{"status":"available","doknr":"OLD309867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.9A1430.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 A 1430/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der jeweils mit einem\nEinfamilienhaus bestandenen Grundstücke W. weg 1 und\nW.weg 3 sowie des mit einem Zweifamilienhaus bebauten\nGrundstücks H. Straße 11. Alle drei Grundstücke\nsind an die Abfallentsorgung der Stadt W. angeschlossen\nund mit (grauen) Reststoffbehältern bzw. (grünen)\nWertstoffbehältern ausgestattet. Vom Anschluß an die (braunen)\nBioabfallbehälter sind die Grundstücke - wie ca. 53 % aller\nGrundstücke im Gemeindegebiet - befreit, weil für die drei\nGrundstücke eine vollständige Eigenkompostierung und\nVerwertung des Kompostes nachgewiesen ist (§ 7 der Satzung\nüber die Abfallentsorgung in der Stadt W. vom 3. Dezember\n1992 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom\n21. Dezember 1993 - Abfallentsorgungssatzung -).\n\n3\n\nDurch drei Bescheide vom 11. Februar 1994 zog der Beklagte\nden Kläger nach §§ 2, 3 der Gebührensatzung vom 3. Dezember\n1992 zur Abfallentsorgungssatzung in der Fassung des 1.\nNachtrags vom 21. Dezember 1993 zu Abfallentsorgungsgebühren\nheran, und zwar\n\n4\n\na) für das Grundstück W.weg 1 für eine 120 l-\nReststofftonne á 356,68 DM (Mindestgebühr bei einer Person\nauf dem Grundstück) und für eine 240 l-Wertstofftonne á\n53,42 DM,\n\n5\n\nb) für das Grundstück W.weg 3 für eine 120 l-\nReststofftonne á 497,78 DM und für eine 240 l-Wertstofftonne\ná 53,42 DM,\n\n6\n\nc) für das Grundstück H. Straße 11 für drei 120 l-\nReststofftonnen (á 497,78 DM) = 1.493,34 DM und eine 240 l-\nWertstofftonne á 53,42 DM.\n\n7\n\nd)\n\n8\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger\nrechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, die\nAbfallentsorgungsgebühren seien überhöht. Die\nGebührenkalkulation weise nicht belegte Kostensteigerungen bei\nden Positionen Personalkosten, Geschäftsausgaben, Aufwendungen\nfür allgemeine Datenverarbeitung, für den Bauhof und für die\nDeponiegebühren auf. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Kosten\ndes Schadstoffmobils, der Beseitigung des Sondermülls und der\nBeseitigung wilder Müllablagerung im Rahmen der Gebühr für die\nReststofftonne angesetzt werden dürften.\n\n9\n\nNach Erlaß (mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994) der zweiten\nNachtragssatzung vom 13. Juni 1994 zur Gebührensatzung\nermäßigte der Beklagte die Gebühren für die Restmülltonnen\ndurch drei Bescheide vom 5. Juli 1994 um insgesamt 241,77 DM\n(W.weg 1: 40,73 DM; W.weg 3: 50,26 DM;\nH. Straße 11: 150,78 DM).\n\n10\n\nInsoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt. Bezüglich der Gebühren für\ndie Wertstoffbehälter (= insgesamt 160,26 DM) hat der Kläger\ndie Klage zurückgenommen.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten vom\n11. Februar 1994 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 11. April\n1994, abgeändert durch Bescheide vom\n5. Juli 1994, hinsichtlich der Gebühr\nfür die Restmülltonne aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat geltend gemacht, die Gebührensätze seien unter\nAnwendung der Grundsätze des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG)\nordnungsgemäß kalkuliert, und hat die beanstandeten\nKostenansätze im einzelnen erläutert. Die 2. Nachtragssatzung\nzur Gebührensatzung sei erlassen worden, weil der B.\nA. (B. ) nachträglich seine\nGebührensätze für die Benutzung der Deponie gesenkt habe. \n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das\nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die hier\neinschlägigen Gebührensätze für die verschiedenen\nRestmülltonnen seien rechtswidrig, weil sie gegen das\nÄquivalenzprinzip verstießen. Der Beklagte habe selbständige\nGebührentatbestände für die Benutzung von Restmüllbehältern\neinerseits, Bioabfallbehältern andererseits festgelegt.