{"status":"available","doknr":"OLD309812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0326.10B501.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-26","aktenzeichen":"10 B 501/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde \nist zulässig, aber bereits nach ihrem eigenem Sachvortrag \nnicht begründet. Einer Verwertung des Schriftsatzes des \nAntragsgegners vom 25. März 1998 und der mit ihm eingereichten \nUnterlagen bedurfte es daher nicht mehr. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen folgen im \nErgebnis keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n4\n\n1. Soweit der Antrag des Antragstellers zu 2. vom \n16. Februar 1998 mangels einer gegen ihn ergangenen \nOrdnungsverfügung und mangels Widerspruchs vom \nVerwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt worden war, hat es \nseine Richtigkeit, soweit die Gründe sich auf den fehlenden \nWiderspruch beziehen. Ob auch eine Ordnungsverfügung gegen den \nAntragsteller zu 2. ergangen war, konnte das \nVerwaltungsgericht allerdings nicht allein aus dem \nerstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers entnehmen, darauf \nkommt es aber nicht an. Es genügt allein, auf den Widerspruch \ndes Antragstellers zu 2. abzustellen. Der in dem \nZulassungsantrag vom 26. Februar 1998 enthaltene Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nvom 18. Februar 1998 kann unabhängig von der Frage, ob \ngenerell nachträgliche Veränderungen des Sachverhaltes nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO im \nZulassungsverfahren berücksichtigt werden können, nicht in das \nZulassungsverfahren einbezogen werden. Über diesen Antrag hat \ndas Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. In der Vorlage \ndes Zulassungsantrages an das Oberverwaltungsgericht liegt \nschon deshalb keine derartige Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, da § 148 VwGO durch § 146 Abs. 6 Satz 2 \nVwGO ausgeschlossen ist. Insoweit bedarf es noch einer \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, da der Senat diese \nEntscheidung nicht an sich ziehen kann. Durch das \nZulassungsverfahren über die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vom 17. Februar 1998 wird der Senat nicht \nzum Gericht der Hauptsache, so daß er auch nicht außerhalb des \nZulassungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber entscheiden \nkann. \n\n5\n\n2. Soweit der Antrag des Antragstellers zu 1. abgelehnt \nworden ist, sind aus den im Zulassungsantrag dargelegten \nGründen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennbar. Ob beim \nErlaß der Ordnungsverfügung aus den im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgetragenen Gründen zu Recht auf die Anhörung \nverzichtet werden konnte, braucht nicht untersucht zu werden, \nda der Antragsteller insoweit keine Zulassungsgründe gegen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vorträgt. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts über die materiellen Grundlagen der \nOrdnungsverfügung anspricht, geht er von Folgendem aus: Die \nÄnderung der Nutzung des Ladenlokals, für das nach seinem \nVortrag eine Baugenehmigung als Einzelhandelsbetrieb \n(\"Ramschladen\") bestehen soll, werfe die Genehmigungsfrage \nnicht neu auf, weil es sich bei der vorgesehenen Nutzung als \nSex-Shop nur um einen Austausch des Sortiments eines \nEinzelhandelsgeschäftes handele. Dadurch würden keine anderen \nbodenrechtlichen Belange berührt als durch die früher \ngenehmigte Nutzung. Soweit der Bebauungsplan Nr. 5576/78 einen \nAusschluß auch für Sex-Shops ohne Videovorführung vorsehen \nsollte, sei er unwirksam. Der Antragsgegner und das \nVerwaltungsgericht könnten sich nicht auf die von ihnen \nzitierte Rechtsprechung berufen, da diese sich nur mit Sex-\nShops inklusive Videovorführung befassen. Auf diese Fragen \nkommt es aber nicht an. Gegenstand der Ordnungsverfügung vom \n11. Februar 1998 war nicht die Untersagung eines Sex-Shops \nohne Videovorführung, sondern die Untersagung eines Sex-Shops \nmit Videoverleih und -vorführung. In dieser Nutzung sah der \nAntragsgegner eine formell-illegale Nutzungsänderung gegenüber \nder früher genehmigten Nutzung und leitete daraus sein Recht \nzur Nutzungsuntersagung ab. Dies folgt eindeutig aus dem Text \nder Ordnungsverfügung (Seite 2 oben), der die \nGenehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung aus der \nEinrichtung eines Sex-Shops mit Videoverleih und -vorführung \nableitet. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß nach dem \nVortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. Februar \n1998, der per Telefax offenbar nach der ebenfalls per Fax \nerfolgten Versendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nbeim Verwaltungsgericht eingegangen war, der Antragsgegner bei \neiner telefonischen Ankündigung der Schließung des Lokals \ndavon ausgegangen war, zur Schließung auch aufgrund der \nEröffnung eines Sex-Shops ohne Videovorführung berechtigt zu \nsein. Auch nach der Begründung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses ist nicht ausgeschlossen, daß das \nVerwaltungsgericht dieser Ansicht war. Hierauf kommt es aber \nin diesem Verfahren im Ergebnis nicht an. Selbst wenn der \nVortrag vom 17. Februar 1998 in dem Zulassungsverfahren \nberücksichtigt werden könnte, betrifft er nur die rechtliche \nVorstellung des Antragsgegners bei der beabsichtigten \nSchließung des Lokals, nicht den Gegenstand der \nOrdnungsverfügung, die eine Schließung nur androht, eine \nSchließung allerdings, die sich auf die Ordnungsverfügung \nselbst bezieht, also eine Schließung eines Sex-Shops mit \nVideovorführung zum Inhalt hat. Die Absicht, ein derartiges \nLokal zu eröffnen, reicht, wie von dem Antragsteller zu 1. \nauch nicht in Frage gestellt wird, für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung aus. Ob ein \nSex-Shop ohne Videovorführung von einer evtl. vorhandenen \nfrüheren Baugenehmigung erfaßt wird, insbesondere wenn der \ngenannte Bebauungsplan später in Kraft getreten sein sollte, \nob diese Baugenehmigung noch Wirksamkeit besitzt, nachdem die \nAntragsteller jedenfalls zunächst einen Sex-Shop mit \nVideovorführung geplant hatten, ob der Bebauungsplan Sex-Shops \nmit oder ohne Videovorführung ausschließt oder wirksam \nausschließen kann, ob der Antragsgegner bei der telefonisch \nangekündigten Schließung selbst auch an eine Verhinderung \neines Sex-Shops ohne Videovorführung gedacht hat, braucht in \ndiesem Verfahren nicht beurteilt zu werden. Solange bisher nur \neine Ordnungsverfügung mit Androhung der sofortigen \nVollziehung ergangen ist, die sich auf einen Sex-Shop mit \nVideovorführung bezieht, und solange sich der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vom 16. Februar \n1998) nur auf diese Ordnungsverfügung bezieht, kann auch im \nGerichtsverfahren nur dieses Vorhaben beurteilt werden. Dies \nschließt auch die Androhung der Schließung als Androhung des \nunmittelbaren Zwangs in der Ordnungsverfügung vom 11. Februar \n1998 ein, da sich die Androhung des Zwangsmittels nur auf den \nGegenstand der Ordnungsverfügung selbst beziehen kann.\n\n7\n\nSchon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu 1. ist \nder Antragsgegner beim Erlaß der Ordnungsverfügung vom \n11. Februar 1998 und der darin enthaltenen Androhung der \nSchließung offensichtlich zu Recht von einem geplanten Sex-\nShop mit Videovorführung ausgegangen. Hiervon durfte auch das \nVerwaltungsgericht ausgehen, ohne daß es in diesem von den \nAntragstellern selbst betonten eilbedürftigen Ausnahmefall \nerforderlich gewesen wäre, bei der Entscheidung die \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners beizuziehen. Zum \nZeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gab es - nach dem \nVortrag der Antragsteller - für den Antragsgegner mangels \nBauvorlagen nur die Gewerbeanmeldung der Antragsteller vom \n10. November 1997, die unbestritten einen Sex-Shop mit \nVideovorführung zum Inhalt hat. Zwar ersetzt eine \nGewerbeanmeldung kein baurechtliches Verfahren, erfährt die \nBauaufsichtsbehörde aber von einem konkreten Vorhaben, das \ngewerberechtlich angemeldet ist, und wird ihr zudem bekannt, \ndaß Arbeiten auf dem vorgesehenen Grundstück durchgeführt \nwerden, die dem angemeldeten Gewerbe dienen können, genügt sie \nihrer Pflicht aus §§ 24, 26 VwVfG NW, wenn sie aufgrund dieses \nSachverhaltes ihre Entscheidung trifft. Es ist Sache des \nGewerbetreibenden, Änderungen