{"status":"available","doknr":"OLD309822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.5A216.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"5 A 216/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum Jahre 1991 Vorsitzender der \nDeutschen Kommunistischen Partei (DKP).\n\n3\n\nAm 6. Juni 1991 setzte der 12. Deutsche Bundestag einen \n(1.) Untersuchungsausschuß ein mit dem Auftrag zu untersuchen, \n\"welche Rolle der Arbeitsbereich 'Kommmerzielle Koordinierung' \nund sein Leiter, Dr. Alexander Schalck-Golodkowski im System \nvon SED-Führung, Staatsleitung und Volkswirtschaft der \nfrüheren DDR spielte und wem die wirtschaftlichen Ergebnisse \nder Tätigkeit dieses Arbeitsbereiches zugute kamen und \ngegebenenfalls heute noch zugute kommen\" (BT-Drucksache \n12/654).\n\n4\n\nAm 21. Juni 1991 erließ dieser Untersuchungsausschuß einen \nBeweis(vorbereitungs)beschluß, mit dem die Vernehmung des \nKlägers als Zeuge angeordnet wurde; Gegenstand seiner \nBefragung sollte insbesondere die Beziehung des Bereichs \n\"Kommerzielle Koordinierung\" zur DKP sein.\n\n5\n\nIm Vernehmungstermin vom 28. Oktober 1993 wurde der Kläger, \nder diesen Termin mit seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten \nals Zeugenbeistand wahrnahm, vom Ausschußvorsitzenden \nausweislich des Sitzungsprotokolls in entsprechender Anwendung \nder Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) über seine \nZeugenpflichten sowie sein Auskunftsverweigerungsrecht nach \n§ 55 StPO belehrt. Er erhielt sodann Gelegenheit, sich zum \nThema des Beweisbeschlusses im Zusammenhang zu äußern, und \nerklärte u.a.: \n\n6\n\n\"Ich möchte aus Protest und mit Berufung auf § 55 der \nStrafprozeßordnung von meinem Recht auf Aussageverweigerung \nGebrauch machen. Meine Aussageverweigerung ergibt sich aus dem \nbisher Gesagten und wird im wesentlichen von folgenden Gründen \nbestimmt:\n\n7\n\nErstens. Mit großer Wahrscheinlichkeit muß ich annehmen, \ndaß jede meiner Aussagen zum Schaden meiner Partei und für \nmich persönlich verwandt werden könnte, obwohl ich keine \nWahrheit zu fürchten brauche. Eine zu erwartende Examinierung \nmeiner Person zum Finanzwesen der DKP muß ich ablehnen, denn \ndas Finanzwesen von grundgesetzlich geschützten Parteien kann \nnicht Gegenstand von Untersuchungen dieses Ausschusses sein. \nDas Finanzwesen von Parteien und dessen Kontrolle ist durch \ndas Parteiengesetz geregelt und Sache von gewählten \nParteigremien und der Bundestagspräsidentin bzw. des \nBundestagspräsidenten. Die DKP hat alljährlich in Berichten an \ndie Bundestagspräsidentin bzw. den Bundestagspräsidenten ihre \nFinanzen offengelegt. Es gab nie eine Beanstandung. Ich nehme \nan, daß Ihnen das bekannt ist. - Aus dem Lächeln einiger \nHerren entnehme ich dies. - Ansonsten möchte ich im \nZusammenhang mit meiner Vorladung hier in keine Polemik gegen \ndie Finanzskandale und die Nutzung der Einheit Deutschlands \nzur Auffüllung von Parteikassen der größten Parteien \neintreten.\n\n8\n\nDer zweite Grund meiner Aussageverweigerung: Neuerdings \nwerden in der Presse Andeutungen gemacht, daß eines der \nErgebnisse der Arbeit dieses Ausschusses darin bestehen \nkönnte, in der kommenden Zeit eine Reihe von Ermittlungs- und \nStrafverfahren einzuleiten. Es versteht sich, daß ich, wie \nauch immer dies gewertet wird, mich nicht in den Strudel von \nkonstruierten Belastungen meiner Partei oder meiner selbst \nbegeben werde.\n\n9\n\nUnd drittens, Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, \nkann man von mir nicht erwarten, daß ich selbst in den Chor \nderer einstimme, die seit Existenz dieses Ausschusses Rufmord \nan mir begehen.\"\n\n10\n\nDer Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, daß ihm kein \numfassendes Aussageverweigerungsrecht zustehe, sondern er nur \ndie Möglichkeit habe, die Aussage auf Fragen zu verweigern, \ndurch deren Beantwortung er sich oder einen Angehörigen der \nGefahr aussetze, strafrechtlich verfolgt zu werden.