{"status":"available","doknr":"OLD309848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0320.17B1505.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-20","aktenzeichen":"17 B 1505/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, \n124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat keinen Erfolg. Mit ihr beantragt \ndie Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \n12 K 5094/97 VG Köln gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 6. März 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der \nBezirksregierung K. vom 7. Mai 1997 \nanzuordnen.\n\n4\n\nDieser Antrag ist nicht begründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung der einander widerstreitenden \nVollzugsinteressen fällt im gegenwärtigen Zeitpunkt zu \nUngunsten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist, daß \nsich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig \nerweist und kein Grund vorliegt, der es rechtfertigen würde, \ndie Antragstellerin trotz der Aussichtslosigkeit ihrer Klage \nvorläufig von der Vollziehung zu verschonen.\n\n6\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Die Antragstellerin ist \nausreisepflichtig, da sie die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, §§ 42 Abs. 1, 3 Abs. 1 \nSatz 1 AuslG. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, da die \nAntragstellerin unerlaubt eingereist ist, § 42 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 AuslG. Sie war nämlich bei ihrer Einreise nicht im \nBesitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, § 58 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG, da das ihr erteilte Visum lediglich einen \nBesuchsaufenthalt von einem Monat betraf, nicht aber den von \nvornherein vorgesehen gewesenen Daueraufenthalt. Die \nVisumspflicht gilt auch für Bürgerkriegsflüchtlinge,\n\n7\n\nBVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1996 \n - 1 B 84.96 -, Buchholz 402.240 § 8 \nAuslG 1990 Nr. 6 = InfAuslR 1996, 275; \nUrteil vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, \nBVerwGE 101, 265 (269); Urteil vom \n3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, \n189.\n\n8\n\nAbschiebungshindernisse, die die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung berühren würden, liegen nicht vor. \n\n9\n\nAus § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG ergibt sich, daß eine \nAbschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als sie die \nAbschiebung in einen Staat vorsieht, in den der Ausländer nach \nden §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden \ndarf, \n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 19. November 1996 \n- 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = \nInfAuslR 1997, 193 = NVwZ 1997, 685; \nOVG NW, Beschluß vom 30. August 1993 \n- 17 B 3270/92 -.\n\n11\n\nÜber seinen Wortlaut hinaus ist § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG \nerweiternd dahin auszulegen, daß in der Abschiebungsandrohung \nauch der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG aus rechtlich zwingenden Gründen nicht \nabgeschoben werden darf, \n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 19. November \n1996, a.a.O.\n\n13\n\nIn Bezug auf das Zielland der angedrohten Abschiebung, \nBosnien und Herzegowina, sind Abschiebungshindernisse der \nvorbezeichneten Art nicht gegeben. \n\n14\n\nEin Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG kommt \nnicht in Betracht. Es setzt voraus, daß der Ausländer den in \nAbs. 2 der Vorschrift bezeichneten formalen Status innehat, \nwas vorliegend nicht der Fall ist. \n\n15\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 3 AuslG \nsind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n16\n\nAuch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG liegt \nnicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht \nabgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - ergibt, \ndaß die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend kommt \nallenfalls das in Art. 3 EMRK normierte Verbot einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Betracht, das \neine Abschiebung des Betroffenen in seinen Heimatstaat \nuntersagt, wenn er dort einer derartigen Behandlung ausgesetzt \nwäre. Der Begriff der \"Behandlung\" setzt ein geplantes, \nvorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes, - \nunmittelbar oder mittelbar - staatliches Handeln voraus,\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 19. November \n1996, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 = \nNVwZ 1996, 476; Urteil vom 18. April \n1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG 1990 Nr. 4; Urteil vom 2. \nSeptember 1997 - 9 C 40.96 -, Juris \nDok. Nr. 533260.