{"status":"available","doknr":"OLD309821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.5A183.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"5 A 183/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 1995 \nwird abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte sein Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen am 29. September 1994 in der Zeit von \netwa 9.00 Uhr bis 10.44 Uhr in einer Haltebucht vor dem Hause \nI. A. 26 in B. ab, um einen Arzt aufzusuchen. Für die aus \nzwei Standplätzen bestehende Haltebucht ist ein \neingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) mit Zusatzschild nach \n§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet. \nAuf der Grenze zwischen den beiden Standplätzen ist ein \nweiteres Schild mit der Aufschrift \"Ladezone\" und einem \nentsprechenden Piktogramm aufgestellt. Ein \nAußendienstmitarbeiter des Beklagten stellte um 9.52 Uhr fest, \ndaß das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig abgestellt war und \nordnete um 10.36 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs an. Nach \nBeginn, aber vor Beendigung der Abschleppmaßnahme erschien der \nKläger und entfernte sein Fahrzeug. \n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger durch Leistungsbescheid vom \n2. Dezember 1994 zur Erstattung der von dem \nAbschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von \n160,-- DM heran. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch \nbegründete der Kläger unter Hinweis auf eine ärztliche \nBescheinigung damit, daß er \"aufgrund einer relevanten \nErkrankung\" nicht in der Lage gewesen sei, einen Parkplatz \naufzusuchen. Die Bezirksregierung C. wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 28. März 1995 mit der Begründung zurück, \ndaß der Arztbesuch kein Parken im eingeschränkten Haltverbot \nrechtfertige. \n\n4\n\nMit seiner am 26. April 1995 erhobenen Klage hat der Kläger \nim wesentlichen ergänzend vorgebracht: Die Abschleppmaßnahme \nsei unangemessen, weil eine Funktionsbeeinträchtigung einer \nVerkehrseinrichtung nicht vorgelegen habe. Sein Fahrzeug habe \nlediglich im eingeschränkten Haltverbot gestanden, so daß eine \nBehinderung des fließenden Verkehrs oder des Ladeverkehrs \nnicht habe eintreten können. Besondere Umstände, die die \nsofortige Entfernung des Fahrzeugs hätten rechtfertigen \nkönnen, hätten nicht vorgelegen. \n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten \nvom 2. Dezember 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung C. vom \n28. März 1995 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat zur Begründung vorgetragen, daß es sich bei der \ndurch das Ladezonenschild gekennzeichneten Haltebucht um einen \nbesonders geschützten Funktionsbereich im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele, aus dem \nFahrzeuge auch ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung \nzwangsweise entfernt werden dürften. An der Freihaltung dieser \nLadezone bestehe angesichts der zahlreichen Kaufhäuser und \nsonstigen Einzelhandelsbetriebe, insbesondere in der parallel \nverlaufenden Haupteinkaufsstraße \"D. Straße\", ein \nbesonderes öffentliches Interesse. Anlieferungen müßten \nganztägig gewährleistet sein. Das Fahrzeug des Klägers habe \ndie Ladezone während einer Zeit starken Verkehrs nahezu eine \nStunde blockiert.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung \nu.a. ausgeführt: Ein als \"Ladezone\" gekennzeichneter Bereich \nsei kein besonders schützenswerter Funktionsbereich, aus dem \nohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden dürfe. Bei einem \nVerstoß gegen ein eingeschränktes Haltverbot dürfe jedoch nach \nAblauf einer Stunde nach erstmaliger Feststellung des \nVerkehrsverstoßes ohne Nachweis einer konkreten Behinderung \nabgeschleppt werden.