{"status":"available","doknr":"OLD309834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0323.6A54.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-23","aktenzeichen":"6 A 54/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.976-.-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger stand als \nPolizeibeamter-. zuletzt als Kriminalhauptmeister-. im Dienst \ndes beklagten Landes. Seit Anfang August 19 befindet er sich \nim Ruhestand. \n\n4\n\nDer Kläger gehörte der Dienststelle Kriminaltechnik beim \nPolizeipräsidenten X. an. Zu seinen Aufgaben gehörten \nu.a. Spurensuche und Spurensicherung. Am 3.-. 4.-. 10. und \n11. August 19 wendeten er und eine Kollegin in den Räumen \nder Dienststelle zum Sichtbarmachen von Fingerspuren auf \nPapier und Karton die Mittel Onprint-Spray-. Ninhydrin-Spray \nsowie Dämpfe reiner Jodkristalle an. Die letzteren beiden \nMittel waren auf der Dienststelle seit längerem in Gebrauch. \nOnprint-Spray wurde erstmals angewendet. Der Kläger erstattete \nunter dem 17. August 19 eine Unfallanzeige. Er gab an-. bei \ndem Verfahren hätten sich starke Dämpfe entwickelt. Er und \nseine Kollegin hätten daraufhin die Diensträume verlassen \nmüssen. Sie hätten ohne Schutzvorrichtungen gearbeitet und \nerkältungsähnliche Krankheitserscheinungen der Luftwege-. \nbegleitet von Kopfschmerzen ohne Schnupfen-. davongetragen. \nEr-. der Kläger-. habe in den ersten Tagen bis zu 39 Grad \nFieber gehabt. Danach hätten ein trockener Husten und \nAtembeschwerden eingesetzt. Weil sich dieser Zustand an den \ndarauffolgenden Tagen trotz Einnahme eines Hustenmittels nicht \ngeändert habe-. habe er den Polizeiarzt Dr. \nT. aufgesucht. Dieser habe ihm Hustensaft und \nBronchialtabletten verordnet und ihn-. nachdem sich sein \nZustand nicht gebessert habe-. am 14. August 19 an den \nLungenfacharzt Dr. N. überwiesen. Nachdem dieser ihn \nuntersucht und dem Polizeiarzt die vorläufige Diagnose \nmitgeteilt habe-. habe der Polizeiarzt ihm untersagt-. für die \nnächsten acht Wochen mit ätzenden Spurensicherungsmitteln zu \narbeiten. \n\n5\n\nDer unmittelbare Vorgesetzte des Klägers-. \nKriminalhauptkommissar X. -. nahm zu der Unfallanzeige \nunter dem 26. August 19 \nwie folgt Stellung: Bei der Verwendung des Onprint-Sprays \nentstehe ein scharfer-. beißender-. hustenauslösender \"Dunst\"-\n. der in kürzester Zeit den gesamten Raum fülle und ein \nlängeres Verweilen unmöglich mache. Wegen der unzumutbaren \nArbeitsbedingungen-. von denen er sich überzeugt habe-. habe \ner die Spurensicherung mit Onprint in den Räumen der \nSachbearbeiter untersagt und sie angewiesen-. diese Arbeiten \nentweder im \"aseptischen Raum\" oder in einem nicht belegten \nZimmer vorzunehmen. Darüber hinaus habe er empfohlen-. ein \nAtemschutzgerät zu tragen. Beim Landeskriminalamt und beim \nBundeskriminalamt werde die Spurensicherung mit Onprint-. mit \nJod und mit Ninhydrin in einem Schrank vorgenommen-. indem man \nhinter Glas sitzend die Spurenträger einsprühe. Die Dämpfe \nverblieben somit in dem Schrank-. sie würden abgesaugt und \nnach draußen geführt. Über die Gefährlichkeit der Stoffe lägen \nkeine genauen Erkenntnisse vor. Der Leiter K wies mit \nHausmitteilung vom 26. Januar 19 darauf hin-. daß N.P.B. \n(Ninhydrin-Petrol-Benzin)-. Tetra-N.P.B. (Tetramethylben-\nzidin-Ninhydrin-Petrol-Benzin) und Onprint-Spray aus \nGesundheitsgründen bis zur Beschaffung von Schutzvorkehrungen \nnicht verwendet werden dürften. \n\n6\n\nDer Kläger-. der am 9. August 19 nach einem Großbrand zur \nTatortspurensicherung eingesetzt worden war-. erstattete unter \ndem 2. September 19 eine weitere Unfallanzeige; bei ihm habe \nsich-. nachdem am Tatort ein brennender und beißender \nNiederschlag eingesetzt habe-. ein Brennen auf der Haut und \nstarker Hustenreiz eingestellt. Polizeiarzt Dr. T. \nbescheinigte unter dem 26. Oktober 19-. daß der Kläger sich am \n9. August 19 eine \"Tracheo-Bronchialreizung durch Inhalation\" \nnebst einer Hautreizung zugezogen habe; \ndienstbeeinträchtigende Dauerschäden seien voraussichtlich \nnicht zu erwarten. Dienstunfähigkeit habe nicht bestanden. \n\n7\n\nDer Polizeipräsident X. ordnete unter dem 9. \nNovember 19 eine förmliche Untersuchung hinsichtlich der \nUnfallanzeige des Klägers vom 17. August 19 und die Erstellung \neines polizeiärztlichen Gutachtens an. Auf Anforderung des \nPolizeiarztes Dr. T. erstattete der Facharzt für \nLungen- und Bronchialheilkunde Dr. N. unter dem \n22. Dezember 19 ein lungenfachärztliches Gutachten. Darin \nbescheinigte er dem Kläger eine anfangs schwere-. jetzt \nabgeklungene katarrhalische Bronchitis-. für die stark \nschleimhautreizende Stoffe in dem Onprint-Spray verantwortlich \nsein dürften. Laut einem Kurzgutachten des Gemeinschaftlichen \nChemischen Untersuchungsinstituts für die Städte X. \nund Solingen vom 2. September 19 bestehe Onprint-Spray \nwahrscheinlich aus konzentrierter Essigsäure mit eingebauten \nschweren Elementen wie Jod und Quecksilber. Um beurteilen zu \nkönnen-. ob ein Dauerschaden im Bereich der \nBronchialschleimhäute entstanden sei-. sei am 11. Dezember 19 \nbei dem Kläger eine Lungenfunktionsprüfung vorgenommen worden-\n. die jedoch keine pathologischen Werte erbracht habe. Es sei \naber mit Sicherheit anzunehmen-. daß bei längerer Einwirkung \nder Chemikalien auf Schleimhäute ein Dauerschaden eintreten \nwürde. Zusammenfassend sei festzustellen-. daß Onprint und \nähnliche Chemikalien nur unter den entsprechenden \nSchutzvorrichtungen benutzt werden dürften. Sonst müsse mit \nDauerschäden an den Schleimhäuten der Bronchien-. aber auch \nder Augen-. gerechnet werden. \n\n8\n\nPolizeiarzt Dr. T. nahm unter dem 5. April 19 \ndahin Stellung-. bei dem Kläger sei ein bronchitischer \nReizzustand nach Inhalation von kriminaltechnischen \nUntersuchungsmitteln bei gleichzeitig bestehendem grippalem \nInfekt mit Bronchitis festgestellt worden. Dienstunfähigkeit \nhabe nicht bestanden. Die Dienstfähigkeit des Klägers werde \ndurch den Unfall nicht beeinflußt und seine Erwerbsfähigkeit \nim allgemeinen Erwerbsleben durch den Unfall nicht \ngemindert.