\n\n18\n\nDie Gefahr einer derartigen Behandlung muß mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit drohen,\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil \nvom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, \na.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127.\n\n20\n\nEine diesbezügliche Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde \nzugrundegelegt,\n\n21\n\nvgl. zu dieser Frage Senatsbeschluß \nvom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -,\n\n22\n\nist das hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat als \nbosnische Muslimin jedenfalls in den von Angehörigen ihrer \nEthnie dominierten Teilen der Föderation von Bosnien und \nHerzegowina (Föderation) keine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung zu befürchten. \n\n23\n\nDie Europäische Menschenrechtskonvention mit ihren \nProtokollen ist nach der Verfassung Bosnien und Herzegowinas \nunmittelbar geltendes innerstaatliches Recht und hat Vorrang \nvor allen anderen Gesetzen. Zusätzlich sollen die im Anhang \nder Verfassung aufgelisteten wichtigsten \nMenschenrechtsabkommen angewendet werden. Ebenso wie die \nVerfassung des Gesamtstaates verleiht die \nFöderationsverfassung den Menschen- und Minderheitenrechten \neine herausgehobene Bedeutung. Die verfassungsrechtlich \nverankerte Institution der Ombudsleute hat die Funktion, die \nEinhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte im \nFöderationsgebiet zu überwachen. Darüber hinaus sollen gemäß \nAnnex 6 des Abkommens von Dayton sowohl der Gesamtstaat als \nauch die Föderation \"the highest level of internationally \nrecognized human rights and fundamental freedoms\" \nsicherstellen. Ferner ist dort festgelegt, daß die Beachtung \nder Menschenrechte durch eine Menschenrechtskommission für \nBosnien und Herzegowina (bestehend aus dem Amt der \nOmbudsperson und der Menschenrechtskammer) überwacht wird. \nUnterstützt wird die Menschenrechtskommission durch die \nSonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für \nMenschenrechte, den Hohen Repräsentanten, die OSZE, die EU und \nden Europarat. Als \"clearing\"-Stelle für den \nInformationsaustausch in Sachen Menschenrechte dient das \nSekretariat der \"Human Rights Task Force\", das sog. \nMenschenrechts-Koordinierungsbüro im Stab des Hohen \nRepräsentanten. Vertreter internationaler \nMenschenrechtsorganisationen können mehr oder weniger \nunbehindert die Menschenrechtssituation im Lande beobachten, \n\n24\n\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Bosnien \nund Herzegowina - Lagebericht - (Stand: \nSeptember 1997) vom 30. September \n1997.\n\n25\n\nSoweit das Auswärtige Amt, a.a.O., trotz der dargelegten \nrechtlichen Verankerung und institutionellen Absicherung der \nMenschenrechte die Menschenrechtslage als \"nach wie vor \nunbefriedigend\" bewertet, begründet es diese Einschätzung mit \nder Situation der Minderheiten, die sich mancherorts weiterhin \nethnisch motivierter Diskriminierung ausgesetzt sehen. \nDerartige Probleme stellen sich jedoch bei einer Rückkehr in \nMehrheitsgebiete nicht; diese ist vielmehr für alle drei \nEthnien grundsätzlich möglich. Über Verfolgungen von \nRückkehrern in Gebieten, die von ihrer eigenen Volksgruppe \nkontrolliert werden, liegen keine Informationen vor, \n\n26\n\nvgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; \nAuskünfte vom 23. und 12. September \n1997 an das VG Karlsruhe.\n\n27\n\nEs liegt auch kein zwingendes Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift kann von \nder Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG stellt sich darauf ab, von wem die Gefahr ausgeht oder \nwodurch sie hervorgerufen wird; demgemäß ist unerheblich, ob \nsie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = \nNVwZ 1996, 199.