{"status":"available","doknr":"OLD309869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.9A3871.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 A 3871/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird bezüglich der Klägerin zu 1. eingestellt. Insoweit ist das \nangefochtene Urteil wirkungslos.\n\nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens bis zur \nKlagerücknahme tragen die Klägerin zu 1. und der Beklagte je zur Hälfte. Ihre \naußergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 1. selbst sowie die Hälfte der \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten bis zur Klagerücknahme.\n\nDie übrigen Kosten trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstückes R. weg 4 \nin L. . Das Grundstück ist an die gemeindliche \nAbfallentsorgung angeschlossen; die Bio-Abfuhr nehmen die \nKläger nicht in Anspruch.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte den Kläger zu 2. ursprünglich mit \nBescheid vom 4. Februar 1994 zu Abfallentsorgungsgebühren in \nHöhe von 370,81 DM herangezogen hatte (darunter eine \npersonenbezogene Grundgebühr à 45,50 DM für zwei Personen = \n91,00 DM), erließ er ihm gegenüber unter dem 29. April 1994 im \nHinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten (1. Januar 1994) \ndes dritten Nachtrags vom 15. März 1994 zur Satzung über die \nHeranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der \nGemeinde L. vom 19. Dezember 1991 (GS 1994) einen \nÄnderungsbescheid. Unter Absetzung der Gebühren für einen 80 \nl-Reststoffbehälter und einer Grundgebühr für das Grundstück \n(insgesamt 279,81 DM) erhöhte er die personenbezogene Gebühr \num 107,50 DM pro Person auf den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b \nGS 1994 festgesetzten Satz von 153,00 DM pro Person und setzte \nals Personengebühr (zusätzlich zu den bisherigen 91,00 DM) \nweitere 215,00 DM fest.\n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch machten beide Kläger geltend, die in \nder Gebührensatzung festgesetzten Gebührensätze verstießen \ngegen das Kostendeckungsprinzip, weil sie ungerechtfertigte \nKostenanteile der Abfallwirtschaftsgesellschaft L. \nmbH (A. ) und des B. Abfallverbandes (B. ) \nenthielten. Weiterhin seien die Berechnungsgrundlagen nicht \nnachvollziehbar, was sich z. B. daran zeige, daß die Stadt \nG. -P. lediglich 290,00 DM je Tonne, die \nGemeinde L. jedoch 565,00 DM je Tonne Deponiegebühren an \nden B. zahlen müsse.\n\n5\n\nNach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Bescheid vom \n9. Dezember 1994 haben beide Kläger rechtzeitig Klage erhoben. \nSie haben geltend gemacht, die Veranlagung für das Jahr 1994 \nsei rechtswidrig, weil die der Veranlagung zugrundeliegende \nSatzung aus zahlreichen Gründen fehlerhaft sei. So seien die \nRegelungen in der Gebührensatzung über den Gebührenmaßstab und \ndie Gebührensätze widersprüchlich, da Gebührenmaßstab die \nAnzahl der Personen sei, die Gebührensätze zum Teil jedoch je \nGrundstück festgesetzt seien. Ferner sei es unzulässig, daß \nfür einen 1-Personen-Haushalt ein höherer Gebührensatz als für \nMehrpersonenhaushalte festgesetzt sei. Insgesamt sei der \nPersonenmaßstab unzulässig, da er keinen Anreiz zur \nMüllvermeidung biete. Wer wenig Müll verursache, müsse durch \nGebühren auch begünstigt werden, dies sei bei einem \nPersonenmaßstab jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus werde \ndas Gewerbe dadurch ungerechtfertigt bevorteilt, daß für den \ngewerblichen Abfall der Behältermaßstab gelte. Die in der \nKalkulation angesetzten Kosten des B. seien nicht \nansatzfähig, da sie überhöht seien. So hätten alle Kosten des \nB. , die nicht unmittelbar durch die Leistungen für die \nGemeinde L. entstehen würden, aus dem Entgelt \nherausgerechnet werden müssen. Dies sei jedoch nicht \ngeschehen. Auch der Ansatz der Abfallverbrennungskosten der \nA. sei unrichtig. Ferner enthalte die Gebührenkalkulation \nmit den Kosten des Bauhofs i. H. v. 55.000,00 DM für die \nLeerung der Straßenpapierkörbe sowie den Kosten i. H. v. \n30.000,00 DM für die Beseitigung des Mülls aus den \nStraßenpapierkörben und wilden Mülls weitere unzulässige \nAnsätze. Schließlich würden sie, obwohl sie die Bio-Abfuhr \nnicht in Anspruch nähmen, mit einem erheblichen Teil der \nKosten der Bio-Abfuhr belastet. Insgesamt sei die \nGebührenkalkulation nicht nachvollziehbar und sei der Anstieg \nder Abfallentsorgungsgebühren von 1992 bis 1994 \nunverhältnismäßig.