{"status":"available","doknr":"OLD309835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0323.7A5038.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-23","aktenzeichen":"7 A 5038/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bereits \nerrichtetes Holzgebäude, das als Tierunterstand für zwei bis drei Pferde genutzt \nwerden soll. \n\n3\n\nDer Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle, auf der er die Zucht und Mast von \nRindern betreibt, liegt in D. -G. . Der Kläger besitzt derzeit insgesamt fünf \nPferde, darunter zwei Fohlen. Drei Pferde des Klägers sind auf einer in seinem \nEigentum stehenden Weide in L. -S. , die beiden übrigen Pferde sind zur Zeit \nals Pensionspferde untergebracht. Der Kläger schloß im Oktober 1993 einen \nzunächst auf fünf Jahre befristeten Pachtvertrag für das ca. 8 km von seiner Hofstelle \nentfernt liegende Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Flurstück 13 mit \ndessen Eigentümern, den Eheleuten R. , ab. Das Wiesen- bzw. Weidegrundstück \nmit einer Fläche von knapp unter 3.600 qm liegt im Geltungsbereich der \nordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete und geschützte \nLandschaftsteile im Kreise D. vom 13. Juli 1987 und wird darin als \nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Auf dem Grundstück war zum Zeitpunkt des \nAbschlusses des Pachtvertrages mit der Errichtung des streitigen Gebäudes, \nbegonnen worden. Das im November 1993 fertiggestellte Gebäude besteht aus einer \nauf Betonfundamenten ruhenden Kantholzkonstruktion in den Abmessungen 10,5 x \n3,5 m und weist ein flachgeneigtes Pultdach aus Bitumenwellplatten auf. Das \nGebäude ist dreiseitig vollständig umschlossen. Die südwestliche \nGebäudeschmalseite wird von einem doppelflügeligen Eisentor gebildet, während die \ngegenüberliegende schmale Außenwand und die rückwärtige breite Außenwand aus \neiner Holzverbretterung bestehen. Vorderseitig, zur Wiese bzw. Weide hin gelegen, \nist auf die Kanthölzer ebenfalls eine Verbretterung aufgebracht, die ausgehend von \nder südwestlichen Seite des Gebäudes allerdings nur über eine Breite von ca. \n7,40 m reicht. Die übrigen 3,10 m der Vorderseite des Gebäudes sind offengehalten. \nAuf der Höhe des Abschlusses der vorderseitigen Verbretterung war im \nGebäudeinneren ursprünglich eine, Ende 1996 wieder entfernte, parallel zu den \nSchmalseiten verlaufende Trennwand aus Holz angebracht, die das Gebäudeinnere \nin einen ca. 7,4 m breiten, allseitig umschlossenen, nur durch das Tor zugänglichen \nBereich und einen ca. 3,10 m breiten, zur Wiese bzw. Weide hin offenen Bereich \naufteilte. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte die Eheleute R. im November 1993 und im Januar 1994 \nzur Beseitigung des vorgenannten Gebäudes aufgefordert und andernfalls den Erlaß \neiner Ordnungsverfügung angedroht hatte, beantragte der Kläger unter dem \n4. Februar 1994 die Erteilung einer Baugenehmigung für das streitige Gebäude. \nNach den eingereichten Bauunterlagen sollte der ca. 7,40 m breite, allseitig \numschlossene Bereich des Gebäudes als Holzschuppen für Futterlagerung und \ndiverses Zubehör wie Reitsättel usw. und der nach vorne hin offene ca. 3,10 m breite \nBereich des Gebäudes als \"Tierunterstand\" im Rahmen einer vom Kläger \nvorgetragenen Pferdezucht genutzt werden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. April 1994 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nBaugenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Das streitige Vorhaben liege im \nAußenbereich. Es falle nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da \nes nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der für das Merkmal des \"Dienens\" \nerforderliche Zusammenhang zu dem landwirtschaftlichen Betrieb sei aufgrund der \nräumlichen Entfernung zur Hofstelle nicht gegeben und auch die notwendige \nZuordnung auf Dauer liege angesichts des nur fünfjährigen Pachtvertrages nicht vor. \nAls nicht-privilegiertes Vorhaben beeinträchtige das Gebäude öffentliche Belange, da \nes zu einer Zersiedelung des Außenbereichs führe. Im übrigen habe die Beigeladene \nzu 1. zu Recht das erforderliche gemeindliche Einvernehmen versagt. \n\n6\n\nDer Kläger legte hiergegen unter dem 19. Mai 1994 Widerspruch ein, den er im \nwesentlichen wie folgt begründete: Der Tierunterstand mit Schuppen falle unter die \nPrivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Funktionszusammenhang