\n\n9\n\nDer Polizeipräsident X. erkannte unter dem 1. Juni \n19 den Unfall bei der Verwendung von Spurensicherungsmitteln \nin den Diensträumen als Dienstunfall an. Gleichzeitig erkannte \ner den bronchitischen Reizzustand nach Inhalation von \nkriminaltechnischen Untersuchungsmitteln als Körperschaden im \nSinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) mit \ndem Bemerken an-. eine Dauerschädigung bestehe zur Zeit nicht; \neine Nachuntersuchung sei im Februar 19 vorgesehen. Mit \nweiterem Bescheid vom 1. Juni 19 erkannte der \nPolizeipräsident X. das Unfallereignis vom 9. August \n19 bei der Spurensicherung nach dem Großbrand als Dienstunfall \nund die daraus folgende \"Tracheo-Bronchialreizung durch \nInhalation-. Hautreaktion\" als Körperschaden im Sinne des § 31 \nBeamtVG an. \n\n10\n\nBei der im Februar 19 durchgeführten Nachuntersuchung des \nKlägers und der Kollegin-. die mit ihm im August 19 die \nSpurensicherungsmittel in der Dienststelle verwendet hatte-. \nstellte Polizeiarzt Dr. T. laut seiner Stellungnahme \nvom 25. März 19 keine diesbezüglichen Gesundheitsschäden \nfest. Der von ihm wiederum hinzugezogene Lungenfacharzt Dr. \nN. hatte ihm unter dem 8. Februar 19 schriftlich \nmitgeteilt-. er habe den Kläger erneut untersucht und keinen \nHinweis mehr auf \"ein akutes oder chronisches Krankheitsbild \nintrapulmonal\" gefunden. \n\n11\n\nUnter dem 25. März 19 beantragte der Kläger beim \nPolizeipräsidenten X. -. ihm einen Unfallausgleich zu \ngewähren; er habe seit den beiden im August 19 erlittenen \nDienstunfällen erhebliche Beschwerden und sei deswegen noch \nheute in ärztlicher Behandlung. Der Polizeipräsident \nX. ordnete eine Nachuntersuchung des Klägers und die \nErstellung eines polizeiärztlichen Gutachtens an. Polizeiarzt \nDr. N. -F. stellte mit polizeiärztlichem Gutachten \nvom 31. Mai 19 fest-. nach eingehender Untersuchung des \nKlägers und unter Berücksichtigung der Vorbefunde in der \nKrankenakte-. des polizeiärztlichen Vorgutachtens und eines \nTelefonats mit dem Lungenfacharzt Dr. N. bestehe \nzwischen der Einatmung von Onprint und salzsäureartigen \nDämpfen vor zehn Jahren und den jetzigen Beschwerden des \nKlägers kein ursächlicher Zusammenhang. Die vom Kläger \nangegebenen nächtlichen Atembeschwerden seien wahrscheinlich \nauf eine Exposition mit Hausstaub zurückzuführen. \nErwerbsmindernde Folgen seien nicht vorhanden. Der Kläger \nhatte dem Polizeiarzt einen an den polizeiärztlichen Dienst \ngerichteten Arztbrief des Lungenfacharztes Dr. N. vom \n11. März 1991 überbracht. Darin wurde ausgeführt-. der Kläger \nleide an einer asthmoiden Bronchitis-. die sich seit der \nletzten Untersuchung vom 17. September 19 etwas verschlechtert \nhabe. \n\n12\n\nDer Polizeipräsident X. lehnte daraufhin mit \nBescheid vom 5. Juni 19 den Antrag des Klägers auf Gewährung \nvon Unfallausgleich ab. Der Kläger erhob Widerspruch und \nmachte geltend: Er leide seit den Dienstunfällen aus dem Jahre \n19 an massiven Atembeschwerden. Sie träten verstärkt nachts \nauf und würden begleitet von Quieken-. Knarren und Röcheln im \nBronchialbereich sowie von Hustenanfällen mit \nSchleimabsonderung. Er werde dadurch jede Nacht mehrere \nStunden um den Schlaf gebracht. Er sei seit dem 14. August \n19 kontinuierlich bei Dr. N. in Behandlung. Ferner \nsei er seit dem 17. Februar 19 bei dem Lungenfacharzt I. in \nBehandlung-. der am 21. Februar 19 eine chronische Bronchitis \nfestgestellt und ihn von Mai bis Juni 19 einer täglichen \nintensiven Atembehandlung unterzogen habe. Die Behörde habe \nihm einen Druckinhalator beschafft. Nach Auskunft seines \nHausarztes-. des Internisten Dr. H. -. seien seit 19 bis \nzu dem ersten Dienstunfall seine Atemwege nicht behandelt \nworden. Der Kläger fügte dem Widerspruch eine ärztliche \nBescheinigung des Lungenfacharztes Dr. N. vom 2. August \n19 bei-. wonach er von Dr. N. in der Zeit vom 14. \nAugust 19 bis zum 4. März 19 wegen asthmoider Bronchitis \nlaufend ambulant behandelt worden sei. Außerdem legte der \nKläger ein ärztliches Attest des Internisten Dr. H. vom \n11. Juli 19 betreffend die genauen Zeiten seiner Behandlung \nbei diesem Arzt bei. \n\n13\n\nPolizeiarzt Dr. T. teilte daraufhin dem \nPolizeipräsidenten X. unter dem 4. September 19 mit-. \ner habe erneut Rücksprache mit Dr. N. genommen und die \nArztberichte des Lungenfacharztes I. durchgesehen. Danach \nergebe sich kein Zusammenhang zwischen dem damaligen \nDienstunfall und den dann aufgetretenen Beschwerden. \n\n14\n\nDer Regierungspräsident E. -. dem der \nPolizeipräsident X. den Widerspruch vorgelegt hatte-. \nforderte eine nochmalige Stellungnahme des polizeiärztlichen \nDienstes an. Polizeiärztin Dr. T. führte in