\n\n11\n\nDer Kläger blieb bei seiner umfassenden \nAussageverweigerung. Eine Aufforderung nach § 56 StPO erging \nnicht. Den Versuch des Zeugenbeistandes des Klägers zu \nbegründen, warum aus dem Auskunftsverweigerungsrecht ein \numfassendes Zeugnisverweigerungsrecht folge, lehnte der \nVorsitzende unter Hinweis auf ein fehlendes Rederecht des \nZeugenbeistandes ab. Nach Beratung verkündete der \nUntersuchungsausschuß einen Beschluß, mit dem festgestellt \nwurde, daß der Kläger das Zeugnis verweigert habe, ohne sich \nauf die gesetzlichen Gründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis \n55 StPO berufen zu können. Darüber hinaus wurden dem Kläger \ndie durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten \nauferlegt sowie gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von \n1.000,-- DM gegen ihn festgesetzt.\n\n12\n\nGegen diese Anordnungen hat der Kläger am 24. November 1993 \nKlage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben \n(23 K 8011/93).\n\n13\n\nIn der Folgezeit wurde der Kläger erneut zur Vernehmung als \nZeuge geladen. In der Sitzung vom 19. Januar 1994 verweigerte \ner wiederum das Zeugnis unter Hinweis auf ein umfassendes \nAussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Auch in dieser \nSitzung erging keine Aufforderung nach § 56 StPO.\n\n14\n\nNach Beratung verkündete der Untersuchungsausschuß einen \nBeschluß, mit dem festgestellt wurde, daß der Kläger das \nZeugnis erneut verweigert habe, ohne sich auf die gesetzlichen \nGründe der sinngemäß geltenden §§ 52 bis 55 StPO berufen zu \nkönnen. Darüber hinaus wurden dem Kläger die durch die \nZeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt und die \nBeantragung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses beim \nAmtsgericht Bonn beschlossen. \n\n15\n\nAuf den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am \n24. Januar 1994 gestellten Antrag ordnete das Amtsgericht Bonn \ngegen den Kläger mit Beschluß vom 15. Februar 1994 \n- 50 Gs 66/94 - zur Erzwingung des Zeugnisses vor dem \nUntersuchungsausschuß die Haft für die Dauer von sechs Monaten \nan. Der Haftbefehl wurde am gleichen Tag vollstreckt. Auf die \nBeschwerde des Klägers hob das Landgericht Bonn mit Beschluß \nvom 18. Februar 1994 - 31 Qs 16/94 - den Beschluß des \nAmtsgerichts Bonn auf, weil sich der Kläger zu Recht auf ein \nZeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe; die \nbekannten tatsächlichen Umstände seien geeignet, gegen ihn \nzumindest den Anfangsverdacht der Beteiligung an Straftaten \noder Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Diese Entscheidung \nwurde vom Landgericht Bonn im Nachverfahren gemäß § 311 a StPO \nmit Beschluß vom 12. April 1994 bestätigt. In der Folgezeit \nsahen der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden \nOberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf keinen Anlaß, auf \neine Strafanzeige des Vorsitzenden des \nUntersuchungsausschusses ein Ermittlungsverfahren gegen den \nKläger einzuleiten.\n\n16\n\nBereits am 1. Februar 1994 hatte der Kläger gegen die \nAnordnungen im Beschluß des Untersuchungsausschusses vom \n19. Januar 1994 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht \nKöln erhoben (23 K 661/94). In dem hinsichtlich des Antrages \nauf Erzwingungshaft übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärten und im übrigen zur gemeinsamen Verhandlung \nund Entscheidung verbundenen Verfahren hat der Kläger zur \nBegründung seiner Klage vorgetragen: Die Beschlüsse des \nUntersuchungs-ausschusses vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar \n1994 seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen wesentliche \nGrundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dies gelte zum \neinen, weil seinem Zeugenbeistand verweigert worden sei zu \nerläutern, aus welchen Gründen ihm - dem Kläger - ein \numfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Auch im \nVerfahren vor dem Untersuchungsausschuß sei es Aufgabe eines \nRechtsbeistandes, seinen Mandanten vor den Gefahren einer \nStrafverfolgung zu bewahren. Zum andern sei er - der Kläger - \nin