zwischen \ndem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb sei gegeben. An der Hofstelle \nselbst sei eine artgerechte Pferdehaltung nicht möglich. Die betroffene angepachtete \nWeidefläche erfülle die Anforderungen an eine Pferdehaltung optimal und sei in \nungefähr sieben Minuten Fahrzeit von der Hofstelle aus zu erreichen. Sei damit der \nerforderliche räumliche und funktionale Zusammenhang gegeben, so sei die \nZuordnung des Vorhabens zum Betrieb auch auf Dauer gewollt und gesichert. Der \nVerpächter sei ohne weiteres bereit, das Grundstück auch längerfristig zu \nverpachten. Im übrigen handele es sich bei dem Tierunterstand um ein Vorhaben, \ndas jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sei, da es wegen seiner \nbesonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne und \nsolle. Die betriebene Pferdehaltung gehe über eine bloße Freizeitbeschäftigung oder \nLiebhaberei hinaus und könne wegen des benötigten Auslaufs und der nötigen \nFuttergrundlage nur im Außenbereich verwirklicht werden. Die Ausbildung einer \nSplittersiedlung sei nicht zu befürchten, da das Vorhaben nicht zum Wohnen bzw. \nzum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Im übrigen befänden sich in \nunmittelbarer Nähe bereits fünf Tierunterstände, so daß ihm schon aus Gründen der \nGleichbehandlung ein Genehmigungsanspruch zustehe. \n\n7\n\nDie Beigeladene zu 2. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. \nSeptember 1994, zugestellt am 8. September 1994, zurück. Zur Begründung \nwiederholte und vertiefte sie die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte \nnoch ergänzend aus: Das Vorhaben genieße auch nicht die Privilegierung des § 35 \nAbs. 1 Nr. 5 BauGB. Es handele sich nicht um eine Bebauung, die wegen ihrer \nbesonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Diese \nVoraussetzung sei nur erfüllt, wenn die Errichtung eines Vorhabens im Innenbereich \nder jeweiligen Gemeinde nahezu unmöglich sei. Dies sei bei dem hier betroffenen \nVorhaben aber nicht der Fall. \n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin am 7. Oktober 1994 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und \nvertieft hat. Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit den Eigentümern des \nbetroffenen Grundstücks ab dem 1. Juni 1996 einen neuen, nunmehr auf 20 Jahre \nlautenden Pachtvertrag abgeschlossen. Ergänzend hat der Kläger zur \nKlagebegründung vorgetragen: Er nutze die gepachtete Weide zur Stuten- und \nFohlenhaltung und wolle durch den Verkauf der Tiere Gewinne erzielen. \nDementsprechend habe er auch den verlängerten Pachtvertrag abgeschlossen. Es \nsei beabsichtigt, über den bereits vorhandenen Grundstock von fünf Pferden hinaus \ndie Pferdezucht weiter auszubauen. Er plane die Anschaffung weiterer Pferde und \ndie Anpachtung zusätzlicher Weideflächen, sobald seine im Bau befindliche Reithalle \nfertiggestellt sei. Auf der betroffenen Weide solle während der Weideperiode ein \nPferd und ein Fohlen gehalten werden. Die Größe der betroffenen Fläche stelle eine \nausreichende Futtergrundlage für diese beiden Pferde sicher. Im übrigen sei das \nstreitige Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW auch genehmigungsfrei, da es \nnur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sei, einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb diene und auch die für genehmigungsfreie Vorhaben \ngeltenden Abmessungen nicht überschreite. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 20. April 1994 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom \n5. September 1994 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung eines \nTierunterstandes mit angrenzendem Holzschuppen für Futterlagerung auf dem \nGrundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Parzelle Nr. 13, zu erteilen, \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, daß der Kläger zur Errichtung dieses Bauvorhabens keine \nbauaufsichtliche Genehmigung bedarf. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden bezogen und noch vorgetragen: Bei einer Entfernung von mehreren \nKilometern zwischen der Hofstelle und der betroffenen Weide sei nach der \nRechtsprechung das Merkmal des \"Dienens\" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nnicht mehr erfüllt. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB komme \nnicht in Betracht. Hierzu sei erforderlich, daß die Pferdehaltung über eine bloße \nLiebhaberei hinausgehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend angesichts des \nUmstandes, daß der Kläger nur zwei Pferde auf der Weide halten wolle, nicht erfüllt. \nBei der vom Kläger betriebenen Tierhaltung handele es sich lediglich um eine bloße \nFreizeitbeschäftigung, die im wesentlichen eine individuelle, die Allgemeinheit \nausschließende Nutzung beinhalte und die deshalb nicht als im Außenbereich \nprivilegiert anzusehen sei. \n\n16\n\nDie Beigeladene zu 2. hat ebenfalls beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Juli \n1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n19\n\nMit der Berufung trägt der Kläger noch vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung \nder begehrten Genehmigung. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB. Die \nBegründung des angegriffenen Urteils, das Merkmal des \"Dienens\" sei nicht erfüllt, \nweil jedenfalls der Schuppen für Lagerzwecke unter Berücksichtigung des Gebots \nder größtmöglichen Schonung des Außenbereichs auch problemlos auf der Hofstelle \nerrichtet werden könne, könne dem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. \nDenn er habe das in Streit stehende Gebäude durch Herausnahme der trennenden \nHolzinnenwand konstruktiv so verändert, daß es nunmehr nur noch dem Unterstand \nvon Tieren diene. Da es sich bei dem Vorhaben in der abgeänderten Form um einen \nreinen Tierunterstand handele, diene es nunmehr zweifellos einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Aus dem \ngleichen Grund sei jetzt auch der Hilfsantrag begründet, da das Vorhaben in seiner \nneuen Ausgestaltung als reine Tierunterkunft ein genehmigungsfreies Vorhaben \ngemäß § 65 BauO NW darstelle. Die Weide solle vorliegend dazu genutzt werden, \ndort jeweils eine Stute mit ein bis zwei Fohlen ganzjährig zu halten. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß der Kläger zur \nErrichtung des auf dem Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, Parzelle 13 \nbefindlichen, nunmehr ausschließlich als Tierunterstand genutzten Gebäude ohne \ninnere Trennwand einer Baugenehmigung nicht bedarf,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 20. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBeigeladenen zu 2. vom 5. September 1994 zu verpflichten, dem Kläger eine \nBaugenehmigung für das auf dem Grundstück Gemarkung U. bach, Flur 1, \nParzelle 13 befindliche Gebäude zu erteilen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil \nund trägt vor, das Vorhaben sei auch in der geänderten Form als reiner \nTierunterstand baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig. \n\n27\n\nDie Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 26. Februar 1998 in Augenschein \ngenommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n33\n\nDer geänderte Hauptantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, daß das in \nStreit stehende Gebäude ohne die - mittlerweile entfernte - innere Trennwand als \nbloßer so genutzter Tierunterstand im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW einer \nBaugenehmigung nicht bedarf, ist zulässig, aber unbegründet. \n\n34\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des geänderten Hauptantrages bestehen nicht. \nAllerdings liegt insofern eine Klageänderung vor, als der Kläger mit dem \nnunmehrigen Hauptantrag ein gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben geändertes \nVorhaben zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Mit seinem Bauantrag vom \n4. Februar 1994 hat der Kläger die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Gebäudes mit den Abmessungen 10,5 x 3,5 m, welches zu \n2/3 aus einem allseitig umschlossenen, mit Metalltor versehenen Lagerschuppen und \nzu 1/3 aus einem dreiseitig geschlossenen, nach vorne hin offenen Tierunterstand \nbestehen sollte, beantragt und nach dessen Ablehnung die gerichtliche Feststellung \nder Genehmigungsfreiheit dieses Vorhabens (hilfsweise) beantragt. Der im \nBerufungsverfahren gestellte, auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit \nabzielende Hauptantrag bezieht sich auf ein demgegenüber geändertes Vorhaben, \nnämlich ein Gebäude mit den zwar gleichen Abmessungen, das aber nach \nEntfernung der trennenden Innenwand in seiner gesamten Ausdehnung als \nTierunterstand genutzt werden soll. Die darin liegende Klageänderung ist jedenfalls \nsachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO, da hierdurch eine \nKlärung der zwischen den Beteiligten strittigen und objektiv im Verfahren \nvorgreiflichen Rechtsfrage bewirkt wird, ob das Vorhaben auch in seiner geänderten \nForm genehmigungsbedürftig ist und insofern ein sonst zu erwartender weiterer \nProzeß vermieden wird. \n\n35\n\nDer (geänderte) Hauptantrag mit dem vorgenannten Inhalt ist jedoch \nunbegründet. \n\n36\n\nDas in Streit stehende geänderte Vorhaben ohne die zuvor vorhandene \ntrennende Innenwand ist baugenehmigungspflichtig. Es handelt sich bei dem \nGebäude um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NW, deren \nErrichtung gemäß § 63 Abs. 1 BauO NW der Baugenehmigung bedarf. Die \nVoraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach dem hier allein in Erwägung \nzu ziehenden § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW liegen nicht vor. \n\n37\n\nNach der genannten Vorschrift bedarf die Errichtung von Gebäuden bis zu vier \nMeter Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren \nbestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, keiner \nBaugenehmigung. Zwar handelt es sich bei dem (geänderten) Vorhaben um ein \nGebäude mit einer Firsthöhe unter vier Meter; die weiteren Voraussetzungen für die \nGenehmigungsfreiheit liegen jedoch nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal \"nur zum \nvorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt\" ist nicht bereits dann \nerfüllt, wenn der Bauherr dem Gebäude - subjektiv - eine solche Funktion zuweist. \nDas Gebäude muß vielmehr auch in seinen objektiven Gegebenheiten, wie etwa der \nGröße, Ausstattung und Gestaltung, dieser zugewiesenen Funktion entsprechen. \n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Mai 1993 - 7 A 2421/91 -.\n\n39\n\nDavon kann hier jedoch keine Rede sein. Das in Streit stehende geänderte \nGebäude ohne die trennende Innenwand ist schon von seiner Größe her als \nTierunterstand für einen vorübergehenden (Wetter-)Schutz von insgesamt drei \nPferden (eine Stute und zwei Fohlen), die der Kläger nach eigenen Angaben im \nBerufungsverfahren auf der Weide halten will, überdimensioniert. Für die \nzugewiesene Funktion eines zeitweisen (Wetter-)Schutzes für drei Pferde ist ein \nGebäude mit einer Grundfläche von über 36 qm (10,5 x 3,5 m) nicht erforderlich. \nPferde benötigen je Tier bei einer Länge von drei Metern eine Standbreite von 1,25 \nbis 1,75 m,\n\n40\n\nVgl. Neufert, Bauentwurfslehre, 30. Aufl. 1979, S. 352, \n\n41\n\nwas zu einer hier erforderlichen Fläche von maximal 16 qm führt. Selbst wenn \nwegen der vom Kläger beabsichtigten ganzjährigen Haltung der drei Pferde auf der \nWeide die für eine stallmäßige Unterbringung benötigte Fläche zugrundegelegt wird, \nfolgt hieraus keine andere Bewertung. Für das Unterstellen einer Stute mit zwei \nFohlen ist - je nach Alter und Größe der Fohlen - eine Stallfläche von insgesamt 16 \nbis 18 qm ausreichend. \n\n42\n\nVgl. Neufert, Bauentwurfslehre, 30. Aufl. 1979, S. 352.\n\n43\n\nZudem entspricht das in Streit stehende Gebäude nach Konstruktion und \nAusgestaltung nicht den Merkmalen und Anforderungen, die für einen Tierunterstand \nzur zeitweisen Unterbringung von Pferden aus Gründen des Wetterschutzes prägend \nund kennzeichnend sind. Ein Tierunterstand im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 \nBauO NW liegt angesichts seiner besonderen Zweckbestimmung nur dann vor, wenn \ndiese besondere Zweckbestimmung - in Abgrenzung zu Gebäuden, die einer \nständigen Unterbringung von Tieren oder Sachen dienen sollen - in der baulichen \nGestaltung äußerlich erkennbar wird. Dies erfordert in aller Regel, daß der \nUnterstand zumindest eine durchgängig offene Gebäudeseite aufweist. Das ist bei \ndem hier betroffenen Vorhaben in der geänderten Form, welches lediglich eine \ntorähnliche Öffnung in einem Teil der vorderseitigen, zur Weide hin gelegenen \nAußenwand aufweist und ansonsten vollständig umschlossene Wände aufweist, \nnicht der Fall. Zudem kann von einem Tierunterstand auch dann nicht mehr \ngesprochen werden, wenn das Gebäude, wie hier, mit einem über 3 m breiten \ndoppelflügeligen Metalltor, das nunmehr eine Gebäudeaußenwand bildet, versehen \nist. Ein derartiges Tor ist für einen Tierunterstand in keiner Weise erforderlich, steht \ndamit in keiner sachgerechten Beziehung zu dessen besonderer Funktion und \nhindert von daher ebenfalls die Einordnung