ihrer \nStellungnahme vom 29. Oktober 19 aus-. sie gelange nach \neingehendem Aktenstudium und Durchsicht der ärztlichen Atteste \nwie ihre Kollegen Dr. N. -F. und Dr. T. zu \ndem Ergebnis-. aus medizinischer Sicht sei nicht \nwahrscheinlich-. daß die chronische Bronchitis des Klägers auf \ndie Dienstunfälle im Jahre 19 zurückzuführen sei. Der Kläger \nhabe aktenkundig bereits seit 19 \nan rezidivierenden Erkältungsinfekten und Bronchitiden \ngelitten. Die Beschwerdebilder im Zeitraum vor den \nDienstunfällen ließen darauf schließen und erkennen-. daß die \nchronische Bronchitis des Klägers auf häufige langanhaltende \nInfekte der Luftwege zurückgeführt werden müsse. Auch die \nrezidivierenden Nasennebenhöhleninfekte (seit 19 mit \ngehäuftem sinubronchialem Syndrom machten eine anlagebedingte \nAnfälligkeit des gesamten Respirationstraktes wahrscheinlich. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. November 19 wies der \nRegierungspräsident E. den Widerspruch unter Hinweis \nauf die Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. T. zurück. \n\n16\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und sich auf sein \nWiderspruchsvorbringen bezogen. Ergänzend hat er geltend \ngemacht: Er sei seit den Dienstunfällen laufend in ärztlicher \nBehandlung gewesen. Es könne ihm nicht angelastet werden-. daß \nsich seine durch die Dienstunfälle verursachten Leiden \nvorübergehend scheinbar gebessert hätten und in ihrer ganzen \nBandbreite erst jetzt deutlich geworden seien. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben-. \n\n18\n\n1. welche Krankheiten-. Gebrechen \noder Schwächen der körperlichen \nKräfte liegen gegenwärtig bei dem \nKläger vor? Sind die von ihm \nbeklagten Beschwerden glaubhaft?\n\n19\n\n2. beruhen die Beschwerden auf den \nDienstunfällen vom 9. und 11. August \n19 ?\n\n20\n\n3. in welchem Umfang ist der \nKläger infolge der Dienstunfälle in \nseiner Erwerbsfähigkeit \ngemindert?\n\n21\n\ndurch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten \ndes Privatdozenten und Leitenden Oberarztes an der Klinik für \nKardiologie-. Pneumologie und Angiologie der \nUniversitätsklinik E. Dr. M. -. Arzt für Innere \nMedizin-. Kardiologie-. Lungen- und Bronchialheilkunde-. sowie \ndes Leiters des Instituts für Diagnostische Radiologie der \nUniversitätsklinik E. -. Prof. Dr. N. . Wegen des \nErgebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr. \nN. unter dem 10. März 19 erstattete röntgenologische \nGutachten und auf das von Dr. M. unter Verwertung des \nGutachtens von Prof. Dr. N. unter dem 4. Juli 19 \nerstattete internistisch-pneumologische Gutachten Bezug \ngenommen. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverständigen Dr. \nM. aufgefordert-. sein Gutachten anhand der mittlerweile \nbeigezogenen Krankenakten des polizeiärztlichen Dienstes \nschriftlich zu ergänzen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser \nergänzenden Beweisaufnahme wird auf die schriftliche \nStellungnahme des Sachverständigen Dr. M. vom 30. August \n19 Bezug genommen. Diese ist ebenfalls zu den Streitakten \ngenommen worden. \n\n22\n\nDer Kläger hat zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nvorgetragen: Sein Vorbringen werde von dem Sachverständigen \nDr. M. im wesentlichen bestätigt. Die von Dr. M. \nangenommene leichte Vorschädigung in Form einer diskreten \nBronchitis habe allerdings nicht vorgelegen. Seine \nErkältungskrankheiten-. die er sich in Ausübung des Dienstes \nzugezogen habe-. seien stets kurzfristig und folgenlos \nausgeheilt. Vor dem Dienstunfall habe er niemals irgendwelche \nAtembeschwerden oder Anzeichen einer auch nur allerleichtesten \nBronchitis feststellen können. Eine Hausstauballergie liege \nbei ihm nicht vor-. wie Spezialuntersuchungen ergeben hätten. \nBei den Dienstunfällen im Jahre 19 sei sein gesamter \nBronchialtrakt verätzt worden. Er habe zwar seitdem die Ärzte \nnicht regelmäßig aufgesucht. Das liege aber daran-. daß er \nseine Beschwerden zu Hause mit Inhalationen habe lindern \nkönnen. Erst wenn er die Beschwerden nicht selbst in den Griff \nbekommen habe-. habe er einen Arzt aufgesucht. Nach den \nDienstunfällen sei er bis Ende 19 öfters zur Behandlung bei \nDr. N. gewesen. Danach habe er sich die von Dr. N. \nverordneten Medikamente bei der Sanitätsstelle geholt. \n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt-.\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 5. Juni 19 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11. November 19 zu verpflichten-. ihm \nab dem 1. Januar 19 Unfallausgleich \nunter Zugrundelegung einer MdE in Höhe \nvon 30 v.H. zu gewähren.\n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt-.\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n11. November 19 -. auf den Inhalt seiner Verwaltungsvorgänge \nsowie auf eine schriftliche Stellungnahme des Polizeiarztes \nDr. I. vom 17. November 19 bezogen. Dr. I. ist \ndarin zu dem Ergebnis gelangt-. für ihn bestehe kein \nZusammenhang zwischen den bronchialen Beschwerden des Klägers \nund dem Unfallgeschehen im August 19 . Des weiteren hat der \nBeklagte eine schriftliche Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. \nI. vom 19. Oktober 19 zu den Akten gereicht-. in der \ndieser sich zu dem ergänzenden schriftlichen Gutachten des \nSachverständigen Dr. M. vom 30. August 19 geäußert \nhat. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger \nstehe der streitige Unfallausgleich nicht zu. Es sei nicht \nerwiesen-. daß seine gesundheitlichen Beschwerden auf den \nDienstunfällen beruhten. Die Ausführungen des Sachverständigen \nDr. M. ließen nicht den hinreichend sicheren Schluß zu-. \ndaß die Gesundheitsbeeinträchtigungen unfallbedingt seien. \nAußerdem beruhe das Sachverständigengutachten zu einem \nwesentlichen Teil auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage. \nDie Annahme des Sachverständigen-. der Kläger leide seit 19 \nan einer chronischen Bronchitis-. sei nicht nachvollziehbar. \n\n29\n\nMit seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug. Er \nmacht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht hätte-. da es \ndas Gutachten des Sachverständigen Dr. M. als nicht \nüberzeugend angesehen habe-. den Sachverständigen zu einer \nweiteren Ergänzung oder Erläuterung auffordern und notfalls \neinen anderen Sachverständigen beauftragen müssen. Bei seinen \nletzten drei Kuraufenthalten 19 -.19 und 19 (richtig \nwohl: 19 -. 19 und 19 ) habe er wegen seiner \nAtembeschwerden täglich Inhalationen erhalten. Er verweise \ndarauf-. daß er über Jahre ständig einen sehr unangenehmen-. \ntrockenen Husten gehabt habe und auch jetzt noch habe. \nAußerdem leide er unter Verschleimungserscheinungen und \nAuswurf. Seit einiger Zeit habe er auch Beschwerden im Bereich \ndes Rückens. Deren medizinische Ursache sei bislang nicht \nbekannt. Er führe auch diese Beschwerden auf die Dienstunfälle \nzurück. Er rege an-. daß das Gericht beim Bundeskriminalamt \neine Auskunft über die Gefährlichkeit der Chemikalien einhole-\n. denen er damals ausgesetzt gewesen sei. Außerdem habe er \nherausgefunden-. daß es zu weiteren Dienstunfällen und \nAuffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Präparat Ninhydrin \ngekommen sei. Der Kläger hat hierzu Unterlagen eingereicht-. \ndie als Beiakte Heft angelegt worden sind. Des weiteren hat \ner auf gerichtliche Anforderung eine Bescheinigung des \nFacharztes für innere Medizin-. Lungen- und Bronchialheilkunde \nDr. T. -. des Praxisnachfolgers von Dr. N. -. vom \n7. Januar 19 zu den Akten gereicht. Darin sind die genauen \nBehandlungsdaten und die Behandlungsanlässe bezüglich der von \nDr. N. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 2. August \n19 angegebenen ambulanten Behandlungen aufgeführt. \n\n30\n\nDer Kläger beantragt-.\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils-. \n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten-. die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter \nPersonalakten-. davon zwei Hefter Krankenakten) und die vom \nKläger eingereichten-. als Beiakte Heft angelegten \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß zurück-. weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Polizeipräsident X. hat den \nAntrag des Klägers vom 25. März 19 auf Gewährung von \nUnfallausgleich zu Recht abgelehnt. \n\n37\n\nGemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält der Verletzte-. wenn er \ninfolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger \nals sechs Monate wesentlich beschränkt ist-. solange dieser \nZustand andauert-. neben den Dienstbezügen einen \nUnfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 \nAbs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. \nWesentlich ist eine solche Erwerbsbeschränkung-. wenn sie \nmindestens 25 v.H. beträgt-. wie aus der Verweisung auf § 31 \nBVG folgt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von \nUnfallausgleich erfüllt sind-. ergibt sich aus der Sach- und \nRechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens.\n\n38\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW)-. \nUrteil vom 8. Februar 1994 \n- 6 A 2089/91 --. Schütz-. Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder-. ES/C II 3.4 \nNr. 6 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) \n1994-. 169; Schütz-. aaO-. \nLoseblattkommentar-. Teil D-. § 35 \nRdnr. 19.\n\n39\n\nHiernach fehlt es an den Voraussetzungen für den vom Kläger \nbegehrten Unfallausgleich. Es bestehen schon keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür-. daß eine zum Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten E. vom 11. November 19 \nvorhanden gewesene MdE des Klägers auf den im August 19 in \nden Räumen der Dienststelle erlittenen Dienstunfall bzw. auf \ndiesen Dienstunfall im Zusammenwirken mit dem ebenfalls \nim August 19 auf einer Brandstätte erlittenen Dienstunfall \nzurückzuführen ist.\n\n40\n\nDer Sachverständige Dr. M. hat zwar in dem von ihm \nunter dem 4. Juli 19 schriftlich erstatteten internistisch-\npneumologischen Gutachten ausgeführt-. bei dem Kläger liege \nu.a. eine \"chronisch obstruktive Bronchitis mit grenzwertig \npositivem hyperreagiblem Bronchialsystem aufgrund der klinisch \nanamnestischen Daten seit 08/ dokumentiert\" vor-. und nach \nseiner Einschätzung halte er \"die derzeit im Vordergrund \nstehenden bronchopulmonalen Symptome für durchaus auf die \nDienstunfälle vom 08. und 11. August 19 zurückführbar.\" Zu \ndieser Einschätzung komme er nach gründlicher Abwägung anderer \nUrsachen unter Annahme eines Zusammenhaltes (Zusammenhangs?)-. \nder auf einer primär toxischen Bronchialschädigung beruhe und \nzu einer toxischen Bronchitis mit Ausbildung eines \nhyperreagiblen Bronchialsystems geführt habe. Dies hat der \nSachverständige in seiner unter dem 30. August 19 \nabgegebenen ergänzenden schriftlichen Stellungnahme \nbekräftigt. Daraus folgt jedoch nicht die Berechtigung des vom \nKläger verfolgten Anspruchs.