{"status":"available","doknr":"OLD309823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.1A10242.89A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 A 10242/89.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage gegen die Beklagte zu \n1) wird im vollen Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die \nim erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen \nKosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Die im \nerstinstanzlichen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten \nzu 1) trägt der Kläger. Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 19 geborene Kläger reiste als somalischer \nStaatsangehöriger am 8. Mai 1985 legal aus Somalia aus und \nnach Italien ein, um mit einem Stipendium des italienischen \nAußenministeriums an der Schule für Militärgesundheit ein \nSeminar zu absolvieren. Am 11. September 1985 reiste er mit \neinem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte in der Folgezeit die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 24. \nNovember 1986 gab er zur Begründung seines Asylbegehrens im \nwesentlichen an: Nach Abschluß seines Studiums im Dezember \n1983 habe er als Militärarzt eine Tätigkeit an einem \nMilitärkrankenhaus in Mogadischu begonnen. Von den \nMilitärbehörden sei ihm ein Stipendium in Italien angeboten \nworden, das er angenommen habe. Am 8. August 1985 habe ihn ein \nFreund aus Kenia telefonisch darüber informiert, daß acht \nLeute, mit denen er früher im Krankenhaus zusammen tätig \ngewesen sei, verhaftet worden seien, weil sie mit der SNM \nzusammengearbeitet hätten. Er selbst sei seit 1982 Mitglied \nder SNM gewesen und habe zusammen mit den nunmehr \nFestgenommenen inhaftierte und gefolterte Regimegegner geheim \nwährend ihrer Gefangenschaft behandelt und deren Verwandte \ninformiert. Da nun seine Tätigkeit für die SNM bekannt \ngeworden sei, müsse er bei einer Rückkehr in sein Heimatland \ndamit rechnen, verhaftet zu werden. \n\n3\n\nZur weiteren Begründung seines Asylbegehrens überreichte er \neine Bestätigung der SNM-Niederlassung in C. vom 21. \nNovember 1986 über seine Aktivitäten für die SNM sowie Fotos, \ndie ihn bei einer Demonstrationsteilnahme zeigen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 1987 lehnte das Bundesamt den \nAntrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1987 forderte der \nFunktionsvorgänger der Beklagten zu 2), der Oberstadtdirektor \nder Stadt C. , den Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes und der Ordnungsverfügung zu \nverlassen, und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb \nder Frist ausreise, die Abschiebung nach Somalia an. \n\n6\n\nGegen die am 20. Februar 1987 zugestellten Bescheide hat \nder Kläger in der Zeit vom 27. bis zum 28. Februar 1987 Klage \nerhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgetragen \nhat, er müsse als ehemaliger Militärangehöriger bei einer \nRückkehr in sein Heimatland den Tod durch Erhängen oder \nErschießung, jedenfalls aber eine langjährige Inhaftierung \nbefürchten. Darüber hinaus hat er ein weiteres Lichtbild von \neiner Demonstrationsteilnahme vorgelegt. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide des Bundesamtes vom \n27. Januar 1987 und des \nOberstadtdirektors der Stadt C. vom \n17. Februar 1987 aufzuheben und die \nBeklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung haben sie auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide verwiesen.\n\n12\n\nMit Urteil vom 27. April 1989 hat das Verwaltungsgericht \nden Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 1987 und die \nOrdnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom \n17. Februar 1987 aufgehoben und die Beklagte zu 1) \nverpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. \nDie Berufung ist nicht zugelassen worden. Zur Begründung hat \ndas Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger \nhabe sein Heimatland zwar nicht aus Furcht vor Verfolgung \nverlassen. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, aus begründeter \nFurcht vor drohender Verfolgung nicht in sein Heimatland \nzurückkehren zu können. Die Entdeckung regimefeindlicher \nTätigkeit während eines Auslandsaufenthalts stelle ebenso wie \ndie Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland \nwährend eines Auslandsaufenthalts einen objektiven, \nasylbegründenden Nachfluchtgrund dar. Da der Kläger bereits in \nSomalia für den SNM tätig gewesen sei, stehe fest, daß er \nbereits deshalb, aber auch wegen seiner Beteiligung an \nverschiedenen regimefeindlichen Demonstrationen, \nFlugblattaktionen und Versammlungen in der Bundesrepublik \nDeutschland, die sich als Ausdruck und Fortführung der schon \nim Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstelle, politisch verfolgt würde, wenn er in \nsein Heimatland zurückkehren würde. Die Ordnungsverfügung sei \nrechtswidrig, da der ablehnende Bescheid des Bundesamtes \nentfallen sei. \n\n13\n\nGegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beteiligte \nbezüglich der Klage gegen die Beklagte zu 1) fristgerecht \nBeschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 21. Juni 1989 hat der \nfrüher zuständig gewesene 22. Senat des erkennenden Gerichts \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die \nNichtzulassung der Berufung aufgehoben und die Berufung \nzugelassen. \n\n14\n\nZur Begründung der Berufung hat der Beteiligte in der \nZulassungsschrift vorgetragen: Die Situation in Somalia sei \ndurch bürgerkriegsähnliche Zustände geprägt. Der SNM habe sich \nzu einer ernstzunehmenden Bedrohung für die somalische \nRegierung entwickelt. Maßnahmen des Staates gegen deren \nMitglieder seien im Regelfall ausschließlich als \nbürgerkriegsbedingt anzusehen. \n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage gegen die Beklagte zu 1) \nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen \naus dem erstinstanzlichen Verfahren. \n\n20\n\nDie Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt im \nwesentlichen vor: In Somalia gebe es nur regional agierende \nGruppierungen der ehemaligen Opposition und Reste der früheren \nStreitkräfte, aber keine das Land umfassende Regierungsgewalt. \nSei somit keine effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne \nhoheitlicher Überlegenheit vorhanden, fehle ein grundsätzlich \nnotwendiges Kriterium für eine politische Verfolgung. \n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats \nund mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. \nHinsichtlich der im übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf \ndie den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste \"Somalia\" \n(Stand: Januar 1998) verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n24\n\nDie Berufung des Beteiligten, über die im Einverständnis \nder Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3, 101 \nAbs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats und \nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden \nwerden kann, hat Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) \nist (jedenfalls nunmehr) unbegründet. \n\n25\n\nGegenstand der Klage ist zum einen die Verpflichtung der \nBeklagten zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. \nDarüber hinaus ist auch die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens, obwohl das Bundesamt eine solche \nEntscheidung bisher nicht getroffen hat. Dieses Begehren ist \nvielmehr mit der im Asylverfahrensgesetz 1991 unmittelbar \nvorgenommenen Erweiterung des Streitgegenstandes eines schon \nzum damaligen Zeitpunkt anhängigen verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens über die Anerkennung als Asylberechtigter diesem \ngemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 iVm § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991 \nzugewachsen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; OVG \nNW, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A \n3402/91.A -.\n\n27\n\nNach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 maßgeblichen \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch ein \nAnspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG 1990 zu. \n\n28\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet \noder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, \ndie den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn \nlandesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib \nim Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht \nzulassende Lage bringen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar \n1991 - BvR 1902/85 und 515, 1827/89 -, \nBVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = \nDVBl. 1991, 531; Urteil des Senats vom \n21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -.\n\n30\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der \nAnforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 gilt insbesondere in bezug \nauf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen \nCharakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische \nVerfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, aaO, vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, \nNVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ \n1994, 497.\n\n32\n\nDanach hängen beide Begehren des Klägers davon ab, ob ihm \nbei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung \ndroht. \n\n33\n\nVon einer politischen Verfolgung kann jedoch nur dann \nausgegangen werden, wenn die dem Ausländer drohenden \nBeeinträchtigungen aus der staatlichen Gebietshoheit \nerwachsen. Der Ausländer muß von einer staatlichen oder quasi-\nstaatlichen Verfolgung bedroht sein. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, vom \n22. März 1994 - 9 C 444.93 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168, vom 10. Mai \n1994 - 9 C 501.98 -, vom 5. Juli 1994 - \n9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 173, und vom 6. August 1996 - 9 C \n172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 190.\n\n35\n\nInsofern gilt bei § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nichts anderes als \nbei Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 15.96 -, NVwZ 1197, 1131 = \nInfAuslR 1997, 379 = Buchholz 402.240 § \n51 AuslG 1990 Nr. 10.\n\n37\n\nIn Somalia existiert jedoch derzeit und in absehbarer \nZukunft weder auf nationaler noch auch auf regionaler oder \nlokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche \nHerrschaftsmacht, von der eine staatliche und damit \nasylrechtlich relevante Verfolgung ausgehen könnte.\n\n38\n\nIn Somalia besteht seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im \nJahre 1991 keine gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt, und auf \nabsehbare Zeit ist mit deren Wiedererrichtung nicht zu \nrechnen. \n\n39\n\nSeit der Flucht des damaligen Regierungschefs Siad Barre \naus Mogadischu fehlt es in Somalia an einer effektiven \nStaatsgewalt. Der Zusammenbruch des Staatsgefüges zeigt sich \ninsbesondere in der Preisgabe der Hauptstadt und damit der \nHerrschaftsstrukturen und -institutionen. Von den derzeit auf \ndem Gebiet Somalias vorhandenen \"Präsidenten\" hat sich bislang \nkeiner als stark genug erwiesen, um das ganze Land unter seine \nKontrolle zu bringen. Zentralstaatliche Strukturen existieren \nnach wie vor nicht. Auf nationaler Ebene können die \nGrundfunktionen eines Staates wie z.B. Gewährleistung \nöffentlicher Sicherheit (Gewaltmonopol), Gewährleistung einer \neinheitlichen Rechtsprechung oder Unterhaltung eines \nöffentlichen Bildungs- oder Gesundheitswesens nicht ausgefüllt \nwerden. \n\n40\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. Mai \n1996 - 13 UE 1982/95 -. \n\n41\n\nWeder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ist ein \nAnhalt ersichtlich, der Anlaß geben könnte, von diesen \nFeststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs \nabzuweichen.\n\n42\n\nEs besteht in Somalia auch keine auf einem abgegrenzten \nGebiet herrschende, staatsähnliche Organisation, die in der \nLage ist oder auf absehbare Zeit sein könnte, staatliche \nVerfolgung im dargestellten Sinne auszuüben. \n\n43\n\nQuasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie - \nähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte \nHerrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf \neinem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv \nund dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven \nund stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht. \nDabei erfordern Effektivität und Stabilität eine gewisse \nStetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert \nvorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit \ndes geschaffenen Machtapparates.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. April \n1997 - 9 C 15.96 -, aaO, und vom 4. \nNovember 1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 98, \n280.\n\n45\n\nDerartige staatsähnliche Organisationen gibt es derzeit und \nauf absehbare Zeit in Somalia nicht. Die drei \"Präsidenten\" \nauf dem Gebiet Somalias sind ebenso wenig wie die weiteren \nmiteinander rivalisierenden Kräfte auf absehbarer Zeit in der \nLage, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, aber \ndennoch stark genug, jedweden Versuch einer friedlichen \nBeendigung des andauernden Bürgerkriegs zu torpedieren. \nAufgrund dessen muß jederzeit und überall mit dem Ausbruch \nbewaffneter Auseinandersetzungen gerechnet werden. Damit fehlt \nes an der erforderlichen Effektivität und Stabilität \nregionaler Herrschaftsorganisationen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. April \n1997 - 9 C 15.96 -, aaO, und vom 4. \nNovember 1997 - 9 C 34.96 -, aaO; Hess. \nVGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - 13 UE \n1982/95 -.