{"status":"available","doknr":"OLD309836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0323.7A6201.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-23","aktenzeichen":"7 A 6201/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nK. vom 4. Oktober 1996 wird für unwirksam erklärt, soweit die angefochtenen \nOrdnungsverfügungen die in der Ordnungsverfügung vom 28. November 1995 so \nbezeichneten Baulichkeiten \"I\", \"K\" und \"D\" betreffen und die Beteiligten in diesem Umfang \ndas Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache tragen die \nKläger, diese als Gesamtschuldner, zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. \n\nDie Kosten des Verfahrens nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache tragen die \nKläger als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nL. , Flur 3, Flurstücke 1450 und 1452 in R. -\nG. . Die Kläger wenden sich gegen zwei \nOrdnungsverfügungen, mit denen ursprünglich dem Kläger die \nBeseitigung von vier Hundezwingern und der Klägerin die \nDuldung der Beseitigung aufgegeben worden sind. \n\n3\n\nDas Flurstück 1452 grenzt an den G. Weg und \nermöglicht die Zufahrt zu dem zurückversetzt liegenden \nFlurstück 1452, auf dem sich das Wohnhaus der Kläger, Garagen \nund mehrere Hundezwinger sowie ein Geräteschuppen befinden. \nSüdlich und nördlich des Zufahrtsbereichs zum klägerischen \nGrundstück sind noch ein weiteres Wohnhaus sowie ein größeres \nlandwirtschaftliches Anwesen errichtet. Auf der dieser \nBebauung gegenüberliegenden Seite des G. Weges sind \nentlang des Weges insgesamt elf, zum Teil zurückversetzt \nliegende Wohngebäude mit Nebengebäuden und Garagen errichtet. \nDie vorbezeichnete Bebauung bildet die Siedlung G. , \ndie ansonsten von freiem unbebautem Gelände umgeben ist.\n\n4\n\nDie Kläger betreiben auf ihrem Grundstück, das im \nmaßgeblichen Flächennutzungsplan als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellt ist, eine Hundepension und eine \nHundeschule. Der Kläger übt zudem halbtags ein weiteres \nGewerbe \"Holz- und Bautenschutz\" aus. \n\n5\n\nDie Rechtsvorgänger der Kläger errichteten auf dem \nGrundstück in dem Zeitraum 1960 bis 1978 auf der Grundlage \nentsprechender Baugenehmigungen u.a. das Wohnhaus mit einer \nGarage, einen größeren Hundezwinger als Anbau am Wohnhaus mit \ninsgesamt 18 Einzelboxen sowie einen Geräteschuppen mit drei \nHundezwingern. Weiter errichteten sie auf dem Grundstück ohne \nBaugenehmigungen u.a. einen größeren, langgestreckten \nHundezwinger südöstlich unterhalb des Wohnhauses mit insgesamt \n12 Einzelboxen (Hundezwinger C gemäß Lageplan der \nOrdnungsverfügung vom 28. November 1995), einen am Wohnhaus \ngelegenen, nach oben offenen Hundezwinger mit vier Boxen \n(Hundezwinger I gemäß Ordnungsverfügung vom 28. November \n1995), einen weiteren Hundezwinger mit sechs Einzelboxen im \nrückwärtigen südöstlichen Grundstücksbereich (Hundezwinger D \ngemäß Ordnungsverfügung vom 28. November 1995) und erweiterten \nsie den genehmigten Geräteschuppen mit drei Zwingern um \nweitere Einzelzwinger (Gebäudeteil K gemäß Ordnungsverfügung \nvom 28. November 1995). \n\n6\n\nEinen Bauantrag zur Genehmigung der vorbezeichneten \nbaulichen Anlagen lehnte der seinerzeitig zuständige \nGemeindedirektor der Gemeinde R. im Jahre 1981 ab. Im \nJahre 1982 ordnete er gegenüber dem Kläger u.a. an, die \nillegal errichteten Hundezwinger nicht mehr zu nutzen. Die \ndaraufhin von den Klägern durchgeführten Klageverfahren (2 K \n5726/83 und 2 K 5725/83) vor dem Verwaltungsgericht K. \nendeten im Juni 1984 durch Abschluß identischer Vergleiche. In \ndiesen verpflichtete sich der Kläger, ein \nSchallschutzgutachten über die Lärmeinwirkungen der \nHundhaltung auf die Nachbarbebauung einzuholen und sodann \neinen neuen Bauantrag zu stellen. Den im Jahre 1984 gestellten \nneuen Bauantrag lehnte der Beklagte im Mai 1985 ab, weil der \nKläger das geforderte Schallschutzgutachten nicht eingereicht \nhatte. Im Widerspruchsverfahren wurde sodann ein \nSchallschutzgutachten des TÜV Rheinland vom 24. April 1985 \nvorgelegt, nach dem der Beurteilungspegel tagsüber 46 dB(A) \nund nachts 40 dB(A) betrug. Da die Gemeinde R. ihr \nEinvernehmen zur Erteilung einer Baugenehmigung verweigerte, \nwies der Regierungspräsident K. den Widerspruchsbescheid im \nNovember 1985 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts K. vom \n9. Dezember 1986 (2 K 6247/85) abgewiesen; die anschließend \neingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom \n3. August 1988 (7 A 297/87) zurück. Die nachfolgend eingelegte \nRevisionszulassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos \n(Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1988 \n- 4 B 209.88 -).