{"status":"available","doknr":"OLD309819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.5A7193.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"5 A 7193/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 1993 wandte sich der Kläger an \nden Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages. Unter dem \nBetreff \"Beendigung von UN-Einsätzen\" führte er u.a. aus:\n\n3\n\n\"Hiermit möchte ich Sie bitten, \ndafür zu sorgen, daß die \nBundesregierung die Bundeswehr nur noch \nzur Landesverteidigung einsetzt. Es \ndarf nicht sein, daß wir unter dem \nDeckmantel der Humanität in souveräne \nStaaten einfallen. Der Eid und das \nGelöbnis, das ich abgeleistet habe, \ngilt nur zur Landesverteidigung und \nnicht für die scheinheilige Weltpolizei \nUN, die von den USA und den Juden \ngesteuert werden, um u.a. die \nGolfregion zu beherrschen. ... Übrigens \ndas Land mit dem Jagdschein greift den \nsouveränen Staat Libanon immer wieder \nan. Wann wird die UN das auserwählte \nheilige Volk angreifen? Holt unsere \nJungs aus Somalia zurück und jagt alle \nJuden und Judenfreunde aus der \nBundesregierung!\"\n\n4\n\nDer Petitionsausschuß teilte dem Kläger daraufhin am \n22. Juli 1993 mit, daß Zuschriften mit beleidigendem Inhalt \ngrundsätzlich nicht behandelt würden. Soweit er an einer \nparlamentarischen Prüfung interessiert sei, stehe es ihm frei, \nsein Anliegen erneut mit einem sachlichen Schreiben \nvorzutragen.\n\n5\n\nDer Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 8. August \n1993, seine Petition habe keinen beleidigenden Inhalt und \nmüsse bearbeitet werden. Zur Begründung heißt es u.a.:\n\n6\n\n\"Es ist ja allgemein bekannt, daß so \nmanche Politiker, Richter, \nStaatsanwälte und andere Beamte den \nJuden in den Arsch kriechen. \nAnscheinend gehört der \nPetitionsausschuß auch dazu.\"\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. August 1993 teilte der \nPetitionsausschuß dem Kläger abschließend mit, eine \nparlamentarische Prüfung seiner Zuschrift werde wegen des \nbeleidigenden Inhalts nicht vorgenommen.\n\n8\n\nMit seiner am 13. September 1993 erhobenen Klage hat der \nKläger sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verpflichten, seine \nPetition vom 27. Juni 1993 zu \nbearbeiten und zu bescheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat ihre Auffassung vertieft, daß der Kläger keinen \nAnspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Eingabe \nwegen ihres beleidigenden Inhalts habe.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 16. Oktober 1995 \nabgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\n14\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Zur Begründung macht er geltend, das Petitionsrecht \nsei ein Grundrecht und jeder Bürger habe das Recht auf \nBearbeitung seiner Petition. Der Bundestag müsse auch \nkritische Petitionen bearbeiten. Seine Äußerungen bewegten \nsich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit.\n\n15\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte zu \nverpflichten, seine Petition vom \n27. Juni 1993 zu bearbeiten und zu \nbescheiden.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich \ndes von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Petition \nsachlich geprüft und beschieden wird, weil sie beleidigende \nÄußerungen enthält und damit unzulässig ist. Der \nPetitionsausschuß des Deutschen Bundestages ist nach \ngefestigter Rechtsprechung nicht verpflichtet, derartige \nPetitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden, sondern kann \nsich in solchen Fällen darauf beschränken, dem Petenten \nmitzuteilen, aus welchem Grund seine Eingabe nicht behandelt \nwird.\n\n22\n\nDie Adressierung von Eingaben in der Absicht, sich in \nKenntnis des umfassenden Behandlungsgebots ein Forum für \nBeleidigungen, Beschimpfungen oder verbale Exzesse zu \nverschaffen, wird vom Schutzbereich des Grundrechtes aus \nArt. 17 GG nicht erfaßt. Das Bundesverfassungsgericht hat \nbereits in seinem Beschluß vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 -\n,\n\n23\n\nBVerfGE 2, 225 (230),\n\n24\n\nklargestellt, daß eine zulässige Petition dann nicht \nvorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder \ndie Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die \nan jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen \nsind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder \nerpresserischen Inhalt hat. Dem trägt auch Ziffer 7.3 der \n\"Neuen Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses des \nDeutschen Bundestages\" vom 8. März 1989 Rechnung. \n\n25\n\nAbdruck in: NVwZ 1989, 843, 844.\n\n26\n\nDanach bereitet der Ausschußdienst grundsätzlich Petitionen \nzur Erledigung durch den Ausschuß nicht vor, die \nbeleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt \nhaben.\n\n27\n\nSoweit sich gerichtliche Verfahren anschließen und diese \nvom Kläger in Kenntnis der richterlichen Prüfungspflicht zum \nForum für verbale Exzesse und für Beschimpfungen übelster Art \ngemacht werden, entspricht es ständiger Rechtsprechung des \nSenats, daß ein derartiges Ausschöpfen prozessualer \nMöglichkeit nicht von der Justizgewährleistungspflicht nach \nArt. 19 Abs. 4 GG erfaßt wird.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar \n1995 - 5 A 2500/93 - m.w.N.\n\n29\n\nOb danach die Klage bereits unzulässig ist, kann \ndahinstehen. Jedenfalls hat sie in der Sache keinen Erfolg, \nweil die Petition wegen beleidigenden Inhalts erkennbar \nunzulässig ist. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob jede \neinzelne der im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Passagen \nin der Eingabe des Klägers vom 27. Juni 1993 sowie seinem \nSchreiben vom 8. August 1993 bereits den Straftatbestand des \n§ 185 StGB erfüllt. In jedem Fall stellen sie in ihrer \nGesamtheit in formaler wie inhaltlicher Hinsicht eine bewußte \ngröbliche Mißachtung und damit eine Beleidigung aller \njüdischen Mitbürger dar.\n\n30\n\nVgl. auch BGH, Beschluß vom \n28. Februar 1958 - 1 StR 387/57 -, \nBGHSt 11, 207, 208 f.; BGH, Urteil vom \n21. April 1961 - 3 StR 55/60 -, BGHSt \n16, 49, 57.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-7193-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-7193-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309819","retrieved":"2026-07-09 03:39:35.535528+00:00"}}