{"status":"available","doknr":"OLD309870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.9A4601.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 A 4601/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstückes S. straße \n31 in L. . Das mit sechs Personen bewohnte Grundstück ist \nan die gemeindliche Abfallentsorgung angeschlossen.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte die Kläger ursprünglich durch Bescheid \nvom 4. Februar 1994 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von \n938,17 DM herangezogen hatte (darunter eine personenbezogene \nGrundgebühr à 45,50 DM für sechs Personen = 273,00 DM sowie \neine Gebühr für einen Bioabfallbehälter in Höhe von 50,00 DM), \nerließ er unter dem 29. April 1994 im Hinblick auf das \nrückwirkende Inkrafttreten (1. Januar 1994) des 3. Nachtrags \nvom 15. März 1994 zur Satzung über die Heranziehung zu \nGebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde L. vom \n19. Dezember 1991 (GS 1994) einen Änderungsbescheid. Unter \nAbsetzung der Gebühr für einen 240 l-Reststoffbehälter und \neiner Grundgebühr für das Grundstück (insgesamt 615,17 DM) \nerhöhte er die personenbezogene Gebühr um 107,50 DM pro Person \nauf den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b GS 1994 festgesetzten \nSatz von 153,00 DM pro Person und setzte als Personengebühr \n(zusätzlich zu den bisher festgesetzten 273,00 DM) weitere \n645,00 DM fest.\n\n4\n\nGegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger \nWiderspruch ein und machten geltend, der Personenmaßstab führe \nzu Ungerechtigkeiten, da die Benutzung der gleichen Tonne je \nnach Anzahl der Personen zu unterschiedlichen Gebühren führe. \nFerner sei der Maßstab familienfeindlich und gebe keinen \nAnreiz zur Abfallvermeidung.\n\n5\n\nMit Widerspruchbescheid vom 9. Dezember 1994 wies der \nBeklagte den Widerspruch zurück. Er begründete dies damit, die \nHöhe des Gebührensatzes je Person ergebe sich daraus, daß \ndarin nicht nur die Kosten der Abfuhr des Reststoffbehälters, \nsondern die Kosten weiterer Leistungen wie Sperrmüllabfuhr, \nAbfuhr von Schadstoffen, Abfuhr der Wertstofftonne, Abfuhr des \nBiomülls sowie Leistungen des Bergischen Abfallverbandes (BAV) \nenthalten seien. Der Gebührensatz sei also nicht allein auf \ndie Abfuhr der Reststofftonne bezogen. Der Gebührenmaßstab der \nauf dem angeschlossen Grundstück lebenden Personen sei ein \nanerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zudem dürften mit der \nGebühr keine sozialpolitischen Aspekte verfolgt werden. Die \nBestimmung des § 9 Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG), wonach \nmit dem Gebührenmaßstab Anreize zur Müllvermeidung gegeben \nwerden sollten, trete erst ab 1. Januar 1996 in Kraft.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger \ngeltend gemacht, die Gebühr dürfe nicht nach der Personenzahl \nbemessen werden, da dies kein geeigneter Maßstab sei. \nInzwischen werde ein großer Teil des Restmülls durch das Duale \nSystem entsorgt. Richtig sei vielmehr, die \nAbfallentsorgungsgebühr auf der Grundlage eines \nBehältermaßstabes oder wie etwa in der Gemeinde N. auf \nder Grundlage des Gewichts zu bemessen. Nicht nachvollziehbar \nsei, daß in zahlreichen Nachbargemeinden und Nachbarstädten \ndie Abfallentsorgungsgebühren deutlich niedriger als in \nL. seien. Die Gebühren des BAV, die in der Kalkulation \ndes Beklagten angesetzt seien, seien überhöht und dürften \ndeshalb nicht in vollem Umfang in die Kalkulation eingestellt \nwerden. Schließlich dürften die Kosten der Bio-Abfuhr nicht \nauf die Restmüllgebühr umgelegt werden. Vielmehr seien sie \nseparat und genau auf die Biotonne umzulegen, damit jeder \nHaushalt prüfen könne, ob für ihn die Biotonne oder \nSelbstkompostierung in Frage komme. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n29. April 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Dezember \n1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht, die Wahl des Maßstabes sei nicht zu \nbeanstanden, da nach der Rechtsprechung nicht der gerechteste, \nzweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab \ngewählt werden müsse. Gegenüber dem Personenmaßstab habe ein \nBehältermaßstab den großen Nachteil, daß dann ein erheblicher \nTeil des Restmülls nicht mehr über die Restmülltonne, sondern \nüber den Wertstoffbehälter, die Straßenpapierkörbe oder wild \nentsorgt werde. Dies ergebe auch eine im September 1994 \nbezüglich der Gemeinden N. und O. erstellte \nAnalyse. Die Kosten des BAV seien als Fremdkosten \ngrundsätzlich ansatzfähig. Die Kosten der Bio-Abfuhr müßten \nzum Teil auf die Restmüllgebühr umgelegt werden, weil die \nBiogebühr ansonsten so hoch werde, daß die Bio-Abfuhr nicht \nmehr in Anspruch genommen würde.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der hier \neinschlägige personenbezogene Gebührensatz von 153,00 DM sei \nrechtswidrig, weil er gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. \nDies ergebe sich daraus, daß der Beklagte mit diesem Satz auch \nKosten abdecke, die an sich der Bioabfallentsorgung \nzugerechnet werden müßten. Aus der Gebührenkalkulation ergebe \nsich, daß der Pauschsatz von 50,00 DM pro Bioabfallbehälter \nnur einen Bruchteil der Kosten abdecke, die laut \nGebührenkalkulation tatsächlich für die Bioabfallentsorgung \nanfielen. Die fehlerhafte Zuordnung dieser Kosten führe dazu, \ndaß die personenbezogene Gesamtgebühr für die Benutzung der \nAbfallentsorgungseinrichtung um ca. 23 % überhöht sei.\n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der \nBeklagte sein bisheriges Vorbringen. Im übrigen verweist er \nauf die Ausführungen des Beteiligten in einem Verfahren gegen \nden Stadtdirektor W. . Er gibt an, zum Zeitpunkt der \nGebührenkalkulation für den 2. und 3. Nachtrag seien insgesamt \n4.982 Grundstücke mit 19.553 Einwohnern an die gemeindliche \nAbfallentsorgung angeschlossen gewesen. Die in der Kalkulation \nzugrundegelegte Einwohnerzahl von 20.000 sei auf eine \ngeschätzte Einwohnersteigerung von ca. 2,3 % für das Jahr 1994 \nzurückzuführen. Der Steigerungssatz basiere auf dem \ndurchschnittlichen Zuwachs der drei vorangegangenen Jahre. \nInsgesamt seien zum damaligen Zeitpunkt von der \nBioabfallentsorgung 2.016 Grundstücke mit 7.375 Einwohnern \nbefreit gewesen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDie Kläger halten das angefochtene Urteil für \nzutreffend.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \nDer Änderungsbescheid des Beklagten vom 29. April 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1994 ist \nhinsichtlich der allein angefochtenen, zusätzlich \nfestgesetzten Personengebühr von 645,00 DM rechtswidrig und \nverletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer \nwirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu \nGebühren für die Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde \nL. . Hierbei kann offenbleiben, ob die insoweit allein \nals Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung über die \nHeranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der \nGemeinde L. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom \n15. März 1994 (GS 1994) nicht bereits wegen des rückwirkenden \nInkraftretens der 3. Nachtragssatzung zum 1. Januar 1994 \nunwirksam ist, weil möglicherweise ein rechtfertigender Grund \nfür die Veränderung der Gebührenmaßstäbe und der Gebührensätze \nwährend der laufenden Leistungsperiode nicht gegeben war. Denn \njedenfalls ist die in § 3 Abs. 1 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 \nBuchstabe b GS 1994 festgesetzte Gebühr je Person für das mit \nmehreren Personen bewohnte Grundstück von 153,00 DM materiell-\nrechtlich unwirksam. Der dieser Regelung zugrundeliegende \nWahrscheinlichkeitsmaßstab des Anknüpfens an die Personenzahl \nauf dem Grundstück ist wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 \nund 2 KAG und Art. 3 GG unwirksam. \n\n22\n\nBei dem vom Beklagten gewählten Personenmaßstab handelt es \nsich nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 1 KAG, sondern um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nim Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Nach dieser Bestimmung \nkann der Satzungsgeber, wenn die Bemessung der Gebühren nach \ndem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Dabei ist er bei der \nAuswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. \nAllerdings darf der Maßstab nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Der Satzungsgeber \nhat zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich \nist. Der vom Beklagten gewählte Maßstab der Personengebühr \nbasiert auf der Annahme, daß alle Einwohner auf \nangeschlossenen Grundstücken (mit mehr als einer Person) die \nAbfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde L. in etwa im \ngleichen Umfang in Anspruch nehmen, abgesehen von der in § 4 \nAbs. 1 Buchstabe c GS 1994 ausgeworfenen Pauschalgebühr von \n50,00 DM je benutztem Bioabfallbehälter. Mag diese \nEinschätzung auch hinsichtlich der Mehrzahl der seitens der \nGemeinde als ein Paket dargebotenen Leistungen und Dienste im \nSinne von §§ 1 bis 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Gemeinde L. vom 19. Dezember 1991 in der Fassung des \n3. Nachtrags vom 15. März 1994 zutreffen, d. h. bezüglich \nEntsorgung des Restmülls, der Wertstoffe, des Sperrmülls und \nder schadstoffhaltigen Abfälle, so steht jedenfalls bezüglich \nder Bioabfallentsorgung fest, daß diejenigen, die sich vom \nAnschluß- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung haben \nbefreien lassen (§ 10 Abs. 5 Abfallsatzung), die \nBioabfallentsorgung nicht benutzen, also offensichtlich kein \nZusammenhang zwischen der Zahl der auf solchen Grundstücken \nwohnenden Personen und einer damit einhergehenden \ngleichzeitigen Benutzung der Bioabfallentsorgung besteht. \nDiese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bei der \nFestlegung der Bemessungsgrundlage verstößt gegen Art. 3 GG \nund ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der 1994 \ngeltenden Fassung vom 14. Januar 1992, GV NW S. 32, gedeckt. \n\n23\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gesetz- \nund Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage \neine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus \nGründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit hinnehmen \ndarf.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April \n1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; \nBeschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -\n, DÖV 1995, 826.\n\n25\n\nDer sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem \nAbgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende \nAnknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl \nder dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und \nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - \nbestehen, die Härten zu vermeiden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom \n27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, \nNWVBl. 1998, 72.\n\n27\n\nHier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. Als Grenze für \ndie Geringfügigkeit der von der Ungleichbehandlung betroffenen \nFälle wird in der Rechtsprechung ein Satz von 10 % \ngenannt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 a.a.O.\n\n29\n\nDiese Grenze wird hier weit überschritten. Vom Anschluß- \nund Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung waren 2.016 von \n4982 Grundstückseigentümern befreit, das sind 40,46 %. Die \nZahl der auf diesen Grundstücken wohnenden Personen (7.375) \nist im Verhältnis zu der der Gebührenkalkulation \nzugrundegelegten Gesamteinwohnerzahl von 20.000 ebenfalls \nerheblich (36,88 %). Die Auswirkungen auf die Betroffenen sind \nauch nicht unbedeutend. Wie sich aus der Gebührenkalkulation \nergibt, hat der Beklagte die auf die verschiedenen Sparten der \nEinrichtung Abfallentsorgung anfallenden Kosten im einzelnen \nerfaßt. Für die Restmüll- und Sperrmüllentsorgung fallen \ndanach Kosten von 1.889.651,00 DM an, für die \nWerstoffentsorgung 214.700,00 DM und für die \nBioabfallentsorgung 1.114.800,00 DM, insgesamt \n3.219.151,00 DM. Von den auf die Bioabfallentsorgung \nentfallenden Kosten werden lediglich 153.600,00 DM durch die \nPauschalgebühr von 50,00 DM pro aufgestellte Biotonne (3.072) \ngedeckt. Zieht man diesen Betrag von den ermittelten \nGesamtkosten ab, ergibt sich eine noch zu deckende \nGesamtkostenbelastung von 3.065.551,00 DM, die über die \nPersonengebühr auf die 20.000 Einwohner mit je 153,00 DM \numgelegt worden ist. In diesem umgelegten Betrag sind jedoch \n961.200,00 DM Kosten für die Bioabfallentsorgung enthalten, \ndie ausschließlich von denjenigen veranlaßt worden sind, die \nan der Bioabfallentsorgung teilnehmen. Zieht man diesen Betrag \nvon der Gesamtsumme von 3.065.551,00 DM ab, verbleibt ein \nKostenblock von 2.104.351 DM, der auf die Einrichtungen \nentfällt, die diejenigen Grundstückseigentümer in Anspruch \nnehmen, die sich von der Bioabfallentsorgung haben befreien \nlassen. Bezogen hierauf machen die mitzubezahlenden Kosten der \nBioabfallentsorgung von 961.200,00 DM einen Anteil von 45,67 % \naus. Um diesen Prozentsatz ist die Restmüllgebühr für die \nNichtbenutzer der Bioabfallentsorgung überhöht. Das ist keine \nunbedeutende Belastung mehr.