\n\n47\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Lage in Somalia \nnach Erlaß der Entscheidung des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs maßgeblich geändert hätte. \n\n48\n\nDas Auswärtige Amt geht nach wie vor davon aus, daß in \nweiten Teilen Somalias keine staatlichen Strukturen herrschen, \nvon denen Verfolgungshandlungen ausgehen können. In \nNordostsomalia ist zunächst auf regionaler Ebene mit der \nErrichtung von Verwaltungsstrukturen begonnen worden. Nunmehr \nist die Schaffung eines Regionalstaates mit Regierung, \nVerwaltung, Parlament und unabhängiger Justiz vorgesehen. Vom \nBestehen einer staatlichen Ordnung in diesem Bereich kann aber \nnoch keine Rede sein. Im Zentrum und Süden Somalias \neinschließlich der Hauptstadt Mogadischu kämpfen Clans und \nSubclans weiterhin nicht nur um Stammesgebiete und Weideland, \nsondern auch um die Macht in Mogadischu mit dem Anspruch der \nPräsidentschaft über ganz Somalia. In Nordwestsomalia ist \nbereits im Mai 1991 die - nicht anerkannte - Republik \nSomaliland gegründet worden. Nach Einsetzung des jetzigen \nPräsidenten Mohamed Ibrahim Egal begannen die Stabilisierung \nund der Wiederaufbau dieser Region. Aufgrund der \nRücksichtnahme der Regierung auf Differenzen zwischen den die \nRegierung tragenden Clans im Westen und den überwiegend die \nAutorität der Regierung ablehnenden Clans im Osten dieses \nGebietes gibt es aber nach wie vor keine Polizei und keine \nBehörde, die im gesamten Bereich der Republik Somaliland einem \nstaatlichen Gewaltmonopol Geltung verschafft.\n\n49\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes \nvom 19. Dezember 1997 (Stand: Dezember \n1997) über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in \nSomalia.\n\n50\n\nDie von der Regierung der Republik Somaliland erlassenen \nGesetze und Verordnungen werden - nur - im Rahmen der \nWirksamkeit der Regierungsautorität und bei Akzeptanz durch \nden jeweils betroffenen Clan durchgesetzt.\n\n51\n\nVgl. Stellungnahme des Instituts für \nAfrika-Kunde an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 26. August 1997.\n\n52\n\nAufgrund dessen kann nach wie vor nicht davon ausgegangen \nwerden, daß in Somalia eine gesamtstaatliche oder auf Teile \ndes Gebiets beschränkte Herrschaftsmacht existiert. \n\n53\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den derzeit \nstattfindenden Friedensbemühungen. Zwar haben sich die \nsomalischen Kriegsgegner Ende 1997 in Kairo auf ein \nVersöhnungsabkommen geeinigt, das auch die Aufteilung der \nMacht und die Bildung einer Übergangsregierung beinhaltet.\n\n54\n\nVgl. \"Einigung auf provisorische \nRegierung in Somalia\", Neue Züricher \nZeitung vom 27. November 1997; \n\"Somalische Kriegsgegner einigen sich \nauf Abkommen\", Süddeutsche Zeitung vom \n22. Dezember 1997; \"Hoffung auf ein \nEnde des Bürgerkriegs in Somalia\", Neue \nZüricher Zeitung vom 24. Dezember \n1997.\n\n55\n\nDie Umsetzung dieses Abkommens wird jedoch schon dadurch in \nFrage gestellt, daß sich der Nordosten des Landes bereits \ndavon distanziert hat.\n\n56\n\nVgl. \"Somalias Friedensabkommen \nunter Beschuss\", Neue Züricher Zeitung \nvom 27./28. Dezember 1997.\n\n57\n\nZudem hat die im Abkommen für Januar 1998 vorgesehene \nFriedenskonferenz, an der zahlreiche Clans teilnehmen sollten, \nbislang noch nicht stattgefunden. \n\n58\n\nVgl. \"Friedensbemühungen für Somalia \nzunächst vertagt\", Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 25. Februar \n1998.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nKostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren orientiert \nsich an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im \nBeschluß vom 27. Februar 1989. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG 1993 nicht erhoben. Die Anordnung der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO.\n\n60\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/1-a-10242-89-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-24/1-a-10242-89-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309823","retrieved":"2026-07-09 03:39:35.904541+00:00"}}