des Gebäudes unter den Begriff des \n\"Tierunterstandes\" im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. \n\n44\n\nSchließlich dient das in Streit stehende geänderte Gebäude auch nicht im Sinne \nvon § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW - wie im nachfolgenden noch darzulegen ist - einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb. \n\n45\n\nDer im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag erweist sich nach alledem als \nunbegründet. \n\n46\n\nDer im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger die \nVerpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für das geänderte \nVorhaben begehrt, ist bereits unzulässig. \n\n47\n\nDie durch die Änderung des zur Überprüfung gestellten Vorhabens bewirkte \nKlageänderung nach § 91 VwGO ist abgesehen davon, daß der Beklagte und die \nBeigeladenen nicht in sie eingewilligt haben, auch nicht als sachdienlich zuzulassen, \nweil damit ein Vorhaben, das gegenüber dem bisher in Streit befindlichen \nwesensverschieden ist, zur gerichtlichen Prüfung gestellt worden ist, für das das \nerforderliche Verwaltungsverfahren fehlt und damit eine Entscheidung des Senats \nzur Sache nicht ergehen kann. \n\n48\n\nWie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, hat der Kläger \nzunächst die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des in Streit stehenden \nGebäudes für eine Nutzung als Lagerschuppen (2/3 der Fläche) sowie als \nTierunterstand (1/3 der Fläche) beantragt und nach Ablehnung des Antrages diesen \nAnspruch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren verfolgt. Nunmehr \nbeansprucht er nach Entfernung der inneren Trennwand, die den Lagerschuppen \nvom Tierunterstand trennte, die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzung \ndes gesamten Gebäudes als Tierunterstand. Hierbei handelt es sich um ein anderes \nVorhaben (\"aliud\"), das entsprechend den obigen Ausführungen zum Hauptantrag \ngenehmigungsbedürftig ist und ein neues Verwaltungsverfahren erfordert. Ein \nanderes Vorhaben, dessen Überprüfung ein neues eigenständiges Vorverfahren \nerfordert, liegt vor, wenn die Entscheidung über seine Zulässigkeit von anderen \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann. \n\n49\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -.\n\n50\n\nSo liegt der Fall hier. Die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit \neines der Pferdehaltung dienenden genehmigungsbedürftigen Vorhabens im \nAußenbereich, wie es der Kläger sowohl in der ursprünglichen als auch in der \ngeänderten nunmehrigen Form beabsichtigt, hängt mit Blick auf die hier allein in \nBetracht kommenden Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 \n(Nr. 5 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung des Baugesetzbuches) BauGB \nentscheidend davon ab, welche Nutzung mit dem Vorhaben im einzelnen bezweckt \nwird und mit welchem räumlichen Umfang und welcher Ausgestaltung die jeweilige \nNutzung vorgenommen werden soll. Dies ergibt sich im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB daraus, daß für das Merkmal des \"Dienens\" darauf abzustellen ist, ob ein \nvernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots \ngrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem \nVerwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen \nentsprechenden Betrieb errichten würde.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 - in: BRS 25 Nr. 60 sowie \nUrteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - in: BRS 52 Nr. 78.\n\n52\n\nEntsprechendes gilt auch für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBauGB, weil nach dieser Vorschrift ein Vorhaben wegen seiner besonderen \nZweckbestimmung nur dann im Außenbereich ausgeführt werden \"soll\", wenn es für \ndie Verfolgung des Zwecks auch in seiner konkreten Ausgestaltung angepaßt und \nerforderlich ist. \n\n53\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 6317/95 -.