\n\n30\n\nSchließlich sind auch nicht Schwierigkeiten \nverwaltungspraktischer Art zu erkennen, für die Nichtbenutzung \nder Bioabfallentsorgung einen gesonderten Maßstab \nfestzusetzen, und sei es in Form eines Bonus. Wie die \nGebührenkalkulation zeigt, war der Beklagte ferner durchaus in \nder Lage, die Kosten der Bioabfallentsorgung getrennt zu \nerfassen und zu ermitteln. \n\n31\n\nDie Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch den \nSatzungsgeber läßt sich auch nicht mit dem Argument \nrechtfertigen, dadurch sollten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 \nLAbfG wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von \nAbfällen geschaffen werden. \n\n32\n\nDie Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG bedarf der \nAuslegung. Bereits aus dem Kontext des § 9 Abs. 2 LAbfG, der \nkeine neue Abfallabgabe einführt, sondern in Anknüpfung an die \nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes einzelne \nSonderbestimmungen hinsichtlich ansatzfähiger Kosten und der \nGebührenmaßstabsregelung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes \ntrifft, ergibt sich, daß § 9 Abs. 2 LAbfG die \nGrundbestimmungen des Kommunalabgabengesetzes über die \nErhebung von Benutzungsgebühren nicht außer Kraft setzt, \nsondern nur ergänzt.\n\n33\n\nDies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, \nwonach § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG lediglich den Kostenrahmen \nerweitert, den die entsorgungspflichtige Körperschaft über die \nGebühr auf die Kostenpflichtigen umlegen kann (s. LT-Drucks. \n11/1121 S. 40). Als Grundbeispiel für die Anreizwirkung im \nSinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG führt die Gesetzesbegründung \nan, daß sich der Gebührenmaßstab grundsätzlich nach dem \ntatsächlichen Anfall des zu entsorgenden Abfalls richten soll. \nEntsprechend der Zielsetzung in § 1 LAbfG i.V.m. § 1a des \nAbfallgesetzes des Bundes vom 27. August 1986, BGBl. I \nS. 1410, einschließlich der Änderung durch das Gesetz vom \n13. August 1993, BGBl. I S. 1489, besteht Abfallvermeidung \ndarin zu verhindern, daß Abfälle überhaupt anfallen oder ihr \nAnfall verringert wird, besteht Abfallverwertung darin, \nangefallene Abfälle nach Möglichkeit in den Stoffkreislauf \nzurückzuführen. Letzteres setzt voraus, daß die in diesem \nSinne verwertbaren Abfälle zuvor von den nicht verwertbaren \nAbfällen getrennt werden. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame \nAnreize zur Vermeidung von Abfällen schaffen bedeutet daher, \nden Gebührenmaßstab so zu gestalten, daß die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung \nveranlaßt werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem \nGrundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Dies \nwird in der Regel durch einen volumenbezogenen oder \ngewichtsbezogenen Maßstab erreicht. Hier geht der Beklagte \nallerdings davon aus, daß in seinem Gebiet die Bewohner die \nGebote der Abfalltrennung weitgehend befolgen und das \nRestmüllaufkommen pro Einwohner weitgehend konstant ist, so \ndaß er bezüglich des Restmüllaufkommens von einem \npersonenbezogenen Maßstab ausgegangen ist.