in dem nur seine Sphäre \ntangierenden Sachverhalt auch nach außen in der Form deutlich \nzu machen, die er für die ursprüngliche Planung gewählt hat. \nDaß die Antragsteller ihr Vorhaben nicht mehr weiterverfolgen \nwollten, haben sie gewerberechtlich aber erst, wie sie selbst \nvortragen, unter dem 18. Februar 1998, also nach Erlaß der \nOrdnungsverfügung und nach dem angefochtenen Beschluß des \nVerwaltungsgerichts mitgeteilt. Der Antragsteller zu 1. kann \nsich auch nicht darauf berufen, daß er zwar nach Erlaß der \nOrdnungsverfügung, aber vor Erlaß der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in seinem Widerspruch und seinem Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO darauf hingewiesen habe, nur einen Sex-\nShop ohne Videovorführung einrichten zu wollen. Unabhängig \ndavon, daß diese Mitteilungen zu diesem Zeitpunkt noch der \ngewerberechtlichen Anmeldung widersprachen, also nicht \neindeutig waren, machten sie die Ordnungsverfügung nicht \nrechtswidrig, sondern bewirkten allenfalls, daß ein neues \nVorhaben geplant war, auf das sich die Ordnungsverfügung und \ndie Androhung der Schließung nicht beziehen. Ob sich die \nOrdnungsverfügung damit erledigt oder noch solange Wirkungen \nzeitigt, wie die Einrichtung eines Sex-Shops mit der \nMöglichkeit der Videovorführung möglich ist, braucht in diesem \nZulassungsverfahren nicht geklärt zu werden. Jedenfalls ist \nweder von dem Antragsteller dargetan noch ist das \nZulassungsverfahren das geeignete Verfahren zu überprüfen, ob \nder von dem Antragsteller vorgetragene Wechsel in der \nNutzungsart einen Antrag nach § 22 OBG rechtfertigen würde. \n\n8\n\nSchließlich kann nur in einem eigenständigen Verfahren und \nnicht in diesem Zulassungsverfahren geprüft werden, ob die \ntelefonisch für den 17. Februar 1998 angekündigte Schließung \nvon der Androhung der Verfügung vom 11. Februar 1998 gedeckt \nwar oder ob eine derartige Schließung, falls ein Sex-Shop ohne \nVideovorführung eine Nutzungsänderung aufgrund besonderer \nplanungsrechtlicher Regelung in dem zitierten Bebauungsplan \nsein sollte, im sogenannten sofortigen Vollzug ergehen konnte \nund nach § 55 Abs. 2 VwVG NW ihre Grundlage gefunden hätte. \nGleiches gilt für die Frage, ob und welches Verfahren in \nBetracht kommt, wenn der Antragsteller, wie vorgetragen, von \nsich aus nur aufgrund des Telefonats mit dem Antragsgegner auf \ndie Eröffnung verzichtet haben sollte. \n\n9\n\nFür die evtl. weitere Auseinandersetzung zwischen den \nParteien wird darauf hingewiesen, daß in der Rechtsprechung \ndurchaus zwischen Sex-Shops ohne Videovorführung und Sex-Shops \nmit Videovorführung unterschieden wird. Allerdings dürfte sich \ndie Entscheidung des 7. Senats des Gerichts (Beschluß vom \n7. Februar 1989 - 7 B 2232/88 -) nicht mit der Frage befaßt \nhaben, inwieweit in einem Bebauungsplan ein Ausschluß von \nSex-Shops ohne Videovorführung möglich ist und inwieweit ein \nderartiger Ausschluß sich dahin auswirken kann, daß gegenüber \neiner früheren Baugenehmigung eine Nutzungsänderung eintritt. \nEs wird weiter darauf hingewiesen, daß sich die zitierte \nRechtsprechung des OVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1986 \n- I C 26/85 - BRS 46 Nr. 55, die überdies der 10a Senat des \nOVG NW nicht übernommen hat (Urteil vom 9. Januar 1989 - 10a \nNE 75/86 - BRS 49 Nr. 77, S. 201), nur mit der Frage befaßt, \nob Sex-Shops ohne zusätzliche Darbietungen schlechthin durch \neinen Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, der \ninzwischen vorgelegte Bebauungsplan des Antragsgegners aber \nfür derartige Sex-Shops anscheinend eine Ausnahmeregelung \nvorsieht. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß in der \nRegel ein Eilverfahren nicht dazu dient, die Wirksamkeit von \nFestsetzungen in einem Bebauungsplan zu überprüfen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO \nin Verbindung mit § 100 ZPO.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erging nach \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-26/10-b-501-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-26/10-b-501-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309812","retrieved":"2026-07-09 03:39:34.419210+00:00"}}