der Sitzung vom 28. Oktober 1993 nicht darüber belehrt \nworden, welche Folgen die Inanspruchnahme eines unberechtigten \nZeugnisverweigerungsrechts hätten. \n\n17\n\nDie angefochtenen Beschlüsse seien auch materiell \nrechtswidrig. Zunächst sei zweifelhaft, ob seine Vernehmung \nüberhaupt vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt \ngewesen sei; die in den Bundestagsdrucksachen 12/654 und \n12/662 benannten Fragen erwähnten nämlich als \nUntersuchungsgegenstand nicht ausdrücklich die Beziehungen des \nBereichs \"Kommerzielle Koordinierung\" zur DKP. Im übrigen \nstehe ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht analog \n§ 55 StPO zu. Der Versuch, ihn zu dem vom \nUntersuchungsausschuß formulierten Beweisthema zu befragen, \nkönne nur dahingehend gewertet werden, daß er bzw. die DKP dem \nVerdacht strafrechtlich relevanter Kontakte zum Bereich \n\"Kommerzielle Koordinierung\" ausgesetzt werden solle. In \ndiesem Zusammenhang sei nicht auszuschließen, daß ihm eine \nBeihilfe oder Begünstigung zu Straftaten zur Last gelegt \nwerde. Wenn der Ausschuß beabsichtige zu klären, wie der \nBereich \"Kommerzielle Koordinierung\" die DKP mit oder ohne \nZuhilfenahme von Tarnfirmen finanziert habe und in welcher \nWeise diese die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet bzw. \nweitergeleitet hätten, so zeige dies, daß eine entsprechende \nFinanzierung der DKP durch den Bereich \"Kommerzielle \nKoordinierung\" für den Ausschuß feststehe. Seine - des \nKlägers - Tätigkeit werde demnach unter dem Gesichtspunkt \nstrafrechtlich relevanten Verhaltens geprüft. Dabei werde \naufgrund der Zusammenhänge, die auch aufgrund \n(vor-)verurteilender, öffentlicher Äußerungen von \nAusschußmitgliedern und Organen der Staatsanwaltschaft in der \nÖffentlichkeit hinsichtlich des Bereichs \"Kommerzielle \nKoordinierung\" und der DKP hergestellt würden, deutlich, daß \nihm nicht nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne \nFragen, sondern ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht \nzustehe. Seine Aussage und die gegen seine Partei erhobenen \nVorwürfen stünden in einem so engen Zusammenhang, daß eine \nTrennung nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung der \nBeklagten sei ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht von \nder Rechtsprechung auch nicht nur in extremen \nAusnahmesituationen anerkannt. Vielmehr sei es für die an \nStrafprozessen Beteiligten eine alltägliche Erfahrung, daß \nsich Zeugen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht \nberiefen und dies von den hiermit befaßten Gerichten auch \nbestätigt werde. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie Beschlüsse des 1. Untersuchungs-\nausschusses vom 28. Oktober 1993 und \n19. Januar 1994 aufzuheben, soweit \ndurch diese ihm die durch seine \nAussageverweigerung entstandenen Kosten \nund ein Ordnungsgeld auferlegt worden \nsind.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die gemäß Art. 44 GG bei \nder Durchführung parlamentarischer Untersuchungen sinngemäß \nanzuwendenden Vorschriften der StPO seien beachtet worden. Der \nKläger sei über seine Rechte eingehend belehrt worden. Sofern \n- wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte bestünden, sei es \nnicht erforderlich, auf die Möglichkeit des Vorliegens eines \numfassenden Auskunftsverweigerungsrechts hinzuweisen. Einer \nBelehrung habe es auch deshalb nicht bedurft, weil der Kläger \nsich selbst auf ein derartiges Recht berufen habe. \nHinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten bei unberechtigter \nAussageverweigerung habe keine Hinweispflicht bestanden. Auch \nsei kein Mitwirkungsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistandes \nverletzt worden. Dieser habe kein eigenes Antrags- und \nRederecht. Vielmehr sei er auf die Beratung seines Mandanten \nbeschränkt.