\n\n29\n\nDerartige Gefahren werden zwar bei Entscheidungen der obersten \nLandesbehörden nach § 54 AuslG darüber, ob Abschiebungen in \nsolche Staaten generell ausgesetzt werden sollen, \nberücksichtigt, wenn sie nicht nur dem betreffenden Ausländer, \nsondern bestimmten Bevölkerungsgruppen oder der Bevölkerung \ndes Abschiebeziellandes insgesamt drohen. Fehlt jedoch - wie \nvorliegend - eine solche Anordnung, führen derartige \nallgemeine Gefahren zu einem zwingenden Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren \neine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung \ndes in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes \nnicht verantwortet werden kann,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, 3. Kammer des \n2. Senats, Beschluß vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 und 82/92 -, NVwZ 1995, \n781; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Urteil vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \na.a.O.\n\n31\n\nDie Annahme eines solchen zwingenden Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen einer \nGefahrenlage voraus, die derart extrem ist, daß praktisch \njedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für \nLeib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine \nAbschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Der \nrechtliche Maßstab für die in diesem Zusammenhang \nvorausgesetzte Erheblichkeit der Gefährdung bzw. \nUnzumutbarkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem \nverfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere \ndes Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Leben und körperliche \nUnversehrtheit des Einzelnen müssen hinsichtlich der drohenden \nRechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit \nso erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet sein, daß eine \nAbschiebung zu einer Verletzung dieser zwingenden \nVerfassungsgebote führen würde. Maßgeblich ist insoweit eine \nobjektive Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Bezüglich \nder Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren \nist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit im vorliegenden \nZusammenhang von einem erhöhten Maßstab auszugehen, denn nur \ndann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten \nfolgenden zwingenden Abschiebungshindernisses über die \ngesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinaus. \nZumutbar ist dagegen eine Abschiebung z. B. dann, wenn die \nextreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit besteht und \nder Ausländer bei seiner Abschiebung die vergleichsweise \nsicheren Landesteile erreichen und sich dort aufhalten kann, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, a.a.O., m.w.N.\n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen käme vorliegend ein sich aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG ergebendes zwingendes \nAbschiebungshindernis in Betracht, wenn für die \nAntragstellerin in Bosnien und Herzegowina landesweit das \nlebensnotwendige Existenzminimum nicht sichergestellt wäre. \nDieses umfaßt das Vorhandensein eines Obdachs, die \nGewährleistung ausreichender Verpflegung und die Verfügbarkeit \neiner Grundversorgung im medizinischen Bereich. Nach den dem \nSenat vorliegenden und den Beteiligten bekanntgegebenen \nErkenntnissen sind diese Existenzgrundlagen im \nFöderationsgebiet gegenwärtig sichergestellt. \n\n34\n\nZwar ist Bosnien und Herzegowina nach Schätzungen der \nWeltbank zu 50 bis 60 % zerstört. Die industrielle Produktion \nist auf 8 bis 12 % des Vorkriegsniveaus gesunken. Die \nArbeitslosenquote liegt über 50 %. Etwa 80 % der Bevölkerung \nleben ganz oder teilweise von humanitärer Unterstützung, viele \nauch von Überweisungen Verwandter aus dem Ausland. Auf das \ngesamte Land bezogen sind etwa 60 % des Wohnungsbestandes \nzerstört oder beschädigt,\n\n35\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 30. September und 30. Januar 1997. \n\n36\n\nAllerdings sind das Ausmaß der Zerstörung und die \nLebensbedingungen innerhalb der Föderation regional sehr \nunterschiedlich. Neben stark in Mitleidenschaft gezogenen \nGebieten gibt es auch vom Krieg völlig unzerstörte Regionen. \nZahlreiche bilaterale und multilaterale Geber sowie \nNichtregierungsorganisationen fördern die Rehabilitierung von \nWohnraum, wobei sich die Maßnahmen bislang zum überwiegenden \nTeil auf das Föderationsgebiet konzentriert haben. Die \nmultilateralen Geber UNHCR, Weltbank und die EU-Kommision \nhaben umfangreiche Programme aufgelegt, deren Umsetzung sich \njedoch teilweise verzögert hat.