\n\n41\n\nZum einen hält der Senat das Sachverständigengutachten vom \n4. Juli 19 nicht für überzeugend. Es wurde aufgrund \nunzureichender Erkenntnisgrundlagen erstellt. Dr. M. \nlagen damals nur die Personalakten des Klägers und die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens-. nicht hingegen die \nden Kläger betreffenden Krankenakten des polizeiärztlichen \nDienstes vor-. die im vorliegenden Zusammenhang von \nwesentlicher Bedeutung sind. Dieser Mangel des \nSachverständigengutachtens vom 4. Juli 19 wird etwa dadurch \ndeutlich-. daß Dr. M. seine zusammenfassende Beurteilung \nzum großen Teil allein auf Angaben des Klägers gestützt hat \n(etwa: \"Aufgrund der anamnestischen Angaben des Patienten ist \nes in der Folgezeit\" (nach den Dienstunfällen) \"zu \nprogredienten Symptomen einer chronischen Bronchitis \ngekommen... Von dem Patienten wird... eindeutig bestritten-. \ndaß bis zum August 19 -. also vor den Unfallereignissen-. \nschon ärztliche Behandlungen aufgrund bronchialer Symptome \nnotwendig waren... Aufgrund der Aktenlage\" (der Personalakte \ndes Klägers und der Gerichtsakten) \"lassen sich bis 19 keine \nklinisch eindeutigen Kriterien einer chronisch obstruktiven \nLungenerkrankung bei dem Patienten eruieren... Demnach bleibt \nder Widerspruch zwischen den von dem Patienten eindeutig ab 19 \ngemachten Angaben gehäufter bronchopulmonaler Infekte und den \nSymptomen laut dem polizeiärztlichen Schreiben-. nach dem \nbereits vor dem Jahre 19 Symptome und Zeichen einer \nchronischen Bronchitis vorgelegen hätten ... Wir können uns \nnicht der Einschätzung anschließen-. daß die von dem Patienten \nderzeit geäußerten Symptome auf schon vor 19 zurückführbare \nKrankheitssymptome im Sinne einer schon damals bestehenden \nbronchopulmonalen Vorschädigung beruhen. Dafür liegen keine \neindeutigen Originalbefunde vor.\" Letztere waren in der \nPersonalakte und in den Gerichtsakten allerdings in der Tat \nnicht enthalten.\n\n42\n\nDr. M. hat zwar an dem Ergebnis seines \nSachverständigengutachtens-. nachdem ihm die polizeiärztlichen \nKrankenakten zugänglich gemacht worden waren-. in seiner unter \ndem 30. August 19 abgegebenen schriftlichen Ergänzung des \nGutachtens festgehalten. Das ändert unter den dargelegten \nUmständen jedoch nichts an der mangelnden Überzeugungskraft \ndes Sachverständigengutachtens-. zumal Dr. M. sich auch \nin der Ergänzung seines Sachverständigengutachtens in \nmaßgeblichem Umfang auf die Angaben des Klägers bezogen hat \n(\"Darüber hinaus sind die Angaben des Patienten-. ehemaliger \nPolizist-. seit 19 sei es zu einer zunehmenden \nBeschwerdeintensivierung gekommen mit regelmäßigen-. länger \nanhaltenden Bronchitiden pro Jahr nicht grundsätzlich in \nZweifel zu ziehen. Ab 1989 sei es nach seinen Angaben dann \nnotwendig gewesen-. die bronchospasmolytische Therapie zu \nverstärken-. so daß mittels Druckinhalator häusliche \nInhalationen vorgenommen werden mußten. Es ist richtig-. daß \ndas Gutachten sich in diesem Punkt auf die unseres Erachtens \nglaubwürdig erscheinenden Aussagen des Antragstellers-. eines \nehemaligen Polizisten-.stützt ...\"). \n\n43\n\nZum anderen läßt das Sachverständigengutachten ohnehin \nerkennen-. daß Dr. M. letztlich nicht sicher war-. daß \ndie chronische Bronchitis des Klägers tatsächlich auf die \nDienstunfälle im August 19 zurückzuführen ist. Er hat \nvielmehr-. wenn auch in für den Kläger wohlwollender \nFormulierung-. insgesamt gesehen lediglich zum Ausdruck \ngebracht-. daß er es für \"plausibel\"-. also durchaus für \nnachvollziehbar halte-. daß die beiden Dienstunfälle für die \nBronchitis des Klägers ursächlich seien-. wobei \"es durchaus \nsein\" könne-. \"daß die toxische Bronchialschädigung zu einer \nwesentlichen Verschlimmerung einer möglicherweise schon zuvor \ndiskret vorhandenen Bronchialschädigung\" geführt habe. \"Unter \nAnnahme dieses Sachverhaltes\" bestehe bei dem Kläger seit 19 \neine MdE um 30 v.H. Daß der Sachverständige hinsichtlich der \nFrage der Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der \nchronischen Bronchitis zu keinem eindeutigen Schluß gelangt \nist-. folgt auch aus seinen weiteren Ausführungen. Er weist \nzwar darauf hin-. daß jedenfalls die Spurensicherungsmittel \nOnprint-Spray und Ninhydrin-Spray-. die nur mittels \nAtemschutzes verwendet werden sollten-. bei dem Kläger zu \neiner toxisch verursachten Bronchitis mit \nBronchialschleimhautschwellung-. Temperaturanstieg und \ntoxischer Obstruktion geführt hätten und daß es bei dem \nEinsatz des Klägers nach einem Großbrand zu einer \"Tracheo-\nBronchialreizung durch Inhalation mit Hautreaktion\" gekommen \nsei; eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung entsprechend \nden WHO-Kriterien lasse sich klinisch erst eindeutig ab dem \nJahre 19 diagnostizieren. Jedoch führt er des weiteren aus: \n\"Im allgemeinen müßte davon ausgegangen werden-. daß die \nSchleimhautschädigung bei Beseitigung der Einwirkung in der \nRegel auch unter entsprechender Behandlung wieder abklingt.