{"status":"available","doknr":"OLD309881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0317.18A4002.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"18 A 4002/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1967 im Libanon geborene Kläger ist libanesischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im November 1985 als Asylbewerber \nin das Bundesgebiet ein. Nach erfolglosem Abschluß seines \nAsylverfahrens wurde er zunächst geduldet. Am 5. September \n1990 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Danach \nerhielt er mehrmals eine befristete und am 12. August 1994 \neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit Ende Oktober 1995 \nist sein Aufenthaltsort unbekannt. \n\n3\n\nDer Kläger wurde wie folgt rechtskräftig bestraft:\n\n4\n\n1. Urteil des Amtsgerichts L vom 8. Juni 1988 \n- - wegen \ngemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit \ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wegen \ngemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit \ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, wegen \nDiebstahls in drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens \nohne Fahrerlaubnis und wegen Hausfriedensbruchs zu einer \nJugendstrafe von neun Monaten auf Bewährung;\n\n5\n\n2. Urteil des Amtsgerichts L vom 11. August \n1988 - - wegen \nSachbeschädigung, fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, \nDiebstahls und fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls \nunter Einbeziehung des Urteils zu 1. zu einer \nEinheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf \nBewährung;\n\n6\n\n3. Urteil des Amtsgerichts D vom 12. Juni 1989 \n- - wegen Beihilfe zum versuchten \nDiebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer \nFreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung;\n\n7\n\n4. Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 31. März \n1993 - - wegen \nSachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu \nje 50,00 DM;\n\n8\n\n5. Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April 1994 \n- - wegen fortgesetzten verbotenen \ngewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \nnicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von einem \nJahr und neun Monaten auf Bewährung. Dabei ging das \nGericht davon aus, daß der Kläger nicht vorbestraft sei. \nDer Kläger war von Anfang Januar 1993 bis zur Verhaftung \neines Mittäters Anfang Februar 1993 beteiligt am Verkauf \nvon etwa 200 g Heroin bzw. Kokain. In dieser Sache befand \nsich der Kläger rund sieben Monate in Untersuchungshaft.\n Das Amtsgericht D erließ durch Beschluß vom \n12. September 1997 nach Ablauf der Bewährungsfrist die \nFreiheitsstrafe.\n\n9\n\nIm Oktober 1989 hörte der Beklagte den Kläger erstmals zu \neiner beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung an. Dem trat der \nKläger u. a. entgegen mit dem Hinweis auf die positive \nEinschätzung seines Bewährungshelfers sowie die Absicht, seine \ndeutsche Verlobte heiraten zu wollen. \n\n10\n\nNach erneuter Anhörung, bei der der Kläger geltend machte, \nzu Unrecht wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden zu \nsein, wies ihn der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 1995 \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet aus dem \nBundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon \nan. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Kläger erfülle \nden Regelausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Da er \nmit einer deutschen Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft \nlebe, genieße er besonderen Ausweisungsschutz; über seine \nAusweisung sei nach Ermessen zu entscheiden. Das Verhalten des \nKlägers stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung dar. Aufgrund der zahlreichen \nStraftaten sei nicht erkennbar, daß sich der Kläger im \nBundesgebiet integriert habe. Die in ihm steckende kriminelle \nEnergie habe sich stetig gesteigert, so daß die nächste \nStraftat nur eine Frage der Zeit sei. Nach einer umfassenden \nGüter- und Interessenabwägung überwiege auch unter \nBerücksichtigung des 10jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet \nund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen das \nöffentliche Interesse an der Ausweisung. \n\n11\n\nDen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom \n5. März 1996 zurück. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 1. April 1996 Klage erhoben und trägt im \nwesentlichen vor: Der Beklagte habe weder seine Straftaten \nnoch seine sonstigen Lebensumstände hinreichend gewürdigt. Bei \nseiner Einreise ins Bundesgebiet sei er besonders gefährdet \ngewesen. Sehe man von der Verurteilung vom 21. April 1994 ab, \nsei er seit spätestens Anfang 1989 strafrechtlich in einer \nirgendwie ins Gewicht fallenden Weise nicht mehr aufgefallen. \nZuletzt sei er aufgrund einer äußerst dürftigen Beweislage \nverurteilt worden. Er habe keinen Zugang zu \nDrogenhändlerkreisen gefunden, sondern lediglich über einen \nZeitraum von wenigen Wochen mit einem ihm seit längerem \nbekannten Mann Drogen gehandelt. Die Strafaussetzung zur \nBewährung stelle einen Vertrauenserweis dar, der im krassen \nGegensatz zur Prognose des Beklagten stehe. Inzwischen habe er \neinen soliden wirtschaftlichen Boden durch Erwerbstätigkeit \ngefunden; von Ende 1993 bis Mai 1995 sei er im Baugewerbe \nerwerbstätig gewesen. Sein einwandfreies Verhalten habe er \ngegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen, Sportkameraden und \nseiner deutschen Ehefrau unter Beweis gestellt.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der \nKläger keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe und die \nKlage damit nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO \nentspreche.\n\n14\n\nDer Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der \nAnsicht, daß in der Klageschrift allein sein Name genannt \nwerden müsse. Darüber hinaus verweist er darauf, daß sich \naufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Straferlasses die \nPrognose des Beklagten als falsch erwiesen habe. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 7. April 1995 sowie den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 5. März \n1996 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr vertritt die Auffassung, daß die Klage unzulässig sei. \nSie sei aber auch unbegründet. Entgegen der ergänzenden \nHinweise des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid sei es im \nvorliegenden Fall möglich gewesen, auch ohne Beiziehung der \nStrafakten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu \ntreffen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten mitsamt der Akten OVG NW \n18 B 2722/97 und 18 B 3006/95 (VG Düsseldorf 24 L 1766/95), \nder Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \n sowie der beigezogenen Strafakten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen (1.). Darüber \nhinaus ist sie auch unbegründet (2.).\n\n23\n\n1. Die Klage genügt nicht den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO ergebenden Anforderungen. Danach muß die Klage den Kläger \nbezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe seines Wohnortes und \ndie Mitteilung eines während des Gerichtsverfahrens \nvorgenommenen Wohnungswechsels (§ 173 VwGO iVm §§ 253 Abs. 4, \n130 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Die Anschrift des Klägers \nist seit Ende Oktober 1995 unbekannt. Die ihm zur Bekanntgabe \nseines Wohnortes gemäß § 82 Abs. 2 VwGO gesetzte Frist hat er \nungenutzt verstreichen lassen. Er hat lediglich durch seinen \nProzeßbevollmächtigten vortragen lassen, daß dieser mit ihm in \nVerbindung stehe. Das reicht nicht. \n\n24\n\nDer Senat schließt sich in der Frage, ob ein Kläger seine \nAnschrift im Klageverfahren nennen muß, der bereits von \nmehreren Senaten des Gerichts, \n\n25\n\nvgl. Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A \n1447/90 -, NVwZ-RR 1994, 124, Beschluß \nvom 6. März 1996 - 19 E 944/95 -, NVwZ-\nRR 1997, 390 = NWVBl. 