\n\n23\n\nDer Beschluß entspreche auch dem materiellen Recht. Das \nBeweisthema gehöre zu den zentralen Fragen des \nUntersuchungsgegenstandes. Insbesondere stehe dem Kläger das \nin Anspruch genommene umfassende Aussageverweigerungsrecht \nnicht zu. Mutmaßungen über angebliche \nKriminalisierungsabsichten des Ausschusses könnten den \nSachvortrag zu den Voraussetzungen eines \nAuskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO nicht ersetzen. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom \n21. September 1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. \nausgeführt: Die angefochtenen Beschlüsse des \nUntersuchungsausschusses seien materiell fehlerhaft, da die \nVoraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 Abs. 1 StPO \nfür eine Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines \nOrdnungsgeldes nicht vorgelegen hätten; der Kläger sei \nentsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) \nAussageverweigerung berechtigt gewesen.\n\n25\n\nZur Begründung ihrer gegen dieses Urteil fristgerecht \neingelegten Berufung trägt die Beklagte u.a. vor: Der Kläger \nkönne sich nicht auf ein umfassendes \nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Es fehle \nbereits an der Gefahr, wegen einer Straftat bzw. \nOrdnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Jedenfalls lägen die in \nder neueren Rechtsprechung geforderten strengen \nVoraussetzungen für die Annahme eines umfassenden \nAuskunftsverweigerungsrechts nicht vor. Der pauschale Hinweis \ndes Klägers auf etwaige Kriminalisierungsabsichten des \nUntersuchungsausschusses erfülle nicht die gesetzlichen \nAnforderungen. Dem Ausschuß sei es nicht möglich gewesen, das \nBestehen eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts \naufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen; er habe nur \nmutmaßen und spekulieren können, was für die - ohnehin nur in \nAusnahmefällen in Betracht kommende - Annahme eines \numfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht genüge. \nAbgesehen davon sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil \nes den gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsfreiraum \ndes Untersuchungsausschusses bei der Beurteilung des \nAuskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO nicht respektiert \nhabe. \n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen \nVorbringens geltend: Unter dem Gesichtspunkt der \nAktivlegitimation der Beklagten bestünden bereits Zweifel an \nder Zulässigkeit der Berufung. Nach dem \nDiskontinuitätsgrundsatz endeten die Untersuchungsausschüsse \nmit dem Ablauf der Wahlperiode des Deutschen Bundestages. In \nder Sache seien sowohl das Landgericht Bonn als auch das \nVerwaltungsgericht Köln zu Recht davon ausgegangen, daß ihm \nein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO \nzustehe. Das Landgericht Bonn habe insoweit als ein mit der \nBelehrung und Vernehmung von Zeugen tagtäglich befaßtes \n\"Fachgericht\" geurteilt. Im Unterschied dazu handele es sich \nbei einem aus Berufspolitikern zusammengesetzten \nUntersuchungsausschuß um ein Hilfsorgan des Deutschen \nBundestages mit behördenähnlichem Charakter, das im \nwesentlichen eine politische Aufgabe zu erfüllen habe. \nBeschlüsse des Untersuchungsausschusses müßten deshalb mit \nBlick auf die Rechte von Zeugen der uneingeschränkten \nKontrolle unabhängiger Gerichte unterliegen. Im übrigen habe \nes im Ermessen des Untersuchungsausschusses gelegen, ihn in \nder ersten Anhörung zu einer weiteren Glaubhaftmachung \naufzufordern, was nicht geschehen sei. Schließlich hätten das \nLandgericht Bonn und das Verwaltungsgericht Köln in ihren \nEntscheidungen zutreffend ausgeführt, daß in Zweifelsfällen \nvon dem Zeugen nicht verlangt werden dürfe, über die Tat, \nderentwegen er oder seine Angehörigen verfolgt werden könnten, \nirgendwelche Angaben zu machen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie \ndes Verfahrens 5 A 239/95 einschließlich der beigezogenen \nUnterlagen der Beklagten und der Akten des Amtsgerichts Bonn \nBezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n34\n\n1. Es ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung \nin der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon \nausgegangen, daß es sich bei der Anfechtung der in Rede \nstehenden Maßnahmen eines parlamentarischen \nUntersuchungsausschusses um eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 \nAbs. 1 VwGO handelt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November \n1980 - 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; OVG \nBerlin, Urteil vom 30. Oktober 1969 \n- OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293, \n294; OVG Lüneburg, Urteil vom \n28. Januar 1986 - 5 A 200/85 -, DVBl. \n1986, 476; OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1986 - 15 B 1849/86 -, DÖV \n1987, 113; OVG NW, Beschluß vom \n23. September 1986 - 15 B 2039/86 -, \nNVwZ 1987, 608; vgl. auch Klenke, Zum \nKonflikt zwischem parlamentarischem \nEnqueterecht und dem Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung des \nBetroffenen, NVwZ 1995, 644, 647 f.\n\n36\n\nHieran ist der Senat als Rechtsmittelgericht gemäß § 17 a \nAbs. 5 GVG gebunden. Schon deshalb bedarf es keines Eingehens \nauf die vom Landgericht Bonn in seinem Beschluß vom \n15. Dezember 1997 - 31 Qs 98/97 - vertretene Auffassung, daß \nentgegen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die \nrichterliche Kontrolle aller Maßnahmen, die ein Ausschuß im \nRahmen des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens in \nAusübung der ihm nach Maßgabe der Strafprozeßordnung \nzustehenden Befugnisse treffe, den ordentlichen Gerichten \nzugewiesen sei.\n\n37\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend das Vorliegen der sonstigen \nSachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage,\n\n38\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n23. September 1986, a.a.O., S. 609,\n\n39\n\nbejaht. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich insbesondere \nnicht zwischenzeitlich erledigt, weil der \nUntersuchungsausschuß \"Kommerzielle Koordinierung\" mit Ablauf \nder 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit \nbeendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich \nkeine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die \nVerhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der \nSitzungskosten maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das \nVerhalten des Klägers in den beiden Ausschußsitzungen vom \n28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 und beschweren ihn nach \nwie vor.\n\n40\n\n2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndaß die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses \"Kommerzielle \nKoordinierung\" vom 28. Oktober 1993 und 19. Januar 1994 im \nangefochtenen Umfang rechtswidrig sind und den Kläger in \nseinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. § 70 \nAbs. 1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung \neines Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 \nStPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen \nGrund verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten \nauferlegt. Zugleich wird gegen ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 \nStPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dem Kläger stand für seine \nZeugnisverweigerung jedoch ein gesetzlicher Grund zur Seite, \nweil er entsprechend § 55 StPO zu einer (umfassenden) \nAussageverweigerung berechtigt war. Nach dieser Vorschrift \nkann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, \ndurch deren Beantwortung er sich selbst oder einen der in § 52 \nAbs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen \nwürde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit \nverfolgt zu werden. Die neuere höchstrichterliche \nRechtsprechung hat dies dahin konkretisiert, daß ein \nAuskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO voraussetzt, daß \nder Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten \nAngehörigen der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei \nwahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die \nzumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im \nSinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher \nAnfangsverdacht muß sich auf zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte, d.h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür \nsprechen, daß gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt \neine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände \nbelegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten \nreichen weder für einen prozessual ausreichenden \nAnfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach \n§ 55 StPO aus.