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n29. April 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Dezember \n1994 hinsichtlich der Abfallgebühren \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat geltend gemacht, der Personenmaßstab sei ein \nanerkannter und zulässiger Wahrscheinlickeitsmaßstab, zumal es \neinen Wirklichkeitsmaßstab angesichts des Nebeneinanders von \nFixkosten und variablen Abfuhrkosten im Bereich der \nAbfallentsorgungsgebühren nicht geben könne. Die Wahl der \nMaßstäbe führe nicht zu einer Subventionierung der \nGewerbebetriebe, vielmehr sei für den Gewerbeabfall nur ein \nBehältermaßstab praktikabel, da je nach Betrieb sehr \nunterschiedliche Abfälle anfielen. Darüber hinaus sei ein \nreiner Behältermaßstab für den Haushaltsabfall nicht sinnvoll, \nda er die Gefahr in sich berge, daß der Restabfall nicht über \ndie Restmülltonne, sondern auf sonstige Weise entsorgt werde, \num Behältervolumen und damit Gebühren zu sparen. Dies habe im \nübrigen auch eine Studie aus dem Jahre 1994 bestätigt. Die \nKosten für Fremdleistungen könnten in vollem Umfang in die \nKalkulation eingestellt werden, da die Gemeinde sie in vollem \nUmfang begleiche. Im übrigen habe die Gemeinde L. gegen \nden Gebührenbescheid des B. für 1994 Widerspruch eingelegt \nund es sei beabsichtigt, eine etwaige Gebührenreduzierung an \ndie Bürger weiter zu geben. Auch die Verbrennungskosten der \nA. seien voll als Fremdleistungen ansatzfähig. Die \nangesetzten Kosten für die Entleerung von Straßenpapierkörben \nseien in der Betriebsabrechnung von 1994 wieder ausgegliedert \nund vom allgemeinen Haushalt getragen worden. Die Kosten für \ndie Entsorgung des wilden Mülls seien nach § 9 Abs. 2 \nLandesabfallgesetz NW (LAbfG) ansatzfähig und hätten im Jahr \n1994 insgesamt 29.791,34 DM betragen. Der Ansatz der \nVerwaltungskosten sei mit 3 % der Gesamtkosten gering und der \nPersonalkostenanteil angemessen. Schließlich sei es auch \nzulässig, eine Rücklage zu bilden, um den Gebührenzahler in \nder Folgezeit zu entlasten.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der hier \neinschlägige personenbezogene Gebührensatz von 153,00 DM sei \nrechtswidrig, weil er gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. \nDies ergebe sich daraus, daß der Beklagte mit diesem Satz auch \nKosten abdecke, die an sich der Bioabfallentsorgung \nzugerechnet werden müßten. Aus der Gebührenkalkulation ergebe \nsich, daß der Pauschsatz von 50,00 DM pro Bioabfallbehälter \nnur einen Bruchteil der Kosten abdecke, die laut \nGebührenkalkulation tatsächlich für die Bioabfallentsorgung \nanfielen. Die fehlerhafte Zuordnung dieser Kosten führe dazu, \ndaß die personenbezogene Gesamtgebühr für die Benutzung der \nAbfallentsorgungseinrichtung um ca. 23 % überhöht sei.\n\n12\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der \nBeklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist im \nübrigen auf das Vorbringen des Beteiligten. Er trägt vor, zum \nZeitpunkt der Gebührenkalkulation für den 2. und 3. Nachtrag \nseien insgesamt 4.982 Grundstücke mit 19.553 Einwohnern an die \ngemeindliche Abfallentsorgung angeschlossen gewesen. Die in \nder Kalkulation zugrundegelegte Einwohnerzahl von 20.000 sei \nauf eine geschätzte Einwohnersteiergung von ca. 2,3 % für das \nJahr 1994 zurückzuführen. Der Steigerungssatz basiere auf dem \ndurchschnittlichen Zuwachs der drei vorangegangenen Jahre. \nInsgesamt seien zum damaligen Zeitpunkt von der \nBioabfallentsorgung 2.016 Grundstücke mit 7.375 Einwohnern \nbefreit gewesen. \n\n13\n\nNachdem die Klägerin zu 1. ihre Klage zurückgenommen und \nder Kläger zu 2. klargestellt hat, daß sich seine Klage nur \ngegen die Erhöhung der personenbezogenen Gebühr, nicht gegen \ndie Absetzung der beiden anderen Gebühren richtet,\nbeantragt der