\n\n7\n\nMit zwei Anhörungsschreiben vom 29. August 1989 teilte der \nBeklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit, daß beabsichtigt \nsei, dem Kläger durch Ordnungsverfügung u.a. den Abriß der \nformell illegalen Hundezwinger aufzugeben und gegenüber der \nKlägerin eine entsprechende Duldungsverfügung zu erlassen. In \nder Folgezeit ergingen die angekündigten Ordnungsverfügungen \nzunächst nicht.\n\n8\n\nNachdem sich im August 1995 Anwohner über Lärmbelästigungen \ndurch die Hundepension beschwert hatten, führten Bedienstete \ndes Beklagten im November 1995 eine Ortsbesichtigung durch. Im \nAnschluß hieran erließ der Beklagte unter dem 28. Novem-\nber 1995 die angefochtene Ordnungsverfügung gegenüber dem \nKläger, mit der er diesem aufgab, innerhalb von drei Monaten \nnach Unanfechtbarkeit der Verfügung die auf dem Grundstück \nillegal errichteten, in einer beiliegenden Lageskizze gelb \numrandeten Baulichkeiten (in der Lageskizze so bezeichnete \nHundezwinger C und D, offener Hundezwinger I sowie als \nLagerschuppen ge-nutzter Gebäudeteil K) vollständig zu \nbeseitigen. Gleichzeitig drohte er für den Fall der \nZuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM an. \nUnter dem 23. November 1995 erließ der Beklagte gleichfalls \nunter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM \ndie angefochtene Duldungsverfügung gegenüber der Klägerin. Zur \nBegründung gab er an: Die von der Beseitigungsverfügung \nbetroffenen Baulichkeiten seien formell und materiell illegal. \nEine Genehmigungsfähigkeit sei, wie in den vorangegangenen \nGerichtsverfahren festgestellt worden sei, nicht gegeben. Daß \ndie Baulichkeiten bereits von dem Rechtsvorgänger der Kläger \nerrichtet worden seien, sei für die Ordnungspflicht der Kläger \nals nunmehrige Eigentümer des Grundstücks ohne Belang. Auch \nwirtschaftliche Aspekte müßten bei der baurechtlichen \nBeurteilung außer acht bleiben und stünden dem Erlaß der \nBeseitigungsverfügung nicht entgegen. Zudem sei der Erlaß der \nBeseitigungsverfügung auch aus Gründen der Gleichbehandlung \nsowie zur Unterbindung einer ansonsten zu befürchtenden \nweiteren unorganischen und städtebaulich unerwünschten \nEntwicklung geboten. \n\n9\n\nDie Kläger legten gegen die jeweils am 30. November 1995 \nzugestellten Verfügungen unter dem 13. Dezember 1995 \nWidersprüche ein, die sie wie folgt begründeten: Das Vorgehen \ndes Beklagten berücksichtige nicht in ausreichendem Maße den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu ihren Gunsten sei zu \nberücksichtigen, daß sie die baurechtswidrigen Gebäude nicht \nselbst errichtet, sondern in gutem Glauben erworben hätten. \nZudem seien durchaus wirtschaftliche Belange bei der \nEntscheidung mit abzuwägen. Es komme insofern insbesondere \ndarauf an, ob für sie Ausweichmöglichkeiten bestünden. Solche \nMöglichkeiten seien derzeit zu wirtschaftlich akzeptablen \nBedingungen kaum zu finden. Der aufgegebene Abriß der Zwinger \nwürde daher ihre Existenz vernichten. Schließlich sei zu \nberücksichtigen, daß die betroffenen Gebäude schon lange Zeit \ndort stünden und nach rechtskräftiger Ablehnung der \nBaugenehmigung mehrere Jahre vergangen seien, ohne daß \nzunächst die Beseitigung verlangt worden wäre. Insoweit sei \ndaran zu denken, daß ihnen bereits zumindest \nbestandsschutzähnliche Rechte zustehen könnten. \n\n10\n\nDie Bezirksregierung K. wies die Widersprüche der Kläger \nmit Bescheid vom 29. Februar 1996 zurück und führte zur \nBegründung noch aus: Die geltend gemachten wirtschaftlichen \nNachteile seien zwar zu berücksichtigen, könnten aber nicht \ndazu führen, daß deshalb die baurechtswidrigen Zustände auf \ndem klägerischen Grundstück geduldet werden müßten. Es falle \nin die Risikosphäre des Käufers, beim Kauf die Legalität der \nBaulichkeiten zu überprüfen. Auf einen Bestandsschutz bzw. \nbestandsschutzähnliche Rechte könnten sich die Kläger wegen \nder von Anfang an gegebenen formellen Illegalität der Gebäude \nnicht berufen. Eine den Erlaß der Ordnungsverfügungen \nhindernde Duldung oder Verwirkung liege nicht vor. \n\n11\n\nDie Kläger haben daraufhin am 20. März 1996 die vorliegende \nKlage erhoben. Zur Begründung haben sie unter Bezugnahme auf \nihr früheres Vorbringen noch vorgetragen: Ihnen stehe \njedenfalls Vertrauensschutz zu. Dieser ergebe sich daraus, daß \nder Beklagte im seinerzeitigen Berufungsverfahren betreffend \ndie Erteilung der Baugenehmigung ausgeführt habe, daß ohne die \nVersagung des gemeindlichen Einvernehmens eine Baugenehmigung \nfür die betroffenen Zwinger als zulässige Erweiterung eines \ngenehmigten Betriebes erteilt worden wäre. Im \nBeschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision habe \ndas Bundesverwaltungsgericht dann festgestellt, daß dem \nfehlenden Einvernehmen der Gemeinde eine rechtliche Bedeutung \nnicht beizumessen sei. Da der Beklagte somit einerseits davon \nausgegangen sei, daß ohne das Einvernehmen der Gemeinde die \nBaugenehmigung nicht habe erteilt werden dürfen, was vom \nBundesverwaltungsgericht als unzutreffend festgestellt worden \nsei, und andererseits alle sonstigen Voraussetzungen für die \nErteilung der Baugenehmigung, wie vom Beklagten im \nBerufungsverfahren schriftlich zugesagt, vorgelegen hätten, \nhätte der Beklagte jedenfalls nach Abschluß des \nRevisionszulassungsverfahrens eine Baugenehmigung erteilen \nmüssen und hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß eine \nBeseitigung der Baulichkeiten von ihnen nicht mehr verlangt \nwerden würde. Dies gelte um so mehr, als der Beklagte nach \nAbschluß des seinerzeitigen gerichtlichen Verfahrens auf \nErteilung der Baugenehmigung mehrere Jahre lang auf den Erlaß \nder zunächst angedrohten Beseitigungsverfügung verzichtet \nhabe. Im übrigen existiere der in der Beseitigungsverfügung so \nbezeichnete offene Hundezwinger \"I\", dessen Abriß u.a. \ngefordert werde, überhaupt nicht mehr. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügungen des \nBeklagten vom 23. und 28. November 1995 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom \n29. Februar 1996 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden bezogen und noch ergänzend \nvorgetragen: Auf einen Vertrauensschutz könnten sich die \nKläger nicht berufen. Der seinerzeitige Hinweis des \nBundesverwaltungsgerichts sei lediglich in dem Sinne zu \nverstehen gewesen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung \nnicht an ein fehlendes Einvernehmen der Gemeinde gebunden sei. \nDaß er, der Beklagte, im Berufungsverfahren die \nVoraussetzungen für eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit \nzunächst fälschlicherweise angenommen habe, sei unerheblich, \nda für die Kläger jedenfalls spätestens nach dem \nrechtskräftigen Abschluß des Baugenehmigungsverfahrens und der \nanschließend durchgeführten Anhörung die Illegalität der \nstreitigen Baulichkeiten und die hieraus resultierende \nAbrißverpflichtung erkennbar gewesen seien. Schließlich könne \nauch eine mehrjährige Duldung des rechtswidrigen Zustandes \nkein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Kläger \nbegründen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 4. Oktober 1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, \nabgewiesen. \n\n18\n\nDie Kläger haben hiergegen Berufung mit dem ursprünglichen \nAntrag, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, eingelegt. Zur \nBegründung verweisen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen \nund tragen noch vor: Die meisten Nachbarn fühlten sich durch \nihren Betrieb nicht unzumutbar gestört, wie die beigefügten \nErklärungen belegen würden. Im übrigen habe die Gemeinde \nR. mitgeteilt, daß ein Grundstück im Gewerbegebiet \nScharrenbroich nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Auch \nfür die umliegenden Gemeinden gelte nichts anderes. \n\n19\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte im \nOrtstermin am 26. Februar 1998 die gegenüber dem Kläger \nerlassene Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben, soweit \ndiese den darin so bezeichneten offenen Hundezwinger \"I\" \nbetrifft. Im Anschluß hieran haben die Beteiligten das \nVerfahren (teilweise) in der Hauptsache für erledigt erklärt, \nsoweit die Ordnungsverfügungen die so bezeichneten \nHundezwinger \"D\", \"I\" sowie den Gebäudeteil \"K\" betreffen. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen nunmehr - sinngemäß -,\n\n21\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Ordnungsverfügungen \ndes Beklagten vom 23. und 28. Novem-\nber 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom \n29. Februar 1996 und der geänderten \nFassung der Erklärung des Beklagten vom \n26. Februar 1998 aufzuheben, soweit \nihnen darin die Beseitigung des so \nbezeichneten Hundezwingers \"C\" sowie \ndie Duldung seiner Beseitigung \naufgegeben wird.