\n\n10\n\nMit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher \nBedeutung zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: \nDer Kläger habe sein Fahrzeug länger als eine Stunde \nverkehrswidrig geparkt. Dies sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Abschleppanordnung auch \nbekannt gewesen, weil die Parkscheibe des Klägers auf 9.00 Uhr \neingestellt gewesen sei. Dessen ungeachtet sei angesichts der \nUmstände des Einzelfalls ein Abschleppen aus dem \neingeschränkten Haltverbot jedenfalls nach 30 Minuten zulässig \ngewesen. Die Ladezone habe wegen des zur fraglichen Zeit regen \nLieferverkehrs für die zahlreichen, in unmittelbarer Umgebung \ngelegenen Kaufhäuser und Einzelhandelsbetriebe freigehalten \nwerden müssen. Anderenfalls wäre der Lieferverkehr wegen \nfehlender Ausweichmöglichkeiten zu einem verkehrsbehindernden \nHalten in zweiter Reihe gezwungen gewesen. Ladezonen in \nInnenstädten komme auch eine besondere straßenrechtliche \nFunktion i.S.d. § 45 Abs. 1 b Nr. 3, 4, 5 StVO zu, die durch \nein entsprechendes Zusatzschild kenntlich gemacht werden \nkönne.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 26. Oktober 1995 \nabzuändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie vom Verwaltungsgericht gemäß § 131 VwGO a.F. \nzugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung, über die \nmit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der \nangefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig. \n\n20\n\nDie in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den \nKläger, die durch das Abschleppen entstandenen Kosten in Höhe \nvon 160,-- DM zu ersetzen, hat ihre Ermächtigungsgrundlage in \n§ 77 VwVG NW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung i.V.m. § 24 \nOBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 \nAbs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der \nOrdnungspflichtige die durch eine Sicherstellung oder \nErsatzvornahme erwachsenen Kosten zu erstatten.\n\n21\n\nDie in § 14 OBG NW und § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1 PolG NW als \nVoraussetzung des ordnungsbehördlichen Eingreifens vorgesehene \ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand \nvorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag \nein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StVO i.V.m. § 12 \nAbs. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO vor, weil das Fahrzeug des \nKlägers in einem eingeschränkten Haltverbot geparkt war, ohne \ndaß Ladetätigkeiten vorgenommen wurden. \n\n22\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs verstieß nicht \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 2 \nOBG NW). Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch \nandauernden Störung war das Abschleppen des Fahrzeugs \ngeeignet. Das angeordnete Abschleppen war auch erforderlich, \nda andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht \nzur Verfügung standen. Angesichts des auswärtigen Kennzeichens \nwaren insbesondere Maßnahmen zur Ermittlung des Halters nicht \nangezeigt.\n\n23\n\nDie Maßnahme hatte ferner keine Nachteile zur Folge, die zu \ndem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. \nMaßgebend ist insoweit eine Abwägung der wesentlichen Umstände \ndes Einzelfalls.\n\n24\n\nDie Abschleppmaßnahme belastete den Kläger mit Kosten in \nHöhe von 160,-- DM und - sofern der Kläger nicht selbst das \nFahrzeug nach Eintreffen des Abschleppwagens entfernt hätte - \nmit einem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeugs. \nDie Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen - \nhier nur hypothetischen - Ungelegenheiten sind geringfügig. \nSie stehen zu dem Zweck der Maßnahme, die als Ladezone \ngekennzeichnete Haltebucht insbesondere für den Ladeverkehr \nfreizuhalten, sowie zu dem generalpräventiven Interesse, \nandere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken in der Ladezone \nabzuhalten, in keinem Mißverhältnis. \n\n25\n\nDie Anordnung des eingeschränkten Haltverbots in Verbindung \nmit der Einrichtung einer speziellen Haltebucht diente dem \nZiel, im Zentrum einer Großstadt in unmittelbarer Nähe von \nKaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften Verkehrsflächen zum \nBe- und Entladen, Ein- oder Aussteigen oder kurzfristigen \nHalten