\n\n42\n\nVgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluß \nvom 1. Juni 1994 - 1 BJs 182/83 -, MDR \n1994, 929 f. m.w.N.\n\n43\n\n§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, \ndie Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann \ndie gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem \nmöglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in \nderart engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was \ner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit aussagen könnte.\n\n44\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987 \n- 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328.\n\n45\n\nDies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein \nTeilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und \ndie demzufolge (mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen \nbeitragen können.\n\n46\n\nVgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1987, \nwie vor, S. 329; BGH, Beschluß vom \n27. Juni 1988 - 1 BJs 280/87 - 6 - StB \n14/88 -, wistra 1988, 358; BGH, \nBeschluß vom 16. Dezember 1988 \n- 1 BJs 327/87 - 4 - StB 47/88 -, NJW \n1989, 2703; BGH, Beschluß vom 1. Juni \n1994, a.a.O., S. 930.\n\n47\n\nIn diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im \nErgebnis einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich. \n\n48\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser \nGrundsätze im Anschluß an die Entscheidungen des Landgerichts \nBonn vom 18. Februar 1994 und 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 - \nmit überzeugender Begründung dargelegt, daß der Kläger \nausnahmsweise zu einer umfassenden Aussageverweigerung \nberechtigt war. Der Senat teilt die hierzu gemachten \nAusführungen auf den Seiten 12 bis 14 der \nEntscheidungsabschrift, auf die er zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen der \nBeklagten gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden \nBeurteilung.\n\n49\n\nSoweit die Berufung geltend macht, der Kläger habe sich auf \nein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ohne dazu \nhinreichende tatsächliche Angaben gemacht zu haben, so daß es \nbereits an einer ausreichenden Erklärung im Sinne des § 55 \nStPO fehle, überspannt die Beklagte die gebotenen \nAnforderungen. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Aussage des \nKlägers auch politische Erklärungen und Statements enthielt, \ndie im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise ohne Bedeutung \nwaren. Entscheidend ist aber, daß sich der Kläger ausdrücklich \nauf die Vorschrift des § 55 StPO berufen und in diesem \nZusammenhang unmißverständlich seiner Befürchtung Ausdruck \nverliehen hat, sich durch jegliche Aussage selbst zu belasten. \nHierbei waren die Angaben des Klägers nicht isoliert, sondern \nvor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags des Ausschusses \nzu würdigen, wie er sich bezogen auf den Kläger in einem \ndetaillierten Fragenkatalog konkretisiert hatte (vgl. Beiakte \nHeft 2b, Bl. 184 ff.). Danach stand für den \nUntersuchungsausschuß fest, daß zwischen der DKP und dem \nBereich \"Kommerzielle Koordinierung\" ein enges, insbesondere \ndie Finanzierung der DKP betreffendes \"Beziehungsgeflecht\" \nbestanden hatte und daß der Kläger dazu als an den Vorgängen \nbeteiligter Repräsentant der DKP Auskunft geben konnte. Ferner \nwar zu berücksichtigen, daß vom Kläger als juristischem Laien \nkeine rechtliche Begründung für ein ausnahmsweise bestehendes \numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht erwartet werden \nkonnte; hierzu hätte der Untersuchungsausschuß dem \nanwaltlichen Beistand des Klägers das Wort erteilen können, \nohne mit dem Grundsatz in Kollision zu geraten, daß eine \nVertretung des Zeugen bei der Aussage selbst ausscheidet.