Beklagte, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDer Kläger zu 2. beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n18\n\nDer Beteiligte weist darauf hin, daß für die gemeindliche \nGesamteinrichtung „Abfallentsorgung\" eine einheitliche \nBenutzungsgebühr erhoben werde und erhoben werden dürfe. Dies \nsei durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG gedeckt. Es sei davon \nauszugehen, daß der Gesamtanfall an Abfall (Restmüll und \nBiomüll) bei allen Personen auf den angeschlossenen \nGrundstücken in etwa gleich sei. Dies gelte auch für das \nVerhältnis zwischen Restmüll und Biomüll. Soweit ein Benutzer \nnicht an der separaten Bioabfallentsorgung beteiligt sei, \nmüsse dies nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der \nallgemeinen Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtleistungsgebühr \nführen. Denn die Bioabfälle, die nicht der Bioabfallentsorgung \nzugeführt würden, würden als Restmüll entsorgt. Es stehe im \nsatzungsgeberischen Ermessen des Ortsgesetzgebers, ob er für \neinzelne Teile der Gesamteinrichtung aufgrund einer getrennten \nKostenkalkulation jeweils getrennte Gebühren erhebe.\n\n19\n\nWegen des weiteren Vorbringen der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nNachdem die Klägerin zu 1. ihre Klage mit Zustimmung des \nBeklagten zurückgenommen hat, war das Verfahren in bezug auf \nsie einzustellen und das noch nicht rechtskräftige Urteil des \nVerwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären \n(§§ 92, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu 2. zu \nRecht stattgegeben. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom \n29. April 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n9. Dezember 1994 ist hinsichtlich der allein angefochtenen, \nzusätzlich festgesetzten Personengebühr von 215,00 DM \nrechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer \nwirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \n2. zu Gebühren für die Abfallentsorgungseinrichtung der \nGemeinde L. . Hierbei kann offenbleiben, ob die insoweit \nallein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung über \ndie Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der \nGemeinde L. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom \n15. März 1994 (GS 1994) nicht bereits wegen des rückwirkenden \nInkraftretens der 3. Nachtragssatzung zum 1. Januar 1994 \nunwirksam ist, weil möglicherweise ein rechtfertigender Grund \nfür die Veränderung der Gebührenmaßstäbe und der Gebührensätze \nwährend der laufenden Leistungsperiode nicht gegeben war. Denn \njedenfalls ist die in § 3 Abs. 1 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 \nBuchstabe b GS 1994 festgesetzte Gebühr je Person für das mit \nmehreren Personen bewohnte Grundstück von 153,00 DM materiell-\nrechtlich unwirksam. Der dieser Regelung zugrundeliegende \nWahrscheinlichkeitsmaßstab des Anknüpfens an die Personenzahl \nauf dem Grundstück ist wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 \nund 2 KAG und Art. 3 GG unwirksam. \n\n25\n\nBei dem vom Beklagten gewählten Personenmaßstab handelt es \nsich nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 1 KAG, sondern um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nim Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Nach dieser Bestimmung \nkann der Satzungsgeber, wenn die Bemessung der Gebühren nach \ndem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Dabei ist er bei der \nAuswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. \nAllerdings darf der Maßstab nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Der Satzungsgeber \nhat zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich \nist. Der vom Beklagten gewählte Maßstab der Personengebühr \nbasiert auf der Annahme, daß alle Einwohner auf \nangeschlossenen Grundstücken (mit mehr als einer Person) die \nAbfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde L. in etwa im \ngleichen Umfang in Anspruch nehmen, abgesehen von der in § 4 \nAbs. 1 Buchstabe c GS 1994 ausgeworfenen Pauschalgebühr von \n50,00 DM je benutztem Bioabfallbehälter. Mag diese \nEinschätzung auch hinsichtlich der Mehrzahl