\n\n54\n\nAngesichts der entscheidungserheblichen Bedeutsamkeit des jeweiligen \nVerwendungszwecks und der hierauf bezogenen jeweiligen Größe und Ausstattung \neines Gebäudes für die Beurteilung der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 \nNr. 1 und 4 BauGB liegt es auf der Hand, daß sich ein Vorhaben, welches mit den \nAbmessungen 10,5 x 3,5 m nunmehr als reiner Tierunterstand dienen soll, wenn \nauch nach den gleichen planungsrechtlichen Vorschriften, so doch in Anwendung \ndieser Vorschriften nach unterschiedlichen, sich aus der jeweils divergierenden \nFunktion und den unterschiedlichen technischen und vom Erscheinungsbild her \nbestimmten Gegebenheiten beurteilt. Da diese Details, wie ausgeführt, den \neigentlichen Maßstab für die Anwendung der in Frage kommenden \nplanungsrechtlichen Vorschriften bilden, führt die Unterschiedlichkeit des bisher zu \nbewertenden Vorhabens gegenüber dem nunmehr beantragten Vorhaben dazu, daß \ndas für das erstere durchgeführte Vorverfahren das erforderliche Vorverfahren für \ndas nunmehr zur Entscheidung gestellte Objekt nicht mit abdeckt.\n\n55\n\nDamit ist hierfür die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens \nerforderlich, an dem es bislang fehlt. \n\n56\n\nIm übrigen wäre der (geänderte) Hilfsantrag im Falle seiner unterstellten \nZulässigkeit auch unbegründet. \n\n57\n\nDas in Streit stehende Gebäude unterfällt auch bei einer alleinigen Nutzung als \nTierunterstand nicht den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 \nBauGB. Dabei braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die vom \nKläger betriebene Pferdehaltung nicht lediglich eine bloße Liebhaberei darstellt, die \nweder (weiterer) Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB ist noch - als lediglich individuelle Freizeitgestaltung - den \nAnforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genügt.\n\n58\n\nVgl. zu den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von \n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie zum Ausschluß des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im \nFalle einer Tierhaltung zur individuellen Freizeitgestaltung BVerwG, Beschlüsse vom \n29. August 1989 - 4 B 61.89 - in: BRS 49, 97 sowie vom 9. Dezember 1993 \n- 4 B 196.93 - in: BRS 55 Nr. 79 und vom 19. September 1995 - 4 B 208.95 - in: \nBaurecht 1996, 83.\n\n59\n\nDas geänderte Vorhaben unterfällt jedenfalls aus weiteren, hiervon \nunabhängigen Gründen nicht den Privilegierungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 \nBauGB. \n\n60\n\nWie bereits aufgezeigt, dient ein Vorhaben nur dann im Sinne von § 35 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt \nunter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des \nAußenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit \netwa gleicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde. Diese Voraussetzung ist \nhier schon deshalb nicht erfüllt, weil ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des \nvorgenannten Grundsatzes als Tierunterstand für zwei bis drei Pferde kein Gebäude \nerrichten würde, welches die für das zeitweise Unterstellen von 1 Stute und 2 Fohlen \nerforderliche Größe um mehr als das Doppelte überschreitet und zudem eine \nbauliche Ausgestaltung und Ausstattung aufweist, die den Anforderungen eines \nTierunterstandes mit Blick auf dessen besondere Funktion nicht entspricht. \n\n61\n\nDamit einhergehend scheidet auch eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 4 BauGB aus, da sich das in Streit stehende Vorhaben in seiner \ngeänderten Form als für die Verfolgung des konkret beabsichtigten Zwecks nicht \nangepaßt und erforderlich darstellt und somit jedenfalls in seiner konkreten \nAusgestaltung nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich \nausgeführt werden \"soll\". \n\n62\n\nNach alledem genießt das in Streit stehende Vorhaben nicht die Privilegierungen \ndes § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB und kann von daher als sonstiges Vorhaben \ngemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich u.a. nur zugelassen werden, wenn \nseine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine \nderartige Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB wird \njedoch durch das geänderte Vorhaben bewirkt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in \nder angegriffenen Entscheidung das Erforderliche dargelegt. Insoweit wird zur \nVermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 130b VwGO auf die \nentsprechenden zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts \nBezug genommen. \n\n63\n\nNach alledem war die Berufung zurückzuweisen. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-23/7-a-5038-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-23/7-a-5038-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309835","retrieved":"2026-07-09 03:39:37.062731+00:00"}}