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1974 - 2 BvR 747/73 u.a. -, BVerfGE 38, \n105, 116.\n\n51\n\nJedenfalls hätte der Untersuchungsausschuß - wenn er die \nAngaben des Klägers für unzureichend hielt - vor Verhängung \nvon Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen schon mit Blick auf den \nrechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst \nalle milderen Mittel ausschöpfen müssen. Dazu hätte ein - \ngegebenenfalls durch Einzelfragen präzisiertes - Verlangen \nnach Konkretisierung des Weigerungsgrundes oder auch das in \nden Fällen der Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung nach §§ 52, \n53 und 55 StPO regelmäßig in Betracht kommende Vorgehen nach \n§ 56 StPO gehört.\n\n52\n\nVgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972\n- 4 StR 180/72 - NJW 1972, 1334.\n\n53\n\nDanach hätte der Ausschuß vor der Anwendung von \nZwangsmitteln vom Kläger verlangen müssen, Tatsachen glaubhaft \nzu machen, die für eine Verfolgungsgefahr sprechen. Soweit von \neinem Zeugen nicht verlangt werden kann, daß er Tatsachen \nglaubhaft macht, die auf eine Offenbarung der betreffenden \nStraftat hinauslaufen oder ihn der Gefahr eigener Verfolgung \naussetzen, hätte sich der Ausschuß gegebenenfalls mit der \neidlichen Versicherung des Klägers begnügen müssen, er nehme \nnach bestem Wissen an, daß er sich einer Verfolgungsgefahr im \nSinne des § 55 StPO aussetze.\n\n54\n\nVgl. dazu Dahs, in: Löwe/Rosenberg, \nStPO, 24. Aufl. § 56, Rdnr. 5; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, \n43. Aufl., § 56, Rdnr. 1; Pelchen, in: \nKarlsruher Kommentar zur \nStrafprozeßordnung, § 56, Rdnr. 4, \njeweils m.w.N.\n\n55\n\nDas ist hier nicht geschehen.\n\n56\n\nSoweit die Berufung rügt, es habe entgegen den \nEntscheidungen des Landgerichts Bonn und der Vorinstanz keinen \nhinreichenden Anfangsverdacht bezüglich einer Beteiligung des \nKlägers an einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gegeben, \nverkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, ob aus heutiger \nSicht ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden hat. \nEntscheidend ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der Aussage \ndes Klägers hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte \nvorgelegen haben. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht Köln und \nLandgericht Bonn zu bejahen. Die damalige Vernehmung des \nKlägers diente u.a. dem Ziel, das \"Beziehungsgeflecht\" \nzwischen der \"Kommerziellen Koordinierung\" und der DKP \neinschließlich der Modalitäten ihrer Finanzierung zu \nermitteln. Dabei ging der Untersuchungsausschuß selbst davon \naus, daß in der Vergangenheit nach gesicherten Erkenntnissen \nGeldmittel aus dem Bereich \"Kommerzielle Koordinierung\" zur \nFinanzierung der DKP bereitgestellt worden waren und \nhauptamtliche Mitarbeiter der DKP ihr Gehalt von - dem Bereich \n\"Kommerzielle Koordinierung\" unterstellten - \"Parteifirmen\" \nbezogen hatten, ohne dort tatsächlich zu arbeiten. \n\n57\n\nVgl. auch Verfassungsschutzbericht \n1986, S. 46; Bericht in der FAZ vom \n24. Juni 1992, \"Illegale \nBargeldzahlungen\"; Bericht im \"DER \nSPIEGEL\" 35/1993, S. 51 \"Genug \nGeld\".\n\n58\n\nDerartige Praktiken erfüllen den Tatbestand der \nSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO, weil der zu versteuernde \nGewinn um tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben \nverkürzt worden ist. War der Kläger - was aufgrund seiner \nPosition in der Partei nicht fernlag - an Absprachen zur \nFinanzierung der DKP aus Mitteln beteiligt, die aus von \n\"Parteifirmen\" in der Bundesrepublik Deutschland begangenen \nSteuerhinterziehungen stammten, \n\n59\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 3. März \n1993 - 5 StR 546/92 -, BGHSt 39, 146 = \nNStZ 1993, S. 