{"status":"available","doknr":"OLD309872","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A4265.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"2 A 4265/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 26. Oktober 1966 in \nX. im Kreis Alamedin in Kirgisistan geboren. Ihre \nEltern sind die am 17. Juli 1949 in X. geborene und \nam 26. Juli 1976 gestorbene C. U. , geborene \nH. , und der am 30. September 1943 in T. U. im Gebiet \nE. in Kasachstan geborene und inzwischen verstorbene \nrussische Volkszugehörige T. U. . Der Großvater \nmütterlicherseits der Klägerin zu 1) B. H. ist am \n24. November 1975 und die Großmutter mütterlicherseits der \nKlägerin zu 1) F. H. , geborene C. , ist am 26. \nMärz 1981 verstorben.\n\n3\n\nDer Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), wurde am \n26. August 1962 in U. im Gebiet Perm in Rußland \ngeboren. Seine Eltern sind die am 3. Dezember 1940 geborene \nH. G. , geborene Q. , und der am 7. März 1935 \ngeborene russische Volkszugehörige W. G. .\n\n4\n\nDie Kläger zu 3) und 4) sind die am 2. Juni 1985 und am \n7. September 1986 geborenen Kinder der Kläger zu 1) und \n2).\n\n5\n\nAm 8. März 1991 stellte die seit dem 21. Mai 1987 in der \nBundesrepublik Deutschland lebende Schwester der Klägerin zu \n1), Frau J. I. , für die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für die \nKlägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit und als Muttersprache \n\"Deutsche\" sowie als ihre jetzige Umgangssprache in der \nFamilie \"Russische\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache \nschreibe. In der Familie werde \"überhaupt nicht\" deutsch \ngesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums \nwird mit \"Nein\" beantwortet.\n\n6\n\nIn dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 2) als \nVolkszugehörigkeit \"Russe\", als seine Muttersprache \"Russisch\" \nsowie als seine jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"Russische\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache \nschreibe. Die Frage nach der Sprache in der Familie wurde \nnicht beantwortet. Bei der Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums ist \"Nein\" angekreuzt.\n\n7\n\nIn den dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschriften der \nGeburtsurkunden der Kläger zu 1) und 2) ist als Nationalität \nder Väter jeweils Russe und als Nationalität der Mütter \njeweils Deutsche eingetragen. In den ebenfalls beigefügten \nAbschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 6. \nJuni 1985 bzw. 7. September 1986 ist als Nationalität der \nKlägerin zu 1) jeweils Deutsche und als Nationalität des \nKlägers zu 2) jeweils Russe eingetragen.\n\n8\n\nAuf einem Ergänzungsbogen wurde angegeben, daß die Klägerin \nzu 1) sich vom 26. Oktober 1966 bis zum 10. April 1984 in \nX. und vom 11. April 1984 bis zum 2. Dezember 1987 \nin N. im Gebiet Saratow aufgehalten habe und sich seit \ndem 3. Dezember 1987 in X. aufhalte.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1) sei \nkeine deutsche Volkszugehörige, da die jetzige Umgangssprache \nin ihrer Familie ausschließlich Russisch sei und sonstige \nAnhaltspunkte über eine prägende Erziehung ihrer Kinder im \ndeutschen Volkstum nicht vorgetragen seien.\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Februar 1992 \nWiderspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 1) habe \nfrüh ihre Eltern und Großeltern verloren. Nach deren Tod sei \nsie in einem Kinderheim gewesen und habe die deutsche Sprache \ndeshalb nicht erlernen können. In dem auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes am 4. August 1992 in Ablichtung \nübersandten Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1984 \nist als ihre Nationalität \"Deutsche\" eingetragen. In dem \nebenfalls in Ablichtung übersandten Inlandspaß des Klägers zu \n2) aus dem Jahre 1979 ist als seine Nationalität \"Russe\" \neingetragen.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n12\n\nAm 18. September 1992 haben die Kläger die vorliegende \nKlage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen \nvorgetragen: Da die Klägerin zu 1) von einer deutschen \nVolkszugehörigen abstamme, sei die Beherrschung der deutschen \nSprache als Muttersprache und eine deutsche Erziehung zur \nAnerkennung als deutsche Volkszugehörige nicht erforderlich. \nSie habe mit ihren Großeltern und ihrer Mutter deutsch \ngesprochen. Nach dem Tode ihrer Großeltern sei sie in ein \nKinderheim gekommen. Ab der 4. Klasse habe sie in der Schule \nsieben Jahre eine Stunde pro Woche Deutsch gelernt. In ihrem \nzu 87% von Deutschen bewohnten Heimatort sei es verboten \ngewesen, die deutsche Sprache zu sprechen.\n\n13\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 30. Januar \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. August \n1992 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nverwiesen wird, abgewiesen.\n\n18\n\nGegen diesen ihnen am 7. Juni 1995 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 28. Juni 1995 ein als \n\"Beschwerde\" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und am \n24. Juli 1995 klargestellt, daß das Rechtsmittel der Berufung \ngewählt worden sei. Zu deren Begründung tragen sie im \nwesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) sei bis zu ihrem \n10. Lebensjahr von ihrer Mutter und ihren Großeltern erzogen \nworden. Es sei stets deutsch gesprochen worden. In ihrem \nHeimatdorf, in dem neben 300 russischen und 10 kirgisischen \nFamilien etwa 700 deutsche Familien gewohnt hätten, habe die \ndeutsche Sprache offiziell nicht gesprochen werden dürfen. Sie \nsei deshalb nur zu Hause gesprochen worden. Die Klägerin zu 1) \nverfüge über befriedigende Sprachkenntnisse in Wort und \nSchrift. Nach dem Tod der Großmutter sei die Klägerin zu 1) \nmit ihren Geschwistern in einem russischen Kinderheim erzogen \nworden. Einmal pro Woche seien sie in der deutschen Sprache \nunterrichtet worden. Sie seien immer wieder von russischen und \nkirgisischen Kindern verprügelt und als \"Faschisten\" \nbeschimpft worden. Obwohl Kindern der Kirchgang verboten \ngewesen sei, seien sie Weihnachten und Ostern sowie bei \nBeerdigungen in die Kirche ihres Heimatdorfes gegangen. Zu \nHause seien auch deutsche Kirchenlieder gesungen worden. In \nLettland werde außerhalb der Familie nur russisch gesprochen. \nEs verwundere daher nicht, daß die Klägerin zu 1) in ihrem \nAufnahmeantrag als Umgangssprache \"Russisch\" angegeben \nhabe.