1996, 39, Urteil \nvom 22. August 1996 - 25 A 7536/95 -, \nm.w.N.,\n\n26\n\nvertretenen Rechtsauffassung an, die diese Frage bejaht. Im \nwesentlichen wird dies damit begründet, daß die Anschrift des \nKlägers notwendig sei, um ihm gegenüber ggf. Kostenforderungen \ndurchsetzen zu können und um im Falle der Anordnung des \npersönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 VwGO) dem Kläger die \nauch bei bestehender Prozeßvertretung gesetzlich geforderte \nMitteilung hierüber zukommen lassen zu können (§ 173 VwGO iVm \n§ 141 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). \n\n27\n\nDarüber hinausgehend bewertet der Senat die Inanspruchnahme \ndes Gerichts bei gleichzeitiger Geheimhaltung des \nAufenthaltsortes und der Anschrift durch einen Kläger als \nrechtsmißbräuchlich. Ein solches Verhalten verstößt gegen den \nauch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben. Wer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, \ndarf sich seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter mitsamt der \ndaraus fließenden Pflichten und Risiken nicht faktisch \nentziehen, sondern muß sich für die Durchführung des \nKlageverfahrens uneingeschränkt zur Verfügung stellen. \nAnderenfalls verhält er sich widersprüchlich. Dementsprechend \nmuß verlangt werden, daß ein Kläger seinen Wohnort dem Gericht \nbekannt gibt. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt für den Inhalt \nder Klageschrift Mindestanforderungen auf, die für die gesamte \nVerfahrensdauer erfüllt sein müssen und von einem redlichen \nKläger auch ohne weiteres erfüllt werden können.\n\n28\n\nEs sind keine Umstände erkennbar oder vorgetragen, die \nabweichend von diesem Grundsatz den Kläger ausnahmsweise \nberechtigen könnten, seine Anschrift nicht mitzuteilen. Soweit \ner in diesem Zusammenhang auf \"den widerrechtlich zur \nAbschiebung entschlossenen .. Beklagten\" verweist und damit \nausdrücken will, er wolle sich mit seinem Verhalten allein \neiner von ihm als rechtswidrig beurteilten Abschiebung durch \nden Beklagten entziehen, geht dieser Einwand sowohl \nverfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich in jeder Weise \nfehl. Der Beklagte war aufgrund des angeordneten \nSofortvollzugs seiner Ausweisungsverfügung berechtigt, den \nKläger bereits während des Klageverfahrens abzuschieben. \nDagegen ist unter dem Gesichtspunkt eines effektiven \nRechtsschutzes, wie er in Art. 19 Abs. 4 GG zum Ausdruck \nkommt, nichts einzuwenden. Denn in dem erfolglos betriebenen \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war der \nangefochtene Bescheid einer ersten gerichtlichen Prüfung \nunterzogen worden. Nach deren Ergebnis war es dem anwaltlich \nvertretenen Kläger zuzumuten, das Klageverfahren vom Ausland \naus weiter zu betreiben. Davon abgesehen ist gegen die \nAusweisung - wie im einzelnen später noch auszuführen ist - \nund in der Folge auch gegen deren Vollzug aus Gründen des \nmateriellen Rechts nichts einzuwenden.\n\n29\n\n2. Die Klage ist auch unbegründet. Der Beklagte hat die \nAusweisung des Klägers, für deren Beurteilung die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids \nmaßgebend ist, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, \n152,\n\n31\n\nrechtsfehlerfrei verfügt.\n\n32\n\nRechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 2 Nr. 2 \nAuslG. Danach wird in der Regel u. a. ausgewiesen, wer den \nVorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne \nErlaubnis mit Betäubungsmitteln handelt. Das ist hier der \nFall. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des \nAmtsgerichts D vom 21. April 1994 wegen fortgesetzten \nverbotenen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \nin nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von einem \nJahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung \nverurteilt worden. \n\n33\n\nDer Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß der \nKläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen werden darf, weil er mit seiner deutschen \nEhefrau in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Infolge des \nerhöhten Ausweisungsschutzes ist über die Ausweisung \nabweichend von § 47 Abs. 2 Nr. 2 gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG nach Ermessen zu entscheiden. Beide Vergünstigungen \nkommen dem Kläger zugute.