{"status":"available","doknr":"OLD309846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0320.16A6381.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-20","aktenzeichen":"16 A 6381/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 25. Januar \n1992 - zugestellt am 13. März 1992 - stellte das \nBundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den \nJahren 1982 bis 1987 fest (30.510,-- DM) und forderte ihn zur \nRückzahlung ab Oktober 1992 auf. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. März 1992 - eingegangen am 2. April \n1992 - beantragte der Kläger den leistungsabhängigen Teilerlaß \ngemäß § 18 b Abs. 1 BAföG; er habe im August 1989 sein Studium \nan der Rijks-Universiteit L. in \"Nederlandse Taal- en \nLetterkunde\" beendet und gehöre zu den 30 % Besten der \nStudienabgänger des Jahres 1989. Nach der beigefügten \nBescheinigung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs \nNiederländisch der Rijks-Universiteit L. gehört er zu den \nbesten 10 % der Studenten, die 1989 ihr Examen in der \nniederländischen Sprach- und Literaturwissenschaft an der \nRijks-Universiteit L. abgelegt haben.\n\n4\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt ermittelt hatte, daß der \nKläger für den Studiengang \"Germanistik/Magister\" gefördert \nworden sei, lehnte es mit Bescheid vom 22. Juli 1992 den \nAntrag ab, da der Kläger für das Studium niederländische \nSprache und Literaturwissenschaft nicht gefördert worden sei. \nMit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe zunächst \nin B. Germanistik (Magister) und Deutsch sowie \nNiederländisch (Lehramt) studiert. In L. habe er dann ein \nDoppelstudium betrieben, nämlich Germanistik und \nNiederlandistik. Das Germanistik-Studium habe er am 26. Januar \n1989 abgeschlossen. Er gehöre insofern zu den 25 % Besten des \nPrüfungsjahres 1989. \n\n5\n\nAuf Weisung des Bundesministeriums für Bildung und \nWissenschaft wurde der Widerspruch des Klägers vom \nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. April \n1993 mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem \nleistungsabhängigen Teilerlaß solle grundsätzlich nur ein im \nInland erreichter überdurchschnittlicher Studienabschluß \nhonoriert werden, wie dies auch aus § 18 b Abs. 1 Satz 4 BAföG \n(gemeint ist Satz 5) ersichtlich sei.\n\n6\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Da er für \nsein Studium in den Niederlanden nicht gemäß § 5 Abs. 2 BAföG \ngefördert worden sei, greife die Ausschlußregelung des § 18 b \nAbs. 1 Satz 4 (d.h. Satz 5) BAföG bei ihm nicht ein. Der \nAnspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlaß stehe ihm zu, \nweil er zu den 30 % Besten des Prüfungsjahrgangs gehöre. \n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 22. Juli 1992 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 5. April \n1993 zu verpflichten, ihm einen \nleistungsabhängigen Teilerlaß gemäß \n§ 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag der Beklagten abgewiesen.\n\n10\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Wenn \ndas Verwaltungsgericht die Anwendung der nach dem Wortlaut \nnicht anwendbaren Ausnahmevorschrift des § 18 b Abs. 1 Satz 4 \n(d.h. Satz 5) BAföG aufgrund einer dem Normzweck \nentsprechenden Auslegung in seinem Fall doch bejahe, weil \ndiese Ausnahmevorschrift ihren Grund in den Schwierigkeiten \nbei der Erstellung einer Vergleichsgruppe durch ausländische \nUniversitäten finde, so greife diese Begründung bei ihm nicht, \nda die Universität L. die Vergleichsgruppen sehr wohl \nerstellt habe. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung \nden Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses für \nAuszubildende, die nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden \nseien, damit rechtfertige, daß diese den Auslandszuschlag \nzuschußweise erhalten hätten, so könne in seinem Fall hieraus \nnichts hergeleitet werden, da er nicht nach § 5 Abs. 2 BAföG \ngefördert worden sei und daher nicht in den Genuß dieser \nbesonderen Bevorzugung gelangt sei. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf den geltend gemachten leistungsabhängigen \nTeilerlaß. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 22. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 5. April 1993 ist rechtmäßig. \n\n18\n\nDer Kläger, der im Rahmen der Förderungshöchstdauer in \nDeutschland ein Hochschulstudium betrieben hat und dafür \ngefördert worden ist, kann den leistungsabhängigen Teilerlaß \nnach § 18 b Abs. 1 BAföG idF des 11. BAföG-ÄndG vom 21. Juni \n1988, BGBl. I S. 829, nicht beanspruchen, weil er die \nAbschlußprüfung nicht an der deutschen Hochschule abgelegt \nhat, sondern sein Studium im Ausland fortgesetzt und \nschließlich dort die Abschlußprüfung bestanden hat. Dies \nergibt sich aus der Gesetzessystematik, insbesondere den \nSätzen 3 c, 4 und 5 des § 18 b Abs. 1 BAföG, sowie aus dem \nSinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung. \n\n19\n\nDie Problematik, die im Hinblick auf die Gewährung des \nleistungsabhängigen Teilerlasses daraus entsteht, daß ein \ndarlehensweise geförderter Auszubildender die Abschlußprüfung \nan einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, \nist vom Gesetzgeber durchaus gesehen worden. \n\n20\n\nVgl. z.B. BR-Drucks. 381/87, S. 21 \nf. \n\n21\n\nDa der deutsche Gesetzgeber die ausländischen Hochschulen \noder Prüfungsstellen nicht zur Mitwirkung bei der Verwaltung \nund Einziehung der BAföG-Darlehen verpflichten kann, etwa zur \nMitteilung der Rangfolge der einzelnen Prüfungsteilnehmer, ka\nnn bei der Vergleichsgruppenbildung nicht auf alle \nPrüfungsabsolventen der betreffenden Ausbildungsstätte in dem \nbetreffenden Ausbildungs- oder Studiengang abgestellt werden, \nwie dies seit dem Prüfungsjahrgang 1989 üblicherweise \ngeschieht (vgl. § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG). Die \nVergleichsgruppe kann vielmehr nur aus den Geförderten \ngebildet werden, die diese Prü0ung in einem bestimmten \nKalenderjahr abgeschlossen haben, weil die deutschen Behörden \nnur in der Lage sind, diejenigen Auszubildenden an den \nausländischen Ausbildungsstätten zu ermitteln, die gefördert \nworden sind. \n\n22\n\nBei der Regelung des leistungsabhängigen Teilerlasses für \nAuszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland \ngelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, hat der \nGesetzgeber sich offensichtlich an den verschiedenen \nFallgestaltungen der Auslandsförderung orientiert. Das \nBundesausbildungsförderungsgesetz unterscheidet bei der \nAuslandsförderung zwischen drei verschiedenen Hauptgruppen, \nnämlich den nach § 5 Abs. 1 BAföG Geförderten, den nach § 5 \nAbs. 2 BAföG Geförderten und den nach § 6 Geförderten. Für die \nFallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG und der nach § 6 BAföG \nGeförderten hat der Gesetzgeber den Anspruch auf \nleistungsabhängigen Teilerlaß vorgesehen und eine \nSonderregelung in § 18 b Abs. 1 Satz 3 c) und Satz 6 BAföG \ngetroffen: Die Vergleichsgruppe besteht aus den Geförderten, \nund Prüfungsstelle ist ein bestimmtes Amt für \nAusbildungsförderung. Für die dritte Gruppe der nach § 5 \nAbs. 2 BAföG Geförderten hat der Gesetzgeber dagegen einen \nAnspruch auf Teilerlaß nicht vorgesehen; denn § 18 b Abs. 1 \nSatz 5 BAföG besagt eindeutig, daß Auszubildende, die ihre \nAbschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen \nAusbildungsstätte bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG \ngefördert worden sind, den Teilerlaß