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Gerichtsbescheid. \n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am \n26. Februar 1998 in Augenschein genommen; auf die \nTerminsniederschrift wird verwiesen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren teilweise hinsichtlich \nder in den angefochtenen Ordnungsverfügungen enthaltenen \nAnordnung der Beseitigung bzw. der Duldung der Beseitigung der \nso bezeichneten Hundezwinger \"D\", \"I\" und des Gebäudeteils \"K\" \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwar das Verfahren einzustellen und der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts K. für unwirksam zu erklären. \n\n29\n\nMit dem allein noch streitgegenständlichen Begehren, die \nangefochtenen Ordnungsverfügungen teilweise aufzuheben, soweit \nmit ihnen die Beseitigung bzw. die Duldung der Beseitigung des \nso bezeichneten Hundezwingers \"C\" aufgegeben worden ist, ist \ndie Berufung unbegründet. \n\n30\n\nDie Beseitigungsverfügung vom 28. November 1995 und die \nDuldungsverfügung vom 23. November 1995 sind in diesem Umfang \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n31\n\nIhre Rechtsgrundlage finden die vorgenannten Verfügungen in \n§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NW 95. Nach dieser Vorschrift \nhaben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, daß die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen. \n\n32\n\nDiese Befugnis ermächtigt den Beklagten im vorliegenden \nFall, dem Kläger die Beseitigung des Hundezwingers \"C\" und der \nKlägerin als Miteigentümerin des Grundstücks die Duldung der \nBeseitigung aufzugeben, denn der Hundezwinger \"C\" ist ohne die \nerforderliche Baugenehmigung errichtet worden (formelle \nIllegalität) und er ist auch nicht genehmigungsfähig \n(materielle Illegalität). \n\n33\n\nDie notwendige Baugenehmigung (vgl. § 60 Abs. 1 BauO NW \n84/§ 63 Abs. 1 BauO NW 95) für den Hundezwinger \"C\" ist, was \nzwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, niemals \nerteilt worden. \n\n34\n\nDer Zwinger \"C\" ist auch nicht genehmigungsfähig. Das \nGrundstück der Kläger, auf dem sich der Zwinger befindet, \nliegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nim Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, mithin im Außenbereich nach § \n35 Abs. 1 BauGB. \n\n35\n\nDer Siedlungskomplex G. , an dessem Rande das \nklägerische Grundstück liegt, stellt keinen Ortsteil im Sinne \nvon § 34 Abs. 1 BauGB dar. Ortsteil im Verständnis von § 34 \nAbs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer \nGemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein \ngewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n6. November 1968 - IV C 31.66 - in: \nBVerwGE 31, 22 ff.\n\n37\n\nDas \"gewisse Gewicht\" für die Bewertung eines \nBebauungszusammenhanges als Ortsteil ist dabei nicht für alle \nGemeinden einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen \nGegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. \nIn diesem Sinne fehlt es einem Bebauungskomplex insbesondere \nan dem erforderlichen Gewicht, wenn sich die Ansiedlung nach \nder Zahl der vorhandenen Bauten von den in der gesamten \nweiteren Umgebung vorhandenen Streu- und Splittersiedlungen \nnicht wesentlich abhebt und ihr von daher nicht die \nEigenschaft zukommt, ein Bereich für eine angemessene \nFortentwicklung der Bebauung zu sein. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - in: \nBRS 42 Nr. 80.\n\n39\n\nGemessen an diesen Anforderungen bildet der \nBebauungskomplex G. keinen Ortsteil im Sinne von \n§ 34 Abs. 1 BauGB. Mit seinen lediglich 14 Wohnhäusern \neinschließlich deren Nebenanlagen und Garagen kommt der \nAnsiedlung in der hier gegebenen Situation kein eigenständiges \nstädtebauliches Gewicht im vorgenannten Sinne zu. Die \nAnsiedlung unterscheidet sich sowohl von der Anzahl der \nGebäude als auch von der Art der Bebauung her nicht wesentlich \nvon den in der näheren Umgebung vielfach anzutreffenden Streu- \nund Splittersiedlungen, wie etwa K. , K. -\nB. bach usw., und hebt sich nicht derart von diesen ab, \ndaß in ihrem Bereich ein (weiteres) Vorhaben nicht in der \ngleichen Weise siedlungsstrukturell unerwünscht wäre wie in \nden übrigen Bereichen der Streu- und Splitterbebauung. Der \nAnnahme einer organischen Siedlungsstruktur der Ansiedlung \nG. steht im übrigen entgegen, daß die Wohnhäuser \nüberwiegend bandartig entlang des G. Weges, bei der \nes sich um eine nicht vornehmlich zum Anbau verpflichtete \nStraße handelt, errichtet sind. Eine solche Bebauung kann \n- soweit nicht Geländebesonderheiten o.ä. hierfür ursächlich \nsind, was vorliegend nicht der Fall ist - regelmäßig nicht als \nweiterentwicklungsfähige organische Siedlungsstruktur bewertet \nwerden.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n16. April 1996 - 10 A 6050/94 -.