{"status":"available","doknr":"OLD309847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0320.16B455.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-20","aktenzeichen":"16 B 455/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen \nvom 9. Februar 1998 wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert, und der Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das \nVerfahren in beiden Instanzen auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 9. Februar 1998 ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden, da \ndie Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung, \nwie aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich, nicht \ngegeben sind und der genannte Beschluß daher zu ändern \nist.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht \nhat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem \n(sinngemäßen) Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. \n1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, bis zur \nabschließenden Entscheidung des \namerikanischen Generalkonsulats in \nseinem Weiterwanderungsverfahren von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen \nabzusehen, \n\n5\n\nzu Unrecht entsprochen. Der Antragsteller hat einen \nentsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n6\n\nInsbesondere kann der Antragsteller einen Rechtsanspruch \nauf Erteilung einer Duldung nicht aus der Regelung der Ziffer \n3 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 10. April 1997 - I B 5/6.2.3 - herleiten. Nach \nder erwähnten Erlaßbestimmung ist der weitere Aufenthalt von \nbosnischen Flüchtlingen, die eine dauerhafte Aufnahme in den \nUSA erstreben, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur \nabschließenden Entscheidung der US-Einwanderungsbehörde über \nden entsprechenden Weiterwanderungsantrag zu dulden. Der \nAntragsteller berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, daß \nes sich bei dieser in Rede stehenden Vorschrift nicht um eine \nRechtsnorm, sondern nur um eine innerdienstliche Richtlinie \nhandelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den \nAusländer begründet. Sie kann im Verhältnis zum Ausländer \nWirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur \nWahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nverpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße \nAnwendung der Richtlinien bzw. der Verwaltungsvorschriften \nselbst bindet. \n\n7\n\nVgl. zusammenfassend u.a. BVerwG, \nBeschluß vom 4. November 1992 \n- 1 B 182.91 -, Buchholz 402.24 § 10 \nAuslG Nr. 133 = InfAuslR 1993, 54.\n\n8\n\nDerartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften \nunterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen \nAuslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die \nzuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen \nZeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem \nUmfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in \ndenen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und \ndarum auslegungsbedürftig ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar \n1996\n- 11 C 5.95 -, Buchholz 451.55 \nSubventionsrecht Nr. 101 = DVBl. 1996, \n814 = NJW 1996, 1766.\n\n10\n\nDanach ist die Entscheidung des Antragsgegners, den \nAntragsteller nicht über die erste Ablehnung seines \nWeiterwanderungsantrages durch die zuständigen amerikanischen \nBehörden hinaus etwa bis zur Entscheidung seines \n\"Widerspruchs\" darüber - sofern nach amerikanischem Recht eine \nsolche Möglichkeit überhaupt besteht - bzw. seines erneuten \nWeiterwanderungsantrages zu dulden, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Eine gegenteilige Verwaltungspraxis des \nAntragsgegners hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch \nist sie dem Senat bekannt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz \n2 GKG unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-20/16-b-455-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-20/16-b-455-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309847","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.101093+00:00"}}