der seitens der \nGemeinde als ein Paket dargebotenen Leistungen und Dienste im \nSinne von §§ 1 bis 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Gemeinde L. vom 19. Dezember 1991 in der Fassung des \n3. Nachtrags vom 15. März 1994 zutreffen, d. h. bezüglich \nEntsorgung des Restmülls, der Wertstoffe, des Sperrmülls und \nder schadstoffhaltigen Abfälle, so steht jedenfalls bezüglich \nder Bioabfallentsorgung fest, daß diejenigen, die sich vom \nAnschluß- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung haben \nbefreien lassen (§ 10 Abs. 5 Abfallsatzung), die \nBioabfallentsorgung nicht benutzen, also offensichtlich kein \nZusammenhang zwischen der Zahl der auf solchen Grundstücken \nwohnenden Personen und einer damit einhergehenden \ngleichzeitigen Benutzung der Bioabfallentsorgung besteht. \nDiese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bei der \nFestlegung der Bemessungsgrundlage verstößt gegen Art. 3 GG \nund ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der 1994 \ngeltenden Fassung vom 14. Januar 1992, GV NW S. 32, gedeckt. \n\n26\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gesetz- \nund Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage \neine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus \nGründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit hinnehmen \ndarf.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April \n1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231; \nBeschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -\n, DÖV 1995, 826.\n\n28\n\nDer sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem \nAbgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende \nAnknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl \nder dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und \nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - \nbestehen, die Härten zu vermeiden.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom \n27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -, \nNWVBl. 1998, 72.\n\n30\n\nHier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. Als Grenze für \ndie Geringfügigkeit der von der Ungleichbehandlung betroffenen \nFälle wird in der Rechtsprechung ein Satz von 10 % \ngenannt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 a.a.O.\n\n32\n\nDiese Grenze wird hier weit überschritten. Vom Anschluß- \nund Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung waren 2.016 von \n4982 Grundstückseigentümern befreit, das sind 40,46 %. Die \nZahl der auf diesen Grundstücken wohnenden Personen (7.375) \nist im Verhältnis zu der der Gebührenkalkulation \nzugrundegelegten Gesamteinwohnerzahl von 20.000 ebenfalls \nerheblich (36,88 %). Die Auswirkungen auf die Betroffenen sind \nauch nicht unbedeutend. Wie sich aus der Gebührenkalkulation \nergibt, hat der Beklagte die auf die verschiedenen Sparten der \nEinrichtung Abfallentsorgung anfallenden Kosten im einzelnen \nerfaßt. Für die Restmüll- und Sperrmüllentsorgung fallen \ndanach Kosten von 1.889.651,00 DM an, für die \nWerstoffentsorgung 214.700,00 DM und für die \nBioabfallentsorgung 1.114.800,00 DM, insgesamt \n3.219.151,00 DM. Von den auf die Bioabfallentsorgung \nentfallenden Kosten werden lediglich 153.600,00 DM durch die \nPauschalgebühr von 50,00 DM pro aufgestellte Biotonne (3.072) \ngedeckt. Zieht man diesen Betrag von den ermittelten \nGesamtkosten ab, ergibt sich eine noch zu deckende \nGesamtkostenbelastung von 3.065.551,00 DM, die über die \nPersonengebühr auf die 20.000 Einwohner mit je 153,00 DM \numgelegt worden ist. In diesem umgelegten Betrag sind jedoch \n961.200,00 DM Kosten für die Bioabfallentsorgung enthalten, \ndie ausschließlich von denjenigen veranlaßt worden sind, die \nan der Bioabfallentsorgung teilnehmen. Zieht man diesen Betrag \nvon der Gesamtsumme von 3.065.551,00 DM ab, verbleibt ein \nKostenblock von 2.104.351 DM, der auf die Einrichtungen \nentfällt, die diejenigen Grundstückseigentümer in Anspruch \nnehmen, die sich von der Bioabfallentsorgung haben befreien \nlassen. Bezogen hierauf machen die mitzubezahlenden Kosten der \nBioabfallentsorgung von 961.200,00 DM einen Anteil von 45,67 % \naus. Um diesen Prozentsatz ist die Restmüllgebühr für die \nNichtbenutzer der Bioabfallentsorgung überhöht. Das ist keine \nunbedeutende Belastung mehr.