\n\n34\n\nDie Ausweisung ist aus schwerwiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Derartige \nGründe liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der \nErhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom \nGesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches \nÜbergewicht hat. Die Beurteilung, die voller \nverwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist dabei an \nden Ausweisungszwecken auszurichten. Wird - wie hier - die \nAusweisung spezialpräventiv begründet, sind die genannten \nAnforderungen unter zwei Voraussetzungen gegeben: Zum einen \nmuß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen, das \nsich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit \nergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß \neine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht \nund damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges \nSchutzgut ausgeht. Dazu genügt es nicht, daß lediglich eine \nentfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n10.\n\n36\n\nDie Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit \nHeroin und Kokain stellt einen besonders gewichtigen \nAusweisungsanlaß dar. Das ergibt sich aus der Art und Schwere \nder Straftat. Die Beteiligung am illegalen Heroin- und \nKokainhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer \nzu bekämpfenden Delikten. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296, \n297.\n\n38\n\nAuch die erforderliche Wiederholungsgefahr war bei Erlaß des \nWiderspruchsbescheids gegeben. Die Beurteilung der Frage, ob \nneue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, \nerfordert im Hinblick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen \nSchäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche \nGefährdung kann im Einzelfall schon nach einer einzigen \nstrafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten \nVerhalten und der darin zum Ausdruck kommenden \nGesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das \ngilt vor allem bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen, zu \ndenen namentlich Fälle des illegalen Rauschgifthandels \ngehören. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in \neinem Wiederholungsfalle zu erwartenden Schäden auch für das \nerforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen \nbedeutsam sein.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397; BVerwG, Beschluß \nvom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96, \nBeschluß vom 17. Oktober 1984 - 1 B \n61.84 -, InfAuslR 1995, 33.\n\n40\n\nSelbst eine dem Ausländer gewährte Aussetzung der \nStrafvollstreckung zur Bewährung steht einer spezialpräventiv \nbegründeten Ausweisung nicht von vornherein entgegen. Dies \nerfordert indessen eine eingehende Würdigung der Schwere der \nStraftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den \nStrafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlaßt \nhaben.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n11.\n\n42\n\nZwar sind Ausländerbehörde und Gericht nicht an die \ntatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen im Strafurteil \ngebunden. Sie müssen aber der sachkundigen strafrichterlichen \nPrognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr \nwesentliche Bedeutung beimessen und dürfen von ihr nur bei \nVorliegen überzeugender Gründe abweichen. Solche können z. B. \ndann gegeben sein, wenn umfassenderes Tatsachenmaterial zur \nVerfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere \nEinschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober \n1978 - 1 C 91.76 -, DVBl. 1979, 288, \nund vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, \nInfAuslR 1997, 296, 297.\n\n44\n\nSo ist es hier. Das Amtsgericht D ist irrig davon \nausgegangen, daß der Kläger nicht vorbestraft ist. Tatsächlich \nexistierten vier Vorstrafen aus dem Zeitraum vom 8. Juni 1988 \nbis 31. März 1993, die ausnahmslos nicht zur Tilgung aus dem \nBundeszentralregister gelangten, weil zu keinem Zeitpunkt für \nalle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlagen \n(§ 47 Abs. 3 BZRG). Die Urteile des Amtsgerichts L \nvom 8. Juni 1988 und 11. August 1988 unterliegen jeweils einer \nfünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 c) und d) BZRG) \ndie bei Erlaß des Urteils des Amtsgerichts D vom \n12. Juni 1989 noch nicht abgelaufen war. Für Letzteres beträgt \ndie Tilgungsfrist aufgrund der Vorstrafen sogar fünfzehn Jahre \n(§ 46 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 3 BZRG). \n\n45\n\nSoweit im Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April \n1994 davon ausgegangen wird, daß der Kläger ausweislich des \nStrafregisterauszuges nicht vorbestraft ist, hat dies \nbezüglich der drei ältesten Verurteilungen seinen Grund allein \ndarin, daß diesen abweichende Angaben zum Namen und \nGeburtsdatum des Klägers zugrunde liegen. In ihnen wird das \nGeburtsdatum des Klägers jeweils mit 10. November 1967 \nangegeben, während es die anderen beiden strafgerichtlichen \nEntscheidungen mit dem 10. Oktober 1967 ausweisen. Der Name \ndes Klägers lautet im Urteil des Amtsgerichts L vom \n8. Juni 1988 , im Urteil desselben \nGerichts vom 11. August 1988 , im Urteil des \nAmtsgerichts D vom 12. Juni 1989 und \nim Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 31. März 1993 \nsowie im Urteil des Amtsgerichts D vom 21. April 1994 \njeweils .