{"status":"available","doknr":"OLD309818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.5A239.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"5 A 239/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war als Mitglied des Präsidiums und des \nSekretariats des Vorstandes der Deutschen Kommunistischen \nPartei (DKP) bis 1990 für die Finanzen der DKP zuständig. Am \n6. Juni 1991 setzte der 12. Deutsche Bundestag einen \n(1.) Untersuchungs-ausschuß ein mit dem Auftrag zu \nuntersuchen, \"welche Rolle der Arbeitsbereich 'Kommmerzielle \nKoordinierung' und sein Leiter, Dr. Alexander Schalck-\nGolodkowski im System von SED-Führung, Staatsleitung und \nVolkswirtschaft der früheren DDR spielte und wem die \nwirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit dieses \nArbeitsbereiches zugute kamen und gegebenenfalls heute noch \nzugute kommen\" (BT-Drucksache 12/654).\n\n3\n\nAm 19. Februar 1992 erließ dieser Untersuchungsausschuß \neinen Beweisbeschluß, mit dem die Vernehmung des Klägers als \nZeuge angeordnet wurde; Gegenstand seiner Vernehmung sollte \ndie Frage sein, \"ob und in welchem Umfang Finanzmittel aus dem \nBereich Kommerzielle Koordinierung an die DKP und ihr \nnahestehende Organisationen geflossen sind\".\n\n4\n\nIm Vernehmungstermin vom 28. Oktober 1993 wurde der Kläger \nvom Ausschußvorsitzenden ausweislich des Sitzungsprotokolls in \nentsprechender Anwendung der Vorschriften der \nStrafprozeßordnung (StPO) über seine Zeugenpflichten sowie \nsein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Er \nerhielt sodann Gelegenheit, sich zum Thema des \nBeweisbeschlusses im Zusammenhang zu äußern, und erklärte \nu.a.: \n\n5\n\n\"Um es kurz zu machen, ich werde im wesentlichen aus zwei \nGründen die Aussage hier vor dem Untersuchungsausschuß \nverweigern:\n\n6\n\n1. Aus grundsätzlichen Überlegungen möchte ich nicht an \neinem Rachefeldzug gegen Menschen der souveränen, \nvölkerrechtlich anerkannten DDR teilnehmen. Hinzu kommt, daß \ndie zum Himmel schreiende Wirtschaftskriminalität in der BRD \nvöllig ungenügend bekämpft wurde und wird. Die \nmilliardenschwere staatliche Parteienfinanzierung in der BRD, \nvom Bundesverfassungsgericht in vielen Bereichen als \nverfassungswidrig eingestuft, wird bisher weiter betrieben. \nMilliarden Steuergelder werden so den arbeitslosen Menschen \nzur Überwindung der wachsenden Armut in unserem Land entzogen. \n\n7\n\n2. Ich gehöre zu den vielen Tausenden Menschen, die in der \nZeit des Kalten Krieges in der alten BRD wegen ihrer \npolitischen Gesinnung verfolgt, inhaftiert und durch Partei- \nund Organisationsverbote in die jahrelange Illegalität \ngedrängt worden.\"\n\n8\n\nNach weiteren Erklärungen äußerte sich der Kläger \nabschließend wie folgt:\n\n9\n\n\"Unter solchen diskriminierenden Bedingungen, vor allem der \nweiteren Kriminalisierung meiner Partei, der DKP, wie auch \nmeiner Person bin ich nicht bereit, hier und heute als Zeuge \noder gar als Kronzeuge vor dem Untersuchungsausschuß \nauszusagen. Ich möchte mich aber daher auf den § 55 der \nStrafprozeßordnung berufen und vom umfassenden \nAussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.\"\n\n10\n\nDer Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, daß § 55 StPO \nnur ein Aussageverweigerungsrecht im Hinblick auf Fragen \neinräume, bei deren Beantwortung er sich selbst oder einen \nseiner Angehörigen der Gefahr aussetze, wegen einer Straftat \noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dies sei \nkein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, sondern komme dem \nallenfalls in Ausnahmefällen gleich. Aus den Ausführungen des \nKlägers sei jedoch nicht zu entnehmen, daß Umstände vorlägen, \ndie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht \nrechtfertigten.\n\n11\n\nDer Kläger blieb bei seiner umfassenden \nAussageverweigerung. Eine Aufforderung nach § 56 StPO erging \nnicht. Nach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß \neinen Beschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das \nZeugnis verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen Gründe \nder sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu können. \nDarüber hinaus wurden dem Kläger die durch die \nZeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt sowie gemäß \n§ 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- DM gegen ihn \nfestgesetzt.\n\n12\n\nGegen diese Anordnungen hat der Kläger am 26. November 1993 \nKlage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben \n(23 K 8069/93).