\nEntsprechend dieser Festlegung hätte bei der Ermittlung des\nGebührenbedarfs und der Höhe des Gebührensatzes das\nGesamtkostenvolumen entsprechend der Zuordnung auf die beiden\ngebührenrechtlich selbständigen Bereiche aufgeteilt werden\nmüssen. Durch die Verlagerung eines Teils der Kosten, die\nausschließlich durch die Entsorgung des Biomülls anfielen, in\nden Kostenblock für die Restmülltonne seien die Gebührensätze\nfür die Besitzer der Restmülltonne insgesamt überhöht (z. B.\num 19 % bei der 120 l-Tonne). Eine solche Fehlzuordnung werde\nauch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz\n- LAbfG - gedeckt.\n\n17\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der\nBeklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,\ndie Gebührensätze für die Reststoffentsorgung seien unwirksam,\nweil sie gegen das Äquivalenzprinzip verstießen. Grund für das\nEinstellen von ca. 68,5 % der Kosten, die tatsächlich bei der\nBioabfallentsorgung angefallen seien, in den Kostenblock der\nRestmüllentsorgung sei, daß andernfalls die Gebühr für die\nEntsorgung des Biomülls hätte entsprechend erhöht werden\nmüssen (um das 3,18-fache) und die Gefahr bestanden hätte, daß\ndie Gebühr für die Entsorgung des Bioabfallgefäßes höher\ngeworden wäre als die Gebühr für die Reststofftonne. Dies\nberuhe darauf, daß nur ca. 47 % der Grundstücke im\nGemeindegebiet an die Biotonne angeschlossen seien. Als Folge\neiner solchen Gebührenerhöhung für das Bioabfallgefäß würden\nsich noch mehr Grundeigentümer vom Anschluß- und\nBenutzungszwang an die Biotonne befreien lassen. Die Gebühr\nfür die Entsorgung des Bioabfalls würde dann noch weiter\nsteigen und eine Höhe erreichen, die für die Bürger unzumutbar\nsei, so daß letztlich die an sich erwünschte Verwertung der\nBioabfälle eingestellt werden müßte. Aus diesem Grund sei von\nder § 6 KAG modifizierenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2\nLAbfG Gebrauch gemacht worden, wonach der Gebührenmaßstab\nAnreize zur Vermeidung und - wie hier - zur Verwertung von\nAbfällen schaffen solle. Im übrigen sei ein Teil der für die\nEntsorgung des Bioabfalls angefallenen Kosten Vorsorgekosten\nfür alle Grundstücke im Gemeindegebiet. Der B. erhebe für\ndie Bioabfallanlage einen einwohnerbezogenen Grundbetrag von\n6,00 DM je Einwohner unabhängig von der Menge des angefallenen\nBioabfalls. Von den Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung\nprofitierten auch die Eigentümer der gegenwärtig von der\nBiotonne befreiten Grundstücke, weil sie sich jederzeit wieder\nanschließen könnten. Eine vergleichbare Situation bestehe bei\nden Abfuhrkosten. Die Transportfahrzeuge müßten stets das\ngesamte Gemeindegebiet abfahren, unabhängig davon, ob 100 %\noder gegenwärtig nur 47 % der Grundstücke an die\nBioabfallentsorgung angeschlossen seien. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern\nund die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend, tritt den\nRechtsausführungen des Beklagten entgegen und meint, § 9\nAbs. 2 Satz 2 LAbfG gebe keine Rechtfertigung dafür ab, die\nKosten der Bioabfallentsorgung von Grundstückseigentümern\nsubventionieren zu lassen, die an die Bioabfuhr nicht\nangeschlossen seien und diese Entsorgung selbst mit\nentsprechenden Kosten und Zeitaufwand in die eigene Hand\ngenommen hätten.\n\n23\n\nDer Beteiligte weist darauf hin, daß für die gemeindliche\nGesamteinrichtung \"Abfallentsorgung\" eine einheitliche\nBenutzungsgebühr erhoben werden dürfe. Dies sei durch § 9\nAbs. 2 Satz 2 LAbfG gedeckt. Bei einem gefäßbezogenen\nGebührenmaßstab sei davon auszugehen, daß der Gesamtanfall an\nAbfall (Restmüll und Biomüll) bei allen angeschlossenen\nGrundstücken in etwa gleich sei. Wer ordnungsgemäß über die\nBiotonne entsorge, komme für den Restmüll mit einem kleineren\nGefäß aus und könne dadurch Gebühren sparen. Auch der\nSelbstkompostierer reduziere den Umfang des über die\nRestmülltonne zu entsorgenden Abfalls, könne ebenfalls mit\neinem kleineren Restmüllbehälter auskommen und spare dadurch\nGebühren. Sei aber die Erhebung einer einheitlichen\nBenutzungsgebühr für alle Teilleistungen der\nAbfallentsorgungseinrichtung unbedenklich, dann stehe es im\norganisatorischen Ermessen des jeweiligen Satzungsgebers, den\nEinheitssatz aufgrund getrennter Kostenkalkulation in zwei\nTeilsätze aufzuspalten.