{"status":"available","doknr":"OLD309851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0319.9B144.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"9 B 144/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 9,30 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag \nabzulehnen.\n\n3\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann \ndas Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf \nAntrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage \nanordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die \nVollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte.\n\n4\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nBescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach \nerforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln \ndes Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster \nLinie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten \nEinwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung \nhingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen \nausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden. \n\n5\n\nVgl. zuletzt: OVG NW, Beschluß vom \n10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 - \nm.w.N.. \n\n6\n\nGemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in bezug auf die Festsetzung der \nAbfallbeseitigungsgebühr in dem Abgabenbescheid vom 30. Januar \n1997, soweit die Abfallbeseitigungsgebühr angefochten worden \nist, nicht gegeben.\n\n7\n\nOb die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt A. vom \n10. Dezember 1992 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom \n30. Dezember 1996 (AWS) nichtig ist, kann im Rahmen der hier \nallein gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der \nerforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden.\n\n8\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Ob, wie der \nAntragsteller meint, auch der Beschluß des Rates der Stadt \nA. vom 22. Januar 1997 über die Genehmigung der \nDringlichkeitsentscheidung vom 30. Dezember 1996 \nbekanntzumachen ist und welche Folgen sich bei einer etwa \nbestehenden Bekanntmachungspflicht aus der unterlassenen \nBekanntmachung für die Wirksamkeit der \nDringlichkeitsentscheidung ergeben - die im übrigen neben dem \nOberbürgermeister nicht nur von einem Ratsmitglied, sondern \nvon zwei Ratsmitgliedern unterzeichnet worden ist -, kann erst \nim Hauptsacheverfahren geklärt werden.\n\n9\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Wirksamkeit \nder Satzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bejaht \nnoch verneint werden. So muß hier offenbleiben und wird daher \nim Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die durch die IV. \nNachtragssatzung in § 20 Abs. 2 AWS eingefügte rückwirkende \nGebührenanpassungsklausel mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \nund der darin enthaltenden Verpflichtung, den Abgabesatz \nfestzulegen, vereinbar ist.\n\n10\n\nVgl. zur Reichweite des § 2 Abs. 1 \nSatz 2 KAG vgl.: OVG NW, Urteil vom \n3. Juni 1996 - 9 A 2473/93 -, NWVBl. \n1997, 27.\n\n11\n\nSollte die genannte Klausel wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. \n1 Satz 2 KAG oder gegen den verfassungsrechtlich im \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes nichtig sein, wäre des weiteren zu \nprüfen, ob sich diese Teilnichtigkeit auf die Gebührensätze in \n§ 20 Abs. 1 AWS und damit ggf. auf die gesamte Satzung \nauswirkt.\n\n12\n\nAuch hinsichtlich der eigentlich im Vordergrund stehenden \nFrage, ob die Gebührensätze in § 20 Abs. 1 AWS gegen das \nKostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) verstoßen, \nist das Ergebnis in diesem lediglich summarischen Verfahren \noffen.\n\n13\n\nDies gilt namentlich für die Frage, ob und ggf. in welchem \nkonkreten Umfang das in die Gebührenbedarfsberechnung für den \nVeranlagungszeitraum eingestellte, von der Stadt A. an \ndie A. GmbH für „Abfallverwertung und Deponierung\" \n(Haushaltsstelle 721.5901.0) zu leistende Entgelt in Höhe von \n17.035.400,00 DM im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. \nDabei ist vorab darauf aufmerksam zu machen, daß dieses \nEntgelt, wie schon die Bezeichnung nahelegt, nicht nur für die \nMüllverbrennung in der Müllverbrennungsanlage (MVA) \nW. , sondern auch für weitere Leistungen der A. GmbH \nfür die Stadt A. , etwa im Bereich der Deponierung \n(Zentraldeponie A. -W. ), erbracht werden sollte. Der \nStreit um die MVA W. dürfte damit von vornherein nur \neinen - im Hauptsacheverfahren genau zu ermittelnden - Teil \ndes angesetzten Entgelts betreffen.\n\n14\n\nDie abstrakten Voraussetzungen für den kalkulationsmäßigen \nAnsatz von Entgelten für Fremdleistungen Dritter - und um \nsolche handelt es sich hier - sind in der Rechtsprechung des \nSenats geklärt. Hiernach sind Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nKAG nur dann ansatzfähig, wenn es sich um betriebsnotwendige \nKosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht; dabei muß der von dem Fremdleister geforderte \nPreis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach \netwa zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts \ngerechtfertigt sein.