\n\n34\n\nMit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Verwertung von \nAbfällen schaffen bedeutet, daß die Benutzer der öffentlichen \nEinrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt \nwerden sollen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung \nangedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen \nEinrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle \nangebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten \nAbfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen. Wie \nder Beklagte selbst ausführt, verfolgt er mit seinem \nGebührenmaßstab der personenbezogenen Gesamtgebühr für die \nInanspruchnahme der Gesamteinrichtung „Abfallentsorgung\" eine \nsolche Zielsetzung nur indirekt, nämlich i.V.m. der relativ \nniedrigen Gebühr für die Bioabfallgefäße. Denn er geht nach \nseinen Erfahrungen davon aus, daß die Bewohner seines \nGemeindegebietes die getrennten Erfassungssysteme von sich aus \nannehmen und die Gebote der Abfalltrennung nach § 4 \nAbfallsatzung hinreichend beachten. Durch eine bewußt niedrig \ngehaltene pauschal erhobene Anerkennungsgebühr für alle \nBioabfallbehälter - unabhängig von deren Größe - will er \nerreichen, daß die Benutzer der Bioabfallgefäße diese nicht \nzur Entsorgung des Restmülls mißbrauchen. Denn - so seine \nÜberlegung - wenn die wesentlichen Kosten der \nBioabfallentsorgung dem Kostenblock der Restmüllentsorgung \nzugeschlagen werden und die Restmüllgebühr für alle Personen \ngleich ist, besteht für die Benutzer kein Anreiz, durch \nFehlwürfe von Restmüll in die Biotonne ein niedrigeres \nRestmülltonnenvolumen zu erzielen, um dadurch Gebühren zu \nsparen, wie dies bei einer volumenbezogenen \nRestmüllgefäßgebühr sonst der Fall sein könnte. Ein solcher \nindirekter Anreiz zur Verwertung von Abfällen, nämlich \nTrennung von Bioabfall und Restmüllabfall, wird durch die vom \nBeklagte gewählte Gebührenmaßstabskombination nur für die \nBenutzer der Einrichtung „Abfallentsorgung\" gesetzt, die \nsowohl an die Bioabfallentsorgung als auch an die \nRestmüllbehälterentsorgung angeschlossen sind. Wer im Sinne \nder Eigeninitiative sich vom Anschluß- und Benutzungszwang \nbezüglich der Bioabfallentsorgung hat befreien lassen und \ndurch eigene Verwertung - die im übrigen mit Arbeit und Kosten \nverbunden ist - des bei ihm anfallenden verwertbaren \nBioabfalls dafür sorgt, daß bei der seitens der Gemeinde \nbetriebenen Abfallentsorgungseinrichtung weniger (verwert-\nbarer) Bioabfall anfällt, dem werden durch die vom Beklagten \nvorgesehene Gebührenmaßstabskombination keine Anreize zur \nTrennung oder zur Verminderung von Fehlwürfen in die \nRestmülltonne gesetzt. Ihm gegenüber wird die (indirekte) \nAnreizfunktion der Maßstabsgestaltung verfehlt. Für ihn bleibt \nnur eine Mehrbelastung in Gestalt des Mittragens von Kosten, \ndie für die von ihm nicht genutzte Bioabfallentsorgung \nanfallen, durch Zahlung einer (erhöhten) Restmüllgebühr. Eine \nsolche gesonderte Belastung von 40 % der angeschlossenen \nGrundstückseigentümer ist durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG nicht \ngedeckt. Da der Beklagte eine Maßstabsgestaltung gewählt hat, \ndie zwei Gruppen erfaßt und dabei eine Gruppe ungleich trifft, \nist die gesamte Maßstabsbildung ungültig. \n\n35\n\nSoweit der Beklagte meint, die Aufrechterhaltung einer \ngeordneten Bioabfallentsorgung liege im öffentlichen \nInteresse, mag das richtig sein, führt jedoch im vorliegenden \nFall nicht weiter. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat \nden Gemeinden bezüglich der Erhebung von Abgaben in § 1 KAG \nbestimmte Abgabenarten (Steuern, Gebühren, Beiträge) zur \nVerfügung gestellt und bezüglich der Erhebung von Gebühren \nzwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren \nunterschieden (§ 4 KAG). Hierbei knüpft die Benutzungsgebühr \nan die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (§§ 4, \n6 Abs. 3 KAG). Dieses Prinzip ist durch die ergänzende \nRegelung in § 9 Abs. 2 LAbfG nicht aufgehoben. Wenn der \nBeklagte meint, dieses Instrumentarium einschließlich der \nMöglichkeit der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG reiche \nnicht aus, um eine wünschenswerte geordnete kommunale \nAbfallentsorgung aufrecht erhalten zu können, muß er sich an \nden Gesetzgeber wenden, damit dieser notfalls eine neue \nsonstige Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 3 KAG einführt, die \nlosgelöst vom Prinzip der Inanspruchnahme der Einrichtung \nGültigkeit beansprucht.\n\n36\n\nNach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/9-a-4601-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/9-a-4601-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309870","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.126040+00:00"}}