\n\n37\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 30. September und 30. Januar \n1997.\n\n38\n\nErfahrungen mit der Wohnraumsituation vor Ort zeigen, daß \nteilweise höhere Aufnahmekapazitäten vorhanden sind als \nallgemein angenommen wird. Sofern Rückkehrer im Einzelfall \ngleichwohl keine eigene Wohnung finden und auch nicht bei \nVerwandten und Freunden unterkommen können, besteht die \nMöglichkeit ihrer Unterbringung in Sammelunterkünften. Derzeit \ngibt es insgesamt 135 derartige Einrichtungen mit insgesamt \nknapp 20.000 Plätzen, wobei Belegung und Qualität regional \nsehr unterschiedlich sind. Die Sammelunterkünfte werden vom \nUNHCR beaufsichtigt und die Instandhaltung, Reparatur sowie \ndie Versorgung mit Essen und sozialen Einrichtungen für den \nUNHCR durch die zuständigen Entitätsbehörden durchgeführt. \n\n39\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 30. September 1997.\n\n40\n\nDie Versorgung mit Lebensmitteln, insbesondere \nGrundnahrungsmitteln, ist landesweit sichergestellt. Eine \nVerschlechterung der Versorgungslage durch die Rückkehr von \nFlüchtlingen ist bislang nicht eingetreten und derzeit nicht \nzu erwarten. Personen, die nicht aus eigener Kraft ihren \nLebensunterhalt bestreiten können, erhalten \nLebensmittelhilfen. Die Versorgung mit Wasser und Energie ist \ngewährleistet. Auch die medizinische Grundversorgung ist \njedenfalls im Föderationsgebiet weitgehend gesichert. Nach \nAuskunft der WHO und des UNHCR wird prinzipiell allen \nzurückkehrenden Flüchtlingen das gleiche Recht des freien \nZugangs zum Gesundheitswesen eingeräumt wie den bereits hier \nlebenden Personen. Alle Bürger genießen das Recht, einen Arzt \nzu konsultieren und eine kostenlose Behandlung in \nKrankenhäusern und Kliniken zu erhalten. Jeder Bewohner hat \nprinzipiell unabhängig von seiner Ethnie und seiner \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit uneingeschränkten Zugang \nzur medizinischen Grundversorgung und zu allen \nGesundheitseinrichtungen im ganzen Land.\n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 30. September 1997.\n\n42\n\nVoraussetzung für den Erhalt humanitärer Hilfe ist - neben der \nBedürftigkeit - die Registrierung. Diese umfaßt einerseits die \nAnmeldung bei der Meldebehörde und andererseits die \nRegistrierung als Vertriebener, Flüchtling oder als bedürftige \nPerson bei den örtlichen Behörden für Flüchtlinge und \nVertriebene. Nach offiziellen Aussagen bosnischer \nRegierungsvertreter besteht die grundsätzliche Pflicht der \nGemeinden, zurückkehrende Flüchtlinge zu registrieren. \n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 30. September 1997.\n\n44\n\nDem entspricht es, daß in der am 7. und 8. Oktober 1997 \nabgehaltenen dritten Sitzung des Expertenausschuses gemäß Art. \n9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik \nDeutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über \ndie Rückführung und Rückübernahme von Personen vom 20. \nNovember 1996 (Rückübernahmeabkommen)\n\n45\n\n- der Wortlaut des Abkommens ist \nwiedergegeben in der Anlage zum \nRunderlaß des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 18. \nDezember 1996 - I B 5/6.2.3 -\n\n46\n\ndie bosnisch-herzegowinische Seite den unbedingten \nRechtsanspruch eines jeden Flüchtlings auf Registrierung \nbekräftigt und erneut klargestellt hat, daß die Erhebung \nsogenannter Kriegssteuern illegal sei.\n\n47\n\nVgl. die in der Anlage zum Runderlaß \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 5. November \n1997 - I B 5/6.2.3 - enthaltene \nabgestimmte Sitzungsniederschrift des \nExpertenausschusses.\n\n48\n\nSoweit im einzelnen Gemeinden gleichwohl \nrechtswidrigerweise derartige \"Kriegssteuern\" erhoben werden, \nhandelt es sich nicht um ein landesweites Phänomen,\n\n49\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom 16. \nOktober 1997 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht Berlin, wonach es \nkeine einheitliche föderationsweite \nPraxis in Bezug auf die \nSteuerforderungen gibt.