\" \nAuch der darauffolgende Satz: \"Andererseits kann vom \npneumologischen Standpunkt aus grundsätzlich nicht \nausgeschlossen werden-. daß über toxische Mechanismen eine \nbronchiale Hyperreagibilität insbesondere bei einem u.U. \ndiskret vorgeschädigten Bronchialsystem resultieren kann\" \nbelegt-. daß der Sachverständige die Frage-. ob die damalige \ntoxische Schleimhautreizung zu der chronischen Bronchitis des \nKlägers geführt hat-. letztlich offen läßt-. wenn er auch \ndavon ausgeht-. daß einiges für eine kausale Verknüpfung \nspreche. Damit im Einklang stehen seine weiteren Ausführungen: \n\"Insgesamt ist also die Zusammenhangsfrage zwischen den 08/81 \nerlittenen Dienstunfällen mit den noch jetzt bestehenden \nSymptomen einer chronischen Bronchitis ... nur schwer \neindeutig zu klären. Unter Berücksichtigung der oben \naufgeführten Argumente erscheint jedoch ein Zusammenhang auch \nim gutachterlichen Sinne durchaus plausibel-. nachdem infolge \nder Dienstunfälle ein hyperreagibles Bronchialsystem zu den \nheutigen bronchitischen Symptomen geführt hat.\" Der letzte \nSatz könnte zudem auf eine anlagebedingte Überempfindlichkeit \ndes Bronchialsystems des Klägers als wesentliche Ursache der \nchronischen Bronchitis hinweisen. Des weiteren führt der in \nder ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des \nSachverständigen vom 30. August 19 enthaltene Satz: \"Es ist \naber mit Sicherheit anzunehmen-. daß bei längerer Einwirkung \nder Chemikalien auf die Schleimhäute ein Dauerschaden \neintreten würde\" nicht zu einer dem Kläger günstigeren \nBewertung. Dieser Satz beinhaltet nur eine allgemeine \nBewertung. Der Sachverständige zitiert damit einen Satz aus \ndem für den polizeiärztlichen Dienst erstellten \nlungenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Lungen- und \nBronchialheilkunde Dr. N. vom 22. Dezember 19 -. der \nden Kläger kurz nach den Dienstunfällen untersucht hatte. Dr. \nN. hatte in diesem Gutachten eine \"anfangs schwere-. \njetzt abgeklungene katarrhalische Bronchitis\" diagnostiziert \nund ausgeführt-. eine am 11. Dezember 19 zwecks Feststellung \neines Dauerschadens im Bereich der Bronchialschleimhäute \nvorgenommene Lungenfunktionsprüfung habe keine pathologischen \nWerte erbracht. Hiernach ist der von dem Sachverständigen \nübernommene Satz aus dem Gutachten Dr. N. lediglich als \nallgemeiner Hinweis auf die Gefährlichkeit der von dem Kläger \nverwendeten Chemikalien und nicht als Feststellung von \nDauerschäden beim Kläger zu verstehen. Das gilt insbesondere \nunter Berücksichtigung einer späteren schriftlichen \nStellungnahme von Dr. N. vom 8. Februar 19 im Rahmen \nder vom Polizeiarzt vorgenommenen Nachuntersuchung. Dr. \nN. führt darin aus: \"Klinisch und röntgenologisch ergab \nsich kein Hinweis mehr für ein akutes oder chronisches \nKrankheitsbild intrapulmonal.\" Auch im Hinblick auf diese \n- dem Sachverständigen nach Einsicht in die Krankenakten des \npolizeiärztlichen Dienstes bekannten - Feststellungen des \nLungenfacharztes Dr. N. ist davon auszugehen-. daß der \nSachverständige dem von ihm zitierten erwähnten Satz von Dr. \nN. keine weitergehende Bedeutung als den eines \nallgemeinen Hinweises beigemessen hat. Dr. N. hatte \neinen Dauerschaden aufgrund der Dienstunfälle bei dem Kläger \ngerade nicht angenommen. Im übrigen wiederholt der \nSachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom \n30. August 19 seine bereits in dem Gutachten vom 4. Juli 1994 \nvertretene Auffassung-. es könne durchaus sein-. daß die \ntoxische Bronchialschädigung zu einer wesentlichen \nVerschlimmerung einer möglicherweise schon zuvor diskret \nvorhandenen Bronchialschädigung geführt habe; er-. der \nSachverständige-. halte die derzeit im Vordergrund stehende \nbronchopulmonale Symptomatik für durchaus auf die \nDienstunfälle zurückführbar. Hiernach verbleibt es dabei-. daß \nder Sachverständige die Dienstunfälle als plausible Ursache \nder chronischen Bronchitis des Klägers angesehen-. also es \nlediglich für gut denkbar gehalten hat-. daß die Bronchitis \nauf die Dienstunfälle zurückzuführen sei. Weiter ist der \nSachverständige nicht gegangen. Dies ist auch schon aufgrund \ndes Umstandes nachvollziehbar-. daß die Dienstunfälle zu dem \nZeitpunkt-. als der Sachverständige den Kläger untersuchte \nbereits 12 ½ Jahre zurücklagen. Hiernach bleibt die Frage-. ob \ndie Dienstunfälle die chronische Bronchitits des Klägers \nverursacht haben-. nach dem Inhalt des \nSachverständigengutachtens letztlich offen.\n\n44\n\nZu der vom Kläger angeregten Einholung eines nochmaligen \ngerichtlichen Sachverständigengutachtens sah der Senat schon \ndeshalb keinen Anlaß-. weil der gesamte weitere Akteninhalt \nkeinen konkreten Anhaltspunkt dafür hergibt-. daß die \nchronische Bronchitis des Klägers auf die Dienstunfälle im \nJahre 19 zurückzuführen ist. Zum einen litt der Kläger-. \nanders als er vorträgt-. schon vor den Dienstunfällen an \nBronchitis. Polizeiarzt Dr. I. hat in seiner \nStellungnahme vom 17. November 19 zutreffend u.a. darauf \nhingewiesen-. daß laut der polizeiärztlichen Krankenakte der \nInternist Dr. L. -. X. -F. -. am 12. Mai \n1966 bei dem Kläger eine chronische Tonsillitis und eine \nchronische Bronchitis diagnostiziert hatte. In einem in der \nKrankenakte enthaltenen Arztbrief des Facharztes für \nErkrankungen der Nieren-. Blase und Harnwege Dr. M. -. \nX. -C. -. vom 23. Juni 19 wird ausgeführt: \"M. \ngibt an-. daß er vor 8 Tagen wegen eines Katarrhs der oberen \nLuftwege ... erkrankt und seit dem 14. Mai 19 arbeitsunfähig \nkrank befunden worden sei.