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 30. Januar \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. August \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n23\n\nund führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die Berufung \nsei unzulässig, da zunächst ausdrücklich Beschwerde eingelegt \nund die Klarstellung des Rechtsmittels verfristet sei. Im \nübrigen sei die Berufung unbegründet. Bei dem Dorf \nX. , in dem die Klägerin zu 1) nach ihren \nAntragsangaben bis 1984 gelebt habe, handele es sich um ein \nHauptwohngebiet der Deutschen. Unter diesen Umständen sei es \nnicht glaubhaft, daß in dem Kinderheim abgesehen von den \nGeschwistern der Klägerin zu 1) nur Kinder anderer \nNationalität gewesen seien.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind, ausgewertet.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n1. 26\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben (jedenfalls) \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n29\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n30\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n32\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Lettland.\n\n33\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n34\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n35\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n36\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es genügt vielmehr, \ndaß die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.\n\n39\n\nDagegen ist nicht ausreichend, wenn Deutsch lediglich in \nder Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte \nUmgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß \nvielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt \nMerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder \nnicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, DVBl 1997, 1398 \n(Leitsatz).\n\n41\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist.\n\n42\n\nDaß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, \nist nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin zu 1) im \nAufnahmeantrag angegeben, daß ihre Muttersprache Deutsch sei. \nDiese Angabe geht jedoch ersichtlich von einem anderen \nVerständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil nicht \nersichtlich ist, daß die Klägerin zu 1) im familiären Bereich \nausschließlich die deutsche Sprache gesprochen hat. Dort ist \nvielmehr auch russisch gesprochen worden, da der Vater der \nKlägerin zu 1) nur russisch sprach und sie nur vorgetragen \nhat, mit ihrer Mutter und Großmutter deutsch gesprochen zu \nhaben.\n\n43\n\nDaß die Klägerin zu 1) Deutsch als bevorzugte \nUmgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen hat \nbzw. spricht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die \nKlägerin zu 1) hat im Aufnahmeantrag insoweit angegeben, ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Etwas \nanderes ist im Laufe des Verfahrens nicht vorgetragen worden. \nIm Berufungsverfahren ist insoweit lediglich vorgetragen \nworden, daß die Klägerin zu 1) \"später immer wieder die \ndeutsche Sprache gepflegt\" habe und sich in ihr verständigen \nkönne. Daß sie in ihrer Familie, insbesondere mit ihren \nKindern, deutsch spricht, ist aber weder dargelegt worden noch \nersichtlich.\n\n44\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben \nund die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer \ndeutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der \nVermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O..\n\n46\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n47\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutschen \nVolkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,\n\n49\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n50\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n51\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) hat \nnicht behauptet, daß sie gehindert war, die deutsche Sprache \nin ihrer Familie zu erlernen und zu benutzen. Sie hat vielmehr \nvorgetragen, dort bis zum Tode ihrer Großmutter deutsch \ngesprochen und die deutsche Sprache darüber hinaus in der \nSchule erlernt zu haben. Ob die deutsche Sprache in ihrem \nHeimatort verboten war, kann in diesem Zusammenhang \noffenbleiben, da die Klägerin zu 1) in der Berufungsbegründung \nausdrücklich eingeräumt hat, daß jedenfalls zu Hause in der \nFamilie deutsch gesprochen worden ist. Im übrigen geht der \nSenat vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß \njedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 1) im \nJahre 1966 auch in Kirgisistan das Merkmal der Sprache \nzumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden \nkonnte.\n\n52\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n53\n\nDaß der Aufenthalt der Klägerin zu 1) im Kinderheim ihre \ndeutschen Sprachkenntnisse in einem Maße reduzierte, das ihr \nfortan den Gebrauch der deutschen Sprache als bevorzugte \nUmgangssprache unmöglich gemacht hätte, vermag der Senat \nebenfalls nicht zu erkennen. Denn noch in der \nBerufungsbegründung hat die Klägerin zu 1) vorgetragen, über \n\"befriedigende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift\" zu \nverfügen. Daß und warum sie angesichts dessen durch den Besuch \ndes Kinderheims nach dem Tod der Großmutter im Jahre 1981 bis \nzum Jahre 1984, dem Jahr des Wegzugs aus X. , \ngehindert gewesen sein soll bzw. ist, in ihrer Familie heute \ndie deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache zu \nsprechen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.\n\n54\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nEr ist nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und nach \ndem Nationalitätseintrag in seinem Inlandspaß russischer \nVolkszugehöriger. Als solcher kann er den geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten \nin den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus \nden oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu \nerteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung des Klägers zu 2) \nnicht in Betracht.\n\n55\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) \nunbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon \nnicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammen und, da der Klägerin zu 1) ein \nAufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, auch die Möglichkeit \neiner Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu \n1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG).\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-4265-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-4265-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309872","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.311822+00:00"}}