\n\n41\n\nIm danach gegebenen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB \nist der in Streit stehende Hundezwinger nicht \ngenehmigungsfähig. Er stellt kein - was hier allein in \nErwägung zu ziehen ist - nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB a.F. \nbzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB n.F. privilegiertes Vorhaben dar, \nwelches wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, \nwegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen \nseiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich \nausgeführt werden \"soll\". Ob eine Hundepension/Hundeschule - \nentsprechendes gilt für den in Streit stehenden Zwinger als \nTeil derselben - solche nachteiligen Wirkungen auf die \nUmgebung entfaltet, daß die Unterbringung nur im Außenbereich \nerfolgen soll, hängt von den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalles ab.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n10. September 1976 - IV C 89.75 - in: \nBRS 30 Nr. 63 sowie Beschluß vom \n5. Dezember 1988 - 4 B 209.88 -.\n\n43\n\nWie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom \n3. August 1988 - 7 A 297/87 - festgestellt hat, sind die von \nder klägerischen Hundepension/Hundeschule einschließlich des \nZwingers \"C\" sowie der nicht mehr streitgegenständlichen \nZwinger \"D\", \"K\" und \"I\" bewirkten Belästigungen für die \nnähere Umgebung nicht derart gewichtig, daß der Betrieb im \nInnenbereich in einem Gewerbegebiet unzulässig wäre. Insoweit \nkann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen \neinzelnen Ausführungen in dem vorgenannten Urteil Bezug \ngenommen werden. An dieser Bewertung hält der Senat auch nach \nnochmaliger Überprüfung fest, zumal die Kläger keine, die \nseinerzeitige Bewertung ggfs. in Frage stellenden neuen \nTatsachen vorgetragen haben und die Hundepension von ihnen \nohnehin nicht mehr in dem seinerzeitigen Umfang betrieben \nwird. Der Zwinger \"D\" und die in dem Gebäudeteil \"K\" \nenthaltenen Zwinger werden, wie die Ortsbesichtigung ergeben \nhat, nicht mehr zur Unterbringung von Hunden, sondern zur \nLagerung von Holz, Gartengeräten u.ä. genutzt und sollen zudem \nEnde des Jahres freiwillig abgerissen werden. Den ehemals \nvorhandenen offenen Zwinger \"I\" hat der Kläger nach eigenen \nAngaben bereits vor sieben bis acht Jahren abgerissen. Der nur \nnoch verminderte Umfang des Betriebes wird auch daran \ndeutlich, daß der Kläger mittlerweile halbtags ein anderes \nGewerbe (Holz- und Bautenschutz) ausübt. \n\n44\n\nDas generelle Geeignetsein eines Betriebes der vorliegenden \nArt für die Unterbringung in einem Gewerbegebiet schließt die \nBewertung dieses Betriebes als für den den Außenbereich nicht \nprivilegiertes Vorhaben im gegebenen Fall auch nicht deshalb \naus, weil in einem bestimmten Bereich der Gemeinde R. \ngeeignete Grundstücke nicht vorhanden sind. Zunächst richtet \nsich die Qualifizierung eines Vorhabens als für den \nAußenbereich privilegiert oder nicht privilegiert nicht \ndanach, ob ein solcher Betrieb in allen in einer Gemeinde \nvorhandenen Gewerbegebieten untergebracht werden kann. Die \nEigenschaft als privilegiertes oder nicht privilegiertes \nVorhaben bestimmt sich, wenn man schon insoweit lediglich das \nGemeindegebiet als solches,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n10. September 1976 - IV C 89.75 -, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 9. Dezember 1983 - 5 S 1599/83 -, \nin: BRS 40 Nr. 77,\n\n46\n\nals Bezugsgröße annimmt, zumindest insoweit nach abstrakten \nKriterien, als es lediglich darauf ankommt, ob ein solcher \nBetrieb zumindest in einer der im Gemeindegebiet zur Verfügung \nstehenden Gewerbeflächen rechtlich zulässig denkbar ist.\n\n47\n\nAbgesehen davon sind in der näheren Umgebung, auf die von \nden Entfernungen her unschwer ausgewichen werden kann, weitere \nGemeinden, die - wie etwa die Stadt O. nach Mitteilung \ndes Beklagten oder aber die Städte K. und B. - über \ngeeignete gewerbliche Flächen verfügen. Demzufolge ist - wie \nauch schon im seinerzeitigen Urteil vom 3. August 1988 \nausgeführt - weiterhin davon auszugehen, daß eine \nHundeschule/Hundepension in der von den Klägern betriebenen \nForm in den Innenbereichen der hier maßgeblichen Umgebung \ngrundsätzlich in planungsrechtlich zulässiger Weise \nverwirklicht werden kann.\n\n48\n\nDer in Streit stehende Hundezwinger ist auch nicht gemäß \n§ 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig. Er \nbeeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 \nBauGB, weil er den Darstellungen des Flächennutzungsplanes \nwiderspricht, welcher das klägerische Grundstück als Fläche \nfür die Landwirtschaft darstellt. \n\n49\n\nDem Flächennutzungsplan kommt auch trotz der vorhandenen \nBebauung im hier betroffenen Bereich (noch) hinreichende \nAussagekraft zu,\n\n50\n\nvgl. zum Verlust der Aussagekraft \neines Flächennutzungsplans BVerwG, \nBeschluß vom 1. April 1997 \n- 4 B 11.97 - in: NVwZ 1997, S. \n898,\n\n51\n\nweil das den Darstellungen des Flächennutzungsplans \nwidersprechende Baugeschehen nicht von so erheblichem Umfang \nund Gewicht ist, daß es die Verwirklichung des Planes in dem \nin Rede stehenden Bereich auf Dauer und endgültig ausschließen \nkann.