{"status":"available","doknr":"OLD309874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A4942.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"2 A 4942/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 verpflichtet, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 28. Oktober 1951 in V. in \nRußland geboren. Seine Eltern sind die am 13. Mai 1920 \ngeborene deutsche Volkszugehörige L. L. E. , \ngeborene I. , und der am 25. Mai 1916 geborene und am 5. \nMärz 1987 verstorbene deutsche Volkszugehörige \nK. E. . Beide Eltern stammten aus dem Dorf \nT. im Gebiet Saratow.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), wurde am \n11. August 1953 in O. im Gebiet Tatarstan geboren und ist \nrussische Volkszugehörige.\n\n4\n\nDie Kläger zu 3) und 4) sind die am 17. März 1977 und 13. \nJuni 1980 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und 2).\n\n5\n\nAm 17. April 1990 stellten die Kläger in Moskau einen \nAntrag auf Übernahme in das Bundesgebiet. In dem \nÜbernahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit \"Deutsche\", als Muttersprache \"Deutsch\" und \nals seine jetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" \nangegeben. Die Frage, ob der Kläger zu 1) an politischen, \nkulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Einrichtungen der \ndeutschen Volksgruppe in seinem Heimatland teilgenommen habe, \nist wie folgt beantwortet: \"Moskauer Zweigstelle \nUnionsgesellschaft 'Wiedergeburt' seit April 1990\". Als Beruf \ndes Klägers zu 1) ist \"Augenarzt (Ophtalmochirurg)\", als Beruf \nder Klägerin zu 2) \"Sanitätsärztin (Epidemiologin)\" angegeben. \nIn dem diesem Antrag in Ablichtung beigefügten Militärpaß des \nKlägers zu 1) aus dem Jahre 1984 ist als seine Nationalität \n\"Deutscher\" eingetragen.\n\n6\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Kläger zu \n1) am 29. Juli 1991 an: Seine Muttersprache sei \"Deutsch\" und \nseine jetzige Umgangssprache in der Familie sei \"Russisch\". Er \nverstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache. In der \nFamilie werde von seinen Großeltern/Großelternteil und von \nseinen Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Er sei aufgrund \nseiner deutschen Nationalität in Schule und Beruf \nbenachteiligt worden. Er sei seit 1973 beim Militär, habe dort \nseine medizinische Ausbildung bekommen und sei jetzt als \nAugenarzt in einem Militärhospital in Moskau im Rang eines \nOberstleutnant des medizinischen Dienstes tätig. Er sei kein \nParteimitglied mehr. Seine frühere Tätigkeit sei nur eine \närztliche und keine politische Tätigkeit gewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Oktober 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger im wesentlichen mit \nder Begründung ab: Der Kläger zu 1) unterliege keinem \nKriegsfolgenschicksal mehr, da im engsten Familienkreis nicht \nmehr deutsch gesprochen werde, eine völlige Anpassung an die \nVerhältnisse im Herkunftsland offenbar sei und Belastungen, \ndie sich aus der Eigenschaft als Deutscher ergäben, nicht mehr \nerkennbar seien.\n\n8\n\nDen von den Klägern gegen diesen Bescheid am 20. Januar \n1992 eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 1992 als unbegründet \nzurück. Der Widerspruchsbescheid ging den Klägern am 1. August \n1992 zu.\n\n9\n\nAm 17. August 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDer Kläger zu 1) sei während seiner Studentenzeit zum \nMilitärdienst einberufen worden. Dort sei ihm gestattet \nworden, an der Militärmedizinischen Fakultät ein medizinisches \nStudium abzuschließen. Aufgrund seiner fachlichen \nQualifikation habe er im medizinischen Dienst des Militärs \nweiterarbeiten können und sei aufgrund der vorhandenen \nBeförderungsregeln befördert worden, ohne daß von ihm \nspezielle Treueerklärungen gegenüber dem Regime verlangt \nworden seien. Von ihm seien keinerlei Initiativen ausgegangen, \nsich dem Regime zu unterwerfen. Er habe seinen Dienst \nverrichtet und sich politisch nicht betätigt.