\" Damit sind die von dem \nSachverständigen Dr. M. übernommenen Angaben des \nKlägers-. er habe vor den Dienstunfällen nie eine Bronchitis \ngehabt geschweige denn sich deswegen ärztlich behandeln \nlassen-. widerlegt. Zum anderen war die Bronchitis des \nKlägers-. die nach den Dienstunfällen aufgetreten bzw. durch \nsie verstärkt worden war - laut der Stellungnahme des \nPolizeiarztes Dr. T. vom 5. April 19 litt der Kläger \ndamals an einem grippalen Infekt mit Bronchitis - \nzwischenzeitlich wieder abgeklungen. In dem im Rahmen der \nNachuntersuchung nach den Dienstunfällen an Polizeiarzt Dr. \nT. gerichteten Arztbrief des Lungenfacharztes Dr. \nN. vom 8. Februar 19 wird-. wie erwähnt-. ausgeführt-. \naufgrund der lungenfachärztlichen Untersuchung vom selben Tage \nhabe sich kein Hinweis mehr auf ein \"akutes oder chronisches \nKrankheitsbild intrapulmonal\" ergeben. Das steht im Einklang \ndamit-. daß in den ärztlichen Schlußberichten über die vom \nKläger seit dem Jahre 19 in Kurkliniken durchgeführten \nHeilbehandlungen eine Bronchitis bis zum Jahre 19 nicht \nerwähnt wird. Die Sanatoriumsaufenthalte erfolgten wegen eines \nErschöpfungssyndroms mit vegetativer Labilität und Neigung zu \nhypertoner Kreislauflage-. Übergewicht und Leber- und \nFettstoffwechselstörung (Kurbericht vom 9. November 19 )-. \nwegen eines psychosomatischen Erschöpfungszustandes mit \nHerzsymptomatik und Neigung zu hypertoner \nKreislaufdisregulation-. Cervicalsyndrom und Übergewicht \n(Kurbericht vom 18. Februar 19 ) und wegen vegetativer \nDystonie-. Adipositas und HWS-LWS-Syndrom (Kurbericht vom \n3. Februar 19 ). Erst in einem Kurbericht vom 13. November \n19 \n(wie auch in einem darauffolgenden Kurbericht vom \n11. September 19 ) wird neben einem psycho-vegetativen \nErschöpfungssyndrom mit chronischen Schlafstörungen und \nCephalgien eine \"chronische Bronchitis nach inhalativer \nVerätzung mit Essigsäure 19 \" diagnostiziert. Zuvor hatte der \nArzt für Lungen- und Bronchialheilkunde I. unter dem \n17. Februar 19 in einem an den Arzt für innere Krankheiten \nDr. H. gerichteten Arztbrief über eine chronische \nBronchitis mit einem seit August 19 bestehenden und \ninsbesondere nächtlich teils pfeifenden-. teils rasselnden \nAtemgeräusch berichtet. Nichts anderes ergibt sich aus den vom \nKläger angeführten ärztlichen Bescheinigungen des Internisten \nDr. H. vom 11. Juli 19 und des Arztes für Lungen- und \nBronchialheilkunde Dr. N. vom 2. August 19 . Auch \ndaraus ist zu entnehmen-. daß eine (nach den obigen \nAusführungen schon vor den Dienstunfällen aufgetretene) \nchronische Bronchitis nach einem Höhepunkt durch die \nDienstunfälle wieder abgeklungen war und erst nach geraumer \nZeit erneut in ähnlich starker Form wieder auftrat. In dem \närztlichen Attest von Dr. H. vom 11. Juli 19 wird \nbescheinigt-. der Kläger sei am 1. Oktober 19 \n(Husten)-. am 15. Dezember 19 (belegte Stimme und Husten)-. \nam 21. Januar 19 und 9. Februar 19 (offenbar wegen \nderselben Beschwerden)-. sodann am 10. Dezember 19 (Husten-. \nrauhes Gefühl in den Bronchien)-. am 26. Januar 19 (nachts \nRöcheln und Knacken in der Luftröhre-. Husten)-. am \n23. Februar 19 (Pfeifen und Gieken in den Bronchien)-. am \n8. Januar 19 (trockener Husten mit Auswurf) und am \n29. Januar 19 (obstruktive Bronchitis) bei Dr. H. in \nambulanter Behandlung gewesen. Danach hatte der Kläger \nzwischenzeitlich jahrelang nicht bei Dr. H. vorgesprochen. \nDr. N. hat dem Kläger unter dem 2. August 19 \nallerdings bescheinigt-. er sei vom 14. August 19 bis zum \n4. März 19 wegen asthmoider Bronchitis laufend bei ihm \nambulant behandelt worden. Das hat sein Praxisnachfolger Dr. \nT. jedoch mit Bescheinigung vom 7. Januar 19 dahin \npräzisiert-. der Kläger sei von Dr. N. am 14. August-. \n7. September und 14. September 19 wegen Luftnot und starken \nHustenreizes behandelt worden-. am 5. Oktober und 2. November \n19 sei sein Befinden besser gewesen. Als der Kläger ihn am \n8. Februar 19 erneut aufgesucht habe-. habe er keine \nBeschwerden mehr gehabt. Am 6. September 19 (gut anderthalb \nJahre später) habe der Kläger erneut vorgesprochen-. weil er \nseit einigen Tagen an Hustenreiz-. weißlichem Auswurf und \nSchlaflosigkeit leide. Am 13. September 19 (also vier Jahre \nnach dem vorangegangenen Arztbesuch) sei der Kläger wegen \nderselben Beschwerden und am 4. März 19 noch einmal wegen \n\"nachts röcheln u weißl. Schleim\" in die Praxis Dr. N. \ngekommen. Danach ergibt sich-. daß die Bronchitis nach den \nDienstunfällen jedenfalls weitgehend wieder abgeklungen war. \nDaß der Kläger sich nach seinen Angaben mit dem ihm zur \nVerfügung gestellten Druckinhalator und bei der Sanitätsstelle \nbesorgten Medikamenten auch selbst behandelte-. ohne einen \nArzt aufzusuchen-. besagt im vorliegenden Zusammenhang nichts \nEntscheidendes zu seinen Gunsten. Wie ausgefürt worden ist-. \nlitt er schon vor den Dienstunfällen an einer - offenbar \nwechselnd stark in Erscheinung tretenden - Bronchitis.