\n\n46\n\nUnter Einbeziehung aller Vorstrafen läßt sich die vom \nAmtsgericht D aufgestellte günstige Sozialprognose \nnicht aufrecht halten. Mit dem Beklagten, der allerdings bei \nseiner Einschätzung nur die letzte Verurteilung des Klägers \nzugrunde gelegt hat, muß vielmehr von der erforderlichen \nWiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Kläger ist seit \nNovember 1987 in einer Vielzahl von Fällen straffällig \ngeworden. Dabei hat er sich die Verurteilungen nicht zur \nWarnung dienen lassen und zum Teil bereits während des Laufes \nvon Bewährungsfristen weitere einschlägige Straftaten begangen \n(vgl. Urteil des Amtsgerichts D vom 12. Juni 1989). \nSelbst die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen hat ihn \nnicht von weiteren Straftaten abhalten können, wie die \nBestrafungen vom 31. März 1993 und 21. April 1994 zeigen. Die \nletzte Verurteilung verdeutlicht zudem, daß die Schwere seiner \nStraftaten erheblich zugenommen hat. Im Interesse eigener \nGewinnerzielung betrieb er einen gewerbsmäßigen Handel mit \nzwei der gefährlichsten Drogen. Dies zeugt von einer \nerheblichen kriminellen Energie. Sein planmäßiges Vorgehen zur \nErschließung eigener Einnahmequellen ohne Rücksicht auf die \ngesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden, die ein \nRauschgifthandel verursacht, zeigt ein hohes Maß an \nVerantwortungs- und Rücksichtslosigkeit. Die Verstrickung des \nKlägers in die Dealerszene verdeutlicht, daß es ihm in dem \nabgeurteilten Zeitraum von Anfang Januar 1993 bis Anfang \nFebruar 1993 immerhin möglich war, 200 g Heroin oder Kokain zu \nbeschaffen und an Konsumenten zu verkaufen. So etwas setzt \neinen Zugang zur Drogenszene, insbesondere zu \nDrogenhändlerkreisen und eine dort erworbene Vertrauensbasis \nvoraus. Der Kläger hat auch nicht etwa aus freien Stücken den \nBetäubungsmittelhandel abgebrochen, sondern nur, weil sein \nKomplize verhaftet worden war. Da der Kläger weder aus eigener \nAbhängigkeit noch aus finanzieller Not gehandelt hat, ist \ndavon auszugehen, daß er der in den hohen Gewinnspannen \nliegenden Versuchung erlag, was ebenfalls die Annahme \nrechtfertigt, er könne den Weg zurück in die \nBetäubungsmittelkriminalität suchen. Zudem war die \nUneinsichtigkeit des Klägers, der bei seiner Anhörung zur \nbeabsichtigten Ausweisung jede Tatbeteiligung leugnete und \nnoch im Gerichtsverfahren versuchte, eine solche zu \nbagatellisieren, nicht zu dem Schluß geeignet, daß er sich \nschon endgültig aus der Drogenszene gelöst habe.\n\n47\n\nNach allem bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheids kein hinreichender Anlaß zu der \nAnnahme, daß der Kläger durch die letzte Verurteilung und die \nin diesem Zusammenhang erlittene annähernd sieben Monate \ndauernde Untersuchungshaft so weitgehend geläutert war, daß \nmit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einem \nkünftigen Legalverhalten hätte ausgegangen werden können. \n\n48\n\nNach Erlaß des Widerspruchsbescheids sind keine \nErkenntnismittel entstanden oder zugänglich geworden, die die \nPrognoseentscheidung nachträglich in Frage stellen. \n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n30. Dezember 1992 - 1 B 65.91 -, \nInfAuslR 1993, 261.\n\n50\n\nInsofern ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, \ndaß ihm durch Beschluß des Amtsgerichts D vom \n12. September 1997 nach Ablauf der Bewährungsfrist die im \nUrteil vom 21. April 1994 erkannte Freiheitsstrafe erlassen \nworden ist. Auch mag er - wie vorgetragen - ein einwandfreies \nVerhalten gegenüber Arbeitgebern, Arbeitskollegen, \nSportkameraden und seiner deutschen Ehefrau aufzuweisen haben \nund zumindest vorübergehend (von Ende 1993 bis Mai 1995) \nseinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit \nsichergestellt haben. Allein daraus rechtfertigt sich jedoch \nkeine andere Beurteilung.