287\n\n60\n\nso konnte - im Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, daß \ngegen ihn im Falle einer entsprechenden Aussage der \nAnfangsverdacht einer Anstiftung oder Beihilfe zur \nSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO, §§ 26, 27 StGB begründet \nwar. \n\n61\n\nDie entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im \nBeschluß vom 12. April 1994 - 31 Qs 16/94 - hat der \nVorsitzende des Untersuchungsausschusses \"Kommerzielle \nKoordinierung\" im übrigen für derart erheblich gehalten, daß \ner Strafanzeige gegen den Kläger gestellt hat. Daß in der \nFolgezeit der Generalbundesanwalt sowie die Leitenden \nOberstaatsanwälte in Bochum und Düsseldorf nach eingehender \nÜberprüfung keinen Anlaß gesehen haben, auf die Strafanzeige \nein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, hindert \ndie Annahme eines begründeten Anfangsverdachtes nicht.\n\n62\n\nSchließlich unterliegen die angefochtenen Maßnahmen \nentgegen der Auffassung der Beklagten der (vollen) \ngerichtlichen Überprüfung. Soweit in der strafprozessualen \nKommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, das (Straf-\n)Gericht prüfe die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung \ngemäß § 55 StPO (nur) nach pflichtgemäßem Ermessen, \n\n63\n\nvgl. Dahs, a.a.O., § 55 Rdnr. 14; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 \nRdnr. 10; Pelchen, a.a.O., § 55 \nRdnr. 13.\n\n64\n\nbezieht sich dieses spezifisch strafprozessuale Verständnis \nersichtlich auf das \"Ermessen\" des Tatrichters aus Sicht des \nRevisionsgerichts,\n\n65\n\nvgl. BGH, Urteil vom 27. Februar \n1951 \n- 1 StR 14/51 -, BGHSt 1, 39, 40; OLG \nOldenburg, Urteil vom 21. Februar 1972 \n- 1 Ss 8/61 -, NJW 1961, 1225,\n\n66\n\nund ist auf die lediglich sinngemäße Anwendung des § 55 StPO \nim parlamentarischen Untersuchungsverfahren nicht übertragbar. \nDer Untersuchungsausschuß wird nicht als Gericht tätig; er übt \nvielmehr öffentliche Gewalt aus, die der gerichtlichen \nKontrolle unterliegt (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der \nverfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG \nerfordert eine effektive Rechtsschutzgewährung die \nvollständige Nachprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt \nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Nur ausnahmsweise, \nbei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im \nHinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu \nrechtfertigen, der handelnden Stelle einen eigenen, \ngerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen \nBeurteilungsspielraum einzuräumen.\n\n67\n\nVgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil \nvom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ \n1991, 568, 569.\n\n68\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder hat \nder Gesetzgeber den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen \nausdrücklich einen besonderen Beurteilungsspielraum \neingeräumt, noch rechtfertigen Sachgesichtspunkte wie etwa der \nCharakter der Entscheidung oder die Zusammensetzung des \nUntersuchungsausschusses die Annahme eines derartigen \ngerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums. Anders als im \nStrafverfahren fehlt es im parlamentarischen \nUntersuchungsverfahren - obwohl nach den Regeln der \nStrafprozeßordnung verfahren wird - grundsätzlich an \nEntscheidungen unabhängiger Richter. Der damit verbundenen \nGefahr von Grundrechtsbeeinträchtigungen ist dadurch Rechnung \nzu tragen, daß die Entscheidungen des Untersuchungsausschusses \nmit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang gerichtlich \nüberprüfbar sind.\n\n69\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluß vom \n13. September 1993 - 2 BvR 1666 und \n1667/93 -, NVwZ 1994, 54, 55.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hier nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-216-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-216-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309822","retrieved":"2026-07-09 03:39:35.812250+00:00"}}