\n\n13\n\nIn der Folgezeit wurde der Kläger erneut zur Vernehmung als \nZeuge geladen. In der Sitzung vom 19. Januar 1994 verweigerte \ner wiederum das Zeugnis unter Hinweis auf ein umfassendes \nAussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Auch in dieser \nSitzung erging keine Aufforderung nach § 56 StPO.\n\n14\n\nNach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen \nBeschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das \nZeugnis erneut verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen \nGründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu \nkönnen. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die \nZeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt und die \nBeantragung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses beim \nAmtsgericht Bonn beschlossen. \n\n15\n\nAuf den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am \n24. Januar 1994 gestellten Antrag ordnete das Amtsgericht Bonn \ngegen den Kläger mit Beschluß vom 15. Februar 1994 \n- 50 Gs 65/94 - zur Erzwingung des Zeugnisses vor dem \nUntersuchungsausschuß die Haft für die Dauer von sechs Monaten \nan. Der Haftbefehl wurde am gleichen Tag vollstreckt. Auf die \nBeschwerde des Klägers hob das Landgericht Bonn mit Beschluß \nvom 12. April 1994 - 31 Qs 17/94 - den Beschluß des \nAmtsgerichts Bonn auf, weil sich der Kläger zu Recht auf ein \nZeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe; die \nbekannten tatsächlichen Umstände seien geeignet, gegen ihn \nzumindest den Anfangsverdacht der Beteiligung an Straftaten \noder Ordnungswidrigkeiten zu begründen. In der Folgezeit sahen \nder Generalbundesanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte \nin Bochum und Düsseldorf keinen Anlaß, auf eine Strafanzeige \ndes Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ein \nErmittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten.\n\n16\n\nBereits am 27. Januar 1994 hatte der Kläger gegen die \nAnordnungen im Beschluß des Untersuchungsausschusses vom \n19. Januar 1994 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht \nKöln erhoben (23 K 571/94). In dem hinsichtlich des Antrages \nauf Erzwingungshaft übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärten und im übrigen zur gemeinsamen Verhandlung \nund Entscheidung verbundenen Verfahren hat der Kläger zur \nBegründung seiner Klage vorgetragen: Die Beschlüsse des \nUntersuchungs-ausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar \n1994 seien rechtswidrig. Zum einen habe der \nUntersuchungsausschuß den Untersuchungsauftrag des Bundestages \neigenmächtig erweitert, weil die Beziehungen des Bereichs \n\"Kommerzielle Koordinierung\" zur DKP in den Beschlußfassungen \ndes Bundestages nicht erwähnt seien. Ferner hätten entgegen \n§ 8 Abs. 4 der sogenannten IPA-Regeln Mitglieder des \nBayerischen Untersuchungsausschusses zum Bereich \"Kommerzielle \nKoordinierung\" der nichtöffentlichen Beratung des \nUntersuchungsausschusses beigewohnt. Schließlich habe er - der \nKläger - zu Recht unter Hinweis auf eine mögliche \nKriminalisierung seiner Person generell die Aussage \nverweigert. Verschiedene Äußerungen von für die Einsetzung des \nUntersuchungsausschusses mitverantwortlichen \nBundestagsabgeordneten enthielten strafrechtlich relevante \nVorwürfe gegen die DKP und damit gegen seine Person. Auch die \nFragestellung des Beweisbeschlusses, die seine Funktion als \nfür die Finanzen der DKP zuständiges Präsidiums- und \nVorstandsmitglied betreffe, setze ihn der Gefahr \nstrafrechtlicher Verfolgung aus. \n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beschlüsse des 1. Untersuchungs-\nausschusses vom 28. Oktober 1993 und \n19. Januar 1994 aufzuheben, soweit \ndurch diese ihm die durch seine \nAussageverweigerung entstandenen Kosten \nund ein Ordnungsgeld auferlegt worden \nsind.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand der \nVernehmung des Klägers gehöre zu den zentralen Fragen des \nUntersuchungsauftrages, da der Ausschuß habe untersuchen \nsollen, wem die wirtschaftlichen Ergebnisse des Bereichs \n\"Kommerzielle Koordinierung\" zugute gekommen seien und \ngegebenenfalls noch heute zugute kämen. Das in Anspruch \ngenommene umfassende Aussageverweigerungsrecht stehe dem \nKläger nicht zu. Mutmaßungen über angebliche \nKriminalisierungsabsichten des Ausschusses könnten den \nSachvortrag zu den Voraussetzungen eines \nAuskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ersetzen. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom \n21. September 1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. \nausgeführt: Die angefochtenen Beschlüsse des \nUntersuchungsausschusses seien materiell fehlerhaft, da die \nVoraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO \nfür eine Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines \nOrdnungsgeldes nicht vorgelegen hätten; der Kläger sei \nentsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) \nAussageverweigerung berechtigt gewesen.\n\n23\n\nZur Begründung ihrer gegen dieses Urteil fristgerecht \neingelegten Berufung trägt die Beklagte u.a. vor: Der Kläger \nkönne sich nicht auf ein umfassendes \nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Es fehle \nbereits an der Gefahr, wegen einer Straftat bzw. \nOrdnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Jedenfalls lägen die in \nder neueren Rechtsprechung geforderten strengen \nVoraussetzungen für die Annahme eines umfassenden \nAuskunftsverweigerungsrechts nicht vor. Dem Ausschuß sei es \nnicht möglich gewesen, das Bestehen eines umfassenden \nAuskunftsverweigerungsrechts aufgrund konkreter Tatsachen zu \nüberprüfen; er habe nur mutmaßen und spekulieren können, was \nfür die - ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende - \nAnnahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht \ngenüge. Abgesehen davon sei das angefochtene Urteil \nfehlerhaft, weil es den gerichtlich nicht überprüfbaren \nEntscheidungsfreiraum des Untersuchungsausschusses bei der \nBeurteilung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO \nnicht respektiert habe. \n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr tritt dem Berufungsvorbringen im einzelnen entgegen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie \ndes Verfahrens 5 A 216/95 einschließlich der beigezogenen \nUnterlagen der Beklagten und der Akten des Amtsgerichts Bonn \nBezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n32\n\n1. Es ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung \nin der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon \nausgegangen, daß es sich bei der Anfechtung der in Rede \nstehenden Maßnahmen eines parlamentarischen \nUntersuchungsausschusses um eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 \nAbs. 1 VwGO handelt.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November \n1980 - 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; OVG \nBerlin, Urteil vom 30. Oktober 1969 \n- OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293, \n294; OVG Lüneburg, Urteil vom \n28. Januar 1986 - 5 A 200/85 -, DVBl. \n1986, 476; OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV \n1987, 113; OVG NW, Beschluß vom \n23. September 1986 - 15 B 2039/86 -, \nNVwZ 1987, 608; vgl. auch Klenke, Zum \nKonflikt zwischem parlamentarischem \nEnqueterecht und dem Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung des \nBetroffenen, NVwZ 1995, 644, 647 f.\n\n34\n\nHieran ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17 a \nAbs. 5 GVG gebunden. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens \nauf die vom Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom \n15. Dezember 1997 - 31 Qs 98/97 - vertretene Auffassung, daß \nentgegen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die \nrichterliche Kontrolle aller Maßnahmen, die ein Ausschuß im \nRahmen des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens in \nAusübung der ihm nach Maßgabe der Strafprozeßordnung \nzustehenden Befugnisse treffe, den ordentlichen Gerichten \nzugewiesen sei.\n\n35\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen der sonstigen \nSachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage,\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n23. September 1986, a.a.O., S. 609,\n\n37\n\nbejaht. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich insbesondere \nnicht zwischenzeitlich erledigt, weil der \nUntersuchungsausschuß \"Kommerzielle Koordinierung\" mit Ablauf \nder 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit \nbeendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich \nkeine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die \nVerhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der \nSitzungskosten maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das \nVerhalten des Klägers in den beiden Ausschußsitzungen vom \n28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 und beschweren ihn nach \nwie vor.