nicht erhalten. \n\n23\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, findet \ndie Ausnahmeregelung des § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG zwar ihrem \nreinen Wortlaut nach auf den Kläger keine Anwendung; denn \nseine Ausbildung in den Niederlanden ist nach § 5 Abs. 2 BAföG \nnicht gefördert worden und konnte offensichtlich auch nicht \ngefördert werden, weil die in Deutschland absolvierte \nHochschulausbildung bereits bis zum Ende der \nFörderungshöchstdauer gefördert worden war. Da der Gesetzgeber \naber hinsichtlich der Abschlußprüfungen an Ausbildungsstätten \nim Ausland offensichtlich eine abschließende Regelung treffen \nwollte, muß der Fall des Klägers einer der genannten drei \nFallgruppen der Auslandsgeförderten zugeordnet werden. Den \nFallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG oder nach § 6 BAföG \nGeförderten kann der Kläger jedoch eindeutig nicht zugeordnet \nwerden, weil er weder täglich von seinem ständigen Wohnsitz in \nDeutschland die in L. gelegene Rijks-Universiteit besucht \nhat und er auch nicht seinen ständigen Wohnsitz in L. \nhatte. Typisch für die Fallgruppe des § 5 Abs. 2 BAföG ist \ndemgegenüber, daß der Auszubildende seine Hochschulausbildung \nüberwiegend in Deutschland und nur zu einem Teil an einer \nAusbildungsstätte im Ausland absolviert(§ 5 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BAföG) oder daß der Auszubildende die Ausbildung im \nInland nicht durchführen kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG). \nWer wie der Kläger von seinem 13-semestrigen Hochschulstudium \n10 Semester in Deutschland und den Rest im Ausland studiert \nhat, ist folglich der Fallgruppe des § 5 Abs. 2 BAföG, und \nzwar dort der Nr. 1 des Satzes 1 zuzuordnen. \n\n24\n\nDaß nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des \nleistungsabhängigen Teilerlasses, nur den Leistungsbesten den \nVorteil des 25%igen sog. Bestenteilerlasses zukommen zu \nlassen, eine Versagung dieses Teilerlasses bei \nAbschlußprüfungen im Ausland grundsätzlich sachgerecht ist, \nhat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 \n- 16 A 7645/95 -, bestätigt durch das Senatsurteil vom \n28. August 1996 - 16 A 1751/96 -, festgestellt. Er hat in dem \nzuerst genannten Urteil ausgeführt: \n\n25\n\n \"Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, daß bei \nAuslandsabschlüssen das Ziel eines \nleistungsabhängigen Teilerlasses kaum erreicht werden \nkann. Während bei Inlandsabschlußprüfungen seit dem \n11. BAföG-Änderungsgesetz sämtliche \nPrüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres für die \nBildung der Vergleichsgruppe maßgeblich sind, kommt \nes bei Auslandsabschlüssen für die Bildung der \nVergleichsgruppe nach wie vor nur auf die Geförderten \ndesselben Kalenderjahres an; denn bei \nAuslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten \nabgestellt werden, da eine ausländische Hochschule \nnicht verpflichtet werden kann, aus den \nExamensergebnissen der Gesamtzahl ihrer \nPrüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten \nmaßgebliche Grenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. \n11/1315, S. 11). Das führt dazu, daß bei \nAuslandsabschlüssen die Vergleichsgruppe in aller \nRegel nur aus einem einzigen Geförderten besteht, \nweil die Vergleichsgruppe getrennt für jede \nausländische Hochschule und dann wiederum gesondert \nfür jeden Ausbildungs- oder Studiengang zu bilden ist \n(vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV) idF der 3. BAföG-\nTeilerlaßV vom 3. Januar 1989, BGBl I 58). Damit \nkamen auch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen \nStudienabschlüssen in den Genuß des \nleistungsabhängigen Teilerlasses, so daß der Sinn und \nZweck der Teilerlaßregelung, daß eine besondere \nStudienleistung honoriert werden soll, nicht erreicht \nwerden konnte (vgl. auch den Zweiten Bericht der \nBundesregierung über die Erfahrung bei der \nDurchführung der Verordnung über den \nleistungsabhängigen Teilerlaß von \nAusbildungsförderungsdarlehen vom 26. Juni 1987, BR-\nDrucks. 