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 \n- 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356; Urteil \nvom 30. September 1996 - 9 3977/93 -; \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994 \n- 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.\n\n16\n\nFür die Qualifizierung von Leistungen als Fremdleistungen \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG spielt es keine Rolle, in \nwelchem Umfang die jeweilige Gemeinde an dem Fremdleister als \njuristischer Person des Privatrechts beteiligt ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NW; Urteil vom \n30. September 1996 a.a.O.\n\n18\n\nSchon die vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage, ob \nund ggf. in welchem konkreten Umfang Kosten des Probebetriebes \nder MVA W. ansatzfähig sind, bedarf einer eingehenden \nund umfassenden Auswertung der diesbezüglich bestehenden \nRechtsbeziehungen und ihrer Umsetzung in der Praxis. Die vom \nVerwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach der grundsätzlichen \nZulässigkeit der Berücksichtigung des Probebetriebs spielt \ndabei keine Rolle, da mit der Verbrennung des Mülls der Stadt \nA. in der MVA W. der Fremdleister eine Leistung \ngegenüber der Stadt A. erbracht hat und es insoweit nur \nnoch um die Überprüfung des hierfür in Rechnung gestellten \nEntgelts nach den oben genannten Kriterien geht.\n\n19\n\nDie vorzunehmende Überprüfung beschränkt sich schon in \nrechtlicher Hinsicht nicht nur auf die zwischen der Stadt \nA. und der A. GmbH bestehenden Verträge (Rahmenvertrag \nzwischen dem Kreis A. und der Stadt A. sowie der \nA. GmbH, Entgeltvertrag zwischen der Stadt A. und der \nA. GmbH, Vertrag über die Übertragung von Planung, Bau und \nBetrieb des Müllheizkraftwerks W. zwischen dem Kreis \nA. und der Stadt A. sowie der A. GmbH, sowie ggf. \nweiterer Vereinbarungen zwischen den genannten Beteiligten), \nsondern hat auch die sich aufgrund des Probebetriebes der MVA \naus den Verträgen zwischen der A. GmbH und der Firma \nB. bzw. R. AG ergebenden Rechtsbeziehungen zum \nPrüfungsgegenstand. Darüberhinaus dürften auch die \ngesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der A. GmbH \nund der Firma R. E. GmbH sowie der zu gründenden oder \nbereits gegründeten MVA W. GmbH und Co. KG \nkalkulatorisch von Bedeutung sein, so daß eine Einbeziehung in \ndie Überprüfung geboten ist; eine Prüfung, die im summarischen \nVerfahren nicht geleistet werden kann und daher im \nHauptsacheverfahren zu bewältigen ist. \n\n20\n\nDes weiteren läßt sich entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts die Feststellung einer „Überkapazität\" der \nMVA W. nicht ohne weiteres treffen.\n\n21\n\nSo wären zunächst in rechtlicher Hinsicht die \nVoraussetzungen für das Vorliegen einer Überkapazität näher zu \ndefinieren. Sodann wäre zu klären, ob und ggf. in welcher Art \nund Weise bei Fremdleistungen eventuelle Überkapazitäten des \nFremdleisters innerhalb des Prüfungskanons - \nBetriebsnotwendigkeit, Äquivalenz und Vertragskonformität - \nBedeutung erlangen.\n\n22\n\nVgl. zum Komplex der \nBetriebsnotwendigkeit: OVG NW, \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994, \na.a.O..\n\n23\n\nSoweit es danach auf eine etwaige konkrete Überkapazität \nder MVA überhaupt ankommen sollte, dürfte vom Ausgangspunkt \nher zunächst festzustellen sein, welche \nGesamtverbrennungskapazität die MVA W. im \nVeranlagungszeitraum besessen hat. Der insoweit vom \nVerwaltungsgericht angenommene Wert von 360.000 T../a ist \nschon unter Berücksichtigung der einem Probebetrieb \neigentümlichen Besonderheiten nicht ohne weiteres offenkundig \nund wird im übrigen auch von dem Antragsgegner in Frage \ngestellt. Dabei wird zu klären sein, ob insoweit auf die durch \ndie Genehmigung festgelegte oder - in Ermangelung einer \nrechtlich verbindlichen Höchstgrenze - die durch die \nGenehmigung faktisch ermöglichte maximale Kapazität oder aber \neine im Hinblick auf übliche Störungen, Ausfälle und \nUnterbrechungen wegen notwendiger Wartungsarbeiten geringere \nund in der Praxis durchgängig zu erreichende \nVerbrennungsleistung abzustellen und wie hoch diese anzusetzen \nist.\n\n24\n\nIm Anschluß daran wäre zu klären, welche im \nVeranlagungszeitraum zu erwartende Müllmenge der \nfestgestellten Anlagenkapazität gegenüberzustellen ist. Gerade \nbei einer Anlage, die, wie hier, auch Abfälle einer anderen \nKörperschaft und von nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang \nder Stadt A. unterliegenden Privaten entsorgt, stellt \nsich die Frage, ob die gesamten im Veranlagungszeitraum für \ndie MVA zu erwartenden Müllmengen zu berücksichtigen sind oder \naber lediglich die in der Stadt A. für den \nVeranlagungszeitraum zu erwartende Müllmenge in Ansatz zu \nbringen ist. Bedeutung für eine Segmentierung der Müllmengen- \nund - damit korrespondierend auch der - Kapazitätsfrage auf \ndie jeweiligen Anlieferbereiche könnten ferner die \nvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen \nzwischen der A. GmbH und der Firma R. E. GmbH sowie \nder zu gründenden oder bereits gegründeten MVA W. \nGmbH und Co. KG im Hinblick auf etwaige rechtlich verbindliche \nKapazitätsaufteilungen erlangen.