umsetzung des Verfassungsgebotes des \nArt. 6 Abs. 1 GG - zu betreiben. Die bis zum Abschluß dieses \nVerfahrens eintretende - relativ kurzfristige - Trennung des \nFamilienverbandes ist mit Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls \nvereinbar.\n\n14\n\nSonstige rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne von \n§ 55 Abs. 2 AuslG für eine Abschiebung nach Kroatien - die \nAntragsteller sind kroatischer Volkszugehörigkeit - sind nicht \nerkennbar. Auf die Verhältnisse allein in Ostslavonien - von \ndort stammen die Antragsteller - kommt es dabei von vornherein \nnicht entscheidend an. \n\n15\n\nEin Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 3 AuslG ist \nebenfalls nicht gegeben. Weder dringende humanitäre oder \npersönliche Gründe noch erhebliche öffentliche Interessen \nerfordern die weitergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für \ndie unanfechtbar ausreisepflichtigen Antragsteller. \nDementsprechende Gründe resultieren insbesondere nicht aus der \nTrennung des Familienverbandes. Den damit angesprochenen \nBelangen ist im Rahmen des - wie dargelegt vom Ausland aus zu \nbetreibenden - Verfahrens auf Erteilung von \nAufenthaltsbewilligungen Rechnung zu tragen. Die bis zum \nAbschluß dieses Verfahrens zwangsläufig verstreichende \nTrennungszeit führt jedenfalls nicht auf dringende humanitäre \noder persönliche Gründe im vorgenannten Sinne.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG; dabei legt der Senat für jeden der Antragsteller \ndie Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG zugrunde.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-26/18-b-2195-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-26/18-b-2195-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309814","retrieved":"2026-07-09 03:39:34.626793+00:00"}}