{"status":"available","doknr":"OLD309871","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.2A2959.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"2 A 2959/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 31. August 1956 in T. im \nGebiet Perm in Rußland geboren. Ihre Eltern sind die am \n3. September 1931 in M. T. geborene russische \nVolkszugehörige O. U. , geborene T. und der am \n8. Oktober 1927 in P. geborene deutsche Volkszugehörige \nB. U. . Die am 15. März 1980 bzw. 31. Dezember 1987 in \nB. geborenen Kläger zu 3) und 4) entstammen der am \n6. Mai 1978 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) und des \nKlägers zu 2), einem ukrainischen Volkszugehörigen.\n\n3\n\nAm 22. Januar 1991 stellte der seit dem 25. Januar 1990 in \nder Bundesrepublik Deutschland lebende Vater der Klägerin zu \n1) für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In \ndem von ihrem Vater unterschriebenen Antragsformular gab die \nKlägerin zu 1) unter dem Namen L. als ihre \nVolkszugehörigkeit \"Deutsche\", als ihre Muttersprache \n\"Deutsch\" und ihre jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"Russisch\" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen \nSprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen, zu \nsprechen und zu schreiben. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil \ndeutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums beantwortete sie mit \"Nein\". In den in Ablichtung \neingereichten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 25. \nMärz 1980 bzw. 16. Januar 1988 ist die Nationalität der \nKlägerin zu 1) mit \"Russin\" bezeichnet. In dem in Ablichtung \nüberreichten Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1978 \nist als ihre Nationalität ebenfalls \"Russin\" eingetragen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Aus den überreichten \nUrkunden sei ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) auf eigenen \nWunsch die russische Nationalität im Inlandspaß habe eintragen \nlassen und selbst darüber entschieden habe, eine russische \nVolkszugehörige zu sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses \nBescheides ist hinsichtlich der Widerspruchsfrist u.a. \nausgeführt: \"Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch \nbei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland \neingelegt wird.\"\n\n5\n\nAm 19. Februar 1992 ließ die Klägerin zu 1) ihren \nFamiliennamen von L. in U. ändern. In ihrem am \n28. Februar 1992 ausgestellten Inlandspaß ist als ihre \nNationalität \"Deutsche\" eingetragen.\n\n6\n\nAm 25. März 1992 stellte der Vater der Klägerin zu 1) für \ndie Kläger erneut einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In \ndem von ihm unterschriebenen Antragsformular gab die Klägerin \nzu 1) nunmehr unter dem Namen U. als ihre \nVolkszugehörigkeit \"Deutsche\", als ihre Muttersprache \n\"Deutsch\" und ihre jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"russisch und deutsch\" an. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu \nverstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde \nvon den Großeltern/Großelternteil und von den \nEltern/Elternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der \nPflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit \"Ja\" und \nerläuterte: \"Können deutsch sprechen, lesen und schreiben. In \nder Schule lernen die Kinder auch Deutsch. Weinachten und \nOsthern feiern wie alle Deutsche.\" In diesem Antrag gab der \nKläger zu 2) als jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"Deutsch und Russisch\" an. Nach seinen Angaben werde in der \nFamilie von den Großeltern/Großelternteil, von den \nEltern/Elternteil und vom Ehegatten deutsch gesprochen. Zur \nFrage nach der Pflege des deutschen Volkstum erläuterte der \nKläger zu 2): \"In der Schule gelernt deutsche Sprache. Mit der \nFrau und Kindern sprechen auch deutsch.\" Auf einem dem Antrag \nbeigefügten Formular bevollmächtigten die Kläger zu 1) und 2) \nden Vater der Klägerin zu 1), einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler zu stellen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1992 wies die Beklagte \nden als Widerspruch angesehenen Aufnahmeantrag der Kläger vom \n25. März 1992 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als \nunzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Vater \nder Klägerin zu 1) am 19. Mai 1992 zugestellt.\n\n8\n\nAm 6. Juli 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klage sei mangels ordnungsgemäßer Zustellung der \nangefochtenen Bescheide als Untätigkeitsklage zulässig. Sie \nsei auch begründet, da die Kläger unstreitig deutsche \nVolkszugehörige seien.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 15. Oktober \n1991 und den Widerspruchsbescheid vom \n18. Mai 1992 aufzuheben und sie als \nSpätaussiedler, Ehegatten eines \nSpätaussiedlers bzw. Abkömmlinge eines \nSpätaussiedlers aufzunehmen und ihnen \neinen Aufnahmebescheid gemäß § 26, 27 \nBVFG zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die \nKlägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und \n4) als Abkömmlinge ihres Vaters bzw. \nGroßvaters B. U. aufzunehmen \nund ihnen einen Aufnahmebescheid durch \nEinbeziehen in die Übernahmegenehmigung \ndes Vaters zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Frage der \nVolkszugehörigkeit der Kläger durch Vernehmung des Herrn \nB. U. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1995 (Bl. 47 und 48 der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unbegründet abgewiesen.\n\n17\n\nGegen dieses ihnen am 23. März 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 8. April 1995 Berufung eingelegt. Zu deren \nBegründung tragen sie im wesentlichen zusätzlich vor: Die \nKlägerin zu 1) habe die russische Nationalität in ihren ersten \nInlandspaß eintragen lassen, weil ihr bei dem Versuch der \nEintragung der deutschen Nationalität erklärt worden sei, sie \nkönne mit der deutschen Nationalität im Inlandspaß kein \nHochschulstudium antreten. Ihr Vater habe sie daraufhin \ndahingehend beeinflußt, die Eintragung der russischen \nNationalität vorzunehmen. Diese Eintragung sei nur zum Schein \nbeantragt worden, denn nach außen hin und in der Gesellschaft \nhabe man nach wie vor als Deutscher gegolten. Die Eintragung \nsei unter dem Zwang vorgenommen worden, studieren zu können. \nSie beruhe daher nicht auf dem freien Willen der Klägerin zu \n1). Sie habe sich jedoch nach außen hin gegenüber ihrem Umfeld \nfreiwillig als Deutsche bekannt. Außerdem habe sie sich durch \nEintragungen im Einwohnermeldebuch zum deutschen Volkstum \nbekannt. Sie habe zumindest einen Anspruch auf Aufnahme als \nAbkömmling eines Aussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit.\n\n18\n\nAm 7. August 1996 hat der Kläger zu 3) einen eigenen \nAufnahmeantrag gestellt. Darin hat er zur Sprache angegeben, \nDeutsch und Russisch ab Kindheit gesprochen zu haben, die \ndeutsche Sprache von der Mutter, dem Großvater und von Tanten, \nOnkeln und Cousinen sowie in der Schule erlernt zu haben und \njetzt in der Familie häufig deutsch und russisch zu sprechen. \nEr verstehe auf deutsch fast alles, seine Deutschkenntnisse \nreichten für ein einfaches Gespräch aus und er schreibe \ndeutsch.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nProzeßbevollmächtigte der Kläger hilfsweise Beweisanträge zur \nFrage des Sprachverhaltens der Klägerin zu 1) und zu den \nUmständen der Eintragung der Nationalität in ihren ersten \nInlandspaß gestellt sowie die mündliche Anhörung der Gutachter \nHilkes, Eisfeld und Brunner beantragt. Wegen des Inhaltes \ndieser Anträge im einzelnen wird auf die Niederschrift über \ndie mündliche Verhandlung vom 17. März 1998 (Bl. 99 der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide zu \nverpflichten, sie aufzunehmen und ihnen \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die \nKlägerin zu 1) und die Kläger zu 3) und \n4) als Abkömmlinge ihres Vaters bzw. \nGroßvaters B. U. aufzunehmen \nund ihnen einen Aufnahmebescheid durch \nEinbeziehen in die Übernahmegenehmigung \ndes Vaters zu erteilen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind, ausgewertet.\n\n27\n\nErkenntnisliste\n\n1. 28\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n31\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n32\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133.\n\n34\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der \nUkraine.\n\n35\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n36\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n37\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n39\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 1) aufgrund der \nzwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß in \"Deutsche\" nach dem Recht \nihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund \nder Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin zu 1) \nnicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dieses Regelung bezieht sich nämlich nur \nauf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein \naufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates \nder deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa \nnach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei \nAbkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem \ndeutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des \nHerkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung \neiner bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist \ndiese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n41\n\nFür die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin \nzu 1) in ihren ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres \n16. Lebensjahres im Jahre 1970 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.\n\n42\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 1 \nff.\n\n43\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, \nwar dort allerdings im Gegensatz zur Paßverordnung von 1974 \nnicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen mußte, \nin das u.a. auch die Nationalität einzutragen war.\n\n44\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 3 ff.\n\n45\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volk im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in \nder ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n46\n\nDanach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde \nauf Änderung ihres Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung \nder Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen.\n\n47\n\nDer Annahme eines solchen ausreichenden Bekenntnisses steht \naber hier entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin zu 1) \nursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden \nwar. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen, die der Eintragung \nin dem Paß im dazu notwendigen Antrag, der sogenannten \nForma 1, regelmäßig vorausgeht, liegt grundsätzlich ein die \ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu \neinem fremden Volkstum.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-, a.a.O.\n\n49\n\nDas ist dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen \noder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers \nin den Inlandspaß erfolgt ist.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686.\n\n51\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates \ngemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen \nPaßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit mit ihrem Willen \ngeschah. Denn die Klägerin zu 1) hat in der \nBerufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt, daß sie auf \nAnraten ihres Vaters die russische Volkszugehörigkeit gewählt \nhabe, um ein Studium aufnehmen zu können. Dieser durch den \nZeugen U. in seiner Vernehmung bestätigte Vortrag \nrechtfertigt allein den Schluß, daß sich die Klägerin zu 1) \ndamit freiwillig für eine nichtdeutsche Nationalität \nentschieden hat.\n\n52\n\nDer vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag ist demgegenüber \nnicht geeignet, Zweifel an dem Gegenbekenntnis der Klägerin zu \n1) zu wecken. Denn mit diesem Beweisantrag haben die Kläger im \nGegensatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem \nVerwaltungsgericht und ihrem Vortrag in der \nBerufungsbegründung erstmals vorgetragen, daß die Klägerin zu \n1) \"vor der Eintragung in ihrem Inlandspaß ihre Nationalität \nmit Deutsch erklärt\" habe, ohne die Umstände einer solchen \nErklärung im einzelnen näher darzulegen. Auch der in dem \nBeweisantrag liegende und im gesamten Verfahren bisher nicht \nenthaltene Vortrag, daß die Lehrerin der Klägerin zu 1) die \n\"Befürchtung, sie könne nicht studieren\", geäußert habe, ist \nmit dem bisherigen Vorbringen der Kläger und dem Ergebnis der \nZeugenvernehmung des Vaters der Klägerin zu 1) nicht in \nEinklang zu bringen. Denn nach dem Vortrag im Schriftsatz \nihrer Prozeßbevollmächtigten vom 3. Februar 1998 ist ihr \"bei \nErteilung des Inlandspasses\" gesagt worden, \"sie werde nicht \nzur Universität zugelassen, wenn sie mit deutscher \nVolkszugehörigkeit eingetragen sei\", worauf sie sich \n\"erkundigt\" habe, ob dies zutreffe. Nach der Zeugenaussage \nihres Vaters hat dieser ihr wegen der von ihm angenommenen \nSchwierigkeiten beim Besuch der Hochschule ausdrücklich \ngesagt: \"Laß Dich als Russin schreiben\", was die Klägerin zu \n1) \"dann auch gemacht\" habe. Da somit der mit dem Beweisantrag \nin der mündlichen Verhandlung zum Beweis gestellte Vortrag der \nKläger in ihrem bisherigen Vorbringen keine Entsprechung \nfindet und deshalb widersprüchlich und damit unschlüssig ist, \nkonnte der gestellte Beweisantrag nur der Erforschung des \nSachverhaltes dienen und war deshalb abzulehnen. Im übrigen \nist die angebliche Äußerung der Lehrerin im Hinblick auf \nBefürchtungen wegen einer Hochschulausbildung der Klägerin zu \n1) rechtlich unerheblich. Sie kann aus den nachstehenden \nAusführungen zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als wahr unterstellt \nwerden.\n\n53\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1970 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen.\n\n54\n\nDas Verhalten der Klägerin zu 1) erfüllt nämlich den \nTatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG schon \naus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluß von \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium \nwegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher \nNachteil im Sinne dieser Vorschrift.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n56\n\nDie Klägerin zu 1) hat jedoch nicht hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen, daß sie bei der Eintragung der \ndeutschen Nationalität in ihrem ersten Inlandspaß von der \nAufnahme des beabsichtigten Studiums ausgeschlossen gewesen \nwäre. Sie hat insoweit lediglich geschildert, ihr und ihrem \nVater sei erklärt worden, \"sie könne, wenn sie sich mit \ndeutscher Nationalität eintragen lasse, kein Hochschulstudium \nantreten\". Dieser Vortrag läßt nachvollziehbare Anhaltspunkte \ndafür, daß der Klägerin zu 1) ein Studium bei der Wahl der \ndeutschen Nationalität im Inlandspaß verweigert worden wäre, \nnicht erkennen, sondern gibt nur die subjektive Befürchtung \neiner solchen Gefahr der Verweigerung des Studiums wieder.