\n\n38\n\n2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndaß die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses \"Kommerzielle \nKoordinierung\" vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 im \nangefochtenen Umfang rechtswidrig sind und den Kläger in \nseinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 \nAbs. 1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung \neines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 \nStPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen \nGrund verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten \nauferlegt. Zugleich wird gegen ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 \nStPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dem Kläger stand für seine \nZeugnisverweigerung jedoch ein gesetzlicher Grund zur Seite, \nweil er entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) \nAussageverweigerung berechtigt war. Nach dieser Vorschrift \nkann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, \ndurch deren Beantwortung er sich selbst oder einen der in § 52 \nAbs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen \nwürde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit \nverfolgt zu werden. Die neuere höchstrichterliche \nRechtsprechung hat dies dahin konkretisiert, daß ein \nAuskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO voraussetzt, daß \nder Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten \nAngehörigen der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei \nwahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die \nzumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im \nSinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher \nAnfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte, d.h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür \nsprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt \neine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände \nbelegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten \nreichen weder für einen prozessual ausreichenden \nAnfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach \n§ 55 StPO aus.\n\n40\n\nVgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluß \nvom 1. Juni 1994 - 1 BJs 182/83 -, MDR \n1994, 929 f. m.w.N.\n\n41\n\n§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, \ndie Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann \ndie gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem \nmöglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in \nderart engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was \ner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit aussagen könnte.\n\n42\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987 \n- 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328.\n\n43\n\nDies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein \nTeilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und \ndie demzufolge (mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen \nbeitragen können.\n\n44\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987, \nwie vor, S. 329; BGH, Beschluß vom \n27. Juni 1988 - 1 BJs 280/87 - 6 - StB \n14/88 -, wistra 1988, 358; BGH, \nBeschluß vom 16. Dezember 1988 \n- 1 BJs 327/87 - 4 - StB 47/88 -, NJW \n1989, 2703; BGH, Beschluß vom 1. Juni \n1994, a.a.O., S. 930.\n\n45\n\nIn diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im \nErgebnis einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich. \n\n46\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser \nGrundsätze im Anschluß an die Entscheidungen des Landgerichts \nBonn vom 12. April 1994 - 31 Qs 17/94 - mit überzeugender \nBegründung dargelegt, daß der Kläger ausnahmsweise zu einer \numfassenden Aussageverweigerung berechtigt war. Der Senat \nteilt die hierzu gemachten Ausführungen auf den Seiten 11 bis \n13 der Entscheidungsabschrift, auf die er zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen der \nBeklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden \nBeurteilung.\n\n47\n\nSoweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe sich auf \nein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ohne dazu \nhinreichende tatsächliche Angaben gemacht zu haben, so daß es \nbereits an einer ausreichenden Erklärung im Sinne des § 55 \nStPO fehle, überspannt die Beklagte die gebotenen \nAnforderungen. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Aussage des \nKlägers auch politische Erklärungen und Statements enthielt, \ndie im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise ohne Bedeutung \nwaren. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger ausdrücklich \nauf die Vorschrift des § 55 StPO berufen und in diesem \nZusammenhang unmißverständlich seiner Befürchtung Ausdruck \nverliehen hat, sich durch jegliche Aussage selbst zu belasten. \nHierbei waren die Angaben des Klägers nicht isoliert, sondern \nvor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags des Ausschusses \nzu würdigen, wie er sich bezogen auf den Kläger in einem \ndetaillierten Fragenkatalog konkretisiert hatte (vgl. Beiakte \nHeft 2c, Bl. 113 ff.). Danach stand für den \nUntersuchungsausschuß fest, daß zwischen der DKP und dem \nBereich \"Kommerzielle Koordinierung\" ein enges, insbesondere \ndie Finanzierung der DKP betreffendes \"Beziehungsgeflecht\" \nbestanden hatte und daß der Kläger dazu als an den Vorgängen \nbeteiligter Repräsentant der DKP Auskunft geben konnte. Ferner \nwar zu berücksichtigen, daß vom Kläger als juristischem Laien \nkeine rechtliche Begründung für ein ausnahmsweise bestehendes \numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht erwartet werden \nkonnte.\n\n48\n\nJedenfalls hätte der Untersuchungsausschuß - wenn er die \nAngaben des Klägers für unzureichend hielt - vor Verhängung \nvon Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen schon mit Blick auf den \nrechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst \nalle milderen Mittel ausschöpfen müssen. Dazu hätte ein - \ngegebenenfalls durch Einzelfragen präzisiertes - Verlangen \nnach Konkretisierung des Weigerungsgrundes oder auch das in \nden Fällen der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung nach §§ 52, \n53 und 55 StPO regelmäßig in Betracht kommende Vorgehen nach \n§ 56 StPO gehört.\n\n49\n\nVgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972\n- 4 StR 180/72 - NJW 1972, 1334.\n\n50\n\nDanach hätte der Ausschuß vor der Anwendung von \nZwangsmitteln vom Kläger verlangen müssen, Tatsachen glaubhaft \nzu machen, die für eine Verfolgungsgefahr sprechen. Soweit von \neinem Zeugen nicht verlangt werden kann, daß er Tatsachen \nglaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden \nStraftat hinauslaufen oder ihn der Gefahr eigener Verfolgung \naussetzen, hätte sich der Ausschuß gegebenenfalls mit der \neidlichen Versicherung des Klägers begnügen müssen, er nehme \nnach bestem Wissen an, daß er sich einer Verfolgungsgefahr im \nSinne des § 55 StPO aussetze.\n\n51\n\nVgl. dazu Dahs, in: Löwe/Rosenberg, \nStPO, 24. Aufl. § 56, Rdnr. 5; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, \n43. Aufl., § 56, Rdnr. 1; Pelchen, in: \nKarlsruher Kommentar zur \nStrafprozeßordnung, § 56, Rdnr. 4, \njeweils m.w.N.\n\n52\n\nDas ist hier nicht geschehen.\n\n53\n\nSoweit die Berufung rügt, es habe entgegen den \nEntscheidungen des Landgerichts Bonn und der Vorinstanz keinen \nhinreichenden Anfangsverdacht bezüglich einer Beteiligung des \nKlägers an einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gegeben, \nverkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, ob aus heutiger \nSicht ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat. \nEntscheidend ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der Aussage \ndes Klägers hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte \nvorgelegen haben. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht Köln und \nLandgericht Bonn zu bejahen. Die damalige Vernehmung des \nKlägers diente u.a. dem Ziel, das \"Beziehungsgeflecht\" \nzwischen der \"Kommerziellen Koordinierung\" und der DKP \neinschließlich der Modalitäten ihrer Finanzierung zu \nermitteln. Dabei ging der Untersuchungsausschuß selbst davon \naus, daß in der Vergangenheit nach gesicherten Erkenntnissen \nGeldmittel aus dem Bereich \"Kommerzielle Koordinierung\" zur \nFinanzierung der DKP bereitgestellt worden waren und \nhauptamtliche Mitarbeiter der DKP ihr Gehalt von - dem Bereich \n\"Kommerzielle Koordinierung\" unterstellten - \"Parteifirmen\" \nbezogen hatten, ohne dort tatsächlich zu arbeiten. \n\n54\n\nVgl. auch Verfassungsschutzbericht \n1986, S. 46; Bericht in der FAZ vom \n24. Juni 1992, \"Illegale \nBargeldzahlungen\"; Bericht im \"DER \nSPIEGEL\" 35/1993, S. 51 \"Genug \nGeld\".