\n\n24\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren\nVorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten\nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\nDie Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 11. Februar\n1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April\n1994 und der Änderungsbescheide vom 5. Juli 1994 sind\nhinsichtlich der festgesetzten Gebühren für die Restmülltonne\nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer\nwirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu\nGebühren für die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt W.\nin Form der Benutzung der (grauen) Reststoffbehälter. Die\ninsoweit als Rechtsgrundlage in Betracht kommende\nGebührensatzung vom 3. Dezember 1992 in der Fassung der 2.\nNachtragssatzung vom 13. Juni 1994 zur\nAbfallentsorgungssatzung (in der Fassung von 21. Dezember\n1993) (GS 1994) ist jedenfalls in bezug auf diese Gebühren\nmateriell-rechtlich unwirksam. Dies betrifft sämtliche\nGebührensätze nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis f, Abs. 2 GS\n1994 für Reststoffbehälter. Sie verstoßen gegen das\nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG.\n\n29\n\nDurch das Festsetzen von nach dem Behältervolumen\ngestaffelten Gebühren für das Bereitstellen von\nReststoffbehältern einerseits (§ 3 Abs. 1 Buchstaben a - f,\nAbs. 2 GS 1994), das Bereitstellen von Werstoffbehältern\nandererseits (§ 3 Abs. 1 Buchstaben h, i, j GS 1994) und das\nBereitstellen von Bioabfallbehältern des weiteren (§ 3 Abs. 1\nBuchstaben k, l, m GS 1994) hat der örtliche Satzungsgeber\nnach außen verlautbart, daß er die einheitliche Aufgabe der\nAbfallentsorgung (§ 1 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung) für\nZwecke der Gebührenerhebung in drei Bereiche aufspaltet und\nfür diese drei Bereiche jeweils gesonderte Gebühren erhebt.\nDies betrifft einmal die Benutzung des Bereichs\nBioabfallentsorgung mittels Bioabfallbehältern (§ 12 Abs. 4\nBuchstabe b Abfallentsorgungssatzung), ferner die Benutzung\ndes Bereichs Wertstoffentsorgung (nicht verschmutztes\nAltpapier und Kartonagen (§ 12 Abs. 4 Buchstabe a\nAbfallentsorgungssatzung) ohne Abfälle nach dem Dualen System\n(§ 12 a Abfallentsorgungssatzung)) mittels Wertstoffbehältern\nund die Benutzung des Bereichs Restabfall (einschließlich\nschadstoffhaltiger Abfälle aus Haushalten in geringer Menge\n(§ 4 Abfallentsorgungssatzung)) und von Sperrgut\neinschließlich Haushaltskühlgeräte (§§ 11, 14\nAbfallentsorgungssatzung)) mittels Benutzung der seitens der\nStadt gestellten Reststoffbehälter (§ 12 Abs. 1 und 5\nAbfallentsorgungssatzung) und in Form des Anlieferns an\nSammelstellen oder bei Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) oder\nin Form des Bereitstellen am Straßenrand an Abfuhrtagen. \n\n30\n\nZwar steht es grundsätzlich im weiten Organisationsermessen\nder Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie eine öffentliche\nEinrichtung betreibt, ob sie eine auf das gesamte\nEntsorgungssystem bezogene Gebühr erhebt oder ob sie nach\nLeistungsbereichen differenziert und für jeden\nLeistungsbereich gesonderte Gebühren festsetzt.\n\n31\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. März\n1996 - 9 A 384/93 -, Städte- und\nGemeinderat 1996, 337 = NWVBl. 1997,\n29 = Eildienst Städtetag NW 1997, 363;\nUrteil des Senats vom 1. Juli 1997\n- 9 A 3556/96 -, Städte- und\nGemeinderat 1997, 282.