\n\n52\n\nDer allein noch streitgegenständliche Hundezwinger \"C\" kann \nauch nicht als ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 6 BauGB angesehen werden, dem Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes nicht entgegengehalten werden können. \nDer Hundezwinger stellt keine bauliche Erweiterung eines \nzulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes dar, die im \nVerhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist. Der \nHundezwinger \"C\" weist bereits für sich genommen eine \nGrundfläche auf, welche nahezu der gesamten Grundfläche der \ngenehmigten Zwinger (Zwinger als Anbau an das Wohnhaus der \nKläger mit 18 Einzelboxen, Teil des Geräteschuppens mit drei \nEinzelzwingern) entspricht und führt zu einer Erhöhung der \nAnzahl der Einzelboxen um mehr als die Hälfte. Damit steht der \nstreitbefangene Hundezwinger \"C\" nicht mehr in einem adäquaten \nund angemessenen Verhältnis zu dem genehmigten betrieblichen \nBestand, weil dieser nicht mehr, wie es für den Begriff der \nErweiterung erforderlich ist, als gegenüber dem neuen Bestand \neindeutig dominierend erscheint. \n\n53\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der \nAngemessenheit einer betrieblichen \nErweiterung BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1993 - 4 C 19.92- in: \nBRS 55 Nr. 78.\n\n54\n\nDer demnach planungsrechtlich nicht genehmigungsfähige \nHundezwinger \"C\" genießt auch keinen Bestandsschutz. Ein \nBestandsschutz setzt voraus, daß die jeweils betroffene \nbauliche Anlage entweder formell legal errichtet wurde oder \naber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines \nnennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Baurecht \nübereingestimmt hat.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n22. Januar 1971 - IV C 62.66 - in: \nBRS 24 Nr. 193 und vom 5. Dezember 1986 \n- 4 C 31.85 - in: BRS 46 Nr. 13.\n\n56\n\nDiese Voraussetzungen sind für den in Streit stehenden \nHundezwinger nicht erfüllt, da seine Errichtung nicht \ngenehmigt worden ist und der Zwinger zu keiner Zeit mit den, \nseit der Errichtung im hier maßgeblichen Zusammenhang \ninhaltlich unverändert geltenden bauplanungsrechtlichen \nRegelungen des § 35 BauGB - wie gezeigt - im Einklang \ngestanden hat. \n\n57\n\nDie Kläger können sich auch nicht auf ein schutzwürdiges \nVertrauen dahingehend, daß der Zwinger \"C\" in seinem Bestand \ndauerhaft gesichert sei und gegen ihn nicht mehr \neingeschritten werde, berufen. Die Kläger mögen zwar nach \nAbschluß der gerichtlichen Vergleiche im ersten \nBaugenehmigungsverfahren im Jahre 1984 subjektiv zunächst \ndavon ausgegangen sein, daß in dem neu durchzuführenden \nBaugenehmigungsverfahren auf der Grundlage eines einzuholenden \nSchallschutzgutachtens eine Baugenehmigung erteilt werde. Der \nUmstand, daß ein neues Baugenehmigungsverfahren auf breiterer \nTatsachengrundlage, nämlich nach Einholung eines \nSchallschutzgutachtens, durchgeführt werden sollte, zeigt \naber, daß erkennbar offen war, ob den Klägern eine \nBaugenehmigung erteilt werden würde. Dies sollte nach \nDurchführung weiterer Ermittlungen in dem zweiten \nGenehmigungsverfahren erst geklärt werden. Damit einhergehend \nvermögen auch die von den Klägern im seinerzeitigen zweiten \nGenehmigungsverfahren getätigten wirtschaftlichen \nAufwendungen, namentlich für die Einholung des Gutachtens und \nfür Schallschutzmaßnahmen, ein schutzwürdiges Vertrauen auf \nden dauerhaften Bestand des Zwingers nicht zu begründen. Diese \nAufwendungen erfolgten, auch für die Kläger erkennbar, in \neinem Verfahren, dessen Ausgang noch ungewiß war und etwa u.a. \nvon den Ergebnissen der durchzuführenden Schallmessungen \nabhing. \n\n58\n\nAuch das Vorbringen des Beklagten im früheren \nBerufungsverfahren, er hätte die Baugenehmigung (im zweiten \nGenehmigungsverfahren) erteilt, wenn nicht die Gemeinde \nR. ihr Einvernehmen versagt hätte, sowie die im \nnachfolgenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts \nenthaltenen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit des fehlenden \ngemeindlichen Einvernehmens (für die gerichtliche \nEntscheidung) können eine Grundlage für ein den Erlaß der \nangefochtenen Ordnungsverfügungen hindernden Vertrauensschutz \nzugunsten der Kläger nicht bilden. Das vorgenannte Vorbringen \ndes Beklagten beinhaltete schon keine Zusicherung oder eine \nähnlich verbindliche Erklärung, daß er den Klägern unter \nbestimmten Voraussetzungen eine Baugenehmigung erteilen werde, \nsondern stellte lediglich die Äußerung einer, im