\n\n45\n\nAuch im übrigen ist den in den Akten enthaltenen \nStellungnahmen und Äußerungen von ärztlicher Seite nichts \nGreifbares dafür zu entnehmen-. daß die chronische Bronchitis \ndes Klägers auf die Dienstunfälle im August 19 \nzurückzuführen ist. Das gilt zunächst bezüglich der erwähnten \närztlichen Atteste von Dr. H. und Dr. N. vom 11. Juli \n19 und 2. August 19 . Dr. N. verweist auf eine \nasthmoide (nicht: auf eine toxische) Bronchitis und Dr. H. \näußert sich zu den Ursachen der Bronchitis nicht. Daß der \nSatz in dem lungenfachärztlichen Gutachten von Dr. N. \nvom 22. Dezember 19 : \"Es ist aber mit Sicherheit anzunehmen-\n. daß bei längerer Einwirkung der Chemikalien auf Schleimhäute \nein Dauerschaden eintreten würde\" keinen Hinweis auf einen bei \ndem Kläger eingetretenen Dauerschaden bietet-. ist bereits \nausgeführt worden. In den Kurberichten wird-. wie erwähnt-. \ndie chronische Bronchitis des Klägers erstmals unter dem \n13. November 19 angeführt. Die dort unter \"Diagnosen\" \nerfolgte Formulierung \"Chron. Bronchitits nach inhalativer \nVerätzung mit Essigsäure 19 \" besagt nichts Konkretes im \nSinne des Klägers-. weil sie nicht erläutert worden ist. Der \nKurbericht befaßt sich auch vornehmlich mit dem vom Kläger in \nerster Linie geklagten ausgeprägten Erschöpfungssyndrom mit \nchronischen Schlafstörungen und Cephalgien bzw. Cardialgien. \nIn dem an Polizeiarzt Dr. T. gerichteten Kurbericht \neines Sanatoriums in Bad S. vom 11. September 19 \nwird die chronische Bronchitis des Klägers zwar ebenfalls \nangeführt-. aber nichts zu deren Ursachen gesagt. Der an Dr. \nH. gerichtete Arztbrief des Arztes für Lungen- und \nBronchialheilkunde I. vom 17. Februar 19 äußert sich \nebenfalls nicht zu den Ursachen der festgestellten chronischen \nBronchitis; der nicht näher erläuterte Hinweis \"19 \nEssigsäureverätzung endobronchial\" ergibt nichts Greifbares \nfür eine Dauerschädigung aufgrund der Dienstunfälle. Das \ngleiche gilt für einen Untersuchungsbericht des letztgenannten \nArztes vom 21. Februar 19 -. in dem u.a. vermerkt ist: \n\"Endoskopisch mäßiggradige chron.-. beginnend atrophische \nBronchitis. Unter angegebener Medikation insgesamt schon \ndeutliche Besserung.\" Schließlich wird in einem an den \nInternisten Dr. H. gerichteten Arztbrief des Arztes für \ninnere Medizin - Kardiologie - Dr. P. vom 29. März 19 \neine Bronchitis nicht erwähnt (\"Lungen auskultatorisch \nunauffällig\"). \n\n46\n\nDie polizeiärztlichen Stellungnahmen geben ohnehin nichts \nfür eine ursächliche Verknüpfung der Dienstunfälle mit der \nBronchitis des Klägers her. Insbesondere in dem \npolizeiärztlichen Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors \nDr. N. -F. vom 31. Mai 19 -. in der Stellungnahme \ndes Oberregierungsmedizinalrats Dr. T. vom 4. September \n19 -. in der Stellungnahme der Regierungsmedizinalrätin Dr. \nT. vom 29. Oktober 19 und in den beiden \nStellungnahmen des Regierungsmedizinalrats Dr. I. vom \n17. November 19 und vom 19. Oktober 19 wird ein \nderartiger Zusammenhang ausdrücklich verneint bzw. als \nunwahrscheinlich bezeichnet. \n\n47\n\nDer vom Kläger angeregten Einholung einer Auskunft des \nBundeskriminalamtes über die Gefährlichkeit der Stoffe-. denen \ner ausgesetzt war-. bedurfte es nicht. Der Senat ist bei der \nEntscheidung über die Berufung davon ausgegangen-. daß \ninsbesondere die Mittel Onprint-Spray und Ninhydrin-Spray zu \nschwerwiegenden Gesundheitsschädigungen führen können-. wenn \nsie ohne Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die darüber \nhinausgehende und hier entscheidende Frage-. ob derartige \nGesundheitsschädigungen bei dem Kläger tatsächlich eingetreten \nsind-. läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des \nEinzelfalles beantworten.\n\n48\n\nSchließlich geht aus den vom Kläger im Berufungsverfahren \nüberreichten Unterlagen zwar hervor-. daß ein anderer-. beim \nBundeskriminalamt beschäftigter Polizeibeamter-. der von 19 \nbis Mitte 19 - in einem Fall innerhalb von zehn Tagen rund \n150 Stunden lang - mit dem Lösungsmittel \"Ninhydrin-NFN\" \ngearbeitet hatte-. seitdem insbesondere über eine ständig \ntrockene Nase-. stark vermindertes bis aufgehobenes \nGeruchsvermögen und ein brennendes Gefühl in den Atemwegen bis \nhinunter in die Lunge klagte. Dem betreffenden Beamten ist \nwegen dieser Beschwerden und wegen eines weiteren \nDienstunfalls-. bei dem er orthopädische Schäden erlitten \nhatte-. ein Unfallausgleich zuerkannt worden. Abgesehen davon-\n. daß in jenem Falle eine MdE auch aufgrund der \nSchleimhautreizung-. jedoch nur um 10 v.H.-. angenommen worden \nist-. ergeben sich daraus keine hinreichend sicheren \nRückschlüsse auf eine beim Kläger ebenfalls eingetretene \nDauerschädigung wegen seiner Arbeit mit schleimhautreizenden \nStoffen. Hierbei ist-. wie in einer vom Kläger beigebrachten \nStellungnahme von Prof. Dr. I. -. Institut für \nPharmakologie und Toxikologie der Universität X. -.vom \n10. Dezember 19 betont wird-. die Intensität der Exposition \nentscheidend. Daß der Kläger und jener Beamte denselben \nStoffen vergleichbar intensiv-. insbesondere auch was die \nZeitdauer der Einwirkung betrifft-. ausgesetzt waren-. ist \njedoch nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen \nworden.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO-. die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10-. 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen-. weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht gegeben \nsind. \n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1-. \n14 Abs. 1 Satz 1-. 17 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-23/6-a-54-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-23/6-a-54-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309834","retrieved":"2026-07-09 03:39:36.965687+00:00"}}