\n\n32\n\nWenn sie allerdings nach Leistungsbereichen differenziert,\ndann ist sie im Rahmen der Gebührenkalkulation und\nGebührenfestsetzung gehalten, die Kosten für den jeweiligen\nLeistungsbereich zu ermitteln und nur diese dem jeweiligen\nLeistungsbereich zuzuordnenden Kosten bei der für den\nspeziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu\nberücksichtigen. \n\n33\n\nVgl. Urteil des Senats vom 1. Juli\n1997 - 9 A 3556/96 -, a.a.O.; Urteil des\nSenats vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n34\n\nDies folgt aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität.\nBenutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die\nInanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben (§ 4\nAbs. 2 KAG). Wird eine öffentliche Einrichtung nicht benutzt,\nkönnen von dem Betreffenden keine Benutzungsgebühren erhoben\nwerden. Wird die öffentliche Einrichtung in\nTeilleistungsbereiche aufgeteilt und ist eine unterschiedliche\nNutzung der Teilleistungsbereiche bis hin zur Nichtnutzung\nmöglich, dann folgt hieraus, daß der Nutzer eines\nTeilleistungsbereichs nicht mit Kosten belastet werden darf,\ndie einem von ihm nicht genutzten anderen Teilleistungsbereich\nzuzuordnen sind. Bei Aufteilung der Kostenmassen auf die\nverschiedenen Teilleistungsbereiche sind, wie der Senat sowohl\nbezüglich der Erhebung getrennter Schmutzwassergebühren und\nNiederschlagswassergebühren\n\n35\n\nvgl. Urteil des Senats vom 15. Juli\n1991 - 9 A 1635/89 -, a.a.O.\n\n36\n\nals auch der Erhebung von Abfallgebühren nach Abfallgruppen\n(z. B. Bodenaushub, Bauschutt, Hausmüll)\n\n37\n\nvgl. Urteil des Senats vom 1. Juli\n1997 - 9 A 3556/96 -, a.a.O.\n\n38\n\nentschieden hat, Kosten, die eindeutig einem bestimmten\nTeilleistungsbereich zugeordnet werden können, allein als\nAufwand dieses Teilleistungsbereiches anzusetzen. Lediglich\nsoweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder\nTeile hiervon mehreren oder allen Teilleistungsbereichen\ngemeinsam dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach\nden Grundsätzen der Kostenverursachung über von der Gemeinde\nfestzulegende sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen\nTeilleistungsbereiche aufzuteilen.\n\n39\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2\nLAbfG in der 1994 geltenden Fassung vom 14. Januar 1992, GV NW\nS. 32, ableiten, wonach mit dem Gebührenmaßstab wirksame\nAnreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen\nwerden sollen. Diese Bestimmung bezieht sich, wie bereits der\nWortlaut ergibt, auf den Gebührenmaßstab und nicht den\nGebührensatz. Der Gebührensatz im Sinne von § 2 KAG ist der\nQuotient aus der Summe der angesetzten Kosten und der Summe\nder Maßstabseinheiten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür\nvorhanden, daß der Gesetzgeber den Unterschied zwischen\nMaßstabseinheit und Gebührensatz bei Erlaß des\nLandesabfallgesetzes nicht gekannt hat oder hätte aufheben\nwollen. Dies folgt bereits daraus, daß im\nGesetzgebungsverfahren ein Vorschlag der kommunalen\nSpitzenverbände, wonach zur Schaffung von Anreizen zur\nVermeidung und Verwertung von Abfällen die Möglichkeit\ngeschaffen werden sollte, die Gebühr entsprechend den\nAbfallmengen progressiv zu gestalten,\n\n40\n\nvgl. Schink/Schmeken/Schwade,\nKommentar zum Abfallgesetz des Landes\nNW, 1 Aufl. 1993, § 9 Rn. 5.2,\n\n41\n\nden später die CDU-Landtagsfraktion als Änderungsantrag zum\nGesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des\nLandesabfallgesetzes vom 18. November 1991 eingebracht hatte\n(LT-Drucks. 11/1212), im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit\ngefunden hat. Anreize zur Vermeidung und Verwertung können\ndanach nur durch die Gestaltung des Gebührenmaßstabs, nicht\ndurch Manipulation der Kostenmassen im Rahmen der Verteilung\nder Kosten auf die durch verschiedene Maßstäbe gebildeten\nLeistungsbereiche geschaffen werden.