\n\n50\n\nIm übrigen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme \ndiesbezüglichen Rechtsschutzes, \n\n51\n\nvgl. UNHCR, a.a.O., wonach \nentsprechende Gerichtsverfahren \nanhängig sind.\n\n52\n\nNach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kann als sicher \ndavon ausgegangen werden, daß abgeschobene Flüchtlinge nach \nRückkehr in das Föderationsgebiet auch dann registriert \nwerden, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Republika Srpska \nstammen. Die bosnische Seite bekennt sich zu ihrer Pflicht, \nUnterbringungsmöglichkeiten für die abgeschobenen Flüchtlinge \nzu schaffen, auch wenn von offizieller Seite immer wieder auf \ndie beschränkten Aufnahmekapizitäten hingewiesen wird. Bislang \nist es bei der Unterbringung von Abgeschobenen zu keinen \nProblemen gekommen. Soweit sie zunächst keine Unterkunft \nfinden konnten, erfolgte ihre Unterbringung in einem \nTransitcenter unweit von Sarajewo.\n\n53\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n23. September 1997 an das \nVerwaltungsgericht Karlsruhe.\n\n54\n\nDem entspricht auch die Erkenntnislage des UNHCR: Hiernach \nsollte ein \"organisierter Rückkehrer\", bei dem also die \nBehörden auf kantonaler oder örtlicher Ebene nach dem für die \norganisierte Rückkehr vorgesehenen Verfahren eine \nRückkehrmöglichkeit in dem jeweiligen Fall bestätigt haben, \nnach seiner Rückkehr keine Schwierigkeit mehr haben, sich \nentweder bei der örtlichen Stelle des Innenministeriums oder \nder örtlichen Behörde für Flüchtlinge und Vertriebene \nregistrieren zu lassen. Beide Behörden sind nämlich \nverpflichtet, organisierte Rückkehrer zu registrieren. Nach \nAuskunft des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für zivile \nAngelegenheiten und Kommunikation wird die Rückkehr von \nFlüchtlingen nach Maßgabe des Rückübernahmeabkommens als \n\"organisiert\" angesehen mit der Folge, daß die Behörden den \nBetroffenen bei der Beschaffung einer Unterkunft helfen. \n\n55\n\nVgl. UNHCR Sarajewo, Die behördliche \nRegistrierung von Rückkehrern in der \nFöderation Bosnien und Herzegowina und \nder Anspruch auf Lebensmittelhilfe und \nmedizinische Versorgung, Mai 1997, \nS. 11.\n\n56\n\nSchwieriger gestaltet sich allerdings die Situation für \n\"spontane Rückkehrer\", die weitestgehend auf sich selbst \ngestellt sind und für die weder der Staat Bosnien und \nHerzegowina noch die Föderation irgendeine rechtliche \nVerpflichtung übernehmen, \n\n57\n\nvgl. UNHCR Sarajewo, a.a.O., \nS. 12.\n\n58\n\nDies ist jedoch für die in Rede stehende Frage, ob \nAbschiebungshindernisse vorliegen, ohne Belang. Falls die \nAntragstellerin keine Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr \nnach Bosnien und Herzegowina hat, weil sie sich nicht aus \neigener Kraft bzw. mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten \neine Unterkunft beschaffen kann, ist es ihr möglich und \nzumutbar, sich im Rahmen des Rückübernahmeabkommens in ihr \nHeimatland zurückführen zu lassen. Ihre Situation \nunterscheidet sich in diesem Fall nicht von derjenigen eines \nAusländers, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht genügen \nkann, weil er die erforderlichen Reisekosten nicht \naufzubringen vermag. Hier wie dort hindert das subjektive \nUnvermögen zur freiwilligen Erfüllung der \nAusreiseverpflichtung nicht deren zwangsweise Durchsetzung im \nWege der Abschiebung.\n\n59\n\nNach alledem sind die lebensnotwendigen Existenzgrundlagen \nim Föderationsgebiet sichergestellt.\n\n60\n\nSonstige individuell - konkret drohende Gefahren für Leib \noder Leben wegen noch nicht geräumter Minen sind ebenfalls \nnicht landesweit gegeben. Die diesbezüglichen Gefahren \nkonzentrieren sich auf den Bereich der früheren Frontlinien, \nder etwa 10 % des Staatsgebietes ausmacht, und dort vor allem \nauf das Umfeld von Wegen und Straßen sowie auf verlassene \nGebäude und Industrieanlagen. In der Regel sind aber die \nBehörden vor Ort und ortsansässige Personen über die Minenlage \ninformiert.\n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n12. September 1997 an das \nVerwaltungsgericht Karlsruhe.\n\n62\n\nDer Antragstellerin ist es zumutbar, sich dort sachkundig \nzu machen und die entsprechenden Gebiete zu meiden. \n\n63\n\nDie Erreichbarkeit des Föderationsgebietes für \nzurückkehrende Muslime ist gewährleistet.