{"status":"available","doknr":"OLD309873","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A4442.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"2 A 4442/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung hinsichtlich der Klägerin zu 1) zurückgenommen \nworden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAm 30. September 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. Diesen Antrag lehnte das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30. März 1993 im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Der Klägerin zu 1) sei das \nBestätigungsmerkmal der deutschen Sprache nicht vermittelt \nworden. Ohne Vermittlung der deutschen Sprache könnten aber \nauch die anderen Bestätigungsmerkmale nicht vorliegen.\n\n3\n\nDen gegen diesen Bescheid von den Klägern am 5. April 1993 \nerhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Mai 1993 als unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nAm 25. Juni 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klägerin zu 1) spreche die deutsche Sprache und sei von \nihren Eltern ausschließlich im deutschen Sinne erzogen \nworden.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 30. März \n1993 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n10\n\nGegen diesen ihnen am 12. Juni 1995 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 10. Juli 1995 Berufung \neingelegt und zunächst beantragt, unter Änderung des \nangefochtenen Gerichtsbescheides und Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, sie \naufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur \nBegründung dieses Antrages haben sie im wesentlichen \nvorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe als Abkömmling eines \nVertriebenen einen Anspruch auf Aufnahme. Ihr Vater sei in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgert und umgesiedelt worden. \nDeshalb sei die Klägerin zu 1) nicht nur deutsche \nStaatsangehörige, sondern auch Vertriebene.\n\n11\n\nNach der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der \nKläger zu 1), 3) und 4) und der Mitteilung des \nBundesverwaltungsamtes, daß die Klägerin zu 1) im Besitz einer \nÜbernahmegenehmigung vom 11. Januar 1974 sei, begehren die \nKläger mit ihrer Klage nur noch die Aufhebung der der Klägerin \nzu 1) erteilten Bescheide und die Einbeziehung der Kläger zu \n2) bis 4) in die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu 1). Zur \nBegründung tragen sie vor: Übernahmegenehmigung und \nAufnahmebescheid seien gleichwertig. Die Beklagte könne die \nKläger zu 2) bis 4) daher bereits vor der Einreise der Kläger \nin die Bundesrepublik Deutschland \"von Hand\" in die \nÜbernahmegenehmigung der Klägerin zu 1) \"eintragen\". Die \nKlägerin zu 1) habe einen Anspruch auf Aufhebung des \nAblehnungsbescheides.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Gerichtsbescheid vom 22. Mai \n1995 zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Ablehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 30. März \n1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 \nzu verpflichten, die Kläger zu 2) bis \n4) in die Übernahmegenehmigung der \nKlägerin zu 1) \neinzutragen/einzubeziehen und ihnen zu \nerlauben, das Herkunftsgebiet im Wege \nder Aufnahme oder des \nAufnahmeverfahrens zu verlassen, um in \nder Bundesrepublik Deutschland gemäß § \n4 Abs. 3 BVFG Aufnahme zu finden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgenommen worden \nist, wird das Verfahren eingestellt. Die im übrigen zulässige \nBerufung ist nicht begründet.\n\n19\n\nA. Die Kläger zu 2) bis 4) haben keinen Anspruch auf \nEinbeziehung in die Übernahmegenehmigung der Klägerin zu \n1).\n\n20\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \nBetracht. Danach sind der Ehegatte und die Abkömmlinge von \nPersonen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in \nden Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift sind hier jedoch schon vom Wortlaut her nicht \nerfüllt. Denn dieser läßt allein die Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid einer Person im Sinne des Satzes 1 dieser \nVorschrift und damit einer Person zu, die das \nAussiedlungsgebiet mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG \nverläßt und danach die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin \nzu 1) nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG \nist und die Klage auf Erteilung eines solchen \nAufnahmebescheides nach der Rücknahme ihrer Berufung nicht \nmehr weiterverfolgt.\n\n21\n\n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG findet auch nicht über § 100 BVFG \nauf die Übernahmegenehmigung Anwendung. Zwar sind nach § 100 \nAbs. 4 BVFG Personen, die wie die Klägerin zu 1) vor dem \n1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des \nBundesverwaltungsamtes erhalten haben, bei Vorliegen der \nmateriellen Voraussetzungen auch dann Spätaussiedler, wenn \nihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erteilt wurde. \nDiese Vorschrift setzt jedoch schon von ihrem Wortlaut her die \nÜbernahmegenehmigung nicht allgemein einem Aufnahmebescheid \nnach § 26 BVFG gleich, sondern regelt allein die \nverfahrensmäßige Gleichstellung einer Übernahmegenehmigung mit \neinem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG als Voraussetzung für \nden Erwerb der Aussiedler- bzw. Spätaussiedlereigenschaft nach \n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder § 4 BVFG. Sie enthält keine \nRegelung einer solchen verfahrensmäßigen Gleichstellung für \neine Einbeziehung der in § 7 Abs. 2 BVFG genannten Personen, \nalso der Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, in \neine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung. § 100 \nAbs. 4 BVFG ist auch nicht nach Sinn und Zweck und unter \nBerücksichtigung der Entstehungsgeschichte erweiternd dahin \nauszulegen, daß auch in eine Übernahmegenehmigung nach § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden kann.