\n\n42\n\nHier hat der Beklagte, wie sich aus der Gebührenkalkulation\nzur Nachtragssatzung vom 13. Juni 1994 ergibt, für den\nTeilleistungsbereich der Bioabfallentsorgung ausscheidbare\nKosten für anteilige Gemeinkosten (= 26.944,00 DM),\nBehältermieten (= 85.470,00 DM), Deponiegebühren des B. (und\nzwar Grundbetrag je Einwohner = 149.280,00 DM, Gewichtsgebühr\n= 501.600,00 DM) sowie Abfuhrkosten (= 390.885,00 DM) in Höhe\nvon insgesamt 1.154.179,00 DM ermittelt. In die Berechnung der\nGebührensätze für die Bioabfalltonnen sind jedoch nur\n363.214,00 DM eingeflossen, während 790.965,00 DM dem Bereich\nRestabfallentsorgung zugeschlagen worden sind. Dadurch ist die\nfür den Bereich Restabfallentsorgung ermittelte Kostenmasse\nvon 3.324.845,00 DM um 790.965,00 DM auf 4.115.810,00 DM\ngestiegen. Diese Überteuerung der Gebührensätze der\nRestabfallentsorgung um im Schnitt 23,79 % verstößt gegen das\nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und\nübersteigt bei weitem die nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats noch tolerable Kalkulationsmarge von 3 %.\n\n43\n\nBei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Rügen des\nKlägers zur Höhe der Kostenansätze bei der\nReststoffbehältergebühr nicht mehr an. Rein vorsorglich wird\ndarauf hingewiesen, daß bis zum Inkrafttreten des\nÄnderungsgesetzes vom 7. Februar 1995 zum Landesabfallgesetz,\nGV NW S. 134, mit Änderung des § 9 Abs. 2 LAbfG die Kosten der\nsog. Straßenpapierkorbentleerung nicht ansatzfähig waren.\n\n44\n\nVgl. Urteil des Senats vom 16. Juni\n1994 - 9 A 4246/92 -, NWVBl. 1995, 24.\n\n45\n\nDie Frage der Ansatzfähigkeit der Kosten des\nSchadstoffmobils (Schadstoffsammelstellen) hängt davon ab, ob\n- im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: Benutzen eines\nRestmüllgefäßes bestimmter Größe - ein\nWahrscheinlichkeitszusammenhang gesehen werden kann zwischen\nAnfall an Restmüll und Benutzen der Restmüllbehälter\neinerseits und gelegentlichem Anfall von schadstoffhaltigen\nRestmüll und Benutzung der Sammelstellen (Schadstoffmobil)\nandererseits. Der Senat neigt dazu, diese Frage - wie bei\nSperrmüll - zu bejahen. Ob Kosten für das Einsammeln,\nBefördern und Entsorgen von fortgeworfenen und verbotswidrig\nabgelagerten Abfällen auf der Allgemeinheit zugänglichen\nGrundstücken in die Gebührenkalkulation eingestellt werden\ndurften, läßt der Senat offen. Fraglich ist insoweit\ninsbesondere, ob eine solche Einbeziehung überhaupt durch § 9\nAbs. 2 LAbfG in der hier noch anzuwendenden Fassung vom\n15. Dezember 1993, GV NW S. 987, in gleicher Weise wie durch\n§ 9 Abs. 2 LAbfG i.d.F. vom 7. Februar 1995, der derartige\nKosten erstmals ausdrücklich erwähnt, gedeckt ist. Ferner ist\nnicht unzweifelhaft, ob § 9 Abs. 2 LAbfG in einer solchen\nAusgestaltung eine zulässige Regelung darstellt. Anschließend\nwäre ggf. zudem die Frage zu klären, wie die entsprechenden\nKosten auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen sind. Soweit\nder Beklagte erhöhte Personalkosten für den Umtausch von\nMüllgefäßen angesetzt hat, wird darauf hingewiesen, daß -\nsoweit für den Umtausch von Abfallgefäßen gemäß § 3 Abs. 3 GS\n1994 gesonderte Umtauschgebühren erhoben werden - das insoweit\nveranschlagte Umtauschgebührenaufkommen von der Kostenmasse\nbetreffend Reststoffbehältergebühren abzusetzen ist.\nAnderenfalls würden diese Kosten gebührenmäßig doppelt erfaßt.\n\n46\n\nSelbst wenn man in der Gebührenregelung des § 3 Abs. 1 u. 2\nGS 1994 keine Aufspaltung nach Tätigkeitssparten, sondern -\nwie der Beklagte meint - in der Gebührenregelung für die\nReststoffbehälter (unterteilt nach Behältervolumen) eine\n(kaschierte) Gesamtgebühr sehen wollte, die den gesamten\nTätigkeitsbereich der einheitlichen öffentlichen Einrichtung\nAbfallentsorgung abdecken soll, sofern nicht bestimmte\nTeilleistungen durch Teilleistungsgebühren (hier laut\nGebührenkalkulation: Vollabdeckung des Bereichs\nWertstoffbehälter durch die Wertstoffbehältergebühr, teilweise\nAbdeckung des Bereichs Bioabfallentsorgung durch die\nBioabfallbehältergebühr) gedeckt werden, so wäre der dieser\nRegelung zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab des\nAnknüpfens an das genutzte Reststoffbehältervolumen wegen\nVerstoßes gegen § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG und Art. 3 GG\nunwirksam. Durch die Festlegung einer solchen Gesamtgebühr,\ndie maßstabsmäßig anknüpft an das Fassungsvermögen der jeweils\nbenutzten Reststoffbehälter, hätte der Beklagte keinen\nWirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG,\nsondern einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6\nAbs. 3 Satz 2 KAG aufgestellt. Nach dieser Bestimmung kann der\nSatzungsgeber, wenn die Bemessung der Gebühr nach dem\nWirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich\nnicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen.\nDabei ist er bei der Auswahl der in Betracht kommenden\nMaßstäbe weitgehend frei. Allerdings darf der Maßstab nicht in\neinem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme\nstehen. Der Satzungsgeber hat zu prüfen, ob der von der\nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen\nGebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme\ndenkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Der vom\nBeklagten gewählte Maßstab der Gesamtgebühr, gestaffelt nach\nder Größe der benutzten (bereitgestellten) Reststoffbehälter,\nbasiert auf der Annahme, daß die Größe des benutzten\nReststoffbehältervolumens nicht nur ein Indikator für den\neigentlichen Restmüllanfall, sondern auch ein Indikator für\ndie Benutzung der übrigen Anlagen und Dienste der\nAbfallentsorgungseinrichtung ist. Mag dieser Zusammenhang\nzwischen der Größe des benutzten Reststoffbehältervolumens in\nbezug auf die Entsorgung des Sperrmülls, der\nHaushaltskühlgeräte sowie der schadstoffhaltigen Abfälle aus\nHaushalten in kleinen Mengen durchaus denkbar und nicht\noffensichtlich unmöglich sein, so steht jedenfalls bezüglich\nder Bioabfallentsorgung fest, daß diejenigen, die sich vom\nAnschluß- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung haben\nbefreien lassen (§ 7 Abfallentsorgungssatzung), die\nBioabfallentsorgung tatsächlich und rechtlich nicht benutzen\nund offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Benutzung\neines Reststoffbehälters bestimmter Größe und einer damit\neinhergehenden gleichzeitigen Benutzung der\nBioabfallentsorgung besteht. Diese Gleichbehandlung ungleicher\nSachverhalte bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage\nverstößt gegen Art. 3 GG und ist auch nicht durch § 9 Abs. 2\nSatz 2 LAbfG gedeckt.\n\n47\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gesetz-\noder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage\neine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus\nGründen der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit\nhinnehmen darf.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April\n1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231;\nBeschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -\n, DÖV 1995, 826.\n\n49\n\nDer sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem\nAbgabengesetzgeber, die verallgemeinernde und pauschalierende\nAnknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl\nder dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die\nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und\nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art -\nbestehen, die Härten zu vermeiden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März\n1995, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom\n27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 -,\nNWVBl. 1998, 72.\n\n51\n\nHier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. Als Grenze für\ndie Geringfügigkeit der von der Ungleichbehandlung betroffenen\nFälle wird in der Rechtsprechung ein Satz von 10 %\ngenannt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März\n1995, a.a.O.\n\n53\n\nDiese Grenze wird hier weit überschritten. Hier sind mehr\nals die Hälfte aller Grundeigentümer im Gemeindegebiet,\nnämlich 53 % betroffen. Die Auswirkungen auf die Betroffenen\nsind auch nicht unerheblich. Die Gebühren für die\nNichtbenutzer der Bioabfallentsorgung könnten - wie oben\nausgeführt - im Durchschnitt um 23,79 % niedriger sein.