\n\n10\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 17. Oktober 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie zusätzlich vorgetragen: Nach dem \nVortrag der Kläger, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in \nihrer Familie sei nach der Antragstellung gewachsen, ergäben \nsich auch Zweifel an ihrer Prägung zum deutschen Volkstum.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin zu 3) hat am 22. Februar 1994 einen eigenen \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedlerin gestellt. In diesem \nAntrag hat sie als Volkszugehörigkeit \"Deutsche\" sowie als \nMutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils \n\"Deutsch\" angegeben. Sie verstehe, spreche und schreibe die \ndeutsche Sprache. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und von \nihr deutsch gesprochen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, \nob die von dem Kläger zu 1) erreichte berufliche Stellung \n(Oberstleutnant des medizinischen Dienstes in der Roten Armee) \nunter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der KPdSU eine \nherausgehobene berufliche oder politische Stellung in der \nehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch eine \nbesondere Bindung an das damalige totalitäre Regime erreicht \nwerden konnte, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. \nDr. Michael Voslensky vom 9. Januar 1995 (Bl. 71 bis 73 der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nverwiesen wird, abgewiesen.\n\n20\n\nGegen diesen ihnen am 11. Juli 1995 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 2. August 1995 Berufung \neingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: \nDie deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) könne nicht \nin Abrede gestellt werden. Er habe seine deutsche \nVolkszugehörigkeit nach außen hin immer offenbart. Dies habe \ndazu geführt, daß er trotz seiner besonderen Fähigkeiten \nlediglich bis zum Rang des Majors befördert worden sei. \nHierbei habe es sich nicht um eine gehobene Stellung \ngehandelt. Sie sei auf jeden Fall nicht durch eine besondere \nBindung an das Regime erreicht worden. Die Beförderung zum \nOberstleutnant sei rechtlich unerheblich, da sie erst 1987 \nerfolgt sei, als die Sowjetunion kein totalitäres Regime mehr \ngehabt habe. Der Kläger zu 1) sei keine Bindung an das Regime \neingegangen. Er habe lediglich seinen Beruf als Arzt innerhalb \neines Militärkrankenhauses ausgeübt. Der Umstand, daß Ärzte \nwie bei der Bundeswehr militärische Ränge trügen, liege in der \nOrganisation des Militärs. Irgendwelche Funktionen in der \nmilitärischen Kommandostruktur hätten sie jedoch nicht. Das \nvom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten sei insoweit \nunbeachtlich, da es keine Feststellungen, sondern lediglich \nsubjektive Empfindungsaussagen des Gutachters enthalte. Im \nübrigen habe dem inzwischen verstorbenen Gutachter auch die \nfachliche Qualifikation für die Beurteilung des komplizierten \nSachverhaltes gefehlt. Schließlich sei die Regelung des \nAusschlußtatbestandes in § 5 Nr. 1 d) BVFG verfassungswidrig, \nda sie insbesondere gegen den Grundsatz der freien Entfaltung \nder Persönlichkeit verstoße.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar \n1992 zu verpflichten, sie aufzunehmen \nund ihnen einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nMit Schriftsatz vom 7. November 1996 hat sie ein Protokoll \nüber die Vorsprache des Klägers zu 1) in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau am 5. September 1995 zu den \nGerichtsakten gesandt. Wegen des Inhaltes dieses Protokolls im \neinzelnen wird auf Bl. 1 bis 12 der Beiakte Heft 3 Bezug \ngenommen. Gleichzeitig hat die Beklagte einen weiteren \nAufnahmeantrag der Klägerin zu 3) vom 30. September 1996 \nübersandt. Zur