\n\n57\n\nAbgesehen davon hätte die Angabe der deutschen Nationalität \nbei der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu \n1) auch tatsächlich nicht zum Ausschluß vom Studium und damit \nzu einem schweren beruflichen Nachteil geführt. In dieser \nHinsicht kommt es nicht auf die subjektiven Befürchtungen an, \ndie der Aufnahmebewerber hegt. Vielmehr ist auf der Grundlage \nder im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein \nobjektiver Maßstab anzulegen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n59\n\nDeutsche Volkszugehörige konnten jedoch in der ehemaligen \nSowjetunion Anfang und Mitte der siebziger Jahre im Rahmen \neiner für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein \nHochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger \nJahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die \nbestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen \nVolksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber \nzum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden \nQuotensystem zugelassen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198; \nPinkus/Fleischhauer, S. 401 ff..\n\n61\n\nBestanden somit im Jahre 1972, in dem die Klägerin zu 1) \nihren ersten Inlandspaß erhielt, für deutsche Volkszugehörige \nauch keine besonderen Zugangshindernisse beim Studium mehr, \nhätte eine Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses nicht dazu geführt, daß die Klägerin \nzu 1) wegen deutscher Volkszugehörigkeit von vornherein vom \nStudium ausgeschlossen gewesen wäre. Eventuelle \nBenachteiligungen während des Studiums stellen jedoch ebenso \nwie eventuelle zeitliche Verzögerungen bei der Aufnahme des \nStudiums aufgrund der Quotenregelung keinen schwerwiegenden \nNachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \ndar.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n63\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nsie sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß im Februar 1992 abgegebene \nErklärung, deutscher Nationalität zu sein, gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt \nhat.\n\n64\n\nDiese Vorschrift setzt zwar nicht voraus, daß sich der \nAufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 3901.94 -, DVBl 1996.\n\n66\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n68\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n70\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst \nwährend des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit \nverbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst \nerbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der \ngegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist \nzunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren \nGegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter \njemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder \nnunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem \ninneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin \nist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller \nRegel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß \nwechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 und \nvom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -.\n\n72\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Dem steht \nzunächst entgegen, daß die Klägerin zu 1) ihre Nationalität \nerst im relativ hohen Alter von 36 Jahren änderte, also in \neinem Alter, in dem ein Mensch inzwischen erwachsen und sein \nVolkstumsbekenntnis regelmäßig gefestigt ist. Anhaltspunkte \ndafür, daß die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer persönlichen \nEntwicklung in ihrem Volkstumsbewußtsein zu dieser Zeit noch \nschwankend war, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht \nersichtlich. Entscheidend kommt hinzu, daß die Klägerin zu 1) \ndie Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß \ngewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - \nabgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig \nein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten ließe, hat sie \nnicht dargetan. Da diese Voraussetzungen zum Nachweis der \nErnsthaftigkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schon \nnicht erfüllt sind, kann der Senat die Frage offenlassen, ob \ndie Namensänderung der Klägerin zu 1) vor dem Hintergrund, daß \nsie ebenso wie die Änderung der Nationalitätseintragung \nwährend des Aufnahmeverfahrens erfolgt ist, für den Nachweis \ngeeignet ist, daß sich der Wandel des angeblichen \nVollkstumsbewußtseins auch in der äußeren Lebensführung \ndadurch niedergeschlagen hat, daß die Klägerin zu 1) durch die \nNamensänderung auch von ihrer Umgebung fortan als deutsche \nVolkszugehörige angesehen wurde.\n\n73\n\nHiervon ausgehend sieht der Senat auch keinen Anlaß, den \nvon den Klägern im übrigen beantragten Beweis zu erheben. Dies \ngilt für den Beweisantrag hinsichtlich des Sprachverhaltens \nder Klägerin zu 1) schon deshalb, weil es mangels eines \nBekenntnisses der Klägerin zu 1) auf dieses Sprachverhalten \nrechtlich nicht ankommt. Der darüber hinaus gestellte \nBeweisantrag, die Gutachter Hilkes, Eisfeld und Brunner \nmündlich anzuhören, läßt schon nicht hinreichend substantiiert \nerkennen, zu welchen Fragen diese Gutachter im einzelnen \ngehört werden sollen, und war deshalb ebenfalls \nabzulehnen.\n\n74\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt \nsich für die Klägerin zu 1) auch nicht auf der Grundlage ihrer \nim Schriftsatz vom 25. August 1995 vertretenen Auffassung, sie \nhabe \"zumindest einen Anspruch auf Aufnahme als Abkömmling \neines Aussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit\".\n\n75\n\nFür die von der Klägerin zu 1) insoweit begehrte \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines \nAufnahmebescheides gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine \nRechtsgrundlage.