zur Verfügung zu stellen. Die bauliche Ausgestaltung \nsowie die Ausschilderung der in Rede stehenden Haltebucht \nsowohl mit dem Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) als \nauch mit dem zusätzlichen Hinweisschild \"Ladezone\" hoben die \nBedeutung dieser Verkehrsfläche insbesondere für den Liefer- \nund Ladeverkehr deutlich hervor. Die Mißachtung des \neingeschränkten Haltverbots in der Haltebucht durch den Kläger \nüber einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde \nbeeinträchtigte wesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, \nden knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- \nund Entladen bzw. Ein- und Aussteigen zur Verfügung zu \nstellen. Schon diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte \ndie hier zu bewertende Abschleppmaßnahme. Denn im Gegensatz \nzum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - \ninsbesondere bei Einrichtung einer speziellen Ladezone - \nbereits eine mehrfache Überschreitung der vom Zeichen 286 \nerlaubten Haltezeit von lediglich 3 Minuten zu einer \nWiederherstellung der Funktionsfähigkeit des markierten \nVerkehrsraums im Sofortvollzug berechtigt. Wird mithin eine \nvornehmlich für den Ladeverkehr reservierte Haltebucht in \nverkehrsreicher Innenstadt durch ein parkendes Fahrzeug \njedenfalls länger als ein halbe Stunde blockiert, so ist das \nAbschleppen eines derart verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs \nkeine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer \nbelastet. \n\n26\n\nDer Senat kann offen lassen, ob gegebenenfalls auch nach \neiner kürzeren als der hier in Rede stehenden Parkzeit das \nAbschleppen aus einer Haltezone ohne konkrete Behinderung \ngeboten sein kann. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \ngeben allerdings Anlaß zu dem Hinweis, daß der von der \nVorinstanz herausgestellte Gegensatz in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Abschleppen verkehrswidrig \nabgestellter Fahrzeuge so nicht gegeben ist. Nicht nur beim \nAbschleppen aus Fußgänger- oder Feuerwehranfahrtszonen, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 \n- 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870,\n\n28\n\nsondern auch beim Abschleppen von Fahrzeugen, die die \nParkzeit an Parkuhren überschritten haben, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juli \n1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, \n1066,\n\n30\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht auf eine \nFunktionsbeeinträchtigung der betreffenden Verkehrsfläche \nabgestellt. Beim Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr \nhat es die \"Mißachtung der verkehrsregelnden Funktion\" der \nParkuhr im konkreten Fall als maßgeblich angesehen. Der Sache \nnach hat letztlich auch das Verwaltungsgericht nicht auf eine \nkonkrete Behinderung, sondern auf eine Beeinträchtigung der \n\"verkehrsregelnden Funktion der Haltezone\" abgestellt.\n\n31\n\nWar die Entfernung des Fahrzeugs mithin rechtmäßig, so ist \nder Kläger als für den Zustand seines Fahrzeugs gemäß § 18 \nAbs. 2 OBG NW verantwortlicher Inhaber der tatsächlichen \nGewalt zutreffend in Anspruch genommen worden. Die \nordnungsrechtliche Haftung des für den Zustand einer Sache \nVerantwortlichen setzt nicht voraus, daß er in der Lage war, \nden Eintritt der ordnungsrechtlichen Störung abzuwehren oder \nnicht.\n\n32\n\nVgl. bereits OVG NW, Beschluß vom \n8. März 1955 - 7 A 315/54 -, MDR 1955, \n762 (763).\n\n33\n\nDeshalb ist unerheblich, ob der Kläger, wie er behauptet, \naus gesundheitlichen Gründen außerstande war, sein Fahrzeug in \neinem Parkhaus abzustellen. Seine ordnungsrechtliche \nVerantwortlichkeit für das objektiv verbotswidrig geparkte \nFahrzeug bestand unabhängig von den subjektiven Gründen, die \nzu dem Verkehrsverstoß geführt haben.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-183-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/5-a-183-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309821","retrieved":"2026-07-09 03:39:35.714842+00:00"}}