Begründung ihres Antrages führt die Beklagte im \nwesentlichen aus: Die anläßlich der Vorsprache in der \nBotschaft Moskau festgestellten Kenntnisse des Klägers zu 1) \nder deutschen Sprache seien erst in jüngster Zeit erworben \nworden. Der Kläger zu 1) habe selbst erklärt, daß seine \nursprüngliche Angabe, Deutsch nicht zu sprechen, zunächst der \nWahrheit entsprochen habe. Darüber hinaus erfülle der Kläger \nzu 1) auch den Ausschlußtatbestand des § 5 BVFG. Ausgehend von \nSinn und Zweck dieser Vorschrift, Personen ohne \nKriegsfolgenschicksal von der Zuerkennung des \nSpätaussiedlerstatus auszunehmen, da es bei Erreichen der dort \nbeschriebenen Stellung aufgrund der damit verbundenen \nIntegration in das bestehende System an der Fortwirkung \nkriegsbedingter Benachteiligungen und somit an der Grundlage \nfür den Ausgleich von Kriegsfolgen mangele, liege eine solche \nStellung hier vor. Der Kläger zu 1) habe bestätigt, inzwischen \nden Rang eines Oberst zu bekleiden. Diese herausgehobene, mit \numfangreichen Privilegien verbundene berufliche Stellung habe \ner nur durch Anpassung an die politischen Verhältnisse \nerreicht. Die Bindung an das totalitäre Regime sei ebenfalls \nhinreichend bestätigt. Die Stellung eines Berufssoldaten sei \nbereits für sich gesehen stets mit einer aus den typischen \nfunktionsbedingten Dienst- und Treuepflichten resultierenden \nSystemverbundenheit gekoppelt, die deutlich über die Bindung \neines normalen Bürgers an seinen Staat hinausgehe. Aufgrund \nder herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) \nkomme auch eine Einbeziehung der Kläger zu 1), 3) und 4) in \nden ihrer Mutter bzw. Großmutter am 1. September 1994 \nerteilten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Der \nAusschlußtatbestand des § 5 BVFG müsse auch im Rahmen der \nEinbeziehung Anwendung finden.\n\n26\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n31\n\nA. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I \n1014.\n\n32\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n34\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n35\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt.\n\n36\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n37\n\nDer Kläger zu 1) stammt unstreitig von den deutschen \nVolkszugehörigen K. und L. E. ab und gehörte \naufgrund dieser Abstammung, was durch die \nNationalitätseintragung in seinem Militärpaß bestätigt wird, \nnach dem damaligen Paßrecht der ehemaligen Sowjetunion auch \nzur deutschen Nation. Er erfüllt damit die Voraussetzungen der \nNummern 1 und 3 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG).\n\n38\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Ihm ist das in dieser Bestimmung \ngenannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt \nworden.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, \nwenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.\n\n41\n\nEs ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n43\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, daß dem Kläger zu 1) \ndie deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden \nist.\n\n44\n\nDer Kläger zu 1) ist nach dem Ergebnis seiner Anhörung in \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 5. \nSeptember 1995 in der Lage, sich in der deutschen Sprache \numfassend und ausreichend zu verständigen. Er hat schon im \nÜbernahmeantrag und später auch im Laufe des \nAufnahmeverfahrens wiederholt vorgetragen, daß Deutsch seine \nMuttersprache sei. So hat er bei seiner Vorsprache in Moskau \nausdrücklich angegeben, mit seinen Eltern in der Familie seit \nseiner Kindheit bis heute deutsch gesprochen zu haben, und \nzwar so, wie er heute spreche. Anhaltspunkte dafür, daß neben \nDeutsch auch Russisch Umgangssprache in seiner Familie war, er \nalso mehrsprachig aufgewachsen ist, ergeben sich daraus nicht \nund sind auch von der Beklagten