\nSchließlich sind auch nicht Schwierigkeiten\nverwaltungspraktischer Art zu erkennen, für die Nichtbenutzung\nder Bioabfallentsorgung einen gesonderten Maßstab\nfestzusetzen. Wie die Gebührenkalkulation zeigt, war der\nBeklagte durchaus in der Lage, die Kosten der\nBioabfallentsorgung getrennt zu erfassen und zu ermitteln.\n\n54\n\nDie Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch den\nSatzungsgeber läßt sich auch nicht mit dem Argument\nrechtfertigen, dadurch sollten im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2\nLAbfG wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von\nAbfällen geschaffen werden.\n\n55\n\nDie Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG bedarf der\nAuslegung. Bereits aus dem Kontext des § 9 Abs. 2 LAbfG, der\nkeine neue Abfallabgabe einführt, sondern in Anknüpfung an die\nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes einzelne\nSonderbestimmungen hinsichtlich ansatzfähiger Kosten und der\nGebührenmaßstabsregelung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes\ntrifft, ergibt sich, daß § 9 Abs. 2 LAbfG die\nGrundbestimmungen des Kommunalabgabengesetzes über die\nErhebung von Benutzungsgebühren nicht außer Kraft setzt,\nsondern nur ergänzt.\n\n56\n\nDies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck,\nwonach § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG lediglich den Kostenrahmen\nerweitert, den die entsorgungspflichtige Körperschaft über die\nGebühr auf die Kostenpflichtigen umlegen kann (s. LT-Drucks.\n11/1121 S. 40). Als Grundbeispiel für die Anreizwirkung im\nSinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG führt die Gesetzesbegründung\nan, daß sich der Gebührenmaßstab grundsätzlich nach dem\ntatsächlichen Anfall des zu entsorgenden Abfalls richten soll.\nEntsprechend der Zielsetzung in § 1 LAbfG i.V.m. § 1a des\nAbfallgesetzes des Bundes vom 27. August 1986, BGBl. I\nS. 1410, einschließlich der Änderung durch das Gesetz vom\n13. August 1993, BGBl. I S. 1489, besteht Abfallvermeidung\ndarin zu verhindern, daß Abfälle überhaupt anfallen oder ihr\nAnfall verringert wird, besteht Abfallverwertung darin,\nangefallene Abfälle nach Möglichkeit in den Stoffkreislauf\nzurückzuführen. Letzteres setzt voraus, daß die in diesem\nSinne verwertbaren Abfälle zuvor von den nicht verwertbaren\nAbfällen getrennt werden. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame\nAnreize zur Vermeidung von Abfällen schaffen bedeutet daher,\nden Gebührenmaßstab so zu gestalten, daß die Benutzer der\nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung\nveranlaßt werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem\nGrundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Dies\nwird in der Regel durch einen volumenbezogenen oder\ngewichtsbezogenen Maßstab erreicht. Wer wenig Tonnenvolumen\nbenutzt oder weniger Gewichtsvolumen anliefert, zahlt weniger\nGebühren als derjenige, der viel anliefert.\n\n57\n\nMit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Verwertung von\nAbfällen schaffen bedeutet, daß die Benutzer der öffentlichen\nEinrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlaßt\nwerden sollen, den bei ihnen anfallenden und der\nAbfallentsorgungseinrichtigung angedienten Abfall entsprechend\nden seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und\nnicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu\ntrennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen\nErfassungszweig zuzuführen. Dieser Zielsetzung wird die vom\nBeklagten gewählte Gebührenmaßstabskonstruktion, nämlich\nBildung einer nur Teilkosten der Bioabfallentsorgung (1/3)\nerfassenden Gebühr für die Bereitstellung von\nBioabfallbehältern, Zuschlagen der Restkosten der\nBioabfallentsorgung (2/3) auf den Kostenblock der\nReststoffbehältergebühr, nicht gerecht. Durch diesen\nGebührenmaßstabsmix sollen die Benutzer der öffentlichen\nEinrichtung veranlaßt werden, das Trenngebot bezüglich\nBioabfall (§ 12 Abs. 4 Buchstabe