253/87, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung, \nBT-Drucks. 11/1315, S. 12).\"\n\n26\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach wie vor \nfest. \n\n27\n\nVon daher gesehen läßt sich allerdings das gesetzgeberische \nZiel auch kaum bei den Fallgruppen der nach § 5 Abs. 1 BAföG \nund § 6 BAföG Geförderten verwirklichen. Die in Satz 3 c des \n§ 18 b Abs. 1 BAföG vorgesehene Besserstellung dieser \nFallgruppen bzw. die Schlechterstellung der Fallgruppe der \nnach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten ihnen gegenüber hat der \nSenat verfassungsrechtlich deshalb als hinnehmbar angesehen, \nweil nur die nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten einen \nAuslandszuschlag gemäß § 13 Abs. 4 BAföG zuschußweise \nerhalten. \n\n28\n\nVgl. die genannten Senatsurteile vom \n13. März und 28. August 1996.\n\n29\n\nDem Kläger ist zwar zuzustimmen, daß ihm ein \nAuslandszuschlag nicht gewährt worden ist. Das ändert aber \nnichts daran, daß seine Fallgruppe typischerweise den \nAuslandszuschlag erhält und daher anders behandelt werden \ndarf.\n\n30\n\nAbgesehen davon rechtfertigt gerade die Tatsache, daß der \nKläger keine Auslandsförderung erhalten hat, eine andere \nBehandlung bei ihm als bei den nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 \nBAföG Geförderten. Für den Kläger ist nämlich keine \nPrüfungsstelle bestimmbar, die die Vergleichsgruppe für den \nleistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 5 TeilerlaßV bilden \nkann. Während der Gesetzgeber in § 18b Abs. 1 Satz 4 BAföG für \ndie nach § 5 Abs. 1 BAföG und § 6 BAföG Geförderten als \nPrüfungsstelle das nach § 45 BAföG zuständige Amt für \nAusbildungsförderung bestimmt hat, kommt eine solche \nBestimmung für einen Fall wie den des Klägers nicht in \nBetracht. Für die nach § 6 BAföG in einem bestimmten Staat \nGeförderten ist ausschließlich jeweils ein einziges Amt für \nAusbildungsförderung zuständig, nämlich das jeweilige sog. \nAuslandsförderungsamt, etwa für die Niederlande das Amt für \nAusbildungsförderung der Landeshauptstadt Hannover (vgl. § 1 \nAbs. 1 Nr. 7 BAföG-AuslandszuständigkeitsV iVm § 4 des \nNiedersächsischen Ausführungsgesetzes zum \nBundesausbildungsförderungsgesetz vom 27. Dezember 1973, DVBl \n1972, S. 1). Dieses Amt ist hinsichtlich des Teilerlasses \nebenfalls zuständig für die nach § 5 Abs. 1 BAföG Geförderten \n(vgl. § 13 BAföG-TeilerlaßV). Das Auslandsförderungsamt kann \naber eine Rangliste unter Einbeziehung derjenigen \nAuszubildenden nicht aufstellen, die irgendwo und irgendwann \nin Deutschland nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \ngefördert worden sind, sodann in den Niederlanden studiert \nhaben, ohne während dieser Zeit nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden zu sein, \nund dann in den Niederlanden an einer Hochschule in einem \nbestimmten Studiengang in dem selben Kalenderjahr die \nAbschlußprüfung abgelegt haben. Wenn aber eine solche Besten-\nAuslese nicht erfolgen kann, ist es folgerichtig, daß ein \nAnspruch auf den sog. Bestenteilerlaß insoweit nicht \neingeräumt wird. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-20/16-a-6381-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":20},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-20/16-a-6381-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309846","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.012854+00:00"}}