und vom Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert \nvorgetragen worden. Die Erklärung des Klägers zu 1) bei der \nVorsprache, er habe im Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß \ngeschrieben, daß er und seine Tochter nicht deutsch sprechen \nkönnten, bezieht sich offensichtlich auf die Umgangssprache \ndes Klägers zu 1) in seiner eigenen Familie. Diese war \nunstreitig zunächst Russisch. Daß der Kläger zu 1) in seiner \nFamilie nach der Eheschließung mit einer nichtdeutschen \nEhefrau vorübergehend Deutsch nicht als bevorzugte \nUmgangssprache gesprochen hat, steht jedoch der Annahme der \nVermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache nicht \nentgegen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar \n1997 - 9 B 512.96 -.\n\n46\n\nDer Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger \nzu 1) nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes ist auch nicht \ndurch § 5 Nr. 1 d) BVFG ausgeschlossen.\n\n47\n\nNach § 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 \nAbs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine herausgehobene politische \noder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreichen \nkonnte.\n\n48\n\nDiese Voraussetzung liegen beim Kläger zu 1) nicht vor. \nDabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger zu) bis zum Ende \ndes totalitären Regimes in der ehemaligen Sowjetunion \ninnegehabte berufliche Stellung herausgehoben im Sinne des § 5 \nNr. 1 d) BVFG war, wofür die Rangstelle im System der \nmilitärischen Dienstgrade sprechen mag. Denn diese Stellung \nhat der Kläger zu 1) jedenfalls nicht nur durch eine besondere \nBindung an das totalitäre System erreichen können.\n\n49\n\nWann davon auszugehen ist, daß eine Stellung nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden \nkonnte, erschließt sich zum einen aus dem Grund für die \nEinführung dieser Ausschlußregelung, zum anderen aus der \nkonkreten Situation im Aussiedlungsgebiet, hier der ehemaligen \nSowjetunion.\n\n50\n\nMit § 5 Nr. 1 d) BVFG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der \nAufnahme der Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland \neine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen \"Unwürdigkeit\" \ngezogen. Derjenige, der sich mit einem totalitären Regime in \nden Aussiedlungsgebieten in besonderem Maße arrangiert hat, \nsoll nicht die Gunst der Aufnahme in die Bundesrepublik \nDeutschland bekommen, da er aufgrund seiner besonderen Bindung \nan das totalitäre System zu dessen Fortbestand und damit \nletztlich auch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der \ndeutschen Volksgruppe beigetragen hat.\n\n51\n\nDieser Regelungszweck ergibt sich aus der systematischen \nStellung der Vorschrift im Gesetz. Denn der \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist im Zusammenhang \nzu sehen mit den ihm vorausgehenden Regelungen der Buchstaben \na) bis c) des § 5 Nr. 1 BVFG, die ebenfalls solche Grenzen \nstaatlicher Hilfsbereitschaft aufzeigen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -.\n\n53\n\nDer in § 5 Nr. 1 d) BVFG enthaltene Ausschlußgrund stellt \ndagegen keine gesetzliche Regelung der Fallgestaltungen dar, \nin denen nach der Rechtsprechung zum bisherigen Recht die \ngesetzliche Vermutung des anhaltenden Vertreibungsdrucks im \nEinzelfall widerlegt ist mit der Folge, daß die \nSpätaussiedlereigenschaft nicht entstehen kann. Anhaltspunkte \nhierfür könnten sich zwar aus der Stellungnahme des \nBundesrates zu der Regierungsvorlage eines \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergeben, wonach durch § 5 Nr. \n1 d) BVFG \"die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen \nKriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände \nformuliert\" worden seien.