übrigen \nunzutreffenden, Rechtsansicht dar. Die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts bezogen sich erkennbar allein \ndarauf, daß der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens \nkeinerlei Bindungswirkung für die zu treffende gerichtliche \nEntscheidung - im Gegensatz zur Entscheidung des Beklagten - \nzukommen konnte. Schon von daher konnten die Kläger hieraus \nnicht etwa entnehmen, der Beklagte werde nunmehr nach Abschluß \ndes Verfahrens eine Baugenehmigung für den Zwinger erteilen \nund nicht mehr gegen diesen einschreiten, weil er eine solche \nGenehmigung zugesagt habe und das vermeintlich allein \nentgegenstehende fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach den \nAusführungen im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts \nunbeachtlich sei. Im übrigen, und hierauf ist entscheidend \nabzustellen, ist mit dem Urteil des erkennenden Senats vom \n3. August 1988 und dem nachfolgenden Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1988 rechtskräftig \nfestgestellt und den Klägern zur Kenntnis gebracht worden, daß \ndie im Berufungsverfahren geäußerte Rechtsansicht des \nBeklagten unzutreffend war und die Kläger unabhängig von der \nFrage des gemeindlichen Einvernehmens aus materiellen \nplanungsrechtlichen Gründen eine Baugenehmigung für den in \nStreit stehenden Zwinger nicht beanspruchen können, dieser \nmithin baurechtswidrig ist. Die vorgenannte Erkenntnis hat der \nBeklagte dann auch zeitnah nach Abschluß des zweiten \nGenehmigungsverfahrens umgesetzt, indem er die Kläger im \nAugust 1989 zum Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügungen \nangehört hat. Aus alledem folgt, daß die Kläger aus den im \nzweiten Genehmigungsverfahren einschließlich der in den \ngerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bzw. \ngetroffenen Feststellungen keineswegs ein schutzwürdiges \nVertrauen auf die Erteilung einer Genehmigung bzw. zumindest \neinen geduldeten Fortbestand des in Streit stehenden \nHundezwingers herleiten konnten. \n\n59\n\nDer Beklagte war auch nicht deshalb nach dem Grundsatz von \nTreu und Glauben daran gehindert, die streitigen Verfügungen \nzu erlassen, weil er nach Anhörung der Kläger im Jahre 1989 \nzunächst für mehr als sechs Jahre untätig geblieben ist. \nAllein eine vorherige längere Untätigkeit der Behörde \ngegenüber einem illegalen Vorhaben steht dem Erlaß von \nOrdnungsverfügungen, mit denen - wie hier - ein \nbaurechtsmäßiger Zustand wiederhergestellt werden soll, nicht \nentgegen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, daß die \nBauaufsichtsbehörde über das bloße Hinnehmen hinaus ein \nVerhalten gezeigt hat, welches bei dem Betroffenen ein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, die Behörde \nwerde künftig nicht mehr einschreiten. \n\n60\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n6. Juli 1988 - 7 A 529/85 - und vom \n25. September 1990 - 11 A 1938/87 - in: \nNordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, \nS. 193, 194.\n\n61\n\nEin derartiges weitergehendes Verhalten des Beklagten im \nZeitraum zwischen Anhörung und Erlaß der angefochtenen \nOrdnungsverfügungen ist jedoch weder vorgetragen noch in \nsonstiger Weise ersichtlich. \n\n62\n\nDie angefochtenen Ordnungsverfügungen in ihrem vorliegend \nallein noch streitgegenständlichen Umfang sind auch nicht \nunverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit folgt entgegen \nder Ansicht der Kläger zunächst nicht daraus, daß sie das \nbetroffene Grundstück in gutem Glauben auf die baurechtliche \nLegalität aller dort bereits zuvor schon errichteten Anlagen \nerworben haben wollen. Die Kläger trifft als Zustandsstörer \n(vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NW) die baurechtliche \nOrdnungspflicht zur Beseitigung des illegalen \nHundezwingers \"C\" bzw. zur Duldung seiner Beseitigung. Die \nZustandsstörereigenschaft knüpft an ihre Eigentümerstellung an \nund ist verschuldensunabhängig. Von daher kommt es, auch unter \nGesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, nicht darauf an, daß \ndie Kläger den betroffenen Zwinger nicht selbst errichtet \nhaben und sie beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig davon \nausgegangen sein wollen, daß alle darauf befindlichen Anlagen \neinschließlich des in Streit stehenden Zwingers formell legal \nerrichtet worden sind. \n\n63\n\nDie geltend gemachten nachteiligen wirtschaftlichen \nAuswirkungen für den Fall der Beseitigung des Zwingers \"C\" \nvermögen eine Unverhältnismäßigkeit ebenfalls nicht zu \nbegründen. Unabhängig davon, daß ein baurechtswidriges \nVorhaben durch Erwägungen dieser Art nicht dauerhaft in seinem \nBestand zu