\n\n51\n\nWelche Auswirkung insbesondere ein Straferlaß auf die von \nder Ausländerbehörde aufgestellte Gefahrenprognose hat, läßt \nsich nicht generell, sondern nur nach den Umständen des \nEinzelfalls beurteilen. Dabei sind alle neu hinzugetretenen \nUmstände zu berücksichtigen. Dies hat im vorliegenden Fall zur \nFolge, daß der Straferlaß nicht zur Bestätigung der dem Kläger \ngünstigen strafrichterlichen Sozialprognose geeignet ist und \nmithin auch nicht zu einer Korrektur der Prognoseentscheidung \ndes Beklagten führt. Denn dem unter dem Eindruck der \nBewährungsstrafe gezeigten partiellen Wohlverhalten des \nKlägers steht gegenüber, daß er im übrigen weiterhin beständig \nausländerrechtliche Vorschriften mißachtet und damit zu \nerkennen gibt, sich - wie in früheren Jahren - nicht an die \nRechtsordnung halten zu wollen. \n\n52\n\nDer Kläger verweigert hartnäckig und grundlos die \nBekanntgabe seines Aufenthaltsortes, womit er fortwährend \ngegen seine Anzeigepflicht aus § 42 Abs. 5 AuslG verstößt. \nNach dieser Vorschrift hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, \nder seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der \nAusländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies \nder Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Der Kläger unterfällt \nder genannten Regelung. Er ist aufgrund der hier angefochtenen \nOrdnungsverfügung ausreisepflichtig, weil er nicht über die \nfür ihn erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügt (§ 42 \nAbs. 1 AuslG). Die ihm zuletzt erteilte unbefristete \nAufenthaltserlaubnis ist infolge seiner Ausweisung erloschen \n(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Die Klageerhebung hat - ungeachtet \ndes hier angeordneten Sofortvollzugs - zu keiner anderen \nRechtsfolge geführt; denn gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG läßt \neine Klage die Wirksamkeit einer Ausweisung stets unberührt. \n\n53\n\nDa der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen \nist, hält er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Wegen des \nFehlens einer seinen weiteren Aufenthalt ermöglichenden \nDuldung erfüllt er zugleich die tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen der Strafvorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG. Daran vermag das vorliegende Klagebegehren nichts zu \nändern. Daß dem Kläger zunächst für die Dauer des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens zugebilligte Bleiberecht ist mit dem \nSenatsbeschluß vom 9. Januar 1996 - 18 B 3006/95 - entfallen. \nDanach mußte der Kläger das Bundesgebiet verlassen. Dabei ist \nes unerheblich, daß er die angegriffene Ordnungsverfügung für \nrechtswidrig hält.\n\n54\n\nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für \neine Ausweisung des Klägers vor, so hatte der Beklagte nach \nErmessen darüber zu entscheiden, ob er die Ausweisung verfügen \nwollte oder nicht. Die Ermessensentscheidung ist nur auf \nRechtsfehler hin gerichtlich überprüfbar (§ 114 VwGO).\n\n55\n\nDas Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und \nseinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts \nzu betätigen. Bei dieser Interessenabwägung sind alle \nwesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung \neinzubeziehen, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten \nGesichtspunkte.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296, \n300.\n\n57\n\nDie Ermessensentscheidung des Beklagten wird diesen \nAnforderungen gerecht. Sie ist entgegen der vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid \nvertretenen Auffassung nicht etwa fehlerhaft, weil der \nBeklagte die Strafakten nicht beigezogen hat. Zwar können ohne \ndie Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der \nfamiliären und beruflichen Situation in der Regel die \nAuswirkungen der Ausweisung auf die verfassungsrechtlich \ngeschützten Individualinteressen nicht hinreichend sicher \nfestgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die \nAusweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit \ngegenübergestellt werden, so daß vor der Entscheidung über die \nAusweisung in der Regel die Einsicht in die Strafakten ebenso \nunerläßlich ist wie die Feststellung der Familien- und \nArbeitsverhältnisse sowie eine Aufklärung möglicher weiterer \nrelevanter Lebensumstände des Betroffenen.