\n\n54\n\nVgl. die Stellungnahme des Bundesrates \nzu dem Entwurf eines Gesetzes zur \nBereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) \nBTDrucksache 12/3341, 1. zu Artikel 1 Nr. 4 \n(§ 5 BVFG), S. 1.\n\n55\n\nDieses Verständnis des § 5 Nr. 1 d) BVFG trifft jedoch \nschon deshalb nicht zu, weil es fälschlich von der Prämisse \nausgeht, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nVertriebenenrecht zu prüfen sei, ob ein deutscher \nStaatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger ein \nKriegsfolgenschicksal erlitten hatte.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1997 - 9 C 27.96 -.\n\n57\n\nDie Regelung des § 5 Nr. 1 d) BVFG betrifft aber auch nicht \ndie - offenbar vom Bundesrat gemeinte - Frage des Wegfalls des \nVertreibungsdrucks im Einzelfall. Einer solchen Auslegung \ndieser Vorschrift stehen ebenfalls gesetzeshistorische und \ngesetzssytematische Gründe entgegen. Denn dieses Merkmal hat \nder Gesetzgeber nunmehr durch die Wendung in § 4 Abs. 1 BVFG \nin das Gesetz aufgenommen, wonach Spätaussiedler \"in der \nRegel\" ein deutscher Volkszugehöriger ist, der die dort \ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Umstand, daß der \nGesetzgeber diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens \neingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz das \nErfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des \nVertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten \nnachträglich aufgenommen worden war, wird deutlich, daß die \nFrage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall schon \nmit der Wendung \"in der Regel\" in § 4 Abs. 1 BVFG erfaßt \nwird,\n\n58\n\nvgl. von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand Januar 1998, B 2, § 4 Anm. 5 \nf),\n\n59\n\nund deshalb einer Regelung in § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht mehr \nbedurfte.\n\n60\n\nHiervon ausgehend ist der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erst dann \nausgeschlossen, wenn der Bewerber sich der durch das \nVertriebenenrecht gewährten staatlichen Hilfsbereitschaft \ndurch bestimmte politische oder berufliche Stellungen im \nAussiedlungsgebiet als unwürdig erwiesen hat. Die Frage, wann \neine derartige Stellung im Sinne der Bestimmung nur durch eine \nbesondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden \nkonnte - ebenso wie die im vorliegenden Fall nicht zu \nerörternde Frage, welche Stellung als herausgehoben anzusehen \nist -, ist durch Auslegung der Vorschrift vor allem unter \nBerücksichtigung ihres dargelegten Zwecks zu beantworten.\n\n61\n\nUnwürdig für die mit der Aufnahme eines Spätaussiedlers \nverbundene staatliche Hilfe ist ein Aufnahmebewerber, der \ndurch seine politische oder berufliche Tätigkeit zur Erhaltung \ndes totalitären Regimes unmittelbar beigetragen und dadurch \ngeholfen hat, den Macht- und Herrschaftsanspruch dieses \nRegimes durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine lediglich \nallgemeine Anpassung an die Verhältnisse im \nAussiedlungsgebiet, selbst wenn damit eine Mitgliedschaft in \nder jeweiligen kommunistischen Partei einherging, zur \nSicherstellung durchschnittlicher Lebensverhältnisse reicht \nzur Annahme der Unwürdigkeit dagegen nicht aus, wie auch der \nWortlaut \"herausgehobene Stellung\" und \"besondere Bindung\" an \ndas totalitäre System deutlich macht.\n\n62\n\nWelche Stellungen zu den systemsichernden und damit den \nAusschlußtatbestand erfüllenden zu rechnen sind, ergibt sich \naus dem Aufbau und den Herrschaftsstrukturen der jeweiligen \nStaaten in den Aussiedlungsgebieten. Wesentliches Merkmal der \ntotalitären Systeme in den Aussiedlungsgebieten war, daß zur \nAufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der \njeweiligen kommunistischen Partei von Anfang an insbesondere \ndurch ein besonderes System der Personalpolitik eine \nHerrschaftsstruktur geschaffen wurde, welche die Herrschaft \nder Partei sicherte. Dieses als Nomenklatura bezeichnete \nSystem war dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte, und zwar \nalle politischen oder beruflichen Stellungen, in denen Macht \nausgeübt wurde und die der Machterhaltung dienten, in Listen \nerfaßt waren und nicht wie sonst durch den jeweiligen Betrieb \noder die jeweilige Behörde, denen sie zugehörten, sondern nur \nin einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der \nkommunistischen Partei besetzt werden durften und konnten. \nDabei handelte es sich um politische oder berufliche \nStellungen, die - im Fall der \"Grundnomenklatur\" - allein von \nden zuständigen Parteiorganen besetzt wurden und die - im Fall \nder \"Registrier- und Kontrollnomenklatur\" - nur nach \nvorheriger Konsultierung dieser Organe besetzt werden \nkonnten.\n\n63\n\nVgl. Meissner in Fincke, Handbuch \nder Sowjetverfassung, Band 1, Präambel, \nRdn. 42 ff. (S. 123), Voslensky, \nNomenklatura, 3. Auflage 1987, S. 115 \nff, Ahlberg, Sowjetgesellschaft im \nEpochenwandel, S. 77 f.\n\n64\n\nDie Einflußnahme der Partei bei der Stellenbesetzung diente \nnicht der Sicherung der fachlichen Qualität, sondern allein \nder Sicherung der Machterhaltung der Partei. Denn es erfolgte \nkeine Prüfung fachlicher Voraussetzungen der Bewerber, sondern \nallein eine Überprüfung ihrer Verläßlichkeit und Loyalität \ngegenüber der Partei.\n\n65\n\nVgl. Ahlberg, a.a.O., S. 96; \nVoslensky, a.a.O., S. 89 f.\n\n66\n\nDiese Stellen in der ehemaligen Sowjetunion sind nach \nAuffassung des Senates im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG \"nur \ndurch eine besondere Bindung an das totalitäre System\" \nerreicht worden.\n\n67\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKläger zu 1) die Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes \nnach § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt. Die Frage, ob die Stellung \neines Offiziers der sowjetischen Armee allgemein erst ab dem \nGeneralsrang,\n\n68\n\nso Meissner a.a.O.\n\n69\n\noder schon ab dem Rang eines Oberst\n\n70\n\nso Institut für Ostrecht München \ne.V., Gutachten an das VG Köln vom \n14. November 1997, S. 3 f,\n\n71\n\nzum Bereich der Nomenklatura zählte, kann hier \noffenbleiben. Denn der Kläger zu 1) hat den Rang eines Oberst \nerst im Dezember 1992 und damit eindeutig erst nach dem \nZusammenbruch des totalitären Systems in der ehemaligen \nSowjetunion erreicht. Für den Rang eines Oberstleutnants wird \ndies - soweit ersichtlich - nicht substantiiert behauptet oder \nnachvollziehbar dargelegt.\n\n72\n\nEs spricht auch nichts dafür, daß die vom Kläger zu 1) in \nder sowjetischen Armee konkret innegehabte Stellung als Arzt \ndem Nomenklatursystem unterfiel. Nach seinem eigenen Vortrag \nwar er ausschließlich als Facharzt der Ophthalmochirurgie in \nArmeekrankenhäusern tätig. Diese berufliche Stellung läßt \nLeitungsfunktionen zur Aufrechterhaltung des \nHerrschaftsanspruchs des Systems weder im Bereich des Militärs \nim allgemeinen noch im Bereich seiner medizinischen Versorgung \nim besonderen erkennen. Daß die vom Kläger zu 1) konkret \nausgeübte Funktion als Leiter eines Augenfachkabinetts der \nZweigstelle des N. -Zentralmilitärspitals wegen ihrer \nbesonderen Ausgestaltung etwa im Hinblick auf ihren Standort \noder den Kreis der Patienten im Einzelfall eine Machtfülle \nbeinhaltete, die zu ihrer Einbindung in das Nomenklatursystem \ngeführt hätte, ist aus der Akte und dem Vortrag des Klägers zu \n1) ebenfalls nicht erkennbar.