\n\n64\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 30. September 1997.\n\n65\n\nSoweit die Antragstellerin meint, die Abschiebungsandrohung \nverstoße gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 7 zum Dayton-\nAbkommen, da sie derzeit nicht an ihren in der heutigen \nRepublika Srpska gelegenen Heimatort zurückkehren könne, kann \ndem nicht gefolgt werden. \n\n66\n\nEs kann dahinstehen, ob ein etwaiger Verstoß gegen die \nVereinbarungen und Regelungen im Dayton-Abkommen überhaupt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung berühren kann und ob \nArt. 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 7 zum Dayton-Abkommen, wonach \nalle Flüchtlinge und Vertriebenen das Recht haben, frei in \nihre angestammte Heimat zurückzukehren, der Antragstellerin \nals Bürgerkriegsflüchtling ein subjektives, einklagbares Recht \neinräumt. Denn das Dayton-Abkommen mit seinen getroffenen \nVereinbarungen und Regelungen kann dem Antragsgegner als \nAusländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen \neiner beabsichtigten Abschiebung eines Bürgerkriegsflüchtlings \nnach Bosnien und Herzegowina nicht entgegengehalten werden. \nDas Dayton-Abkommen vermag die Bundesrepublik Deutschland in \nkeiner Weise rechtlich zu binden. \n\n67\n\nVgl.: BayVGH, Beschluß vom 12. März \n1997 - 10 CS 96.4290 -, NVwZ-\nBeilage 7/1997, 52 (53); OVG Frankfurt \n(Oder), Beschluß vom 26. September 1997 \n- 4 B 98/97 -, NVwZ - Beilage 2/1998, \n11.\n\n68\n\nDie Bundesrepublik Deutschland ist nicht Vertragspartei des \nDayton-Abkommens. Dies sind vielmehr Bosnien, Kroatien und \nSerbien. Soweit das Abkommen auch vom Bundeskanzler der \nBundesrepublik Deutschland neben den anderen Repräsentanten \nder Kontaktgruppe unterzeichnet wurde, erfolgte dies lediglich \nals \"Zeuge\".\n\n69\n\nAuch aus Art. 25 GG, wonach die allgemeinen Regeln des \nVölkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, den Gesetzen \nvorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner \ndes Bundesgebietes erzeugen, folgt keine verbindliche Wirkung \ndes Dayton-Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland. Denn \ndas Abkommen mit seinen getroffenen Vereinbarungen und \nRegelungen gehört nicht zu den allgemeinen Regeln des \nVölkerrechts, da hierzu (völker-)vertragliche Vereinbarungen, \nselbst wenn sie objektives Recht setzen, nicht gezählt \nwerden.\n\n70\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 26. März \n1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 \n(363) = NJW 1957, 705.\n\n71\n\nOb das Dayton-Abkommen zum sog. \"soft law\" gerechnet werden \nkann und bei Ermessensentscheidungen durch eine \nAusländerbehörde zu berücksichtigen ist, \n\n72\n\nso VG Berlin, Beschluß vom \n22. Januar 1996 - VG 35 A 1608/95 -, \nInfAuslR 1996, 188 (192 f.),\n\n73\n\nbedarf hier keiner Vertiefung. Dem Antragsgegner ist mit \ndem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nAbschiebung Ermessen mit der Möglichkeit des Absehens von der \nAbschiebung - außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des \n§ 55 Abs. 3 AuslG - nicht eingeräumt.\n\n74\n\nAuch soweit in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des \nRückübernahmeabkommens jedem bosnisch-herzegowinischen \nStaatsangehörigen das Recht eingeräumt wird, an seinen \nfrüheren Aufenthaltsort oder an einen anderen von ihm \ngewünschten Ort in Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, ist \ndie Bundesrepublik Deutschland damit gegenüber den \nBürgerkriegsflüchtlingen keine verbindliche Verpflichtung zur \nDurchsetzung dieses Rechts eingegangen. Dies verdeutlicht \nschon Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens, \nwonach die Zuständigkeit und die Verantwortung für die \nAufnahme, Verteilung und Weiterleitung der Rückkehrer bei den \nzuständigen Flüchtlingsbehörden in Bosnien und Herzegowina \nliegen.\n\n75\n\nDie verfügte Ausreisefrist ist ausreichend lang bemessen. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n77\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-20/17-b-1505-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-20/17-b-1505-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309848","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.186447+00:00"}}