b Abfallentsorgungssatzung)\nzu beachten. Bioabfall soll möglichst vollständig vom\nRestabfall getrennt und in die Bioabfallgefäße entsorgt\nwerden. Durch eine solche im Sinne der Satzungsregelung des\nBeklagten bewirkten Trennung von Bioabfall und Restabfall wird\ndie Gesamtmenge des der öffentlichen Einrichtung angedienten\nAbfalls nicht verringert. Deshalb kann ein entsprechender\nGebührenmaßstabsmix nur die Zielsetzung haben - wie der\nBeklagte selbst einräumt -, Anreize zur Verwertung von\nAbfällen zu setzen. Solche Anreize zur Verwertung von Abfällen\n(Trennung in Bioabfall und Restmüllabfall) gehen bei dem vom\nBeklagte gewählten Gebührenmaßstabsmix jedoch nur für Benutzer\nder Abfallentsorgungseinrichtung aus, die sowohl an der\nBioabfallentsorgung als auch der Restmüllbehälterentsorgung\nangeschlossen sind. Wer im Sinne der Eigeninitiative sich vom\nAnschluß- und Benutzungszwang bezüglich der\nBioabfallentsorgung hat befreien lassen und durch eigene\nVerwertung - die im übrigen mit Arbeit und Kosten verbunden\nist - des bei ihm anfallenden verwertbaren Bioabfalls dafür\nsorgt, daß bei der seitens der Stadt betriebenen\nAbfallentsorgungseinrichtung weniger (verwertbarer) Bioabfall\nanfällt, dem werden durch den vom Beklagten vorgesehen\nGebührenmaßstabsmix keine Anreize zur Trennung gesetzt. Er\nkann den vom Beklagten für die Trennung der Abfälle gesetzten\nAnreiz, der in der Teilkostenerfassung einer gesonderten\nBioabfallgebühr liegt, nicht ausnutzen, weil er die Biotonne\ngar nicht benutzt. Ihm gegenüber wird die erstrebte\nAnreizfunktion der Maßstabsgestaltung verfehlt. Für ihn bleibt\nnur eine Mehrbelastung in Gestalt des Mittragens von Kosten,\ndie für die von ihm nicht genutzte Bioabfallentsorgung\nanfallen, durch Zahlung einer (erhöhten) Restmüllgebühr. Eine\nsolche gesonderte Belastung von über 50 % der angeschlossenen\nGrundstückseigentümer ist durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG nicht\ngedeckt. Ob der vom Beklagten angestrebte Anreiz zur\nAbfalltrennung erreicht würde, wenn sich der Maßstab nur auf\ndie Gruppe der Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung\nbeziehen würde, die sowohl die Restmülltonne als auch die\nBiotonne benutzen, braucht der Senat in diesem Zusammenhang\nnicht zu entscheiden. Da der Beklagte eine Maßstabsgestaltung\ngewählt hat, die beide Gruppen erfaßt und eine davon zugleich\nungleich trifft, ist die gesamte Maßstabsbildung ungültig.\n\n58\n\nSoweit der Beklagte meint, die Aufrechterhaltung einer\ngeordneten Bioabfallentsorgung liege im öffentlichen\nInteresse, mag das richtig sein, führt jedoch im vorliegenden\nFall nicht weiter. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat\nden Gemeinden bezüglich der Erhebung von Abgaben in § 1 KAG\nbestimmte Abgabenarten (Steuern, Gebühren, Beiträge) zur\nVerfügung gestellt und bezüglich der Erhebung von Gebühren\nzwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren\nunterschieden (§ 4 KAG). Hierbei knüpft die Benutzungsgebühr\nan die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (§§ 4,\n6 Abs. 3 KAG). Dieses Prinzip ist durch die ergänzende\nRegelung in § 9 Abs. 2 LAbfG nicht aufgehoben. Wenn der\nBeklagte meint, dieses Instrumentarium einschließlich der\nMöglichkeit der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG reiche\nnicht aus, eine wünschenswerte geordnete kommunale\nAbfallentsorgung aufrecht erhalten zu können, muß er sich an\nden Gesetzgeber wenden, damit dieser notfalls eine neue\nsonstige Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 3 KAG einführt, die\nlosgelöst vom Prinzip der Inanspruchnahme der Einrichtung\nGültigkeit hat. \n\n59\n\nNach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der\nKostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/9-a-1430-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/9-a-1430-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309867","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.849356+00:00"}}