\n\n73\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die vom Kläger zu 1) bis zum \nZusammenbruch des totalitären Systems erreichte berufliche \nStellung gleichwohl zur Nomenklatura gehörte, sind auch von \nder Beklagten und vom Beigeladenen nicht substantiiert \nvorgetragen worden. Ihr Vortrag läßt nicht nachvollziehbar \nerkennen, daß und warum es sich bei der beruflichen Stellung \ndes Klägers zu 1) um eine solche handelte, die unter das \nNomenklatursystem fiel. Beklagte und Beigeladener vertreten \nvielmehr ohne nähere Substantiierung und Nachweise die \nAuffassung, daß ein Oberstleutnant der sowjetischen Armee \ngenerell eine herausgehobene berufliche Stellung innehatte, \ndie er nur durch eine besondere Bindung an das System \nerreichen konnte. Die vom Vertreter der Beklagten in diesem \nZusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \naufgestellte Behauptung, das Nomenklatursystem umfasse in der \nArmee \"seines Wissens\" auch die \"untersten Ränge\", ist durch \nnichts belegt. Das vom Beigeladenen insoweit in Bezug \ngenommene Gutachten des Prof. Dr. Dr. Voslensky gibt hierfür \nebenfalls nichts her. Der Gutachter geht vielmehr ausdrücklich \ndavon aus, daß der Kläger zu 1) als Angehöriger des \nmedizinischen Dienstes der Armee keine Kommandogewalt hatte, \nd.h. keine Herrschaftsfunktion im oben dargelegten Sinne \nausübte.\n\n74\n\nAuch aus der vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahmen der \nHeimatauskunftsstelle vom 28. April 1994 ergeben sich keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) zur \nNomenklatura gehörte. Sie stellt insoweit lediglich allgemein \nfest, daß ein Arzt in der Armee an den Privilegien teilnahm, \ndie Offizieren gewährt wurden, ohne diese im Einzelfall nennen \nzu können, da sie \"wegen der strengen Geheimhaltung des \nPrivilegiensystems weitgehend unbekannt\" seien. Gleiches gilt \nfür die Stellungnahmen der Historischen Abteilung des \nOsteuropa-Instituts München vom 3. August 1994 und 13. Februar \n1997. Sie enthalten ebenfalls keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) den \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt. Denn das \nGutachten vom 13. Februar 1997 stellt insoweit lediglich fest, \ndaß \"für die gesamte sowjetische Gesellschaft ein sehr \ndifferenziertes System von Privilegien galt\", ohne einen \nkonkreten Zusammenhang dieses Systems zum Nomenklatursystem im \neinzelnen darzulegen. Unter welchen Voraussetzungen ein \nSowjetbürger an diesem System teilhatte, wird vom Gutachter \nnicht dargelegt. Die Stellungnahme vom 3. August 1994 enthält \nschon deshalb keine Anhaltspunkte für den Ausschlußtatbestand \ndes § 5 Nr. 1 d) BVFG, da sie auf das Nomenklatursystem \nüberhaupt nicht eingeht.\n\n75\n\nDer Senat schließt nicht aus, daß es in der ehemaligen \nSowjetunion auch außerhalb des Nomenklatursystems einzelne \nPositionen gegeben hat, die unabhängig von beruflicher \nQualifikation und damit nur wegen der besonderen Bindung an \ndie Partei erreicht wurden. Dem brauchte hier aber nicht \nweiter nachgegangen zu werden, da nicht ersichtlich ist, daß \nder Kläger zu 1) eine solche Position innehatte. Er hat stets \nvorgetragen, daß er seine dienstliche Funktion aufgrund seiner \nbesonderen Qualifikation im Bereich der Ophtalmochirurgie und \ndamit nicht nur durch besondere Bindungen an die Partei \nerreicht habe. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der \nBeklagten und des Beigeladenen ergeben sich Tatsachen, die \ndiese Behauptung widerlegen oder auch nur begründete Zweifel \naufkommen ließen.\n\n76\n\nB. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie \nsind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte \nbzw. Abkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, \n159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n78\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage, welche \nAnforderungen an den Ausschluß der Spätaussiedlereigenschaft \nnach § 5 Nr. 1 d) für einen Oberstleutnant der Armee der \nehemaligen Sowjetunion zu stellen sind, von grundsätzlicher \nBedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-4942-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-4942-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309874","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.490405+00:00"}}