\n\n33\n\nSchließlich sind auch nicht Schwierigkeiten \nverwaltungspraktischer Art zu erkennen, für die Nichtbenutzung \nder Bioabfallentsorgung einen gesonderten Maßstab \nfestzusetzen, und sei es in Form eines Bonus. Wie die \nGebührenkalkulation zeigt, war der Beklagte ferner durchaus in \nder Lage, die Kosten der Bioabfallentsorgung getrennt zu \nerfassen und zu ermitteln. \n\n34\n\nDie Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch den \nSatzungsgeber läßt sich auch nicht mit dem Argument \nrechtfertigen, dadurch sollten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 \nLAbfG wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von \nAbfällen geschaffen werden. \n\n35\n\nDie Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG bedarf der \nAuslegung. Bereits aus dem Kontext des § 9 Abs. 2 LAbfG, der \nkeine neue Abfallabgabe einführt, sondern in Anknüpfung an die \nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes einzelne \nSonderbestimmungen hinsichtlich ansatzfähiger Kosten und der \nGebührenmaßstabsregelung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes \ntrifft, ergibt sich, daß § 9 Abs. 2 LAbfG die \nGrundbestimmungen des Kommunalabgabengesetzes über die \nErhebung von Benutzungsgebühren nicht außer Kraft setzt, \nsondern nur ergänzt.\n\n36\n\nDies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, \nwonach § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG lediglich den Kostenrahmen \nerweitert, den die entsorgungspflichtige Körperschaft über die \nGebühr auf die Kostenpflichtigen umlegen kann (s. LT-Drucks. \n11/1121 S. 40). Als Grundbeispiel für die Anreizwirkung im \nSinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG führt die Gesetzesbegründung \nan, daß sich der Gebührenmaßstab grundsätzlich nach dem \ntatsächlichen Anfall des zu entsorgenden Abfalls richten soll. \nEntsprechend der Zielsetzung in § 1 LAbfG i.V.m. § 1a des \nAbfallgesetzes des Bundes vom 27. August 1986, BGBl. I \nS. 1410, einschließlich der Änderung durch das Gesetz vom \n13. August 1993, BGBl. I S. 1489, besteht Abfallvermeidung \ndarin zu verhindern, daß Abfälle überhaupt anfallen oder ihr \nAnfall verringert wird, besteht Abfallverwertung darin, \nangefallene Abfälle nach Möglichkeit in den Stoffkreislauf \nzurückzuführen. Letzteres setzt voraus, daß die in diesem \nSinne verwertbaren Abfälle zuvor von den nicht verwertbaren \nAbfällen getrennt werden. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame \nAnreize zur Vermeidung von Abfällen schaffen bedeutet daher, \nden Gebührenmaßstab so zu gestalten, daß die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung \nveranlaßt werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem \nGrundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Dies \nwird in der Regel durch einen volumenbezogenen oder \ngewichtsbezogenen Maßstab erreicht. Hier geht der Beklagte \nallerdings davon aus, daß in seinem Gebiet die Bewohner die \nGebote der Abfalltrennung weitgehend befolgen und das \nRestmüllaufkommen pro Einwohner weitgehend konstant ist, so \ndaß er bezüglich des Restmüllaufkommens von einem \npersonenbezogenen Maßstab ausgegangen ist.\n\n37\n\nMit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Verwertung von \nAbfällen schaffen bedeutet, daß die Benutzer der öffentlichen \nEinrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt \nwerden sollen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung \nangedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen \nEinrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle \nangebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten \nAbfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen. Wie \nder Beklagte selbst ausführt, verfolgt er mit seinem \nGebührenmaßstab der personenbezogenen Gesamtgebühr für die \nInanspruchnahme der Gesamteinrichtung „Abfallentsorgung\" eine \nsolche Zielsetzung nur indirekt, nämlich i.V.m. der relativ \nniedrigen Gebühr für die