\n\n22\n\nDurch die Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem \nAufnahmebescheid in § 105 c BVFG a.F. sollte lediglich dem \nVertrauensschutz der Inhaber einer solchen \nÜbernahmegenehmigung auf Einreise und Aufenthaltnahme in der \nBundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden, nicht \ndagegen auch die Möglichkeit der (nachträglichen) Einbeziehung \nvon Familienangehörigen in eine Übernahmegenehmigung im Wege \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geschaffen werden. Schon bei der \nEinführung des Aufnahmeverfahrens durch das \nAussiedleraufnahmegesetz hat der Gesetzgeber insoweit deutlich \ngemacht, daß sich der Vertrauensschutz hinsichtlich der \nGleichstellung der Übernahmegenehmigung mit dem \nAufnahmebescheid nur auf solche Aufnahmebewerber beziehen \nsollte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \nerfüllten und deshalb nach der Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland auch die Aussiedlereigenschaft erwarben. Er sah es \nallein bei diesen mit einer Übernahmegenehmigung einreisenden \nPersonen als gerechtfertigt an, auf die Durchführung eines \nneuen Aufnahmeverfahrens zu verzichten.\n\n23\n\nVgl. Stellungnahme des Bundesrates \nzum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung \ndes Aufnahmeverfahrens für Aussiedler \n(Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) vom \n21. Mai 1990, BT-Drucksache 11/7189, zu \nNummer 14 des Artikel 1 Nr. 5 - neu - \n(§ 105 b BVFG), S. 3.\n\n24\n\nDiese Absicht des Gesetzgebers lag auch dem Entwurf des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes zugrunde. Dementsprechend \nheißt es in der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung \nzu § 100 Abs. 4 BVFG, diese Vorschrift übernehme § 105 c BVFG \na.F., wonach Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine \nÜbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten \nhätten, keinen Aufnahmebescheid benötigten. Aus der weiteren \nBegründung, daß diese Personen Spätaussiedler seien, wenn \nentweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder \ndiejenigen des § 4 BVFG vorlägen, geht hervor, daß der \nVertrauensschutz nach wie vor nur solchen Aufnahmebewerbern \ngewährt werden sollte, die die Spätaussiedlereigenschaft \nerwerben konnten.\n\n25\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung \nvon Kriegsfolgegesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), \nBT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, \nzu Nummern 40 und 41 des Artikel 1 (§§ 100 \nbis 102), S. 28.\n\n26\n\nDaß eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach dem \nWillen des Gesetzgebers nur in einen Aufnahmebescheid nach \n§ 26 BVFG möglich sein sollte, zeigt schließlich auch die \nBegründung des Entwurfes des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nzu § 94 BVFG. Dort hat der Gesetzgeber eine \nvertriebenenrechtliche Regelung der Familienzusammenführung \naufgrund der Rechtsentwicklung für entbehrlich gehalten, weil \nder weitaus größte Teil der begünstigten Familienangehörigen \nohnehin die Voraussetzungen der Feststellung der \nSpätaussiedlereigenschaft erfülle und der Nachzug \nausländischer Familienangehöriger von Deutschen nunmehr \nbundeseinheitlich ausländerrechtlich geregelt sei.\n\n27\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung \nvon Kriegsfolgegesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), \nBT-Drucksache 12/3212, B. Besonderer Teil, \nzu Nummer 33 des Artikel 1 (§ 94), S. \n27.\n\n28\n\nDer geltend gemachte Einbeziehungsanspruch der Kläger zu 2) \nbis 4) ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung der \nAufnahmevorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Eine \nanaloge Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf die \nvorliegende Fallgestaltung setzt eine Gesetzeslücke voraus, \nd.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelungen des \nBundesvertriebenengesetzes.\n\n29\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n30\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Die Regelung der Einbeziehung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nwurde vom Gesetzgeber ausschließlich für den Aufnahmebescheid \nim Sinne des § 26 BVFG vorgesehen. Wie bereits oben zur \nAuslegung des § 100 Abs. 4 BVFG ausgeführt, läßt die bewußte \nBeschränkung der Gleichstellung der Übernahmegenehmigung mit \ndem Aufnahmebescheid nur den Schluß zu, daß das Fehlen einer \nRegelung über die Einbeziehung auch in eine \nÜbernahmegenehmigung keine planwidrige Gesetzeslücke ist.\n\n31\n\nB. Die Berufung der Klägerin zu 1) hat, soweit sie noch \naufrecht erhalten worden ist, ebenfalls keinen Erfolg. Denn \ndie Klägerin zu 1) hat, nachdem sie den Antrag auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides nicht mehr weiterverfolgt, kein \nrechtlich geschütztes Interesse daran, daß der diesen Antrag \nablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes aufgehoben \nwird. Ein Rechtsschutzinteresse für die damit verfolgte \nisolierte Anfechtungsklage käme etwa nur dann in Betracht, \nwenn die Ablehnung ihres Aufnahmeantrages durch den \nangefochtenen Bescheid zu einer Beeinträchtigung ihres gemäß \n§ 100 Abs. 4 BVFG aus der Übernahmegenehmigung folgenden \nRechtes führen könnte.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n9. November 1994 - 2 A 3589/93 -.\n\n33\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Beklagte hat weder \nin dem angefochtenen Ablehnungsbescheid noch sonstwie im \nvorliegenden Verfahren dieses Einreiserecht der Klägerin zu 1) \nbestritten und einen diesem Recht entgegenstehenden \nRechtsschein gesetzt, so daß die Klägerin zu 1) dieses Recht \nallein durch die Vorlage der Übernahmegenehmigung ausreichend \ngeltend machen kann.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-4442-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-4442-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309873","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.400487+00:00"}}