\n\n55\n\nDerartige Praktiken erfüllen den Tatbestand der \nSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO, weil der zu versteuernde \nGewinn um tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben \nverkürzt worden ist. War der Kläger - was aufgrund seiner \nPosition in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur \nFinanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von \n\"Parteifirmen\" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen \nSteuerhinterziehungen stammten, \n\n56\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 3. März \n1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = \nNStZ 1993, S. 287\n\n57\n\nso konnte - im Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, daß \ngegen ihn im Falle einer entsprechenden Aussage der \nAnfangsverdacht einer Anstiftung oder Beihilfe zur \nSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO, §§ 26, 27 StGB begründet \nwar. \n\n58\n\nDie entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im \nBeschluß vom 12. April 1994 - 31 Qs 17/94 - hat der \nVorsitzende des Untersuchungsausschusses \"Kommerzielle \nKoordinierung\" im übrigen für derart erheblich gehalten, daß \ner Strafanzeige gegen den Kläger gestellt hat. Daß in der \nFolgezeit der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden \nOberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf nach eingehender \nÜberprüfung keinen Anlaß gesehen haben, auf die Strafanzeige \nein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, hindert \ndie Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes nicht.\n\n59\n\nSchließlich unterliegen die angefochtenen Maßnahmen \nentgegen der Auffassung der Beklagten der (vollen) \ngerichtlichen Überprüfung. Soweit in der strafprozessualen \nKommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, das (Straf-\n)Gericht prüfe die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung \ngemäß § 55 StPO (nur) nach pflichtgemäßem Ermessen, \n\n60\n\nvgl. Dahs, a.a.O., § 55 Rdnr. 14; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 \nRdnr. 10; Pelchen, a.a.O., § 55 \nRdnr. 13,\n\n61\n\nbezieht sich dieses spezifisch strafprozessuale Verständnis \nersichtlich auf das \"Ermessen\" des Tatrichters aus Sicht des \nRevisionsgerichts,\n\n62\n\nvgl. BGH, Urteil vom 27. Februar \n1951 \n- 1 StR 14/51 -, BGHSt 1, 39, 40; OLG \nOldenburg, Urteil vom 21. Februar 1972\n- 1 Ss 8/61 -, NJW 1961, 1225,\n\n63\n\nund ist auf die lediglich sinngemäße Anwendung des § 55 StPO \nim parlamentarischen Untersuchungsverfahren nicht übertragbar. \nDer Untersuchungsausschuß wird nicht als Gericht tätig; er übt \nvielmehr öffentliche Gewalt aus, die der gerichtlichen \nKontrolle unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der \nverfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG \nerfordert eine effektive Rechtsschutzgewährung die \nvollständige Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt \nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Nur ausnahmsweise, \nbei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im \nHinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu \nrechtfertigen, der handelnden Stelle einen eigenen, \ngerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen \nBeurteilungsspielraum einzuräumen.\n\n64\n\nVgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil \nvom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ \n1991, 568, 569.\n\n65\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder hat \nder Gesetzgeber den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen \nausdrücklich einen besonderen Beurteilungsspielraum \neingeräumt, noch rechtfertigen Sachgesichtspunkte wie etwa der \nCharakter der Entscheidung oder die Zusammensetzung des \nUntersuchungsausschusses die Annahme eines derartigen \ngerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums. Anders als im \nStrafverfahren fehlt es im parlamentarischen \nUntersuchungsverfahren - obwohl nach den Regeln der \nStrafprozeßordnung verfahren wird - grundsätzlich an \nEntscheidungen unabhängiger Richter. Der damit verbundenen \nGefahr von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dadurch Rechnung \nzu tragen, daß die Entscheidungen des Untersuchungsausschusses \nmit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang gerichtlich \nüberprüfbar sind.\n\n66\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluß vom \n13. September 1993 - 2 BvR 1666 und \n1667/93 -, NVwZ 1994, 54, 55.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hier nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-239-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-239-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309818","retrieved":"2026-07-09 03:39:35.438530+00:00"}}