\n\n76\n\nDie von der Klägerin zu 1) begehrte Aufnahme als Abkömmling \neines Aussiedlers kann, abgesehen davon, daß der \nvertriebenenrechtliche Status ihres Vaters als Aussiedler erst \nnach ihrer Geburt begründet worden ist, nicht im Wege des im \nBundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach \nden §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt \nsich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf \nPersonen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im \nSinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu \nnehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach \nMaßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden \nkann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zum \nZwecke ihrer Aufnahme im Bundesgebiet als Abkömmling eines \nAussiedlers nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.\n\n77\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine \nGesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n78\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n79\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes \nsollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen \nwerden, die die Aussiedlungsgebiete als \"Spätaussiedler\" \nverlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis \nder Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und \ndamit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens soweit es um die Aufnahme von Personen \ngeht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete \nverlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die \nEntstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in \ndas Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des \nAussiedleraufnahmegesetzes als auch des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die \nNeuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der \nAussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der \ngeltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.\n\n80\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz-\nAAG) vom 21. April 1990, BT-Drucksache \n11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, \nS. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung \nzur Stellungnahme des Bundesrates zu \ndiesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT-\nDrucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, \nsowie Gesetzentwurf der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Begründung, Abschnitt A. \nAllgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, \nund Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikels 1 (§§ 26 \nbis 29), S. 26.\n\n81\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher \nim Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \nAufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle \nAbkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \naus Art. 116 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Aufnahme haben. Das \nErfordernis der Aufnahme ist vielmehr eine eigenständige \nVoraussetzung, die für den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG \ngeregelten Status neben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG \ngenannten Voraussetzungen zu erfüllen ist.\n\n82\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 \nArt. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, 173, \nund Beschluß vom 26. Februar 1998 \n- 9 B 890.97 -.\n\n83\n\nEine Einbeziehung der Klägerin zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz \n2 BVFG in einen Aufnahmebescheid ihres Vaters kommt ebenfalls \nnicht in Betracht. Denn der Vater der Klägerin zu 1) ist \nbereist vor dem 1. Januar 1993 mit einer Übernahmegenehmigung \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Eine \nEinbeziehung der Klägerin zu 1) - ebenso wie eine Einbeziehung \nder Kläger zu 3) und 4) - in diese Übernahmegenehmigung ist \nschon deshalb nicht möglich, weil ihr Vater lediglich den \nStatus eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. \nerworben hat und damit nicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG gehört.\n\n84\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 -.\n\n85\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nEr ist nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und nach \ndem Nationalitätseintrag in den Geburtsurkunden der Kläger zu \n3) und 4) ukrainischer Volkszugehöriger. Als solcher kann er \nden geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, \nder die Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch \neine Einbeziehung des Klägers zu 2) nicht in Betracht.\n\n86\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) \nunbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon \nnicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammen und aus den unter B. dargelegten \nGründen auch eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der \nKlägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko \nnicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozeßordnung.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-2959-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/2-a-2959-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309871","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.220028+00:00"}}