{"status":"available","doknr":"OLD309856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0319.18B2284.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"18 B 2284/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller die Abschiebung \nnach Ägypten angedroht worden ist.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist auch insoweit abzulehnen, als dem \nAntragsteller die Abschiebung nach Ägypten angedroht worden \nist. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielland der \nAbschiebung ist offensichtlich rechtmäßig. Dies gilt \nunabhängig von der etwaigen Aufnahmebereichtschaft des \nägyptischen Staates, der nach der Erklärung seiner Botschaft \nin Bonn den Antragsteller anscheinend nicht als ägyptischen \nStaatsangehörigen ansieht.\n\n4\n\nGemäß § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Androhung der \nAbschiebung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer \nabgeschoben werden soll. Nach dem Gesetzeswortlaut ist damit \nentscheidend allein, in welches Zielland die Ausländerbehörde \nden Ausländer abschieben will. Es ist weder notwendig, daß der \nAusländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung \nbezeichneten Ziellandes besitzt,\n\n5\n\nVGH B.-W., Urteil vom 13. Dezember \n1995 - 1 S 1345/95 -; Hess. VGH, \nBeschluß vom 31. Oktober 1994 - 13 UZ \n902/94 -, DÖV 1995, 876,\n\n6\n\nnoch erforderlich, daß die Aufnahmebereitschaft oder gar \n-verpflichtung des Ziellandes gegeben ist, \n\n7\n\na. A. Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Ausländerrecht, § 50 \nRdnr. 35.\n\n8\n\nDementsprechende weitergehende Anforderungen ergeben sich \nweder aus gesetzessystematischen Gründen noch folgen sie aus \ndem Zweck der gesetzlichen Bestimmung oder ihrer \nEntstehungsgeschichte.\n\n9\n\nDie Regelung in § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 spricht vielmehr \ndafür, daß im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei der Angabe \ndes Ziellandes allein Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 \nund 53 Abs. 1 bis 4 AuslG beachtlich sind. Dazu zählt die \nfehlende Aufnahmebereitschaft/-verpflichtung des Ziellandes \nnicht. Sie kann allein auf einen Duldungsgrund nach § 55 \nAbs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus \ntatsächlichen Gründen führen.\n\n10\n\nNichts Gegenteiliges folgt aus dem nach § 50 Abs. 2 AuslG \ngebotenen Hinweis darauf, daß der Ausländer auch in einen \nanderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen \ndarf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Dieser \nHinweis soll lediglich zum Ausdruck bringen, daß die \nAusländerbehörde auch nach Angabe eines Ziellandes die \nAbschiebung noch in jeden anderen Staat durchführen darf, in \nden diese tatsächlich möglich ist,\n\n11\n\nvgl. BT-Drs. 12/2062, S. 43 ff.\n\n12\n\nDer Gesetzeszweck bestätigt, daß bei der Angabe des \nZiellandes nur die oben genannten Abschiebungshindernisse zu \nberücksichtigen sind, nicht aber die \nAufnahmebereitschaft/-verpflichtung des in Rede stehenden \nStaates.\n\n13\n\nDie Bezeichnung des Zielstaates schon in der \nAbschiebungsandrohung dient maßgeblich der Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes für den Ausländer. Sie ist zum einen \nmit der Verpflichtung der Behörde verbunden, hinsichtlich des \nZiellandes von sich aus das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bereits \nvor Erlaß der Abschiebungsandrohung zu prüfen; zum anderen \nermöglicht sie dem Ausländer in einem relativ frühen Stadium \ndie Geltendmachung dementsprechender Abschiebungshindernisse, \ndie der Ausländerbehörde nicht bekannt sind,\n\n14\n\nvgl. VGH B.-W., Beschluß vom \n18. Juni 1996 - 13 S 1281/95 -, EZAR \n044 Nr. 10 (Seite 4).\n\n15\n\nDas dargestellte Normverständnis trägt schließlich auch dem \nerklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung. Nach der \nGesetzesbegründung,\n\n16\n\nBT-Drs. 12/2062, S. 43 ff.,\n\n17\n\nkann eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung deren \nAndrohung nicht entgegenstehen. Der Verzicht auf die \nAbschiebung im Falle ihrer Unmöglichkeit ist - so heißt es \ndort - kein Recht des Ausländers, sondern lediglich faktische \nFolge der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse. Es wäre \nsachwidrig, die androhende Behörde vor Erlaß der Androhung mit \nder Prüfung zu belasten, ob im späteren Zeitpunkt des Vollzugs \ndie Abschiebung tatsächlich möglich sein wird. Dies gilt nach \nder Gesetzesbegründung insbesondere auch im - der hier \ngegebenen Konstellation vergleichbaren - Falle der \nPaßlosigkeit.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-19/18-b-2284-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-19/18-b-2284-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309856","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.872497+00:00"}}