Bioabfallgefäße. Denn er geht nach \nseinen Erfahrungen davon aus, daß die Bewohner seines \nGemeindegebietes die getrennten Erfassungssysteme von sich aus \nannehmen und die Gebote der Abfalltrennung nach § 4 \nAbfallsatzung hinreichend beachten. Durch eine bewußt niedrig \ngehaltene pauschal erhobene Anerkennungsgebühr für alle \nBioabfallbehälter- unabhängig von deren Größe - will er \nerreichen, daß die Benutzer der Bioabfallgefäße diese nicht \nzur Entsorgung des Restmülls mißbrauchen. Denn - so seine \nÜberlegung - wenn die wesentlichen Kosten der \nBioabfallentsorgung dem Kostenblock der Restmüllentsorgung \nzugeschlagen werden und die Restmüllgebühr für alle Personen \ngleich ist, besteht für die Benutzer kein Anreiz, durch \nFehlwürfe von Restmüll in die Biotonne ein niedrigeres \nRestmülltonnenvolumen zu erzielen, um dadurch Gebühren zu \nsparen, wie dies bei einer volumenbezogenen \nRestmüllgefäßgebühr sonst der Fall sein könnte. Ein solcher \nindirekter Anreiz zur Verwertung von Abfällen, nämlich \nTrennung von Bioabfall und Restmüllabfall, wird durch die vom \nBeklagte gewählte Gebührenmaßstabskombination nur für die \nBenutzer der Einrichtung „Abfallentsorgung\" gesetzt, die \nsowohl an die Bioabfallentsorgung als auch an die \nRestmüllbehälterentsorgung angeschlossen sind. Wer im Sinne \nder Eigeninitiative sich vom Anschluß- und Benutzungszwang \nbezüglich der Bioabfallentsorgung hat befreien lassen und \ndurch eigene Verwertung - die im übrigen mit Arbeit und Kosten \nverbunden ist - des bei ihm anfallenden verwertbaren \nBioabfalls dafür sorgt, daß bei der seitens der Gemeinde \nbetriebenen Abfallentsorgungseinrichtung weniger \n(verwertbarer) Bioabfall anfällt, dem werden durch die vom \nBeklagten vorgesehene Gebührenmaßstabskombination keine \nAnreize zur Trennung oder zur Verminderung von Fehlwürfen in \ndie Restmülltonne gesetzt. Ihm gegenüber wird die (indirekte) \nAnreizfunktion der Maßstabsgestaltung verfehlt. Für ihn bleibt \nnur eine Mehrbelastung in Gestalt des Mittragens von Kosten, \ndie für die von ihm nicht genutzte Bioabfallentsorgung \nanfallen, durch Zahlung einer (erhöhten) Restmüllgebühr. Eine \nsolche gesonderte Belastung von 40 % der angeschlossenen \nGrundstückseigentümer ist durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG nicht \ngedeckt. Da der Beklagte eine Maßstabsgestaltung gewählt hat, \ndie zwei Gruppen erfaßt und dabei eine Gruppe ungleich trifft, \nist die gesamte Maßstabsbildung ungültig. \n\n38\n\nSoweit der Beklagte meint, die Aufrechterhaltung einer \ngeordneten Bioabfallentsorgung liege im öffentlichen \nInteresse, mag das richtig sein, führt jedoch im vorliegenden \nFall nicht weiter. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat \nden Gemeinden bezüglich der Erhebung von Abgaben in § 1 KAG \nbestimmte Abgabenarten (Steuern, Gebühren, Beiträge) zur \nVerfügung gestellt und bezüglich der Erhebung von Gebühren \nzwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren \nunterschieden (§ 4 KAG). Hierbei knüpft die Benutzungsgebühr \nan die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (§§ 4, \n6 Abs. 3 KAG). Dieses Prinzip ist durch die ergänzende \nRegelung in § 9 Abs. 2 LAbfG nicht aufgehoben. Wenn der \nBeklagte meint, dieses Instrumentarium einschließlich der \nMöglichkeit der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG reiche \nnicht aus, um eine wünschenswerte geordnete kommunale \nAbfallentsorgung aufrecht erhalten zu können, muß er sich an \nden Gesetzgeber wenden, damit dieser notfalls eine neue \nsonstige Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 3 KAG einführt, die \nlosgelöst vom Prinzip der Inanspruchnahme der Einrichtung \nGültigkeit beansprucht.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt - soweit die Klägerin zu 1. \nihre Klage zurückgenommen hat - aus § 155 Abs. 2 VwGO, \nbezüglich der Berufung des Beklagten aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/9-a-3871-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/9-a-3871-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309869","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.035033+00:00"}}