legitimieren ist, fehlt es bereits an jeglichen \nsubstantiierten Darlegungen der Kläger, daß der Verlust des \nZwingers \"C\" zu nachhaltigen oder gar existenzbedrohenden \nfinanziellen Einbußen führen wird. Die vorliegenden Umstände \nsprechen eher gegen eine solche Folgewirkung. Die \nHundepension/Hundeschule kann von den Klägern im genehmigten \nUmfang, d.h. mit insgesamt 18 Hundeboxen sowie drei weiteren \nHundezwingern im Geräteschuppen fortgeführt werden. Zudem kann \nder allein noch betroffene Zwinger \"C\" wegen seiner fehlenden \nBeheizbarkeit in den Winter- bzw. in den kälteren Frühjahrs- \noder Herbstmonaten ohnehin nicht genutzt werden - entsprechend \nstand er bei der Ortsbesichtigung auch leer - und ihm kommt im \nwesentlichen (nur) die Funktion zu, in den Sommerferien \nPensionshunde aufzunehmen. Letztlich braucht der Frage des \nAusmaßes ggfs. zu erwartender wirtschaftlicher Nachteile hier \nnicht weiter nachgegangen zu werden. Die Angemessenheit des \nVerlangens auf Beseitigung einer baurechtswidrigen Anlage \nscheitert - soweit nicht ein krasses, hier nicht \nfeststellbares Mißverhältnis vorliegt - nicht daran, daß mit \nder Beseitigung der Anlage finanziell nachteilige Auswirkungen \nverbunden sind. Derartige, insbesondere im Falle der \nBeseitigung gewerblich genutzter illegaler Anlagen \nüblicherweise gegebene nachteilige wirtschaftliche \nAuswirkungen betreffen die Risikosphäre des jeweiligen \nBetreibers bzw. Nutzers, der seinen Betrieb bzw. seine Nutzung \nin einem von der Rechtsordnung nicht geschützten Bereich \naufgenommen hat und verwirklicht. Im übrigen hat der Beklagte \netwa eintretenden nachteiligen finanziellen Folgen unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dadurch hinreichend \nRechnung getragen, daß für die Beseitigung des \nbaurechtswidrigen Zwingers eine Frist von drei Monaten nach \nEintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung eingeräumt \nworden ist.\n\n64\n\nDie angefochtenen Bescheide lassen auch im übrigen keine \nErmessensfehler erkennen. Die Androhungen der Zwangsgelder, \ndie ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, \n63 VwVG NW finden, begegnen ebenfalls keinen \nRechtmäßigkeitsbedenken. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 161 \nAbs. 2 VwGO.\nHinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils des \nVerfahrens betreffend den Hundezwinger \"C\" waren die Kosten \ndes Verfahrens den insoweit unterlegenen Klägern als \nGesamtschuldnern gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO aufzuerlegen. \nHinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens \nwar gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen \nSach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entsprach es hier, \nden Klägern als Gesamtschuldnern anteilsmäßig die Kosten \ninsoweit aufzuerlegen, als das Verfahren den so bezeichneten \nZwinger \"D\" und den Gebäudeteil \"K\" betraf. Denn insoweit \nwären die Kläger bei weiterer Durchführung des Verfahrens aus \nden Gründen, die für den Hundezwinger \"C\" ausgeführt worden \nsind, ebenfalls voraussichtlich unterlegen. Soweit der \nerledigte Teil des Verfahrens den früheren Zwinger \"I\" betraf, \nsind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der \nBeklagte wäre bezüglich des früheren Zwingers \"I\" bei weiterer \nstreitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich \nunterlegen, da dieser Zwinger nach den unwidersprochen \ngebliebenen Angaben der Kläger im Ortstermin, die auch durch \nden Inhalt der Akten nicht widerlegt werden, zum Zeitpunkt des \nErlasses der angefochtenen Verfügungen schon nicht mehr \nvorhanden war, der Beklagte mithin ein tatsächlich unmögliches \nVerhalten von den Klägern verlangt hat. Der ehemalige Zwinger \n\"I\" ist gegenüber den sonstigen von den Ordnungsverfügungen \nbetroffenen Baulichkeiten bei Zugrundelegung der jeweiligen \nflächenmäßigen Größe und der jeweiligen Anzahl der Hundeboxen \nsowie deren wirtschaftlicher Bedeutung für die Kläger \nanteilsmäßig mit einer Quote von 1/5 zu bewerten. Aus alledem \nfolgt, daß die Kläger von den bis zur Erledigung angefallenen \nKosten des Verfahrens, das bis zu diesem Zeitpunkt die Zwinger \n\"C\", \"D\", \"I\" und den Gebäudeteil \"K\" betraf, 4/5 und der \nBeklagte 1/5 zu tragen haben und die nach der Erledigung \nangefallenen Kosten des Verfahrens, welches nunmehr nur noch \nden Zwinger \"C\" betraf, ausschließlich den Klägern \naufzuerlegen sind. \n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-23/7-a-6201-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-23/7-a-6201-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309836","retrieved":"2026-07-09 03:39:37.155851+00:00"}}