\n\n25\n\nSollte sich herausstellen, daß tatsächlich im \nVeranlagungszeitraum die Verbrennungskapazität der MVA \ninsgesamt oder nur bezogen auf die Stadt A. höher als die \ninsgesamt oder nur für die Stadt A. zu veranschlagende \nMüllmenge ist, wäre weiter festzustellen, ob aufgrund der \nerkennbaren Gesamtumstände bei sachgerechter Handhabung des \nweiten Organisationsermessens und der bei der Planung von \nAnlagen zu treffenden Auslastungsprognose auch unter \nBerücksichtigung der erforderlichen Bedienung von \nMengenschwankungen, insbesondere von Mengenspitzen sowie eines \nbei Verbrennungsanlagen nicht unüblichen Probebetriebes diese \nDivergenz vorhersehbar und insgesamt oder zu einem Teil, etwa \ndurch die Möglichkeit der Umplanung, vermeidbar gewesen \nist.\n\n26\n\nDie damit verknüpfte und vom Senat noch nicht entschiedene \nRechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt bei der Überprüfung der \nAuslastungsprognose abzustellen ist (Vertragsschluß zwischen \nGemeinde und Fremdleister, hier: Rahmenvertrag und/oder \nEinzelvertrag, oder einen bestimmten Zeitpunkt vor, bei oder \nnach der für den Probebetrieb und/oder den Echtbetrieb \nmaßgebenden Genehmigungserteilung), bedarf ebenfalls einer \nvertiefenden Betrachtung und ist einer lediglich summarischen \nBeurteilung nicht zugänglich.\n\n27\n\nSollte sich herausstellen, daß und ggf. in welchem \nkonkreten Umfang eine rechtlich relevante Überkapazität der \nMVA besteht, muß auf der Grundlage der hierfür einschlägigen \nvertraglichen Regelungen unter Einschluß des öffentliche \nPreisrechts der insoweit auf die Stadt A. entfallende \nKostenanteil konkret herausgerechnet werden. Der sich dabei zu \nLasten der Stadt A. ergebende Betrag der reinen \nÜberkapazitätskosten wäre dann in das Verhältnis zu den \nansonsten nach der Gebührenbedarfsberechnung gerechtfertigten \nKosten zu setzen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 - GemH 1994, 233; \nUrteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, \nStuGR 1995, 315.\n\n29\n\nBei dieser Relationsbetrachtung ist insbesondere dem \nUmstand Rechnung zu tragen, daß die den Gebührensätzen \nzugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung unter der \nOrdnungsnummer 2800/9 „Zuführung vom Vermögenshaushalt\" für \ndas Jahr 1997 einen Betrag von 5.964.000,00 DM ausweist, der, \nsoweit es sich um eine fakultative Auflösung von \nRückstellungen handeln sollte, im Rahmen der gerichtlichen \nÜberprüfung des Kostenüberschreitungsverbots nicht \nkostenmindernd zu berücksichtigen ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Januar \n1998 - 9 A 6093/96 -.\n\n31\n\nBei der Relationsbetrachtung ist weiter zu berücksichtigen, \ndaß Kostenüberschreitungen bis zu der Bagatellgrenze von 3 % \nunbeachtlich sind,\n\n32\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.,\n\n33\n\nwas grundsätzlich eine genaue Berechnung der jeweiligen \nKostenüberschreitung erfordert.\n\n34\n\nDes weiteren ist rechtlich davon auszugehen, daß der \nGebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der \neinschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge \nnicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen \nGebührenkalkulation beruhen muß. \n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n36\n\nDies bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze ggf. keine \nAuswirkung auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der \nSatzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden \nPrüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben \nund zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es \ninsbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach \nAbschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung \nzu rechtfertigen.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.\n\n38\n\nSollte daher eine unzulässige Kostenüberschreitung \nbestehen, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, während des \ngerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage des \nBetriebsergebnisses 1997 eine Nachberechnung beizubringen, die \nbei der abschließenden Entscheidung Berücksichtigung finden \nmuß. \n\n39\n\nKann somit aufgrund der im summarischen Verfahren nicht zu \nklärenden rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten nicht \nmit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die \nUnwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt A. \nfestgestellt werden, ist für das Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes von deren Gültigkeit auszugehen; andere \nAnhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \n- teilweise angefochtenen - Festsetzung der \nAbfallbeseitigungsgebühr in dem Abgabenbescheid vom 30. Januar \n1997 sind nicht gegeben; angesichts des niedrigen streitigen \nTeilbetrages von 37,20 DM spricht auch nichts für eine \nunbillige Härte, so daß der Antrag insgesamt ohne Erfolg \nbleibt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-19/9-b-144-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-19/9-b-144-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309851","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.449924+00:00"}}