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli \n1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 \n(399) = NJW 1980, 514; Senatsbeschluß \nvom 8. Mai 1995 - 18 B 533/95 -.\n\n59\n\nDas schließt jedoch nicht aus, daß in einzelnen Fällen die \nKenntnis der strafgerichtlichen Entscheidung oder auch die \nbloße Kenntnis des Straftatbestandes und die Höhe der Strafe \nfür einen fehlerfreien Ermessensgebrauch genügen. \n\n60\n\nBVerwG, Beschluß vom 30. Dezember \n1981 - 1 B 173.81 -, InfAuslR 1982, \n167.\n\n61\n\nAusschlaggebend ist, ob die Behörde von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist, nicht aber die Art und Weise, in \nder sie ihre Kenntnis erworben hat.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n15. September 1986 - 1 B 144.86 -, \nInfAuslR 1986, 310.\n\n63\n\nDanach liegt ein Ermessensfehler in Gestalt unzutreffender \nTatsachenannahmen erst vor, wenn sich aus den Strafakten \nberücksichtigungsbedürftige Umstände ergeben, die mangels \nBeiziehung dieser Akten in die Ermessenserwägungen der \nVerwaltungsbehörden nicht eingestellt worden sind. Das ist \nhier nicht der Fall.\n\n64\n\nDer Beklagte - und ihm mit ergänzenden Begründungen folgend \ndie Widerspruchsbehörde - hat ausweislich der Gründe seines \nangefochtenen Bescheides die erforderliche Abwägung \nvorgenommen und dabei dem öffentlichen Interesse an einem \nspezialpräventiven Einschreiten den Vorrang gegeben. Er hat \nsich im wesentlichen davon leiten lassen, daß das öffentliche \nInteresse wegen der hohen Gemeinschädlichkeit des illegalen \nHandels mit Heroin und Kokain regelmäßig und so auch im Falle \ndes Klägers von größerem Gewicht sei als der Wunsch des schon \nlange Zeit in Deutschland lebenden Ausländers, seinen \nAufenthalt hier fortzusetzen. Dagegen ist nichts einzuwenden. \n\n65\n\nDer Beklagte hat im Rahmen der Abwägung auch eingehend \ngeprüft, ob dem Kläger nach rund 10jährigem Aufenthalt im \nBundesgebiet eine Rückkehr in den Libanon zuzumuten ist. Dabei \nhat er zutreffend in Erwägung gezogen, daß der Kläger 18 Jahre \nseines Lebens im Libanon verbracht hat und deshalb mit den \ndortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Gewürdigt worden \nist ferner der Umstand, daß neben der Großmutter keine \nweiteren Verwandten des Klägers mehr im Libanon leben. Des \nweiteren hat der Beklagte unter Beachtung der \nAusstrahlungswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt, daß \nder Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet \nist und mit ihr zusammenlebt. Es ist nicht zu beanstanden, \nwenn der Beklagte aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden \nFalles unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände dem \nSchutz Dritter vor Gefährdungen durch Rauschgift den Vorrang \neinräumt.\n\n66\n\nZugunsten des Klägers greift ferner nicht Art. 8 der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein. Unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte \n\n67\n\n- vgl. Urteile vom 18. Februar 1991 \n- 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, \n149, und vom 13. Juli 1995 \n- 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996, \n1 -\n\n68\n\nist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, \ndaß der Schutz des Art. 8 EMRK nicht weitergeht als der des \nArt. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag \ngefunden hat.\n\n69\n\nVgl. hierzu BVerwG; Beschluß vom \n12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR \n1992, 305; Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n70\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 49 und \n50 AuslG. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung zu deren vorläufiger Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n72\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2, § 137 \nAbs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/18-a-4002-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-17/18-a-4002-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309881","retrieved":"2026-07-09 03:39:41.123054+00:00"}}